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ARCHIV ALISCHE
ZEITSCHRIFT.
HKRAUSGEGEBEN
DURCH
DAS BAYERISCHE ALLGEMEINE REICHSARCHIV
IN MÜNCHEN.
NEUE FOLGE. SIEBZEHNTER BAND.
MÜNCHEN
THEODOR ACKERMANN
KÖNIGLICHER HOF-BUCHHÄNDLER
1910.
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Inhaltsanzeige.
8eite
Die Nürnberger Ratsbücher und Ratsmanuale. Von Archivrat Dr.
E. Mummenhoff in Nürnberg. 1
Berichte Dr. Erasums Toppiers, Fropstes von St. Sebald zu Nürnberg,
vom kaiserlichen Hofe 1507—1512. Von Albert Gümbel,
kgl. Kreisarchivassessor in Nürnberg. Fortsetzung von Band XVI 125
Franconlca aus dem Tatikan, 1464—1492. Von Dr. Theodor J. Scherg,
I. Seminar- und Religionslehrer am kgl. Lehrerseminar zu
Freising. (Fortsetzung von Band XVI.231
BUoherbesprechung.317
Nachträge zu Band XVI, 190». Von 0. Rieder, kgl. Reiohsarchivrat 319
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Die Nürnberger Ilatsbücher und ßatsmannale.
Von
Archivrat Dr. E. Mummen hoff.
Wenn ich es im Nachstehenden versuche, die Verlässe des
Rats und der engeren Ratskollegien der Reichsstadt Nürnberg
' nach ihrer Entstehung und Entwicklung, nach Form und Be¬
deutung einer näheren Erörterung zu unterziehen, so kann sich
diese nur auf jene Verlässe erstrecken, die entweder in den
Ratssitzungen selbst oder unmittelbar darnach für den Rat auf¬
gezeichnet worden sind und dessen Tätigkeit nicht bloss nach
einer bestimmten Richtung hin zum Ausdruck bringen. Aus¬
geschlossen sind damit alle jene Zusammenstellungen, die nicht
unmittelbar in ihrer ganzen Niederschrift und Fassung aus der
Ratsstube hervorgegangen sind, die vielmehr, zu bestimmten
Zwecken zusammengestellt, der vorerwähnten Unmittelbarkeit
entbehren. Dazu gehören die umfassende Sammlung der Polizei¬
gesetze, der Handwerksordnungen, der Aemterpflichtbücher,
der Acht-, Straf- und Wandelbücher und andere Zusammen¬
stellungen, die zwar ihren Ursprung aus der Ratstube nicht ver¬
leugnen können, die aber andererseits in ihren einzelnen Be¬
standteilen die Form der Verlässe in der Regel abgestreift haben,
deren Redaktion späteren Ursprungs und mit Rücksicht auf
einen ganz bestimmten Zweck erfolgt ist.
Die vorliegende Untersuchung befasst sich lediglich mit
jenen unmittelbaren Aeusserungen des Ratswillens, wie sie sich
in den Ratsbüchern und Ratsmanualen und in den Verlass¬
büchern der weiteren Ratskollegien niedergelegt finden.
Arohivalische Zeitschrift. Neue Folge. XVII. 1
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2
Dr. E. Mummenhoff.
Zum besseren Verständnis aber erscheint eine Darlegung
der Zusammensetzung des Rats und seiner Kollegien, wenn auch
nur in allgemeineren Umrissen und unter steter Berücksichtigung
der Vorgesetzten Aufgabe durchaus erforderlich.
Der Rat, von dem hier zunächst zu reden, ist der innere
oder kleine, im Gegensatz zum grösseren Rat, welch letzterer
früher an die 200 Mitglieder zählte, im 17. Jahrhundert aber
sich auf 400 und darüber erweitert hatte.
Der kleine Rat, oder einfach Rat genannt, stellt die eigent¬
liche souveräne Gewalt der Reichsstadt dar, sei es nun in seiner
Gesamtheit oder in seinen vornehmsten Kollegien. Der Schwer¬
punkt seiner Bedeutung und Macht lag bei den Geschlechtern,
dem Patriziat, das allein 34 von 42 Ratsgliedern stellte, während
nur 8, deren Einfluss infolgedessen ganz untergeordnet war, das
Handwerk und den Gewerbestand vertraten.
Den Geschlechtern gehörten zunächst jene 26 Ratsherrn an,
die die Würde der Bürgermeister bekleideten, 13 alte und 13 junge.
Abwechselnd übernahmen sie sämtlich, jedesmal ein alter und *
ein junger, im Verlaufe des Jahres das Bürgermeisteramt.
Ausser den Bürgermeistern sassen noch die 8 alten Ge¬
nannten, die gleichfalls aus dem Patriziat genommen waren, im
Rat. Wenn im Rat die Umfrage an sie kam, konnten sie vo¬
tieren oder sich des Votums enthalten, wie es ihnen beliebte.
Aemter mit Ausnahme der Ratsbaumeisterstelle, die mit einem
der ihrigen besetzt wurde, hatten sie nicht zu übernehmen. „Die
acht alten genannten werden gleich geacht den alten kriegs-
leuten, so in krieg zu ziehen gefreiet sein, also sein auch diese
von allen verdriesshchen pürden gesichert. Sie verwalten kein
ampt, so steigen sie auch nicht zu hohem wirden, dann das je
zu Zeiten ainer zu eim jungem burgermaister gemacht würt.
Kainer aber aus inen kann zum alten burgermaister körnen.“
Diese Darlegung des Ratskonsulenten Dr. Christoph Scheurl 1 )
trifft übrigens keineswegs in allen Punkten das Richtige. Wenn
auch wohl die aus dem Stand der Bürgermeister ausscheidenden
Ratsherrn unter die alten Genannten aufgenommen wurden, so
gingen doch andererseits auch wieder aus den alten Genannten,
*) Städteehr. Bd. 11 S. 781 ff. Christoph Schourls Epistel über die
Verfassung der Reichsstadt Nürnberg von Dr. Job. Staupitz v. J. 1510.
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Die Nürnberger Ratsbüoher und Ratsmanuale.
3
und zwar auch zu Scheurls Zeit, junge Bürgermeister hervor,
die dann zu den höchsten Ratswürden aufrücken konnten.
Nicht allein für die Invaliden des Rats hatte demnach das
Kollegium der alten Genannten Platz, sondern es bildete auch
die Durchgangsphase für die höchsten Ratsstellen. Es kam
übrigens auch vereinzelt vor, dass ein alter Genannter, die Stufe
des jüngeren Bürgermeisteramts überspringend, gleich alter
Bürgermeister wurde, wie es auch Beispiele gibt, die dartun,
dass die Aufnahme in den Rat unter Uebergehung der Würde
eines alten Genannten erfolgte. 1 )
*) Wie sehr Christoph Scheurl Unrecht hat, wenn er behauptet, die
alten Genannten hätten nur einen Ruheposten eingenommen und zu einem
alten Bürgermeister nicht aufrücken können, mögen folgende Beispiele
beweisen:
Hieronymus Schürstab wurde 1474 alter Genannter, 1492
gleich älterer Herr, 1502 zweiter und 1504 vorderster Losunger.
Gabriel Holzschuher ist 1488 alter Genannter, 1499 junger
Bürgermeister, 1490 alter Genannter, 1491 alter Bürgermeister, als welcher
er 1493 mit Tod abgeht.
Hans Harsdorf er wird 1501 alter Genannter, 1505 gleich alter
Bürgermeister und stirbt als solcher 1510.
Hans Ebner wird 1512 alter Genannter und bleibt es bis 1535.
1538 erhält er gleich den Rang eines ältern Herrn, wird 1545 zum obersten
Hauptmann ernannt und stirbt als solcher 1552.
Hans Irnhof w'ird 1513 alter Genannter, 1519 alter Bürgermeister
und stirbt als solcher 1522.
Sigmund Pfinzing w'ird 1513 alter Genannter, 1515 junger Bürger¬
meister, muss aber noch in diesem Jahre ausgetreten oder mit Tod abgegangen
sein, da er im Ratsverzeichnis des folgenden Jahres nicht mehr erscheint.
Christoph Fürer wird 1513 alter Genannter, 1514 junger Bürger¬
meister, ist seit 1528 in den Ratsverzeichnissen nicht mehr aufgeführt.
Hieronymus Baumgärtner wird 1525 alter Genannter, 1530
junger Bürgermeister, 1533 altor Bürgermeister, 1550 älterer Herr, 1553
oberster Hauptmann und stirbt als solcher 1565.
Eine Anomalie ist es, wenn Gabriel Muffol von 1478—1497 fol¬
gende Posten im Rat einnimmt:
Alter Genannter 1478 — 1481.
Junger Bürgermeister 1482.
Alter Genannter 1483.
Junger Bürgermeister 1484.
Alter Genannter 1485.
Junger Bürgermeister 148(3.
Alter Genannter 1487.
Junger Bürgermeister 1488.
1 *
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Dr. E. Mummenhoff.
Endlich sind noch die 8 Handwerker anzuführen, die nach
dem Handwerkeraufstand in den Jahren 1348 und 1349, und
zwar vermutlich erst viel später (1478) aus den Metzgern,
Bäckern, Lederern, Schmieden, wozu auch die Goldschmiede
gerechnet wurden, oder denen, die mit dem Hammer arbeite¬
ten, dann den Schneidern, Kürschnern, Tuchmachern und
Bierbrauern in den Rat geschickt wurden. Sie bekleideten im
allgemeinen keine Aemter und ihr Einfluss auf den Gang der
Ratsverhandlungen war infolge des erdrückenden Uebergewichts
der alten Geschlechter gleich null. Nach Scheurls Darstellung
konnten sie in den Rat kommen oder ihm fernbleiben, abstimmen
oder sich der Abstimmung enthalten, wie es ihnen beliebte.
Doch ist Johannes Müllner, wie auch die Ratsverlässe es be¬
stätigen, besser unterrichtet, wenn er sagt, dass sie, wenn sie
„beim Eid oder Rechten“ entboten waren, — in Kriminalsachen,
bei Steueranlagen, Aemterbesetzungen oder wenn der grosse
Rat erfordert werden sollte — zu erscheinen hatten.
Das erste und höchste Ratsamt, dessen Repräsentanten aus
der Zahl der älteren Bürgermeister hervorgingen, war das der
Losunger. Die beiden Losunger 1 ) führten die Verwaltung des
Alter Genannter 1491—1497, in welchem Jahie er starb. Ein solches
Beispiel mag Scheurl vorgeschwebt haben, als er seine Epistel schrieb.
Trotzdem ist seine Darstellung bezüglich der Stellung der alten Genannten
ungenau, ja unrichtig.
Das Amt der alten Genannten war auch nicht immer die Vorstufe
zur Bürgermeisterwürde. So kamen 1499 Heinrich Wolf, Peter Hars-
dorfer und Wolf Pömer und 1502 Hieronymus Haller, Wolf Löffelholz,
Kaspar Nützel und Jakob Muffel gleich als junge Bürgermeister in den Rat.
*) In der Zeit von 1647—1653 standen sogar — abgesehen von dem
Handwerkerlosunger, der kaum in Betracht kommt — 3 Losunger an der
Spitze des Nürnberger Regiments. Der im Aeltermanual (Bd. 47, Bl. 69)
verzeichnete Ratsverlass vom 2. November 1647 bringt darüber folgonde
interessante Mitteilung: „Damit auch inskünftig die schwere und mühe¬
selige Verwaltung des Aerarii Herren Christoff Fürers und Herren Grund¬
herrn Herrlichkeiten bei ihren mit Rhum und Ehren erlangten hohen
Alter etwas erleuchtert werden möge, als ist Herrn Georg Abraham Pü-
mers Herrlichkeit beeden Herren als der dritte Losunger adjungirt
worden, jedoch unaufgehebt dessen, dass auch der andern Herrn Eltern
Herrl. den Herrn Losungern mit ihren vernünftigen Einraten in begebenden
Fällen zu assistirn ersucht werden“ etc. etc. Diese 3 Losunger starben
kurz nacheinander, Christoph Fürer 1653, Ulrich Grundherr 1654 und Georg
Abraham Pömer 1655. Zweiter Losunger wurde 1655 Job. Willi. Kress,
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Die Nürnberger Ratsbücher und Ratsmanuale.
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Staatsschatzes, waren, modern ausgedrückt, die Finanzminister.
Ihren Namen hatten sie von der Losung, einer Einkommensteuer,
die je nach Bedürfnis als hundertster Pfennig (einfache Losung)
erhoben, zuweilen aber auch höher veranlagt wurde. Der von
den Losungern bei der jährlichen Wahl zuerst Berufene, der
vorderste Losunger, bekleidete die höchste Würde der Nürn¬
berger Republik. Aus den 8 im Rate sitzenden Handwerkern
war ihnen zwar noch ein Amtsgenosse beigegeben, aber dieser
trug — in unserer Zeit wenigstens — nur mehr den Titel einer
Würde, die des Inhalts fast gänzlich ermangelte. Seine Ob¬
liegenheiten kennzeichnen ihn beinahe als den untergeordneten
Diener der beiden höchsten Staatsbeamten, der, wie Scheurl be¬
merkt, die Türe der Losungsstube zu öffnen und zu schliessen
und die Ein- und Ausgehenden zu empfangen und hinauszube¬
gleiten hatte. Die beiden Losunger bildeten zusammen mit
einem dritten aus dem Kollegium der sieben älteren Herrn ge¬
wählten Ratsherrn jenes der drei obersten Hauptleute, der
höchsten Sicherheitsbeamten der Stadt (capitanei). Ihnen waren
die Schlüssel zum Heiligtum anvertraut, ihnen hatten die Gassen¬
hauptleute und Bürger zu schwören und sich bei Aufläufen und
Kriegslärm zur Verfügung zu stellen.
Aus den dreizehn älteren Bürgermeistern wurden ferner
die sieben ältern Herrn ausgeschieden, zu denen stets die drei
obersten Hauptleute gehörten. Sie waren im Besitz der eigent¬
lichen Regierungsgewalt: in ihrer Hand liefen alle geheimen
Fäden zusammen und die wichtigsten Angelegenheiten unter¬
lagen ihrer Beschlussfassung oder doch ihrer engeren Beratung,
bevor sie im Ratsplenum zur Verhandlung kamen.
Es konnte indes zur Beratung wichtiger Angelegenheiten
auch der Ratsausschuss zusammentreten. Er bestand aus den
dreizehn alten Bürgermeistern und den vier vordersten der alten
Genannten.
Aus der Gesamtheit der 26 Bürgermeister gingen ferner
hervor die 13 geschwornen Schöffen des Rats und die Fünfer¬
herrn. Jene hatten mit Ausnahme der ältern Herrn das pein¬
liche Recht zu zweien zu üben, allerdings keineswegs ohne
der 1H56 zum vordersten aufrüekte und an dessen Stelle als zweiter nun
Burkhard Lüffelholz trat.
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I
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6 Dr. E. Mummenhoff.
Einwirkung und Kontrolle des Rats, der hier unausgesetzt
in den Gang des Verfahrens eingriff. Nach einem Ratsver-
lass vom Jahre 1444 war anch ein jeglicher Bürgermeister
verpflichtet, mit dem Verbrecher im Loch gleich nach dessen
gefänglicher Einziehung das Verhör zu beginnen, ohne erst den
Zusammentritt des Rats abzuwarten. 1 )
Von den Gerichten ist an erster Stelle das Stadtgericht zu
nennen, dem bei den Verlautbarungen der Akte der freiwilligen
Gerichtsbarkeit dem Namen nach der Reichsschultheiss präsi¬
dierte, der auch das Stadtgerichtssiegel führte. Das Stadtgericht
urteilte unter dem Stadtrichter als Kriminalinstanz über Leben
und Tod. Aber dieser Akt war rein formeller Art. In Wirk¬
lichkeit bildete der Rat selbst das peinliche Gericht, wenn er
sich als solches in seiner Cesamtheit konstituierte, was man vor¬
nehmlich „Rat beim Rechten“ nannte.*)
Ursprünglich hatte der Schultheiss*) allein die peinliche Ge¬
richtsbarkeit geübt, aber schon seit 1320 in Konkurrenz mit dem
*) Es ist erteilt, das nu fürbass ein iglicher burgermeister dos go-
flissen und auch macht haben soll, wenn imands umb ubeltat ins locli
körne, das er dann von stunden zu einem iglichen sollichen geben, den zu
rede setzen und nicht uf ein rat harren sull. Ratsbuch 1441 — 1461, Bl. 121.
Es steht zwar deutlich „geben“ da, was aber durchaus keinen Sinn
gibt, sondern in „gehen“ emendiort werden muss. Es ist aber kaum an¬
zunehmen, dass sich eine solche Anordnung auf die Dauer halten konnte.
Denn der ältere Bürgermeister war mit Amtsgeschäften joglicher Art so
überhäuft, dass man ihm später kaum noch zumuten konnte, das erste
Verhör der Gefangenen zu übernehmen. Wir hören dann auch sonst von
einer solchen Funktion des älteren Bürgermeisters nichts mehr.
*) Vgl. Christ. Scheurl a. a. 0. S. 796: Aber die dreizehn, so durch
die churherrn zu goschwornen schöpfen erkiest werden, sein damit be¬
schwert, das allwegen etlich aus inen ausserhalb der, so in die zal der
siben eitern gehorn, den peinlichen fragen en gegen und der übelteter
urgicht bezeugen und zuletzt all miteinander über das plut richten müssen,
wiewol sie nichts anders urtailen, dann was zuvor durch ein ganzen rat
beschlossen ist. Dann ein jeder ratsherr muss ein leiblichen ait zu gott
schweeren, das er der maisten stim, ungoacht, welcher mainung er bei
ime selbs sei, nachvolgen wolle.
s ) ln der älteren Zeit und nooh im 13. Jahrhundert staud der
Schultheiss auch an der Spitze des Rats, wo er mit diesem und mit den
zum Rat gehörigen Schöffen, zuweilen auch unter Zuziehung der [alten]
Genannten Gericht hielt und besonders in polizeilichen Angelegenheiten
Beschlüsse fasste, wie letzteres aus zahlreichen Stellen der älteren Polizei¬
ordnungen hervorgeht.
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Die Nürnberger Ratsbücher und Ratsmanuale.
7
Stadtgericht. 1 ) Die Befugnisse des Schultheissen schrumpften
immer mehr zusammen. Die peinliche Gerichtsbarkeit ging dann
vollständig an die Stadt über und es war schliesslich auch nicht
mehr als reine Formsache, wenn der Schultheiss mit den Schöffen
über die sämtlichen vor dem Stadtgericht verlautbarten Rechts¬
geschäfte die Urkunden ausstellte. Die Stadt bediente sich im
15. Jahrhundert der aus dem fränkischen Adel genommenen
Schultheissen auch häufig als Gesandter und Söldnerführer.*)
Bis 1386 hatte man sie dem Patriziat, seitdem aber fast aus¬
schliesslich aus der fränkischen Reichsritterschaft entnommen.
Nach dem Abgang des Joachim von Westhausen zu Anfang
der 70er Jahre des 16. Jahrhunderts erscheint der vorderste
Losunger Endres Imhof d. ä. als Schultheissenamtsverweser
und seitdem war stets der vorderste Losunger auch Reichs-
schultheiss, der als Kastellan der Reichsburg seinen Sitz auf
derselben nahm.
. 1497 wurde das Stadtgericht neuorganisiert. Als Zivilge¬
richt ist es nunmehr völlig vom Rat losgelöst. Seine Schöffen
— 8 an der Zahl und gegen Ende des 16. Jahrhunderts und
auch wohl schon früher 12 — wurden aus den Genannten des
grösseren Rats genommen. Dazu kamen noch 2 Beisitzer aus
dem kleinen Rat und 3 oder 4 Doktoren der Rechte, die dieser
bestimmte. Das Stadtgericht verhandelte als Zivilinstanz an
zwei Tischen, trat aber bei Verlesung der Akten und der Urteil¬
schöpfung in einer besonderen Stube zu einer gemeinsamen
Sitzung zusammen.
Das Fünfergericht — auch Fünferherrn oder einfach Fünfer
genannt — wurde monatlich mit den beiden abtretenden, den
beiden amtierenden Bürgermeistern und einem weiteren Rats¬
herrn — die Losunger ausgenommen — besetzt. Vor sein Forum
gehörten Verbal- und Realinjurien, sowie die Uebertretungen
der Polizeigesetze. Das Verfahren war mündlich. Advokaten
wurden nie, Zeugen selten zugelassen. Die Entscheidung er¬
folgte auf Grund der abgelegten Eide. Appellation war unzu-
') Urkunde K. Ludwigs yoin 24. Januar 1320.
’l S. darüber wie über das Schulthoissenamt überhaupt: Paul Fander,
der reiclisstädische Haushalt Nürnbergs. S. 42 [f.
Chr. Wilh. Fried. Stromer, Geschichte und Gerechtsame des Reichs-
schultheissenamts (1787).
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8
Dr. E. Murnmenhoff.
lässig, wichtige Fälle aber wurden dem Rat zur Entscheidung
vorgelegt.
Von den Fünferherrn wohl zu unterscheiden sind „die fünf
Herrn ob dem Amtsbuch“, von denen vier aus den Bürgermeistern
und der fünfte aus den alten Genannten genommen waren. Sie
hatten die Beamten der Stadt — soweit sie nicht vor dem Rat
selbst Pflicht leisteten — in Pflicht zu nehmen, die Aufsicht
über die Handwerke zu führen und insbesondere die geschwo¬
renen Handwerksmeister zu vereidigen. Unter der Bezeichnung:
Rugsamt bildeten sie jenes Organ, das anderswo in den Zunft¬
meistern gegeben war. Die Rugsherrn waren Abgeordnete des
kleinen Rats, sie hiessen auch die Herren an der Rüg oder die
Herrn beim Pfänder, weil auch dieser beizuziehen war und Vor¬
trag über die Verfehlungen zu erstatten hatte. Bis 1498 waren
nur 2 Ratsherrn zur Rüge abgeordnet. Da sich aber „die Zu¬
fälle und gemeinen Ratssachen täglich mehrten“, so wurde die
Rüge mit noch 2 weiteren Herrn des kleineren Rats besetzt.
Seitdem bestand das Rugsamt aus 4 Ratspersonen und dem
Pfänder, der dem grossen Rat oder, wie es gewöhnlich genannt
wird, den Genannten des grösseren Rats angehörte.
Von weiteren Ratsämtern, welche in den Ratsaufzeich¬
nungen öfter Erwähnung finden, seien noch genannt das Bau¬
amt, Waldamt, Vormundamt, Zinsmeisteramt, Almosenamt, Land¬
pflegamt, Kriegsamt, Zeugamt, Spitalamt, Zoll- und Wagamt,
Waidamt u. a. Die Wirksamkeit dieser Aemter kennzeichnet sich
schon in ihrem Namen.
An der Spitze des Rats standen je für die Dauer von
28 Tagen die jeweilig amtierenden Bürgermeister, ein alter und
ein junger. Die Zeit dieser Amtsverwaltung nannte man eine
Bürgermeisterfrage oder einfaoh Frage, die Bürgermeister selbst
aber bis etwa gegen Ende des 14. Jahrhunderts die Frager, weil
sie im Rat die Frage oder Umfrage vorzunehmen hatten. In
der Regel kamen 13 Fragen auf das Jahr.
Umfassten aber die das Geschäftsjahr abgrenzenden Ostern
den Zeitraum von mehr als einem wirklichen Jahr, so kam noch
eine weitere Frage dazu, die aber oft weniger als 4 Wochen
betrug. War das Geschäftsjahr infolge eines späteren Eintritts
des Osterfestes zu Anfang und eines frühen zum Schluss ein
ungewöhnlich kurzes, so konnte es auch aus bloss 12 Fragen
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Die Nürnberger Ratsbücher und Ratsmauuale.
9
bestehen. In der Regel hatte der vorderste Losunger das Amt
des alten Bürgermeisters in der ersten Frage inne.
Die einzelnen Bürgermeisterpaare wurden schon bei der
Ratswahl durch die fünf Wähler bestimmt, während die Reihen¬
folge, in der sie zu amtieren hatten, am Schluss jeder Frage für
die folgende vom Rat fest gestellt wurde. 1 )
Zum Geschäftsgang in der Ratssitzung sei folgendes be¬
merkt. Die Ratsmitglieder wurden durch das Läuten der Rats¬
glocke, die auf dem östlichen Giebel des Saalbaues gleich bei der
Ratsstube hing, zum Erscheinen im Rat aufgefordert. Nach dem
Ausläuten kehrte der ältere oder der jüngere Bürgermeister die
beiden Sandührlein, ein kleineres und ein grösseres, um. Nach
dem Auslaufen des kleineren wurde durch das Ratsläuten der
Beginn der Sitzung angezeigt, das grössere war zu den Rats¬
zeichen verordnet, d. h. wohl, es bezeichnete den Zeitpunkt, bis zu
dem man noch das Ratszeichen erhielt, gegen das man die Sitzungs¬
sporteln ausbezahlt erhielt. Wer nach Auslaufen der ersten Sand¬
uhr kam, zahlte 1 Heller, und kam er nach Auslaufen der
zweiten, so hatte er 2 Kreuzer Strafe zu entrichten. Erschien
aber ein Ratsmitglied erst nach Chorläuten, so war er in eine
Strafe von 2 Schilling Gold oder 6 Heller verfallen. Sobald der
Rat sich gesetzt hatte und mit dem Lesen der Anfang gemacht
worden war, wendete der ältere Ratschreiber die dreistündige
Sanduhr um und erinnerte, wenn sie ausgelaufen war, worauf
die Sitzung geschlossen wurde.
Der ältere Bürgermeister eröffnete, leitete und schloss die
Sitzung, wie er auch die Tagesordnung nach dem vorliegenden
Material, das in der scatela, der Rats- oder Bürgermeisterlade,
aufbewahrt wurde, vorher festsetzte. Ohne seine Erlaubnis
durfte niemand reden, etwas entgegennehmen oder vorlegen.
Zur Klarstellung der Ratsmeinung stellte er die Umfrage, die
in ganz bestimmter Ordnung erfolgte. Wenn er die Diskussion
eröffnet hatte, sollte jeder auf das merken, was vorgebracht
') Ratsverlass vom 10. Januar 1497: Als dann bisher gewonheit ge¬
wesen, das die burgenneistor, so alle vier wochen erwelt werden, einmal
umb das ander itz durch den rate, dann durch die schöpfen erwelt wor¬
den sein, also ist erteilt, das die burgermeister nu hinfur alle vier
wochen durch rat und schöpfen versamctlich sollen gewelt werden.
Actum tercia post. Erhardi. Ratsbuch VI, 208.
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10
Dr. E. Mummenhoff.
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wurde. Wiederholungen schon' gegebener Vota, weitläufige zur
Beschlussfassung undienliche Erörterungen, Störungen der Sitzung
dadurch, dass einer dem andern in Frage und Stimme fiel oder
sich in Reden und Gebärden ungebührlich und freventlich er¬
zeigte, Unterhaltung und Lesen waren verboten und der ältere
Bürgermeister hatte das zu rügen. Den Widersetzlichen aber,
der die Rüge missachtete, hatte er austreten zu lassen, um
wegen seiner Bestrafung die Frage zu stellen. Insbesondere
waren weitläufige Auseinandersetzungen in der Ratstube nicht
beliebt. Auf eine Erinnerung, dass „Lukas Welser im Votieren
so gar kurz durchgehe“, beschlossen die älteren Herrn i. J. 1043
(29. März), diesen Gegenstand auf sich beruhen zu lassen. Da¬
gegen sollte Nikolaus Albrecht Rieter den Jakob Welser a parte
erinnern, „dass er sich des allzu weitläufigen Votierens und Re-
kapitulierens, dardurch nur die gute Zeit verabsäumet wird, hin-
füro mässigen und wann er bei einer und der andern Sach nichts
mehrers oder sonsten, so von Importanz, zu erinnern habe, fein
schieinig deutlich und sukzinkt durchzugellen und zu votiren“.
Der Verlass rügt dann noch, dass das Aus- und Eingehen, auch
Umspazieren auf dem Saal während der Ratzeit von den jüngern
Herrn des Rats fast gemein sei und ordnet an, dass nach den
Feiertagen das Quatemberbüchlein abgelesen und die Mängel
ungescheut erinnert werden sollten.
Die Umfrage durchlief aber in der Regel nicht den ganzen
Kreis der Ratsherrn. Der Bürgermeister schloss sie, wenn er an¬
nehmen durfte, dass Einstimmigkeit erreicht werden würde, ln
der Regel hörte er schon bei den ältorn Herrn oder doch den
ältern Bürgermeistern zu fragen auf. Wenn die Umfrage sich
auf alle Ratsmitglieder erstreckte, so wird das in der Regel im
Protokoll bemerkt. Ein einzigesmal ist es mir begegnet, dass
eine zweifache Umfrage erfolgte. Es war das in der Paul Albrecht
Rieterschen Resignationssache, auf die später, wenn auch in
aller Kürze, einzugehen sein wird.
Die Abstimmung geschah durch Aufzeigen der Finger. Im
18. Jahrhundert dachte man auch einmal daran, das Ballottieren
einzuführen, um dadurch dem Bekanntwerden der Abstimmung
im einzelnen vorzubeugen. 1 ) Die Beschlüsse wurden — nach
') 1724 Juni 2. Boi Rat. Es ist orteilt, die Acta, worin von Ein¬
führung des Ballodiorens gehandelt worden, aufsuchen und hoi nechst
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Die Nürnberger Ratsbüoher und Ratsmanuale
11
der Ratsordnung von 1617 — von dem jüngeren Ratschreiber
protokolliert und am Nachmittag — während der Sitzung sollte
das Manual nicht aus der Ratstube entfernt werden — von ihm
in dasselbe eingetragen. Darauf erhielt es der Registrator in
der Kanzlei, der die einzelnen Beschlüsse auszuziehen und zu
den Akten zu bringen hatte. Das Manual stellte er am folgen¬
den Morgen dem jüngeren Ratschreiber wieder zu, „damit das
Manual in der Ratstuben bestendig vorhanden sei, darinnen
bleib und auch die jungen Herrn der Ratstuben und fürgehenden
Handlungen desto besser auswarten können“. —
Die in den Ratsbüchern und Ratsmanualen verzeichneten
Beschlüsse bilden die beiden ersten grossen Serien der zu be¬
sprechenden Ratsaufzeichnungen. Die frühest erhaltenen sind
die Ratsbücher, womit wir daher unsere Besprechung beginnen.
1. Die beiden ältesten Ratsbücher.
Das kgl. Kreisarchiv Nürnberg besitzt zwei Handschriften,
die Jahre 1400—1408 und 1407 — 1415 (1418) 1 ) umfassend, welche
in fortschreitender Folge Beschlüsse des Rats und, darunter ver¬
streut, mancherlei Vermerke über Vorkommnisse und Verhand¬
lungen enthalten, die, weil sie zu jenen Ratsbeschlüssen in Be¬
ziehung standen und von Wichtigkeit erschienen, der Aufzeich¬
nung für wert erachtet wurden.
Auf dem Rücken der ersten Handschrift steht, freilich von
einer Hand aus dem Ende des 18. oder dem Beginn des 19. Jahr¬
hunderts, die Bezeichnung „Geleitbuch“, die ohne Zweifel ver¬
anlasst hat, dass der wahre Charakter des Buches so lange —
bis in den Anfang der 80er Jahre des vorigen Jahrhunderts —
verkannt werden konnte.
Bei genauerer Einsichtnahme erkennt man indes gar bald,
dass eine solche Bezeichnung dem Inhalte des Buches in keiner
vorfallender Ersetzung einer Vacanz eine Probe machen zu lassen, ob
nicht dasselbe würklich einzuführen und dadurch die fallende Vota in
bessere Verschwiegenheit zu behalten sein mögen.
Herrn Kanzleiherrn Herrlichkeiten.
Aeit.-Man. 64, Bl. 276.
') Das Jahr 1418 ist nur mit 2 Einträgen in der mit der feria
quarta in vigilia purificationis Marie (1. Februar) beginnenden Frage ver¬
treten.
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12
Dr. E. Mummenhoff.
Weise gerecht wird. Denn wenn auch viele der verzeichneten
Beschlüsse die Gewährung, Erstreckung und Entziehung des
Geleits betreffen und gleich auf dem Vorsetzblatt sich die Be¬
merkung findet: „Es mag kein gast dem andern geleit hie ver-
pieten“, so wird doch mit jener Bezeichnung der Inhalt des
Buches auch nicht im entferntesten erschöpft. Die das Geleit
behandelnden Verlässe bilden vielmehr die verschwindende
Minderzahl gegenüber den anderweitigen, welche die verschie¬
denartigsten Aufgaben und Geschäfte des Rais und damit die
verschiedenartigsten Seiten und Bedürfnisse der emporblühenden
Reichsstadt berühren.
Wir haben eben nichs anderes als das älteste der uns er¬
haltenen Ratsbücher oder gar das älteste Ratsbuch selbst vor uns.
Ein Vergleich mit den späteren Ratsbüchern und Rats¬
manualen (Ratsverlässen, Ratsprotokollen) wird uns hinsichtlich
der Berechtigung der aufgestellten Behauptung nicht lange im
Unklaren lassen.
Anlage und Beschaffenheit der Ratsbücher stellen es ausser
Zweifel, dass sie nicht in der Ratssitzung selbst, sondern erst
nachträglich entstanden sind. Die im allgemeinen saubere, oft
schöne Schrift, die häufig weitläufigere und sorgfältigere Fassung
der einzelnen Beschlüsse unter näherer Darlegung der veran¬
lassenden Vorgänge und Motive, die Aufnahme von Notaten,
die keine Ratsbeschlüsse darstellen, dann die öftere Durch¬
brechung der genauen chronologischen Ordnung — alles dies
sind unzweifelhafte Merkzeichen, welche die Ratsbücher von
den seit 1474 in ununterbrochener Folge fortlaufenden Rats¬
manualen unterscheiden und zugleich den Beweis liefern, dass
sie in anderer Weise als diese, welche als die Beschlussproto¬
kolle des kleinen Rates anzusehen, nach den Sitzungen ausge¬
arbeitet worden sind. Wenngleich nun auch die beiden ange¬
führten Handschriften wegen ihrer ganzen äusseren Erscheinung
und Einrichtung, ihres Formats, der im allgemeinen sorgfäl¬
tigeren Schrift, der öfteren Notate, die keine Ratsverlässe sind,
endlich wegen der zuweilen weitläufigeren Fassung sich unver¬
kennbar als Ratsbücher darstellen: so kann man sich anderer¬
seits doch auch nicht verhehlen, dass hier das Ergebnis einer
Einrichtung vorliegt, die das Stadium der ersten Anfänge noch
nicht überschritten hat, die sich erst im Verlauf der Zeit zu
höherer Durchbildung fortentwickeln sollte.
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Die Nürnberger Ratsbücher und Ratsmanuale.
13
Um zunächst auf das rein Formelle einzugehen, so ver¬
merken beide Aufzeichnungen, wie es auch bei den späteren
Ratsbüchern und Ratsmanualen geschieht, zu Beginn jeder Frage
die beiden amtierenden Bürgermeister unter Angabe des Tages
ihres Amtsantritts. Aber auch nur dieses Datum findet sich
regelmässig notiert, während jenes der jedesmaligen Sitzung,
aus der die einzelnen Beschlüsse hervorgegangen, das in den
späteren Ratsbüchern und Manualen nie vergessen wird, in den
meisten Fällen fehlt.
Bei weiterem Zusehen ergibt sich, dass die Sitzungen ganzer
Fragen einfach unberücksichtigt geblieben sind und in den ver-
zeichneten oft nur wenige, zuweilen nur ein einziger Beschluss
Aufnahme gefunden hat. Und doch war ganz gewiss um diese
Zeit der Geschäftskreis des Rats längst ein weit umfassender.
Dieser in hohem Masse auffallende Mangel ist wohl zum
Teil dem Schreiber zur Last zu legen. Zuweilen empfängt man
den Eindruck, als habe er sich erst auf die Verhandlung be¬
sinnen müssen oder überhaupt nicht recht mehr gewusst, was
in der Sitzung verhandelt worden war. Ist es doch nicht selten,
dass für spätere Nachträge Raum gelassen, gleich nach dem
ersten Worte oder mitten im Satze abgebrochen oder auch ein
Eintrag durch einen anderen, besser gefassten ersetzt worden ist.
Aus den bemerkten Auslassungen könnte man auch folgern
wollen, die in Rede stehenden Aufzeichnungen wären im Rate
selbst während der Sitzung erfolgt. Man könnte meinen, der
Schreiber hätte sie, weil er dem Gange der Verhandlungen nicht
recht hätte folgen können, in der geschilderten Unfertigkeit und
Mangelhaftigkeit zu Papier gebracht. Gegen eine solche Ver¬
mutung sprechen indes die ganze übrige Abfassungsweise und
die Schrift, die durchaus nicht den Eindruck des Protokollierten
hervorruft.
Es wäre übrigens ungerecht, wenn man den Schreiber allein
für die spärliche Verzeichnung der Beschlüsse in den einzelnen
Fragen verantwortlich machen wollte. Man stand eben noch in
den Anfängen einer neugeschaffenen Einrichtung.
Diese Bücher waren zunächst doch nichts anderes als die
Kontrollbiicher des Rats oder genauer der amtierenden Bürger¬
meister. Als solche sollten sie nur jene Beschlüsse in sich auf¬
nehmen, die, an den Rat im ganzen oder im einzelnen sich
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wendend, die Erledigung von Geschäften betrafen, die bei be¬
stimmten Anlässen und zu bestimmten Zeiten zu besorgen waren
oder rekurrent wurden. Nach dieser Seite hin nehmen die beiden
ältesten Ratsbücher die Stelle von Rats- oder Bürgermeister-
meinorialen ein.
Der ganz bestimmten Absicht, die einem klar erkannten
Bedürfnisse entsprach, die ins Amt tretenden Bürgermeister über
den Stand der zu erledigenden Angelegenheiten zu unterrichten
und auf dem Laufenden zu erhalten, verdankten sie aller Wahr¬
scheinlichkeit nach ihre Entstehung. Man könnte sie deshalb
auch Bürgermeister- oder Rats- und Bürgermeisterbücher nennen.
Aus dieser ihrer ursprünglichen Bestimmung erklärt sich
denn auch zu einem guten Teile die Seltenheit der Einträge in
manchen Fragen und das völlige Uebergehen derselben. Es
lagen in solchen Fällen in der Regel Geschäfte, die der Erle¬
digung harrten, nur in geringer Zahl oder gar nicht vor und es
waren auch nur wenige oder gar keine Beschlüsse, die einen
bestimmten Termin in Aussicht nahmen, hinzugekommen. Zu
anderen Zeiten war der Geschäftsgang nach dieser Richtung hin
wieder ein ungleich lebhafterer, was in der Menge der Einträge
seinen adäquaten Ausdruck findet.
Immerhin lässt sich aus der nachlässigen und ursprüng¬
lichen Art der ganzen Aufzeichnung erkennen, dass eine sorg¬
fältige Beaufsichtigung des Schreibers nicht statthatte.
In dem verhältnismässig langen Zeitraum von 1400—1415,
den die beiden ältesten Ratsbücher umfassen, lässt sich im all¬
gemeinen eine und dieselbe Hand verfolgen, der auch die gleich¬
zeitigen Aufzeichnungen der Briefbücher der Reichstadt zuzu¬
schreiben sind. Es war wohl einer der Ratschreiber, dem die
Besorgung der Einträge oblag, und wenn es erlaubt ist, von
der Uebung einer allerdings viel späteren Zeit zurückzuschliessen,
der jüngere Ratschreiber. Wie wir nämlich aus der Ratsord¬
nung vom Jahre 1617 und aus des Ratsschreibers Johannes
Miillner Annalen wissen, gehörte die Eintragung der Ratsverlässe
in die Ratsmanuale, die damals nach den Sitzungen zu erfolgen
hatte, zu den Obliegenheiten des jüngeren Ratschreibers. Einer
der beiden Ratschreiber war es auch deshalb wohl, weil nur
diese von dem gesamten Kanzleipersonal die genügende Einsicht
in die Verhandlungen des Rates besassen.
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Die Nürnberger Ratsbücher und Ratsmanuale-
15
An jenen Stellen aber, wo anstatt der Hand des Rat¬
schreibers eine andere begegnet, ist ohne Zweifel eine Stellver¬
tretung durch den ersten Ratschreiber oder einen Kanzlisten,
der vom jüngeren Ratschreiber angewiesen und beaufsichtigt
wurde, anzunehmen.
Sogar Bemerkungen von der Hand der Bürgermeister sind
unverkennbar. So z. B. wenn es heisst: „Item uns ist furkomen
von der schadkeuf und gelcz auszupringen wegen“ (1407) oder
deutlicher noch „sol unser frag ligen und dan noch ain ander
frag sol man tun“ (1408), wobei wohl zu bemerken, dass solche
Einträge zugleich auch einen anderen Schriftcharakter aufweisen.
Die Form, in welche die Verlässe der beiden ältesten Rats¬
bücher gekleidet sind, ist so knapp und kurz, dass sie wohl
kaum auf eine noch kürzere Fassung gebracht werden könnte.
Im allgemeinen kommt nur der nackte Beschluss ohne Angabe
der näheren Umstände und der Motive zum Ausdruck.
Vorherrschend ist im Anfang der einfache Infinitiv und die
imperative Konstruktion des Infinitivs mit „ist“ oder „sind“.
Fast ebenso häufig begegnet die Konstruktion mit der ent¬
sprechenden Präsensform von „sollen“. Sind die Beschlüsse erst
nach der Ausführung niedergeschrieben, so kommt auch das
Perfektum zur Verwendung.
Manchmal werden die Verlässe durch die Formeln: „Ez
ist zu wissen“ oder: ,,Ez ist im im rat erteilt“ oder einfach:
„Ez ist erteilt worden“ eingeleitet. Die letztere Form wird
später neben der weiteren: „Ez ist verlassen“ — woher die
Bezeichnung Ratsverlass — die gebräuchliche. Die Form: „Ez
ist erteilt“ lässt übrigens noch erkennen, dass sich der Rat in
früherer Zeit häutiger auch als Gericht konstituierte. 1 )
*) Dass sich der Rat auch später noch als „Rat zum Rechten“ kon¬
stituierte, wenn er als oberster Gerichtsherr Uber Leben und Tod urteilte,
ist schon bemerkt worden. Es erging in diesem Falle sowohl, als auch
wenn der Rat neue Steuern anzulegen beabsichtigte, wenn er Aemter
besetzen wollte oder wenn die erste Sitzung zum neuen Rat stattfand,
besondere Einladung an die sämtlichen Ratsmitglioder, auch an die Hand¬
werker, die in diesen Fällen zu erscheinen hatten. Aber auch in reinen
bei ihm anhängig gemachten Zivilsachen verhandelte der Rat noch im
14. und 15. Jahrhundert und das Stadtgericht verwies damals noch Fälle,
die es nicht selbst ontsohoidon mochte, an den Rat als die höhere Instanz.
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Weitläufiger heisst es dann:
„Ez ist erteilt worden mit der merern meng schepfen, rats
und der alten genannten“ oder
„Ez ist erteilt worden von schepfen, rate und alten genann¬
ten“, Formeln, die häufig auch in den alten Polizeigesetzen Vor¬
kommen und deren Ursprung in der Ratstube erweisen. Es be¬
gegnet wohl auch der Zusatz: „und hat man das auch allen
genannten gesagt“, ein Beleg für die übrigens auch anderweitig
feststehende Tatsache, dass der Rat, wenn er sich an die Bürger¬
schaft wenden wollte, sich zuweilen der Vermittlung der Ge¬
nannten des grösseren Rats bediente.
Im Ratsbuch von 1441 —1461 heisst es i. J. 1441 — was
wir hier nicht unerwähnt lassen wollen — zweimal auch:
„Item es ist erteilt worden mit inererer mennig schöpfen
und rates“ ohne Anführung der alten Genannten. Man darf dar¬
aus wohl schliessen, dass die Ratsbeschlüsse von Rat, Schöffen
und alten Genannten ohne die Mitwirkung der Genannten aus
den Handwerkern, die in der Regel den Rat gar nicht besuchten,
zu stände kamen, dass aber auch die alten Genannten bei der
Beschlussfassung einen unentbehrlichen Faktor nicht ausmachten.
Nicht selten sind die Aufzeichnungen infolge ihrer allzu¬
grossen, häufig bloss andeutenden Kürze oder auch infolge der
dem Schreiber zur Last zu legenden Auslassungen und sonstigen
Unvollkommenheit dunkel und unverständlich.
Als eine höchste primitive Methode, die wie so manches
andere für die Jugend des Instituts spricht, ist das häufige
Durchstreichen fehlerhaft eingetragener, erledigter oder sonst
gegenstandslos gewordener Beschlüsse zu bezeichnen. Ganze
Seiten sind oft auf diese Weise entstellt. Zuweilen wird aller¬
dings in besonderer Bemerkung hervorgehoben, dass ein Be¬
schluss seine Erledigung gefunden habe, wie durch ein Faktum
oder durch einen ganzen Satz.
Eine besondere Eigentümlichkeit, die auch die späteren
Ratsbücher und Ratsmanuale aufweisen, lässt sich hier in ihrer
Entstehung beobachten: die besondere Verzeichnung derjenigen
Ratsherrn nämlich, die mit der Ausführung der Beschlüsse be¬
traut worden waren oder sich doch zu deren Förderung irgend¬
welcher Mühewaltung zu unterziehen hatten. Sie gehörten fast
ausnahmsweise dem Rate an und wurden die „verordneten“ oder
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Die Nürnberger RatsbUoher und Ratsmanuale.
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„deputierten Herrn“ genannt. Auch die Ratschreiber kommen
später als,Deputierte vor. Ein einzigesmal wird Albrecht Dürer
in den späteren Ratsverlässen als Deputierter genannt. Mit dem
Baumeister und dem ältern Herrn Kaspar Nützel steht er als
solcher unter einem Ratsverlass vom 8. Juli 1516, der verfügt,
dass „die ratstuben sauber zu machen und in ain färb zu bringen
sei“. Die Aufführung Dürers als Deputierter kann nichts anderes
bedeuten, als dass er mit der Ausmalung der Ratstube betraut
worden war oder doch zum wenigsten die Skizzen dazu zu ent¬
werfen und die Arbeit zu überwachen hatte. 1 )
Für jeden Beschluss wurden in der Regel mehrere Depu¬
tierte aufgestellt. Angelegenheiten von Wichtigkeit erforderten
in ihrer Behandlung auch eine besondere Sorgfalt und Aufmerk¬
samkeit. Es empfahl sich, ihre Betreibung, wenn sie längere
Zeit beanspruchte oder wenn die Sache zu anderen Geschäften
in einem näheren Verhältnisse stand, also gewissermassen
zu demselben Ressort gehörte, womöglich auch denjenigen
aus dem Rat zu überweisen, die sieh nach dieser Richtung
hin schon bewährt hatten. So bildeten sich behufs Ausführung
der bestimmten Amtszweigen ungehörigen Geschäfte im Laufe
der Zeit sog. Deputationen, die später zuweilen auch den
Aemtern als eine Art Aufsichtsbehörde übergeordnet waren.
Sehr häutig treffen wir die amtierenden Bürgermeister einzeln
oder gemeinschaftlich als Deputierte, ferner die Losunger, die
Rugsherrn oder die Herrn ob der Rüg, die Kriegsherrn, die
Waldherrn, die Fünferherrn, die Schöffen, welche ihr Verfahren
durchaus nach den vom Rat erteilten Vorschriften einzurichten
hatten, die Herrn ob dem Stadtbuch, auch den Pfänder, später¬
hin die Mühlherrn, die man auch als die „Deputierten zum Mühl-
und Beckenwerk“ oder „Mühl- und Beckenherrn“ bezeichnete,
die Pegnitzherrn, die Herrn zu den springenden Wassern, die
Herrn zum Markt, zum Schiessgraben und zur Herrentrinkstube,
zum Losungsrestantenamt, zum Bräuamt, zur Eiche und zum
Gewicht, zu den Schloten und Feuerstätten, zu den Hochzeiten
und Hochzeitladern, zur Polizei, zum Münzvisitationsamt, zum
Salzhandel, zum Getreideaufschlagamt, zum Ungeldamt, zum
Revisionswerk, zu den verschiedenen Stiftungen u. s. f.
‘) S. darüber meinen Aufsatz in den Mitt. des Vereins für Gesch.
der Stadt Nürnberg XVI, 244 ff. t Dürers Anteil an den Gemälden des
grossen Ratbaussaals und der Ratstube.
Arohivalisohe Zeitschrift. Neue Folge. XVII. 2
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In den meisten Fällen bestand die Aufgabe der verord-
neten oder deputierten Herrn darin, über die Ausführung des
Beschlusses zu wachen, sie zu betreiben, Erkundigungen einzu-
ziehen, die beteiligten Personen mit dem Willen des Rats be¬
kannt zu machen, über etwaige Zwischenfälle und, wenn nötig,
über das Endergebnis an den Rat Bericht zu erstatten. Die
Berichterstattung behufs erneuter Verhandlung findet sich zu¬
weilen in den Verlässen selbst vorgeschrieben, so oft es nämlich
heisst: „und widerpringen“ oder „herwiderpringen“, 1 ) eine Wen¬
dung, die auch in den späteren Ratsbüchern und Ratsmanualen
häufiger begegnet.
Die deputierten Herrn finden sich in den verhältnismässig
seltenen Fällen, in denen sie in den beiden ältesten Ratsbüchern
genannt werden, zunächst im Texte des Ratsverlasses selbst auf¬
geführt, 2 ) dann werden sie auch am Schlüsse des Verlasses in
einem besonderen Satze genannt, 3 ) zweimal endlich begegnet die
*) 1401: Peter Haller und Weigel Graser sullen Philippen Grozzen
red hören und werkleut und mullner zu im nemen und besehen von der
mul wegen und herwidorpringen.
1402: Peter Grozz, C. Mendel und Franz Ebner reden mit den
Predigern und den zu sant Cathrein und die prechen [Gebrechen, Irrungenl
verhören und herwiderpringen. Und weitere Beispiele.
’) 1400: H. Geudor, C. Paumgartner sind geben zu Berchtolt Holl-
schuhers, des alten Zenners und Hansen Ebners selgereteu eigentlich zu
erfaren und das wider an den rat zu bringen.
1403: Czum pau zu sant Laurenzen seind geben loco Herdegen
Valczner Mertin Haller und Albrecht Ebner und sol das in ein puch
schreiben, das man nichts mer do pau.
1407: Item Martein Haller sol 6 puchsen aus dem alten zeuge machen
[d. h. machen lassen],
*) 1403: Item von der czeidler und der gebrechen wogen, als der
burggraf hat beschribon geben, sol man Hansen Grolant, Peter Heydens
Vormunde, umb verhorn. Darczu sind vor geben Peter Grozz, Mertein
Haller und Jacob Groland.
1404: Item es ist erteilt worden, daz der hirt vor frauentor die
hätten, die er an der statmauer hat, abtün sol und sol si auf dem walde
vor dem tor machen. Darzu ist geben Geholt Pfintzing und Hans Teufel.
1405: Item man sol ein puchsen machen, die zwon zentner schiess.
Ist Mertein Haller ompfolhen.
1408: Item es ist erteilt worden, daz man den graben volfüren sol,
als der jetzund begriffen ist zwischen Spitaler und Frauntor und darczu
sind bescheiden Mertein und Peter die Haller, Weigel Graser, Herdegen
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Die Nürnberger Katsbücher und Ratsmanuale.
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seit Ende des 15. Jahrhunderts übliche Art der einfachen Ver-
inerkung der Deputierten unterhalb des Verlasses. *)
Inhaltlich können die beiden ältesten Ratsbücher mit den
späteren Aufzeichnungen dieser Art einen Vergleich in keiner
Weise aushalten. Sie sind auch nicht annähernd von dem Um¬
fang und der Bedeutung wie die späteren mit ausserordentlicher
Umsicht und mit grossem Verständnis geführten grösseren Rats-
bticher. Immerhin darf man ihren Wert nicht unterschätzen.
Denn einmal gewähren sie ebenso anziehende als lehrreiche Ein¬
blicke in eine Einrichtung, die über ihre ersten Anfänge noch
nicht hinaus gediehen ist. Und wenn auch das Material, das
sie bieten, noch höchst lückenhaft erscheint, so ist es doch bei
der Unmittelbarkeit, in der es geboten wird, ausserordentlich
geeignet, uns in die Zeit, aus der es stammt, zu versetzen und
sie uns nahe zu bringen. Streift es doch mehr oder weniger,
was Wesen und Leben der Stadt im Innern wie in den Be¬
ziehungen nach aussen berührt und bewegt. Das Wichtige hat
neben dem Unwichtigen seine Stelle gefunden und im ganzen
genommen überrascht der Umfang der Angelegenheiten, auf die
sich die Sorge der Väter der Stadt gleichmässig zu erstrecken hat.
Im Beginn des 15. Jahrhunderts stehen als Beratungsgegen-
Valczner, Wilhelm Mendel, Erhärt Schürstab, die dem paumeister sagen
sullen, wie er damit umbgen sülle.
1409: Es ist erteilt worden, daz man das rathaus reinklicheu machen
sol mit tünchen, mit reimen und glasen etc. Und hat dem Prags (so!)
empfohlen, umb scheiben zu Venedig darczu ze bestellen 6 czentner.
Im letzten Falle kann übrigens wohl kaum von einem Deputierten
die Rede sein, Prags oder Prager ist wohl ein Ulashändler.
Ein Verlass aus dem ersten grösseren Ratsbuch möge deshalb hier
oine Stelle finden, weil er den Deputierten, für den Fall sie ihres Rates
bedürfen, noch 2 weitere Ratsherrn zuteilt:
1444: Der stat tzeug in den tzwingern allenthalben zu richten, wo
es not tut, und meister darzu bestellen, auch notdürftige peu umb die
stat, die zu der were dienen. B. Holschuher, E. Schurstab, Ulrich Hegnein
und, so es not tut, Karl Holzschuer und 8ebold Pomers rate darinnen
haben. Ratsbuoh 1441 - Ö2, Bl. 177.
l ) 1401: Item die fleischhacker vollen ausrichten von des gerichts
wegen.
C. Hofer. Heimperlein.
1409: Item die perleiuen kroutz, die man gemachet hat, sol man
herauf tragen und der rat beschauen und darnach ein frag darumb tun.
H. Rumei. Erhärt Schürstab.
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stände auf der Tagesordnung des Rates, soweit die beiden ältesten
Ratsbücher das ausweisen, der Aufenthalt in der Stadt und das
Bürgerrecht, das Geleit, die Losung, das Ungeld sowie andere
Steuern und Leistungen, die Erhebung der Zölle, die Bestim¬
mung der Taxen für Nahrungsmittel und Getränke, die Auf¬
sicht des Marktes, Handel und Wandel sowie das damit in
engster Fühlung stehende Münzwesen, die Verhältnisse der
Juden. Einen tiefgehenden Einfluss hatte sich der Rat auf die
Stellung und Verfassung der sämtlichen Handwerke zu erwerben
gewusst, in einem Masse, dass von einer Selbständigkeit und
freien Bewegung, wie sie anderwärts den Zünften eigneten, in
keiner Weise die Rede sein kann. Es ist gewiss, dass die Hand¬
werksordnungen vom Rugsamt durch den Rat gingen, dass sie
hier noch, wenn es nötig erschien, Abänderungen und Ergän¬
zungen erfuhren, dass auch die geringste Modifikation, ohne dass
der Rat sein Ja und Amen gesagt, nicht vorgenommen werden
konnte und dass endlich ihre Einhaltung durch den Rat und
seine Organe auf das peinlichste überwacht wurde.
Weiterhin war die Tätigkeit der Ratsversammlung gerichtet
auf die Sicherung der Stadt gegen äussere Angriffe, auf die
Sorge für die vielen städtischen Gebäude, auf den bedeutenden
Waldbesitz, dann die Organisation und Besetzung der Aemter
und die Verpflichtung der Amtleute, die Beaufsichtigung der
Geistlichen und Lehrer, die Handhabung der Polizei in ihren
verschiedenen Abteilungen, wie Nahrungs- und Gesundheits-,
Rüge- und Sittlichkeits-, Sicherheits- und Baupolizei usw. Dann
bildeten auch Gegenstände der Beratung rein privatrechtliche
Beziehungen der Bürger unter sich sowohl, als auch in ihrem
Verhältnis zur Stadt. Selbst das Wohl der „armen Töchter des
Frauenhauses“ lag dem Rat jetzt wie später am Herzen.’) So
gestaltete sich im allgemeinen die Wirksamkeit des Rates auf
dem Gebiete der inneren Politik.
Die Beziehungen nach aussen treten nicht in gleichem Um¬
fänge zutage. Für ihre Erforschung strömt — abgesehen von
den Urkunden, Korrespondenzen und Akten — eine andere
l ) 1404: Item ez ist auoh erteilt worden, welche gemaine tochter
aus dem fruuenhause sich frum seczen und halten w T il, die mag man wol
halten biz auf den neuen rate.
Actum 6abbato ante Egidii.
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Die Nürnberger Ratsbücher und Ratsmanuale.
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Quelle von einer schier unerschöpflichen Fülle, die Briefbücher
der Reichsstadt. Immerhin gewähren aber die ältesten Rats¬
bücher auch nach dieser Seite mancherlei Anhaltspunkte und
Aufschlüsse, die nicht zu übersehen sind, wenn sie auch gegen¬
über dem ungleich reicheren Inhalt der späteren Ratsbücher und
Ratsmanuale vollends in den Hintergrund zu treten haben.
Die Aufzeichnungen über Botschaften, die bis zum König
hinauf ergehen, über Tagessatzungen, Richtungen und Sprüche,
über Fehde- und Friedwesen, über Stellung vor fremden Ge¬
richten, Geleitsgewährung seitens des Rats an Auswärtige und
durch Fürsten und Städte an Einheimische geben im grossen und
ganzen ein Bild von dem Charakter der auswärtigen Beziehungen
jener Zeit, wie er sich in den ältesten Ratsbüchern darstellt.
Es muss übrigens hervorgehoben werden, dass die Mehr¬
zahl der Einträge politischer Natur zu den Ratsverlässen nicht
zu rechnen ist. Ohne Zweifel waren die darin berührten
Materien einmal Gegenstand der Beratung, in der Form aber,
in der sie vorliegen, stellen sie bloss Vermerke dar über Gegen¬
stände, die man nicht aus den Augen verlieren wollte. Sogar
eine Schwurformel, die den Feinden des Stiftes Mainz Güter zu¬
zuführen verbietet, findet sich verzeichnet. Ausserdem neben
einigen Botschaften auch Briefe vom Jahre 1409, die, weil sie
an König Ruprecht gerichtet sind, Beachtung verdienen, und
das um so mehr, als sie in dem gleichzeitigen Briefbuch nicht
enthalten sind.
Aber auch unter den Aufzeichnungen, welche die inneren
Verhältnisse der Stadt betreffen, finden sich neben den Rats Ver¬
lässen noch anderweitige Notate von Handlungen und Vorgängen,
die sich allerdings in den meisten Fällen als zur Ausführung
gekommene Ratsverlässe kundgeben. So ist mehrfach vermerkt,
was den Genannten zur weiteren Eröffnung an die Bürgerschaft
vermittelt worden, es sind Handlungen verzeichnet, wie z. B.
vor dem Rate geleistete Schwüre, Gelöbnisse von Handwerkern
und Gewerbetreibenden, von Bürgern, die Häuser vor der Stadt
haben, „nicht darin zu sitzen, noch eigenen Rauch darin zu
haben“. Nichts weniger als ein Ratsverlass ist der Vermerk,
dass der Ritter dem Puttendorffer 2 Tuche gegeben, woran dieser
gross Geld verloren [1407] oder dass der Grund an der Mauer
beim Kornhause 7 Quader Tiefe habe.
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Alle diese Bemerkungen aber gestatten noch am ehesten
einen Blick in einen der Hauptunterschiede der Ratsbücher und
der späteren Manuale: diese, die Ratsbeschlussprotokolle enthal¬
tend, sind, im 15. und 16. Jahrhundert wenigstens, in der Sitzung
selbst niedergeschrieben, jene dagegen enthalten Einträge, deren
Aufzeichnung nach der Sitzung, vermutlich erst am Ende der
jedesmaligen Frage oder noch später erfolgt ist.
War ein Beschluss, der auch für die Zukunft von Belang
sein konnte, bis dahin schon zur Ausführung gekommen, so trug
man lieber und besser einen kurzen Bericht statt des Ver¬
lasses ein.
Keine Ratsverlässe sind ferner jene Einträge, welche die
Uebertretungen der Polizeisatzungen vermerken. Sie erweisen
sich, wenn auch auf Ratsverlässe, die eine Bestrafung vorsehen,
zurückgehend, doch nur als Notate behufs Vornahme der Rüge.
Verordnungen, welche durch Verhängung meist hoher Geld-,
aber auch Leibesstrafen, Uebertretungen und Vergehen aller
Art ahndeten, gab es von jeher und besonders häufig seit dem
13. Jahrhundert. Sie wurden schon im 14. Jahrhundert kodi¬
fiziert und bildeten in dieser Form eine Art Polizeistrafgesetz¬
buch, auf Grund dessen man gegen die Vergehen vorging. Neue
Auswüchse im sozialen und sittlichen Leben riefen aber immer
wieder neue Gesetze hervor. Beide Seiten nun, die Erlassung
neuer Gesetze zur Eindämmung irgendwelcher Ausschreitungen, 1 )
als auch die Verhängung der Strafen auf Grund schon vorhan¬
dener Gesetze werden in den ältesten Ratsbüchern ersichtlich.
Die zuletzt erwähnten Einträge beziehen sich auf die Uebertre-
tung der Satzungen der Handwerkerordnungen, 2 ) der Nahrungs-,®)
‘) Z. B. 1402 in Seitz Pfinzings und Ulrich Grundherrs Frage: Ez
sol niemant, frau noch man, auf keinen sliten mit pfeifern varen hioezwi-
sohen dem neuen rat nacht noch tag, oder 8 tag auf ein turn oder 8 gülden.
*) 1408: Item Flock, sneider bei sant Jacobsprunne, hat sich gesetzt
und treibt meisterwerk an der burger [des Rats] wort, zu besendon. Si-
militer F. Ratler, sneider, und sust auoh einer in der Schreinergass am
eck bei der Molerin.
*) 1400: Liepman gab neuen frankenwein 1 mazz umb 5 und um
6 dn., er und sein gewalt, seozt trinkleut von einer mitternnoht zur an¬
dern. Ist gesohehen in vier tagen vor Lucie und in vier tagen dar¬
nach. U. a.
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Die Nürnberger Ratsbüoher und Ratsmanuale.
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der Sicherheits- 1 ) und der Sittenpolizei. 2 ) Auch Zuwiderhand¬
lungen gegen das Waldrecht 3 ) finden sich häufiger aufgezeichnet.
Am meisten fand die Sittenpolizei und zwar jener Zweig,
der der stets wieder hervortretenden Prunksucht und Verschwen¬
dung zu steuern bestimmt war, Anlass, ihre Satzungen zur An¬
wendung zu bringen. Die Aufzeichungen, die sie bringen, ent¬
behren zumeist vollständig des Charakters der Ratsverlässe.
Es kam allerdings vor, dass trotz der bestehenden Verord¬
nungen noch weitere Beschlüsse gefasst wurden. Sie bezogen
sich dann aber auf die Ausführung der Rüge oder finden in be¬
sonderen Umständen ihre Erklärung, wie in einer vom Rat be-
‘) 1401: Trumelheinz hat einen weinknecht gewundt, hat der Körner
gesprochen, er wöll in stellen.
*) 1402: Ulrich Haller dor junger trug ein schwarcze coppen durch
beslagen mit silber und schellen und einen silbreinen gurtel unten umb
den leib an dem eritag vor Galli.
Leupolt Haller trug eiu grozz horngevozz durch beslagen von silber
und grozz schellen daran und ein silbrein gurtel an dem eritag vor Si¬
monis und Jude.
Peter Teczel trug ein silbrein gurtel unten umb den leib mit
grozzen glocken daran hangen an montag vor Martini.
1408: Item Sigmund Stromeir czu der rosen trug an eritag vor
Margarete einen rock angesteckt mit peumlein.
1409: Jung Peter Haller fürt ain bereiten, ein silbrein keten mit
glocken auf dem rathaus am tanoze und einen rot und weissen seidin
krancz mit einem grozzen seidin vanen am suntag und der suntagen
nacht nach Pauli. Was nit anheim.
Lamprecht Grozz trug ein rot und weiss untercoppen, mit silber
abgeneet, und ein silbrein keten glocken am suntag cze nacht nach Pauli
auf dem rathaus czum tancz. Was auch nit anheim.
Der Zusatz: „was nit anheim* lässt ersehen, dass der Pfänder be¬
reits den Versuch zur Einziehung der Rügegelder gemacht, aber infolge
der Abwesenheit der Delinquenten zu keinem Ergebnis gekommen war.
') 1403: Hanfs] vom Hannhof hat die mark verrückt, die man geseezt
hat, und hat sich des reichs poden unterwunden, das man ausgemarkt
hat, und hat des ausgereutt und paut das als vor.
Mayr K. von Winkelheid hat die mark verrückt und hat die mark-
stem ausgraben und sich des unterwunden on recht auf des reichs poden.
Eglofsteiner czu Tanne vert mit 10 wegen in den walt und haut
mit gewa't eitel schon iungs aichein holcz und wert sich pfandes.
Dio von Schönenberg die hauen ezimerholcz und beslahen das in
dem wald, und schön aiohen holcz und hauen, wez sie lust, mit gewall
on allez urlaub und wem sich pfands.
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absichtigten Begnadigung *) oder in Modalitäten, die in den
Polizeigesetzen nicht vorgesehen waren und auch nicht vorge¬
sehen sein konnten 2 ).
Rein geschäftlicher Natur ist dann eine ganze Reihe von
Notizen, die eine moderne Kanzlei dem Reproduktions- oder
Terminkalender zuweisen würde. Wiederholt kehrt der Satz
wieder: ,,Man soll ein frag tun“ oder: „Man soll reden“, häufig
unter Festsetzung eines bestimmten Termins, wie: „Man sol um
siibenden [Sunnwenden] ein frag tun von der vastenmezz wegen“
oder: „Item sabbato zu reden einer potschaft wegen zu unserm
herren dem kunig von des zolls wegen“ 3 .)
*) 1408: Item mau sol die hernachgeschriben, wenn sie hereinkumon,
zu rede setzen, als sie gerügt sind worden:
Bei dem ersten. Ulrich Ortlieb trug ein silbrein haispant ain montag vor
Margarete und einen klingelten gurtel und auch ein haispant am eritag
vor Margarete.
Hans von Locheim trug eine [so 1] silbrein haispant am montag vor
Margarete.
Item Sigmund Stromeir zu der rosen trug einen knierock, was ge¬
stickt mit peumlein am eritag vor Margarete.
Item die alte Streberin het nach ires suns hochczeit einen hofe
des pfincztags vor Marie Magdalene und gab 36 menschen zu essen und
des freitags darnach gab sie 28 menschen zu essen.
’) 1400: Reutheincz hat zwei vas bei halben fudern auf dem markt
nidergelegt und darnach einem gaste verkauft unverungelt. Ist erteilt,
puzz geben, als puch sagt, und darnach ein frag tun, oder er soll von
hinnen geloben, alslang bis er gibt.
Hieher gehören auch die folgenden Ratsverlässe:
1402: Spilfrioz sol geben 5 neu uf gnad von messerzuckens wegen
einem furman. Debet dare demselben für wundon, arczlon etc. und dem
richter etc. debet dare die 5 in 14 tagen. Promisit.
1408: Item dem Möstel zu besenden von der weine w'egen, die er
zu Furt nidergelegt hat, und im das puch lesen und in das gelt herauf
heissen geben.
*) Weitere Beispiele: 1408: Item zum neuen rat fürczulegen, ob man
an den pabst bringen wolle, daz er uns begnade und verspreche, daz wir
von den heusern und gütern in der stat hie gelegen, die der teutscheu
herren und ander geistlichen leute hie sein, Steuer und losung nemen
mögen etc. und mit der stat leiden, als dann anderswo auch gewonlich
ist, als oft des not geschohe.
1408: Item biz pfinztag die siben [die sieben altern Herrn] ze reden
von der ritterschaft wegen, waz man mit in reden woll und das darnach
am freitag für den rate bringen.
1408: Item sabbato zu reden, ob inan die werkleut bestellen wolle.
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Hin und wieder könnte es den Anschein gewinnen, als ob
lediglich Vormerkungen der Bürgermeister zur Anberaumung
von Verhandlungen für eine weitere Sitzung vorlägen. Zuweilen
mag es sein, dass die Bürgermeister einen Pall zu einer be¬
stimmten Zeit auf die Tagesordnung setzen wollten; im allge¬
meinen aber wird man wohl nicht irre gehen, wenn man an¬
nimmt, dass derartige Vormerkungen auf einen Beschluss des
Rats zurückgingen, der, durch besondere Umstände veranlasst,
Materien von der Tagesordnung absetzte, um sie zu einer ge¬
eigneteren Zeit im Rat zu behandeln.
Für eine solche Vertagung von Beratungsgegenständen
spricht die Passung mancher Ratsverlässe nur zu deutlich, z. B.:
„Item zum neuen rat ein frag tun, ob man das puchlein
iht kürzer wolt machen“, worauf dann unmittelbar der Eintrag
folgt:
„Item umb die weiten ermel ist auch geschoben biz auf
den neuen rat“.
„Item ez ist geschoben von eines hauptmanns wegen zu
reden“ [1408].
Noch einer besonderen Art von Einträgen, die keine Rats¬
beschlüsse sind, ist noch Erwähnung zu tun. Zur Bequemlich¬
keit und besseren Orientierung vom Schreiber gemacht, kann
man sie am füglichsten Registratur- oder Kanzleibernerkungen
nennen. So die Hinweise auf Früheres oder Späteres, wie:
„Ist davorn auch eingeschriben“ das 1403 unter einem
durchstrichenen Ratsverlass steht, oder 1404:
„Notandum, das findet man hernach in des Peter Hallers
und Anthoni Derrers frag auch also geschrieben“.
Dann aber finden sich häufiger Vermerke über den Lager¬
ort von Schriftstücken, welche zu den Beschlüssen des Rats in
Beziehung stehen, den zugehörigen Akt bilden, eingeschrieben.
1408: Item man sol ein frag tun auf Jacobi schierst, ob man das
fleisch leuger um 2 dn erlauben wölleD.
Ohne Terminangabe:
1408: Item zu reden, wie man es fürbaz mit den juden hie halten
wöll, ob man der iht minder machen wöll.
1408: Item ein frag ze tun von der statkneoht und putel und auch
des behüters wegen, die allewegen bei den funfen [Fünfherrn, Fünfer¬
gericht] nach tische in der stube steen.
Und so Hesse sich noch eine Reihe weiterer Beispiele beibringen.
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Dr. E. Mummenhoff.
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Bemerkungen wie: „ligt Ordnung in scatela mea“, „ligt in der
scatein“, „ligt in scatela“, kehren wiederholt wieder. Oder es
heisst: „den brief haben die losunger in einer nidern, sinbeln
[runden] scatein“, „den brief haben die losunger“ oder
1402: „Umb Caspar Törringer ist ein fride gemachet biz auf
sant Jacobstag, den tag und die nacht, ligt sein friedbrief in
scatela mea. Item und ligt der von Sterzingen brief von des
juden wegen darbei.“
1403: „Item von des Sticzels tochter und dem knaben ein
frag tun, wenn die sache auf geistlichen rechten ein end nimt.
Ligt sag in Peter Haller und Albrecht Schoppers scatein.“
1403: „Gärtner hat 18 gülden herauf geseczt von kriecht
wegen, die liegen in der Schreibstuben in meinem vach “
1404: „Item von der ungewonlichen strazz wegen, die etlich
furleut varen sind, ligt die czedel in der leczten scatein.“
1404: „Item der brief von Bamberg von der Stellung wegen
gen den unsern und auch der brief, die Molerin [?] von Bam¬
berg von der pfarrer wegen bracht hat, die liegen in einer
schatteln unten im gehalter in dem [sol] rotstuben.“
1408: „Item die czetteln von der hochczeit wegen fürczu-
legen czum neuen rate, ligt in dem Schreibtische.“
Auch hier ist alles noch etwas ursprünglich, von einer ge¬
ordneten und entwickelten Registratur der Ratstube und des
Bürgermeisteramts kann noch nicht die Rede sein.
Jene Bemerkungen aber — in scatela mea — beziehen sich
ohne Zweifel auf die Fraglade des betreffenden Bürgermeisters,
wahrscheinlich des jüngeren, der sie entweder eigenhändig ein¬
trug oder durch den Ratschreiber eintragen liess.
2. Erstes grösseres Katsbuch.
Vom Jahre 1415 [1418] bis 1441 fehlen Aufzeichnungen
jeglicher Art, die entweder als Protokolle der Ratstube oder als
nachträgliche Notate im Interesse und zur Kontrolle der Rats-
geschäfte angesehen werden können. Und doch kann kaum ein
Zweifel obwalten, dass in diesem langen Zeitraum Ratsbeschlüsse
und was sonst für die Amtsführung wichtig erscheinen mochte,
gleichfalls aufgezeichnet worden sind. Gleich die erste Bemer¬
kung in dem damals amtlich schon so bezeichneten Ratsbuche
von 1441 bis 1461 — „Bürgermeister zum neuen rate her Paulus
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Vorchtel und her Hans Tetzel feria quarta pasche anno doraini
MCCCC quadragesimo primo. Nota, quod sub magistratu prae-
missomm nichil ad presentam libruni scriptum est, sed singula
eorum administratione peracta ad librum priorem rescripta sunt“ —
zwingt zu der Annahme, dass ein weiteres Ratsbuch unmittelbar
vorherging. Ob dies nun allein oder mit anderen die grosse
Lücke bis 1415 zurück ausfüllte, lässt sich zwar nicht erweisen,
aber doch vermuten. Es kann doch wohl kaum angenommen
werden, dass man von einer für die ganze Amtsführung so för¬
derlichen Einrichtung, wie sie sich auch in den beiden ältesten
Ratsbüchern darstellt, ohne weiteres wieder sollte abgegangen
sein. Dann aber zeigt das eben genannte Ratsbuch gegenüber
den ältesten in jeder Beziehung so unverkennbare und bedeu¬
tende Fortschritte, wie sie nur eine längere Erfahrung, die un¬
unterbrochene Amtspraxis, zeitigen konnten.
Die Einträge sind nun fast durchweg klar und deutlich in
Form und Fassung, Unordnung und Unvollständigkeit in ein¬
zelnen Sätzen sind nicht bemerkbar, das Durchstreichen gegen¬
standslos gewordener Aufzeichnungen ist fast völlig vermieden,
Registraturbemerkungen auf ein bescheidenes Mass beschränkt.
Als ein erheblicher und wertvoller Fortschritt ist die Vermer-
kung der Sitzungstage zu bezeichnen, die mehr und mehr zur
Durchführung kommt. Auf diesen Tag, und nicht etwa auf den
Tag der Ausführung, bezieht sich das früher seltene durch ein
,.actum“ eingeleitete Datum, wie das ein Vergleich der den Rats¬
büchern und Ratsmanualen gemeinsamen Verlässe ausser allen
Zweifel stellt.
Der Inhalt dieses Ratsbuches ist durch die vorhin versuchte
Charakteristik der beiden ältesten im grossen und ganzen wenig¬
stens gleichfalls gekennzeichnet. Auch das erste grössere Rats¬
buch trägt vorwiegend den Charakter eines Ratsmemorialbuchs.
Aber die Einträge sind hier doch weit reicher und eingehender.
Wo es geeignet erschien, sind ganze Verhandlungen zu einem
Bericht zusammengefasst. Es sind überhaupt grösserre Gesichts¬
punkte bei der Ausarbeitung des Buches massgebend gewesen.
Damit soll aber keineswegs gesagt sein, dass nicht noch
zahlreiche und wichtige Materien mit oder ohne Absicht ausge¬
lassen worden wären. Der Inhalt mancher Fragen ist von einer
bedauerlichen Kümmerlichkeit und erklärt sich aus Charakter
und Bestimmung des Buches hinreichend.
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An mehreren Stellen erscheinen die Auslassungen sogar
als ausgesprochen beabsichtigt. So ist die Zeit vom 16. April
1449 bis zum 1. Juli 1450 ganz übersprungen, aber nicht, ohne
dass im Buche selbst auf diese Lücke wiederholt hingewiesen
wäre. „Notandum“, heisst es nämlich gleich zu Anfang des
diesem Ratsbuch zum erstenmal beigegebenen Registers, ,,das in
diesem ratsbuch, was sich von mitwoch nach ostern an des 1449.
jars bis uf mitwoch nach Petri und Pauli zugetragen, nit verleibt
worden“, und am Orte der Lücke wird in besonderer Bemerkung
noch auf sie aufmerksam gemacht: ,,Notandum, das von datum
der obgemelten datum in diss puch nit geschriben ist von menig-
veltiger geschefte wegen, die einem rate furgevallen etc., under-
wegen bliben.“
Für das hier Ausgelassene bietet übrigens das weiter unten
zu besprechende älteste Ratsmanual einen mehr als hinreichen¬
den Ersatz.
Ausser dieser Lücke ist noch eine weitere grössere vom
10. November 1451 bis zum 10. Mai 1452 zu bemerken. Auch
sie ist wohl auf eine Ueberlastung des Ratschreibers-und Kanzlei¬
personals zurückzuführen, wenn auch dieser Grund im Buche
nicht angegeben ist. Weitere kleinere Auslassungen erstrecken
sich auf einige Bürgermeisterfragen, zweimal sind sie durch ein
hergesetztes „nichil“ angedeutet.
In dem vorliegenden und nächstfolgenden Ratsbuche, sowie
in dem Ratsmanual von 1475 begegnet wiederholt am Schluss
der Verlässe der Ausdruck relator oder relatores. Man möchte
zunächst unter den so eingeführten Personen, die stets Rats¬
mitglieder sind, solche verstehen, welche die Verhandlung eines
Gegenstandes im Rate angeregt oder, da das Recht, in der
Sitzung etwas einzubringen, ausschliesslich dem älteren Bürger¬
meister als dem Vorsitzenden zustand, diesem Bericht erstattet
hätten. Dass solche Berichte durch Ratspersonen sowohl als
auch durch andere erfolgten, ist natürlich und nicht in Zweifel
zu ziehen. Dass man aber diese Art Berichterstatter mit dem
Ausdruck relatores bezeichnet und sie im Ratsverlass selbst so
genannt haben sollte, ist wenig wahrscheinlich. Fasst man
jenen Ausdruck im Zusammenhang auf und lässt nicht ausser
acht, dass er mit den früher besprochenen Formen, die depu¬
tierten Herrn zu bezeichnen, unausgesetzt abwechselt und dass
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29
es auch nicht entfernt von derselben Wichtigkeit war, zu wissen,
wer eine Sache angebracht und einen Beschluss hervorgerufen,
als den zu kennen, dem die Ausführung oblag, so wird man
wohl kaum anstehen, die als Relatores bezeichneten Herren mit
den Deputierten als durchaus für identisch zu erachten. Es sind
die deputierten Herren darunter zu verstehen, insofern der ihnen
gewordene Auftrag eine Berichterstattung an den Rat in sich
schloss. Der Relator war nichts anderes als der Referent. Und
auch dieser Ausdruck kommt schon damals, wenn auch nur ein
einzigesmal vor, 1 ) einmal auch praelocutor 2 ) zur Bezeichnung
dessen, der mit der Kundgabe eines Beschlusses an die Bürger¬
schaft betraut worden war. Bei Verhandlungen endlich treten
auch actores und Werber 3 ) auf und es werden auch, wie schon
früher, wenn auch in äusserst seltenen Fällen die als Zeugen
beteiligten Personen aufgeführt. 4 )
Die Bezeichnung der deputierten Herren durch den Aus¬
druck : Relator, relatores kommt gegenüber den früher bespro¬
chenen Formen verhältnismässig selten vor, 5 ) am häufigsten ist
*) Item demselben Sigwein ist auch gesagt, das er sich von hinnen
tun solt, er wer einem rate hie nit fügsame und auch herein in die
stat nit körnen, dann mit eines rats willen und wissen. Referentes Lin-
hart Groland, Hans Teczel. Actum tercia penthecostes 1460.
’) Item ob imant icht erfüre, das notturft were einem burgermeister
zu sagen und das ein iglicher sein harnisch habe und willig sein in dem,
das einem iglichen bevolhen. Actum feria tercia post Kiliani. Praelo¬
cutor herr Paulus Grunther.
') Item Anthony Stiober zu Vorchheim hat geantwort, er well die
von Hausen noch ander mit neukeit nit beswern, die weil er amptman sei
Relator Conrad Baumgartner, werber Hans Goldener. 1460 s. d. in der
Frage der Bürgermeister Ruprecht Haller und Berthold Nützel.
Item Albreoht Raczen ist von vorderung wegen etlicher scheden,
die im und den seinen von den unsern gescheen sein sollen, ist im ge¬
antwort, in massen das 34ste register am vierden plat davon inhaltende
ist, und ist im recht geboten uff die stete, darauf ein stat gefreiet ist.
Actores Jobst Teczel, Rupprecht Haller, Ulrich Truohsses. Actum feria
secunda ante Kiliani martyris 1460.
4 ) entweder einfach durch testes oder durch Wendungen wie „dabei
ist gewesen“ oder „in gegenwertikeit von . . .“ u. a.
s ) Den früher angegebenen Formen sind noch einige ganz verwandte
anzufügen wie: . . . „ist an B. Pfinzing geweist.“ 1460; ,,und das haben
im von rats wegen gesagt her Karl Holsohuher und her Bertholt Volkamer.“
1444; „das auch den meisten durch Endres Tücher gesagt ist.“ 1469; „Got-
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jetzt schon die blosse Vermerkung der Namen der deputierten
Herren am Schlüsse des Ratsverlasses.
Im Verlauf einer und derselben Handlung fand auch, wenn
es nicht zu umgehen war, eine Stellvertretung oder Ersetzung
von deputierten Herren durch andere statt. 1 ) Viel später —
durch Ratsbeschluss vom 10. Mai 1637 — wurde die Bestimmung
getroffen, dass ein Ratsverlass in Abwesenheit der Deputierten
ohne erhebliche Ursachen weder zurückgezogen noch geändert
werden solle. Es war nämlich „vielfältig“ geschehen, dass in
einer und derselben Sache sich ganz widersprechende Verlässe
ergangen waren, die nicht allein den Parteien beschwerlich,
sondern auch dem ganzen Rate schimpflich seien.
Wurde im Rat übersehen, dass in einer Sache jemand schon
als Deputierter aufgestellt worden war, so war dieser verpflichtet,
sich selbst anzuzeigen. 2 )
lieb Volkaraer, in das zu vorkünden.“ 1460; „hat ein rate lassen abslaen
durch Hanns Coler.“ 1460; „Hans Lemlein, Endres Geuder gehandelt“. 1458.
Vgl. actores u. a. m. Statt relator kommt auch mehrmals relatum und
retulit vor.
') So treten bei einem an Sebalt Grolant d. ä. und seine Hausfrau
wegen eines Hofes zu Heroldsberg vom Rat aus zu bestellenden Aufträge
zunächst Hans Lemlein und Heinrich Meischner als relatores auf und als
ultimus relator bürgermeister junior. Actum feria tertia post trinitatis
1465.
*) Die Ratsordnung vom Jahre 1635 bestimmt darüber folgendes:
„Ingleichen sollen auch alle ratspersonen bei ihren pflichten schuldig
sein, wenn Sachen in der ratstuben Vorgehen, darzu sie bevorn deputiert
gewesen und man sich dessen nicht erinnern würde, sich selbsten anzu-
melten, damit nicht durch neue deputation die Sachen mehr verhindert
als befördert werden. Wenigers nicht“, heisst es weiter, „sollen alle de¬
putierte herrn erinnert sein, furohin den parteieu nicht zu sagen, dass
ihre Sachen zu bedenken gegeben worden“ — nämlich den rechtskundigen
Ratskonsulenten —, „weilen solches der ratstuben verklainerlioh, viel
weniger aber sollen sie die consulenten selbsten benennen, auch fürohin
denenselben alle händel und acta verpetschirt zuschicken, damit nicht die
canzleipotten in denselben umbstreunen und den parteien die consu¬
lenten oder anders zu ihrem vorteil auskundschaften.“
Ueber die Ablieferung der Akten seitens der Deputierten nach Be¬
endigung ihrer Geschäfte handelt eine andere Stelle dieser Ordnung:
„Wenn auch händel expedirt werden, sollen die herrn deputirte
sohuldig sein, dieselbe dem registratori in der fördern kanzlei zuzustellen,
solche in die fragladen in der canzlei zu legen, damit sie zu den registra-
turn gebracht und verwahret werden.
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Die Nürnberger Ratabücher und Ratsmauuale.
31
Es kann nicht wunder nehmen, dass bei der kurzen Dauer
des Bürgermeisteramts nicht auch sämtliche Beschlüsse während
dieser Zeit zur Ausführung gelangten. Was beim Amtswechsel
nicht erledigt war, wurde den neu ins Amt tretenden Bürger¬
meistern zur Ausführung überwiesen. Unser Ratsbuch legt an
zahlreichen Stellen zu Beginn einer neuen Frage die Ausführung
der unerledigten Beschlüsse den neuen Bürgermeistern ans Herz.
So heisst es gleich zu Anfang:
,,Den ist gelassen alles, das in der vorgenanten her Paulus
Vorchtels und her Hannsen Tetzeis frage unausgericht peliben
und in dem dein ratspuchlein in derselben ir frage begriffen ist
und dartzu ut infra“ oder:
,,Item denselben ist gelassen alles, das hernachgeschrieben
stett“ oder:
„Den ist gelassen alles das, das in der nechsten frage vor
vertzaichnet und dartzu, das in andern vorgenden fragen unaus¬
gericht beliben ist“ oder:
„Was in den vergangen vragen vom neuen rate biss her
nit ist aussgericht und darzu ut infra“.
Dann findet sich auch:
„Nota, dise nachgeschriben stuck sein etliche vergangen
frage angestanden und unaussgericht beliben“ u. a.
Derartige Geschäftsrückstände gingen zuweilen auf 12, 13
und mehr Fragen zurück, also auf mehr als ein ganzes Geschäfts¬
jahr. Zuweilen finden sich die während der letzten Amtsführung
unerledigt gebliebenen Stücke im einzelnen verzeichnet, in der
Regel werden dann auch noch unausgeführte Sachen aus früheren
Fragen beigesetzt, bisweilen begnügt man sich auch damit, auf
das Unerledigte als auf etwas anderweit schon Bekanntes ein¬
fach hinzuweisen.
Man würde übrigens irren, wollte man annehmen, die
Bürgermeister hätten nun auch die Ausführung der unerledigten
Beschlüsse selbst übernommen. Dies nur dann, wenn sie selbst
in einer Sache deputiert waren. In allen übrigen Fällen be¬
schränkte sich ihre Tätigkeit darauf, die Ausführung der von
den Deputierten zu besorgenden Geschäfte immer wieder von
neuem anzuregen und zu überwachen. Es muss dies daraus
geschlossen werden, dass bei den besonderen Zusammenstellungen
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Dr. E. Mummenhoff.
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der „unverrichteten Sachen“ auch die Namen der einzelnen De¬
putierten stets beigefügt sind.
Die Zusammenfassung der unverrichteten Sachen in be¬
sonderen Registern scheint erst aufgekommen zu sein, als deren
Verzeichnung im Ratsbuch unterblieb. Man unterliess es, sie im
Ratsbuch aufzuführen, weil es ohne Zweifel übersichtlicher und
zweckmässiger war, sie in einem besonderen Register zusammen
zu haben. Dass derartige Verzeichnisse in so geringer Zahl auf
uns gekommen sind, findet wohl darin seine Erklärung, dass
sie nach ihrer Ausführung zwecklos wurden und daher der
Nichtachtung und Vernichtung anheimfielen.
Das älteste dieser Verzeichnisse stammt aus dem Jahre
1452. Was nach und nach zur Ausführung gekommen, ist ein¬
fach durchgestrichen. Bemerkenswert ist der Eintrag:
,,ltem die stücklein in des raths buchlein, welche aussge-
richt oder so alt sein, austun.
Gruntherr. Derrer“.
Aus den 50 er Jahren des 15. Jahrhunderts sind dann
noch zwei weitere hieherzurechnende Verzeichnisse 1 ) auf uns
gekommen. Eins mit der Ueberschrift: „Registrum, was iglichem
des rats insunderheit bevolhen ist“, ein anderes, das gleichfalls
die Deputierten unterhalb der Verlässe verzeichnet und dann
noch unter dem Titel: „Ettliche merklich anliegend stuck itzunt
vor äugen“ eine beträchtliche Zahl unausgeführter oder rekur¬
renter Ratsbeschlüsse verzeichnet. Auch ein Verzeichnis aus
dem Jahre 1458 hat allem Anscheine nach dieselbe Bestimmung.
Seine Einträge verfolgen durchaus den Zweck, die Aufmerk¬
samkeit auf noch auszuführende Stücke zu lenken, wie aus der
stets wiederkehrenden einleitenden oder abschliessenden Phrase:
„In acht haben“ klar hervorgehen dürfte.
Für all diese Aufzeichnungen aber erscheint uns die Be¬
zeichnung Erinnerungsbüchlein oder Bürgermeistermemorial als
die zutreffendste. Sie führen auch den Namen Manual unter
näherer Angabe ihres Zweckes.
*) Beide sind ohne Jahreszahl. Auf dem ersten steht von späterer
Hand: „de anno ciroa 1458“. Aus dem Schriftstück selbst lässt sich dieses
Jahr nicht erweisen, indes gohören die Schriftcharaktere ganz dieser Zeit
an, im gleichzeitigen Ratsbuch begegnet sogar dieselbe Hand. Das zweite
Verzeichnis ist in eine etwas frühere Zeit zu verweisen. Es spricht einmal
von „Walburgis nechstvergaugon“ mit der Randbemerkung: „im XIX“
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33
Auch in späterer Zeit begegnen derartige Memorialbüch¬
lein oder Manuale. Als solches darf auch angesehen werden
das „Manual, das ein jeder burgermeister im anfang seiner frag
lesen, auch die frag durchaus ime selbs zu gedechtnus bei sich
behalten und alle viertel jars bei rat lesen lassen sollen“. Aber
hier hatte sich das Memorial schon zu einer Art Bürgermeister¬
instruktion fortentwickelt, die jene für die Amtsführung zu be¬
achtenden rekurrenten Stücke in Erinnerung brachte. .
Soweit sich ersehen lässt, gehen seine Einträge bis auf das
Jahr 1496 zurück und schliessen mit 1548 ab.
Es besteht aus drei Teilen, von denen der erste „unaus-
gerichte stuck für ainen erbern rat gehörig“ überschrieben ist.
Der zweite Teil wird als „Manual zum rat“ gekennzeichnet.
Seine ersten Einträge, welche die Termine für die Ver¬
lesung des Manuals unausgerichteter Sachen, sowie des Rats¬
oder Quatemberbüchleins bestimmen, seien, weil für uns von
Interesse, hier angeführt:
„Item diese stuck sollen alle frag auch beim rat gelessen
werden. Decretum 17. Mai 1517.“ Statt „frag“ ist von späterer
Hand „quartal“ gesetzt. Aus dem Vierwochenmanual war so¬
mit ein Quatembermanual geworden.
Dann heisst es weiter:
„Item alle frag soll ain burgermeister das manual unaus-
geriehter stuck und Sachen lassen verlessen, damit die herrn
erinnert und gemailt werden, was aim jeden auszurichten be-
volhen und soll darin nichts furnemen lassen, es sei dann rat
beim rechten.“
Ueber die Verlesung der Ratsordnung handelt der folgende
Eintrag:
„Item zu den cattembern soll alwegen der burgermeister
rat beim rechten pieten, so er das ratspuchlein will lessen
lassen“.
Die Einträge dieser Allteilung sind bis auf wenige durch
öfteres Durchstreichen als erloschen gekennzeichnet, während
die der ersten wie der letzten in weitaus überwiegender
Mehrzahl noch zu Recht bestehen und auch in einem weiteren
Manual desselben Titels mit noch neueren Verlässen wieder auf¬
geführt sind.
Man liess eben die erledigten Stück beiseite, vereinigte die
Archivalischu Zeitschrift. Neue Folge. XVII. 3
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noch gültigen mit den neuhinzugekomrnenen und erhielt so ein
neues Memorial oder Manual.
So bildeten sich aus den die Ratsgeschäfte und Amtsob¬
liegenheiten betreffenden Verlässen im Verlauf der Zeit das
Vierwochenmanual, das Quatembermanual, die Bürgermeister¬
zettel und -Instruktionen, das Ratsbüchlein, das Quatemberbüch¬
lein oder die Ratsordnung.
Zur näheren Erläuterung und Erhärtung sei noch folgendes
hervorgehoben.
Erst 1533 kam es in Uebung, das Ratsbüchlein viermal
des Jahres zu verlesen, wie aus dem Ratsbeschluss vom 6. Juni
des genannten Jahres hervorgeht:
„Das ratspuchlein soll furohin zu der zeit der vier quo-
tember, wie die in der losungstuben verordnet sein, nemlich den
ersten tag Februarii, Maji, Augusti, Octobris im rate verlesen
werden“.
Das Manual unverrichteter Sachen und zwar das Quatember¬
manual ist ohne Zweifel unter den in nachfolgendem Verlasse
angeführten Manual verstanden:
„Uf Verlesung des ratsbüchleins, desgleichen des manuals
ist denjhenen, so darin bevelh haben, aufgelegt, ire bevelh mit
vleiss auszurichten“.
„Darneben soll auch bedacht werden, wie ains rats frei-
heiten jeder weil beim rat verlesen und also zu gedechtnus
pracht werden mögen, wie solchs tiiglich und nach dem besten
furzunemen sei, widerpringen.“ 1535 Mai 20.
Oder: „Uf Verlesung des ratpiichleins und quatemberma-
nuals ist jedem herrn bevolhen, sein bevelh auszurichten.“ 1536
Dezember 20.
Die Ausführung der im Vierwochenmanual verzeichneten
Stücke wird gleichfalls aufs neue eingeschärft:
„Uf- Verlesung des vierwochenmanuals soll jeder herr, dem
etwas darin bevolhen, dasselbig auszurichten vleiss thun.“ 1535
Mai 22. Die Ausführung hatten die Bürgermeister zu überwachen.
Neue Stücke werden eingetragen, veraltete kassiert:
„In das vierwochemnanual einschreiben, das hinfuro kein
herr dos rats in Sachen sein selbs oder seiner freuntschaft in
manualn, rats- oder ratschlagpüchern bei sein pflichten nichts
mehr sehen oder suchen soll. Ratschreiber.“
1536 September 5.
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„In das vierwochenmanual einschreiben, so hinfüro ein
doktor oder ratsperson abgen, das dan die hendl und Schriften
von ime erfordert und in die cantzlei getan werden/' 1538
Dezember 3.
Der Ratschreiber hatte sich der Ausführung dieses Punktes
anzunehmen.
Hinsichtlich des Pfennigwechselns wurde um diese Zeit
ein Beschluss gefasst, dass der Pfänder einige verdächtige Per¬
sonen mit „plinden rügen“ vornehmen, gute Kundschaft des¬
halb einziehen und niemand verschonen solle. Auch die Unter-
käufel am Markt beschloss man zu beschicken und ihnen zu ver¬
bieten, Fremden oder Einheimischen ihre Pfennige in grobe
Münze umzuwechseln. Wo nicht, werde man sie mit Rügen
wie andere vornehmen und strafen. Dann ergeht noch die be¬
sondere Verfügung: „Ins vierwochenmanual auch einschreiben,
das solche plinde rügen nit in vergessen gestellt werden“. 1540
Mai 22.
„Das quattembermanual übersehen und was für stuck dar¬
innen, die zuvor im ratspüchlein steen oder auf eins burger-
meisters zeddel, diseiben als überflüssig auszeichen oder merken
und beim rat wider anzeigen, ob mans durchstreichen soll oder
nit.“ 1539 Februar.
Wenn es sich demnach bei der Durchsicht des Quatember¬
manuals zeigte, dass etwas Aufnahme gefunden hatte, das schon
im Ratsbüchlein oder auch auf dem Bürgermeisterzettel stand,
so sollte es dort als überflüssig ausgezeichnet oder durchstrichen
werden.
Diese Beispiele lassen übrigens erkennen, wie sich an¬
schliessend an die älteren Ratsbücher und aus ihnen heraus
neue für den Amtsgebrauch wichtige und für die lückenlose
Erledigung der Amtsgeschäfte förderliche Aufzeichnungen, Re¬
gister, Memoriale und Instruktionen entstanden, die allerdings
nur zu einem geringen Teile auf uns gekommen sind.
3. Ratsprotokolle, Ratsverlässe oder Ratsmanuale.
Für die Zeit vom 2. Januar 1449 [feria quinta circum-
cisionis doinini] bis zum 22. Januar 1450 [feria quinta Vincentii]
sind Aufzeichnungen erhalten, über deren Charakter man nicht
lange in Zweifel sein kann. Man sieht es der überaus nach-
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lässigen, schlechten und an Abkürzungen reichen Schrift auf den
ersten Blick an, dass sie wie im Fluge auf das Papier geworfen
wurde. Sämtliche Einträge sind ausserordentlich kurz gefasst,
oft bloss andeutend und mangelhaft, und enthalten, einige wenige
Ausnahmen abgerechnet, ausschliesslich Verlässe des kleinen
Rats. Die ganze Form und Gestalt ist den später sich in un¬
unterbrochener Ordnung folgenden Ratsmanualen in einem Masse
gleichartig, dass man auf ein und dieselbe Entstehungsweise zu
schlossen berechtigt ist. Von den späteren Ratsmanualen unter¬
scheidet sich jenes von 1449 im allgemeinen nur dadurch, dass
es formell um einige Stufen tiefer steht; dafür ist es aber auch
das älteste.
Vermerke und Protokolle über die im Rat gefassten Be¬
schlüsse, wonach dann auch die Einträge im Ratsbuch erfolgten,
sind auch wohl schon vorher niedergeschrieben worden. Es
musste doch höchst wünschenswert, ja der Kontrolle wegen so¬
gar notwendig erscheinen, protokollarische Aufzeichnungen der
Ratsbeschlüsse, zum wenigsten der wichtigeren, schwarz auf weiss
zu besitzen. Wie sie geführt worden sind, lässt sich nicht fest¬
stellen, aber es ist zu vermuten, dass sie in ihrer äusseren Form
und Gestalt nicht erheblich von jenen des Manuals 1449 abge¬
wichen sind.
Fragt man nun weiter nach dem Verbleib dieser älteren
Ratsprotokolle, so erhält man leider eine Antwort, die sich wohl
schon jeder, der sich eingehender in Archiven umgesehen, hat
geben müssen. Sie sind nicht mehr, sind zugrunde gegangen,
vielleicht schon in jener Zeit selbst. Ihr lag ein tiefgehendes
historisches Interesse, ein ausgebildetes Bedürfnis, sich um der
Sache selbst willen vor der Nachwelt zu dokumentieren und zu
verantworten, viel ferner als einer späteren und insbesondere
unserer modernen Zeit. So war auch wohl damals für den Rat
der Reichstadt bei seinen amtlichen Aufzeichnungen und deren
Aufbewahrung wohl das amtliche Interesse und praktische Be¬
dürfnis massgebend. Hatten aber jene Aufzeichnungen ihre Schul¬
digkeit getan, waren die Beschlüsse zur Ausführung gelangt
und war auch nicht mehr abzusehen, dass man ihrer wieder einmal
bedürfen könnte, so mochten sie getrost den Weg allen Fleisches
wandeln! Es war ja gar nicht ihre Bestimmung, länger aufbe¬
wahrt zu werden, denn was zu wissen erforderlich, stand ja
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Die Nürnberger Ratsbücher und Ratsmanuale.
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schon im Ratsbuch, im Manual der unverrichteten Sachen und
anderswo.
Anders war allerdings die Sachlage im Jahre 1449/50. In¬
folge der Ueberlast der Geschäfte während des 1. markgräflichen
Kriegs unterblieb die Uebertragung der für die Amtsführung
wichtigen Beschlüsse aus den Ratsprotokollen in das Ratsbuch,
wie dieses es selbst bemerkt.
Und doch hätte gerade damals, sollte man meinen, die
Fortsetzung des Ratsbuchs wünschenswert, ja notwendig er¬
scheinen müssen angesichts der ausserordentlichen Bedeutung
jener Zeitläufte, der ernsten Verwicklungen, die in dem Ver¬
hältnisse zu Markgraf Albrecht Achilles eintraten. Verhand¬
lungen wichtigster Art schwebten mit Fürsten und Städten,
technische und organisatorische Vorbereitungen auf einen für
jene Zeit höchst bedeutenden Krieg, dann die Kriegsereignisse
selbst mit ihren weittragenden Folgen erhielten die sämtlichen
Kräfte des städtischen Organismus unausgesetzt in Spannung,
sie häuften insbesondere auf die Häupter der Stadt ein unge¬
wöhnliches Mass hoher Verantwortlichkeit.
Der Rat selbst war damals in ganz ausserordentlicher Weise
angestrengt. Kein Tag vergeht, an dem er nicht seine Sitzungen
hält. Der Beratungsgegenstände sind oft so viele, dass Zeit und
Kraft nicht auszureichen scheinen, sie in einer Sitzung zu be¬
wältigen. Diese wird dann unterbrochen, um „post prandium“
ihre Forsetzung zu finden. Ja, auf Nachmittags- und selbst
Nachtsitzungen muss der Rat gefasst sein. 1 )
Und in einer solchen Lage sollte man sich des hergebrachten
Mittels zu Nachweis und Kontrolle entschlagen haben, die jetzt
notwendiger waren denn je zuvor?
Aber man hatte es ja, wenn auch in anderer Form und
freilich noch ungesichtet und wenig übersichtlich, in den Proto¬
kollen der Ratssitzungen. Sie hatten für die Zeit des 1. markgräf¬
lichen Krieges Ersatz zu bieten für das aus Mangel an Zeit nicht
*) Item wenn ein burgermeister zum rat gepeut, tags oder nachts
soll jedermann auf dieselbe zeit unverzogenlich kommen. 1449 Mai 21.
Item all, die des rats sein, zum garauss heraufkommen und, als oft
man das glas umbkort, das gelt von idermann nemeu und nimants schonen
und wer gar auss beleibt, das gelt auch nemen on gnad. 1449 September 16.
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Dr. E. Mummenhoff.
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geführte Ratsbuch. So wurde der erste Jahrgang der Rats¬
manuale erhalten.
Und diese ersten Ratsprotokolle bieten mehr als einen Er¬
satz für das nicht vorhandene Ratsbuch. Wenn sie auch im
einzelnen im knappsten Ausdruck nur das Allernotwendigste be¬
sagen, so gewähren sie andererseits den nicht hoch genug an¬
zuschlagenden Vorteil der Wiedergabe sämtlicher Beschlüsse.
Zu bedauern ist nur, dass sie die Lücke im Ratsbuch nicht
völlig ausfüllen, sie beginnen zwar früher, hören aber auch früher
wieder auf. Sie umfassen die Zeit vom Beginn des Jahres 1449
bis zum 22. Januar 1450, während die Lücke im Ratsbuch vom
16. April 1449 bis zum 1. Juli 1450 reicht.
Das Ratsmanual 1449/50 ist wie alle späteren so einge¬
richtet, dass jeder Bürgermeisterfrage ein Heft in Schmalfolio
entspricht. Wie schon bemerkt, belief sich die Zeitdauer einer
Frage auf vier Wochen, so dass demnach auf das Jahr in der
Regel 13 oder 14 Fragen und Manualhefte kommen.
Im ganzen liegen in den 337 erhaltenen Jahrgängen von
1449, 1471 ') und dann von 1474 bis 1808 nach einer Schätzung,
die von der Wirklichkeit nicht weit entfernt sein dürfte, gegen
4400 einzelne Hefte vor.
Die äussere Anordnung ist so getroffen, dass gleich oben
auf der ersten Seite oder auch der ersten Seite des Umschlages
die Namen der beiden regierenden Bürgermeister, nach denen
die einzelnen Fragen benannt wurden, angegeben sind. Unter
dem Vermerk des Sitzungstages, der ebensowenig vergessen
wird, wie eine Angabe, falls an einem Tage mehrere Sitzungen
stattgefunden, sind die Ratsverlässe chronologisch eingetragen,
wie das bei Protokollen nicht anders möglich.
Die Verzeichnung der verordneten oder deputierten Herren
erfolgt in dem Manual von 1449 wie in jenen der 70er Jahre
l ) Der Jahrgang 1471 umfasst in 13 Heftchen den Zeitraum von
feria quinta circumcisionis [3. Januar] bis feria secunda ante nativitatis
Christi [23. Dezember] 1471, also fast ein ganzes Kalenderjahr. Es gehören
aber diese Heftchen zwei verschiedenen Geschäftsjahren an, die ersten 4
bis Ostern 1471 dem von 1470/71, die übrigen 9 dem von 1471,'72.
Die den Ratsmanualen sonst noch beiliegenden Hefte mit Ratsverlässon
aus den Jahren 1452, 1458, 2 undatierten Heftchen und 1471 sind keine
Ratsmanuale oder Teile von solchen, sondern Verzeichnisse oder Memo-
riale unverrichteter odor unerledigter Sachen.
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Die Nürnberger Ratsbüoher und Ratsmanuale.
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des 15. Jahrhunderts bis in den Beginn des 16. in den früher
festgestellten drei Formen, von denen allerdings die der ein¬
fachen Namensangabe unterhalb der Verlässe durchaus vor¬
herrscht. Anfangs werden freilich die Deputierten in der Mehr¬
zahl der Verlässe nicht erwähnt, aber noch in den 70er Jahren
des 15. Jahrhunderts wird ihre Anführung immer mehr zur Regel,
die um die Wende des Jahrhunderts nur wenige Ausnahmen
mehr erleidet. Um diese Zeit bürgert sich auch die einfachste
Form — fast ausschliesslich — ein.
Einer wichtigen Neuerung muss noch gedacht werden,
welche 1504 eingeführt wird, der Register nämlich. Für den
Benützer von einst und jetzt sind sie von einer geradezu un¬
schätzbaren Wichtigkeit. Ohne sie wäre die ungeheure Masse
des in den Manualen aufgespeicherten Stoffes geradezu ver¬
graben und verloren. Das fing man allem Anscheine nach auch
bald im Rat an einzusehen und führte sie in kluger Würdigung
der amtlichen Interessen bei.
Jedes Heft hat sein Register, das in alphabetischer Folge
Personen und Materien durcheinander verzeichnet. Merkwür¬
digerweise wird bei den Personen — wie es übrigens in ander¬
weitigen Aufzeichnungen jener Zeit gleichfalls gebräuchlich ist
— nach den Vor- und nicht nach den Familiennamen zitiert,
während in den Ratsbüchern das umgekehrte Verfahren beob¬
achtet wird. Dass diese Register nicht immer auf Vollständig¬
keit Anspruch machen können und dass besonders die Materien
ganz ungenügend berücksichtigt sind, braucht wohl kaum be¬
merkt zu werden.
Die Ratsverlässe spiegeln das ganze Wesen und Leben der
Gemeinde wie des Staates getreulich wieder. Des Staates in
seinen inneren Verhältnissen und seinen äusseren Beziehungen.
Alles, was an den Rat kam und in diesem verhandelt wurde,
ist in ihnen zu deutlichem Ausdruck gekommen. Die Aeusse-
rungen des gesamten öffentlichen Lebens, zunächst die Verhält¬
nisse des Rats selbst, die Aemter und Beamten, das Finanz-
und Steuerwesen, Gerichts- und Polizeiwesen, insbesondere die
Sorge für die Sicherheit der Stadt nach jeder Richtung hin,
weiter die unablässigen Beziehungen des Rats zu Bürgern wie
Unbürgern, zu Untertanen und Hintersassen, zu den Kaufleuten,
Handwerkern, Gewerbetreibenden und Künstlern, seine Stellung
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Dr. E. Mummenhoff.
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zum Ordens- und weltlichen Klerus, seine Aufsicht über die
vielfachen und reichen Stiftungen der Stadt und seine Tätigkeit
auf dem Gebiete des Schulwesens treten in ihren Aufzeichnungen
mehr oder weniger deutlich zutage. Dann aber auch die regen
Wechselbeziehungen zu den äusseren Gewalten, zu Kaiser und
Reich, zu Pürsten, Herren und Städten und der Ritterschaft,
zu hoch und niedrig. Vielfach sind es die Beziehungen
zu den Benachbarten und unter diesen zu den Markgrafen
von Brandenburg-Ansbach in all den unaufhörlichen Irrungen
und Kämpfen, aber auch in friedlichem Einvernehmen. Endlich
ist es aber ganz besonders der Handel und Wandel der Reichs¬
stadt, die stete Sorge, ihn zu schützen, zu erweitern oder doch
zu erhalten im Krieg wie im Frieden. So sind denn gerade die
Ratsmanuale neben den Briefbüchern eine der hervorragendsten
Quellen der reichsstädtischen Geschichte, die für den grossen
Zeitraum, den sie umfassen, die wichtigsten Aufschlüsse zu geben
vermögen, uns so häutig mit den letzten Absichten und eigent¬
lichen Motiven des Rats erst bekannt machen, ja in höchst zahl¬
reichen Fällen die einzig noch erhaltene Quelle bilden.
Die späteren Ratsbücher geben ja in manchen Fällen, wie
wir sehen werden, mehr, aber die Ratsmanuale geben — in der
älteren Zeit wenigstens — alles, was im Rate verhandelt wurde.
Dies gilt auch für die Beziehungen nach aussen. Auch hier
sind die Manuale vollständig in der Wiedergabe der Ratsbe¬
schlüsse, während allerdings die Ratsbücher durch die Aufnahme
und Verarbeitung des Aktenmaterials der Fragelade in einzelnen
Fällen eine umfassendere, klarere und durchsichtigere Darstellung
bieten.
Im übrigen aber ist keineswegs alles, was das innere Leben
der Stadt und ihre Beziehungen nach aussen betraf, in den Rats¬
manualen berührt, so im allgemeinen nicht jene Fragen, die
in den Sitzungen der älteren Herren oder des geheimen Rats
sowie der Losunger zur Sprache kamen, während sich die Be¬
schlüsse des Ratsausschusses hie und da vorgetragen finden.
Letztere indes wohl nur bis ins Jahr 1543, mit welchem
Zeitpunkt die Beschlüsse des Ratsausschusses mit denen der
Herren Aeltern in einem besondern Manual verzeichnet wurden.
Für die Wirksamkeit des ganzen Rats aber und für den
Umfang seiner Tätigkeit sind die beredtesten und zuverlässigsten
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Die Nürnberger Ratsbüoher und Ratsmanuale.
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Zeugen die Ratsmanuale. Schon rein äusserlich gehen sie einen
untrüglichen Gradmesser ab für die grössere oder geringere Be¬
deutung der Ratsgeschäfte in den verschiedenen Zeiten. Ob
friedliche Zeiten den staatlichen Organismus in ruhiger und
gleichmässiger Bewegung erhielten oder ob stürmische Zeitläufte,
kriegerische Verwickelungen, ausserordentliche Anlässe die Tätig¬
keit des Rats und seiner zahlreichen Organe auf das straffste
anspannten, das spiegelt sich auch in dem Umfang dieser Auf¬
zeichnungen deutlich wieder.
In dem bewegten 16. Jahrhundert nehmen die Manuale
merklich an Umfang zu. Vielleicht lag das zum Teil daran,
dass man dieser Einrichtung, die sich mehr und mehr bewährte,
auch eine grössere Sorgfalt zuwendefe. Man könnte auch daran
denken wollen, dass der hochbedeutende und verdiente Lazarus
Spengler, der 1506 oder 1507 jüngerer Ratschreiber wurde und
es bis zum Jahre 15Ss7 blieb, der Führung der Ratsmanuale eine
besondere Aufmerksamkeit zugewendet hätte. Gerade von ihm,
sollte man meinen, wäre eine feinere Durchbildung der Einrich¬
tung zu erwarten gewesen. Aber es bleibt immerhin zu be¬
denken, dass einmal Protokolle vorliegen, die bei der Kürze der
zur Aufzeichnung gebotenen Zeit über ein gewisses Mass des
Umfanges und der Durchbildung sich nicht entwickeln konnten
und dass der auch politisch sehr in Anspruch genommene
Spengler jedenfalls keine Zeit fand, sich mehr als seine Vor¬
gänger um die Führung der Ratsprotokolle zu bekümmern.
Ganz im Gegenteil, gerade jene Einträge, die wir ihm zuschreiben
müssen, gehören mit zu den schwierigsten und nachlässigsten
der Jahrhunderte umfassenden Serie der Ratsprotokolle.
Werden die Manuale reichhaltiger und umfangreicher, so
liegt das fast ausschliesslich an den bedeutenderen und beweg¬
teren Zeitläuften. So war zur Zeit des zweiten markgräflichen
Krieges die Flut der Geschäfte so angewachsen, dass sich der
Rat zur Anberaumung vieler ausserordentlicher Sitzungen ver¬
anlasst sah, ähnlich wie während des ersten markgräflichen
Krieges im Jahre 1449 und 1450. Nicht selten wurden sogar
an Sonn- und Feiertagen nach der Predigt besondere Sitzungen
abgehalten.*) Auch die Ratschreiber sehen sich ausser stände,
') Soferr nichts nötigers dann jetz fürfallen wirdet, sol man morgen
erst nach der predig rat halten. 1554 Aug. 18. [Der 19. August war
ein Sonntag].
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sich durch den massenhaften Stoff durchzuarbeiten. Es musste
ihnen eine weitere Kraft zugeteilt werden, die sich vornehmlich
der Eintragung der Ratsbeschlüsse anzunehmen hatte.
Ein Rats verlass vom 14. August trifft in dieser Hinsicht
folgende Bestimmung:
„Dieweil die gescheft in diesen kümmerlichen, beschwer¬
lichen leufden so häufend fürfallen und so vil worden seien,
das bede ratschreiber dieselben allein zu verrichten nimmer wol
vermügen, ist bei meinen herrn den eitern für gut angesehen
und bei einem erbern rate vermelt und beschlossen worden, inen
noch ainen gehilfen zuzuordnen, der inen durch ain sonders
manual allain zu den missifen und schriftlichen antwurten ge-
richt, das er für sich halten und alweg zu ausgang ainer jeden
burgennaistersfrag hinden zu dem rechten hauptmanual heften
sol, mit den missiven und registratur ins ratspuch behilflich und
beistendig sei, damit alle ding gefürdert werden und dester
weniger hinderstellig pleiben mügen, wie im dann derwegen
ain sondere pflicht gestelt worden und bei meinen herrn den
eitern gerainigt ist. Also haben meine herrn Thobias Pantzer
aus dem canzleiteil darzu verordnet und an sein stat Wolfen
Hofman zu ainem canzleischreiber gemacht, darauf auch ge¬
nannter Pantzer dieselb Verwaltung auf die besonder besoldung,
der sich meine herrn die eitern mit ime verglichen, auf sich ge-
nomen und alspald in sitzendem rate pflicht getan. Welche
pflicht auch ins aidpuch registriert werden sol.“
Seit dieser Zeit bis zum Ende des Geschäftsjahres 1611
besteht jedes Manual aus einer grösseren und einer kleineren
Abteilung, dem Haupt- und dem Nebenmanual. Bis ins Jahr
1556 weist jede Abteilung — wenige Ausnahmen abgerechnet —
auch eine verschiedene Handschrift auf. Dann aber übernimmt
Morgen friie soll man, weil der gescheft noch sovil vorhanden seien,
rat halten wie an einem Werktag. 1555 Aug. 24.
Ob man morgen rat pieteu sol oder nit, das ist nach gelegonheit
der gescheft, wie die fürfallen möchten, gestellt auf den eitern herrn
bürgermeister. 1555 Mai 22. [Am folgenden Tag war Christi Himmelfahrt],
Weil noch vil gescheft vorhanden, sol man morgen, wie an einem
Werktag rat halten lassen. 1555 Juni 28. [Auf den folgenden Tag, einen
Samstag, fiel Peter und Paul, am darauffolgenden Sonntage fand dann
wiederum eine Sitzung statt].
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Die Nürnberger Ratsbüoher und Ratsmanuale.
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Tobias Panzer fast ausschliesslich die Führung der beiden Ma¬
nuale. Ausnahmen sind lediglich auf Vertretungen zurückzu¬
führen.
Es entsteht die Frage, ob das Nebenmanual als das Er¬
gebnis besonderer Ratssitzungen anzusehen ist. Die Kollegien
der älteren Herren und des Ratsausschusses hatten schon seit
1543 ihr eigenes Manual. Ob besondere Ratssitzungen zur Be¬
handlung der an den Rat gerichteten Briefe stattfanden, lässt
sich nicht erkennen. Es wäre dies ja in der Zeit, als sich die
Geschäfte in so erdrückender Weise häuften, recht wohl möglich
gewesen. Aber ebensowohl konnte die Erledigung dieser An¬
gelegenheiten als zweiter Teil der Tagesordnung erfolgen. Und
das dürfte wohl auch als das Wahrscheinlichere anzunehmen
sein. Der zugeordnete Gehilfe oder Substitut löste alsdann den
jüngern Ratschreiber ab und vertrat ihn schliesslich vollständig.
Das war dann allerdings eine ganz ausserordentliche Entlastung
des letzteren.
Der jetzt in den Dienst der Ratstube einberufene Tobias
Panzer übernahm demnach die Funktion eines Ratsschreibers,
in den Aemterbüchern führt er den Titel „zugeordneter mitgehilf“.
Die Berufung dieses diensttüchtigen und gewandten Be¬
amten, dessen Bedeutung der Rat schon vorher erkannt hatte,
als er ihn wiederholt zu diplomatischen Sendungen verwandte,
mochte wohl auch zum Teil durch die nicht mehr ausreichende
Leistungsfähigkeit des damals schon seit 34 Jahren im Rats¬
schreiberdienste stehenden älteren Ratschreibers Stephan Bayr
veranlasst worden sein.
Mit dessen Abtreten im Jahre 1558 rückt Panzer in die
zweite Ratschreiberstelle ein, die Funktion des zugeordneten
Mitgehilfen aber wird dann geraume Zeit in den Aemterbüchern
nicht mehr erwähnt. Tobias Panzers Einträge — und zwar gilt
dies für die Ratsmanuale, die Aelternmanuale und die Rats¬
bücher — zeichnen sich durch ihre Sauberkeit, Gleichmässigkeit,
ja Schönheit vorteilhaft aus. Von Anfang bis zu Ende trägt
die Schrift fast den gleichen Charakter und erweckt oft fast
den Eindruck, als sei sie gestochen. Der äusseren Eleganz ent¬
spricht aber auch der Gehalt. Im Kleinen spiegelt sich auch
hier die amtliche Gediegenheit dieses Mannes wieder. Er führte
die Manuale auch noch weiter, als er 1563 zum ersten Rat-
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Schreiber befördert worden war, und es scheint durchaus, dass
der Rat hier seiner erprobten Dienste nicht entraten mochte.
Fast könnte es scheinen, als seien die Manuale schon in
dieser Zeit nach der Sitzung mit Zeit und Müsse geführt worden.
Für jetzt lässt sich indes eine solche Annahme kaum rechtfertigen,
die Einträge können im allgemeinen jetzt wie später den
Charakter von Protokollen nicht verleugnen. Und noch bis ins
17. Jahrhundert hinein blieb ihnen dieser Charakter erhalten.
Erst die Ratsordnung vom Jahre 1617 schreibt die Ein¬
tragung der Verlässe in das Manual nach der Sitzung vor. Die
Stelle, welche die Führung des Manuals betrifft, ist für uns von
besonderem Interesse, das deren unveränderte Wiedergabe recht¬
fertigt:
„Und weil man des ratsmanuals im rat stettigs bedürftig,
also soll kein herr dasselbige under wehrender ratszeit daraus
tragen, sondern dem registratori vornen in der canzlei anbefohlen
werden, sobalden der jünger ratschreiber die ratsverläss in das
manual eingetragen — welches er dann nach mittag und nicht
under wehrender ratssession tuen und darneben das samblen des
mehrern in vleissige acht nehmen soll — noch denselben abent
alle ratsverläss auszuschreiben und zu den händeln zu binden
und volgenden morgens zu friie den herrn deputierten die händel,
das manual aber dem jüngern ratschreiber und sonst niemand
zuezustellen, damit das manual in der ratstuben bestendig vor¬
handen ist, darinnen bleib und auch die jungen herren der rat¬
stuben und fürgehenden handlungen desto besser auswarten
können.“
Vielleicht ist die Vorschrift, welche die Eintragung der
Beschlüsse erst nach der Sitzung anordnet, schon etwas älteren
Ursprungs und wurde durch die Ratsordnung nur festgehalten.
Andererseits ist mir ein Ratsbeschluss, der sie vorher schon ein¬
geführt hätte, nicht bekannt geworden, sondern nur die Bestim¬
mung, die das Hin- und Hertragen des Manuals unter währen¬
dem Rat und auch sonst verbietet. Sie stammt aus dem Jahre 1593.
Als aber jene Anordnung der Eintragung der Verlässe nach
der Sitzung in Kraft trat, blieb dem jüngeren Ratschreiber nichts
anderes übrig, als in der Sitzung seine Notizen zu machen, um sie
dann gleich am Nachmittage zu bearbeiten und in das Manual ein¬
zutragen, worauf dann der Kanzleiregistrator und sein Personal
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Die Nürnberger Ratsbücher und Ratsmanualc.
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die notwendigen Abschriften, Auszüge und Ausfertigungen für
die Akten, die Parteien und Aemter daraus anzufertigen hatten.
Die Ratsmanuale behielten auch in den folgenden Jahr¬
hunderten ihre ursprüngliche Form, Gestalt und Einrichtung bei.
Nur in ihrem Umfang sind sie zu den verschiedenen Zeiten ver¬
schieden, je nach deren Bedeutung und je nach den Aufgaben,
die sie dem Rat stellten, und es braucht wohl kaum bemerkt
zu werden, dass sich Kriegszeiten — so z. B. der Dreissigjährige
Krieg und insbesondere das Jahr 1632, in welchem der Kriegs¬
schauplatz monatelang in der Nähe der Stadt lag und die
Kriegsnot an ihre Pforten klopfte — und Zeitläufte von beson¬
derer Bedeutung, sowie ausserordentliche Anlässe, wie Kaiser¬
besuche und andere festliche Gelegenheiten, auch in dem grös¬
seren Umfang der Manuale ihren Ausdruck finden.
Hervorzuheben ist noch die Einwirkung, welche durch die
Neuorganisation des Ratskollegiums zugleich mit einer solchen
des ganzen Aemterwesens kurz vor dem Aufhören der politischen
Selbständigkeit der Stadt auch auf die Ratsmanuale sich kundgab.
Infolge der sich unaufhörlich steigernden Finanznot der
Stadt war schon 1792 eine Oekonomieverbesserungskommission
ins Leben gerufen worden. Die unüberwindlichen Schwierig¬
keiten aber, die sich ihrer erspriesslichen Tätigkeit entgegen¬
stellten, veranlassten jetzt den Rat zur Erwirkung einer beson¬
deren kaiserlichen Lokalkommission, die er früher abgelehnt
hatte, der sog. Subdelegationskommission, die sich der schwie¬
rigen Aufgabe der Verbesserung des Finanzwesens durch Auf¬
hebung und Zusammenlegung von Aemtern, Reduktion der Be¬
amten und Einführung der grössten Sparsamkeit zu unterziehen
hatte.
Schon 1798 war durch Reichshofratsbeschluss das Losungs¬
amt aufgehoben und durch die Rentkammer und das Zahlungs¬
amt ersetzt worden. Andere Aemter wurden neugeschaffen, so
das Polizeidepartement, das Genanntenkollegium, das gegen Aus¬
gang des Jahrhunderts dem kleinen Rat gegenüber eine immer
schroffere und feindseligere Stellung eingenommen und durch seine
Einflussnahme auf das Finanzwesen zu einer dominierenden Bedeu¬
tung gelangt war, wurde gleichfalls reorganisiert und auf 240 Mit¬
glieder beschränkt.
Die neue Ratsverfassung trat mit dem 29. November 1805
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ins Leben. An die Spitze des Rats trat jetzt der Ratsdirektor,
deren es drei gab, die sich alle drei Monate ablösten. Ein
Gleiches war der Fall bei den 3 Bürgermeistern, die an Stelle
der 12 jüngeren Bürgermeister traten. Der ganze Rat, der bis
dahin 42 Mitglieder umfasst hatte, schrumpfte auf 25 zusammen.
Seine Tätigkeit, unter dem Druck der Verhältnisse auf allen
Seiten eingeengt, konnte keine besonders hervorragende mehr
sein, wie das die Manuale zur Genüge erkennen lassen.
Auffallend erscheint es auf den ersten Blick, dass diese
nicht schon mit dem Zeitpunkt des Uebergangs der Reichsstadt
an die Krone Bayern, sondern erst im Jahre 1808 ihren Ab¬
schluss finden.
Seit dem 15. September 1806 aber, an welchem Tage der
gesamte Rat mit den beiden Ratssekretären und dem Ausschüsse
des Genanntenkollegiums dem kgl. bayerischen Generallandes-
koramissär Grafen v. Türheim den Eid der Treue leisteten, kann
von Ratsmanualen der Reichsstadt nicht mehr die Rede sein,
wenn auch der Rat wie die sämtlichen sonstigen Behörden vor¬
läufig noch in hergebrachter Weise weiterfunktionierten. Die
seitdem ergangenen Verlässe des Rats liegen übrigens ausserhalb
des Rahmens dieser Darstellung Sie beziehen sich, was noch
bemerkt werden mag, zu einem grossen Teil auf die in Fluss
gekommenen organisatorischen Aufgaben, die durch die Einver¬
leibung der Stadt in das Königreich bedingt wurden.
4. Ratsmanuale und Ratsbücher in ihrem Verhältnis zueinander.
Von nicht geringem Interesse ist es, dass die Aufzeichnungen
des ältesten Ratsmanuals vom Jahre 1449 zum Teil neben denen
des Ratsbuches einhergehen. Die Vergleichungen, wozu das
erste gleichzeitige Auftreten dieser beiden Ratsaufzeichnungen
unwillkürlich auffordert, fallen indes sehr zu ungunsten der
älteren Aufzeichnung, des Ratsbuches, aus. Sind dessen Ein¬
träge im allgemeinen zwar durch eine bessere und erweiterte
Fassung vor den Protokollen ausgezeichnet, so steht doch an¬
dererseits die geringe, ja verschwindende Zahl der im Ratsbuch
enthaltenen Einträge zu dem massenhaften Stoff der Manuale
in einem höchst auffallenden Missverhältnis. Von den mehr als
200 Einträgen des ersten Manualheftes findet sich nämlich nur
ein einziger im Ratsbuch wieder, von etwa 260 des zweiten
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Die Nürnberger Ratsbücher und Ratsmanuale.
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stehen nur 7, von 350 des dritten nur 4 und von den fast 400
Einträgen des vierten wieder nur ein einziger im Ratsbuch.
Der Grund dieser einigermassen befremdlichen Erscheinung
liegt in der verschiedenartigen Bestimmung der beiden Ratsauf¬
zeichnungen. Die Ratsmanuale oder Protokolle mussten der ganzen
Art ihrer Entstehung nach die sämtlichen Beschlüsse der Rats¬
versammlung enthalten. Anders verhielt es sich dagegen mit den
Einträgen des Ratsbuchs. Sie sollten, wie schon früher ange¬
deutet, nur die wichtigsten Ratsvorgänge, denen man eine prak¬
tische Bedeutung für die Zukunft beimessen durfte, sollten ins¬
besondere auch die unerledigten und rekurrenten Sachen fest-
halten. Diese ihre Bestimmung aber kam keineswegs mit dem
Zeitpunkt, da die Manuale ins Leben traten, in Wegfall. Die
in letzteren niedergelegte Unmenge von Beschlüssen stieg zu
einer solchen Höhe an, dass irgendwelche Uebersicht, zumal bei
der primitiven Art der Aufzeichnung, die anfangs auch noch
des Vorzugs eines Registers entbehrte, kaum erreichbar sein
konnte.
Nun war aber die weitaus grössere Mehrzahl der Manual¬
einträge von einer bloss vorübergehenden Bedeutung. Einmal
ausgeführt, entbehrten sie meist des weiteren Interesses und
fielen dann bald der Vergessenheit anheim.
Aber gleich ihnen hätte auch das gleiche Geschick all
jenen Beschlüssen gedroht, welche, in dem Wust des angesam¬
melten Stoffes verborgen, irgendwelche Bedeutung beanspruchen
durften, jenen Beschlüsse nämlich, die noch nicht zur Ausführung
gelangt waren oder denen sonst ein dauernder Wert innewohnte.
Sie musste man aus der unübersehbaren Folge von Beschlüssen
ausheben und besonders verzeichnen, und die so zustande kom¬
mende Aufzeichnung nannte man eben das Ratsbuch. Es kamen
hier zunächst und an erster Stelle solche Einträge in Betracht,
welche das Verhältnis des Rats zu seinen Bürgern und Unter¬
tanen überhaupt und das Bürger- und Handwerksrecht insbe¬
sondere betrafen, ferner die auf die Polizei und ihre Handhabung,
auf die Organisation und Besetzung der Aemter, die städtischen
Besitzungen und Bauten bezüglichen Anordungen, endlich die
Einträge politischer Natur. Alles dies schrieb man, im Anfang
wenig, allmählich aber immer und mehr ausscheidend, in das
Ratsbuch ein. Da stand denn an Entschliessungen des Rats,
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zusammengedrängt und leichter zu übersehen, was für die Zu¬
kunft zu wissen gut oder notwendig erschien. Wenn freilich
jetzt nach Jahrhunderten manche der aus den Manualen nicht
in die Ratsbücher übergegangenen Aufzeichnungen die übertra¬
genen an Wert zu übertreffen scheinen, so darf doch nicht über¬
sehen werden, dass die Gesichtspunkte, die bei der Abschätzung
der Wichtigkeit der Ratsentschliessungen entscheidend waren,
heutzutage in vielen Fällen nicht mehr in ihrer Tragweite er¬
kannt werden können. Leider nur zu oft mangelt uns nach
so langer Zeit jene klare Einsicht in die amtliche Tätigkeit des
Rats in ihrem ganzen organischen Zusammenhang, welche zu
einer untrüglichen Beurteilung eine unerlässliche Basis bildet.
Die zur Aufnahme in das Ratsbuch bestimmten Verlässe
sind schon im Manual von 1449 und dann in den weiteren von
1471 und 1474 und den folgenden meist durch besondere Merk¬
zeichen gekennzeichnet. Es wird auch zuweilen in besonderer
Registraturbemerkung hervorgehoben, dass sie eingeschrieben
werden sollen. Wer die Auswahl traf, ist nicht zu ersehen.
Vielleicht der jüngere Bürgermeister oder der jüngere Rat¬
schreiber. Nur in einzelnen seltenen Fällen mag auch der Rat
in dieser Richtung eine Verfügung getroffen haben. Ixn allge¬
meinen aber fiel diese Funktion wohl in den Bereich der Ge¬
schäfte, die dem jüngeren Ratschreiber zugewiesen waren.
Vereinzelt dünkte auch den ältern Herren ein von ihnen
gefasster Beschluss wichtig .genug, um die Uebertragung beson¬
ders zu verfügen. Als sie am 26. Oktober 1517 dem Peter
Totzier die Befreiung von der Losungsanlage für seine Erbstücke,
jährlichen Zinse und Gülten auf Lebenszeit und auch von der
Nachsteuer bewilligt hatten, beschlossen sie die Uebertragung
dieses Verlasses, der mit den Worten beginnt:
„Item bei meinen herren den eiteren ist verlassen und be-
volhen, zu einem gedechtnuss in das ratspuch ze schreiben.“
Aus diesem Einträge sowie auch aus anderen geht hervor,
dass wichtige Entschliessuugen der Herren Aelteren, wie es ja
nur natürlich war, gleichfalls ins Ratsbuch übertragen wurden.
Bezüglich der Menge der aufzunehmenden Beschlüsse
herrschten zu verschiedenen Zeiten ganz verschiedene Auffas¬
sungen, die ja auch wohl von der subjektiven Meinung der
Schreiber abhängig waren. Im grossen und ganzen aber kann
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Die Nürnberger RatsbUcher und Ratsmanuale.
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man sagen, dass das erste grössere Ratsbuch (1441 —1461), ab¬
gesehen von den Verlässen unverrichteter Sachen, seine Aus¬
wahl noch sehr enge begrenzt. Aber schon im folgenden Rats¬
buch (1461—1475) wächst die Menge der Einträge um ein Er¬
kleckliches und schwillt in den weiteren Bänden immer höher
an. Seit 1525 erstreckt sich jeder der starken Quartbände nur
mehr über zwei Jahre und seit 1538 wohl auch nur mehr über
ein einziges.
Sollten aber die Ratsbücher dem Vorgesetzten Zwecke in
jeder Beziehung entsprechen, sollten sie beim Uebergang des
Bürgermeisteramts an die neuen Bürgermeister den Stand der
Geschäfte klar wiederspiegeln, sollten sie eine Art Gedenkbuch,
ein Nachschlagebuch sein, das auf seinen zahlreichen Blättern
Anhaltspunkte, Präzedenzfälle, Winke und Richtlinien an die
Hand gab, so mussten bei der Abfassung und ganzen Einrich¬
tung Ordnung und Uebersichtlichkeit als oberstes Gesetz gelten.
In den ältesten Ratsbüchern ergab sich die Uebersichtlich¬
keit infolge der geringen Zahl der eingetragenen Verlässe wie
von selbst. Als aber in der Folge das Material mehr und mehr
anschwoll, wurde auf verschiedene Weise eine leichtere Orien¬
tierung erstrebt. Man suchte sie einmal dadurch zu erreichen,
dass man, wie in den Manualen seit 1521, seit 1522 die im
Mittelalter allgemein übliche Datierung nach kirchlichen Festen
und Heiligen durch jene nach Monaten und Tagen ersetzte.
Dann fing man 1525 an, die Beschlüsse am Rande durch Schlag¬
worte kurz zu kennzeichnen, was vorher nur vereinzelt vor¬
kommt. Seit 1538 werden die Beschlüsse gleichen Betreffes
innerhalb der einzelnen Fragen, soweit es angängig, in Gruppen
zusammengestellt. Wurde dadurch auch die chronologische Ord¬
nung einigermassen durchbrochen, so konnte das bei der ver¬
hältnismässig so kurzen Dauer der Fragen von keinen nach¬
teiligen Folgen sein, während andererseits eine grosse Ueber¬
sichtlichkeit dadurch erreicht wurde. Die Zusammengehörigkeit
der Beschlüsse suchte man in den Jahren 1544—1557 auch
durch Registraturbemerkungen wie: „weiter wie folgt“ und durch
das gleichbedeutende stereotype „verte“ ersichtlich zu machen.
Die verschiedene Bestimmung der beiden Ratsaufzeich¬
nungen hat ihnen auch ein ganz verschiedenes Gepräge aufge¬
drückt. Die oft dürftigen und in ihrer knappen Fassung zu-
Arohivalisohe Zeitschrift. Neue Folge. XVII. 4
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Dr. E. Mummenhoff.
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weilen schwer verständlichen Einträge der Manuale erscheinen
in den Ratsbüchern oft in erweiterter Gestalt und sorgfältiger
Bearbeitung wieder. Ihre Fassung ist eine klarere, durch viel¬
fache materielle Ergänzungen wird der innere Zusammen¬
hang dem Verständnis näher gerückt. Oft sind die Erweite¬
rungen so wesentlich, dass der ursprüngliche Ratsverlass nur
noch als innerster Kern zu erkennen ist. Man fing eben an, ein
besonderes Gewicht auf eine klare und vollständige Darlegung
der wichtigeren Vorgänge zu legen. Der Schreiber erhielt für
seine Darstellung das ganze Aktenmaterial zur Verfügung ge¬
stellt und hat sich seiner Aufgabe oft in der ausgiebigsten Weise
erledigt.
Dies gilt sowohl von der Darlegung wichtigerer innerer
Vorkommnisse, als auch, und zwar in hervorragender Weise,
der Beziehungen nach aussen, welche die ganze Leiter der ein¬
fachsten Verhältnisse, freischlicher Irrungen und Verwicklungen
bis hinauf zu den wichtigsten politischen Verhandlungen um¬
fassten. Oft sind die einzelnen Stadien der Verhandlungen auf
das sorgfältigste auseinandergehalten, es wird berichtet, was die
Bevollmächtigten des Rats vorgetragen, was ihnen erwidert
worden und in welcher Weise sich dann der Rat entschieden.
Die Antworten des Rats finden sich zuweilen bis in die kleinsten
Einzelheiten wiedergegeben, auch Instruktionen, Extrakte aus
den Berichten der Gesandten, Briefe, Ratschläge und Bedenken
der Rechtsgelehrten, Rezesse und anderes.
Es wird zweckmässig sein, das Gesagte durch einige Bei¬
spiele näher zu erläutern.
Bei dem grossen Sterben in Nürnberg im Jahre 1519 be¬
schloss der Rat eine Ordnung und liess sie gedruckt den Haupt¬
leuten sämtlicher Viertel zur weiteren Eröffnung an die ihnen
unterstellten Bürger zugehen. Im Juli 1520 wurde sie abge¬
ändert und nochmals gedruckt. Das Ratsbuch führt diese Ord¬
nungen in ihren einzelnen Punkten wörtlich auf und verzeichnet
auch jene Beamten, die während der Pestzeit in den Jahren
1520 und 1521 die Stadt nicht verlassen durften; im Manual
stehen zwar die Beschlüsse, welche jene Anordnungen vorsehen,
es fehlen aber jene letzteren sowie die Namen der Beamten.
Im Jahre 1522 enthält das Ratsbuch eine für die Zeit des
Reichstags zu beobachtende Polizeiordnung, im gleichzeitigen
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Die Nürnberger Ratsbücher und Ratsinanuale.
51
Manual ist sie nicht zu finden. Da damals der Geldwert merk¬
lich gestiegen war und sich bei der Entrichtung der Erb-,
Gatter- und Hauszinse, sowie bei Kontrakten, Käufen und Hand¬
lungen allerlei Ungleichheit ergeben hatte, so führte er auch
hier bezüglich der Wertverhältnisse eine feste Satzung ein, die
am 4. Juni 1524 am Gericht, unterm Rathaus und am Stock
verkündigt wurde. Sie sowohl, als auch die dem Ungelter be¬
hufs Erhebung des Ungelts erteilte Instruktion steht im Rats¬
buch, während man sie im Ratsmanual vergeblich sucht.
Als 1524 nürnbergische Untertanen auf dem Lande Ver¬
sammlungen abhielten, um wegen Abschaffung der Zehnten,
Renten, Zinse und Gülten, die sie von altersher von ihren
Gütern gereicht hatten, unter Berufung auf das Evangelium
Beschluss zu fassen, erliess der Rat dagegen eine eindringliche
Warnung, die, in etlichen hundert Exemplaren gedruckt, sich
an die ländliche Bevölkerung richtete. Der Wortlaut dieses
Dekrets ist wohl aus dem Ratsbuch, nicht aber auch aus dem
Ratsmanual zu entnehmen.
Am Mittwoch nach Bonifazii, den 8. Juni desselben Jahres,
richtete der Rat in voller Sitzung angesichts der in der Stadt
hervorgetretenen Wühlereien, welche mit der Bauernbewegung
im innigsten Zusammenhänge standen, an die Genannten des
grösseren Rats durch den Mund des vordersten Losungers, des
höchsten Beamten der Stadt, eine längere Ansprache, welche
die Anschauungen und Massnahmen der Nürnberger Regierung
zur Beschwichtigung der Erregung kundgibt und den Genannten
ans Herz legt.
Gegenüber den beschwerlichen Reden und Beschuldigungen,
den Schmähzetteln und Schriften, welche heimlich in den
Kirchen, an öffentlichen Plätzen und anderen Orten durch An¬
hänger der Bauern in der Stadt angeschlagen worden waren,
weist der Rat darauf hin, wie väterlich, getreulich und gut¬
willig er sich bisher gegen gemeine Bürgerschaft, reich wie arm,
erzeigt, dass er auch Leib und Gut nicht gespart, sie zum besten
und soviel immer möglich gewesen, zu schirmen, schützen und
zu handhaben, auch bei Recht und Billigkeit zu erhalten, wie er
auch noch keines andern gesinnt, sondern der getreuen Mei¬
nung sei, ohne Rücksicht auf sein Leben und Gut bei ihnen allen
das Beste zu tun. Wie unbillig es sei, dass sich diese Schreier
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52 Dr. E. Mummenhoff.
wider ihre bürgerliche Verpflichtung und Verwandtnis zu der¬
gleichen ungeschickten Handlungen fortreissen Hessen, das könnten
die Genannten selbst unschwer einsehen. Denn das sei ja offen¬
bar und uinvidersprechlich, dass der gemeine Mann in dieser
Stadt nicht minder ehrlich und nützlich sitze als in irgend einem
Orte im Reich. Es sei auch die gewöhnliche bürgerliche Auf¬
lage, die ein jeder zur Erhaltung dieser ehrbaren Stadt und
Polizei nicht unbillig trage, für keine sonderliche, hohe Be¬
schwerung und gegenüber den grossen täglichen Bürden und
Auflagen, womit die Bürger, Untertanen und Gemeinen anderer
Orte in vielerlei Weg beschwe r t seien, für gering zu achten.
Dazu werde auch der gemeine Mann, wie sie wohl wüssten, zu
Teuerungszeiten mit gutem Proviant und anderer Notdurft jedes¬
mal gar reichlich versehen, desgleichen der armen unvermög-
lichen Bürgerschaft, die vielleicht dieses Geschreis und unge¬
schickten Vornehmens die hauptsächlichen Urheber seien, mit
dem Spital, dem grossen neuaufgerichteten, dem reichen und
anderen Almosen also geholfen und gehandreicht, dass sich je
keiner eines Rats Bürger oder Verwandter einiger unerträglichen
Bürden füglich zu beschweren, sondern vielmehr Ursach hätte,
sich von einem Rat als seiner Obrigkeit, die es so treu, väter¬
lich und gut meine, aller Guttat zu berühmen.
Da nun ein Rat zu ihnen, den Genannten, als seinen ge¬
horsamen und statthaften Bürgern, mit deren Hülfe er auch Haus
halten müsse, sich aller bürgerlichen Treue und Wohltaten un¬
zweifelhaft versehe, so habe er sie in guter Meinung und aus
Notdurft beschicken und dieses, wie gemeldet, anzeigen wollen.
Und sei eines Rats freundlich und gütlich Ersuchen, wo sie der¬
gleichen unfügliche Reden und Unschicklichkeiten vernehmen
oder sonst gewahren würden, dass eine oder mehrere Schriften,
einein Rat und dieser Stadt Regierung zuwider, angeschlagen
würden, dieselben ungeschickten Leute davon soviel möglich
abzuweisen, einen Rat darin mit Wahrheit zu verantworten, die
Schriften womöglich zu ihren Händen zu bringen und, wo sie
etwas Beschwerliches erfahren sollten, das zu Aufruhr, Empö¬
rung und Widerwärtigkeit dienen oder sich wider einen Rat ziehen
[richten] würde, solches, wie sie denn schon ohnedies aus ihrer
Verwandtnis pflichtig wären, einem Bürgermeister oder andern
Ratspersonen, dazu ein jeder Vertrauen trüge, förderlich zu
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Die Nürnberger Katsbücher und Ruismanuale.
53
wissen zu tun und neben einem Rat das Beste und Getreuliehste
bedenken zu helfen, das zur Wohlfahrt, Ehre und zum Gedeihen
gemeiner Stadt gereichen möge. Das wolle sich ein Rat zu
ihnen als getreuen Bürgern versehen und um sie alle und
einen jeden insonders bedenken.
Ausser dieser Eröffnung an die Genannten, die wir, um zu
zeigen, mit welcher Ausführlichkeit und Genauigkeit das Rats¬
buch zuweilen wichtigere Geschehnisse festhiilt, weitläufiger mit¬
geteilt haben und die auch wegen des höchst vorsichtigen und
diplomatischen Vorgehens des Rats unser Interesse in hohem
Masse beansprucht, erliess er zur selben Zeit auch eine Instruk¬
tion an sämtliche Viertelmeister, welchen er auftrug, sich in
gleichem Sinne mit den Hauptleuten ins Benehmen zu setzen.
Diese Instruktion war zur Erleichterung des Geschäftsganges
gedruckt worden. Ein besonderer Absatz bestimmte, die Haupt¬
leute sollten den Viertel meistern förderlich [tunlichst bald] ver¬
zeichnet geben, wie viel taugliche Bürger ein jeder, wenn es
not tue, aufzubringen vermöge, die ungerechnet, die reiten
könnten, und diejenigen, welche ein Rat unter den Rottmeistern
mustere, sowie auch abgesehen von den Amtleuten.
Ferner wurden noch besondere Herrn vom Rat verordnet,
die mit etlichen Amtleuten und den geschwornen Meistern aller
Handwerke zu verhandeln hatten. Ihre Instruktion steht nicht
im Ratsbuch, sie war schon in der Kriegsstube verzeichnet und
wird sich bis auf jene Abweichungen, die durch die verschiedene
Bestimmung bedingt waren, kaum wesentlich von den vorge¬
nannten Schriftstücken unterschieden haben.
Am folgenden Tage fand dann eine feierliche Berufung
oder Verkündigung vom Rathaus herab bei ausgesteckten Fahnen
an die gesamte Bevölkerung statt. Es wird darin zunächst
jener Wühlereien gedacht, die im engsten Anschluss an die
Bauernbewegung durch aufrührerische Reden, Schmähzettel und
Schriften die Empörung in der Stadt selbst zum Ausbruch
bringen sollten. Dann aber wendet sich der Aufruf an die
Bürgerschaft , die Amtleute und Schutzverwandten, ihnen bei
Eid und Pflicht gebietend, sich dergleichen widerwärtiger
Reden und Handlungen bei ernstlichen Strafen an Leib und
Leben völlig zu enthalten und andere dazu in keiner Weise zu
bewegen. Wenn aber jemand einem Bürgermeister oder einer
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54
Dr. E. Mummenhoff.
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anderen Ratsperson solche, die dergleichen ungeschickte Reden
bisher geführt oder irgend etwas anderes, das zu Aufruhr, Wider¬
wärtigkeit und Empörung Anlass geben könnte, oder jene, die
von den bösen Schriften und Zetteln einen oder mehrere ver¬
fasst, geschrieben oder gar angeschlagen hätten oder es in Zu¬
kunft tun sollten, mit Grund anzeigen würde, so solle ihm von
jeder schuldigen Person 50 fl. rh. zur Verehrung gegeben und
das unter Zusicherung der Geheimhaltung der Namen der An¬
geber. Und selbst im Fall diese an den aufrührerischen Reden
und Handlungen in irgend einer Weise beteiligt gewesen, sollen
sie ausser Sorge gelassen und gesichert sein, also dass sie sich
deshalb keines Argen bei einem Rat zu versehen hätten.
Man sieht, der Rat griff hier sogar zu keineswegs unbe¬
denklichen Mitteln, um der Rädelsführer und ihrer Helfer hab¬
haft zu werden.
Im April 1525, als der Bauernaufruhr in anderer Herren
Länder in hellen Flammen aufschlug, blieb das Gebiet der
Reichsstadt von irgendwie beinerkensw r erten Ausbrüchen ver¬
schont, wenn auch das böse Beispiel, das den Untertanen von
w’eit und breit in die Augen stach, nicht verfehlen konnte, Un¬
ruhe und Aufregung auch in der nürnbergischen Landschaft
wachzurufen. Wiederum sah sich der Rat veranlasst, an die
Ergebenheit und den guten Willen der Genannten zu appellieren,
an alle Untertanen und Armenleute auf dem Lande „Verkün¬
digung, Gebot und Warnung“ zu erlassen und den Viertel¬
meistern und Hauptleuten Instruktionen zu erteilen. Wegen
der Zehntreichungen Hess er eine Satzung ausarbeiten und in
Druck ausgehen, erliess ferner eine Ordnung, die gleichfalls,
damit sie lautmär und offenbar werde, durch den Druck ver¬
vielfältigt wurde, wodurch die Ablöslichkeit der Erbzinse und
Weisaten von Eigengütern und Gatterschaften in der Stadt fest¬
gesetzt wurde. Bei dieser Gelegenheit bestimmte er auch neben
der Höhe der Ablösungssummen das Wertverhältnis von rhei¬
nischen Gulden, Stadtwährungsgulden und Pfunden und ver¬
fügte die Abführung des Ungelts zur Hälfte in Münze und zur
Hälfte in Gold statt der früheren Zahlung in Geld allein. 1 ) In
l ) Die Abtragung anderer Verbindlichkeiten, wie z. B. der Boden¬
zinse, halb in Gold, halb in Münze, war schon vorher gebräuchlich.
Die Pflichtigen beanspruchten sogar die Ableistung ausschliesslich in
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Die Nürnberger Ratsbücher und Ratsmanuale.
55
dieser Ordnung wurde auch die Abschaffung des grossen Markt¬
geldes, die Beseitigung der sog. pfarrlichen Rechte, d. h. jener
Abgaben, die für Spendung der Sakramente und andere geist¬
liche Verrichtungen geleistet werden mussten, sowie die Be¬
freiung eines Kapitals bis zu 100 fl. von der Losungsanlage
verfügt. Diese Anordnungen verfolgten in erster Linie den
Zweck, auf den gemeinen Mann zu wirken, ihn zufrieden und
dem Rat geneigt zu machen. Ganz besonders aber galt das be¬
züglich der Aussichten, die der Rat für den Fall einer Teue¬
rung eröffnete. Dann wollte er die Gemeinde mit dem Vorräte
des Getreides, den er mit grossen Kosten zu bestellen und zu
erhalten pflege, versehen, wie er das in Zeiten solcher Teue¬
rungen bisher allwegen getreulich getan und den Vorrat allein
den armen und unvermöglichen Handwerksleuten, so dessen be¬
dürftig gewesen, verbacken lassen und um einen Pfennig mit¬
geteilt habe, während es doch einen ganz anderen Wert ge¬
habt habe.
Es ist hier nicht der Ort, die Massnahmen des Rats zur
Beschwichtigung der Unruhen in seinem Hause weiter zu ver¬
folgen. Soviel aber geht aus dem Angeführten hervor, dass ein
reiches Material, das zur Beurteilung der Stellung des Rats zu
einer bestimmten sozialpolitischen Frage von hervorragender
Wichtigkeit ist, in den Ratsbüchern aufgespeichert liegt. Wenn
die Ratsmanuale auf alle diese Anordnungen und Satzungen,
die bei der Beschlussfassung im Rat Vorlagen, nur ganz kurz
Bezug nehmen, so ist die Erklärung dafür in dem Umstande zu
suchen, dass sie eben nur Protokolle enthalten, ja nur die Be¬
schlüsse des Rats und nichts weiteres verzeichnen wollen und
können und ihrer ganzen Natur und Bestimmung nach von der
Aufnahme sonstigen Materials absehen mussten. Im Ratsbuche
aber konnte noch so manches andere festgehalten werden und
der Schreiber hatte dafür nach der Sitzung hinreichend Zeit
und Müsse.
Den Beispielen, welche die Art und Weise der Behand-
Münze, was der Rat indes nicht zuliess, wie folgender Ratserlass beweist:
„Item den gemainen waidgesten ist abgelaint, ire podenzins für vol mit
münz und nemlich mit patzen zubezalen, sonder das sie den halben tail
solchs zins mit gold und den andern halb tail mit genger guter münz
bezalen. Per hem Jacob Muffet. Sabbato post cinerum.“ 1523 Febr. 21.
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lung wichtiger Ratsvorgänge auf dem Gebiete der inneren Politik
zum Ausdruck bringen, sei der Vollständigkeit halber auch ein
solches beigefügt, welches die Beziehungen der Reichsstadt nach
aussen betrifft. Unter den politischen Verhandlungen mit anderen
Staaten nehmen jene mit der benachbarten Markgrafschaft Branden¬
burg-Ansbach nach Umfang wie Bedeutung den ersten Rang ein.
Unaufhörlich treten in dem Verhältnis zwischen Fürst und Stadt
neue Irrungen und Gebrechen ein. Erwähnt sei hier die im Jahre
1518 durch Markgraf Kasimir heraufbeschworene Differenz, die
auf ein Haar einen verheerenden Krieg herbeigeführt hätte. Der
Markgraf hatte die für die Stadt höchst beschwerlicheNeuerung ein¬
geführt, von einem jeden Fuder Wein, das durch sein Gebiet ge¬
bracht wurde, */* A- Zoll zu erheben. Die Stadt fühlte sich da¬
durch um so mehr beschwert, als einem solchen Vorgehen ein
Privileg Kaiser Friedrichs III., sowie verschiedene Verträge und
Sprüche entgegenstanden. Erst im Dezemker 1522 wurde die
Differenz durch kaiserlichen Spruch zugunsten Nürnbergs bei¬
gelegt. Es kann hier nicht die ganze Streithandlung in ihren
fortschreitenden Phasen dargestellt werden. Schon die am Rande
verzeichneten Vermerke zeigen zur Genüge, mit welcher Ge¬
nauigkeit das Ratsbuch auch über derartige politische Ange¬
legenheiten berichtet.
Auf die durch die Nürnberger Ratsgesandten Lienhard
Groland und Christoph Tetzel bei Markgraf Kasimir vorgebrachte
Beschwerde erfolgt des Markgrafen „antwurt des neuen wein-
zolls halben“. Weiterhin findet sich mitgeteilt die Instruktion
der an kaiserliche Majestät abzuordnenden Botschaft, „etlicher
churfürsten und fürsten rathandlung und anbringen, wie sich
markgraf Casimir'bei ihnen beklagt“, die Erwiderung des Rats
an die fürstlichen Räte auf die markgräflichen Beschwerdeartikel,
der Räte Ansuchen um gütliche, unverbundene Handlung. In
seiner Antwort verlangt dann der Rat einen Stillstand in der
Weinzollfrage. Sich auf weitere Verhandlungen einzulassen,
wie der Rat will, sehen sich die Räte ausser stände, worauf
abermals „der verordneten eines rats widerred und beschwerung“
erfolgt. Nürnberg sendet darauf eine Botschaft, mit einer um¬
fassenden Instruktion ausgerüstet, die an die Hand gibt, „was
zu abpringung des beschwerlichen marggrevischen zolls bei der
Versammlung zu Ulm zu handeln und zu bedenken ungeverlich
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Die Nürnberger Ratsbücher und Ratsmanuale
57
not sein wirdet“, an den schwäbischen Bund und erlässt später
noch eine weitere Instruktion der Handlung zu Ulm.
Als alles nichts hilft, entschliesst sich Nürnberg zu einer
Besitzstörung. Es fertigt Reisige ab, welche die Zöllner an den
vier markgräflichen Zollstätten zu Ammerndorf, Bruck, Sack
und Hohenstadt dahin in Pflicht nehmen sollen, den neuen Zoll,
so lange die Irrungen nicht vertragen sind, von niemanden, wer
er auch sei, einzufordern oder einzunehmen. Von dieser wich¬
tigen Entscheidung gab der Rat den im Rathaussaale versam¬
melten Genannten des grösseren Rates Kenntnis in einer An¬
rede, welche wieder der erste Losunger, diesmal Anthoni Tücher,
an dieselben richtete. Von nun an sind die Aufschlüsse, welche
das Ratsbuch über den weiteren Verlauf dieser Angelegenheit
darbietet, weniger reichlich und eingehend. Eine am 8. August
1520 zwischen dem Rat und einer königlichen Gesandtschaft ge¬
pflogene Verhandlung, bei welcher diese die Eröffnung machte,
dass der Zoll bis auf weiteres zu ruhen habe, zeigt wiederum
eine wesentlich erweiterte Fassung.
So Hessen sich noch eine Menge von Beispielen anführen,
in denen der Unterschied zwischen den Ratsprotokollen und den
Ratsbüchern nach dieser Richtung hin auf das deutlichste in die
Augen springt. Aber nicht immer sind die Einträge in einer
solchen Ausführlichkeit gehalten, sondern in der Regel nur dann,
wenn der in Frage kommenden Angelegenheit eine besondere
Wichtigkeit beigemessen werden musste.
Erst mit Beginn des 16. Jahrhunderts nehmen die Einträge
im Ratsbuch, die übrigens schon in der früheren Zeit eine auf
die Benützung des Aktenmaterials zurückzuführende Ausführ¬
lichkeit zeigen, eine wesentlich erweiterte Gestalt an, dehnen
sich dann aber bald schon zum Teil zu jenem Umfange aus,
wie wir ihn in den vorhin mitgeteilten Proben kennen gelernt
haben. Diese so sorgsame Bearbeitung der Ratsbücher um diese
Zeit dürfte wohl auf die Initiative des Ratschreibers Lazarus
Spengler zurüokzuführen sein, dessen weitem Blick eine grössere
Ausführlichkeit der Ratsbücher gegenüber den knappen Ein¬
trägen der Manuale wünschenswert erscheinen mochte.
Es ist sehr zu bedauern, dass die Ratsprotokolle nur bis
zum Jahre 1577 in die Ratsbücher in erweiterter Fassung über¬
gegangen sind, dann aber, von unbedeutenden formellen Ab-
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Dr. E. Mummenhoff.
weichungen abgesehen, ihre ursprüngliche Gestalt auch in den
Ratsbüchern beibehalten. Seit 1578 unterlässt man es auch,
die zu übertragenden Verlässe der Uebersichtlichkeit halber
nach Materien zu ordnen, sondern trägt sie in rein chronologi¬
scher Folge ein.
Alle diese Aenderungen, die einen grossen Rückschritt be¬
deuten, erklären sich aus dem Umstande, dass die Führung der
Ratsbücher um diese Zeit immer mehr in die Hände der Kanzlei¬
schreiber geriet. Es geht dies deutlich hervor aus der Ver¬
schiedenheit der Handschriften, die beide Serien aufweisen. So
war 1597 ein Kanzleisubstitut Philipp Dümmler mit der Auf¬
gabe der Führung des Ratsbuches betraut. Dümmler war übri¬
gens keineswegs ein Muster eines Kanzleischreibers. Alt und
gebrechlich und dabei unordentlich und liederlich, kam er oft
tagelang nicht auf die Kanzlei. Der Rat sperrte ihn deshalb
eine Zeitlang auf einen Turm. Als dann im März 1597 die
Kanzlisten wieder zu ihrem Dienst bestätigt wurden, Hess sie
der Rat, wie das häufig vorkam, zum Fleiss ermahnen und ins¬
besondere dem Dümmler sagen, „werd er wider in sein voriges
Unwesen geraten, so werd man ihne eins mit dem andern geben
und weiln, wie mündlich für und angebracht, die canzlisten sich
beschweren, das sie neben dem Diimbler in der canzlei seines
leibsgebrechlichkeit halben sitzen sollen, soll man ihmDümbler hin¬
aus in das barbierstiiblein setzen und daselbsten schreiben lassen. “
Wegen seines „Unfleisses und heillosen liederlichen Lebens“
wurde er aber bald seines Dienstes entlassen. Die Zeit, die ihm
noch vergönnt wurde, sollte er mit Abschreiben von Gerichts¬
und Appellationsakten verbringen, da ihm der Rat die Manuale
nicht länger mehr anvertrauen wollte. Drei oder vier Manuale
indes, die er noch ins Ratsbuch zu übertragen hatte, Hess man ihn
doch noch nachträglich abschreiben, aber mit dem Bedinge, dass
er diese Arbeit nicht in seiner Behausung, sondern im Barbier¬
oder Nebenstüblein verrichte und täglich alles, was er abge¬
schrieben, mit den Manualen selbst in der Kanzlei abliefere.
Auf solche Weise konnte es allerdings kommen, dass die
Ratsbücher, nicht mehr mit der alten Gewissenhaftigkeit ge¬
führt, ihrer ursprünglichen Bestimmung nach und nach entfremdet
wurden und ihren unterscheidenden Charakter fast völlig ein-
büssten. Sie näherten sich immer mehr nach Form und Inhalt den
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Die Nürnberger Ratsbücher und Ratsmanuale.
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Ratsmanualen und zwar um so mehr, als die Menge der aufge¬
nommenen Ratsverlässe fortwährend anwuchs. In dieser völlig ver¬
änderten Gestalt mussten sie endlich ganz überflüssig erscheinen.
Dass sie aber gerade zu dieser Zeit eingingen, hatte wohl
noch einen ganz besonderen Grund. Johannes Müllner, dessen
Name mit der reichsstädtischen Geschichtsschreibung auf das
unzertrennlichste verbunden ist, war 1599 als Kanzleischreiber
in den Dienst der Stadt getreten, 1602 zum jüngeren und 1628
zum älteren Ratschreiber befördert worden. Seine Handschrift
tritt uns bis zum Jahre 1625, in welchem der Rat den beiden
Ratschreibern wieder einen dritten beiordnete, in den Manualen
des Rats und des Aelternkollegiums entgegen, dieselbe Hand,
die sich auch in dem von ihm geschriebenen Original seiner
Annalen im kgl. Kreisarchiv Nürnberg wiederfindet.
Johannes Müllner arbeitete seit seinem Eintritt in den
Ratsdienst in dessen Auftrag an einem grossen, monumentalen
Werk zur Nürnberger Geschichte, das er endlich nach fast
25jähriger Arbeitszeit am 23. Oktober 1623 in die Hände des
Rats legen konnte. Für dieses bedeutende, 5 mächtige Folianten
umfassende Werk hatte er die reichen Schätze des reichsstädti¬
schen Archivs durchforscht und verwertet. Bei den ausseror¬
dentlichen Anforderungen, die ein solches Unternehmen an die
Arbeitskraft Müllners stellte, traten zeitweilig wohl die amtlichen
Geschäfte, die seiner harrten, etwas in den Hintergrund, und
es darf auch wohl angenommen werden, dass auch das Kanzlei¬
personal, soweit es dazu verwendbar, ihm bei seinen Arbeiten
an dem grossen Werke zur Hand zu gehen hatte. Was war da
natürlicher, als solche Amtsarbeiten, die ihrer Bestimmung nicht
mehr entsprachen, die sich völlig überlebt hatten, tunlichst ein¬
zuschränken, ja, wenn möglich, völlig eingehen zu lassen. Ganz
überflüssig aber war die Uebertragung der Ratsprotokolle in ein
besonderes Ratsbuch geworden. Es wurde damit nichts Neues,
nichts Brauchbares mehr geschaffen, dasselbe leisteten auch die
Ratsmanuale. Und so sah man denn zu des Ratschreibers Jo¬
hannes Müllners Zeiten von der Weiterführung des Ratsbuches
ab. Der letzte Band — der 81. in der Reihe 1 ) — schliesst
') Reohnet man noch die beiden ältesten Ratsbücher und das Rats¬
buch von 1441 — 1461 hinzu, so ergibt sich die Zahl 83.
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Dr. E. Mummenhoö.
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mit dem 16. Dezember 1619 mitten im Geschäftsjahre, das erst
am 15. April 1620 geendigt hätte, ab. Die Ratsbücher gingen
ohne allen Sang und Klang ein, keine Ratsverfügung ordnet ihr
Eingehen an und auch im Ratsbuch selbst findet sich keine
darauf bezügliche Bemerkung.
5. Die Manuale der Herren Aeltern nnd des Ratsauschusses.
Neben den Ratsbüchern und Ratsmanualen bestehen noch
weitere Aufzeichnungen von Ratskollegien, die hier besprochen
werden müssen. Zu bedauern ist, dass sie erheblich späteren
Ursprungs sind, als die schon behandelten.
An erster Stelle gilt dies von den Manualen der Herren
Aeltern und des Ratsausschusses, die, mit dem Jahre 1543 be¬
ginnend, bis zum Jahre 1807 fortgeführt worden sind. Die Ver¬
lässe der älteren Herren sind vor 1543, wenn auch in ganz
seltenen Fällen, in den Ratsmanualen verzeichnet und aus den¬
selben Gründen, welche bei der Uebertragung der Ratsprotokolle
in die Ratsbücher massgebend waren, zum Teil in diese über¬
gegangen. Irgendwelche besondere Aufzeichnungen von Aeltern-
und Ratsausschuss Verlässen vor dem Jahre 1543 sind weder er¬
halten, noch ist meines Wissens von ihnen die Rede. Und doch
muss angenommen werden, dass auch das Kollegium der Aelteren
Herrn und der Ratsausschuss über ihre Verhandlungen Buch
geführt haben. Denn es ist in der Tat nicht abzusehen, in
welcher Weise sonst ein so hervorragendes Kollegium wie das
der Herrn Aelteren, dem vornehmlich das Ressort der äusseren
Angelegenheiten unterstand, seine Geschäfte zu einem gedeih¬
lichen Ende hätte führen sollen. Und wäre es da möglich ge¬
wesen, bei den Beratungen über die äussere Politik, die eine
unausgesetzte und verwickelte Korrespondenz hervorrief, einen
sicheren Untergrund zu gewinnen, auf dem man fussen konnte!
Wie wäre hier wie in wichtigen Fragen des inneren Staats¬
lebens die doch so notwendige Kontrolle zu erreichen gewesen!
Die getroffenen Verfügungen, die den Deputierten und Betei¬
ligten mitzuteilen waren, erheischten unbedingt zum wenigsten
kurze Vermerke. In welcher Weise diese letzteren abgefasst
waren, entzieht sich völlig unserer Kenntnis.
Wenn schon um die Mitte des 15. Jahrhunderts die älteren
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Die Nürnberger Ratsbücher und Ratsmanuale.
61
Herrn wöchentlich zu einer Sitzung berufen werden sollten, 1 )
eine Verordnung, die im Anfang des 16. Jahrhunderts wieder¬
holt 2 ) wurde, so muss man doch wohl annehmen, dass schon um
diese Zeit sich das Bedürfnis zur protokollarischen Aufzeichnung
der Verhandlungen ergab.
Vor 1543 sind die Aufzeichnungen über die Beratungen
der älteren Herrn nicht durch den Ratschreiber, sondern durch
einen Herrn des Kollegiums selbst besorgt worden. In dem ge¬
nannten Jahre aber wurde der jüngere Ratschreiber auch zu
ihren Sitzungen als Protokollführer herangezogen. Gleich der
erste Eintrag der Aelternmanuale gibt darüber den erwünschten
Aufschluss:
„Auf donnerstag den andern augusti hat Herr Paulus
Gruntherr, damals elterer burgermeister, mir Ulrichen Vennden-
heymer als jüngerm ratschreiber angesagt, das der eitern hern
bevelch sei, wan füran an sie die eitern herrn brieve kommen,
darauf zu antwurten von nöten, das ich dann bei Verlesung der¬
selben auch pleiben und was bei inen den eitern herrn widder
zu schreiben verlassen, dasselbig in ein sonders manual verzeich¬
nen und einschreiben und darüber auch ein ordenlich register¬
lein machen und halten sollt. 3 )
Dem ist nun also volg geschehen, wie hernach zu sehen.“
Es könnte den Anschein gewinnen, als ob von nun an der
') Es sullen alle burgermeister bei iren eiden gopunden sein, das
sie alle wochen ein tag Sechsen oder siben herauf auf das hause, oder
wohin sie gut dunket, zosamen pieten bei dem rechten, das sie zwu or ob
der statt notturft sitzen. Were aber, das man soliche notlich Sache zu
schaffen hett, das auf denselben tag rat were, so sollen sie dennoch sechsen
oder siben zesamen pieten ein or, ee man anhobt rate ze leuton alles on-
geverlioh. — Ratsordnung D 2061 im kgl. Kreisarchiv Nürnberg mit der
Jahreszahl 1450, von später Hand auf den Umschlag geschrieben. Die
Schrift des Manuskripts gehört etwa dem Anfang des 16. Jahrhunderts an.
Inhaltlich mag es bis in die Mitte des 15. Jahrhunderts zurückgehen, eine
Annahme, die dadurch bestärkt wird, dass ein Nachtrag von einer Hand
des 16. Jahrhunderts die Jahreszahl 1469 trägt.
*) Item das ein jeder burgermeister alle wochen auf einen tag die
eitern haben und desselben tags den rat feiern lassen soll. Und damit
ein jeder dester geflissener und williger sei, den rat zu besuchen, sind die
ratszeichen erhöhet auf vier Schilling in gold und soll auf nächsten mon-
tag also angeen.
Actum quinta post assumptionis 1514 [Aug. 17]. Ratsbuch 10, Bl. 151.
’) Das angekündigte „Registerlein“ fehlt leider beim 1. Bande.
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jüngere Ratschreiber stets den Sitzungen der älteren Herrn als
Protokollführer beigewohnt hätte. In der Regel allerdings, aber
nicht immer. In manchen Sitzungen sah man davon ab, den
Ratschreiber beizuziehen, der zuweilen wohl auch am Erscheinen
verhindert war. Am Schluss eines Aelternverlasses vom 9. Januar
1696, wodurch Karl Benedikt Nützel gegen seinen Wunsch eine
Reise zum Markgrafen nach Bayreuth anbefohlen wird, steht
die Bemerkung: „Dieser Verlass ist in Ab wesen der Ratschreiber
und also von des itzigen älteren Herrn Bürgermeisters Herrlich¬
keit in die Feder diktiert worden.“ Ein anderesmal heisst es
bei einem Aelternbeschluss in der Rieterschen Resignationsan¬
gelegenheit: „Notandum. Dieser Verlass ist bei den in der
Losungstube versammelten Herrn Eltern Herrlichkeiten vom
Losungsamtmann S. E. Holzschuher verfasst und hereinzutragen
übergeben worden.“ Man sieht zugleich daraus, dass die Sitzungen
der ältern Herrn nicht immer in der Ratsstube, sondern auch
in der Losungstube stattfanden. Oder es heisst auch um diese
Zeit: „Dieser Verlass ist also von Herrn Joh. Friedr. Löffelholz
angezeigt und hereinzutragen befohlen worden“ oder es hat ihn
im Namen der Herrn Aeltern Herrlichkeiten E. S. Kress also
angezeigt und ähnlich. Wenn der Losungsamtmann bei der
Verhandlung zugegen war, konnte man von der Heranziehung
des Ratsschreibers als Protokollführer sehr wohl absehen. Dass
ein solches Verfahren in der Tat auch statthatte, geht aus einem
Aelternverlass vom 12. Juli 1667, der die Besetzung der Rat¬
schreiberstelle und der erledigten Aemter in der Kanzlei zum
Gegenstände hat, hervor. Am Schlosse steht nämlich die Be¬
merkung: „Dieser Verlass ist vom Losungsambtmann Oelhafens
Hand gefertigt, Samstags den 13. Juli bei gesambten Rat bei¬
wesend der Herrn Losunger und Aeltern Wohledlen Herrlichkeit
nach des Ratsschreibers und dessen, so die andere Stell ver¬
treten, Austreten von gedachtem Oelhafen abgelesen und nach
aufgestandenem Rat von beder Kanzleiherrn Woledlen Herrlich¬
keit und Gestrengen noch selben Vormittag publiziert und in
der Herrn Aeltern Manual also einzutragen befohlen worden.“
Dass die ältern Herrn oft genug allein sassen und dann das
Protokoll dem Ratschreiber — es konnte auch der ältere sein —
zur Eintragung in das Aelternmanual übergaben, geht aus einem
Aelternverlass vom 27. Mai 1667 über die Verwendung des
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Safranstübleins auf der Herrntrinkstube für die Handelsleute
deutlich hervor. Zum Schluss heisst es da in einer besonderen
Bemerkung:
„Notandum. Dieser Verlass ist zwar unter obigem Dato,
als der Herrn Aeltern Herrlichkeiten allein gesessen, also er¬
gangen, aber mir dem ältern Ratschreiber erst Mittwoch den
24. Julii diesem Manual einzuverleiben und in beede Aerater —
welches geschehen — Abschrift zu schicken befohlen worden.“
Die beiden Aemter waren das Zinsmeisteramt und Bauamt.
Nach dem vorhin mitgeteilten ersten Eintrag des ältesten
Manuals der älteren Herrn sollten darin nur jene Beschlüsse
festgehalten werden, welche sich als das Ergebnis der Beratung
der äusseren Angelegenheiten darstellten. Indes nur für die
erste Zeit umfassen sie ausschliesslich die durch die Beziehungen
nach aussen bedingten Beschlüsse. Bald schon kommen auch
solche in beträchtlicher Anzahl hinzu, welche auf reine innere
Angelegenheiten Bezug haben.
Der Aufschrift: „Manual bei den herrn eitern und dem
ausschuss“ entsprechend sind auch die Beschlüsse des letzteren
verzeichnet.
Das älteste Aelternmanual lässt zunächst ersehen, dass die
alte Verfügung, wonach die ältern Herrn einmal in der Woche
sitzen sollten, keineswegs eingehalten wurde. Anfangs fanden
nach Ausweis dieses Manuals monatelang keine Sitzungen statt,
zuweilen wurden sie auch wieder in kurzen Zwischenräumen,
ja sogar an aufeinanderfolgenden Tagen abgehalten. Auch die
Zahl der zur Verhandlung kommenden Gegenstände war eine
äusserst geringe, ging meistens über einen einzigen nicht hin¬
aus. Man hielt eben jetzt wie später die Sitzungen ganz nach
Bedürfnis ab. In der späteren Zeit schwoll der Stoff allerdings
an und es fanden Sitzungen an mehreren Wochentagen statt,
es traten aber auch da wieder Pausen ein, die über die Dauer
einer Woche hinausgingen.
Es würde ein schwieriges, kaum durchführbares Unter¬
nehmen sein, wollte man etwa ein eng umgrenztes Kompetenz¬
gebiet für die Verhandlungen des geheimen Rats oder der
älteren Herrn, des Ratsausschusses und des kleineren Rats nach
Materien festsetzen. Eine solche Abgrenzung des Stoffes zur
Beratung durch die einzelnen Ratskörper fand nicht statt.
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Soviel aber lässt sich wohl mit Sicherheit sagen, dass in
die Zuständigkeit des geheimen Rats zunächst alle jene Ange¬
legenheiten fielen, die ihm schon durch den äusseren Geschäfts¬
gang zugewiesen wurden, die Behandlung aller an ihn gerich¬
teten Briefschaften, Anträge, Bittschriften u. a. Nach der In¬
struktion für den jüngeren Bürgermeister vom 17. April 1638 *)
stand es diesem zu, die an den Rat gerichteten Schreiben zu
eröffnen und zu lesen, um dem älteren Bürgermeister Bericht
zu erstatten. Die an die Herrn Aeltern gerichteten Schreiben
sollen, wie es die Instruktion vorschreibt, „von einem jungen
Bürgermeister nicht eröffnet, noch erbrochen werden, soll
sie auch nicht lesen, weil es geheime Brief seind, sondern
sollen gleich alsbalden, es sei Tag oder Nacht, dem eitern Herrn
Bürgermeister zugeschickt werden.“ Ohne Zweifel deshalb, um
dem Rate der ältern Herrn vorgelegt zu werden.
Sonst blieb dem geheimen Rat aber auch noch die Vorbe¬
ratung wichtigerer Angelegenheiten Vorbehalten, jener politi¬
schen Materien zumal, die sich besonders verwickelt, schwierig
und bedenklich anliessen, die einen hohen Grad von Vorsicht,
Diskretion und Reserve erheischten. Scheurl sagt in dem be¬
kannten Brief an Johann Staupitz von den älteren Herren:
„Durch sie werden alle gehaimnuss gehandelt und alle schwere
feil zuvor beratschlagt, ehe das mans an die andern ratherrn
gelangen last, also das die höchste macht allein pei inen ist und
die andern in Vergleichung dieser gar wenig wissen oder
können.“
Scheurl zeigt sich hier sehr wohl unterrichtet. Die Praxis,
wie sie sich aus den Aelternmanualen ergibt, entspricht durch¬
aus seiner Darlegung und wurde auch später befolgt. Zu An¬
fang des Jahres 1641 hatten es jüngere Herrn des Rats, um
ein Beispiel anzuführen, ungleich aufgenommen, dass die ältern
Herrn die von General Baner und Generalmajor von Taupadel
eingelaufenen Schreiben nicht bei ganzem Rat vorgelegt, son¬
dern in guter Geheim gehalten und an sich gezogen, sodass es
das Ansehen gewinnen wolle, als habe man sich mit der schwe¬
dischen und konförderierten Partei zu tief eingelassen. Infolge-
*) „Instruktion, darnach die jungon Bürgermeister bei Andrettung
und in ihrem wehrendem Burgermeisterambt sich reguliren und richten
sollen.“ Kgl. Kreisarohiv Nürnberg.
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dessen sahen sich die Aelternherrn veranlasst, nicht allein jene
Schreiben, sondern auch die deshalb von den Konsulenten er¬
teilten Gutachten und die darauf ergangenen Verlässe vorzu¬
legen, woraus abzunehmen, dass nichts Unverantwortliches
zur Zeit sich zugetragen. Weiter aber Hessen sie bei Rat be-
schliessen, diese Sachen auch ferner in bester Geheim und Ver¬
schwiegenheit zu halten, wozu die Herrn des Rats sich durch
Handschlag verpflichten mussten. Dann solle untersucht wer¬
den, wer im besondern sich in dieser Weise habe vernehmen
lassen und er, falls er es nicht wisse, dahin belehrt werden, wie
es bei dieser Respublica mit Austeilung eines ehrbaren Rats
mehr denn seit einhundert Jahren her bewandt und dass jedes¬
mal die geheimen Sachen, wie diese, von der Herrn Aeltern
Herrlichkeiten anfänglich allein deliberiert worden, dabei es
annoch billig in allweg verbleibe, und werde jeder seinen ge¬
leisteten Eid in acht haben und in ihre Herrlichkeiten kein
Misstrauen setzen. Trug aber der geheime Rat irgendwie Be¬
denken, die Verantwortlichkeit für eine Entscheidung in irgend
einer Angelegenheit allein zu übernehmen, so war er immer in
der Lage, sich durch Zuziehung der übrigen 6 alten Bürger¬
meister und der 4 ersten alten Genannten zum Ratsausschuss zu
erweitern. Beide Körperschaften standen in den nahesten Be¬
ziehungen zueinander, was schon aus der ganzen Zusammen¬
setzung hervorgeht und in dem weiteren Umstande seinen Aus¬
druck findet, dass sie sich ein- und desselben Manuals für ihre
Beschlüsse bedienten. Der Ratsausschuss trat aber nur zu¬
sammen, wenn die altern Herrn es für notwendig erachteten,
ihn mit Geschäften in Anspruch zu nehmen. Diese konnten
dann allerdings von hervorragender Bedeutung sein, wie das
Miillner bezeugt: „bei denen werden die wichtigsten Sachen
tractirt, in denen sie entweder selbst schliessen oder dieselben für-
ter an den kleinen Rat bringen“.
Nach dem Jahre 1604 bringen die Manuale der Herrn
Aeltern und des Ausschusses auch im vollen Rat gefasste Be¬
schlüsse. Es sind dies solche, die man durch Eintragung in
das Aelternmanual den Augen der Kanzlisten und Schreiber und
damit der Oeffentlichkeit entziehen wollte.
Um ein Wesentliches wurde dann im Jahre 1628 der Um¬
fang der in das Aelternmanual einzutragenden Ratsbeschlüsse
ArchivaliBube Zoitnobrift. Neue Folge. XVII. 5
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erweitert. Der Grund dieser Massnahme ergab sich aus dem
Missbrauch, der mit dem Ratsmanual getrieben wurde. Es wurde
eben alles und jedes und natürlich am meisten und liebsten,
was als Amtsgeheimnis hätte gehütet werden sollen, weil es in
den Manualen von so manchen gelesen werden konnte, an die
Oeffentlichkeit gebracht. Ein Ratsverlass vom 7. April 1628
sucht den fortwährenden Verletzungen des Ratsgeheimnisses ein
Ende zu machen:
„Demnach Erinnerung geschehen, das in ettlichen fürnemen
Sachen nicht allein, was bei Rat fürgehet und geschlossen wirdt,
sondern auch der Herrn Konsulenten Namen etwan eher, dan
sich gebürt, auskommen, als ist befohlen, alle Ratsverläss, so die
Ratspersonen und derselben Zugetane betreffen, in der Herren
Eltern Manual einzutragen und dasselbe jeder Zeit in guter Ver¬
wahrung zu haben“.
Durch diesen Verlass wurden die auf die Personalsachen
des Rats und der Beamten bezüglichen Beschlüsse dem Aeltern-
manual zugewiesen.
Eine Zuteilung von Beratungsgegenständen, die bis dahin
zur Kompetenz des Rats gehört hatten, an das Aelternkollegium
oder den Ratsausschuss erfolgte im Jahre 1631 und wurde
ebenso, wie im eben erwähnten Falle, durch das fortwährende
Bekanntwerden der Ratsverhandlungen bis in die weitesten
Kreise hervorgerufen. Der Aelternverlass vom 23. Juni 1631,
der diese notwendige Massregel anordnet, hat folgenden Wortlaut:
„Herrn D. Fetzers an Herrn Philipp Jakob Tuchers Hl. ab¬
gegebenes Schreiben, darinnen er unter andern berichtet, das
der Kompositionstag uff den 4. Augusti nechstkunftig ausge¬
schrieben, dass sogar alle Vota aus der Ratstuben verkund-
schaftet und ihme die Personen sogar benennet worden, dass
er auch bei kaiserlicher Majestät gnädigste Audienz gehabt und
sich dieselbe erbotten, eine solche Resolution zu erteilen, die an
ihr selbsten recht und meinen Herren annemlich sein solle, soll
man beruhen lassen und zu Herrn D. Fetzers Widerkunft Be¬
richt erinnern, durch wene die Vota und andere Geheimnussen
aus der Ratstuben so entdeckt werden, inzwischen aber und bei
solcher Beschaffenheit soll man ingedenk sein, hinfüro wichtige
und geheime Sachen nicht alsobalden bei Rat, sondern zuvor¬
derst bei den Herren Eltern oder beim Ausschuss vorzulegen
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und alles in gebärender Geheim und Verschwiegenheit zu
halten“.
Das Kanzleipersonal scheint in bezug auf Amtsverschwie¬
genheit sehr unzuverlässig gewesen zu sein. Um der Indiskre¬
tion den Boden zu entziehen, verfügte ein Beschluss vom 19. Ok¬
tober 1635, der sich an die Deputierten zur Kanzlei wendet,
folgendes:
„ Damit aber inskünftig die Ratsverläss in besserer Ge¬
heim gehalten werden, als soll der jüngere Ratschreiber die
manualia und sonderlich der Herren Eltern Manual in guter Ver¬
wahrung halten und die Verlass, so in der Herrn Eltern Manual
getragen werden, durch niemand ausschreiben lassen, sondern
selbe mit eigner Hand auszeichnen und den deputierten Herren
zustellen. Dabei soll man auch einen gewiesen aus den Canz-
listen verpflichten, welcher die Ratschreiber, so derer einer nit
abkommen künde, vertrette und also die Manualien nicht in
underschiedliche Hand körnen“.
Aber nicht bloss das subalterne Personal der Kanzlei ver¬
letzte beinahe gewohnheitsmässig das Amtsgeheimnis, auch die
Herrn des Rats selbst gaben die Verhandlungen der Ratstube
preis und trugen ihre Geheimnisse auf die Gasse hinaus. 1 ) Be¬
weise dafür Hessen sich in Menge beibringen.
Ein Aelternverlass vom 8. Oktober 1631 lässt uns hier
Einblicke tun, die geradezu in Erstaunen setzen. Der Verlass
bemerkt zum Schluss nämlich:
„Und weilen aus Herrn Tetzeis Relation nicht on Be¬
schwerden zu vernemen, dass der königl. schwedische Gesandte
Bernolf von Crailsheim!) sich zu Bayreuth verlauten [lassen],
dass verdächtige Leut in der Ratstuben alliier sich befinden,
deren Brief man intercipiret und mit nechsten derentwegen
mehrere Bericht erstattet werden solle, ist mäniglich bei seinen
geschwornen Aids- und Rats-, auch andern Pflichten hiemit er¬
innert, im Fall einen oder den andern dergleichen Untreu bekant
oder davon etwas wissent sein solte, dasselbe bei jetzt ermelten
*) Der Bruch des Amtsgeheimnisses war jetzt wie später an der
Tagesordnung. Alle dagegen gerichteten Beschlüsse, so oft sie auch er¬
gingen, verfingen nichts. So interessant sie auch zum Teil zur Beurtei-
teilung des damaligen Geschäftsganges sind, so kann doch hier nicht
näher darauf eingogangen werden.
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seinen Pflichten in Geheimb zu entdecken, damit die Gebür
darwider in Zeiten vorgenomen und grösser Unheil verhütet
werden möge . . .“
Dann aber ist hier auf einen Vorgang hinzuweisen, der
sich im Jahre 1646 abspielte. Er zeigt ganz besonders, mit
welcher Gewissenlosigkeit die Herren des Rats alles und jedes
hinaustrugen, was in der Ratsstube vorging. Er ist aber auch
deshalb von besonderem Interesse, weil er uns in die intimsten
Ratsverhältnisse Einblicke gewährt und das Vorgehen des Rats
in solchen Angelegenheiten kennzeichnet.
Es waren damals die Ratsherrn Lukas Friedrich Behaim und
Endres Georg Baumgartner wegen einer strittigen Bauernhochzeit
zu Pettensiedel heftig aneinander geraten. Baumgartner hatte Be¬
haim in einiger Erhitzung vorgerückt, wie er sich habe vernehmen
lassen, dass er gewillt sei, ihn und die Seinigen auf alle Weise
und Wege niederzudrücken, was er um so mehr geschehen lassen
müsse, als kein Herr des Rates sei, den er, Behaim, noch nicht
injuriiert habe, was ihm zu beweisen er sich wohl getraue.
Baumgartner hatte noch hinzugefiigt, wenn ihm keine Rettung
durch den Rat werde, so müsse er selbst geeignete Mittel zu
seinem Schutz ergreifen. Darauf hatte Behaim gebeten — die
ganze Szene spielte sich nämlich im Rat ab —, man möge sich
seiner annehmen und seiner Person Sicherheit verschaffen. Der
Rat nahm nun beiden, insbesondere dem Baumgartner, das Hand-
geltibde ab, sich aller Tätlichkeiten gegeneinander zu enthalten.
Dem Baumgartner aber wurde noch bedeutet, dass ihm als
einem jungen Herrn 1 ) nicht gebührt habe, Herrn Behaims Herr¬
lichkeit als einem aus dem Stand der Herrn Aeltern in einer
Sache, worin ihm noch nichts abgesprochen sei, und dazu in
sitzendem Rat so rauh anzufahren. Er hätte sich vielmehr des
Respekts, so er gegen der Herrn Aeltern Herrlichkeit zu tragen
schuldig, erinnern und also sich einer grösseren Moderation
befleissigt haben sollen. Dieser Exzess sei einem ehrbaren Rat
um so missfälliger, als es nicht das erstemal sei, dass er seinen
unzeitigen fervorem von sich spüren lasse und andern Herrn
des Rats, die ihm auch Vorsitzen, wenn sie nicht jederzeit seiner
gefassten Meinung beipflichten wollten, mit ziemlich hitziger
') d h. jüngerem Bürgermeister.
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Unbescheidenheit sich zu widersetzen unterstanden. Wenn
solches in früherer Zeit geschehen, so wäre es von den in Gott
ruhenden Vorfahren empfindlich abgestraft worden. Baumgartner
soll vernommen werden, ob Herr Behaims Herrlichkeit alle Herrn
des Rats in genere oder jeden in specie injuriiert habe, wie diese
Injurien gefallen seien und wie ers seinem Erbieten nach be¬
weisen könne.
Damit er aber des Rats Missfallen um so mehr verspüre
und dergleichen von anderen Herrn des Rats nicht nachgeahmt
werde, wird ihm anbefohlen, sich des Ratsgangs bis auf seinen
erstatteten Bericht und bis er durch einen Kanzlisten wieder
in den Rat erfordert werden möchte, zu enthalten und zu
Haus zu bleiben. ,
Und nun folgt eine Stelle, welche beweist, mit welcher
Weitherzigkeit die Herrn des Rats selbst die Vorschrift der
Amtsverschwiegenheit auffassten.
„Nachdem hier auch erinnert worden“, heisst es wörtlich
weiter, „dass bei dem allgemeinen Übeln Zustand dieser Statt
auch grosse Unordnungen in der Ratstuben einreissen, sonder¬
lich in deine, dass die Herrn des Rats stetigs aus- und ein-
gehen, daraus erfolge, dass alles, was bei Rat vorgehet, noch
vor Erlassung desselben nicht nur auf dem Sal, sondern sogar
auf dem Markft] als eine Zeitung herumb getragen, palesirt und
unserer Herrn Actiones und Decreta allerorten sindiciret werden,
als ist dem eitern Herrn Burgermaistern aufgetragen, nechst-
kunftigen Mittwoch die Herrn des Rates bei einer gewiesen
Straff zu erscheinen erfordern und das Quatemberbüchlein ab¬
lesen zu lassen, der Herrn Eltern Herrlichkeiten aber ersucht
worden, das Stillsitzen und Abwartung des Rats, insonderheit
aber das Silentium mit allem Eifer und Ernst beweglich zu in-
culcirn, damit alle bishero verspürte incovenientia dardurch umb
so viel möglich abgestellt w f erden möchten.
B. Löffelholz,
A. Pömer“
[Die deputierten Herrn].
Die Angelegenheit wurde am 5. November im Ratsausschuss
weiter beraten. Lukas Friedrich Behaim verlangte der Kürze
halber mündliche Verhandlung. Endres Georg Baumgartner
aber brachte ein Memorial ein, in welchem er seinen Exzess-
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zugab und sich erbot, das, was er zu viel getan, Herrn Behaims
Herrlichkeit abzubitten, mit dem weiteren Ersuchen, diesmal die
Gnade der Schärfe vorzuziehen und ihn wieder zum Ratsgang
kommen zu lassen, weil zu besorgen, dass wenn er sich bis zu
Austrag der Sache zu Haus halten müsse, diese Sache desto
weniger verschwiegen bleiben dürfte, zumal er selbst gezwungen
sein würde, andern den Grund zu eröffnen. Der Ratsausschuss
beschloss, seiner Bitte zu willfahren und in der Sache, wie vor¬
geschlagen, vorzugehen. Es seien deshalb die Herrn Deputierten
zu ersuchen, die Aussagen des einen wie des andern Teils ohne
Zuziehung einiger Skribenten selbst ad notam zu nehmen. Dem
Baumgartner aber sei anzuzeigen, dass der Rat diese Sache
nicht also könne auf sich ersitzen lassen, sondern es sei ihm
hoch daran gelegen zu wissen, wie die Injurien, so Behaim aus-
gestossen haben solle, gefallen seien, auch welchergestalt er die¬
selben seinem Erbieten gemäss erweisen und beibringen könne,
damit auf den Fall Befindens auch ihm gebührlicher Einhalt
getan werden könne. Und solchen Beweis möge er selbst för¬
dern, unterdessen aber der Ratstube sich enthalten, während es
ihm unbenommen sei, auf das Rathaus und zu anderen Zusam¬
menkünften zu kommen.
Zwei Tage später — am 7. November — berichteten die
Deputierten B. Löffelholz und A. Römer, dass Lukas Friedrich
Behaim jetzt schriftliche Verhandlung begehre und zwar sollten
die Schriften pari passu ausgewechselt werden. Weiter habe
sich Baumgartner auf das höchste beklagt, dass in dieser Sache
gegen ihn so scharf verfahren, der Prozess ab executione ange¬
fangen und ihm der Ratsgang versagt werde, während er sich
doch keiner Untreue bewusst und er durch eine ihm in sitzen¬
dem Rat erteilte mentita lazessiert worden sei. Er sei auch er-
bötig gewesen und sei es noch, ihm in dem, was vorgegangen,
Abbitte zu leisten und in allem, was ihm auferlegt werde, zu
pariern und sich zu submittieren. Er sei auch noch erbötig,
alles, was er wider Beheim geredet, zu erweisen, auch deswegen
unter Verpfändung seiner Hab und Güter zu kavieren, und es
möchte ihn der Rat, falls es nicht geschehen sollte, nach Un¬
gnaden strafen, obwohl er wünschen wollte, dass solche Inqui¬
sition um des Respekts willen eines und des andern Herrn des
Rats, welcher hierdurch nicht wenig violiert werden dürfte, unter¬
bliebe und alles in Geheim gehalten würde.
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Weil aber der Rat den Grund der Sache zu wissen be¬
gehre, solches aber sich eine geraume Zeit hinziehen dürfte in
Anbetracht des Umstandes, dass die Hälfte der Herrn des Rats
eidlich vernommen werden müssten, und weil er selbst diese
ganze Zeit über sich der Ratstube enthalten müsste, was ihm
und den Seinen zu einem unauslöschlichen Schimpf ausschlagen
könnte, so wolle er gebeten haben, die Güte der Schärfe vorzu¬
ziehen und ihn bei Rat wieder zu admittieren. Dazu gab Lukas
Friedrich Behaim die Erklärung ab, wie er niemals begehrt habe,
dass Baumgartner des Rats müssig gehen solle, so sei er auch
wohl zufrieden, dass er wieder admittiert werde. Wenn er eine
mentita bekommen, so habe er das selbst verursacht, weil er
vorgegeben, dass er wegen seiner prätendierten Hochzeitsge¬
rechtsame zu Pettensiedel von den Beamten im Almosen böslich
hintergangen worden sei. Im übrigen stelle er es den Herren
vom Rat anheim, wie sie den Prozess dirigieren lassen wollten.
Daraufhin beschloss der Rat — denn diesmal fand die Verhand¬
lung im Rat statt —, weil Behaim gleich im Anfang die münd¬
liche Vernehmung zur Abschneidung schriftlicher Weitläufigkeit
beliebt und selbst vorgeschlagen, der Rat auch diesen Modus
durch einen Verlass approbiert, so lasse er es dabei bewenden.
Die Vernehmung aber solle zu besserer Geheimhaltung durch
einen von den beiden Ratschreibern vorgenommen werden, des¬
halb Behaim seine den Deputierten überreichte Klage wieder zu
sich nehmen und des von Baumgartner angebotenen Beweises
erwarten, worauf er wieder der Notdurft nach gehört werden
solle. Inmittels aber solle er ersucht sein, in der Ratstube mit
empfindlichen Reden auch etwas mehr an sich zu halten, weil
durch die dem Baumgartner erteilte mentita, welche in der
Ratstube nicht Herkommen, nicht wenig Ursach zu dieser
schändlichen Widerwärtigkeit gegeben worden, da doch der
Sache auf andere Weise hätte geholfen werden können. Baum¬
gartner aber solle man alsobald wieder in den Rat kommen
lassen, ihm aber dabei anzeigen, dass er des Rats wegen seiner
aus unzeitigem Eifer begangenen Unbescheidenheit getragene
oberkenntliche Displizenz so übel aufzunehmen und sich deshalb,
als ob der Sache zuviel geschehen und der Prozess ab exe-
cutione angefangen, zu beklagen keine Ursache habe, sondern er
solle billiger des löblichen Quatemberbüchleins, auch dass der-
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gleichen hitzige Unbescheidenheit bei Rat nicht Herkommen,
insbesondere aber, dass die jetzigen widerwärtigen Läufde eine
aufrichtige Einmütigkeit und Zusammensetzung aller Ratsglieder
erforderten, sich erinnern. Der Rat wolle seines angebotenen
Beweises der gegen Behaim gerichteten Beschuldigungen, sowie
dass er die Beamten des Almosens, deren Memorial ihm zuzu¬
stellen sei, des bezichtigten böslichen Hintergehens überführen
könne, erwarten, sich aber dabei versehen, er werde mittler¬
weile sich einer grösseren Modestia in der Ratstube befleissen.
Beide aber sollen noch angeloben, von dieser unliebsamen
Widerwärtigkeit keinem Menschen etwas zu sagen, sich auch
gegeneinander bis auf erfolgte Entscheidung schiedlich und
friedlich zu erzeigen, damit nicht noch grösseres Aergernis dar¬
aus entstehe. Endlich aber werden alle Herrn des Rats ersucht,
diese Sache, von welcher, wenn sie auskommen sollte, unter
gemeiner Bürgerschaft, besonders aber den Malkontenten, übel
würde geredet werden, bei ihren Eidespflichten in höchster Ver¬
schwiegenheit zu halten und gegen niemand das Geringste ver¬
nehmen zu lassen.
Erst am 22. Dezember 1646 wurde in der Sache im Aeltern-
kollegium weiter verhandelt. Nach Vernehmung des Berichts
Georg Baumgartners, dass Lukas Friedrich Behaim die Herrn
des Rats sowohl in genere, als auch zum Teil in specie inj li¬
niert und ihnen übel nachgeredet habe und auf die von Behaim
darauf vorgebrachte Antwort, dass er keiner der ihm vorge¬
worfenen Handlungen geständig sei, sie würden ihm denn hin¬
reichend nachgewiesen, beschloss der Rat, den beiden folgendes
zu eröffnen. Mit Beschwerden und Missfallen hätte er vernehmen
müssen, dass beide Herrn aus ganz unzeitigem Eifer und beson¬
derer Präzipitanz sich übereilt und mit so scharfen Worten und
zwar in sitzendem Rat gegen das bekannte Herkommen anein¬
ander geraten, und um so viel mehr hätte er gewünscht, dass
kein Teil dem anderen Ursach dazu gegeben und so allerdings
dieser Unwille hätte unterbleiben können, weil es, wenn es unter
die Bürgerschaft kommen sollte, nichts denn grosses Aergernis,
böse Nachrede und Verachtung verursachen könne.
Weil es nun aber geschehen und von beiden Seiten exze¬
diert worden wäre, so müsste es der Rat dahin stellen und
neben vielen andern Widerwärtigkeiten den jetzigen unglück-
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seligen Zeiten zusehreiben, könnte es aber nicht geschehen
lassen, dass zu Veranlassung noch grösserer unliebsamer Weit¬
läufigkeit und schädlicher Verbitterung der Gemüter beide
weiter noch gehört, noch ferner etwas in der Sache verhandelt
werde^ sondern er wolle kraft dieses, dass diese ganze Handlung ab¬
getan, verpetschiert und an gehörigen Orten ausgelegt werde. Hin¬
gegen aber sollen Behaim und Baumgartner eidlich angeloben, fried¬
lich und schiedlich gegeneinander sich zu erweisen, einander weder
mit Worten noch mit Werken auch nicht im geringsten zu belei¬
digen. dieser unliebsamen Weitläufigkeit nimmermehr, weder
publice, sonderlich in der Ratstube, noch privatim gegenein¬
ander selbst oder gegen jemand anders nicht im geringsten
ferner zu gedenken und sich besonders aller bösen Nach- und
Stichreden gänzlich zu enthalten, alles bei 500 Reichstaler un¬
nachlässiger Strafe. Sie sollen vielmehr ermahnt sein, sich in
ihren aotionibus des löblichen Quatemberbüchleins und ihrer
darauf fundierten Ratspfiicht gebührlich zu erinnern und daher
inskünftig einer mehreren! Moderation in der Ratstube und
Einigkeit unter sich selbst, zumal bei jetzigen jämmerlichen
Zeiten, wie auch des hohen Respekts, so den Herrn Aeltern ge¬
bührt, zu befleissigen und dabei in Reden und Diskursen von
Regimentssachen, auch von ein und andern Herrn des Rats,
sonderlich an solchen Orten, wo andere Leute dabei sich be¬
fänden, welche einen und andern Diskurs ungleich aufnehmen,
übel deuten und weiter bringen, wodurch der Stadt und jedem
Herrn des Rats vielerlei Nachteil und Schimpf zugezogen wer¬
den könne, so viel nur immer möglich sei, zu mässigen und zu
allen Dingen, so aus Not nicht geändert werden könnten, das
Beste zu reden.
Behaim aber soll noch besonders zugesprochen werden, da¬
für zu sorgen, dass, wie Baumgartner vorgebracht, die von ihm
dem Camerarius nach Groningen geschickten Manuskripte seinem
Versprechen gemäss wieder nach Nürnberg oder doch nach Alt¬
dorf gebracht würden. Endlich aber will der Rat, dass Baum¬
gartner in seinem Erbieten, Behaim wegen dessen, so in der
Sache zu viel geschehen sein möchte, Abbitte zu leisten, um
gebührlichen Respekts willen gestärkt werde. Dieser Aeltern-
verlass vom 10. Dezember wurde am 22. Dezember beim Rats¬
ausschuss abgehört und darauf verlassen, weil diese ganze Sache
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bei Rat sich zugetragen, so sei er auch morgen bei ganzem Rat
vorzulegen und es sei rätig zu werden, wie man ihn beiden
Herrn publizieren lassen wolle. Aber nicht schon am folgen¬
den Tage, sondern erst am 4. Januar 1647 beschloss der Rat,
dass es bei diesem Verlass verbleiben und er Behaim und Baum¬
gartner also publiziert werden solle.
Das Aelternmanual liegt für die Jahre 1599 bis Ende 1604
in zwei Exemplaren vor, dem Original der Sitzung und einer
Abschrift, die vermutlich für den Gebrauch des Rats bestimmt
war. Wegen der darin enthaltenen Beschlüsse des ganzen Rats¬
kollegiums war dieses auf den Mitgebrauch angewiesen. Ein
Bedenken dagegen hat wohl auch nicht bestanden, da die ge¬
heimen Beschlüsse der Herrn Aeltern in ihnen keine Aufnahme
fanden. Dafür wurde noch ein besonderes Manual geführt, das
die Herrn Aeltern wohl nicht aus der Hand Hessen und von
dessen Inhalt sonst wohl wenig oder nichts bekannt wurde.
Diese Beschlüsse führen den Titel der „Geheimen Ver-
läss der Herrn Aeltern Herrlichkeiten“. Ein Bändchen
in Schmalfolio, Verlässe von 1549—1599 enthaltend, trägt zwar
noch nicht diese Bezeichnung, wie die spätere Serie, die in
15 Foliobänden den Zeitraum von 1688 — 1804 in unterbrochener
Reihenfolge umschliesst, muss aber trotzdem ohne allen Zweifel
den geheimen Aelternverlässen zugerechnet werden. Gerade über
ein halbes Jahrhundert sich erstreckend, bilden diese Verlässe ein
Manual für sich, dessen Einträge in den gleichzeitigen Aeltern-
manualen nicht verzeichnet sind. Das allein lässt schon er¬
kennen, dass wir es hier mit ganz besonderen Verlässen zu tun
haben, desen absolute Geheimhaltung in der Absicht des Kolle¬
giums der Herrn Aeltern gelegen sein musste. Es sind nämlich
Verfügungen über Bestallungen und Besoldungen, Personalsachen,
über die Fixierung der Losung bei solchen Personen, die auf
eine gewisse Zeit aus dem Bürgerpflichtverhältnis ausgeschieden,
über Nachlass oder Ermässigung der Losung usf. Bittstellern,
welche bei der Losungsanlage irgendwelche Erleichterungen zu¬
gestanden worden waren, wird Verschwiegenheit auferlegt, ge¬
wiss ein Umstand, der für den geheimen Charakter dieser Ma¬
nuale spricht. Dann enthalten sie noch eine Reihe sonstiger
Beschlüsse, die nicht zur Kenntnis des Rats, geschweige denn der
weiteren Oeffentlichkeit gelangen sollten.
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Die Nürnberger Ratsbücher und Ratsmanuale.
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Einige Beispiele werden die Richtigkeit dieser Ansicht noch
weiter erhärten.
Als Jakob Muffel im August 1552 sich klagend an die
ältern Herrn wandte, wie beschwerlich es ihm falle, „teglichen
von dem schloss der vesten alhie zum rat und auch vielmaln
nach mittags in ains erbarn rats und gemainer stat gescheften
herab und wider hinauf zu fuess zu geen, derhalben er dann
verursacht, ain zeit her auf seinen Selbstkosten ain pferd zu
halten, mit ganz dienstlicher bit, dieweil ime je solch auf-
und abgeen zu schwer were, meine herren die geruechten, ime
in ansehung desselben und auch, das er sonst vilfeltig, so
frembde herren alher keinen und die vesten besehen, nit ainen
klainen uncosten mit raichung aines eerdrunks und collation
eerenthalben leiden mueste, das ime meine herren zu ergetzung
desselben ain acht sumer haberns zu erhaltung seins pferds
durch herrn Jobsten Tezeln als castenherrn geben lassen wolten“,
wird seiner Bitte allerdings willfahrt, jedoch mit dem Anhänge,
dass dadurch für die nachkommenden Pfleger oder Burggrafen
keine Gerechtigkeit begründet, r wie dann auch er, herr Muffel,
solchs bei ime verschwigen beieiben lassen solle . . und solle
herr Jobst üetzel als eastenherr ime jerlichen gemelte acht
sumer haberns mit einander geben lassen, damit es die casten-
knecht auch nit merkten“.
Einen weiteren Beleg gibt die Verhandlung des Rats mit dem
Ratskonsulenten Johann Herei, der bei Ablauf seines mit dem
Rat geschlossenen Dienstvertrags im Jahre 1580 nur unter gün¬
stigeren Bedingungen als bisher der Stadt weiter zu dienen ge¬
willt war. Dem Ratsherrn Baumgartner, der die Verhandlungen
mit ihm führte, erklärte er unumwunden, dass, wenngleich auch
sein Gehalt von 450 fl. ansehnlich erscheine, doch männiglich
wisse, wie schwer die Zehrung in Nürnberg und was für ein
heiss Pflaster er da habe. Hätte er auch noch Kinder, so würde
er sich bei einer solchen Besoldung nicht zu erhalten wissen.
Sein Nebenverdienst sei schlecht, während er auswärts ohne
Dienst und Bestallung, auch wenn er nur ein schlechter [schlichter]
Stadtschreiber in einem Städtlein gewesen, mehr, als seine Be¬
soldung ausmache, durch Kommissionen verdient haben würde.
Er gibt sich weder für einen berühmten und gelehrten Juristen
aus, noch hält er sich für einen solchen, wie er sich auch
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Dr. E. Mummenhoff.
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Christoph Herdesheim nicht vergleichen, noch sich ihm gleich¬
gestellt wissen will. Aber andererseits weiss er auch, dass er
trotzdem bisher gemeiner Stadt nach Pleiss und Verstand besser
gedient, und wäre ihm mehr anbefohlen worden, so wollte er
auch mehr ausgerichtet haben. Deswegen befremde! es ihn nicht
wenig, dass er andern seiner Herrn Ratgeber, die von auswärts
gekommen und von Anfang an eine höhere Besoldung gehabt,
nicht gleichgehalten werden solle Das sei ihm nicht wenig
verkleinerlich. Und wenn ein ehrbarer Rat etwa eine solche
Opinion von ihm gefasst haben sollte, als wäre er ein so uner¬
fahrener Jurist, der andern und vornehmlich diesen, die allererst
hergekommen, nicht gleich geachtet oder mit der Besoldung
gleich gehalten werden solle, so wäre seine untertänige Bitte,
ihm günstig zu erlauben, seine Gelegenheit anderswo zu suchen.
Zweitens aber findet er sich dadurch beschwert, dass er
beim Eintritt in der Stadt Dienst vor 14 Jahren sich zur Er¬
werbung des Bürgerrechts habe bereit finden lassen müssen,
während doch fast alle seine Kollegen, die nach ihm gekommen,
dadurch nicht beschwert worden wären.
Zudem will er in gutem Vertrauen nicht verhalten, dass
er, wie etwa andere mit andern, er mit dieser Opinion behaftet
sei, dass ihm gar abscheulich und zum höchsten zuwider, zur Zeit,
wenn von einem ehrbaren Rat eine Losung angelegt werde, die¬
selbe zu schwören und von seinen Gütern zu verrechnen und
sich selbst alle Jahre gleichsam ein Inventarium seines Vermögens
aufzurichten, wie er sich dann zum höchsten entsetze, wann er
die Glocken, damit die Genannten zusammen gefordert würden,
läuten höre, habe sich auch bei solcher Versammlung bisher
nicht viel sehen oder finden lassen. Und dieweil auch sein Ver¬
mögen jedesmal gering gewesen und noch gering sei, er auch
keine Kinder besitze noch deren zu gewarten habe, so sei
seinen Herrn mit dem, so er zur Losung gebe, wenig beholfen.
Dem allem nach wäre seine untertänige Bitte, ein ehrbarer
Rat wolle ihn hinfür wie andere seines Standes gemeiner Stadt
Diener halten und dann die Losung von seinem geringen Ver¬
mögen, die Zeit er in seiner Herrn Diensten sei, zu reichen ihm
günstig erlassen oder aber, wo solches nicht sein könnte, doch
ein benanntes Geld von ihm nehmen, allein, dass er des jähr¬
lichen Rechnens und Schwörens seines Vermögens überhoben
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Die Nürnberger Ratsbüeher und Ratsmanuale.
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sein möge. Seines Weibes Vermögen will er dagegen Verlo¬
sungen lassen. Auch ist er alle sonstigen bürgerlichen Lasten
zu tragen bereit. Sollte die Stadt indes auf seine Bedingungen
nicht eingehen, so will er weiter gehen usw.
Obschon es nun den Herrn Aeltern schwer ankommen will,
ihn von der Losung zu befreien, so beschlossen sie gleichwohl,
weil er kein gemeiner Jurist, sondern ein solcher Mann, dessen
man zur Zeit, zumal in den markgräflichen Streitsachen, nicht
entraten könne, dem auch der Stadt geheime Angelegenheiten
nicht wenig bekannt seien, und in der Erwägung, dass Dr. Chri¬
stoph Herdesheim auch nur seines Weibes Vermögen verlosunge,
seinem Begehren zu willfahren. Aber alles unter der Voraus¬
setzung, dass er alle diese Vergünstigungen durchaus geheim
und verschwiegen halten und niemand davon irgendwelche Er¬
öffnung und Anzeigung tun wolle. Und damit solches um so we¬
niger vermerkt werde, soll er sich in den Versammlungen, son¬
derlich zur österlichen Zeit der Ratswahl wie andere Genannte
auch gehorsamlich erzeigen und finden lassen.
Noch ein weiteres Protokoll beweist die Richtigkeit unserer
Aufstellung und ist zugleich auch deshalb höchst bemerkens¬
wert, weil es auf die finanzielle Notlage der Stadt grelle Lichter
wirft. Denn nicht etwa, wie man noch häufig anzunehmen ge¬
neigt ist, erst durch die unsägliche Not und die unerschwing¬
lichen Opfer, die der Stadt während des Dreissigjährigen Krieges
auferlegt wurden, entstand ihr finanzielles Elend, das schliesslich
zu ihrem Ruin führte. Es reicht weit in das 16. Jahrhundert
zurück und ist im wesentlichen zurückzuführen auf den
2. markgräflichen Krieg im Jahre 1552, in dem der grausame
und gewalttätige Markgraf Albrecht Alzibiades den Grund zu
dem jetzt einsetzenden finanziellen Niedergang der Stadt
legte.
Auch für den Gang der Beratungen der älteren Herrn, für
die Art und Weise, wie sie Gegenstände, die im Ratsplenum zu
verhandeln gewesen wären, an sich zogen, wenn sie die Oeffent-
lichkeit nicht vertrugen und ihnen selbst das Gewissen schlug,
erscheint dieses Protokoll wichtig und charakteristisch.
Und was dann endlich noch der Merkwürdigkeit dieses
Eintrags äusserlich die Krone aufsetzt, das ist der Umstand,
dass es, über mehrere Blätter sich hinziehend, durch Verschnü-
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Dr. E. Mummenhoff.
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rung und Anlegung von Amtssiegeln vor unberufenen Augen
geschützt worden ist.
Der Losunger Willibald Schlüsselfelder hatte am 3. April
1582 um Enthebung von seinem Posten als Losunger und Rats¬
herr bei Rat nachgesucht, nachdem er seit 23 Jahren im Rat
gesessen und vor 3 1 /* Jahren zum Losungsamt berufen worden
war. Zur Begründung seines Gesuches führt er an, es kämen
so hohe und wichtige Sachen, dass er sich in seinem Gewissen
zum höchsten beschwert fühle, wenn er noch länger im Amte
bleibe. Denn sollte durch ihn etwas verwahrlost oder sonst be¬
nachteiligt werden, so wüsste er das einstmals vor gemeiner
Bürgerschaft nicht zu verantworten.
Diese seine Supplikation hatte er dem älteren regierenden
Bürgermeister Hans Riet er zur weiteren Beförderung an den ge¬
samten Rat übergeben. Ihm gegenüber hatte er sich auch noch
mündlich des näheren über die Gründe ausgesprochen, welche
einen solchen Einschluss in ihm zur Reife gebracht hatten. Es
waren eben die finanziellen Schwierigkeiten, die damals schon
in hohem Grade unbequem, ja unerquicklich zu werden anfingen.
Wenn auch für das letzte Jahr keine weiteren Einbussen zu
verzeichnen gewesen wären, so bliebe doch die Schuldenlast immer¬
hin so bedeutend, dass nicht zu ersehen sei, wie die Stadt
einen solchen Zustand auf die Dauer ertragen solle. Schlüssel¬
felder erachtete es daher für höchst beschwerlich, dem Losungs¬
amt noch länger vorzustehen. Dabei stände heut oder morgen
noch zu erwarten, dass er das, was andere vor ihm verhandelt,
auch noch verantworten müsste. So fände er in seinem Ge¬
wissen weder bei Tag noch bei Nacht Fried und Ruhe. Er
stellt daher ganz dienstlich die Bitte, seine Herrn wollten sich
ihm bei einem ehrbaren Rat behilflich erzeigen, damit ihm seinem
Begehren gemäss willfahrt werde. Er ist erbietig, das nach
Vermögen zu verdienen und abzutragen. Er ist auch nicht ge¬
willt, sich aus der Stadt zu begeben oder sein Bürgerrecht auf¬
zusagen, solange ihm nicht Ursache dazu gegeben werde. Sollte
er aber je dazu kommen, so will er sich erboten haben, nicht
allein die gebührliche Nachsteuer von seinen Gütern, sondern
auch eine doppelte Losung zu geben und im übrigen seinen
Pflichten nach alle gemeiner Stadt geheime Sachen verschwiegen
zu halten.
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bie Nürnberger Ratsbücher und Ratsmanuale.
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Darauf und nach Austreten Willibald Schlüsselfelders be¬
rieten sich die Herrn Aeltern nnd Hessen ihm dann die Suppli¬
kation' durch Hans Rieter und Hieronymus Holzschuher wieder
zustellen und vermelden, dass er zu einem solchen Begehren
keine genügsame Ursache hätte. Diese Beschwerden wären
nicht sein allein, sondern auch der andern Herrn Aeltern inge¬
mein. Denn wenn dieser Ursachen halber ein jeder ihm nach-
folgen und sich des Regiments entziehen wollte, so würde das
mit anderm nur zu gänzlichem Verderben und Untergang ge¬
meiner Stadt notwendig gereichen müssen. Denn was erstlich
die hohen, wichtigen Sachen anlange, die ihm das Gewissen so
hoch beschwerten, so hätte er als der Verständige zu ermessen,
dass ein jeder, so erdenklicher Weise in ein Regiment gesetzt
und verordnet, ebensowohl, wenn es übel, als wenn es wohl
zuginge, seines Berufs zu gewarten schuldig wäre und die
Sachen zu befördern hätte, wie er zum besten vermeinte. Weiter
bemerken die Abgeordneten des Kollegiums in dessen Auftrag,
dass er doch diese Schuldenlast nicht verursacht; andererseits
aber wolle es sich gebühren, dass er, der an der Abgestorbenen
Statt nunmehr getreten, das, so seine Vorfahren angefangen,
gut und getreulich gemeint vertrete und zum Besten hinaus¬
führe. So wüsste er sich guter Massen zu erinnern, dass er vor
einigen Jahren, ehe er dann zur Stellung der Aeltern oder zum
Losungsamt verordnet 1 ) worden, ihm durch die altern Herrn
Endres Imhoff und Jakob Pütterer die beschwerliche Schulden¬
last gemeiner Stadt eröffnet worden. Obwohl nun dieselbe seit¬
her um eine stattliche Summe gemehrt, nun aber gottlob seit
etlichen Jahren ein wenig sich verringert, ihm aber diese Be¬
schwernis doch so viele Jahre unverborgen gewesen, so hätte
er zu bedenken, ob ihm nicht füglich vorgeworfen werden könne,
dass er, trotzdem er dies alles zuvor doch gewusst, sich doch
zu so Hohem, wie insbesondere dem Losungsamt, hätte be¬
wegen lassen und sich dessen nicht entäussert habe. Zum
dritten möge er noch folgendes bei sich wohl erwägen. Sollte
ihm nämlich in seinem Begehren willfahrt werden, ob das nicht
zu allerlei beschwerlicher, nachteiliger Weitläufigkeit geraten
würde? Denn wenn seine Supplikation bei Rat verlesen und
') Aelterer Herr war er 1576, zweiter Losunger 1580 geworden.
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80 Dr. E. Mummenhoff.
seine mündlich vorgewandten Motive vorgebracht werden sollten,
so würde das hei den Handwerkern und andern im Rat un¬
zweifelhaft Nachgedanken erregen, es wäre nunmehr mit ge¬
meiner Stadt getan und wäre dem auch nicht ferner zu helfen,
das dann alsbald ausbrechen und männiglich kündbar werden
würde. Davon sei aber nichts anderes zu erwarten als das Da-
hinschwinden von Treu und Glauben — die doch bisher bei
gemeiner Stadt stets erhalten — und dann die höchste und
äusserste Zerrüttung und Gefahr des ganzen Regiments und ge¬
meiner Stadt. Und obschon man wohl wisse, dass er weder
diesen, noch einen andern Unfall gemeiner Stadt gönne, so
könne er als der Verständige doch wohl erachten, wer, wenn
sich dergleichen auf seine Veranlassung begeben sollte, deshalb
würde angesprochon werden.
Endlich wolle man nicht unterlassen, daran zu erinnern,
welchen Ausgang jene genommen, so dergleichen vor ihm auch
gesucht und verlangt hätten. Es wäre ihm selbst wohl bewusst
und davon fernere Meldung zu tun nicht vonnöten. Dem allem
nach wollte man ihm seine Supplikation wieder zugestellt und
ihn ermahnt haben, der Sache anders und besser nachzudenken
und von seinem Vorhaben abzustehen: des wollten sich die
Herrn Aeltern also gänzlich zu ihm versehen.
Als nun folgenden Tags nach aufstehendem Rat die beiden
Abgeordneten Hans Rieter und Hieronymus Paumgartner Willi¬
bald Schlüsselfelder diesen Bescheid anzeigten, wiederholte ei¬
serne frühere Meinung und entgegnete, dass er sich zu den
Herrn Aeltern einer solchen absohlägigten Antwort nicht ver¬
sehen, sondern gänzlich dafür gehalten hätte, es müsste seinem
ihm notwendigen Begehren Folge gegeben werden, wie er denn
auch die Supplikation nicht den Herrn Aeltern, sondern dem
Herrn Bürgermeister zugestellt und von ihm begehrt hätte, sie
bei einem Rat verlesen zu lassen. Wie aber dem allem, weil
er erkenne, dass sein Begehren den Herrn Aeltern so höchlich
zuwider, er auch wohl denken könnte, dass es zu einiger Be¬
schwerung gereichen möchte, so wolle er sich dahin erklärt
haben, dass er, wenn man diese seine Supplikation in der Aeltern
Manual in der Ratstube legen und sein Begehren in dasselbe
Manual neben dem ihm jetzt erteilten Bescheid einzeichnen
würde, für diesmal also damit zufrieden sein und beim Regiment
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Die Nürnberger Ratsbücher und Ratsmanuale.
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und seinen bisher getragenen Aemtern bleiben und ferner, was
sieh gebühre, mit allem getreuen Fleiss verrichten und handeln
wolle.
Die beiden Deputierten nahmen es dann auf sich, dieses
Ansinnen Schlüsselfelders bei den Herrn Aeltern vorzutragen.
Am folgenden Tag, den 5. April, früh und ehe man zur
Abhörung der Rechnung in der Losungstube gegriffen, fährt
der Bericht fort, hat Herr Willibald Schlüsselfelder Herrn Hansen
Rieter und Jeronymum Paumgartner in die Ratstuben erfordert
und ferner angezeigt, er hätte diese vergangene Nacht seinem
Handel und dem ihm darauf erfolgten Bescheid weiter nachge¬
dacht, wäre auch willens gewesen, solches zu Papier zu bringen
und zu überreichen. Es wäre ihm aber die Zeit dazu zu kurz
geworden. Nun befände er einmal bei sich soviel, dass die
Herrn Aeltern ihm sein Begehren, seine übergebene Supplika-
kation bei einem ehrbaren Rat abhören und verlesen zu lassen,
in keinem Weg füglich weigern könnten, wie er denn darum
nochmals gebeten haben wollte. Wenn ihm aber gestrigen
Tages unter anderm auch vorgeworfen worden, warum er sich
denn, da ihm doch vor der Zeit der Stadt Schuldenlast unver¬
borgen gewesen, hernach zu noch Höherm und sonderlich zum
Losungeramt habe gebrauchen lassen, so sei er geständig, dass
ihm solches wohl bewusst gewesen. Als ihm aber diese Sache
anvertraut worden, sei ermeldete Schuldenlast so gross wie jetzt
nicht gewesen, sondern seit jener Zeit um etliche hunderttausend
Gulden gewachsen. So wäre auch den altern Herrn noch wohl
im Gedächtnis, dass er, als er in vergangenen Jahren zum Stand
der Herrn Aeltern hätte erwählt werden sollen, vor und nach
der Wahl auf das eindringlichste dazu gebeten worden, 1 ) wie
denn Herr Joachim Tetzel selig damals von Ratswegen zu ihm
beschieden worden sei, der ihm sein Bedenken 2 ) mit guten,
freundlichen Worten — aber schwerlich — benommen hätte.
Sonderlich aber hätte er, als er befunden, dass die Schuldenlast
noch mehr gehäuft worden, sich dessen etliche Male zum höchsten
’) Im Original steht: „das er vor und nach geschehener Wal zum
stattlichsten darfür gebetten“ was wohl nur den obigen Sinn haben kann.
Es kann kaum heissen sollen, dass er sioh auf das eindringlichste dafür
bedankt, sich die Wahl verbeten habe.
*) In der Vorlage: Furhaben.
Arohivalische Zeitschrift. Neue Folge. XVII. 3
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beschwert. Wie wohl er nun nochmals guten Fug und Ursache
hätte, auf seinem Vornehmen zu beharren, so wollte er doch
hiemit wiederum erklärt und gebeten haben, erstlich diese seine
Antwort den Herrn Aeltern nochmals vorzutragen und zu Ge¬
müt zu führen und nicht allein zu protokollieren und in das
Manual einzuschreiben, sondern auch dahin zu trachten, wie
ferner die Herrn Aeltern besser denn bisher zusammensitzen,
einer dem andern Vorspannen, die Last und Bürde miteinander
tragen, auch einander mit Treuen meinen sollten, so wäre er er-
bötig, in seinem jetzigen Stand zu verharren und Leib, Gut und
Blut bei gemeiner Stadt zuzusetzen. Sollte aber dieser seiner
Erklärung nicht Folge gegeben werden, so würde man ihm nicht
verargen, wenn je die Supplikation nicht angenommen und ver¬
lesen werden sollte, dass er dann sein Begehren und Beschwerde
bei einem ehrbaren Rat vor- und anbringen und dessen Bescheid
erwarten würde.
Dieses alles wurde alsbald durch Rieter und Paumgartner
bei den übrigen Herrn Aeltern referiert „und nach lengs ver-
tneldet*‘.
Darauf wurde nach langer Verhandlung verlassen, dem
Herrn Schlüsselfelder anzuzeigen, dass man zwar seinem Be¬
gehren, dieses Ansuchen und Anbringen samt dem darauf er¬
gangenen Verlass und der Supplikation dem Manual einzuver¬
leiben, willfahren wolle; was aber den andern Punkt be¬
treffe, so erkannten sich die Herrn Aeltern, die jährlich und ein
jeder insonderheit einem ehrbaren Rat Pflicht leisteten, worin
ihnen auferlegt würde, gemeiner Stadt Nutzen und Bestes zu
befördern, sich auch ohne seine Erinnerung diesem Folge zu tun
für schuldig.
Diese für die Erkenntnis der Nürnberger Finanzgeschichte
und der intimeren Geschichte des Rats höchst wichtige Dar¬
stellung würde uns völlig unbekannt bleiben, wenn sie nicht in
den geheimen Verlässen der Herrn Aeltern festgehalten worden
wäre. Denn die Ratsmanuale und die Manuale der Herrn Aeltern
schweigen völlig über diese Vorgänge, worüber auch sonst nichts
bekannt wird. Man suchte es eben unter allen Umständen zu
•vermeiden, dass Verhandlungen solcher Art an die Oeffentlich-
keit gelangten, ja auch nur in der Ratstube bekannt wurden.
Diese Blätter aber, welche man ganz besonders vor aller Augen
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Die Nürnberger Rntsbücher und Ratsmanuale. Ö3
hüten wollte, legte man sogar, obgleich sie doch im geheimen
Manual standen, noch unter Siegel.
Die geheimen Verlässe des Aelternkollegiums sind nicht
ohne Lücken. So ist für die ganze Zeit vom 6. Mai 1697 bis zum
31. Januar 1698 kein einziger Verlass eingetragen. Auf dem
Vorsetzblatt zu der nun folgenden Frage aber steht ein „Ex¬
trakt der Herren Aeltern hochedlen Herrlichkeiten“ vom 13. Ja¬
nuar 1698 verzeichnet, der folgenden Wortlaut hat:
„Der Herren Aeltern hochedlen Herrlichkeiten angehende
Extraordinari-Verlass sollen in löblicher Losungstuben in ein
besonderes Buch eingetragen werden, damit man solche auf be¬
dürfenden Fall jedesmal bei der Hand haben könne.“
Man sieht daraus, dass die Eintragung der geheimen Ver¬
lässe, und zwar nicht bloss dieses eine Mal, entweder völlig
verabsäumt oder doch höchst unvollständig besorgt worden war.
Wenig mehr als ein Jahrhundert nach der Schlüsselfelder¬
schen Resignationsangelegenheit versetzte ein ganz ähnlicher
Fall den Nürnberger Rat in die höchste Bestürzung und rief unter
der Bevölkerung eine tiefgehende Erregung hervor. Merkwür¬
digerweise wird darüber in den Chroniken nichts berichtet, son¬
dern nur die nackte Tatsache verzeichnet, obschon dunkle Ge¬
rüchte in der Bürgerschaft umliefen und der Rat kaum imstande
war, die erhitzten Gemüter wieder zu beruhigen. Wieder lag
der Grund des Rücktrittsgesuches — diesmal hatte der vorderste
Losunger Paul Albrecht Rieter in einem Memorial seine Ent¬
lassung verlangt — in den unhaltbaren Finanzverhältnissen der
Stadt, in der je länger je mehr anwachsenden Schuldenlast, der
Abnahme des Kredits und der Einnahmen, sowie in den trotz
aller Erinnerungen des Aelternkollegiums ungenügenden Vor¬
kehrungen zur Beseitigung der finanziellen Not, bei dessen Er¬
innerung man sogar, wie Rieter es erfahren, bedrohlich zur Rede
gestellt wurde. Lange Verhandlungen entspannen sich zwischen
dem Rat bezw. dem Aelternkollegium und dem unversöhnlichen
Losunger. Trotz aller Zureden und Drohungen blieb Paul Albrecht
Rieter bei seinem einmal gefassten Entschluss, ja er reiste sogar
mit seinem Sohne Christoph Albrecht, der gleichfalls aus dem
Rat ausgetreten war, nach Wien, um seine Sache bei Hofe zu
führen. Nur der Vermittlung des Pfalzgrafen Philipp bei Rhein
war es zu danken, dass Paul Albrecht Rieter auf einen Ver-
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gleich einging, der ihm den Rücktritt mit vollen Ehren, wie
sie ihm als dem ersten Beamten der Stadt gebührten, und auch
besondere Vorteile bezüglich der Auszahlung seiner Besoldung
und der Entrichtung der Nachsteuer zusicherte, während der
Rat sich zu wesentlichen Zugeständnissen bequemen musste.
Als dieser nachher wegen der Nachsteuer und des Rieterschen
Besitzes in Nürnberg Schwierigkeiten machte, da bedurfte es
nur eines ernsten Wortes des Pfalzgrafen, um ihn schnell ge¬
fügig zu machen. Die Aelternmanuale bringen die höchst inter¬
essanten Verhandlungen, soweit sie sich im Rat und im Aeltern-
kollegium abspielten, seine vielfachen Versuche, den widerstre¬
benden Losunger zu halten, sie unterrichten uns über die ge¬
reizte Stimmung der Bürgerschaft, die in den untern Schichten
ganz auf Seiten des angesehenen und beliebten Losungers stand
und nach dessen Rückkehr aus Wien an den Sonntagen nach
dem Rieterschen Schlosse in Kornburg hinauszog, um dem
Schlossherrn Ovationen darzubringen und den Grund seines
Rücktritts zu erfahren. Ferner ersehen wir, wie der Rat, der
in seiner nervösen Aufgeregtheit das Schlimmste befürchtete,
Untersuchungen einleitete, verdächtigen Personen, von denen er
ein Komplott besorgte, nachspionieren liess und Sicherheitsmass-
regeln traf. Welches Gewicht er der ganzen Angelegenheit bei-
mass, geht auch daraus hervor, dass er noch einen besonderen
Akt anlegen liess, in drei starken Bänden alle Gutachten, Ver¬
lässe, Berichte aus Wien und sonstiges Material umfassend,
um gegebenenfalls auf die Sache zurückkommen zu können.
Es könnte nun auffallen, dass die Verhandlungen im Fall
Schlüsselfelder ausschliesslich in den geheimen Verlässen der
Herrn Aeltern verzeichnet sind, während die Beschlüsse in der
Rieterschen Angelegenheit im Aelternmanual Aufnahme ge¬
funden haben, auch wenn sie vom ganzen Rat gefasst worden
waren. Die Erklärung ist leicht. Die Schltisselfeldersche An¬
gelegenheit kam über die Instanz der ältern Herrn nicht hin¬
aus. Wenn es ihnen auch nicht gelang, ihm seine Bedenken
völlig zu benehmen, so erreichten sie es doch endlich, ihn zu
beschwichtigen, einzuschüchtern und festzuhalten. Sie konnten
daher von einer Hinübergabe dieser heiklen und schwierigen
Sache an den Rat völlig absehen und begruben die ganze Ver¬
handlung in ihrem geheimen Manual, das sie, wie schon be-
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Die Nürnberger Ratsbücher und Ratsmanuale
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merkt, an dieser Stelle durch Anlegung von Siegeln allen un¬
berufenen, neugierigen Blicken entzogen.
Anders dagegen verhielt es sich im Falle Bieter. Dieser
zeigte sich allen Beschwichtigungen, Zureden und Drohungen
völlig unzugänglich. So musste sich denn das Aelternkollegium
wohl oder übel entschliessen, diese Sache an den Rat zu bringen,
der nun die letzte Entscheidung hatte.
Sämtliche auf die Resignation bezüglichen Verlässe stehen
übrigens, ob sie nun im Aelternkollegium oder im Rat gefasst
worden sind, aus den früher schon erörterten Gründen im Aeltern-
manual, während im Ratsmanual die ganze Angelegenheit bei
der Wiederbesetzung der von den Rietern innegehabten Rats¬
ämtern nur ganz nebenbei erwähnt wird.
Die geheimen Verlässe der Aeltern enthalten hier nur jene
auf Amts-, Personal-, Vermögens- und sonstige Verhältnisse be¬
zügliche Beschlüsse, die man auch vor dem Gros des Rats ge¬
heimzuhalten allen Grund zu haben glaubte.
Wie in den geschilderten Fällen enthalten die Aelternver-
lässe auch sonst zahllose Einträge, die das intimere Leben des
Rats in ganz unverhüllter Weise aufdecken und über Vorgänge
in den verschiedenen Aemtern, über die wir sonst nicht unter¬
richtet sind, die genauesten Aufschlüsse gewähren. Es wäre
in der Tat eine lohnende verfassungs- und kulturgeschichtliche
Aufgabe, einmal auf Grund der Ratsordnungen, der Rats- und
ganz besonders der Aelternmanuale eine treue und ungeschminkte
Schilderung all dieser Verhältnisse zu geben. Hier ist darauf
zu verzichten, und nur auf einiges kann kurz hingewiesen
werden.
Die Zeit des 30jährigen Krieges war eine in hohem Masse
gewalttätige und zuchtlose und der Rat selbst war in einer
Weise davon betroffen, dass die altern Herrn immer wieder mit
ernsten Mahnungen und Rügen vorzugehen sich veranlasst sehen
mussten. Dass gerade in dieser Zeit (1634) eine neue Ratsord¬
nung aufgerichtet wurde, hatte wohl seinen Grund in diesen
aussergewöhnlichen Zeitverhältnissen. Der Geist der Widersetz¬
lichkeit und Zügellosigkeit griff immer weiter um sich. Die
Alamodesucht machte auch vor dem Rat und den Aemtern
nicht Halt und erfüllte die Herrn aus der alten Zeit mit Sorge
und Unmut. So klagen die ältern Herrn in einem Verlass vom
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Dr. E. Mummeuhoff.
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29. Juli 1634, der auch insofern bemerkenswert erscheint, als er
sich gegen die Zuwiderhandlungen gegen die Ratsordnung und
die Unordnung in der Ratsstube wendet, dass die altherge¬
brachte Ratstracht der Ehrröcke von den Ratsherrn verachtet
werde. Mit höchster und schmerzlicher Bestürzung haben sie
bisher vielfältig in acht genommen, dass viele Ratspersonen die
alte ehrbare Tracht der Ehrröcke ziemlich verlassen und da¬
gegen zu eines gesamten löblichen Magistrats, vornehmlich
aber zu ihrer selbsteigenen Verschimpfung in Mänteln, vergol¬
deten Degen und anderm, den Ratspersonen übelanständigem
Ilabit sowohl in der Ratstube, als auch in den Kirchen und
auf dem Markt, sonderlich bei der Ankunft fremder fürstlicher
und anderer Standespersonen, Botschaften und Gesandten, sowie
in öffentlichen Versammlungen erscheinen und einhergehen. Es
ist deshalb des Rats ernstlicher Wille und Meinung', dass auch
solcher Uebelstand in Zukunft abgestellt, die alte ehrbare mit
Ruhm und Ehren wohl hei’gebrachte Tracht oder Ehrröcke von
allen Ratspersonen insgesamt in mehreren Respekt gezogen und
nicht, wie bisher, verächtlich hintangesetzt, sondern vielmehr
bei allen Amts-, Kirchen- und andern offenbaren Versammlungen,
sonderlich aber bei den Deputationen zu fremden Personen und
Gesandten dergestalt in acht genommen und gebraucht werde,
dass eine Ratsperson von einem andern Bürger und gemeinen
Mann erkannt und unterschieden werden möge.
Auch den Losungsamtleuten wird tags darauf vom Rat
befohlen, dieser Tracht dem Herkommen gemäss und nach dem
Exempel ihrer Antezessoren sich zu befleissigen, besonders aber
auf dem Rathaus und bei ihren Amtsverrichtungen die Ehrröcke
zu gebrauchen, ihre Degen aber unterdes in ihren Amtsstuben
zu belassen.
Dagegen soll dem Landschreiber Konrad Sachs, der sich
des Ehrrocks gar zu viel missbraucht und bei den Leichen und
Hochzeiten sich zu den Handwerkern des Rats, den Geistlichen
wie auch dem Geschlecht, den Pflegern und alten Kaufleuten
wider das Herkommen vorzudrängen untersteht, solches unter-
stossen und dabei angezeigt werden, dass er hinfür allen solchen
Personen den Vortritt lasse und bei dergleichen öffentlichen Zu¬
sammenkünften sich zu den Gerichtschreibern, Spitalmeistern,
den Bürger- und Vormundschreibern halten und ihnen gleich
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Die Nürnberger Ratsbücher und Ratsmanuale.
87
gehen solle. Ein Ratsverlass vom 30. August 1638 befasst sich
gleichfalls mit der Rats- und Kleiderordnung. Alle Mahnungen
hatten nichts gefruchtet. Allgemein, besonders aber von dem
grösseren Teil der Ratsherrn, Konsulenten und anderen, denen
als Inhaber von Ratsämtern den Ehrrock zu tragen und sich auch
vor anderen ehrbarer Kleidung zu bedienen gebührt, enthalten
sich dessen ungescheut in der Kirche, auf dem Markt und bei
andern öffentlichen Zusammenkünften, besonders aber bei Schen¬
kung fremder Herrschaften und wohl gar in den Aemtern selbst
bei den Nachmittagsverhören und anderen Geschäften, wogegen
sie in grossen Umschlag- und andern Krägen, goldenen Hut¬
schnüren und vergoldeten Degen gleich andern jungen, zum
Teil ledigen Leuten ausserhalb des Ratsstandes, bei denen es
allerdings auch nicht zu loben und zu gestatten sei, dahergehen,
so dass sie schwerlich von andern Standespersonen unterschieden
werden können. Deshalb lässt der Rat ausdrücklich erinnern
und im einzelnen auch zusprechen, dass solches hinfür eingestellt
und jeder in seinem Amt, wie von Alter Herkommen, sich dieser
alten ehrbaren Tracht gebrauche, damit sie auf die Nachkommen
gebracht und als eine sonderliche Zierde dieses Stadtregiments,
die bei allen Ausländischen rühmlich bisher gehalten worden,
fleissig beobachtet und observiert werde.
Weiter stellt der Rat fest, dass die Hoffahrt bei Manns¬
und Weibspersonen je länger je mehr überhandnehme, weshalb
die so langwierigen Landstreifen auch zunehmen müssten. 1 ) Auf
das Pfänderamt soll bessere Aufsicht geschehen und beim Pfänder
Massnahmen getroffen werden, damit das Gold- und Silbertragen,
besonders aber der goldenen Haarhauben an allen Tagen bei
der Konsulenten- und andern Weibern nicht so gemein, sondern
gänzlich abgestellt werde. Ebenso soll bei den Mannspersonen,
sie seien verheiratet oder ledigen Standes, das Gold- und Silber¬
tragen gänzlich abgestellt, ganz besonders aber denjenigen,
welche ganz ärgerlich und wider die alte Ehrbarbeit sich unter¬
stehen, zur Kirche und auf der Strasse und auch auf dem Rat¬
haus ohne Mäntel einherzugehen, zugesprochen werden, sich
dessen hinfür zu enthalten und sich dagegen aller Ehrbarkeit
in Kleidung und sonst zu befleissigen, damit ein ehrbarer Rat
*) Vorlage: dannenhero die so langwürige Landstraffon auch zu-
nemen müssen.
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Dr. E. Mummenhoff.
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nicht Ursache nehmen müsse, dergleichen Personen anderweitig
zu begegnen und sie der Gebühr nach erinnern zu lassen. Noch
im Jahre 1643 (15. Mai) sieht sich das Aelternkollegium veran¬
lasst, ganz energisch nach dieser Richtung vorzugehen. Bei
vielen Ratspersonen, und zwar sowohl jungen als alten Bürger¬
meistern, ist der böse Gebrauch eingerissen, dass sie vor- wie
nachmittags ohne Ehrröcke nur in Mänteln sich sehen lassen
und so nicht allein ihre Amtsverrichtungen ausüben, sondern
sogar so an Sonn- und Feiertagen in die Kirche gehen und auf
dem Markt stehen, was dem Ratsstand nicht wenig schimpflich
und disreputierlich sei. Die ältern Herrn wollen die Herrn des
Rats samt und sonders auf das beweglichste erinnert haben, die
mit Alter bei dieser Republik löblich hergebrachte und bisher
erhaltene ehrbare Tracht der Ehrröcke sich bestmöglich ange¬
legen sein zu lassen und ohne sie in den Ratsämtern, am wenig¬
sten aber beim Gottesdienst oder auf dem Markt, nicht zu er¬
scheinen und so ihre Autorität und Existimation bei gemeiner
Bürgerschaft eifrig nicht allein zu beobachten, sondern auch den
Herrn Schöffen des Stadt-, Unter- und Bauerngerichts, als welche
sich nach den Ratsherrn zu richten pflegten, mit gutem Exempel
voranzugehen. Weil aber auch die Gerichtspersonen die Tracht
der Ehrröcke nicht einhalten, sondern sogar in gefärbten Klei¬
dern, Kollern, Stiefeln und Sporen dahergehen, auch die Mäntel,
Krägen und Wehren öffentlich in der Untergerichtsstube auf¬
hängen, was doch sowohl den Gerichten als auch ihnen selbst
schimpflich und verkleinerlich, so lassen ihnen die ältern Herrn
solches untersagen und ihr obrigkeitliches Missfallen deshalb zu
erkennen geben, sie auch beweglich ermahnen, ihren Stand und
die ehrbaren Kleidungen besser in acht zu nehmen, sich be¬
sonders aber der frechen gefärbten Kleider bei den Gerichten
zu enthalten.
Auch sonstige Uebelstände und Missbräuche im Rat und
in der Kanzlei werden in diesem Verlass ernstlich gerügt. Unter
anderm werden die Ratsherrn darin ermahnt, fleissig und zu
rechter, früher Zeit bei Verlust des Ratszeichens im Rat zu er¬
scheinen, in der Sitzung beständig zu verharren und sich des
Spazierens auf dem Rathausaal oft erinnerter Massen zu ent¬
halten. Falls aber der eine oder andere genügsame Ursachen
zum Fernbleiben hätte, so solle er sich bei den Herrn Bürger-
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Die Nürnberger Ratsbücher und Ratsmanuale.
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meistern ordentlich anmelden und causam absentiae entdecken,
vor allem aber die Aemter oder die Expedition der Ratsverlässe
nicht unter währender Ratszeit anstellen, sondern sie bis nach
aufgestandenem Rat oder auf den Nachmittag oder, falls der eine
oder andere Herr zur gleichen Zeit in einem Amt zu tun hätte,
bis nach aufgestandenem Amt zu verschieben. Um eine zeitigere
Erledigung herbeizuführen, sind die ältern Herrn Bürgermeister
erinnert worden, rechtzeitig niederzusitzen, die Sanduhr zu be¬
achten und nach Auslaufung derselben den Rat zu entlassen,
es lägen denn solche Gegenstände vor, welche ihrer Wichtigkeit
wegen keinen Aufschub erleiden könnten. Besonders aber soll
man mit Fleiss darauf bedacht sein, dass die Akten nicht lange
herumgetragen oder gar verlegt werden, sondern man soll die
Verlässe schleunig expedieren und die ergangenen Bescheide,
wenn nicht noch den selbigen Tag, so doch spätestens den Tag
darauf in beider Teile Gegenwart publizieren, es wäre denn, dass
der eine vorsätzlich ausbliebe . .’.
Diesem Aelternverlass ist noch die Bemerkung angefügt,
dass er bei den Herrn Aeltern nochmals abgehört und konfirmiert
worden und dabei ferner verlassen worden sei, ihn morgen vor
dem Quatemberbüchlein abzulesen, den Herrn des Rats aber
andeuten zu lassen, sich unausgesetzt bei Rat einzustellen.
Sollten aber etliche Herrn aus guten Gründen oder sonst aus-
bleiben, so solle man sie nachher in eine besondere Stube er¬
fordern, ihnen diesen Verlass samt dem Quatemberbüchlein Vor¬
halten und dabei die Erinnerung tun, diese wohlgemeinte Ver¬
ordnung nicht übel aufzunehmen, sondern sich deren Inhalt ge¬
mäss zu verhalten.
Wie hier für das innere Ratsleben so gewähren die Aeltern-
manuale auf allen Gebieten die wichtigsten und anziehendsten
Aufschlüsse. Bei Forschungen zur Nürnberger Geschichte, wel¬
cher Art sie auch seien, darf nie ausser acht gelassen werden, dass
die Aelternmanuale später auch alle jene Rätsbeschlüsse enthalten,
die man den Ratsmanualen nicht an vertrauen mochte, so alle
geheimen Amtsangelegenheiten, besonders Finanz-, Schuld-, Ver¬
mögens-, Personal-, besonders aber die politischen Angelegen¬
heiten, wenn ihre Geheimhaltung aus irgend einem Grunde ge¬
boten erschien. Und damals gab es so manche Dinge, die man
nicht gern an die Oeffentlichkeit brachte.
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Es gibt übrigens so manche Beschlüsse, die man ebensogut
in den Ratsmanualen suchen könnte, die aber doch in den
Aelternmanualen als Rats- oder Aelternverlässe stehen. Es kam
da auch viel auf die Auflassung des altern Bürgermeisters an,
der den Stoff für die Sitzungen austeilte, oder auch auf den
reinen Zufall, wie denn an die altern Herrn gerichtete Gesuche
auch zunächst in deren Sitzungen, wenn oft auch nur in vor¬
beratender Instanz, behandelt wurden.
Wer die Nürnberger Aemter- und Finanzgeschichte, die
ganze traurige Verfassung und den Niedergang des kleinen
Staates, der damals schon zuzeiten in allen Fugen krachte, stu¬
dieren will, darf an den Manualen der älteren Herrn nicht vor¬
übergehen, sie werden ihm so manches Intime verraten, was in
den Akten nicht mehr zu finden ist. Und welch glänzendes
Elend dieser immer noch so angesehenen Republick enthüllen
diese Bücher in der fortwährenden Behandlung von Darlehens¬
gesuchen von Kaiser und Reich, von Fürsten und Herrn, die
alle zu befriedigen der unter der trostlosen Zerrüttung des
eigenen Finanzwesens dahinsiechende Staat sich in so vielen
Fällen ganz ausser Stande sah! Und doch musste er nur zu
oft gute Miene zum bösen Spiele machen und wenn auch nicht
alles, so doch einen erheblichen Teil bewilligen, nur um die
eigene Not nicht zu offenbaren und den alten guten Ruf nicht
zu gefährden.
Wer die Geschichte des Nürnberger Handels, der, in den
letzten Jahrhunderten der Reichsstadt von allen Seiten einge¬
engt, seine weltumspannende Bedeutung verloren hatte, aber
immer noch eine hervorragende Stellung einnahm, erforschen
will, wird auch den Aelternmanualen eine besondere Aufmerk¬
samkeit schenken müssen, wie nicht minder der, der Handwerk
und Gewerbe in ihrer ganzen Organisation, in ihrer Stellung
zum Rat und ihrer eigentümlichen Entwicklung und Bedeutung
untersucht, sowie endlich der, der der Kunst- und Baugeschichte
ein eingehendes Studium widmet. Sie alle finden auch in den
Aelternmanualen neue Beiträge, empfangen mancherlei Anre¬
gungen und werden sich über so manches unterrichten können,
worüber die sonstigen Aufzeichnungen schweigen, entweder weil
sie verloren gegangen sind oder ihrer Natur nach darüber nicht
berichten können.
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Die Nürnberger Ratsbücber und Ratsmanuale.
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6. Die Verlässe der Losunger.
Gehen auch die Verlässe der Losunger nicht so weit zu¬
rück und sind sie auch inhaltlich nicht von jener hervorragen¬
den geschichtlichen und insbesondere kulturgeschichtlichen Be¬
deutung wie die des Rats- und des Aelternkollegiums, so sind
sie doch aus einem besonderen Grunde für uns höchst wertvoll.
Sie ermöglichen es nämlich, die Amtsbefugnisse der Losunger
gegenüber denen des Rats und der älteren Herrn enger abzu-
grenzen und klarer auseinanderzuhalten. Neben diesem rein
verfassungsgeschichtlichen Moment ist es aber auch die hohe
Bedeutung des ersten und vornehmsten Ratskollegiums an sich,
die ein näheres Eingehen auf die durch seine Beschlüsse be¬
zeugte Tätigkeit uns zur Pflicht macht.
Es muss hier gleich im Eingang bemerkt werden, dass für
die Jahre 1641 —1647 ein „Verlassbuch des Losungs-Ampts“ —
ein Büchlein in Quart — vorliegt, das aber bei näherem Zu¬
sehen nicht das bietet, was der Titel zu versprechen scheint. Es
enthält nämlich auch nicht einen einzigen Verlass, der von den
Losungern selbst ausgegangen wäre, sondern nur solche des
kleinen und geheimen Rats, die sich an die Adresse der Lo¬
sunger richteten, von ihnen auszuführen waren oder doch für
sie bemerkenswert erschienen. Solche Verlassbücher bestanden
ja auch bei anderen Aemtern, wie dem Bauamt, dem Almosen-
amt, dem Spitalamt usf., und waren für sie von grosser Wich¬
tigkeit, weil sie einmal ersehen Hessen, was in einzelnen Fällen
dem Amt vom Rat aufgetragen worden war und weiter auch
die Kompetenzen des einzelnen Amtes klar vor Augen führen.
In dem erwähnten Verlassbuch des Losungsamts sind es
meist eigentliche Ratsverlässe, selten auch Verlässe der älteren
Herrn, die aus den gleichzeitigen Rats- und Aelternmanualen
vollständig oder im Auszug wiedergegeben sind. Sie beziehen
sich auf ärariale Angelegenheiten, auf Losungs- und Steuer¬
wesen, Staatsvermögen und Schulden, Zinszahlungen und Geld¬
verleihungen, Besoldungen und Verehrungen usf.
Besonders hervorzuheben ist ein Verlass vom 22. Sep¬
tember 1643 und die mit roter Tinte beigeschriebene Bemer¬
kung, die eine abfällige Kritik des Buches enthält:
„Hieronyraum Ammon, Canzleiregistrator“, lautet der Verlass,
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„Süll man ufftragen, alle Verläse, darinnen Geldstraffen, was
es auch für delikta betreffen möge, gedacht wird, in ein son¬
derbar hierzu bestimbt Buch einzutragen, damit man jedes-
mals dasselbe mit den Rechnungen, dahin solche Straffgelder
gehörig und verrechnet werden sollen, seontrire und gesehen
werden könne, ob die Straffen richtig eingebracht werden.“
Die Bemerkung fügt noch hinzu:
„Aber nicht, wie in diesem Buche von ihme beschehen, mehrer-
teils gehaime Verläss indifferenter einzutragen, welches dem
jüngeren Ratschreiber allein gepüret, aus seinem der Herren
Eltern Manual, absonderlich, uneingepunden, sondern verpet-
schiert in jedes Ampt zu schicken.“
Losungerverlassbiicher, die diesen Namen in der Tat ver¬
dienen, beginnen erst mit dem Jahre 1677 und reichen in fünf
Foliobänden und einem Konvolut bis zum 31. August 1799.
Also auch hier wieder wurden die Verlässe des Amts noch fort¬
geführt, nachdem das Amt selbst schon aufgehoben worden war.
Durch Reichshofratskonklusum vom 29. Oktober 1798 war näm¬
lich das Losungsamt eingezogen und an dessen Stelle die Rent-
kammer und das Zahlamt getreten. Aber die noch laufenden
Geschäfte des Amtes mussten erst noch abgewickelt werden
und das dauerte beinahe noch ein Jahr.
Die Verlassbüeher der Losunger enthalten übrigens keines¬
wegs ausschliesslich von diesen ausgegangene Beschlüsse, sondern
sind mit weiteren des Rats, des Septemviratskollegiums, der drei
Obristhauptleute, der Losunger und Rechnungsrevisoren, der
Losunger und Deputierten zum Münzwesen, sowie endlich der
Ratswähler untermengt.
Ratsverlässe begegnen in ihnen nur in ganz vereinzelten
Fällen, häufiger sind Aelternverlässe. Sie haben deshalb Auf¬
nahme gefunden, weil sie sich an die Adresse der Losunger
richteten und diese an sie erinnert sein wollten. In der Regel
stehen sie auch in den Ratsmanualen oder denen der Aeltern-
herrn. Allerdings kommt es auch vor, dass sich Aelternverlässe
in den Losungerverlassbüchern vorgetragen finden, die man in
den Aelternmanualen vergebens sucht, so eine geraume Zeit
alle diejenigen, welche die Austeilung und Ersetzung der Rats¬
deputationen verfügen. Der Grund dieser Erscheinung ist wohl
ganz äusserlich. Wie ein in das Losungerverlassbuch einge-
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Die Nürnberger Ratsbiicher und Ratsmanuale.
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tragener Aelternverlass vom Jahre 1683 ersehen lässt, war das
Austeilungsgeschäft in der Losungstube vor sich gegangen und
man trug nun das Protokoll in das Manual ein, das gerade zur
Hand war. Es mag auch sein, dass aus Mangel an Geschäfts¬
kenntnis des Schreibers zuweilen Aelternverlässe in dieses Ma¬
nual gerieten, die nicht hineingehörten. Es ist zum wenigsten
auffallend, dass zu wiederholtenmalen sich bei durch- oder an¬
gestrichenen Einträgen am Rande die Bemerkung findet: „Ge¬
hörtin das Manuale der Herrn Aeitern“ oder „ V. Verläss der Herren
Aeltern“ oder „Ist von der Herren Aeltern Herrlichkeiten er¬
gangen“.
Dass auch Beschlüsse der drei Obristhauptleute, der Lo-
sunger und Rechnungsrevisoren, der Losunger und Deputierten
zum Münzwesen und endlich der Ratswähler begegnen, kann
nicht besonders befremden. Es konnte unmöglich praktisch sein,
für diese selten vorkommenden Verlässe noch besondere Manuale
anzulegen. Dann aber — und das war wohl das Entscheidende
— bildeten entweder die Losunger den Hauptbestandteil jener
Kollegien oder waren doch an dem Zustandekommen der Be¬
schlüsse beteiligt. Bilden doch gleich in dem Kollegium der
Obristhauptleute die beiden Losunger die Mehrheit.
Die Obristhauptleute fassten einmal Beschlüsse als oberste
Sicherheitsbehörde, so z. B., wenn sie die Besetzung der Viertel¬
meisterstellen verfügten. Wenn sie ein andermal beschliessen,
von der bedeutenden Geldsumme, die sich im Weizenbräuamt
zumeist an Scheidemünze angehäuft und deren Belassung man
der Feuersgefahr und anderer zu befürchtender Zufalle wegen
für bedenklich halte, den 30 bis 35000 fl. überschreitenden Teil
in einem geheimen Gewölbe der Losungstube einstweilen unter
der beiden Deputierten des Weizenbräuamts Verschluss unter¬
zubringen, so kann auch dieser Fall hierher gerechnet werden.
Einzelne nicht als Verfügungen der Obristhauptleute aus¬
gezeichnete Beschlüsse sind doch wohl ihnen zuzuschreiben, da
sie kaum als zur Kompetenz der Losunger gehörig angesehen wer¬
den können, sondern in das Gebiet der Obristhauptleute fällen. So
wenn ein Verlass vom Jahre 1742 das Bauamt auffordert, auf
den Türmen, bei den Stadttoren die Versperre der Türen und Ver¬
schlage besonders bei den Schossgattern zu besichtigen und wo sich
.etwas als schadhaft oder mangelhaft ergeben sollte, es zu ver-
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bessern und sonst Vorsorge zu treffen, dass niemand unten durch¬
kriechen oder auf andere Weise sich durchschleichen könne. Um
dieselbe Zeit brachte man in Erfahrung, dass die Konstabler, wenn
sie zum Schiessen auf die Türme kommandiert wurden, nicht
auf den angewiesenen Wegen und Stiegen, sondern auf Ab¬
wegen dahingingen und dadurch veranlassten, dass andere ihnen
folgten, wenn sie dieselhen nicht gar selbst mitnähmen. Da¬
durch aber entstände allerlei Unfug, auch könnten sich gefähr¬
liche Leute auf die Türme schleichen. Deshalb sollen die Zeug¬
herrn die Konstabler an weisen, sich der ihnen angewiesenen
Wege und Stiegen zu bedienen.
In einem andern Falle wird es nicht recht klar, weshalb
er gerade den Obristhauptleuten zur näheren Behandlung zuge¬
wiesen wurde. Die Stadt war nämlich 1715 wegen der Gerichts¬
barkeit über einen hinter das Waldamt Sebaldi verherrten Unter¬
tan zu Stettenberg, Hans Fahner, mit den Herrn von Geuder
in Streit und Irrung geraten. Acht bewehrte Leute der letz¬
teren waren in Stettenberg eingefallen und hatten den genannten
Fahner gefänglich nach Heroldsberg abgeführt. Die Obristhaupt¬
leute erholen nun zunächst von dem Ratskonsulenten Schreiber
ein Gutachten, wie dem geschehenen Eingriff in der Stadt Ge¬
rechtsame zu kontradizieren und wie sich sonst in die Sache zu
schicken sein möge. Sodann legt der Rat gegen das Vorgehen
der Geuder Protest ein, wogegen diese in einer „in sehr spitzigen
Expressionen“ abgefassten Antwort erwidern. Auf Veranlassung
der Obristhauptleute geht diese an die Herrn Hochgelehrten, um
sie „hinwiederum tapfer zu beantworten und die auf allhiesigen
Wäldern und mithin auch zu Stettenberg wohlhergebrachten
Gerechtsame zu vindizioren, insonderheit aber anbei überlegen
zu lassen, ob in der . . . Replik nicht die allhiesige Geudere
ihrer obhabenden Ratspflichten, nach welchen ihnen des gemeinen
Wesens kompetierende Jura viel mehr mit zu besorgen als zu
kränken zustehet, zu erinnern und dass man allenfalls, woferne
man jenseits nicht bonam fidem agnoszieren würde, die Turbalion
allerhöchster Orten anhängig zu machen sich bemiissigt befinde,
mit einfliessen zu lassen“.
Noch w r eitere Beschlüsse werden durch die Obristhaupt¬
leute in dieser Angelegenheit gefasst, die dann auch, soweit wir
sehen, zu einem den Ansprüchen der Stadt gemässen Ende geführt
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Die Nürnberger Katsbücher und Ratsmanuale.
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wurde. Unterm 29. September treffen die Losunger die Anord¬
nung, dass die Ratskonsulenten Link und Finkler unter Zuzie¬
hung des Konsulenten Schreiber in engerer Beratung bestimmen
sollen, was in der Rückantwort den Geudern zu schreiben und
auch sonst bei der nun bevorstehenden Beendigung der Inqui¬
sition mit dem jungen Fahner vorzunehmen sein möchte. Man
hatte hier wohl die Hilfe der Obristhauptleute in Anspruch ge¬
nommen, weil es sich auch um Anwendung von Waffengewalt
und die eventuelle Ergreifung des Fahner handelte.
Auffallend und durch nichts begründet will es im Anfang
bediinken, wenn die Obristhauptleute durchweg in Sachen der
Georg Hallerschen Stiftung Beschlüsse fassen, während sonst
doch Stiftungsangelegenheiten in der Regel in die Zuständigkeit
der Losunger gehörten. Erst klar wird hier der Zusammenhang,
wenn man aus dem Stiftungsbrief des Georg Haller vom Jahre
1502 ersieht, dass er zu Exekutoren der nach ihm benannten
„Vorschickung“ eben die jeweiligen drei Obristhauptleute be¬
stimmt hatte.
Zum Behuf der Revision der Aemterrechnungen waren da¬
mals den Losungern noch zwei Revisoren, die aus dem Aeltern-
kollegiuin deputiert wurden, zugeteilt. Die Revision der Rechnungen
des Almosenamts fand um Walburgis, die der übrigen Aemter,
deren Zahl sich auf 20 und mehr belief, um Lichtmess oder später
statt. Die durch das Revisionsgeschäft veranlassten Beschlüsse
haben gleichfalls in den Losungsverlassbüchern ihre Stelle ge¬
funden.
Die Verlässe der fünf Wähler des Rats, von denen zwei
aus den sieben ältern Herrn und drei aus den alten Ge¬
nannten durch Wahl hervorgingen, betreffen die Rechnungs¬
revision im Spital zum h. Geist, die etwa vier Wochen nach
Ostern durch die Wähler und die drei Losunger in Gegenwart
des Pflegers und der Beamten des Spitals vorgenonnnen wurde.
Die Visitation des neuen oder Heiligengeistspitals galt nämlich
als eine Zugehörung oder Dependenz der Ratswahl. Die Wähler¬
verlässe sind übrigens, was hier noch bemerkt werden möge,
von keiner besonderen Wichtigkeit.
Als Ergebnis einer Beratung der Losunger und Deputierten
zum Münzwesen begegnet auch ein Verlass („der Herren Lo¬
sunger und Herren Deputierten zum Münzwesen“) vom Jahre
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Dr. G. MummenhofT.
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1746. Er betrifft den Gehalt des Münzmeisters, den Ankauf
der Häuser und des Münzprägzeugs des vormaligen Münzmeisters
Nürnberger und die Beischaffung der deshalb angefallenen Akten,
sowie die Wiederbesetzung der Münzmeisterstelle.
In den bezeichneten Gruppen sind, soviel ich sehe, alle
jene Verlässe erschöpft, die nicht ausschliesslich von den Lo-
sungern ausgegangen, sondern unter deren Mitwirkung und Ein¬
fluss in einem durch Deputierte verstärkten oder auch beson¬
deren Kollegium gefasst worden sind. Sie bilden die verschwin¬
dende Minderzahl gegenüber jenen Beschlüssen, die den in Rede
stehenden Manualen mit Recht den Namen gegeben haben.
Was den Inhalt der eigentlichen Losungsverlässe anlangt,
so lassen sie die Vorrechte und Befugnisse, die den Losungern
gegenüber dem Rat und dem Aelternkollegium zustanden, auf
das deutlichste erkennen. In ihren Händen lag die Verwaltung
des ganzen Finanzwesens in Stadt und Land, die Oberaufsicht
über die sämtlichen Einnahmen und Ausgaben, der ordent¬
lichen und ausserordentlichen Anlagen, des Aktiv- und Passiv¬
vermögens.
Weil den Losungern von jeher die Revision der Rech¬
nungen sämtlicher reichsstädtischer Aemter zustand, so ent¬
wickelte sich daraus naturgemäss auch die Befugnis zur Beauf¬
sichtigung ihres ganzen finanziellen Gebarens. In ihrer Eigen¬
schaft als Aufsichtsbehörde erlassen sie denn auch Dekrete an
alle Aemter und fertigen sie aus in eigenem Namen. Sie ziehen
die Kassareste ein und zahlen Zuschüsse aus an jene Aemter, die
mit den eigenen Einnahmen die Kosten der Verwaltung nicht
zu decken vermögen.
Ihre Befugnisse dem Rat gegenüber haben sich allem An¬
schein nach erst ganz allmählich zu jenem beinahe feststehenden
Inhalt ausgebildet, wie wir ihn zur Zeit, welche unsere Bücher
umfassen, zu erkennen vermögen. Ihre Stellung als Verwalter
des Staatsschatzes hatte es mit sich gebracht, dass sie hervor¬
ragende Rechte zunächst auf dem Gebiete des Finanzwesens
nach und nach an sich gezogen, so dass man sie als die Finanz-
minister der Reichsstadt mit Fug bezeichnen könnte. Die Lo¬
sungsbücher belehren uns darüber auf das eingehendste.
Ihnen gebührte die Initiative, wenn es sich um die Votie-
rung direkter wie indirekter Steuern handelte, und sie waren in
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Die Nürnberger Ratsbücher und Ratsmanuale.
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alle Verhältnisse des städtischen Finanzwesens, das sich je länger
desto misslicher gestaltete, so tief eingeweiht, dass man ihnen hier
wie überall, wo das Geld mitsprach, die Initiative überlassen
m usste.
Wie sie für die Aufbringung der zum Staatshaushalt er¬
forderlichen Mittel die entsprechenden Massnahmen zu treffen
hatten, so lag ihnen ebenso die Einziehung der Steuern und
Steuerrückstände ob, welche in den beiden letzten Jahrhunderten
der reichsstädtischen Selbständigkeit immer mehr anwuchsen.
Die hauptsächlichste direkte Steuer war die Losung. Sie wurde
in früher Zeit als einfache, aber auch als halbe Losung, d. h.
in der Höhe von 1 oder 1 /s°/o vom Vermögen erhoben. Später
— und das beginnt im 17. Jahrhundert — kannte man nur noch
die doppelte Losung, die als ausserordentlich drückend emp¬
funden wurde und die in Verbindung mit den übrigen hohen
Anlagen als Ungeld, Getreideaufschlag, dann der Türken- und
der Kopfsteuer, der Kreissteuer die Entwicklung des Wohl¬
standes unterband, den Zuzug finanzieller und industrieller Kräfte
behinderte und den Abzug vermögender und unternehmungs¬
lustiger Kaufloute und tüchtiger Handwerker beförderte.
Es muss übrigens bemerkt werden, dass die Losunger dem
kleinen Rat für ihr finanzielles Gebaren Rechenschaft abzu¬
legen hatten und eine Revision ihrer Verwaltung alljährlich vor-
genomraen wurde. Die Rechnungslegung erfolgte vor einem
aus dem Rat verordneten Ausschuss von 7 oder 8 Mitgliedern,
zu denen stets der ältere Bürgermeister an der Frage gehörte.
Aber nicht allein in der Rechnungskontrolle durch den
Rat zeigt sich die Verantwortlichkeit des Losungsamts gegen¬
über dem Ratskollegium. Aus zahlreich >n Losungsverlässen geht
weiter hervor, dass sich die Losunger der Verantwortung in
einer Sache durch deren Verweisung an den Rat zu entheben
oder sich doch durch nachträgliche Genehmigung den Rücken
zu decken suchten. So verweisen sie durch Verlass vom 21. Ok¬
tober 1719 den ehemaligen Vikarier zu Lauf, Konrad Martin
Limburger, von dem sie vermuten, dass er um völlige Erlassung
der Losung nachsuchen wolle, an den Rat. 1727 halten sie es
für bedenklich, „wegen Aufbauung der ABC-Briicke privative
einen Entschluss zu fassen“, sie lassen vielmehr die vom Bau¬
amt schon im Jahre 1719 angefertigten Designationen der Bau-
Aruhivaliscbu Zeitschrift. Neue Folge. XVII. 7
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kosten nebst den Akten den Herrn ad aedes — d. h. in ihre
Wohnungen — mitteilen, um in nächster Sitzung weiter zu
überlegen, was in der Sache zu beschliessen sei.
Ein anderesmal handelt es sich in erster Linie um einen
weiteren Beitrag zur Fortführung und Vollendung des kaiser¬
lichen Reichsrats- und Reichshofratskanzleibaus in Wien. Der
Konsulent Scheurl soll ein Antwortschreiben an den Reichs¬
vizekanzler abfassen und darauf hinweisen, dass die durch die
langwierigen Reichskriege auf über 6 Millionen fl. angewachsenen
Geld- und Mannschaftsbeiträge die Kräfte des Aerars erschöpft
hätten und nur ein Beitrag von 2600 fl. gezahlt werden könnte.
Weiterhin aber soll in der Kreismatrikularangelegenheit für die
Stadt jene Ermässigung platzgreifen, die schon Kaiser Leopold
1678 für recht und billig erkannt und der regierende Kaiser
Karl VI. in Uebereinstimmung mit dem fränkischen Kreis für
begründet erklärt habe. In dem am 29. März 1719 an das
fränkische Kreisausschreibamt erlassenen Reskript habe er die
Vertröstung getan, dass dereinst allerhöchsten Ortes die Mittel
und Wege beim gesamten Reich eröffnet werden sollten, um das,
was über die 1678 festgesetzte Proportion der Stadt durch die
Ungunst der Zeit zugewachsen, wieder abzuschreiben und die
Beitragsquote in Zukunft auf einen beständigen Fuss zu setzen.
Der vom Ratskonsulenten deshalb abzufassende Aufsatz, der üb¬
rigens noch weitere Punkte enthalten soll, wird nach dem Be¬
schluss der Losunger vom 31. März 1727 am folgenden Tage
dem Aelternkollegium und am nächstfolgenden dem gesamten
Rat vorgelegt, damit wegen Determinierung des eigentlichen
Geldquanti weiter oberherrlich Verfügung getroffen werde.
Der holländische Gesandte beim Reichstag zu Regensburg
Msr. de Calliere hatte 1727 zur Vertretung des Nürnberger Vo¬
tums den Konsulenten Mylius empfohlen, der sich mit einem
Salär von 200 fl. begnügen wollte. Mittlerweile hatte man sich
indes erinnert, dass man aus verschiedenen Ursachen das Votum
in suspenso gelassen und sich lediglich mit der Korrespondenz
des Sekretärs Wolfsteiner begnügt habe. Deshalb beschliessen
die Losunger am 9. August 1727, die Akten den übrigen fünf
Aeltern ad aedes mitzuteilen und nachzusehen, wie man es bei
andern dergleichen Interzessionen gehalten, dann aber bei der
nächsten Sitzung der Herrn Aeltern ungesäumt vorzulegen und
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Die Nürnberger Ratsbücher und Ratsmanuale.
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ferner schlüssig zu werden, wie etwa Herrn v. Calliöre zu ant¬
worten sei.
Das Zeugamt hatte 1728 zur Auszahlung von Handwerks¬
leuten abermals um eine Geldzubusse nachgesucht. Aber das
Losungsamt — Verlass vom 14. April 1728 — erachtet es bei
so vielen schweren und unvermeidlichen Ausgaben und der be¬
deutenden Abnahme der öffentlichen Gefälle für notwendig,
dieses Ansinnen sowohl als des Losungsamts erstatteten Bericht
und Vorstellung beim Aelternkollegium „vorzulegen, um diese
Sache in fernere Beratschlagung ziehen zu können“.
Dem Schauamtmann Gr. Michael Mann, der wegen Kränk¬
lichkeit und Abnahme des Sehvermögens um Enthebung von
der Spezial- und Münzwardeinstelle nachgesucht hatte, wurde
von den Losungern willfahrt und an seine Stelle der darum
nachsuchende Buchhalter Sigmund Schatz ernannt. Zugleich
wurde aber beschlossen — 16. Januar 1760 —, einem gesamten
Rat behörige Eröffnung zu tun und solches der Ordnung und
Gewohnheit gemäss vorzutragen.
Die Licenciati juris, welche wegen Beilegung des Prädikats :
Herr im Bürgerbuch und beim Losungschwören ein Memorial
eingereicht hatten, wurden mit ihrem bedenklich erscheinenden
Gesuch an den Rat verwiesen.
Auf der anderen Seite genehmigen die Losunger die vom
Rat im Aelternkollegium gefassten Beschlüsse. So lassen sie es
sich — 7. August 1689 — nicht entgegen sein, dass nach An¬
leitung des Ratsverlasses vom 23. Juli Johann Adam Günthers
bisheriges Salarium, wofür er nicht das Geringste leiste, kassiert
und nach Vorschlag der Deputierten verwendet werde.
Wiederholt beschliessen sie in Uibereinstimmung mit den
Verlässen der Herrn Aeltern, wenn es sich um Einziehung von
Kassaresten bei den geistlichen Stiftungen und staatlichen
Aemtern handelt. Sie entsprechen auch den vom Rat gegebenen
Anregungen, unterstützen z. B. auf die vom Rat geschehene
Empfehlung 1765 die Leipziger Boten, die vom kaiserlichen
Oberpostamt sehr bedrängt werden, mit 300 fl., die sie aus
der Botenbüchse vorsehiessen. Die Kassierstelle im Losungs¬
restantenamt überträgt der Rat 1770 dem seitherigen Kasten¬
amtsschreiber zu Hersbruck, die Bestimmung des Ranges und
Gehalts aber überlässt er den Losungern.
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Als im Jahre 1765 bei der Umwechslung der unkonven-
tionsmässigen Münzen in konventionsmässige die Münzstätte mit
zum Umwechseln und Einschmelzen bestimmten Münzen über¬
flutet wurde, trugen die Losunger auf die vom Rat ausgegangene
Anregung dem Spital zum h. Geist, dem Katharinen- und Klara¬
kloster und dem Weizenbräuamt auf, das entbehrliche konven¬
tionsmässige Geld in ihren Kassen an den Münzmeister gegen
Bescheinigung abzuliefern.
1756 hatte der Rat beschlossen, den neuen Rektorstuhl
der Universität Altdorf auf seine Kosten zu übernehmen.
Die Losunger verfügten darauf, mit dem Bildhauer Johann
Martin Ramstöck vorher wegen des Preises zu traktieren und
deshalb den Baumeister Christoph Andreas ImhofT zu ersuchen,
mit ihm einen Akkord abzuschliessen, zu welchem Ende dem
Baumeister der Riss mit dem Voranschlag zu übermitteln sei.
Dies nur einige Beispiele, die sich leicht durch weitere ver¬
mehren Hessen.
Eine ganze Reihe von Verlässen der Losunger führen sich
ein mit der Formel: „In Konformität des Verlasses der Aeltern
hochadeligen Herrlichkeiten“ oder „In Konformität des heut
emanierten Verlasses der Herren Aeltern Herrlichkeiten“ oder
„In Konformität des unterm vorgestrigen Dato emanierten ober¬
herrlichen Verlasses“ oder auch „In Konformität der geäusserten
oberherrlichen Intention“ und in ariderer ähnlicher Fassung und
dokumentieren sich damit als Vollzugsverlässe der vom Aeltern-
kollegium oder auch vom Rat gefassten Beschlüsse, wobei ihnen
allerdings die Bestimmung der näheren Modalitäten der Aus¬
führung überlassen blieb.
Die Losunger hatten als die ersten des Rats und die höchsten
Finanzbeamten ein Oberaufsichtsrecht über sämtliche Aemter.
In erster Linie ünterstand ihnen die Verwaltung des „Amts
der Vesten und Richteramts Wöhrd“ und des Oberrichteramts
oder Pflegamts Gostenhof.
Das Amt der Veste und das Richteramt Wöhrd war durch
den Kauf vom 27. Juni 1427 von den Markgrafen von Branden¬
burg zugleich mit der Burg und den burggräflichen Rechten
an den Wäldern an die Reichsstadt übergegangen. Das Amt
der Veste umfasste ausser Wöhrd selbst und dem diesem gegen¬
überliegenden Dürrenhof auf der anderen Seite der Pegnitz noch
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Die Nürnberger Ratebüoher und Ratsmanuale.
101
die vier Dörfer Schniegling, Buch, Schnepfenreuth und Höfles.
Der andere Nürnberger Vorort, Gostenhof, war als burggräfliches
Lehen seit 1342 im Besitz der Waldstromer. Trotz der Lehens¬
herrlichkeit der Burggrafen hatte der Rat sich in Gostenhof
nicht unbedeutende Rechte zu erwerben gewusst. Im Jahre
1379 vertrug er sich mit Hans Waldstromer in freundlicher
Weise wegen der Zahl der von diesem zu haltenden Gewand¬
schneider, wegen der Entfestigung und Umzäunung des Ortes
und der Handwerker daselbst. Nach der Beendigung des ersten
markgräflichen Kriegs kaufte der Rat 1453 die Lehensherrlich¬
keit über den Gostenhof von Markgraf Albrecht Achilles, ein
für die Stadt höchst wichtiger Erwerb. Von den Waldstromern
kam das Dorf zur Hälfte an die Graser, dann einzelne Teile
von den Waldstromern und Grasern an das Heiliggeistspital,
das schliesslich den ganzen Gostenhof an sich brachte. Von
ihm erwarb ihn der Rat im Jahre 1447 und machte ein beson¬
deres Amt daraus, das er einem Pfleger unterstellte, dem er seit
1520 noch einen Unterpfleger beigab. Es darf wohl angenommen
werden, dass Gostenhof wie Wöhrd nach ihrer Erwerbung
dem Losungsamt direkt unterstellt wurden. Die Losunger
nennen sich selbst die Oberrichter von Wöhrd und Gostenhof.
Es gibt kaum etwas in der ganzen Verwaltung der beiden
Aemter, worauf die Losunger nicht in irgend einer Weise ein¬
gewirkt hätten, soweit sie nicht ganz selbständig, was die Regel
war, Verfügungen trafen. Die Besetzung des Richteramts Wöhrd,
die Bestätigung des Ober- und Unterpflegers in Gostenhof, die
Besetzung der Stellen der Gemeindemeister, der Kirchen- und
Schulpfleger, sowie aller übrigen Aemter und Funktionen bis
herab zum Torsperrer und Nachtwächter lag in ihrer Zuständig¬
keit. Die ganze Gerichtsbarkeit und Verwaltung stand unter
ihrer Aufsicht. Ihre Oberaufsicht erstreckte sich wie über das
Amts- oder Pfleggericht in den beiden Aemtern, deren Urteile
sie zuweilen reformierten, so auch über das Fünfergericht zu
Wöhrd, das über Händel und Injurien aburteilte. Nur das pein¬
liche Gerichtsverfahren gehörte zur Kompetenz des Stadtgerichts,
beziehungsweise des Rats der Reichsstadt.
Was insbesondere Wöhrd angeht, so wurde die jährliche
feierliche Ratswahl unter Vorsitz der Losunger und unter Bei¬
sitz der Losungsräte vorgenommen, bei welcher Gelegenheit
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Dr. E. Mummenhoff.
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auch der Richter des Amts der Veste, der in der Regel ein
Patrizier war, bestätigt wurde.
Der Richter des Amts der Veste oder Amtmann der Stadt
Burgfriedens hatte seinen Sitz auf der Amtmannswohnung der
Burggrafenburg, wo auch das Gericht des Amts der Veste ab¬
gehalten wurde. Die Stelle besetzten die Losunger. Es konnte
allerdings auch Vorkommen, dass sie die Verantwortung für die
Anstellung des Amtmanns nicht übernehmen wollten, sondern
sie dem Aelternkollegium zuschoben. So 1728, als sie die Be¬
setzung der „ohnehin von ihnen privative vergebenen Amt¬
mannsstelle auf der Stadt Burgfrieden aus guten Ursachen, je¬
doch ohne fernere Konsequenz“ an die Herrn Aeltern verwiesen.
1741 verliehen sie die Wohnung auf dem Burgfrieden, womit
auch die Sperre des Sinwellturms verbunden war, dem Stadt¬
gerichtsassessor Veit Holzschuher und verfügten zugleich, dass
dieser Akt im Amtsbuch vorgetragen werde, damit bei den öster¬
lichen Verpflichtungen darauf Bezug genommen werden könne.
Ebenso besetzten sie die Konsulentenstelle am Amt der
Veste und Richteramt Wöhrd in gerichtlichen wie aussergericht-
lichen Angelegenheiten.
Bemerkt sei hier, dass die beim Brand des Wöhrder Rat¬
hauses im Jahre 1719 geretteten Dokumente auf Befehl der
Losunger auf die Burg und zwar wohl in die Amtmannswoh¬
nung verbracht wurden.
Ein neues Salbuch des Richteramts Wöhrd und des Amts
der Veste wurde noch im Jahre 1774 angelegt. Der Losunger-
verlass vom 21. Mai dieses Jahres bestimmt, dass, um nach und
nach das wichtige und nützliche Geschäft eines neu zu errich¬
tenden Salbuchs über die zum Richteramt Wöhrd und Amt der
Veste gehörigen Lehen und Güter vollständig zustande zu
bringen, mit der Revision der Güter der Anfang zu machen,
die Ausmessung aber, sowie die Errichtung der Bücher noch
zu umgehen und erst der Fortgang dieser Probe abzuwarten
sei, worauf dann sowohl wegen einer Anlage zur Bestreitung
der Kosten, als auch wegen Formierung der Bücher das Weitere
zu bestimmen sein werde.
Dass sie auch bezüglich der zum Amt der Veste gehörigen
Orte Dürrenhof mit Vogelgarten und Flaschenhof, Feilhof, Buch,
Schnepfenreut, Höfles und Schniegling Verfügungen trafen, ist
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Die Nürnberger Ratsbüoher und Ratsmanuale.
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wohl selbstverständlich und geht aus zahlreichen Losungerver-
lässen hervor. Steinbühl wurde zum Pflegamt Gostenhof ge¬
rechnet. Kommen weitere Ortschaften vor, so handelt es sich
wie bei Laufamholz, Mögeldorf, Rotenberg und Hartenstein u. a.
um Steuern, Handlohn und besondere Geldausgaben oder um
staatsrechtliche Akte, bei denen die Losunger beteiligt waren.
Den Oberpfleger in Gostenhof ernannte der Rat, die Lo¬
sunger bestätigten und verpflichteten ihn und stellten ihn
der Gemeinde vor. 1682 war die Stelle des Oberpflegers in
Gostenhof, die durch die Ernennung des Gg. Andreas Hars-
dörffer zum Richter in Wöhrd erledigt war, dem Andreas Imhoff
übertragen worden. Das Losungerverlassbuch hat den Hergang
der Einführung, der nicht ohne Interesse ist, festgehalten, ohne
Zweifel, um Anhaltspunkte für die Zukunft zu geben. Am
29. Mai des genannten Jahres fuhren die Losunger nach Gosten¬
hof hinaus in das Pfleghaus und erwarteten dort in der Tenne
die Bürger, Einwohner und Beständner, die tags vorher durch
den Amtsknecht erfordert worden waren. Darauf hielt der vor¬
derste Losunger Georg Paul Imhof eine Anrede mit ungefähr
diesen Worten: „Liebe Freunde! Nachdem bei Ersetzung der
in diesem Jahre erledigten Aemter diese Oberpflege von einem
wohledlen, gestrengen und hoch weisen Rat gegenwärtigem dem
auch wohledlen und gestrengen Andreas Imhoffetc. etc. an vertrauet
worden, als habe man ihn jetzund einer ganzen Gemeine vor¬
stellen und sie zugleich vermahnen wollen, ihm allen schuldigen
Respekt und Gehorsam zu erweisen, auf Sein Begehren jederzeit
unverzüglich zu erscheinen und all demjenigen, so er im Namen
eines woledelgedachten Rats sowohl ihnen insgesamt, als einem
jeden absonderlich anbefohlen wird, fieissig und getreulich nach¬
zukommen, worauf einer nach dem andern dem neuen Ober¬
pfleger angelobet und hernach hinausgegangen, auch beede
Herren Losunger Herrlichkeiten neben dem Losungsamtmann Jakob
Wilhelm Löffelholz, so diesem Actui von Amtswegen beige¬
wohnet, ihm gratuliert und zugleich ihren Abschied genommen,
damit denn auch diese Präsentation ihre Endschaft erreichet.“
Um es nochmals festzustellen, die Amtsbefugnisse der Lo¬
sunger in den beiden Vorstädten erstreckten sich gleichmässig
auf Kirche und Schule, auf Gemeinde und Handwerk, auf Recht,
Verwaltung und Polizei. Selbst der seinerzeit in der ganzen
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Dr. E. Mummenhoff.
Welt Aufsehen erregende Aeronaut Blanchard entging ihnen
nicht. Als er 1787 auch von Gostenhof aus einen Aufflug unter¬
nehmen wollte, erhielt das Pflegamt die Anweisung, die von
ihm gemachten Vorschläge zur Erhaltung guter und allgemeiner
Sicherheit bei der Auffahrt des Luftseglers Blanchard durch¬
zuführen.
Die Losunger übten über die Geschäftsführung der sämt¬
lichen Aemter, zumal nach der finanziellen Seite hin, eine Kon¬
trolle aus. Allein oder zusammen mit den Rechnungsrevisoren,
mit denen sie die Rechnungen prüften, Hessen sie es an Mah¬
nungen zur Sparsamkeit nicht fehlen und bekümmerten sich hier
um die kleinsten Dinge. So gaben sie 1682 der Kanzlei die
Anweisung, bei der Reichutig der zur Schreiberei gehörigen
Materialien den sowohl im laufenden als in den früheren Jahren
hervorgetretenen grossen Verbrauch einzuschränken und be¬
sonders die Tinte nicht jedermann und nicht solchen Per¬
sonen, die zu dem Nürnberger Regiment weder auf dem Rat¬
haus noch sonst in einem Dienstverhältnis ständen, abzugeben,
und einer gleiclnnässigen Sparsamkeit soll auch der über das
Papier gesetzte Kanzlist beflissen sein. 1600 bestimmten sie,
Kanzlei und Hausvogtei sollten fleissig aufzeichnen, was an
Papier, Wachs, Tinte, Speise und Trank bei den Kreisversamm¬
lungen gereicht werde. Diese Unkosten aber sollte die Kreis¬
kasse wieder ersetzen. 1716 rügen sie und die Rechnungsrevi¬
soren, dass verschiedene Zimmer im Rathaus überheizt würden,
so dass man darin nicht bleiben könne und die Fenster öffnen
müsse. Daraus sei aber abzunehmen, wieviel Holz unnötiger¬
weise verbrannt werde, daher sei dem Hausvogt Müller zu be¬
deuten, in Zukunft die Ofenlöcher, wie ehedem gebräuchlich
gewesen, wieder zu versperren, damit nicht jedermann nach
seinem Gefallen einfeuern könne, auch bei dem Holz, soviel nur
immer möglich und die Notdurft es nicht erfordere, der Spar¬
samkeit sich zu befleissigen.
Bedenklicher erscheinen schon die übermässigen Ausgaben
beim Zeugaint. Der Zeugmeister Kreuznacher verlangte 1730
544 11. zur Befriedigung verschiedener Handwerksleute. Die
Summe wurde ihm zwar bewilligt, zugleich aber verfügt, die
Zeugherrn sollten den Zeugmeister anweisen, fernerhin und be¬
vor die Kreistagskasse wegen der verfallenen 11195 fl. nicht
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Die Nürnberger Ratsbücher und Ratsmanuale.
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in etwas vergnügt und die Kriegsstube an ihrer Forderung von
42549 fl. ein Namhaftes abgetragen, die Losungstube mit derlei
starken Anforderungen zu verschonen und daran zu sein,
dass bei dem demnächst erfolgenden Rechnungsabschluss die
Handwerksleute von den aus der Landpflegstube wegen der
Pulverlieferung zu erhoffenden Geldern befriedigt und das Lo¬
sungsamt mit fernerer Geldforderung nicht unnötig beschwert
werde.
Es kam auch vor, dass die Losunger die Entscheidung
wegen übermässig erscheinender Inanspruchnahme der Losung¬
stube an die Herrn Aeltern verwiesen. Wieder war es das
Zeugamt, das zwei Jahre vorher den Losungern Anlass zur Rüge
gab. Auch diesmal verlangte es eine Zubusse zur Befriedigung
der Forderungen einiger Handwerksleute in der Höhe von 284 fl.
Die Losunger aber waren der Meinung, dass dergleichen Extra-
ordinaria dem Losungsamt „bei so vielen auf dem Nacken haben¬
den schweren und unvermeidlichen Ausgaben“ bei der derma-
ligen starken Abnahme der öffentlichen Gefälle unerschwinglich
fielen. Sie hielten es deshalb für eine Notdurft, sow 7 ohl dieses
Ansinnen als auch des Losungsamts erstatteten Bericht dem
hochansehnlichen Kollegio der Herrn Aeltern hochedlen Herr¬
lichkeiten vorzulegen, um diese Sache in fernere Beratung zu
ziehen.
Von den Aemtern, die der besonderen Aufsicht der Losunger
unterstanden, ist an erster Stelle das Schau- und Münzamt zu
nennen. Der Verkehr zwischen Losungsamt und Schauamt war
ein äusserst lebhafter. Das Schauamt hatte die Münzen auf
ihren Gehalt und ihr Gewicht zu prüfen, es gab die neuge¬
prägten Münzen aus, zog die geringhaltigen Stücke und Sorten
ein, wechselte das kleine Geld gegen grobe Sorten um und pro¬
bierte auch die von den Goldschmieden gefertigten Arbeiten auf
ihre vorgeschriebene Legierung. Die Losung war an das Schauamt
unter bestimmt vorgeschriebenen Modalitäten zu entrichten. Das
Schauamt war gewissermassen das Depositorium des Losungsamts
und zugleich eine Art Bank, die den Geldwechsel zuweilen in nicht
unbedeutendem Masse betrieb und auch mit den ihm überge¬
benen Geldern Geschäfte machte. Es kam vor, dass Nürnberger
Kaufleute und Juden auf den Messen oder bei einem sonstigen
Aufenthalt zu Wien, Frankfurt, Wetzlar, Würzburg und anderswo
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den dortigen Kaufleuten die verfallenen Zinsen von den auf
der Nürnberger Losungstube angelegten Kapitalien zahlten
und sie dann ohne alle Kosten und Provision gegen Vorzeigung
der Quittungen vom Schauamt wieder ausbezahlt erhielten. Die
Losunger, in der richtigen Erkenntnis dieses für das Losungs¬
amt so günstigen und bequemen Zahlungsmodus, wiesen das
Schauamt im Jahre 1720 an, in Zukunft solche Forderungen vor
allen anderen zu befriedigen. Sollten aber die Mittel dafür nicht
sofort bereit sein, so hätte das Schauamt dies den Losungern
anzuzeigen, damit man die erforderlichen Anstalten treffen könne.
Die vorzügliche Abfertigung der fremden Forderungen soll aber
geheim gehalten und im übrigen alle diejenigen, welche sonst
Zinsen und andere Gelder einzunehmen haben, bei nicht gleich
zur Verfügung stehender Barschaft auf eine kleine Zeit zur Ge¬
duld vertröstet werden.
Von Interesse ist hier auch ein Losungerverlass vom 7. Sep¬
tember 1726. Im Jahre 1717 war ein Aelternverlass ergangen,
wonach die bei den Deputationen und dem Stadtgericht „feiernd
liegenden Gelder“ in die Schau geliefert und zu des Staates
und der streitenden Parteien Besten bis zu Austrag der Sache
jährlich zu 3°/o verzinst werden sollten. Diese Absicht, meinen
die Losunger in einem Erlass vom 7. September 1726, sei nicht
zu erreichen, wenn mit dem Losungsamt nicht wegen ander¬
weitiger Unterbringung und Employierung solcher Gelder zuvor
eine behörige Kommunikation gepflogen oder wenn solche depo¬
nierte Posten verpetschiert in die Schau gegeben würden. Bei letz¬
terem Verfahren bestände dazu die Gefahr der Entwertung der
Sorten zum Schaden der Beteiligten. Zur Vermeidung dieser
und anderweitiger Unzuträglichkeiten wurde deshalb der Schau¬
amtmann angewiesen, in Zukunft von niemand mehr dergleichen
hinterlegte versiegelte Gelder ohne Vorwissen und den ausdrück¬
lichen Befehl des Losungsamts anzunehmen und zu quittieren,
sondern sich in jedem einzelnen Falle deshalb Bescheid zu
erholen.
Aus dem ständigen lebhaften Verkehr, den das Losungs-
arnt mit dem Schauamt unterhielt, musste sich ganz von selbst
ein Aufsichtsrecht der Losunger ausbilden. Die Losunger er¬
nannten auch den Schauamtmann bezw. den Miinzwardein. Als
der Schauamtmann Gr. Michael Mann 1760 wegen Kränklichkeit
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Die Nürnberger Ratsbücher und Ratsmanuale.
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und Gesichtsabnahme um Enthebung von der Miinzwardeinstelle
einkam, wurde an seiner Statt der Buchhalter im Losungsamt
Sigmund Schatz ernannt, zugleich aber beschlossen, „von diesem
allen einem gesamten Rat behörige Eröffnung zu tun und solches
der Ordnung und Gewohnheit gemäss zur Bestätigung vorzu¬
legen“.
Aus den Losungerverlässen geht auch hervor, dass in
Nürnberg ein Tontinenamt bestand. Es war das eine zuerst
in Frankreich 1689 aufgekomraene Versicherungsanstalt, die
Einzahlungen mit der Verpflichtung annahm, sie nach bestimmter
Zeit den Einlegern, die noch am Leben, als Kapital oder Rente
zurückzuzahlen. Soweit Renten in Betracht kamen, waren die
Einleger nach Massgabe des Alters in verschiedene Klassen ein¬
geteilt, deren Ueberlebende die Renten der Verstorbenen erbten,
bis der letzte die sämtlichen Renten seiner Klasse erhielt, die
nach seinem Tode der Tontine zufielen. Das Tontinenamt unter¬
stand der direkten Aufsicht der Losunger, die auch die Be¬
amten anstellten. 1793 kam der Buchhalter im Tontinenamt
Peter Gottlieb Pflüger bei den Losungern darum ein, ihm bei
der grossen Abnahme seiner Kräfte einen Adjunkten beizugeben.
Von zwei Kandidaten erhielt Valentin Bischof die Stelle mit
der Auflage, nicht nur den Pflüger auf Lebenszeit unentgelt¬
lich zu vertreten, sondern auch nach dessen Tode der Witwe
über den gewöhnlichen Nachsitz noch zwei Jahre lang viertel¬
jährlich 25 fl. abzugeben. Dafür wurde er als der künf¬
tige Nachfolger Pflügers designiert. 1795 erhielt die Konsulent
Peyersche Stiftungsexekution die Anweisung, an den Adjunkten
des immer schwächer werdenden Tontinenbuchhalters Pflüger
— Bischof — solange jährlich 25 fl. abzugeben, bis er in das
gewöhnliche Salär würde eintreten können.
F'erner war es das Weg- und Stegamt, das seine Weisungen
oft direkt von den Losungern empfing, so z. B. 1727, als es
sich um die Reparatur des Brückleins am Hirschsprung auf der
Heroldsbergerstrasse oder später (1728 und 1740) um die Pflaste¬
rung der Strasse bei Thon, die schon zuZeiten des Baumeisters
Endres Tücher die Eigenschaft hatte, „bös“, d. h. unwegsam, zu
sein, oder um den Bau der Brücke zu Rückersdorf (1731), die
Reparatur des Pflasters bei St. Leonhard (1736) oder des Brück¬
leins bei St. Peter über den Landgraben (1737) oder um das so
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oft schadhafte Pflaster am Geschaidter Berg (1740, 1767) und
andere Wege und Strassen handelte. Die Losunger bewilligten
hier im ausserordentlichen Wege die erforderlichen Mittel oder
deckten zuweilen mit kaum verhehlter Unzufriedenheit die
wiederholt nicht geringen Ueberschreitungen.
In direkten Beziehungen stand das Losungsamt zu allen
Zahl- und Steuerämtern, zu dem Losungsrestantenamt, dem
schon erwähnten Ungeldamt, das die auf Getränke, Getreide
und Nahrungsmittel gelegten Aufschläge erhob, zum Nachsteuer¬
amt, zum Zoll- und Wagamt, zum Zinsmeisteramt, zum Ochsen-
und Unschlittamt, Weizenbräuamt und anderen Aemtern, dann
zu den sämtlichen kirchlichen Stiftungsverwaltungen, kurz zu
allen Aemtern, die mit Ueberschüssen, zuweilen aber auch mit
Fehlbeträgen, zu rechnen hatten. Es mag hier noch bemerkt
werden, dass die Losunger auch wegen der Ziehung des kleinen
und grossen Lottos, die auf dem grossen Rathaussaal stattfand,
Verfügungen trafen. 171B befürchteten sie bei der Ziehung des
kleinen Lottos einen grossen Volksandrang. Zur Verhütung von
Unordnung wurden auf Vorschlag der Kriegsräte zwei Feldwebel
zum Gänglein bei der Ratsstube und ein Korporal mit zwei
Grenadieren zur andern Saaltür kommandiert mit der Order, durch
das Gänglein niemand anders als die Herrn des Rats und die,
die sonst beim Lotto von Arntswegen zu tun hätten, und durch
die Saaltiire ausser ehrbaren Leuten nur solche, die sich durch
Vorweisung ihrer Zettel legitimieren könnten, passieren zu lassen
und insbesondere Kinder fernzuhalten. Im Jahre 1716 sollte
am 25. Mai mit Ziehung des grösseren Lottos, soweit bis dahin
hatte kollektiert werden können, auf dem Rathaussaal der An¬
fang gemacht werden. Die Losunger verfügten nun — 15. Mai —,
das, was durch die Kollektion bis dahin an dem numerus ro-
tundus nicht erreicht wäre, zur Beförderung des Werks aus dem
Gewinn oder dem zehnten Pfennig, den der Fiskus davon ein-
nahrn, zu ergänzen. Im Jahre 1750 hatte der Bankier Hut
wegen Einrichtung einer Lotterie ein Gutachten abgegeben. Die
Losunger stellten es dann dem Ermessen der Deputierten an¬
heim, ob noch jemand vom Handelsstande zu Rate gezogen und
dann je eher je lieber das Projekt mit ihren Vorschlägen wegen
Einrichtung dieses Lotteriewerks bei Rat vor gelegt werden solle,
damit der Plan durch den Druck dem Publikum bekannt gemacht
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Die Nürnberger Ratsbüoher und Ratsmanuale.
109
werden könne. Den bei der Durchführung der Lotterie betei¬
ligten Beamten wurden nicht unbedeutende Remunerationen
gewährt. So verfügten die Losunger am 6. April 1770, dass
den bei der Ziehung der zweiten Lotterie tätig gewesenen De¬
putierten, wie bei der ersten, wieder je 100 fl. Kurrent und
den Abgeordneten des Handelsplatzes je 80 fl. Kurrent, dem
Losungsrat J. C. S. Kress für die wieder besorgten Unter¬
schriften der Lose 75 fl., dem Schauamtmann 40 fl., dem Banko-
buchhalter Baumann endlich wegen der für das Aerarium publi¬
cum gefallenen Gewinnste und anderweitige Bemühungen 50 fl.
in Münze zugestellt werden sollten.
Ein besonderes Aufsichtsrecht stand den Losungern über
das Archiv und die Bibliothek sowie die Registratur zu. Das
ältere reichsstädtische Archiv war in den Losungsstuben unter¬
gebracht, die Repertorien waren hier bearbeitet worden, eines
der ältesten unter der Aufsicht des vordersten Losungers Niko¬
laus Muffel, der 1469 bekanntlich wegen Veruntreuung staat¬
licher Gelder durch den Strang gerichtet wurde.
Die Ordnung im Archiv scheint nicht immer die muster¬
hafteste gewesen zu sein. 1710 hatten die Losunger aus des
Losungsamts geheimen Repertorium ersehen, dass verschiedene
Originaldokumente, die in das Archiv gehörten, ehemals von ver¬
schiedenen Aemtern in ein oder anderer Angelegenheit erholt,
aber nicht wieder zurückgegeben worden waren. Insbesondere
hatte das Landalmosenamt unterschiedliche in einem besonderen
Verzeichnis aufgeführte Stücke nicht wieder abgeliefert. Die
Losunger verfügen daher „aus obliegender Sorgfalt“, dass diese
Dokumente „ohnbeschwert förderlich zusammengesucht“, davon
vidimierte Abschriften bei Amt zurückbehalten, die Originale
aber zur gehörigen Aufbewahrung wieder an das Losungsamt
zurückgegeben werden sollen. Tn alten Akten und Repertorien
der grösseren Registratur war wiederholt wegen des Ebracher
Hofs und der mit dem Kloster Ebrach deshalb geschlossenen
Verträge auf ein braunes Buch Bezug genommen. Dieses Buch
war in der Registatur nicht zu finden, dagegen dem Vernehmen
nach ein authentisches altes sog. braunes Bortenbuch im Kloster
St. Klara vorhanden. Ein Losungerverlass vom 13. Februar
1740 verfügt nun, besagtes Amt solle es auf ein paar Tage ins
Losungsamt hinübergeben, damit dort festgestellt werden könne,
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ob die angegebenen Folien übereinstirnmten. Wiederholt geben
uns die Losungerverlässe Aufschluss über den Ankauf wichtiger
„Manuskripte und Skripturen“. So kauften die Losunger 1765
Handschriften, die der Registrator Christoph Jakob Imhoff ange-
boten hatte. Mit der verwitweten Frau Konsulent Hüls pflogen
sie 1766 Unterhandlungen wegen der Ausantwortung der von
ihrem verstorbenen Mann zu seinem Gebrauch gesammelten ge¬
heimen Skripturen. Man liess ihr durch den Obersten Imhoff
ein Douceur von sechs Konventionstalern überreichen und dabei
eröffnen, dass man sich gewiss zu ihr versehe, dass, falls sich
noch weitere dem Publico zuständige Pifecen finden sollten, sie
dieselben ebenfalls der Behörde ausliefern würde. Im Nachlass
des verstorbenen Wöhrder Gerichtsschreibers Leukam batten sich
1772 Norica vorgefunden, auf die Georg Nikolaus v. Merz An¬
sprüche erhob. Die Losunger halten es aber für allzu bedenk¬
lich, sie ihm seinem Ansuchen gemäss verabfolgen zu lassen.
Sollte er aber darauf bestehen, so sei es ihm zu überlassen, ob
er sich an das Kollegium der Aeltern oder den gesamten Rat
wenden wolle.
Auch die auswärts an die Oeffentlichkeit tretenden Hand¬
schriften und Archivalien suchten sich die Losunger zu sichern.
Im Jahre 1730 fand die Versteigerung der Uffenbachschen Bi¬
bliothek zu Frankfurt a. M. statt, die auch Nürnberger Chroniken
und andere auf verschiedene Nürnberger Klöster und Stiftungen
bezügliche Handschriften enthielt. Die Losunger beschlossen
den Ankauf dieser Stücke. Der Kirchenpfleger soll deshalb mit
Professor Schwarz von Altdorf reden, ihm das aus dem Katalog
ausgezogene Verzeichnis in Abschrift behändigen und sondieren,
ob er jene Manuskripte um einen billigen Preis sich zu erwerben
getraue. Falls er hiezu erbötig sein würde, solle die weitere
Behandlung der Sache ihm übertragen und wegen des Preises
berichtet werden.
Besonders liebte man es damals, sog. Kuriositäten, ins Auge
fallende Naturspiele und Aehnliches zu sammeln und damit die
Bibliothekräume und andere Gemächer auszustatten. In der
Stadtbibliothek befinden sich heute noch verschiedene Merkwür¬
digkeiten solcher Art aus reichsstädtischer Zeit, z. B. die grosse
Agave, die im Jahre 1726 zu Gostenhof in dem Garten des be¬
rühmten Botanikers und Hortologen, des Herausgebers der
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Die Nürnberger Ratsbücher und Ratsnianuale.
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Hesperiden Joh. Georg Volckamer zur Blüte gekommen war,
oder merkwürdige Versteinerungen, Baumbildungen, Schildkröten¬
schalen, ja sogar ein junger Haifisch, der in getrocknetem Zu¬
stande an der Decke hängt. Im Jahre 1725 war die auf dem
Kaiserbild der Ehrenpforte hervorgesprosste, in einen silberver¬
goldeten Rahmen gefasste Kornähre vom Konsulenten Walther
aus Wien an den Rat oder die Losunger gesandt worden. Sie
war schon im Jahre 1712 auf der Triumphpforte Kaiser Karls VI.,
der am 15. Januar seinen feierlichen Einzug in Nürnberg ge¬
halten, an jener bevorzugten Stelle gewachsen und hatte bis
zum Mai, als die Ehrenpforte abgebrochen wurde, Zeit zu ihrer
Entwicklung gefunden. Als gute Vorbedeutung, gewissermassen
als Ankündigung fetter Jahre unter dem neuen Regiment, war
sie dann eingerahmt nach Wien gesandt worden und nun nach
so langer Zeit wieder an den Ort ihres Ursprungs zurückgekehrt.
Die Losunger trafen jetzt die Anordnung, dass sie durch den
Kirchenpfleger mit dem darüber ausgestellten, auf Pergament
geschriebenen Kanzleiattest in die Bibliothek an der Prediger¬
kirche eingeliefert und dort verwahrlich aufbehalten werden
solle. Diese glücklichere Zeiten verkündende Kornähre in ihrem
silbervergoldeten Renaissancerahmen mit der darüber in der
Kanzlei ausgestellten Pergamenturkunde vom 28. Juni 1712
wird noch heute unter den Kuriositäten der Stadtbibliothek
gezeigt.
Von einer Archivbenutzung in unserem Sinne kann für
jene Zeit in keiner Weise die Rede sein. Man hielt mit den
Zeugnissen der Vergangenheit möglichst zurück, weil man be¬
fürchtete, es könnten daraus von gegnerischer Seite Waffen
gegen Besitz und Gerechtsame der Stadt geschmiedet werden.
Hütete man doch sogar die bekannten Müllnerschen Annalen
wie ein Buch mit sieben Siegeln. 1726 hatte man in Erfahrung
gebracht, dass sie Johann Martin Grössmann und Michael Lenz
für einen auswärtigen Ort gegen Honorar abschrieben. Darauf¬
hin wiesen die Losunger die Schöffen an, durch den Registrator
Müllner unter Beiziehung einiger anderer Personen bei der Licht¬
zieherin Wild auf dem Steig und dem Zuckerbäcker Dill nach-
sehen zu lassen, ob man die Beschuldigten nicht in flagranti
betreten könne. Man solle ihnen dann die Annalen sofort ab¬
nehmen und sie ins Schöffenamt abfiihren, um ein Verhör über
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die ihnen vorzulegenden Interrogatorien mit ihnen anzustellen.
Sollte man aber die Verdächtigen nicht mehr in der Wildin Be¬
hausung antreffen, so sei der Wild unverzüglich vorzuladen,
über die gestellten Interrogatorien zu vernehmen und, falls er
sich verdächtig zeigen sollte, „in custodiam auf einen versperrten
Turm“ zu verbringen. Wenn man eine leichtere Zugänglich¬
machung von Handschriften durch Anlegung von Indizes her¬
beizuführen suchte, so geschah das nur zu rein amtlichen
Zwecken. So auch im Jahre 1759, als die Losunger verfügten,
dass dem Losungsakzessisten J. C. Kress sowohl wegen der
Protokollführung bei der Untersuchungsdeputation, als auch
wegen der mühsamen Anfertigung von Indizes zu verschiedenen
alten Skripturen eine Verehrung von 100 fl. zu behändigen sei.
Ebenso wie zum Archiv und der Stadtbibliothek hatten
die Losunger, wie sich beinahe von selbst versteht, ununter¬
brochene Beziehungen zu den verschiedenen Registraturen, so der
grösseren und der oberen Registratur, und trafen Verfügungen,
die sich auf deren Ordnung und zuweilen auch auf die Besol¬
dung der angestellten Beamten bezogen. Direkt unterstellt war
ihnen die Testamentsregistratur.
In der Losungstube wurden zeitweilig auch die Reichs¬
heiligtümer und Insignien aufbewahrt, zumal wenn sie einer Aus¬
besserung vor ihrer Ueberführung zur Kaiserkrönung nach Frank¬
furt bedurften. 1089 zeigte sich das Bedürfnis zur Ausbesse¬
rung des kaiserlichen Ornats, wozu man Perlen benötigte. Man
Hess, nach dem Losungerverlass vom 4. September des ge¬
nannten Jahrs, die alten Kronen vom Klarakloster heraufschaffen,
um sich ihrer dazu zu bedienen. Von den 6 Kronen und
2 Krönlein wurde 1 Krone verwendet, die übrigen 5 Kronen
und 2 Krönlein, eine von vergoldetem Metall und die übrigen
sechs von Perlen, wurden dem Kloster wieder zugestellt. Im
Jahre 1711, als die Krönung Karls VI. bevorstand, hielten die
Losunger es für erforderlich, die Kleinodien und Ornamente, wie
es in ihrem Verlass heisst, die von dem kurfürstlichen Hof¬
kollegium bald requiriert werden würden, bei Zeiten durchzu¬
sehen und das Nötigste daran auszubessern. Besonders am
kaiserlichen Mantel war ein ziemlicher Abgang von Borten be¬
merkbar. Die Losunger Hessen deshalb an den Pfleger von
St. Klara Christoph Leonhard Fiirer die Weisung ergehen, die
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Die Nürnberger Ratsbücher und Ratsmanuale.
113
schon erwähnten Kronen und Krönlein ins Losungsamt zu ver¬
bringen, damit man sich ihrer zur Ausbesserung des kaiser¬
lichen Habits, soviel sich tun lasse, bedienen könne.
Auch wegen der Weisung der Reichskleinodien und
Heiligtümer in der Heiliggeistkirche trafen die Losunger beson¬
dere fürsorgliche Anordnungen. Durch unverschämtes und un¬
gestümes Eindringen des Pöbels und andern fremden Gesinds
waren, wie der Losungerverlass vom 28. August 1709 berichtet,
bisher grosse Unordnungen und unbescheidene Exzesse zutage
getreten, so dass sogar die fürstlichen und Hofpersonen kaum
Platz zur Beschauung dieser Zimelien hätten finden oder dem
Gedränge ausweichen können. An diesem ärgerlichen Wesen
aber trage der Mesner im Spital nicht wenig Schuld, da er die
Türe allzu früh öffne und die Leute nach Gefällen in die Kirche
einlasse. Daher wollen die Losunger bessere Vorsehung tun.
Insbesondere soll der Spitalpfleger Anstalt treffen, dass künftig¬
hin bei solchem Akt der Spitalmeister, dem es vom Losungs¬
amt zeitig anzuzeigen sei, dem Mesner vorher die Schlüssel
abfordere und bis es Zeit, die Kirche zu öffnen, in Händen be¬
halte. Niemand bis auf diejenigen, die etwas anzuordnen und
Hand anzulegen hätten, soll vorher eingelassen, das zulaufende
Volk aber durch die Garde abgehalten werden. Der Baumeister
aber soll den Peuntleuten davon Nachricht geben und anord¬
nen, dass sie in Zukunft am Kircheneingang bis zur Oeffnung
warten, dann aber niemand mit hineinlassen.
Auch über die Reliquien in den Kirchen führten die Lo¬
sunger die Aufsicht. Am 31. Juli 1720 beschliessen sie, es solle
wegen der Visitation der Pontifikalien und Reliquien bei
unserer Frau und in den Kirchen St. Sebald und Lorenz in den
nächsten 14 Tagen wieder Erinnerung geschehen, um sich dann
nach einiger Milderung der gegenwärtigen grossen Sommerhitze
wegen Festsetzung eines Tages zu entschliessen. Bei dieser
Gelegenheit solle dann auch das heimliche Gewölbe der Losung¬
stube besucht werden.
Als die höchsten Beamten der Stadt und gestützt auf ihre
prävalierende Stellung als Verwalter der städtischen Finanzen
hatten sieh die Losunger in vielen Fällen auch einen nicht ge¬
ringen Einfluss auf die Besetzung von Aemtern und die Be¬
stimmung der Besoldungen zu verschaffen gewusst. Versehie-
Archivalischu Zeitschrift. Neue Folge. XVII.
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[14
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dene Aemter besetzten sie, ohne überhaupt den Rat zu fragen,
bei anderen suchten sie wieder die Bestätigung des Rates nach
oder aber sie bestätigten die von ihm vorgenommenen Anstel¬
lungen. So bestätigten sie am 17. Januar 1711 den Oberpfleg¬
amtsverweser in Gostenhof Johann Joachim Haller, nahmen ihn
in der unteren Losungsstube in Pflicht und stellten ihn dem
Unterpfleger und den Hauptleuten vor. Die Kassierstelle im
Losungsrestantenamt war 1770 dem bisherigen Schreiber beim
Kastenamt Hersbruck durch die Aelternherrn übertragen worden,
die Bestimmung seines Gehalts und seiner Emolumente blieb
dem Ermessen der Losunger Vorbehalten. Die Aufwarterstelle
vor der Ratsstube besetzten sie und bestätigten den Hausvogt.
Zuweilen ernannten sie auch die Torsperrer. Ferner nahmen
sie Gehaltserhöhungen von Beamten ihres Ressorts vor, so 1687
die Besoldung des Münzmeisters Friedrich Nürnberger auf 300 fl.
In Uebereinstimmung mit dem Rat verfügten sie wohl auch die
Einziehung eines Bezugs. So bestimmten sie am 7. August
1689, dass nach Anleitung des voraufgegangenen Ratsverlasses
Joh. Adam Günthers bisheriges Salarium von 10 Reichstalern,
wofür er auch nicht das Geringste verrichte, eingezogen und
nach dem Vorschlag der Deputierten verwendet werden solle.
Auch bezüglich der Auszahlung der Nachmonate an die Hinter¬
bliebenen von Beamten trafen sie selbständig Verfügungen. Den
Hinterbliebenen des Losungsbeamten Christ. Andreas Harsdörfl'er
wurde 1686 nicht allein das Quartal Walburgis, sondern auch
Lorenzi nachbezahlt. Die Witwe des Unterpflegers in Gostenhof
Andreas Paul Gammersfelder wurde nach altem Herkommen 1688
der Nachsitz im Amtshaus zu Gostenhof und der Genuss der Be¬
soldung und Akzidentien auf ein weiteres Vierteljahr bewilligt.
Auch die Gehalte der Kanzlisten beim Regensburger Reichstag
setzten sie fest. Sie verfügten 1721, dass der Kanzlist beim
Regensburger Reichstag Joh. Andreas Wolfsteiner jährlich 100 fl.
in vierteljährigen Raten zahlbar zur Bestallung erhalten und
ausserdem noch besonders wegen der Reichstagskorrespondenz
dem Bogen nach bezahlt werden solle. Dem fränkischen Kreis¬
tagskassier zahlten sie gleichfalls bis ins Jahr 1793 im Auftrag
des Kreistags die Besoldung, die von da an der Kreiskassier
Karl Christoph Wilhelm unmittelbar von der Kreiskasse ausbe¬
zahlt erhielt. Auch sonst ist aus den Losungsverlässen des
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Die Nürnberger Ratsbüeher und Ratsmanuale.
115
, öfteren zu ersehen, dass sie Remunerationen für besondere Ver¬
richtungen an Beamte und Schreiber in eigener Zuständigkeit
anwiesen.
Weiter hatten sie sich die Besetzung von Aemtern, von
denen man annehmen sollte, dass sie nicht zu ihrem Ressort in
näherer Beziehung standen, Vorbehalten. 1688 besetzten sie die
Stelle des Stadtarztes und ernannten 1726 auch den Stadtbader,
den sie durch den Rat bestätigen Hessen. Es war Michael Gott¬
fried Witwer, eine in Nürnberg bekannte Chirurgenfamilie, den
sie ausersehen hatten. Die Stadtbader hatten auch das Fran¬
zosenhaus zu versehen. Jetzt wollte man, dass dieses einem
von zwei Aerzten und einem Chirurgen examinierten Subjekto,
das zu den innerlichen Kuren tüchtig sei, anvertraut werde.
Man hatte auch schon wegen der Bader Georg Konrad Schau-
pert und Jakob Kaspar Hartlieb Erkundigungen eingezogen.
Die Losunger erachteten es allerdings für erforderlich, den vor
andern renommierten Schaupert zu examinieren und auf die
Probe zu stellen, damit von den infizierten Personen durch un¬
behutsamen Gebrauch von Merkurialien, die ohnehin gefährlich
zu traktieren und worauf die Bader nicht ordentlich gelernt
hätten, niemand möge verwahrlost, die aus der Spitalapotheke
abgegebenen Medikamente nicht unschicklich appliziert und
das für solche Kuren aus der Losungstube angewiesene Geld
nicht unnötig verausgabt werde. Dabei wurde noch erinnert,
ob nicht bei dieser Gelegenheit neue Pflichten von einigen
Aerzten zu verfassen und zur RatiHkation vorzulegen seien.
Die Kompetenz der Losunger bei der Besetzung dieser
Stellen erklärt sich wohl daraus, dass sie aus Stiftungsgeldern
dotiert wurden und das Franzosenhaus selbst eine Stiftung war.
Auch einzelne Institute auf dem Gebiete der Wissenschaft
und Kunst unterstanden ihrer Aufsicht. Sie stellten sogar die
Direktoren an, bestimmten ihren Gehalt und setzten sie wohl
auch ab. 1710 war der bekannte Herausgeber des vielbenutzten
und auch heute noch immer unentbehrlichen Werks: Historische
Nachricht von Nürnbergischen Mathernaticis und Künstlern (1730)
Johann Gabriel Doppelmayr an Stelle des Prof. Müller zum Di¬
rektor des Observatoriums ernannt worden. Auf seine Bitte
setzten die Losunger ihm eine jährliche Remuneration von 50 fl.
aus. Zehn Jahre später kam ihnen das allgemeine Gerücht zu
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Ohren, dass Prof. Doppelmayr weder Kollegien halte, noch sonst
etwas dem Staat zu Nutzen für die ihm aus der Schnödischen
Stiftung anstatt eines Gehalts zugewiesenen 50 fl. leiste. Es
wurde daher dem Vormundamt von den Losungern aufgetragen,
sichere Nachricht einzuziehen und gegebenenfalls zu überlegen,
ob dieses Stipendium nicht besser einem Studiosus — denn für
solche war es gestiftet — zu verleihen sei.
Georg Martin Preisler, der zweite Sohn des berühmten
Johann Daniel Preisler, war nach dessen Tode im Jahre 1737
vom Baumeister Karl Welser zum Direktor und Aufseher der
Zeichnungsschule denominiert, d. h. vorgeschlagen worden, wor¬
auf die Losunger am 9. November 1737 beschlossen, ihn in dieser
Station zu bestätigen und ihm dasjenige, was sein Vater pro
studio et labore an Emolumenten genossen, gleichergestalt an¬
gedeihen zu lassen. Nach seinem Tode im Jahre 1754 trat sein
älterer Bruder Johann Justin Preisler unter denselben Bedin¬
gungen an dessen Stelle, gleichfalls vom Baumeister vorge¬
schlagen und von den Losungern ernannt.
Auch in reine Handwerksangelegenheiten griffen die Lo¬
sunger ein. Zuweilen hing das damit zusammen, dass sie über
die zugunsten der Handwerker errichteten Stiftungen verfügten.
Bezüglich der Maler brachten sie nach dem Tode des Stadt¬
malers Johann Andreas Gebhard im Jahre 1726 in Erfahrung,
dass sie nicht mehr wie vor Alters besondere Vorgeher und
Geschwornehätten, welchen die Austeilung der Arnoldschen
Stiftung laut des Fundationsbriefs zustehen würde. Sie be¬
stimmten daher, dass die 15 fl., welche nach dem Willen des
Stifters den armen Witwen und Töchtern der Profession Zu¬
ständen, dem Job. Daniel Preisler in Anbetracht der ihm über¬
tragenen Inspektion der Maler- und Zeichenschule zur Austei¬
lung übergeben würden.
Die vielfachen Beziehungen der Losunger zu dem Gold¬
schmiedhandwerk waren durch verschiedene Umstände bedingt.
Einmal handelte es sich auch hier um Regelung von Stiftungs¬
angelegenheiten und um Austeilung von Stiftungen. Dann aber
standen die Goldschmiede wegen der besonderen Schau ihrer
‘) Es ist das ein Irrtum im Verlass. Die Aetz- und Flachmaler,
ein freies Handwerk im letzten Stadium hatten nur Vorgeher und keine
Geschworne.
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Die Nürnberger Ratsbüoher und Ratsmanunle.
117
Arbeiten zu dem Schauamt und damit auch zu dem Losungs¬
amt in einem grösseren Abhängigkeitsverhältnis als alle andern
Handwerke. Aber die Losunger entschieden hier auch in rein
inneren Handwerksangelegenheiten, wie Zulassung zum Meister-
, recht, Abstellung von Stümpelei, Ordnung des Handwerks u. a.
Aehnliche Fälle treten auch beim Tuchmachergewerbe zutage,
aber hier besonders deshalb, weil die Tuchmacher hauptsächlich
in Wöhrd — auch in Gostenhof — ihr Handwerk betrieben.
Auffallend erscheint es auch, dass die Losunger den Hand¬
werkern zuweilen besondere Vergünstigungen gewährten, von
denen man annehmen sollte, dass sie zur Zuständigkeit des Rats
gehört hätten. Dem Hüter Hans Pfeifer gestatteten sie 1698
auf sein Ansuchen, dass er gleich dem Stadtaltmachermeister
Jak. Friedr. Ammon ein Täfelein mit dem Stadtwappen als
Stadthuter an seinem Haus oder Kram aushängen möge. Sie
waren wohl der Ansicht, dass sie ein solches Gesuch, das direkt
an sie gerichtet worden war, nicht noch an den Rat zu ver¬
weisen hätten. Es waren das, wie so manches andere, Ange¬
legenheiten von geringerer Bedeutung, womit sie nicht auch
noch den Rat behelligen wollten. So gewährten sie auch Unter¬
stützungen und Remunerationen, womit sie wohl ihre Kompe¬
tenz nicht überschritten. Den Schützenmeistern des Stahl¬
schiessens gaben sie 1700 auf, schriftlich anzuzeigen, ob und
welche ausserordentlichen Unkosten sie wegen des bei Bewir¬
tung der fürstlichen Gesandtschaften auf der Hallerwiese ge¬
haltenen Schiessens aufgewendet, um ihnen nach Lage der
Sache mit einer ausserordentlichen Beihilfe an die Hand gehen
zu können. Den Deputierten zum Schiessgraben aber stellten
sie anheim, ob von den Schützenmeistern die Rechnung über
die von der Losungsstube seit 1685 empfangenen Zuschüsse im
Betrage von 700 H. sollten abgefordert und ob Erkundigung
eingezogen worden sei wegen der früheren nicht abgeführten
Schulden, um das erschöpfte Aerarium von dergleichen ausser¬
ordentlichen Ausgaben erleichtern zu können. 1.768 bewilligten
sie der Gesellschaft der Stahlschützen zur Bestreitung der Un¬
kosten des Silberschiessens auf der Hallerwiese einen Beitrag von
75 fl.
Auch für die Erhaltung des städtischen Musikchors zeigten
sie Interesse. 1722 nahmen sie die Besetzung einer Tenoristen-
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stelle vor. Wie wir aus späteren Verlässen ersehen, gab die
Stadt wohl auch sog. Musikkränze, wobei der städtische Musik¬
chor mitwirkte. Als 1734 die fränkische, schwäbische und rhei¬
nische Ritterschaft in Nürnberg tagte, veranstaltete man ihr zu
Ehren zu drei verschiedenen Malen einen Musikkranz auf der
Herrentrinkstube, worüber ein Losungerverlass berichtet, der
die Kosten mit 23 fl. 20 Kr. verzeichnet. Ebenso übernahm die
Losungstube die Kosten des Musikkranzes im Jahre 1737, als
die Ritterschaft abermals in Nürnberg weilte.
Ueber die Austeilung von Geschenken beschloss in erster
Linie der Rat. Den ankommenden Fürsten, Gesandten und
hohen Personen liess er bei ihrer Ankunft Geschenke über¬
reichen, Wein, Haber für die Pferde, Becher und Pokale. In
der Regel löste er sie auch aus der Herberge. Aber auch die
Losunger sehen wir Beschlüsse fassen, die die Abreichung von
Geschenken, Präsenten, Douceurs, Verehrungen und Remune¬
rationen an hochgestellte und andere Personen bezweckten.
1711 verehrten sie dem Statthalter und Hofmarschall zu Bam¬
berg silberne Medaillen auf die Vermählung Kaiser Karls VI.
Dem Kaiser Joseph II. Hessen sie 1700 durch den kaiserlichen
Faktor und Buchhändler Georg Bauer zu Nürnberg, der darum
gebeten, allerdings gegen Bezahlung die aus der Nürnberger
Münzstätte hervorgegangenen Münzen neuen Gepräges in einigen
Stücken zukommen, ebenso die Fortsetzung der in das kaiser¬
liche Naturalienkabinet verehrten, in Nürnberg erschienenen
Werke, die die Losunger zu kaufen und wie jene Werke dem
Buchhändler Bauer einzuhändigen beschlossen. Um die poli¬
tischen Geschäfte des Rats beim Reichshofrat in besseren Fluss
zu bringen, liess man es an klingenden Ermunterungen nicht
fehlen. Hohe Wiener Patrone wurden zeitweilig mit nicht un¬
bedeutenden Geldgeschenken bedacht. Ein bekannter vornehmer
Patron — sein Name wird nicht genannt — erhielt 1753 wegen
verschiedener dem Gemeinwesen geleisteter guter und erspriess-
licher Dienste nicht weniger als 150 Dukaten durch den Ab¬
legaten von Kress präsentiert. Wie der Verlass bemerkt, w T ar
dieses Geschenk durch die Notdurft geboten. Die Losungsstube
aber liess sich den Betrag durch das Spitalamt wieder ersetzen.
1705 wurden mehreren Wiener Patronen durch die Losunger
Remunerationen, deren Höhe nicht genannt wird, zugewiesen.
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Die Nürnberger Ratsbücher und Ratsmanuale.
119
Zuweilen erhielten sie auch andere Präsente, Bücher, Wein,
Nürnberger Lebkuchen. Der Gemahlin des kaiserlichen Feld¬
marschalls Graf von Welsegg Hessen die Losunger bei ihrer An¬
wesenheit in Nürnberg im Jahre 1735 eine silberne Schale mit
Lebkuchen und eingemachten Früchten im Wert von 125 bis
135 fl. präsentieren und sie aus ihrer Herberge lösen und defrai-
ieren. Zu einem Hochzeitsgeschenk, das anscheinend für den
braunschweigischen Hof bestimmt war, hatten die Losunger
1737 100 Dukaten ausgesetzt. Nachträglich beschlossen sie, den
Betrag auf 150 Dukaten zu erhöhen und dem wolfenbüttelschen
Geheimrat von Mollen wegen seiner guten Dienste 100 fl. statt
eines Buches zu verehren und sie dem Konsulenten Peyer mit¬
zugeben.
Auch bei den Nürnberger Konsulenten, Agenten und den
hohen Beamten fremder Regierungen, die sich um die Förderung
Nürnberger Staatsangelegenheiten besondere Verdienste erworben
hatten oder auf die man in dieser Beziehung Hoffnungen setzte,
sparte man nicht mit zuweilen bedeutenden Geschenken. Die
bambergischen Direktorialgesandten Geheimrat v. Hebetanz
und Hofrat Dietz erhielten wegen des Matrikulargeschäfts im
Jahre 1730, dieser 200, jener 150 11. in groben Kurrentsorten im
Auftrag der Losunger durch den Konsulenten Marperger ver¬
ehrt, der Konsulent Peyer 1737 ein Fässlein Mosel durch den
Wirt zum silbernen Fisch, ein anderesmal Lebkuchen, der Kon¬
sulent von Marperger, dem ein Stück Wein angenehm war, 1765
wegen Uebernahme der Kreisgeschäfte auf Anordnung der Lo¬
sunger ein Stück Rheinwein und ein Stück Haslacher, jedes zu
sechs Eimer, durch den Hausvogt zugestellt. Um die guten Ge¬
sinnungen des Regierungsrats Kollmann zu Amberg der Stadt
zu erhalten, beschlossen die Losunger 1771, zwei Spiegelgläser
auf Rechnung des Losungsamts anfertigen zu lassen. . Und so
Hessen sich noch weitere Beispiele anführen.
Zuweilen glaubten die Losunger allerdings auch mit einer
einfachen Bekomplimentierung ihrer Pflicht Genüge getan zu
haben. Als der markgräflich ansbachische Hofratspräsident
v. Förster im Sommer 1707 nach Nürnberg kam, um eine Bade¬
oder Sauerbrunnenkur — wohl im Wildbad — zu gebrauchen,
beschlossen sie, ihn zur Erhaltung der öfters lür die Republik
kontestierten guten Neigung von Ratswegen durch Dr. Hofmann
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bekomplimentieren und ihm Glück wünschen zu lassen. Zu¬
weilen begnügten sie sich auch mit einem einfachen Schreiben.
1720 war der kaiserliche Plenipotentiarius Graf Windischgrätz
zu Cambray zum Obersthofmarschall ernannt worden. Da er
sich nun gegenüber dem vordersten Losunger und den diesem
beigegebenen Deputierten zu allen guten Diensten angeboten,
so verfügten die Losunger, Bericht einzuziehen, ob diese Zeitung
einigen Grund habe, inzwischen aber dem Losungsratsadjunkten
Kress aufzutragen, ein höfliches und obligeantes Gratulations¬
schreiben zu begreifen, worin der guten Vertröstungen besonders
seines Bruders, des Reichshofratspräsidenten, Erinnerung zu tun
und ihm der Stadt gekränkte Gerechtsame zu beständigem Pa-
trozinio bestens zu rekommandieren sein würden.
Für dem Rat verehrte Bücher und andere Zuwendungen
wurden den Schenkern, wenn sie nicht gerade abgewiesen wur¬
den, was auch vorkam, Geldgeschenke gewährt, die oft den
Wert des Geschenks weit überschritten. Der Zeugmeister
Leonhard Stephan Kreuznaeher erhielt für sein in Kupfer ge¬
stochenes und bei Rat ausgeteiltes Stückschiessen, das schon
1783 erschienen war, nach Losungerbeschluss vom Februar 1735
100 fl. verehrt, Joh. Hieronymus Lochner für den den drei
obersten Hauptleuten verehrten 1. Bd. seiner Medaillensammlung
1738 18 11., der bekannte Kunstkenner, Historiker und Polyhistor
Christoph Gottlieb von Murr 1779 für die Dedikation seiner vor¬
nehmsten Merkwürdigkeiten der Stadt Nürnberg an das Lo¬
sungsamt einen Dukaten und ebensoviel im .Jahre 1789, als er
ihnen die Beschreibung der Reichskleinodien verehrt hatte.
Noch ein Vorfall sei hier erwähnt. 1789 hatte der Buch¬
händler Christian Friedr. Cotta in Tübingen, der durch den
Brand daselbst betroffen worden war, 12 Exemplare der Dr. Merk-
linschen Brandpredigt an den Rat geschickt, worauf die Losunger
beschlossen, ihm durch das Vormundamt drei Konventionstaler
zukommen zu lassen.
Auch für eine würdige Repräsentation seiner Gesandten
waren die Losunger besorgt. 1710 ersuchten sie das Bauamt,
für den Abgeordneten zum Reichskonvent statt der abgenützten
Chaise eine neue bauen zu lassen.
Eine Tätigkeit der Losunger auf dem Gebiete der äusseren
Politik tritt nur wenig hervor. Und das ist nicht gerade ver-
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Die Nürnberger Ratsbücher und Fiatsmanuale.
121
wunderlich. Das Ressort der äusseren Angelegenheiten gehörte
in erster Linie zur Kompetenz der sieben altern Herrn, in dessen
Kollegium sie ja schon vertreten waren und als die ersten Be¬
amten des Staats ihren hervorragenden Einfluss geltend machen
konnten, und soweit die älteren Herrn hier nicht entschieden,
zur Kompetenz des Rats. Wenn ja die Losunger nach dieser
Richtung hin Beschlüsse fassten, so betrafen sie lediglich Geld¬
zahlungen, waren zum Teil Ausführungsbeschlüsse zugunsten
des Reichs und des fränkischen Kreises. So bewilligen sie 1710
einen Beitrag zur Fortführung und Vollendung des kaiserlichen
Reichsrats- und Reichshofratskanzleibaus in Wien oder 1726 die
Auszahlung von Römermonaten zur Verpflegung der Reichs¬
festungen Philippsburg und Kehl. Hier handelt es sich ledig¬
lich um Vollzugsverlässe.
Auch wo wir die Losunger mit dem fränkischen Kreis in
Beziehung treten sehen, betreffen ihre Beschlüsse — abgesehen
von der Ernennung des Kreiskassiers, wo doch schliesslich auch
die Geldfrage eine Rolle spielt — Geldbewilligungen und An¬
weisungen. 1715 beschliessen sie auf Ansuchen des Oberkom¬
missars Fritzen, ihm zur Bezahlung des Wechsels wegen der
vom fränkischen Kreis nach Venedig auf die Galeeren geschickten
Delinquenten einiges Geld zu assignieren, und ersuchen die De¬
putierten des Weizenbräuamts aus dessen Gewinn 600 fl zu
verabfolgen.
Mit dem fränkischen Kreis war das Losungsamt übrigens
durch vielfache und nahe Beziehungen verbunden. Die Losungs¬
räte waren auch Kreiskassaeinnehmer und der von den Losun-
gern angestellte Kreiskassieramtsekretär hatte im Rathaus seinen
Amtssitz. 1728 hatten die Losunger ganz unvermutet in Er¬
fahrung gebracht, dass der Kreiskassieramtssekretär Justus Jakob
Hagen einen ausführlichen Bericht über den Kassazuständ nebst
einer spezifizierten Designation der Kassaverlagsunkosten dem
damals in Nürnberg versammelten Kreiskonvent, ohne vorher
mit dem Losungsamt und den Losungsräten als Kreiseinnehmern
ins Benehmen getreten zu sein, übergeben hatte. Die Losunger
verfügten jetzt, man solle ihn in das Losungsamt erfordern und
ihn vernehmen, ob und inwiefern diese Sache Grund habe, und
wenn dem also, ihm der Losunger daraus geschöpftes sonder¬
bares Missfallen zu erkennen geben. Beim Eintritt in den Dienst
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im Jahre 1726 habe er sich eigenhändig zu Protokoll und ebenso
bei seiner Verpflichtung durch den Magistrat verbindlich ge¬
macht, von allen an die Kreiskasse 1 ) ergehenden Dekreten dem
Losungsamt Nachricht zu geben, ebenso von allen an den Kreis¬
konvent gerichteten Vorstellungen und Berichten und den jähr¬
lichen Rechnungen. Man habe sich deshalb dergleichen eigen¬
mächtigen Verfahrens zu ihm keineswegs versehen, ln Zukunft
solle er sich seinen Pflichten gemäss verhalten, nebstdem aber der
Vorlage der monatlichen oder zweimonatlichen Bilanz eingedenk
und seine Kreissekretariatsexpeditionen auf dem Rathaus in der
ihm angewiesenen Stube zu verrichten allen Ernstes erinnert
sein. Darüber sei seine Exkulpation und Erklärung zu gewär¬
tigen und solche zum ferneren Entschluss wieder vorzulegen.
Aus den Losungerverlässen wird es auch zuweilen ersicht¬
lich, mit welchen unerschwinglichen Summen die Stadt der frän¬
kischen Kreiskasse gegenüber im Rückstände war. Die Schuld
der Stadt war in der Restantenliste 1715 mit 107973 fl. 42'/* Kr.
berechnet. Die Losunger verfügten nun, der Oberkommissar
Fritzen solle die Liste so einrichten, dass die Stadt mit nicht
mehr als 97 oder 98000 fl. in Retardat gesetzt werde, mit der
Versicherung, „dass ehestens entweder durch Abschreiben oder
mittelst der ersten eingehenden Vorleben oder anderer Gelder
7 bis 8000 11. zur löblichen fränkischen Kreiskassa abgetragen
werden sollen.“
Zuweilen sind es bedeutende Interessen der Reichsstadt in
ihren Beziehungen zu anderen Staaten, die in den Losunger¬
verlässen hervortreten. So in der kursächsischen Schuldsache.
Von dieser Schuld war 1726 noch ein Kapitalrest von 27 685 Reichs¬
talern abzutragen. Man war deshab Nürnbergerseits mit dem
Oberhofprediger Marperger in Dresden, der vorher Pfarrer bei
St. Egidien in Nürnberg gewesen war, in Beziehung getreten.
Die Losunger liessen sich von dem mit der Behandlung dieser
Angelegenheit betrauten Ratskonsulenten ein Gutachten für die
Beantwortung dahin bearbeiten, dass „wie ein hochlöblicher
Magistrat sich am Ende überwinden wolle, ein Uebriges zu tun“,
man andererseits „der zuversichtlichen Hoffnung lebe, S. kgl.
Majestät von Polen und kurfürstliche Durchlaucht von Sachsen
') ad cassam eirculi ergehenden Dekrete heisst es im Verlass.
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Die Nürnberger Ratsbüeher und Rutsmnminle.
123
werde dero reichsbekannter Aequianimität und selbsteigenem
höchstem Respekt zuwider keineswegs gemeint sein, an dem auf
27 685 Reichstaler sich belaufenden Kapitalrest einigen Nachlass
zu verlangen, sondern vielmehr gnädigst geruhen, die Abfüh¬
rung erwähnter Hauptsumme zu veranstalten, und sich übrigens
begnügen lassen“, falls von Seiten der Stadt von den über
200000 Reichstaler angeschwollenen Interessen abgestanden
werden sollte. Wie aus einem Losungerverlas.se vom Jahre 1730
hervorgeht, war trotz der Remunerationsverschreibungen von
3000 Reichstaler, die schon zwei Jahre vorher Marperger zu¬
gefertigt worden, diese Angelegenheit ins Stocken geraten.
Die Losut\ger verfügten jetzt, der Konsulent Finkler solle im
Namen des vordersten Losungers Christoph Fiirer ein konvenables
Schreiben an Marperger aufsetzen und da allenfalls in dieser
Schuldsache nicht weiter fortzukommen sein sollte, auf die Zu¬
rückforderung jener Assekuration und der übrigen Piecen an¬
tragen ... Von jenem Kapitalrest aber und den hochange-
laufenen Zinsen haben die Losunger wohl nie mehr etwas ge¬
sehen, wie in so manchen anderen Fällen, in denen Kaiser und
Fürsten an die Rückzahlung hoher Summen nicht dachten.
Treten nun auch in den Losungerverlässen die Beziehungen
der Stadt nach aussen beinahe völlig in den Hintergrund, so ist
diese Wahrnehmung doch immerhin und zwar negativ von
Wert, als sie nämlich erkennen lässt, dass das Ressort der äus¬
seren Angelegenheiten nicht zu ihrer Kompetenz gehörte.
Aus meinen Darlegungen und insbesondere auch aus den
beigebrachten Beispielen dürfte hervorgehen, dass auch den Ver¬
lässen der Losunger eine nicht geringe Bedeutung beizumessen
ist. Ich konnte aus ihrem reichen Inhalt nur einiges Bemer¬
kenswerte herausgreifen, ohne ihn auch nur im entferntesten
auszuschöpfen. Auch bezüglich der Amtsführung und der Kom¬
petenzen der Losunger wäre das Bild wohl noch nach mehr als
einer Seite hin zu ergänzen, noch so mancher Zug hinzuzu¬
setzen, auf den ich hier verzichten musste.
Immerhin aber glaube ich gezeigt zu haben — und darauf
kam es mir wesentlich an —, dass die Losungermanuale uns
einen klareren und vollständigeren Einblick in die reiche Amts¬
tätigkeit des Losunger gewähren als alle anderweitigen Auf¬
zeichnungen. Sie geben uns aber auch wertvolle Beiträge zur
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Nürnberger Rats-, Verfassungs-, Aemter- und Finanzgeschichte
und bringen endlich mancherlei kulturhistorisch Bemerkenswerte.
Zwar sind sie nicht von jener hervorragenden Bedeutung wie
die Verlässe des Rats und die der Herrn Aeltern, aber sie er¬
gänzen diese nach verschiedenen Seiten. Wer sich aber eine
klarere Vorstellung machen will von dem ganzen Wesen und
dem innern Leben der Nürnberger Republik in den letzten Jahr¬
hunderten ihres Bestehens, der wird gut tun, sich auch in den
Losungermanualen etwas umzusehen.
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Berichte I)r. Erasmus Toppiers, Propsts von St. Sebald
zu Nürnberg, vom kaiserlichen Hofe 1507—1512.
Von
Albert Gümbel, K. Kreisarchivassessor in Nürnberg.
17.
An die Aelteren Herren. 1 ) Aus Innsbruck. 1507.
13. Oktober.
Fursichtigen und günstigen lieben herrenl mein ganz willig
dienst sind e. f. bevoran berait! günstigen, lieben herren I ich holl,
ir habt mein schreiben aus Schongaw vernummen und daraus,
wie ich euer schreiben bei Ratler und Erlein, eueren boten, emp¬
fangen und irs inhalts vernummen, auch das ich mich auf das
furderlichst zu k. mt. fugen solt, wie ich dann geton hab und
ir mt. unterwegen zwischen Insbruck und Czirl gefunden und ir
gesagt, das ir aus untertenigem willen auf ir mt. schreiben
1760 fl., den anslag des gelts zu Costnicz, gen Augspurg ge¬
schickt und mir geschriben, solches ir k. mt. selbst zu behen-
digen, das ich geren geton hett'e; hab aber gefunden zu Costnicz,
das die hofcamer grossen mangel an gelt geliden, daraus ir k.
mt. schimpf enlsteen mocht und dadurch die hofkamer mich ver¬
mögt zu furkummung solchs Schimpfs, das ich bewilligt hab, den
halben tail der ganzen summa der hofkammern zu uberliveren,
das die hofkamer also zu dank angenummen und solchen tail
darauf zu Augspurg empfangen, den andern halben teil hab ich
l ) Adresse: Meinen günstigen lieben herren den eiteren des radts czu
nurenberg. Darunter: F|eria] 4a post Galli [= 20. Oktober]; vgl. Brief 1,
Anm. 3) 1507. per p. Leupolt Sabato galli [= 16. Oktober].
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126
A. Gümbel.
ir mt. zugefurt, auch sunderlich aus der ursach, das ir beschriben
seit gewesen solch gelt zu Augspurg zu hinterlegen; aber die qui-
tanzen seien gen Augspurg darum nicht geschickt gewest, sunder
gen Franckenfurdt, vileicht aus ubersehen der canzlei. und als
ich gen Parthenkirchen kummen, sei mir ein schriftlicher be-
felhe von ir k. mt. zukummen, die ganz summa in die hof-
kamern zu überantworten, das ich dann auch gern geton hette;
aber dieweil ich so nahent bei ir k. rat. gewest were, hette ich
solchs ir k. mt. selbst wollen überantworten in Zuversicht, ir
k. mt. wurden solchs von euch und mir zu gnedigem gefallen
versteen, dann ir je nicht anders begeret, dann seiner k. mt.
untertenig gefallen und dienst zu erzaigen. darauf mir ir k. mt.
selbst antwort, ich hette recht geton und ir mt. dorft auch selbst
wol geiz und ich wer zu rechter zeit kummen. 1 ) ‘darauf ich
widerum ir k. mt. saget, ich bäte ir k. mt., sie wolte euch in
gnedig[em] befelhe haben und, ob jemands euch bei ir mt. ver¬
unglimpfen wollett, den, euer unverhoret, kein glauben geben t
dann ir vil neids und hass leiden und dulden müst von euer
treuen dienst wegen, so ir alzeit girlich weret ir k. mt. zu er¬
zaigen. darneben hub ich an zu reden von der confirmacion
der beharnischen belehenung, da kom herre Jacob von Landaw
und vilen mir in die rede, also das mich k. mt. nit ganz aus-
horen mocht. aber dannoch antwort mir k. mt., sie wolt euer
gnediger herre sein und euch niemands versagen, auch euer un-
verhort [nichts] ausgeen lassen, aber der confirmacion halben müst
ich mit dem Sernteiner, dem canzler, reden, das mir aus merg-
lichen Ursachen noch nit gemaint ist, dadurch ich die sach nit
verpletter. also nam ich mein abschid für das mal. also blib
der kung auf dem gegaid. darnach hab ich mit dem canzler
geredt, ich wolt geren wissen, wie irs halten solt mit euerem
ausziehen, dann ir je geron ein gnedigen kung behilt, ob ir ver¬
ziehen solt. sagt er mir, ir mocht wol verziehen, dann es were
nit eilwerk. also hab ich verzogen bis auf Zukunft des kungs
und auf mein anhalten, nachdem sich der kung ser verspert,
hat mir der Sernteiner gestern gesagt, der k. mt. mainung sei,
') Von dieser Ueborgabo dos Konstanzor Anschlags an den König
durch T. berichten auch schon die älteren nürnberger Autoren z. B.
Will, a. a. O.
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Berichte Toppiers.
127
das ir mit euerm volk verziehen solt bis auf ir mt. weitern be-
schaid. dieweil aber ich das von k. mt. nit selbst gehört hab
und ich auf blosse wort zu bauen nit acht und doch mit k. mt.
fueglich persönlich nit reden mocht, hab ich solchs erzelt herren
Mathessen Langen, bischoven zu Gurck, der heut mit mir gangen
ist zu k. mt. aber ich kont in ir mt. stublein nit kummen und
hat mir von k. mt. geantwort, ir mt. wil sei, das ir furderlich aus¬
ziehet, wo ir nit auszogen seit, und ziehet auf Memigen. das
hab ich euch nit verhalten wollen, aber mein rat ist, wo ir
noch nit auszogen werend, das ir furderlich gen Costnicz zu den
andern stenden des reichs ziihet und hieltet euch gleichförmig
denselben, bis ir ein schriftlichen beschaid von k. mt.‘mit irem
hantzeichen habt, dann man geet auf selzainen bractiken und
finanzen um, daran ir euch dannoch nit keren dürft; ir solt euch
nit bekümmern, ob man euch vil anmuett, dann das anmueten
brengt wenig schaden; es ist auch wol abzubrengen. ich weiss
auch, das man euch aus etlicher bractica um ein pferd ge¬
schahen hat; dürft sein euch nit bekümmern, wenn ir dem
geilen albeg wilfaren wolt, ir hette[t] nummer rue.
item Thoma Pugss und der Wisbeck haben hie in raten,
auch bei k. mt., von wegen des pfalzgraven und herzog Fried¬
richen von Baieren anbracht, wie sie kein recht gegen den
Behamen furtrag und darauf k. mt., als den obersten Vormund,
angerueft, die Behaim in die acht zu ercleren. aber sie haben
zu dieser zeit nicht erlangen mögen, dann der kung must eins
landskriegs gewertig sein, darum so ist geschahen worden an
die lantafel gen Beham und, ob da nicht ausgericht wiird, so
sol man auch dem kung von Vngern schreiben, es sind auch
etlich der mainung, woe nit mandat an Bamberg, Wirczburg,
margraven, Aistedt und euch ausgangen sind, das sie ausgeen
solen, das ir dem pfalzgraven helfet, aber ir dürfet euch solcher
mandat nit bekümmeren, dann ich waiss sie wol zu verant¬
worten; ir dürft in auch nit volg tun, dieweil ir vil guts und
schuld in Beham und Vngern habt, auch von der krön von
Behaim lehen. aber ich halt, das das der Francken anslag ge¬
west ist, wo die Beham in die acht erklert weren und sie vil
gewerb bei euch haben, das sie euch als echter angriffen wolten
haben, dann womit man euch zusetzen mag, das geschieht.
item gestern hat euch herzog Jerig von Braunswig bei dem
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128
A. Gümbel.
kung verklagt, ir haltet im sein abgesagt feind in euer stadt
und gebt im glaid und er hab euer feind, sunderlich den
Heincz Baumen, 1 ) nicht wollen enthalten, die k. mt. solle im
erlauben oder nicht zürnen, so er euer feinde auch enthalt, und
das ir euch viel Übermuts niedt; 2 ) er sei vor ein guter Nuren-
berger gewest etc. da ich sein nit übrig sein mochte, hab ich
sein gii. geantwort, ich sei nit hie, euch zu verantworten, aber
mir zweifei nit, woe er euch beschreib, ir werendt es wol wissen
zu verantworten; das wiss ich, das ir genaigt seit albeg gewesen,
sein gn. dienstlichen willen zu erzaigen; darum kuen ich solchs
nit wol glauben, aber es mochten etwa leut sein, die sein gn.
gern zu ungnad bewegten, darin sich doch sein gn. wol westen
zu halten, mit vil anderen Worten, also das nit mere daraus wure,
dann das s. gn. euch darum beschreiben solt; aber ich halt, er
were sein nicht tun. nicht dester minder wurde sein gn. zum
lezten ganz gut.
item als ich auf dem feld von k. mt. vor 8 tagen rit, fragt
mich ir mt., was neues um Nurenberg were. hab ich ir mt. die
handlung der blackerei halber zu Bamberg erzelt und wie darauf
etlich zu Ratelstorf in herzog Fridrichs glait berau|b|t und die
Waltstromer zu Nurenberg hinweg gefurt und herre Erckinger
von Sausheim gefangen sind und wie die Tunfelder, von des
‘) Heinz Baum, ein langjähriger und hartnäckiger Befehder der Stadt.
Ursprünglich ein Kaufmann zu Nürnberg war er in den Schuldturm ge¬
kommen, daraus aber mit Hilfe der Tochter des Stadtknechts Fuchs ent¬
sprungen. Er hatte sodann der Stadt Fehde angesagt und seit 1503 zahl¬
reiche Nürnberger gefangen und geschätzt. Auch fand er viele adelige
Helfershelfer, wie den unten noch öfter erwähnten Heinrich von Gutten-
stein, Lienhard Birckaimer u. a. Erst im Jahre 1511 wurde die Fehde von
Horzog Wilhelm von Bayern auf einem Tago zu München beigelegt. Der
Rat liess alle in dieser Angelegenheit gewechselten Schriftstücke in einen
heute im K. Kreisarchive Nürnberg befindlichen, umfangreichen Codex
(Ms. 245) Zusammentragen unter dom Titel: Hointzeun Bawmen ains erbern
Rats vngeledigten ausgetretten burgers hanndlung vnnd vedhlich Zugriff,
So er nach beschehner seiner erledigung des thurns gegen einem erbern
Rate vnnd den irn durch sich selbe auch herrenn Hainrichen vom Gutenn¬
stein zur Schwartzenburg, Albrechtenn von Winsperg zu Stockennfels vnnd
Tboman Fuchssen zu Wallennburg vnnd anndere seine hellffer furgenomon
vnd geübt hat. Das Titelblatt ist reich verziert.
’) Zu mhd. nieten mit. Gen. = sich einer Sache befieisson, etw. üben.
Lexer, Mittelhochdeutsch, Wörterbuch 1876, II, Spalte 79.
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Berichte Toppiers.
129
Sausheimers freundschaft beschriben, geantwort haben, der land-
frid sei in nit verkundt; 1 ) dess hat k. mt. kein gefallen getragen;
aber etlich edelleut haben mir gesagt und mich gestraft, herr
Erkinger von Sausheim sei vor einem halben jar tot.*) das hab
ich euch nit wollen verhalten, mich euch befehlende, geben
mit eilen zu Insbruck am 13. tag octobr[is] 1507.
18.
An die Aelteren Herren. 8 ) Aus Landeck 1507,
2. November.
Fursichtigen, günstigen, lieben herren! mein ganz geflissen
und willig dienst sind e. f. bevoran berait! ich hab euer schreiben
bei Radtlern, euerm boten, des dato was am donerstag sant
Calixten tag, 4 ) mit etlich eingeslossen copien, wie euch des
margraven Statthalter von wegen der Teczel geschriben und ir
darauf geantwort habt, empfangen am 20. tagoctobrfis] unddiesselb
handlung, sovil die dieTeczeln betrifft, k. mt. erzelt, die aber der leng
meiner erzelung vor meng der gescheft nit auswarten inocht und
deshalben kein ander antwort [gab], dann das ir mt. euer unver-
hort nicht ausgeen wol lassen; aber der mandat halben muss in
einem rat gehandelt werden, darauf hab ich auch geredt mit
') Vgl. Brief 16, Ratsbrief vom 23. September 1507 am Schluss.
’) lu einem anderen Ratsschreiben (Briefbücher Nr. 60, fol. 40a) wird
von einem Sohne Erkingers von Sainsheim als Gefangenen gesprochen.
Vielleicht ist der Zwiespalt so zu erklären.
*) Adresse: Meinen sunder günstigen lieben herren den eitern dess
radts zu nurenberg. Darunter: FleriaJ 4a post Galli (= 20. Oktober; vgl.
Brief 1, Anm. 3) 1507. presentat. per Peter leupolten dominica post leon.
hardi 7. Novembr. 1507.
4 ) Briefbücher, Nr. 60, fol. 78 a ff. Inhalt: Der Rat teilt mit, nach¬
dem die Tetzel ein königliches Mandat an Markgraf Friedrich von
Brandenburg ausgebracht haben, sie und ihre Stadt Gräfenberg in Schutz
und Schirm zu nehmen, habe er (der Rat) Gräfenberg besetzen und Michael
Tetzel festnehmen lassen. Falls die Sache bei Hofe zur Sprache käme,
solle T. dahin wirken, dass der König in dei Sache nichts weiter ausgehen
lasse, ohne die Verantwortung der Stadt gehört zu haben Der An¬
schwärzung Nürnbergs beim Bischof von Bamberg, als ob Nürnberg
die Böhmen gegen die Pfalz unterstütze und ihnen ihre Flecken öffne,
solle er beim König zur Sprache bringen. Die Windsheimer möge er
in Sachen ihres Romzugskontingentes (das Markgraf Friedrich ihm zuzu¬
schicken begehrt hatte) unterstützen. Dat. donerstag Calixti (= 14. Ok¬
tober) anno etc. septimo.
ArohivaliBche Zeitschrift. Neue Folge. XVII. 0
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130
A. Gümbel.
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dem von Gurck, der jezund bei k. mt. das höchst ansehen hat,
der mir geantwort, er sei albeg bei k. mt., er wol daselbent wol
darvor sein, darnach hab ich auch mit dem von Sertein ge-
redt, der mir geantwort, es sei die mainung nit, das margrave
die Teczel aus euerm erbschuz nemen solle, sunder woe in ge-
walt, geschehe, sie vor gewalt verhüten, dann Wolf Teczel were
ir hofgesind und dafür geachtet, also ist sieder kein hofrat
gewest den[n]einer, dann der canzler ist albeg bei dem kung zum
Fragenstein 1 ) gewest, nachmals ist der Holczschuher hie ge¬
west, dem ich alle sach erzelt, auch der leuft halben hieum; hoff
ich, werd euch solchs nit verhalten, dann vil sach besser zu
reden sind, dann zu schreiben. aber nichtdesterminder, so
were mein rat, das ir euch nit vil auf unsern rat verliest und
bei uns einflecht, dann wir sunst albeg gedenken, wie wir eurem
gelt zukummen mochten und so wir dannoch solchs schusselvol
hetten, wurde es dannoch nit vil furtragen und, sobald sich das
geben, endiget auch die hilf, dann ir mechtig genüg seit, euch
bei euern bürgerlichen rechten zu hanthaben; so ist euer handlung
dem rechten nit ungemess; so ist es auch frue genüg an unserm
hof zu handeln, wenn ir sunst gar kein andere hilf hette. und
obschon mandat von uns ausgiengen, dess ich mich doch aus
vorangezeigten [Ursachen?] nit versihe, so mögt ir doch albeg
wol euer beschwerde k. mt. berichten oder, ob es je so be¬
schwerlich were, an das kamergericht appelliren, davon man
euch nicht geziehen mocht, da ir meins gedunken dem rechten
gemesern entschied dann vor uns erlangen mocht; aber mein
rat were, das ir euch des handeis sunst abhülft, doch nicht,
desterminder veste über euern bürgerlichen rechten hüte und
der kein einbruch liedette. ich kann dannoch nit merken, wie
die Teczel die guter Grevenberg dem margraven zuwenden
mögen, die doch euern bürgern, den sie ewiggelt zu geben
schuldig, sind verpflicht, die damit auch verendert wurdefn],
dann je einem burger schwerer were unter dem margraven das
sein zu ersuchen dann bei euch; darzu so haben die Schwester,
euer burgerin, auch gut recht zu den gutem; were nit billich,
l ) Schloss Fragenstein hoi Zirl in Tirol. Davon sind noch heute aus¬
gedehnte Ruinen vorhanden; in der Nähe hetindet sich die berühmte
Martinswand.
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Berichte Toppiers.
131
das dieselb erbrechtvertigung unter ein andör gerieht gezogen
wurde.
item weiter als ir begert die von Winsheim, woe es furfil,
zu entschuldigen, das sie zu dem margraven ir anzal nicht ge¬
schickt haben, ist an not, dann ich tue es gern; es haben
auch diean deren stette niergenz dann nach Ordnung, zu Costnicz
aufgericht, wollen schicken.
mere so hab ich bei Petter Leipolden, euerm boten, aber
ein schreiben am 29. tag octobris zu Insbruck empfangen, dess
dato was am 24. tag desselben monats,*) daraus vernummen die
Verantwortung gegen dem von Braunschwig, die ich also bei
ime geton hab; aber von ime zu antwort empfangen, er 2 ) beger
ausser rechts nichtz gegen euch, aber einer Vergleichung möge
er nicht gescholten werden; er hab jezund einen in des
kungs gefengknus, der sei etwa euer solner gewesen und auf
diss zeit des von Slenicz diener; der hab frei bekant, das euer
burger einer dem Malticz geholfen haben, auch etlich euer
solner; das soll aus Nurenberg geschehen sein, darum wer es
gut, woe dem also were, das dieselben sich fursehen, dann ich
besorg, er mocht mandat, das ir strengs recht wider sie liest
geen, erlangen; doch ist noch nicht bei k. mt. furgenummen.
mere so habt ir mir geschickt ein schreiben an den von Gurck, 8 )
das hab ich im überantwort, als er von dem kung ritte: hab
auch widerum der sach halben mit im geredt und, wiewol er
vor eil den brief nit lesen mocht, doch hat er sich gutwillig
erboten.
■) Briefbücher Nr. 60, fol. 95b ff. Inhalt: Der Rat teilt mit, dass das
Nürnberger Romzugskontingent (alle in gleiche Farben gekleidet)
am nächsten Mittwoch (27. Oktober) nach Konstanz ausziehen werde.
Bei Herzog Erich von Braunschweig möge der Propst die Stadt
gegen die Anschuldigung in Schutz nehmen, als ob des Herzogs Feind,
Kaspar von Maltitz, samt einem Gefangenen, Dietrich von Starschedel,
Unterschlupf in den nürnbergischen Flecken Betzenstein und Hohen¬
stein fiude. In der Totzeischen Angelegenheit soll er besonders eifrig
gemäss seiner früheren Instruktion bei Hofe arbeiten, da der Stadt
sehr viel an der Sache liege. Dat. samstag nach XIM virginum
(= 23. Oktober, nicht 24., wie T. sagt) anno septimo.
*) Im Orig. „es“.
•) Briefbücher Nr. 60, fol. 97 b. Der Rat bittet unter Darlegung des
Sachverhalts in der Tetzelschen Angelegenheit für die Stadt tätig zu sein.
Dat. samstags nach XIM virginum (= 23. Oktober) [16]07.
9 *
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132
A. Gümbel.
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item auf denselben tag hat mir k. mt. zu empoten, ich solle
eilenz zu ime kummen gen Fragenstein, das hab ich geton
und sovil dester lieber, das ich weste, das margrave Casmirus
zu ime denselben tag kummen was, auch zu erfaren, ob er etwas
wider euch handelt, hab aber nicht erfinden mögen; und ist
mit dem margraven Sandei von Lüchaw gew r est, der geren
sein hon mit mir getriben, aber der margrave untersagt ims,
das er mein musig gieng. das war am lezten tag octobr[is] und
hiess mich der kung mit ime reiten und ritte denselben tag bis
gen Stams, schicket meniglich von ime, den Serteiner, den von
Gurck, den Renner, herren Paulus von Lichtenstein, behilt allein
dr. Heiden und mich, und frue an aller heiligen tage sagt sein mt.
zu mir, ich must zu den Schweizern gen Bernn reiten, daran
lag seiner mt. ser vil. und wiewol ich mich auf höchst ent¬
schuldigt der geul Unschicklichkeit und auch zerung halben,
auch das ir euch versehet auf mich, ich wurde hei ir k. mt.
die vorangezeigt handlung ausrichten, doch wolt mich sein mt.
solchs nit erlassen, ich must eilenz von statten reiten, also das
ich auf den nechsten suntag zu Bernn müss sein, sunst mocht sein,
das die schweizer in das veld wider Burgund ziehen wurden, dann
sie ein slos eingenummen haben, heist Gui, 1 ) ist eins von Or-
liens, des kungs von Franckreichs vetteren, gewest, der hat es
ingehabt, der ist burger zu Bernn ; das slos ist ser gut und un-
gewünlich. got geb, das es gut werel der kung schickt 4000 man
in Burgundi den burgundiern zu hilf; ich versihe mich, er zihe
hernach, ich versihe, in 14 tagen oder auf das lengst in 3
wochen wider bei k. mt. zu sein und, wo ir nit werent, so mocht
ich des dinst wol mussig sein; ich zeuhe ganz ungern; es reiten
etliche burgundier mit mir und wenn ich nit ungnad euer und
meinthalben gesorgt hette, solt mich niemant vermögt haben;
ich wolt ee anheims gezogen sein; es geet unordenlich genueg,
aber man sagt mir, unser herre kung hab ein neue Ordnung ge¬
macht, wie [die] ist, waiss ich nit; herr Paulus vom Lichtenstein,
der von Gurck und Sernteiner sollen die obersten sein, damit
wil ich mich euch befolhen haben, bitend, wollet euch euer[n]
patron, saut Sebolt, auch befolhen lassen sein, der euch um got
') Schloss Joux in der Franche-ComtA Es gehörte Louis d’Orl4ans )
inarquis de Hothelin. Vgl. Le Glay. Correspondance de l’emporeur
Maximilien 1. et de Marguerite d’Autriche 1, Nr. 89.
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Berichte Topplera.
133
besser, dann menschlich vernu[n]ft begreifen mag, gemeiner stadt
und euch zu nuz erwerben mag. geben zu Landeck. an aller
seien tag [= 2. November] 1507.
[Eingelegter Zettel]
Günstigen, lieben herrenl ich schick euch hiemit ein quitanz
und gescheit um 80 fl., so ich aus gescheft, so mir ir mt. ganz
ernstlich getan hat, herren Danielen Rawhe von dem au[s]stand
des rests zu Collen angelegt, gezalt und ausgericht hab. 1 ) und
die quitung der ganzen suma des colnischen anslags ist ge-
schaft an die hofcammer; so ich widerkumme zu k. mt., wil
ichs ausrichten; so werdent ir den andern rest, das sind 95 fl.,
auch ausrichten. ich hette es geren umgangen, das ich nichtz
herausgeben hette, es were dann die quitung für die ganz summa
dagewest; so ist die hofkamer zu Costnicz, also das sie jezund
nit gemacht mocht werden.
item ir habt mir etlich nomen 2 ) geschickt, darunter ich die
nachbestimten nomen nit finde und sind doch notdürftig:
tachs .... Sernteiner
junckher . . der von Gurck
kind .... Paulus vom Lichtenstein.
19.
An die Aelteren Herren.*) Aus Mindelheim.
1507, 1. Dezember.
Fursichtigen und günstigen, lieben herrenl mein ganz willig
dienst sind e. f. bevoran beraitl günstigen, lieben herren! mir
ist ungezweifelt, ir habt durch herren Jorgen Holczschuher, da¬
bei ich zu Ulm an sant Katerinatag gewest bin, vernummen,
') Am 28 Oktober 1507. Toppier vermerkt diese Ausgabe in seiner
Rechnungsablago mit den Worten: adi 28 octobr. hab ich gezalt von k.
Mt. wegen auss derselben gesehefTt herren Daniel Raube, k. Mt. Solioitator
zu Rom, von dem Rest dess anschlags zu Cülenn, denn Ein Radt k. Mt.
noch schuldig wass, und habenn mein herren dass kfoniglich) geschafft
auch ein quitt[ung] vonn dem gedachten herren Daniell, ... fl. 80.
’) d. h. Decknamen. Vgl. auch Brief 46.
*( Adresse: Meinen sunder günstigen lieben herren den eitern dess
radts czu nureuberg. Darunter: F[eria] 4a post Lucie (= 15. Dezember;
vgl. Brief 1, Anin. 3i 1509. Präsentierungvermerk: per peter Leupolt
Sabato Barbare 4 decembr. 1507.
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134
A. GUmbel.
wie ich die handlung, das slos Ju, so unser herr kung in Bur-
gundi eingenommen hat, [betreffend], wol ausgericht und, das
die schweizer dem kung von Franckroich zugeloffen sind, auch
ein gewisen krieg furkummen hab, 1 ) dann dieselbig sach durch
die aidgenossen angestelt ist bis auf den ersten tag des maien
und mitler zeit sollen mittel furgeslagen werden, ob die sach
gericht mog werden oder zum wenigsten auf den austrag des
rechten, inhalt des frids und vertrag, im schweizer krieg zu Basel
aufgericht. auch habt ir vernummen, das mich Holczschuher ge¬
beten hat, zu erlernen, nachdem er vernummen hat, das der mar-
grave k. mt, flelichen angehalten hat; was aber solchs sei, zu er-
faren, das hab ich mit allem fleis geton und befinde, das er k. mt. auf
das höchst wider euch angerueft hat und ir ganz veste ange¬
halten, also das ir k. mt. sein geren mit fueg abgewest were
und die handlung an die hofrete gewisen, da der dechant von
Anspach 2 ) euch hoch muntlich verklagt und nachmals solche
klag mit seiner hantschrift überantwort, die da ruet auf dem
neuen gebeu und auf der handlung, die ungehorsamen Teczel
betreffend, wie ir ab derselben hantschrift vernemen mögt, die
ich euch hiemit schicke; 3 ) und als ich gen Memingen kummen
bin, hab ich befunden, dass die rete beslossen betten ein ver¬
böte der neuen beue halben ausgeen zu lassen aber die teczlisch
handlung an das kamer[ge]richt zu weisen, und haben mir darauf
die geinelt hantschrift als einem rate behendigt, deshalben ich
sie bericht habe, das mein herre margrave seines verklagens
ganz kein füg habe, dann so sei der gebeu halben nach not-
durft vor dem schwebischen bund verhört, da ir gn. noch zu
Zeiten kein fug irs klagens erlangt hab. es haben auch die
büntischen etlich verordnet, solch beue zu besichtigen, dabei
mein herre margrave sein leut auch gehabt hat, die im solches
seines klagen nit vil glimpf geben werden; 4 ) darzu so treffe
*) Jörg Holzschuher war zur Versammlung des Schwäbischen Bundes
nach Ulm abgeordnet.
’) Dr. Jodocus Lorcher.
’) Ich habe diese Klageschrift des Dechanten als Beilage III abge-
druckt, da sie über die Tetzelsche Sache gute Aufklärung bietet.
4 ) Auf den Bericht seiner Kommissäre hin, dass sie die „beue“ be¬
sichtigt und zu keiner Befestigung, sondern als ein Spital und Kapelle
befunden hätten, erklärte der Bund zu Ulm am Freitag nach Judica 1508,
dass er dem Markgrafou in dieser Sache Hilfe zu leisten nicht schuldig sei.
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Berichte Toppiers.
135
euch solche gebeue nit an, sunder mein vettern und mich,
dann durch mein vettern, Cunradt Topler, sei ein merklich
narung gelassen, damit furgenummen ist durch sein ge-
scheftiger, das ein haus zu ewigen Zeiten vor der stadt zu
enthaltung der pestilenzischen menschen gebauet wurde. 1 )
zum andern so hette ich mit meinen kirchenpflegern aus not
des Sterbens furgenummen den kirchhove zum Kraftshove in
meiner pfarre 2 ) zu erweitern, wie 8 ) wir gut macht hetten, also
das solch gebeu mich mere dann ein rat betreffe und ich mere
sacher were dann ein rate, und begert darauf, das man kein
verbot aus liess geen; ich were auch erbutig zu merer Sicher¬
heit caucion zu tun, woe der baue für ein unbau erkent wurde
mit recht, in abzutun. aber des Teczels halben liess ich den
entschied ruen, dann die Teczel weren euer geboren burger und
hetten ihr burgerpflicht geton, deshalben in nit gezimet uner¬
laubt sich anderst verherren und ungezweifelt, woe sie ir pflicht
bedacht, hetten sie solchs umgangen, darum hilt ich, ir mocht
das recht wol leiden, dann ir hettet mit Grevenberg nicht neues
furgenummen, sunder euch euers schuzs und schirms, des ir in
ruiger beses lenger dann menschengedenken gewest, an recht
zu entsetzen furkummen, darauf die von Grevenberg in pflicht
genummen und nit zu abbruch den Teczlischen irer rechten, auch
den Michel Teczel aus ir bürgerlichen obrikeit um seiner unge¬
horsam wegen fenglich angenummen, mit ime zu handeln, was
recht sein wurd. darzu so haben spruch und recht zu Greven¬
berg euer burgerin, der Teczel zwue Schwester und schwester-
kind, 4 ) zu gleichem teil, auch andere euer burger und burgerin
Verschreibung ewigs gelts, darauf die nit leiden mochten, das
Grevenberg irer rechtvertigung zu beschwerung unter fremde
herschaft verendert wurde etc. und hab darnach mit k. mt.
ganz allein euernthalben hie zu Mindelheim geredt und k. mt.
ganz geschickt und gnedig gegen euch erfünden mit dergleichen
Worten: ir mt. hab ganz kein zweifei an euch, wolle euch auch
in gnedigem befelhe haben, und hat sich darnach bedacht und
•) Vgl. Brief 11.
’) T. war als Propst von St. Sebald auch Pfarrer zu Poppenreuth,
wozu damals Kraftshof noch gehörte.
*) Geschrieben ist ich.
*) Barbara, Tochter der Barbara Ketzel. Vgl. Brief 14.
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136
A. Gümbel.
gesagt, ir falle zu der aufslag zu Engelhartszell und ich solle
euch schreiben, das ir ein schreiben an ir mt. tetto unter euerm
sigel, was euch auf demselben aufslag verschriben were und ir
daraufe mpfangen hette und, wenn solchs geschehen were, dann
sein mt. dorft solchs zu seiner rechnung. 1 ) darauf hab ich ge¬
sagt, ich wolt solchs euch zuschreiben und were des stucks
halben mein rat, ir schicket mir solch schreiben zu auf das fur-
derlichst, wolt ich solchs k. mt. selbst behendigen, und das ir
ein anders dergleichen an das regiment in k. mt. nomen gen
Insbruck schicket, hoffet ich, soll euch zu gnaden raichen. nach¬
mals hat margrave Casmirus und der techant widerum k. mt.
so hart angehalten, das sich k. mt. dannoch mit den reten heut
entslossen hat, kein verbot aus lassen zu geen, sunder die sache alle
beleihen allein gütlich zu verhören herren Ernst von Welda und
dem brobst von Stockarten 2 ) und noch einen, so zu Augspurg
sein werden, die Sachen gütlich zu vertragen und k. mt. zu be¬
richten, wo die sach nit gütlich vertragen wird, als ich mich
dann versihe, und darnach so halt ich, das die Sachen an das
camergericht gewisen werden, nachmals, als ich bei dem eanzler
und vil andern reten vor seiner ture sase, kome der techant von
Onspach an mich und erzelet mir öffentlich in gehör der andern
rete, ir bauet irem herren zu gevere in seinem furstentum etc.
darauf ich ime mit lachendem rnünd antwort, ich weste kein
furstentum der enden, es hette doch sein gn. kein furstentum
der ende, so were der bau auch nit durch euch geschehen sun-
dei etc., wie ir vormals vernummen habt, darauf er antwort
mit vil honischer erzelung, wie sein herre euch dahin gebracht
hette in kraft seins furstentums, das ir die blockheuslein und
stuzen niderwerfen muste; so hetten sie gut kaiserlich brieve,
darinen das burgravtum ein furstentum genent, wurde, sagt ich,
die blockheuser weren aus derselben ursach nit nidergeworfen,
desgleichen die stuzen; das aber das wäre were, so mochten
sie die stuzen wider aufrichten ungeverlich als weit als der galg
steet um die stadt, seines herren unbegrusset, dabei abzunemen
’) Der Rat übersandte in der Tat eine solche Uebersicht. Vgl. den
nächsten Brief.
») Ludwig Vergenhannss, Propst zu Stuttgart und Domherr zu
Worms, kaiserlicher Rat.
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Berichte Toppiers.
137
were, das die obrikeit euch zugesprochen; ich weste auch um
den, so trugen die kaiserlichen brieve nicht auf in[!], dann es
weren verba enuncciativa. es gestünde auch kein edelmann,
der unter seinem herren saesse, das er unter seinem Fürsten¬
tum saesse; sie mochten solchs auch nit leiden, aber was
gieng mich die sach an? er wer von seins herren wegen
hie; ich aber were der beu halben urbutig caucion zu
tun etc. mainet er, es were der caucion halb nicht genug,
das man bauen mocht, dann das were wider seiner gn. Fürsten¬
tum, dem kein caucion vergleichen mocht, er bekennte, wenn es
kein ander bau were, dann den er gesehen hette, so were es
kein unbau; er hette kein zwei fei, wo ich sein herren nur be-
grusset, hette er solchs geren zugeben, darauf ich sagt, es were
an not seinen herren darum zu begrussen, dann er hette der end
kein obrikeit, darzu so were es nie gehört, das man je ein mar-
graven darum begrust hette und were doch der end vil geben
geschehen, der türm zu Poppenreut und ander mere, das sich
doch zu befestigung zuhe. darzu so erbute ich die caucion nit
zu Vergleichung des furstentums, sunder, ob sich erfunde, das
der baue ein unbaue were, den widerabzubrechen, das dann
leichtlich geschehen mocht. nachmals zohe er des Teczels handel
auch an, mocht nit geschweigen und zeiget an den handel nach
der leng, wie ir mir dann vormals zugeschriben habt, da sprueng
der Wolf Theczel herfur mit schmehelichen Worten wider mich,
die ich got dem herren befilhe, und sagt uberlaut, er hette euch kein
pflicht geton. das hab ich euch im besten alles nicht wollen
verhalten, dann furware Wolf Teczel ganz frevel und ein ver¬
loren man ist, deshalben ir mit ernst in die handlung und wol
mit rat darein sehen und herte darüber halten muest, dann sunst
gab ich nit ein du. um euer polizei. ir werdet nummer sicher
sein: haben die Teczel hinter die vierteilfmeister] geschworen
und heit die burgerpflicht inn, das sich niemant ungeurlaubt in
andern schuz und schirm geben sol, kan ich nit sehen, wie
solchs verantwort wurd. damit wil ich mich euch befolhen
haben, geben mit eilen am 1. tag decembr[is] 1507 zu Mindel-
heim.
[Eingelegter Zettel]
was ich in dem hauptbrief geschriben hab, mag ich lassen lesen
in einem rate versamet, damit sie sehen, wie es ein gestalt hab.
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138
A. Giimbel.
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auf heut ist k. mt. von hinnen geschiden und ich mitsamt
Schenck Christofei von Limpurg, herrn Jorgen vom Thum, herren
Hansen von Landaw etc. weren salsibent auf das treffenlichst
gen Czuerch, nachmals gen Enesheim, da wurd ich auf lucie
sein; versihe mich, k. mt. werde auch dahin oder in der nehe
sein, dahin mögt ir wider antwort schreiben, ich mocht wol
leiden, das ich persönlich bei euch were, aber dieweil die leuft
sich so selzam anlassen und ich kein erlaubnus von euch hab,
wil ich mich euers willens fleisen.
item euers volks halben ist an not, das ich euch schreib;
ir habt deshalben von anderen eueren beschid; sie warden erst¬
lich unter den margraven beschiden; wir haben solchs beim
kung abgebracht.
item euer beharnischen belehenung halben und der freihaiten
halben der appellacion, hoffe ich, solle bald fuglikeit sich schicken,
wo nit zu beden, doch zu wenigstem zu der confirmacion. ich
müss solchs höflichen zu wegen brengen, damit ich die sach
nit ganz verpletter.
item in dem anslag, die keufleut betreffend, 1 ) befinde ich,
das ir im rechten gegrundt seit, dieweil k. mt. nit vormals ir
lehenman, die im in noten zu helfen schuldig sind, angreifen.
[Zweiter eingelegter Zettel]
Item ob etwas wider euch ausgieng, dess ich mich doch
nit versihe, dürft ir nicht achten, sunder euer antwort mir zu¬
schicken; waiss ich albeg rat zu finden.
20 .
An die Aelteren Herren.*) Aus Konstanz.
1507, 27. Dezember.
Fursichtigen und günstigen, lieben herren! mein geflissen
und gutwillig dienst sind e. f. bevoran berait! günstigen, lieben
herren! auf dem tag zu Czurch sind gewest am eretag nach
*) Ueber die Bestrebungen Maximilians die grossen Kaufmannsge-
8ell8chaften des Reichs zu finanziellen Hilfeleistungen für den Romzug zu
zwingen, vgl den nächsten Brief.
*) Adresse: Meinen sunder günstigen, lieben herren den elternn dess
radts czu Nurenberg. Darunter: Fferia] 4a post Lucie (= 15. Dezembor,
vgl. Brief 1, Anm. 3) 1507.
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Berichte Toppiers.
139
nicolai von wegen k. mt. Schenck Cristofel von Limburg, herre
Jorg vom Tiirnn, Philipp Loit, hofmaister in Burgundi, der
brobst von Nurenberg, 1 ) herr Hanss von Lauda, doctor Schad,
Hanss von Landenberg, und haben den acht orten erzelt, wie
k. mt. ir antwort, zu Kaufbewernn gegeben, dazumal gefallen
gehabt, aber nachdem solch antwort leuterung bedorft, denselben
tag begert zu setzen und darauf ir obgemelt rate geschickt mit
allem fleis zu begeren, das sie ir k. mt. den romzug wider me-
niglich, niemand ausgenummen, helfen tun und ir k. mt., dem
heiligen reich der teuczschen nacion, auch in selbst, als
glider des heiligen reichs, die kaiserlichen ere und wirde helfen
hanthaben. der kung von Franckreich understee, ir k. mt.
daran zu hindern, auch den babst von dem babstum zu dringen
und babst und kaiser zu werden etc. darauf die schweizer und
aidgenossen geantwordt: sie haben kurzverschinnen tagen zu
Kaufbeueren k. mt. ein antwort geben, der hab ir k. mt. ge¬
fallen gehabt, dabei sie es noch lassen bleiben; sie wollen ir
k. mt. den romzug helfen tun wider menniglich, so sie daran
verhindern, aber sunst wollen sie niemand das sein nemen.
darauf haben die k. rete ein bedacht genummen und geantwordt:
k. mt. hette solche antwort vormals vernummen, aber [sei] der
nit lauter verstendig; und solten sie kein andere leuterung
hinter sich brengen, so were ir darkumen ganz unfruchtbar;
sie glaubten, das sie als die frummen vermainten wenig zu
sagen und vil zu laisten; dannoch erhaist k. mt. notdurft aus
etlichen Ursachen zu wissen, wess sie bei in vermöge und des
ein leuterung, dann ro. kunge gebure den romzug zu tun als
einem kung und auch die gehorsame des reichs in ltalia an-
nemen, dann vil furstentum und herschaft darin sind, die das
heilig reich erkennen und ime zugehoren, der dann etwa vil
genennt wurden und sunderlich Mailant; were je billich, das
k. mt. die gehorsam anneme; es were auch k. mt. gemuet
nit, jemand das sein zu nemen, sunder allein des reichs gerech-
tikeit nit zu begeben und, wo in solchs je beschwerlich sein
wolt, so were doch k. mt. begeren und Zuversicht, sie wurden
stilsizen und weder ir mt. oder dem kung von Franckreich zu-
') Toppier meint sich hier selbst, wie gleioh weiter unten mit „euer
brobst.“
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140
A. Gümbel.
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ziehen, darneben erzalten die rate als für sich selbst an be-
felhe (aber doch so wäre solehs ir beleihe von k. mt.), die ve-
nediger verhinderten ir mt. am romzug und hezten den kung
von Franckreich wider den babst; so ir mt. den krieg mit den
venediger anfieng, wess sie sich zu in versehen solt, ob sie ir
mt. die venediger zu bekrigen, dem heiligen ro. reich sein ge-
rechtikeit, auch der heiligen ro. kirchen, den sie das wider recht
vorhielten, wolten helfen etc.; das sahen sie für ein mittel weg
für gut an. darauf die aidgenossen: die handlung weren schwere;
ir jeder wolten solehs auf das fleisigst an sein ort brengen und
wolten die andern ort auch beruefen, ir k. mt. ein antwort zu
geben, der sie, als sie sich versahen, gefallen tragen wurde, ent-
sliessen, und nachmals solehs ir k. mt. verkünden auf das fur-
derlichst. und ist der tag auf trium regum gen Lucernn gesezt.
got geh, das es gut were! die aidgenossen zaigen sich ganz
gutwillig; die ro. rate betten teglichs bei 24 tischen, meniglich
lief in zu und des franzosen botschaft Rockobertin dorft nit
aufgeen. aber nachmals, ee die aidgenossen abzogen, be-
gerte er auch ein verhöre und hat in vil lugen vorgebre-
digt, sunderlich er 1 ) hat) die franzosen in das niderlant des
kungs tochter zu hilf geschickt etc. es ist war, das er den
niderlendern zugeschriben hat, sie sollen in zu vormund annemen,
so wolle er den jungen princip 2 ) wider menniglich schirmen und
schützen, nachmals ist herre Jorg vom Thurnn, herre Hans
von Gilgenberg in k. mt. botschaft zu dem bischof von Walles
geritten und reiten nachmals in Savoi zu dem herzogen. herre
Hans von Landa als schazmaister zeucht gen Costnitz; da ist er
noch mit herren Albrechten von Wolfstein verlieft, doctor Schad
und Hanss von Landenberg anhaims, herre Philipp Loit. auch
anhaiins gen Burgundi, dahin der kung von Franckreich ein
grossen zeug schickt, nemlich 3000 zu ross, herre Schenck
Cristoffel von Limburg und euer brobst sind gen Ensheim ge¬
zogen in Zuversicht, k mt. wurde dahin oder gen Freiburg selbst
klimmen, aber da haben sie ein beschaid gefunden und die ganz
landschaft aus dem Elsas, Sunckaw, Breiskaw und Schwarczwald
versambelt, von ine begert, von k. mt. wegen, ein monat auf ir
*) d. h. der König von Frankreich.
’) Karl V.
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Berichte Toppiers.
141
selbst costen zu halten 200 zu ross raisig und 4000 zu
fuess; haben sie die halb zugesagt; aber ich glaub wol, es bleib
bei dem nit. und ist Schenck Cristofel beschiden anheims gen
Nellenburg und sich zu rüsten auf weitern beschaid daselbend
zu warten und der brobst zu dem kung zu kumen, woe er in
dann funden werde, dann ir k. mt. sei ir mainung durch der
Venediger furnemen gegen den iren gewent, das sie zu der zeit
nit persönlich gen Freiburg kummen möge. der herzog von
Wirtenberg, grave Sigmund von Lupf sollen in Burgundi ziehen;
grave Sigmund hat 1000 knecht aufgenununen , hat der schon
400 in Burgundi geschickt; darauf ist der brobst zu Ensheim
abgeschiden und zeucht zu dem kung.
günstigen, lieben lierren 1 als ich zwischen Schaffhausen
und Costnitz bin kummen, hab ich bei Petter Leupolden, euerm
boten, ein schreiben, an mich lautend, empfangen mit etlichen
eingeslossen copien und auch ein schreiben an k. mt., 1 ) das ich
ir selbst behendigen wil, euerm befelhe nach, und nicht, das zu
euer und gemeiner stadt er, nutz und furderung dient, vergessen,
wie ich dann auch vormals geton hab. und aus dem schreiben,
so ir an mich geton habt, des dato steet am samstag nach
concepcionis marie, 2 ) vernimm ich, das euch nit lieb ist, das ich
') Vom 11. Dezember 1507. Briefbücher Nr. 60, fol. 149b. Der Rat
(eilt auf Ersuchen des Königs mit, dass er Verschreibungen über
11500 fl. rh. habe; daran habe er bisher 3900 fl. von dem königlichen Auf¬
sehlageinnehmer zu Engelhartszell, Rupprecht Tettenhaimer, empfangen.
Dat. samstag nach concepcionis Marie (— 11. Dezember) 1507.
*) Briefbücher Nr. 60, fol. 150a. Inhalt: Die markgräfliche
Sache solle bis auf Weiteres beruhen Der Rat drückt sein Bedauern über
Wolf Tetzeis Benehmen aus. Dieser habe hinter seinen Viertelmeister
geschworen und sei unzweifelhaftNürnbererBürger; Michael Tetzel, der seine
Iiaftstrafe angenommen habe, sei auf Urfehde entlassen worden. (Das Origina
dieser Urfohde vom 2. Dezember 1507 im Kreisarchiv VI ,01 /i Nr. 2209.)
Der Rat iiborschickt weiter auf königlichen Wunsch eine Uebersicht der
vom König der Stadt geschuldeten Gelder und der aus dem Engel¬
hartszeller Zoll empfangenen Posten. Falls der Markgraf die Stadt wegen
des neuen Brückenzolles bei Röthenbach beim König verklage,
solle T. erklären, dass Nürnberg den Zoll nur bis zur Deckung der Bau¬
kosten der neuen Brücke daselbst einnehmen und dann wieder abstellen
wolle. Der Bischof von Bamberg habe Kloster Weissenohe, dessen
Schutz und Schirm dio Stadt im bayerischen Erbfolgekriege an sich ge¬
bracht, zur Huldigung zwingen wollen, worauf Nürnberg das Kloster durch
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A. Gümbel.
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dermasen verächtlich, wie ich euch geschriben hab, durch euern
ungehorsamen burger Wolfen Teczel angetast bin; trag ich solchs
kein zweifei, aber dannoch muess ich fursorg tragen, das mir
Bewaffnete besetzt habe. Die oftmals besprochene Sache der auszubrin¬
genden königlichen Briefe über die Rechtsprechung und Appellation
in Kaufmannshändeln und über die böhmischen Lehen solle der
Propst bei der jetzigen Geldnot des Hofes eifrig betreiben. Die Frage
der Kaufmannshändel sei besonders brennend geworden, da der König
abermals die Bevollmächtigten der Kaufmannsgesellschaften nach Ulm
entboten habe. Dat. samstag nach concepcionis Marie (=11. Dezember) 1507.
[Maximilian hatte nämlich damals, gestützt auf eine angebliche,
ihm zu Constanz erteilte Vollmaoht der Reichsstände, die grossen Kauf¬
mannsgesellschaften der Städte Nürnberg, Augsburg, Memmingen und
Ravensburg aufgefordert, mit Paul von Lichtenstein in Unterhandlungen
wegen eines Anlehens zum Romzug im Betrage von 80000 fl. zu treten;
dabei ging er von dem wiederholt betonten Grundsatz aus, dass die grossen
Gesellschaften Kaiser und Reich unmittelbar unterworfen seien. Demge¬
mäss hatte er eine Zeit lang mit Klagen des königlichen Fiscals gegen
die Widerspenstigen gedroht, später aber den Weg der Unterhandlung
betreten. Als Sicherung versprach sein Unterhändler den Kaufleuten
20000 Zentner Kupfer (den Zentner zu 4 fl.) zu liefern. Die letztgenannten
drei Städte gingen aut dem Städtetage zu Speyer darauf ein, nicht so
aber Nürnberg. Dies befand sich freilich in einer eigentümlichen Lage,
da grosse Gesellschaften von Kaufleuten nicht bestanden, sondern, wie
der Rat behauptete, ein jeder für sich allein mit Hilfe seiner Brüder und
nächsten Gesippten don Handel treibe. Der Rat wies T. (wie aus meh¬
reren weiteren Schreiben im gleichen Briefbuch hervorgeht, während die
Antwortberichte T. seit dem 27. Dezember 1507 leider fehlen) an, mit dem
Kaiser dahin zu handeln, dass diesem 8000 fl. frei, nicht anlehensweise,
gezahlt werden sollten, wenn Nürnberg dafür folgende Freiheiten erlange :
erstens die Versicherung, dass die Nürnberger Kaufleute mit weiteren
Anlehen verschont bleiben sollen, zweitens die lang angestrebte Frei¬
heit wegen dei Kaufmannshändel, drittens die gleichfalls seit langem
betriebene Bestätigung des böhmischen Lehensbriefes vom 21. September
1506. Ferner solle das Nürnberger Romzugskontingent heimziehen dürfen.
Letzteres vermochte der Rat nicht durchzusetzen, dagegen erhielt er, wie
wir gesehen haben (vgl. Brief 6 Anmerkungen), unter dem 14. und
15. März 1508 die beiden gewünschten Privilegienbriefe über die Kauf¬
mannshändel und die böhmischen Lehen, ebenso die begehrte Versiche¬
rung. Unter dem 16. März 1508 erklärte nämlich der Kaiser, dass, nach¬
dem Bürgermeister und Rat an Stelle der dort sitzenden Kaufleute an
dem auf dem jüngsten Reichstag zu Constanz für don Romzug beschlos¬
senen Anlehen sich zu beteiligen bereit wären, er die genannten Kauf¬
leute mit solchen Anlehen fürderhin unangelangt lassen wolle. (Geben
in Kawfpewrn am 16. tag des monots Marcii 1508. Or. im Kreisarchive
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Berichte Toppiers.
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durch ine und seinen anhang, die margrevischen, etwas wider-
wertigs mere, dann ich schreib, zugedrenckt mocht werden mit
der täte; aber das und anders wil ich gern dulden, so es nuer
gemainer stadt zu gut kummen mocht und mich dester basser
hüten und fursehen, dann er schemt sich nicht und ist ein ver¬
dorben man; es ist ime auch keiner lugen zu viel, item ich
hab auch die Verschreibung, so Michel Teczel über sich gegen
euch geben hat, gelesen und steet recht; ist ime auch selbst
nuetz, dann ich halt, woe ir mit der streng gegen ime gehan¬
delt wollet haben, es were ime beschwerlich gewest, und, woe
er schon unter den margraven kummen, wäre er in grund
verdorben und ime auch kein glauben gehalten worden
und sein aigner bruder Wolf hette in verderbt; also bleibt
er bei dem sein und wurd dabei geschüzt; zu solchem seinem
nuez wurd er gedrungen wie sant Paulus zu dem christen-
lichen glauben, ich trag auch kein zweifei, woe die handlung
des Wolfen halben zu verhoer kummen, wurd er sein ere nit
verantworten mugen und ir euer handlung gerecht erfunden,
ich halt auch das man ime als einem ungehorsamen burger, der
trunnig ist, auf den gläubiger anruefen sein gult mocht ver¬
bieten, das dienet darzu, das er niemant finden wuere, der ime
gelt lihe, dadurch er in sein selbst erbarmung gebracht und zu
erkantnus, was in der margravisch schueze furtrüge. mere so
hab ich auch vernummen, wes sich anmassen die margravischen
rate des bruckengelts halben und die copi des Schreibens, so ir
an sie geton habt; und woe solchs bei k. mt. oder den raten
meldung geschehen, wurde ich solchs wol wissen zu verant-
Niirnberg, Kaiserpriv. FFB3.) Zum glücklichen Abschluss der Verhand¬
lungen mag wohl die persönliche Anwesenheit Ts. in Nürnberg, wo
er nach Ausweis seiner Rechnungslegung am 11. Februar 1508 wieder
eintraf und, wie die Briefbücher ergeben, bis etwa 9. März verweilte,
vieles boigetragen haben. Ueber seine Rückkehr nach Nürnberg, die ihm
der Rat mit Schreiben vom 1. Januar 1508 (Briefbücher Nr. 60, fol. 195b)
erlaubt hatte, vermerkt T. in seiner Rechnungsalllage: adi 2 februari pin
Ich zu potzenn ausgerittenn in meiner herren geschefft auss k. Mt. be-
velhe vnd allein mit 3 pferden — dann k. Mt. wollt nicht, dass ich mer
neme, dodurch ich dester Eor wider zu Ir kome, die anderen Hess Ich
vntterwegenn — verzertt mitt denn 3 piss genn Nur., auch zu zeitten für
Einen mittreitter, vnd pin am 11 tag Febr. genn Nur. kummen . . . fl. 19
cfreutzer] 25.]
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A. Gümbel.
Worten, aber ir muest euch versehen alles unlust, so euch durch
sie zugefuegt mag werden; der werdent ir auch mit vernuenft
wol wissen zu begegen. dann gedenkent, das ir nit zu vil
waich seient; man wurd vil selzam neuikeit gegen euch fur-
nemen.
item so hab ich auch des bischoves von Bamberg handlung,
mit Weisenaoh begangen, mitsamt dem schreiben, so ir an in
getan habt, 1 ) vernummen und ist zu befremden, das er solchs
hat dürfen lassen handlen und ir seit zu vil lass in solcher
handlung gewest, ir sollet die teter billich gen Nurenberg haben
lassen [furen], dardurch ir [euch] ein foreht gemacht hette. euer
voreitern hetten solches kaum unterlassen, es wurden auch dar¬
nach die edelleut nit willig gewest aut eines fürsten gehaiss so¬
bald wider euch zu frevelen; aber also gedenkt einer, was leit
mir daran; ob ich wider die von Nurenberg tue, so straft man
mich doch nit; ich waiss wol, wo ir ein solchs dem bischove
geton, hette man den euern so vil zucht nit erzaigt; der bischove
von Bamberg wurd gegen euch nit feiern; gedenket an mich,
wie er euch eins versezen mag, dann er hat ungeruig leut bei
ime. ich hab hie erfaren in der herbrig, da er gelegen ist, das
alle handlung, so die Eglofsteiner hie wider euch geübt, sind
in seiner herbrig, mit seinem wissen und wil gerat.slagt, da aus¬
gangen, darbei ich abnim, das er kein gut herz gegen euch
tregt. aber das weis ich wol, solt er ein solchs anderswoe fur-
genummen haben, es were im anderst ausgangen; er hette ims
nit dürfen gedenken, es hette sein vicztüm in Kernten einem
edehnann, der haist der Räuber, 1 ) ein slos eingenummen, das des
b Briofbiicher Nr. 60, fol. 147 a von Samstag nach Mariae Empfängnis
(11. Dezember) 1507. Abt Eukarius von Kloster Weissenohe hatte den
Bischof von Bamberg gebeten sich eine Zeit lang in das Kloster Michels¬
berg ob Bamberg zurückziehen zu dürfen, da er wegen hohen Alters und
Leibesschwäche dem Kloster nicht mehr vorslehen könne. Bischof Georg
erteilte die Genehmigung und sandte Georg von Redorn nach Weissenohe,
um einstweilen die Verwaltung des Klosters zu (Uhren. Die Nürnberger
nahmen aber als ßesitznachfolgor der bayerischen Fürsten und kraft könig¬
licher Verleihung Schutz- und Schirmgerechtigkeit über Weissenohe für
sich in Anspruch uud zwangen den Abgesandten des Bischofs, ihnen das
Kloster wieder zu übergeben. Archivalisches Material zur Geschichte
dieses Konfliktes enthält der Akt des Kreisarchives, Akten der D. Laden
Nr. 1787 (III2/2).
*) Linhart Rawber war nach Looshorn, Geschichte des Bistums Bam-
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Berichte Toppiers.
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bischoves warde und der Räuber allein ein vogt darauf ein zeit
lang, und die zeit war aus, bette auch der bischov r e gut Ver¬
schreibung, das sein viztum solch slos selber einnemen mocht.
nicht desterminder wolt die ganz landschaft in Kerntten auf sein
gewest und im Villach angenommen haben, woe der ro. kung'
hie zu Costnicz nit so hohe durch die andern bischove ersucht
und gebeten were worden allein aus der Ursachen, das der viz-
dum solch slos an recht, aus aigem gewalt, eingenummen hette.
solchs sind frenkische stückle 1 ) und, woe ir euch hinfur nit ernst¬
lich halten, werdent ir der vil mere erfaren. ich wil euch auch
nit verhalten, das Schenck Cristofel, als ich nechst bei im ge¬
west bin, mit mir geredt hat, sein vetter, der bischove, hab
meinthalben mit ime geredt, woe ich mich zu ime tun, wolte er
mir ein guten sold schaffen, auch das ich zu Bamberg mit goz-
gaben versehen wurde, hette ich mere rue, dann an des kungs
hofe etc. mit vil andern reden, darauf ich antwordt, es wurde
mir ein ungnad bei k. mt., der mir gnedig were, als er selbst
wol weste, brengen, das ich von ir unter einen, der in meinem
stand des rats gewest, kummen wurde und iren dienst waigeren,
darum west ich nicht darauf zu antworten und Hess es also
bleiben, ich furcht die margravischen und bambergischen tichten
tag und nacht, wie sie euch etwas abbrechen mochten; aber
ich hoff, got der herre und euer patron, sant Sebolt, werde[n]
euch behüten und euch Vernunft und hilf wider solches teglichs
ertichten verleihen, dem bischove vor sein leben nemen; zwar
sant kaiser Hainrich straft in selber mit teglicher krankheit.
item zum lezten so begert ir, das ich fleis ankere in er-
langung euer freihat, der copi ich hab, auch der beharnischen
confirmacion, nachdem der wedel’) jezund sein solt, auch aus
Ursachen, das euch k. mt. abermals euer kaufleut halben, als
solten die ir mt. an mittel unterworfen sein, geschriben hat etc.,
kann ich nit wol versteen, was dieselb freihait zu solchem ge-
berg, Band IV. S. 478, im Jahre 150t bischöflich bambergischer Pfleger in
Fridaun. Uebor die hier erwähnten Vorfälle sagt Looshorn nichts.
’) Nämlich solche bambergische Uobergrifle. Aehnlich oben: aber
ich halt, das [das] der Francken auslag gewest ist (Brief 17).
wedel = Zeit, geeignete Zeit. Vgl. Schmeller, Bayerisches
Wörterbuch, II, Spalte 848.
Archivalische Zeitschrift. Neue Folge. XVII. 10
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A. Gümbel.
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dienen mocht; 1 ) doch so hab ich bishere kein fleis gespart, wil noch
kein fleis sparen, aber ich muss dannoch seuberlioh mit den Sachen
umgeen, damit ich euch nit alsbald schaden als nuz zufuegt.
das gelt, so ir darum geben wölt, ist wenig; so müss ich furchten
albeg, das man uns einziehe und hintenach anmiiten mochte ein
grosse summe geiz, dann wenig kleckt nit, und, so ir solchs
abslugt, das es eines unlust walten mocht, dann wir sind hungerig
und sind etlich an unserm hof, die nit anders gedenken, dann
die stet zu verunglimpfen, und man wil es dafür halten, als
wachs das golt bei euch; ich hab mich bishere gehuet, wie ich
hab gemogt, das euch nit zu vil überlast angemuet wurde; ich
hab auch verhuet, so vil mir möglich gewest ist, das ich den
slafenden hund nit wecke, es werden bald penalmandat aus-
geen, das jederman den colnischen anslag zale; der steet wol
mere dann halbsch noch aussen, desgleichen den anslag, so hie
zu Costnitz aufgelegt ist, und auf die, so ir volk nit geschickt
haben, so vil geiz, als das volk zu erhalten machen mocht, trift
etlich 100000 fl.; mögt ir dannoch vermerken, das uns die gelz-
not so ser nit dringt; mocht aber solchs durch ein procurei zu
wegen gebracht werden, were auch nit boes; kein fleis ist bis¬
here durch mich nit gespart, sol auch 2 ) hinfur nit gespart wer¬
den. ich mocht wol leiden, woe es euers fuegs were, und ich
solchs mit fueg bei k. mt. erlangen mochte, das ich 8 oder 14 tag
bei euch were. damit wil ich mich euch befohlen haben, mir
ist hie durch herren Hansen von Landaw gesagt worden, unser
herre lcung ziehe gen Boczen auf ein lanttag, so auf trium regum
sein wurd. geben mit eilen zu Costnicz am dritten cristag
[= 27. Dezember] 1508.
') In seinem Antwortbrief vom l.Jan. 1508 (Briefbüoher Nr. GOfol. 194a)
weist der Kat diesen Einwurf Ts. zurück, indem er bemerkt: wenn der
König bewillige, dass alle Kaufmannshändel in Nürnberg selbst rechtlich
entschieden würden, wie das angestrebte Privileg vorsehe, entfielen die
Ansprüche, dass die Kaufmannsgosellsohaften dom Reiche unmittelbar
unterworfen seien und ihren Gerichtsstand vor dem Kammergericht hätten,
von selbst.
’) Im Or. wohl irrtümlich: euch.
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Berichte Toppiers.
147
21 .
An die Aelteren Herren. 1 ) Aus Mainz. 1508, 24. Mai. 2 )
Fursichtigen und günstigen lieben Herren! mein ganz gut¬
willig dienst sind e. f. bevoran berait! günstigen, lieben herren!
euer schreiben bei Peter Leipolden, euerm boten, dess dato
stunde am samstag nach Pangraci, 3 ) hab ich am 16. tag diss
monats empfangen und vernummen, das ir durch herren Casparnn
Nuczel, auch mein schreiben, bericht seit, das ich der zweier monat
halben bei k. int. nicht hab erlangen mögen, 4 ) auch aus einer
zugeschickten und eingeslossen copi eines Schreibens, an euer
*) Adresse: Meinen sundergunstigen lieben herren den eiteren dess
radts czu nurenberg. Darunter: F[eria] 4a post Cantate [= 24. Mai; vgl. -
Brief 1, Anm. 3) 1508.
*) Ueber die Lücke in den Berichten vgl. den vorausgehenden Brief.
Doch fehlen auch Schreiben Toppiers seit seiuer Abreise von Nürnberg
(c. 9. März).
Dass wir T. in Mainz finden, erklärt sich aus einer ihm gemeinsam
mit anderen kaiserlichen Räten aufgetragenen Kommission: er sollte mit
den dort versammelten Kurfürsten über eine Reichshilfe zur Rettung
Tirols vor der venetianischen Uebermacht verhandeln. Vgl. Ulmann II,
S. 354, Anm. 2.
8 ) Briefbücher Nr. 61, fol. 147a: Der Rat überschickt eine Kopie der
an die Haupt leute des nürnbergischen Romzugskontingentes ergan¬
genen Instruktion und ersucht weitere Schritte beim Kaiser wegen dessen
Heimsendung nicht mehr zu tun. Die Annahme Toppiers, als ob der Rat
über spärliche Berichterstattung ungehalten sei, treffe nicht zu. Er wisse
wohl, dass T. auch mit Geschäften im Dienste des Kaisers beladen sei.
Der Rat erzählt die Gefangennahme von sechs Nürnberger
Bürgern in sächsischem Geleite, angeblich durch Helfershelfer des Heinz
Baum uud ersucht den Kaiser hievon zu unterrichten. Als Kommissäre
in der [ungenannten] Sache, den Abt von St. Aegydien betreffend,
sei ihm der Propst von U- L. Frau und T. selbst genehm. Datum samstag
nach Pangiaci [= 13. Mai] anno octavo.
4 ) Maximilian hatte im Februar 1508 an Nürnberg (wie an andere
Reichsstädte) das Ersuchen gerichtet, das Romzugskontingent noch weitere
2 Monate über die vom Konstanzer Tage festgesetzte Frist beim könig¬
lichen Heere zu belassen Darauf hatte der Rat unseren Propst (der, wie
erwähnt, seit 11. Februar bis c. 9. März 1508 in Nürnberg weilto) und
Kaspar Nützel zu Unterhandlungen mit Maximilian bevollmächtigt, wo¬
nach dieser anstatt dessen Geld von der Stadt zur Unterhaltung einer
eigenen Mannschaft während zweier Monate nehmen sollte. Der Kaiser
ging aber darauf nicht ein. Nützel kehrte Ende April wieder nach Nürn¬
berg zurück.
10 *
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148
A. Giimbel.
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haubtleut bei Trient geton, was euers gemüts und willens sei, 1 )
das auch meinem schreiben an euch nicht ungleich ist, das ich
nach gelegenhait der Sachen auch nit baser verstee und des¬
halben beruen las, dann ich die slafenden nit geren zu weiterm
begeren Ursachen wolt, mich dess albeg, als ir selbst wol wist, ge-
flissen hab, wie ich euch dann zu merer malen vorlangst angezaigt
hab die art diss hofes, auf finanzen gewidembt. mag auch euch
in vertrauen anzeigen, das der kamermeister zu dem margraven
geschickt, in zu bewegen, das er eilents seinem volk hinein¬
schreib, das sie nach ausgang der zweien monat dannoch ver¬
harren und bei margrave Casmirus bleiben; so wolle sie k. mt.
dinnen versehen, darüber so zeit, ir k. mt. in frei des anlegens,
so ime k. mt. zu hilf im bund aufgelegt wurde, darzu so sol
der camermaister mitsamt dem margraven sein lantschaft be¬
rufen und ein landsteuer begeren, die soll er im auch bevor
haben; mere so sol er in bewegen, in Ostereich mit ime zu ziehen
mit 50 pferden und 1000 zu fiiss; solch volk soll er auf sein
costen bis gen Ostereich furen, da sol er für das verzert auch
zukünftig gelt finden, und k. mt. wolle im da ein fürstlichen
stand halten etc. mit vil erbieten, darbei mögen e. f. abnemen,
was practica auf euch, der ich noch nit weiss, gemacht werden;
diesen instruction hab ich mit meinen äugen gesehen, aber ob
ir etwas ungereimts angemüt wurdet, lasset es euch nit an¬
fechten, entschuldiget euch höflich auf mich, nachdem k. mt.
bishere in den dapferen handlungen albegen durch mich mit
euch gehandelt und aber jezund in ander gestalt, so wolt ir
euer antwort durch mich oder euer potschaft k. mt. geben etc.,
wie ir bas ermessen mocht, dann ich zu schreiben waiss, dann
sunst werdent ir nummer rue haben; teglich werden fund auf
euch *) erdacht.
item so hab ich auch mit beschwertem gemuet vernummen
den angriff, so euer burger halber beschehen ist bei dem Juden-
') Briefbiicher Nr. 61, fol. 143 a: Der Rat erteilt den Führern seines
Kontingentes, dem Schultheissen Hanns von Obernitz und Jörg Füterer,
den Befehl, falls eine Heimsendung nicht zu erreichen wäre, noch bis
Sonnwend 1508 beim Heere zu bleiben, sidann aber die Knechte unter
allen Umständen abzulohnen. Dat. donerstag nach misericordia domini
(= 11. Mai) 1508.
*) „euch“ im Text wiederholt.
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Berichte Toppiers.
149
bach, 1 ) und furwar, wo ir euch nit in die Sachen schicken
werdent und euch ein forcht machen, so wird es nummer gut
tuen, nemt euch doch ein wenig ein herz! ich wils zu fug
und zeit k. mt. entdecken, die doch von natur den heckenreuter
feind ist. ich zeuhe auf erfordern k. mt. heut von hinnen gen
Colen, daumb sie sein wird, die kaiserlichen rete haben die kur-
fursten, fürsten und die potschaft anhaims zu ziehen erlaubt, doch
also, das sie persönlich, auch der potschaft herren, auf einen
gemainen reichstag, den ir k. mt. ausschreiben wird, auf das
fuderlichst [kummen], doch ist der tag noch malstat nit benent.
darauf so ziehen die k. rete auch heute gen Colen und zu k.
mt. das hab ich euch in eile nit wollen verhalten, mich den¬
selben befehlende, geben zu Maincz am 24. tag may 1508.
22 .
An Anton Tetzel*). [Aus Mainz]. 1508, 24. Mai.
Mein freuntlichen dienst, lieber herre Antoni! ich hab, euer
schreiben bei Peter Leupolden, des dato stunde am 13. tag diss
monats, am 16. tag des abents empfangen und des abts von
St. Diligen halben mit dem Cardinal 3 ) gehandelt, den von Gurck
zu hilf genummen, aber so eilents nicht bei im mögen erlangen;
dieweil ir mir dann das ziel gesetzt habt auf den 20. tag, der
hinfur ist, und er oder dieser ein merklich gelt haben wolten,
hab ich gefurcht, es wurd ein vergebene arbet; und sunderlich
auf mein schaffer 4 ) sezt man die commission, nit aber auf mich;
') Judenbach, ein Flecken in Sachsen-Meiningen.
*) Adresse: Meinem sunder liehen herren Antoni Telzeil, losung
herren dess ratds czu nurenberg. Darunter: F[eria] 4a post Cantate
(= 24. Mai; vgl. Brief 1, Anm. 3) 1508. Tetzel hatte dem Ratsbriefe vom 13. Mai
1508 (vgl. Nr. 21) nooh eine besondere, das Aegidienkloster betreffende
Mitteilung beigelegt, auf welche T. antwortet.
*) Bernardino Carvajal, Kardinal von S. Croce, der vom Herbst 1507
bis August 1508 in Deutschland weilte.
4 ) Mit „Schaffer“ wurde bei den Nürnberger Hauptkirchen der älteste
Diakon bezeichnet, welcher alle gottesdienstlichen Verrichtungen anzu-
ordnen hatte. Schmeller-Frommann, Wörterbuch II, Spalte 380. Ausser¬
dem oblag ihm die ökonomische Verwaltung des grossen in den Pfarr-
höfen von St. Sebald und St, Lorenz sich zusammendrängenden Haus¬
haltes. Denn dort wohnten nicht nur der Propst, sondern auoh seine
Kapläne, der Kornschreiber, der Schulmeister mit seinen Ghorsohülern,
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150
A. Giimbel.
wolt. ers wol tun; so kan ich nit daheimen sein, also das ich
euch oder einen des rats zu mir neme desgleichen den brobst
zu unser frauen. darum so hab ich in rat gefunden, das besser
were, das die munchen und ir oder ir allein appelliert; woe die
handlung nit nach euerm willen gehandelt ist, so brengt man
liderlich ein Commission aus, die euch dannoch zu euer mainung
dienet; der mögt ir darnach, ob es euch wolgefelt, nachkummen
oder gar lassen fallen, und so es euch gefalt, von neu lassen
visitiren; dann ob ir schon jezund ein commission nach allem
euerm gefallen hette, so mocht dannoch der abt appelliren und
erwuchs nür mue und arbet daraus; dardurch aber der abt die
munch nit mittler zeit nit unkristlich hilt, so mocht man mit
der täte widerstand tun.
item des kaisers wesens halben steet es laider, das es besser
sein mochte in der graveschaft Tirol, aber das land zu Gellern
holfen wir kürzlich in unser hand zu breiigen.
item es ist einer hie gewest gestern von dem kung von
Franckreich, der hat brief gehabt an alle kurfursten, der 2 über¬
antwort dem von Maincz und Trier, 1 ) des inhalts in einer summa:
er sei ein freund des ro. reichs und das aus alter verbuntnus,
darum, wenn der ro. kung gen Rom um sein cronung bettet
wollen ziehen, unbelezet sein und seiner mitverwonten, so hette er
im wollen helfen, aber er were gezogen wider sein confederaten oder
verwonten, in zu schaden; betten sie sichs solchs müssen aufhalten,
dardurch er geursacht seinen confederaten zu helfen und hette in
als ein herzogen von Ostereich zwirnt geslagen; nuen vernome
er, das der ro. kung das reich und die fürsten gen Ulm wider
sich zu samlen vermainet; nuen hette er bishere wider das reich
nit wollen handeln; so dann etwas wider in beslossen solt wer¬
den, wurde er auch geursacht wider das reich zu handelen etc.
solch brief sind dem kaiser zugeschickt und haben uns übel gemuet.
welche alle hier gespeist wurden. (Mayer, Kirche des h. Sebald, S. 38
und Hilpert, Kirche des h. Laurentius S. 46.)
Die Vorgänge, um welcho es sich hier handelt, hängen wohl mit der
von Würfel, Diptycha ecclesiae Egydianae, Nürnberg, 1737, S. 18, beim
Abt Wolfgang Summer erwähnten Visitation dos Klosters durch den Abt
von Münchaurach und die „üble Haushaltung der Achte“ zusammen,
wegen welcher der Rat eine Rechnungsablage in Gegenwart seiner De¬
putierten verlangte.
l ) Ueber diese Mainzer Episode hat Ulmann nichts.
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Berichte Tupplers.
151
item der kamermeister solle doben bei euch ein rotmeister
aufnemen und bei 1000 man mit ime gen Ostereich brengen;
mocht eben alsbald nicht daraus werden; ich furcht, das [das] ei»,
praclika sei, das er vom hove geschoben werde, das hab ich
euch ganz in guter mainung nit wollen verhalten und wünsch
euch vil guter zeit, geben mit eilen am 24. maii 1508.
item die weltlichen k. mt. rate haben an den bischoven von
Maincz begert, den franzosen auf recht anzunemen bis auf weiter
k. mt. beschaid, aber nicht erlangt, der französisch bot ist auf
den Rein gesessein und zeucht zu dem bischove von Colen. ist
zu gedenken, er were hinauf zu herzog Fridrich bei euch, und,
so er alda gefunden, wurde desgleichen an euch begert werden j 1 )
was fügs und unfügs solchs euch, ob ir nit wilfurt oder wilfurt,
brengen wurde, habt ir selbst zu ermessen, sunderlich gegen k.
mt. oder der cron von Franckreich, nachdem ir vil kaufleut auf
Franckreich habt.
23.
An Anton Tetzel.*) Aus Köln. 1508. 24. August.
Mein ganz freuntlichen dienst znvoran, lieber herre Antoni!
alsbald ich gen Maincz kummen bin, hab. ich gefunden, das
margrave Casmirus bei dem herzogen von Wirtenberg gewest
und den tag, als ich zu Maincz in das schiff gen Collen ge¬
treten, das er und pfalzgrave Fridrich auch ins schiff zu Vppen-
heiin gesessen sind und faren zu dem kaiser; herzog Fridrich
hat bei 30 geruste pferd, margrave Casmirus bei 14 ungeruste;
dabei mögt ir merken, das alle euer kuntschaft fei sind, das
‘) Ein solcher Verhaftungsbefehl wäre nicht ohne Vorgang gewesen,
denn schon einmal, im Jahre 1506, hatte Maximilian während des unga¬
rischen Feldzugs von Eisenstadt aus am 15. Juni dem Rat befohlen,
einen zur Aufwiegelung Ungarns bestimmten Sendling König Ludwigs
von Frankreich in seinem Gebiet anzuhalten und vor die Wahl zu stellen,
entweder zuvor an den königlichen Hof zu ziehen oder an dem Orte der
Sistierung zu bleiben (Mandat im Kreisarchiv, Saal I, L. 77, Nr. 20).
*) Adresse: Meinem sunder lieben herren Antoni teczel, losungherren
dess radts zu nurenberg. Darunter: Fferia] 4 a post Assumpt. Marie
(= 23. August; vgl. Brief 1, Anm. 3) 1508. Präsentierungsvermerk: per
Leupolt 4 a poRt Augustini, 29. Augusti. (Dies stimmt nicht, denn für
1508 fällt der Mittwoch nach Augustin auf den 30. August.)
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152
A. Gümbel.
margrave Casmirus schon zum kaiser sei; 1 ) man macht euch
nür augenschein, das man euch um gelt brenge. zu Maincz
hat mich ein nomhafter grave gebeten, auf sein anzaigen k. mt.
zu entdecken, das der herzog zu Mechelberg, langrave von
Hessen, herzog Jorg von Saxen mit einem bund umgeen, darein
solle margrave auch gezogen werden, dergestalt, ob halt der
kaiser etwas mit in schaffen wolt, das in nit gefiel, das sie nicht
darum geben wolten, auch ein verstentnus mit dem kung von
Franck[reich] in demselben fal zu haben; und ob der kung
von Franckreich ein vertrag mit k. mt. machen wurde, so
wurde er doch sein anhenger aus wollen nemen; unter dem
solten dieselben verstanden werden; das sei demselben ent¬
deckt worden; ich darf den graven in dem schreiben nit
nennen, das im nit unrat daraus entstee. zu Maincz sind
versamblt die reingraven schier alle, die von Nassaw, Honaw,
Kungstein, Eisenburg und vil ander mere bei dreizehen, auch
Sulms, in mainung, ein Ordnung furzunemen der fürsten gewalt
widerstant zu tun, auch zu besehen, nachdem der bischove von
Maincz*) ser schwach sei, das er ein graven aufneme, dann ge-
arbet wurd [für] ein herzogen von Saxen, der teuczschen herren
hohmeister, 3 ) der in 8 tagen noch mit herzog Jorgen von Saxen
im wilpad zu Ems sein wurd. und ist herr Cesar Pflug izund
zu Maincz, als geacht wurd, zu arbeten in bischove zu machen,
mere so ist auch gearbet für herzog Albrecht von München sun,
herzog Ludwig; mere so wurd gearbet für ein jungen pfalz-
graven, 4 ) den tumbrobst des stifts zu Maincz, und in der höch¬
sten gehaim für ein jungen margraven; mainen etlich graven,
es sei auch ein ursach, das margrave Casmirus zu dem kaiser
eil. der kaiser wurd in der handlung hoch angesehen werden,
aber ich halt, das es ein junger grave von Sulms 5 ), der ser ge-
') Dem Rate war damals durch ein „trefflich person“ die Nachricht
zugegangen, Markgraf Friedrich von Brandenburg plane vor seinem Ende
noch einen Hauptschlag gegen Nürnberg. Sein Sohn Casimir sei an den
Hof geritten, um den Kaiser für diesen Plan zu gewinnen. (Briefbücher,
Nr. 62, fol. 49 a.)
*) Jacob von Liebenstein, gest. 15. September 150S. Sein Nachfolger
wurde Uriel von Gemmingen.
’) Herzog Friedrich von Sachsen.
4 ) Philipp, Bischof von Freising, seit 1491 Dompropst zu Mainz.
s ) Wohl Markgraf Johann von Brandenburg.
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Beriohte Toppiers.
153
schickt ist und grave Adolfen von Nassau Schwester sun, 1 ) auch
zu Maincz tumherre, werden sol. margrave Casmirus und phalz-
grave Pridrich sind hie bis in den 4. tag und weren geren weg
gewest, aber sie haben geferlikeit halben des wegs hie ver¬
zogen und werden morgen von hinnen schaiden, der Nicklas
Ziegler und ich auch mit, und wurd der herzog von Gülch *) auch
mit uns mit 150 geruster pferden. got geb uns gluck I
item ich hab Peter Leopolden, euern boten, hie gefunden
und etlich tag aufgehalten auch gesehen herren Hansen Ren¬
ners s ) schreiben an euern brobst zu sant Sebolt und ein schreiben
von k. mt. an euch, daraus ir vernemen werdent, das k. mt.
nicht wider euch unverhort ausgeen wurd lassen, darum ir euch
auch in die leuft ein wenig geherzter schicken mocht. und ich
hab mich auf das fleisigst erkundigt und funde, das margrave
Casmirus aus aigner hoffart, was er gehandelt hat, geton, auch
kein heimlich verhenknus weder er weder der pfalzgrave haben
von k. mt., dann margrave Casmirus wurd dannoch auch nit
aller handlung, bei den Venedigern ergangen, 4 ) gelobt.
item euer bot ist unterwegen beraubt worden; hat im herr
Johann Renner 3 fl. gelihen; wil ich ime mit zimlicher dank-
sagung widergeben.
item gestern hab ich ein Schrift von k. mt. an Ziegler ge¬
sehen, darin geschrieben wurd, das sich k. mt. nit versieht, das
die franzosen mere kumen, 5 ) wiewol der bischove Collen, Trier,
Munster, Gulch k. mt. zugesagt haben, woe die franzosen komen,
so wölten sie mit ganzer macht aufsein wider sie, item das ir
mt. zu Amsterdam am suntag gewest ist und das drit bloekhaus
hat lassen aufrichten, dadurch Wesck in Holland, 8 ) darin die
besten leut des herzog von Gelhren sind, auf das hertest be-
legert wurdt, das man sich nit versieht, das si 4 tag provand
') Adolfs Schwester Anna war mit Otto, Grafen von Solms-Braunfels,
vermählt.
Wilhelm von Jülich.
*) Kaiserlicher Sekretär, vgl. Ulmann I, S. 817.
*) Er war neben Erich von Braunschweig kaiserlicher Feldhaupt¬
mann im venetianisohen Kriege.
5 ) Zur Unterstützung Karls von Geldern, gegen welchen damals
Maximilian mit geringem Erfolg kämpfte. Auf diesen Feldzug beziehen
sich auch die folgenden Mitteilungen.
6 ) heute Weesp.
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154
A. Gtiinbel.
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dainnen haben mögen, auch niemant aus- oder einkunnnen
mag. und nachdem der herzog von Uelhren die zu retten ver-
maint und den graven von Anhalt abzutreiben, so wil im k. mt
selbst helfen, und haben die Hollender zugesagt, k. mt. zu dem
krieg 40000 fl. zu geben, desgleichen Seelant und Bravant, also
das uns gelt wurd.
item am samstag nechst vergangen hat der herzog von
Klefe 40 pferd guter leut verloren, sind durch den bastard von
Gelherrn gefangen worden; ist ein edelman unter dem helmlin
durch das haubt zu tod gereut; aber der bastart ist ser wund,
also das die leuft geschwind genueg sind.
ich versihe mich, der herzog von Gulch werde ein taidings-
man werden und wurd gen Franckreich geschickt, aber es ist
ser gehaim; wir werden auch handeln mit dem bischove 1 ) von
Lüttich; das dient alles auf ein vertrag bei dem franzosen.
item, lieber herre Antoni, mich hat Wolf Haller 8 ) gebeten,
euch zu bitten, bei den eitern anzubrengen: nachdem er nie
kein burgerecht geton hab und albeg in k. mt. dienst gewesen,
euch auch kein losung und Steuer nie gezalt, so wolt er geren
sein sach anrichten, das er nuen hinfure anheimsblibe, das ir
in mit euch gütlich um verfallen losung und Steuer lisset ab-
kummen und durch das boglein mit im furet, 3 ) nachdem er nit
vil gehalt hat; das wolt er verdienen, mocht es auch wol ver¬
dienen, und das es nit nach der hert mit im ausgericht wurd;
darum bit ich euch, wollet mir ein antwort darauf schreiben,
im wissen ein antwort darauf zu geben.
item mere, lieber herre Antoni, als ich von Nurenberg ge¬
zogen bin, hab ich mich mit keinem gelt versehen aus Ursachen,
das ir mit samt den eitern mir vormals geschriben habt in einem
brief, des dato ist gewest am montag nach Johannis baptiste, 4 )
das ir Jacoben Welser 200 fl., so ich von seinem factor Endressen
im Hoff entnommen hab, zu Collen habet entrichten lassen und
darzu noch 200 fl. eingeslagen, die solle ich bei demselben
*) Erard.
*) Kaiserlicher Küchenmeister.
*) Wohl sprichwörtlich mit der Bedeutung glimpflich davonkommen
lassen. Ob zu „bogelin“ = Schlinge (Lexer, Wörterbuch I, Sp. 322 aus
den Nürnberger Polizeiordnungen) gehörig?
*) Nürnberger Briefbüoher, Nr. 61, fol. 216 b.
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156
A. GUmbel.
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in dreien tagen abzufertigen mit notturftigen mandaten; und ist
mir ser sauer worden von unsers umsehwaifendens wesens wegen,
so der kaiser tuet, ich hab nach notturft mit dem kaiser ganz
allein geredt, hat mir verzaichend gehabt drei mandat, eins an
den abt und convent zu Weissennaw, das ander an den bischove
und tumbrobst zu Wurczburg, das dritt an euch selbst, euch zu
einer entschuldigung und einem behelf, sind alle nach notturft
begriffen; ist die maist arbet ubef mich gangen, dann unser
canzlei ganz wegig 1 ) und nit fleissig ist. hette wol mögen leiden,
das ir den bossen bei euch hettet begreifen lassen und hinfure,
so ir etwas haben wolt, so last den bossen bei euch begreifen
und schickt mir in zu. aber ich waiss nit, was glucks ich hab;
die mandat, also gezaichent, sind bede in der canzlei in einer
eil verzückt 2 ) und verloren worden, also das kein copi darvon
hat gefunden mögen werden, darum haben ich und Ziegler
widerum ein ander copi begriffen und ander mandat lassen
schreiben, die, hoff ich, heint lassen ünterzaiehen mit k. mt.
hantzaichen und wils euch bei euerem boten fuderlich zu¬
schicken. 3 )
‘) Wohl zu wegen, bewegen, movere (Schmeller - Fromann II,
Spalte 873) gehörig, also „beweglich* 1 , nicht an einem Orte verweilend.
Dies würde zu dem oben beklagten „umschweifenden Wesen“ des Kaisers
passen. Das gleich folgende „bossen“ ist zu ,,possein“ = kleine Arbeit
machen, also bossen = kleine Arbeit, zu ziehen. Vgl. Schmeller l,
Spalte 410. Der Ausdruck wird Nürnbergerisch auf für kleine plastische
Arbeit gebraucht; so werden z. B. die kleinen Relieffiguren auf dem be¬
kannten Schieyerschen Grabmal von St. Sebald von Schreyer selbst mit
„possen“ bezeichnet (vgl. GUmbel, Einige neue Notizen über das Adam
Kraftsche Schreyergrab, Rep. für Kunstwissenschaft, Bd. XXV).
’) Zu „zucken“ — wegreissen, rapere (vgl. Schmeller. a. a. O. II,
1083) gehörig. Hier wohl nur „in der Eile verräumt“.
*) Die drei Mandate, datiert aus Mecheln in Brabant, den 5. November
1508, sind in dem obenerwähnten D: Act des Kreisarchivs Nr. 1787 im
Original erhalten. Der Kaiser befiehlt unter der Motivierung, dass die
Streitfrage des Reichs Regale antroffe und vor kein geistliches Gericht
gehöre, dem Kloster, von weiteren Schritten beim päpstlichen Hofe zur
Ausbringung eines Kommissoriums auf den Bischof zu Würzburg und den
Dornpropst daselbst abzustehon, dem Bischöfe und Dompropst ein solches
Kommissorium nicht zu übernehmen, endlich der Stadt sich auf keine
andere Rechtfertigung als vor dom Hofgeiicht einzulassen.
Auch die hior erwähnten zweiten Entwürfe Toppiers mit Dr. Zieglers
Verbesserungen befinden sich beim Akte. Dass auch die Mandate an
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Berichte Toppiers.
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item der krieg in Gellern geet widerum an. der herzog hat
den anstand aufgeschriben aus ursach, das man im nit profaud
zugeen hat wollen lassen; es ist allein um den armen kaufman
zu tun; ich kan euch der bösen handlung, die ich sihe, nit alle
schreiben.
item herre Sigmund Pflug mit herre Johann vom Berg sind
ser costlich in Engellant und auf heut zu Callis.
item fraue Margarita und der von Gurck sind auf Camerach
auch ser costlich mit etlichen herren. den frid mit dem kung
von Franckreich zu beslissen 1 ) und ich halt, der frid werde ein
furgang gewinnen, dann die land wollen frid haben und Franck¬
reich wurd ein*) krieg mit den Venedigern anfahen.
item der jung margrave Cas[mirus] ist ser hizig hie gewest;
kan noch nit aigentlich erfaren, ob solchs wider den von Bam¬
berg gewest sei.
Item der bischove von Maincz ist einer von Gemmingen
und gut pfälzisch; hat sich auf das höchst gegen k. mt. ver¬
pflicht durch sein botschaft, also das k. mt. sein ganz mechtig
ist, desgleichen hat er den pfalzgraven auch in seinen handen.
item k. mt. hette geren den bischove von Munster bischove
zu Collen gemacht, dafür an das capitel geschriben und, dadurch
der techant daselbent nit bischove wurde, ine hoch vor dem
capitel beschuldigt, aber so k. mt. so hoch von des techants
wegen ersuecht ist worden, hat sich k. mt. gleich lassen auf sein
seiten bewegen und die wale wurd auf inontag [?[*) geschehen
und er wurd gewelt. und derselb techant hat sich mit seiner
aigener haut gegen k. mt., wider sie zu ewigen Zeiten nit zu
tun, verschriben, auch alles, das k. mt. begeren wurd, zu for¬
dern und leib und gut zu ir zu setzen; damit ein gnedigen kaiser
bekummen. also hat der kaiser zu allen seinem gefallen Trier,
die Pfalz, Maincz und Collen (was das nach im ziehen wurd,
mögt ir selbst bedenken), ich gedenk euern Sachen nach, das
ir iergenz ein andern wege, dann ir bishere gewandert habt,
furnemen muest, sollen anderst euer sach gut werden; ich wolt
Würzburg und Weissenohe dort noch liegen, beweist, dass die Stadt
keinen Gebrauch von diesen machte (vgl. Brief 27).
') Ueber die Liga von Cambray vgl. Ulmann, Band II, Kapitel VII.
’) Geschrieben ist: in.
*) Loch im Papier.
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158
A. Gümbel.
etwas gros darum geben, das ich nur ein stund bei euch
mocht sein.
der kaiser wurd ein neuen hilf gewislich wider die Venediger
erlangen, so er auf den reichstag kumt, aber er wurd vor der
ausgeschickten botschaft ausrichtung erwarten, euer brobst 1 )
bleibt noch bei k. mt. auf euern bevelhe, kumt auch nit weit
vom ime. damit wil ich mich euch befolhen haben, geben mit
eilen 10. tag novembrfis] 1508.
lieber herre Antoni! die cost ist furware hie ser schwere
und teuer und geet fil auf mich und kleckt kein gelt; der wein
gibt gros schmiczen. 2 )
[Eingelegter Zettel]
Item mit der handlung, den Reickarter 3 ) betreffend, were
mein rat, das ir ernstlich herren Hansen vom Wolfstein schribt,
desgleichen dem Reickarter und sie ermonet ires zusagens, dann
ir ietlicher ist herren Wilhelms wol mechtig. herre Wilhelm ist
ser rauhe und verhoft vileicht gelt aus den Sachen zu brengen;
der kaiser gilt im nit vil, so wolt, er leclit gern gelt von euch
schätzen, wie er dem bischove von Aistedt geton bat; er wil
gar nit um mein reden geben; er hat ein grossen anhang; so
seit ir sonst von jederman gefeint, last mich antwort wissen,
item der kaiser hat kein brief für die ritterschaft zu Francken
ausgeen lassen auf offnung zu Winsheim, Rottenburg oder
Schweinfurt. 4 ) das weiss ich aigentlich, dann ich michs in allen
eanzleien erkundigt hab.
l ) Toppier meint sich seihst. Dor Rat hatte ihn wiodorholt geboten,
sich nicht vom Hofe zu entfernen.
! ) Wohl zu clor oder die Schmitzen (von schmeissen) — Hieb. Streich,
Sehmeller ..Frommann, Wörtorbuch II, Sp. 561. Der Sinn ist also vielleicht:
die Ausgaben für den Wein versetzen dem Geldbeutel hüso Stösso.
*) Der Rat batte den Wolfstoinschen Flieger zu Sulzbiirg, Christoph
Roikarter, in Pyrbnum gefangen nehmen lassen, weil er einigen Feinden
dor Stadt Untorschlupf und Gelegenheit zur Schatzung nürnbergischor
Untertanen gegeben hatte. Im Gefängnis war er der Folter unterworfen,
dann aber auf Verwendung Toppiers und der Wolfsteiner, insbesondere
des eichstättischen Dompropsts Johann von Wolfstein, der sich für ihn
verbürgte, ohne Entgelt und auf schlichte Urfehde entlassen worden.
Trotz seines Versprechens, gegen die Stadt nichts im Unguten vorzu-
nehmen, boklagte sich Wilhelm von Wolfstein bitter bei Maximilian über
die Nürnberger. (Nach den Nürnberger Briefbüchern. Vgl. auch Brief 27.)
4 ) In Nürnberg war die Nachricht verbreitet, dass die fränkische
Ritterschaft beim Kaiser dahin arbeite, es möchten ihr für ihre Verhand-
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Berichte Toppiers.
159
25.
Au die AeltercMi Herren. 1 ) Aus Antwerpen.
1508. 16. Dezember.
Fursichtigen und günstigen lieben herrenl mein ganz ge¬
wissen dienst sind e. f. bevoran berait. günstigen lieben herren!
ich hab euch in kurz verschinnen tagen bei Ratteler, euerm
boten, geschriben und euch et lieh mandat, den abt von Weissen-
naw betreffend, zugeschickt; hoff ich, sind euch numals worden
und ir werdent gefallens daran haben, dann ich sie euch in an¬
dern euern Sachen furderlich acht; sie sind je swerlich von
statten gangen; ich waiss nit wol, wem ich die schuld geben
sol. so hab ich auch ein schreiben *) von euch bei Petern Leu-
polden am 13. tag decembris zu Pergen empfangen mit samt
etlichen eingeleibten copien, euer kaufleut und inwoner betref¬
fend; dem wil ich also nachkummen, inhalt derselben, und kein
fleis sparen und alle mainung widerum bei demselben euern
boten zuschreiben, den ich also zu verharren verschaff hab aus
Ursachen, das der kaiser ein ausschreiben eines erstrecken des
reichstags zu Wurmbs von new bis auf 14 tag nach ostern hat
lungen und Tage die Städte Dinkelsbühl, Rothenburg und Windsheini
(später wurde auch noch Schweinfurt genannt) frei geöffnet werden,
damit sie nicht genötigt sei, in fürstlichen Städten zusammonzukommen.
(Briefbücher Nr. 62, fol. 48 a und 101a.) Ueber die damalige Bewegung
innerhalb der fränkischen Ritterschaft zum Zusammenschluss gegon die
Fürstenmacht vgl. Ulmann, a. a. O. II, S. 501 und Looshorn, a. a. 0. IV
S. 456.
') Adresse: Meinen sunder günstigen lieben herren den elteron dess
radts czu nurenherg. Darunter: Fferia] 4a post circumcisionis domin,
(=3- Januar; vgl. Brief 1 Anm. 3) 1509.
*) Briefbücher Nr, 62, fol. 212a. Inhalt: Bezüglich der kaiserlichen
An leben von Nürnberger Bürgern und Innwohnern solle der Propst
zum mindesten die Froiheit der Augsburger erlangen [Nürnberg suchte
nämlich damals heim Kaiser oine Generalversicherung für sich und
alle künftigen Kaiser zu erhalten, dass sie keine Anleihen bei Nürnberger
Kaufleuton aufnehmen wollten. Vgl. unten Brief 26]. Wegen Kloster
Weissenohe seien auf einem Tage zu Hassfurt Würzburg und Sachsen zu
Schiedsrichtern zwischen dor Stadt und Bamberg bestimmt worden. (Es
folgt ein Bericht über einen freundschaftlichen Besuch Markgraf
Friedrichs in Nürnberg.) Wegen ihrer gefangenen Bürger habe
die Stadt die Hilfe des schwäbischen Bundes und Herzog Wilhelms von
Bayern erlangt. Datum montag nach Katherine (= 27. November) 1508.
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160
A. Giimbel.
begreifen lassen; ist aber noch nit ausgangen aus Ursachen, das
dem kaiser an demselben 13. tag decembris von seiner tochter,
frauen Margarita, von Camerach ist zukummen, das ein frid
zwischen unser und dem kung von Franckreich beslossen und
am suntag davor, das ist am 10. tag decembr[is], zu Camerach aus-
gerueft, ist, ganz nach willen k. mt. und, das sie ir mt. besser
maere persönlich breiigen woeile, dann sie je geton hab und das
sie iren abscheid von Camerach nerne am eretag, das ist der
12. tag diss monats, und werde auf Brussel iren weg neinen.
da, halt ich, werde der kaiser und wir die heiligen zeit sein
und ich glaub, woe dieselben maere so ganz guei sein werden,
so wurdet der reichstag eer furgenummen, das ich euch alsdann
auch zu wissen tun wil, dann k. mt. daselbst alle ding mit
seiner tochter beslissen wurd. die capitel waiss der kaiser aigent-
lich noch nit, aber also vil verniem ich, das dem kaiser von
Franckreich auch Engelland ein grosse summa gelts wurdet, das
hab ich euch in eil nit wollen verhalten, mich denselben e. f.
befehlende, geben zu AntorfF am 16. tag decembr[is] 1508.
Fursichtigen und günstigen lieben herrenl mir hat Jacob
Baners diener zu Bergen überantwort fünfhundert gülden, die
seinem herren Jacoben Bauer zu Nurenberg [zu] überantworten,
die hab ich also von ime zu meiner zerung und notturft, nach¬
dem wir oft an selzamen orten sein muessen, da an gelt mangel
ist, angenummen; die wissen ime e. f. widerum zu entrichten,
dann ich mich versihe, dass ime sein kneclit solchs auch zuge-
schriben hab. damit wil ich mich euch befolhen haben, datum
zu Antorff ut s[upra].
26.
An die Aelteren Herren. 1 ) Aus Mecheln. 1508.
27. Dezember.
Fursichtigen und günstigen lieben herren! mein ganz ge-
flissen dienst sind e. f. zuvoran berait. günstigen lieben herren!
ich [hab] e. f. in kurzverschinen tagen bei Casparen, der kauf-
') Adresse: Meinen sunder günstigen lieben herren den eiteren,
des radts czu nurenberg. Darunter: F[eria] 4a post Circumcisionis doinini
(= 3. Januar; vgl. Brief 1, Anrn. 3) 1609. Präsontierungsvermerk: per
peter leupolt dominica post epipbanie (— 7. Januur).
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Berichte Toppiers.
161
leut von Antorf boten, geschriben, wie Petter Leupold, euer bot,
mit eueren brifen zu Bergen, da auch k. mt. was, zu mir kummen
sei; zweifelt mir nit, ir habet solch mein schreiben vernummen
und, nachdem euer begeren gewest ist, bei kaiserlicher mt. zu
erlangen ein freihait, euer kaufleut 1 ) und inwoner betreffend,
contractsweis oder freihaitweis, so hab ich solchs auf das fleisigst
und mit fueg allein in gegenwertikeit Nicklas Zieglers angebracht,
dann ich ganz verdienstlich angesehen hab oder maister Johann
Renner oder den canzler darum lassen zu wissen, dann es dem
einen ganz widergewest, dem anderen voran durch k. mt. ab-
geslagen was. also hat mir k. mt. geantwort, ir mt. hab mir
vormals gesagt, wie sie die von Auspurg gefreit hab, dergleichen
wolle sie euch auch freihait geben etc. darauf ich auf das unter-
tenigst ir mt. euer dienste vor andern stetten und stenden ge¬
west sein mit gross gier auch anders gestalt sein mit euch dann
mit den von Augspurg etc. mit vil Worten, die an not sind zu
repliciren, 2 ) darauf mir k. mt. antwort, ir mt. were euch albeg
gnedig gewest und noch, aber ich zohe ir mt. mit einer zu vil
hohen freihait an und gieng also von mir. ich volgt ir mt.
nichtdesterminder in der kamer nach und wolt ir mt. noch
hoher angezogen haben, da winket mir der Ziegler, ich solt
schweigen; ich waiss noch nit, ob k. mt. vileicht ein verdriess
meines horten anhaltens hette, aber ich enthielte mich also und
redete nit mere. nachmals hete ich rate mit dem Ziegler, der
saget mir, ich solte solche sach die kemerling und ine nochein-
mal in meiner gegen Wertigkeit zu fuglicher zeit und sunderlich
iergenz in einem aufbruch, dann albeg um dieselben zeit geltsmangel
erschin, anbringen (1) und [wenn] ir dann etwas darlihet und ich
mit gelt gefast were, hoft er die sach zu erlangen, also hab
ich die sach lassen ruen und verhoff die freihait contractsweis
zu erlangen ; allein hab ich die narracion ein wenig verendert,
wie ir in dieser copien vernemen werdent. und wiewol diese
copi nit contractsweis laut, so ist doch der haubtbrief ganz nach
euer copi, mir zugeschickt, begriffen, allein das verendert, so
hierinnen ausgestrichen ist, das mere der handlung gemess und
dem contract dienstlich ist, dann i r das gelt und nit euer kauf-
') Vgl. den nächsten Brief, worin T. die Erlangung des Privilegs mitteilt.
’) Die Konstruktion ist nicht ganz klar; es fehlt nach repliciren noch
ein Begriff wie erinnert oder dgl.
Arohivaliaohe Zeitschrift, Neue Folge. XV1L 11
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162
A. Gümbel.
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leut ausgeben habt, ich bin in guter Hoffnung, die freihait zu
erlangen; ich hab der von Auspurg freihait nit wollen nemen
aus Ursachen, das ich die ander darnach nit hette sollicitiren
dürfen, auch das vorhin alle reichstette darin begriffen sind,
auch das ich sie nit für furtreglich ansihe und sunderlich, das
mich gedeuch[t] und hab sein rede gehört, man gee widerum
mit den alten griffen um und wolle nit allein an den kaufleuten
sunder auch an den gesessen mannen, die narung haben gelt zu
leihen, auf ein neuen romzueg zu entlehen und die auf dem
reich zu versichern, wenn wir die freihait, wie ir begert habt,
contractsweis betten, hoffet ich, solte euer kindskinder furtragen
und helfen, das hab ich euch in eil nit wollen verhalten, geben
an dem dritten cristag [= 27. Dezember] [zu] *) Mechellen 1509. 2 )
[Erste Anlage.]
item günstigen, lieben Herren, kaiserlich mt. hat ein frid
und ewige verpuntnus gemacht mit dem babst, kung von Franck¬
reich, Engellant, Arragona und Navarra, solchen frid hat k. mt.
hie zu Meehei in der grossen kirchen auf das heilig creuz in
gegenwertikeit des sacraments geschworen stette zu halten in
allen sein puncten, wie er zu Camerach beslossen ist, 3 ) des¬
gleichen des kung von Franckreichs botschaft, sind gewest der
bischove von Paris und ein grave von Carpen, in gegenwerti¬
keit des kungs von Engellandt trefflich botschaft, auch dess
von Aragona und Novarra auch unsers princeps Herzog Karls 1 )
und frauen Margretten, pfalzgraf Fridriehen, des fürsten von
Anhalt, am andern cristag; und wurd kürzlich von hinnen ein
anderen botschaft gen Franckreich ausziehen, auch ein solchen
aid von dem kung daselbst persönlich zu empfahen. 5 ) die ar-
tikel des frids hab ich noch nit mögen haben, wiewol mir (!) etlich
entworfen, sind etlich die werden nit geoffendt, sind auch menig-
lich verborgen, dann allein, das Mailand der kaiser dem kung
von Franckreich leihen soll, für in, sein tochter, iren man und
ires leibs menlich erben, dargegen sollen sie dem reich wie
‘) Loch im Papier.
*) = 1503 unserer Rechnung. Die Nürnberger begannon ihr neues
Jahr mit dem 25. Dezember.
s ) von wie — beslossen ist am Rande.
*) Der Enkel Maximilians war damals nahezu 9 Jahre alt.
6 ) von am andern cristag — empfahen am Rande.
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Berichte Topplers.
163
ander fürsten des reiclis dienen; mit Gellern sollen alle gefangen
ledig gezelt werden auf beden tailen und frid sein und die Sachen
rechtlich steen auf dem babst, kung von Franckreich, Engelland
und Aragona, die sollen in einem jar sprechen und, woe der
herzog von Gelleren solchen frid nit anniemt und welcher den
frid nit heit, solle[n] die andern wider denselben sein und der
von Gelleren solle alles, was er gewunnen hat, widergeben.
item mit Flandern, ob es dem pariament zu Paris gehorsam
sein, sollen die Sachen in rue steen, bis herzog Karel zu seinen
tagen kuramen wurdet, alsdann solle auch gütlich mit in ge¬
handelt werden, ander artikel sind mere; sobald sie mir werden,
wil ich sie euch zuschicken und etlich gar in grosser gehaim,
die werden nicht geoffendt bis zu der täte.
item k. mt. lest den reichstag ausschreiben gen Wurmbs
auf katedra Petri und wurd gewislich doben seifn] und 8 tag
nach puriticacionis wurd ir mt. zu Collen sein; dahin hat sie
etlich fürsten beschriben, die werden alsdann mit ir furter hin¬
auf ziehen.
item so ist am cristag zu abent herr Andre von Liechten¬
stein zum kaiser hie in sein kamer kummen; hat im der von
Serntein sein wort geton; hat im der kaiser die hant geboten
und lassen sagen, er wolle fürsten und graven und andern sein
reten befelhen, das sie sein verantworiung 1 ) hören, ist hie eine
grosse rede davon; aber herre Paulus von Liechtenstein und der
canzler vermögen grossers. das hab ich euch auch in eil nit
wollen verhalten.
[Zweite Anlage]
Günstigen, lieben herren, ich hab euch nechst geschriben,
das mir Jacob Boners diener zu Bergen auf dem 13. tag diss
monats 500 fl., von euch widerum zu Nurenberg zu empfahen,
mir zu zerung und ander meiner notdurft gelihen hat. bin ich
guter Zuversicht, ee dieser brief euch überantwort werde, ir
habette demselben Jacob Boner solch 500 fl. entricht ; woe aber
solchs nit geschehen were, ist mein fleisig bitte, wollet noch¬
mals solch 500 fl. an Verzug entrichten, dann ich auf diesem
ertrich nichz dann den glauben hab.
*) Wegen der Uebergabe von Schloss Görz an die
22. April 1608. [?]
Venetiani-r
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164
A. Gürabel.
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item so hat k. mt. neulich befolhen ernstlich mandat wider
alle, die ir mt. noch von dem colnischen anslag oder dem zu
Costnicz etwas zu tuen [schuldig] sind; darunter ist euer auch
gedacht worden, hab ich angezaigt, das ir mere costung geton
habt, dann kein stadt im reich, darzu so sei man euch noch
ein grosse anzal schuldig auf Engelhartsczell, und gebeten nicht
wider euch also auf ein wan auslassen zu geen. ist mir zur
antwort gefallen, die schuld zu Engelhartczell treffe nit dahere;
sie halten wol, das dem anslag zu Costnicz genüg geschehen
sei, aber dem ungerischen sei nit genüg geschehen, so zu
Collen aufgelegt ist. und haben mir angezaigt euer zu¬
schreiben und zugeschickte rechnung, darinnen ir anzeigt ein
rest schuldig bleiben, nemlich 175 fl. 49 dn., der ir euch er¬
bietend zu entrichten, darauf ich in geantwort und ist mir auch
noch wol ingedecht gewesen, das ir mir lang darum auch geschriben
habt und ich darauf auf ein k. gescheft herren Daniel Ruhe,
dechant zu sant Andre zu Colen, 80 fl. gezalt hab, 1 ) also das
pro resto noch allein bleiben steen 95 fl., die hab ich mich erboten
zu entrichten, doch das ich ein ganze quitanz um den ganzen
collnischen anslag habe, also hab ich das mandat verhindert
und ruet die sach; also dann, wann mir ein völlige quitanz
wurdet, so wurde ich in den resto auch zalen. das hab ich euch
auch in eil nit wollen verhalten, mich euch befelhende.
27.
An die Aelteren Herren. 2 ) Aus Antwerpen.
1509, 2. Januar.
Fursichtigen und günstigen lieben herren. mein ganz ge¬
wissen dienst sind e. f. bevoran beraitl günstigen, lieben herren 1
euer schreiben, dess dato gewest ist am eretag nach concep-
cionis, 3 ) hab ich mitsamt etlichen eingeslossen copien der missive,
') Vgl. oben Brief 18 am Schluss.
’) Adresse: Meinen sunder günstigen lieben Herren den eiteren dess
radts czu nurenberg. Darunter: F[eria] 4a post Circumcisionis domini
(= 3. Januar; vgl. Brief 1, Anm. 3) 1509. Präsentierungsvermerk: pntat.
4 a Anthony (= 17. Januar) 1509.
*) Briefbücher Nr. 63, fol. 6 b. Inhalt: Der Rat bestätigt den Empfang
dreier königlicher Mandate wegen des Schutzes Uber Weissenohe, von
welchen er aber einstweilen keinen Gebrauch maohen will. Uebersohickt
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Berichte Toppiers.
165
von euch, herre Antoni Teczell, an herren Johansen vom Wolf¬
stein und von herren Johansen an euch, Teczell, ausgangen,
durch euern boten, den Ratteler, am 29. tag des verschinnen
monats hie empfangen und daraus vernummen, wie unpillich
derselb herre Johans euch antwort. aber es ist gut zu merken
und den man in einem solchen zu erkennen und hinfure kein
vertrauen auf in zu sezen, dann mir ist ingedecht, dass er von
sein selbst und auch beder seiner bruder wegen euch auf das
höchst ersucht hat, den Reickarter gütlich von euch kummen
zu lassen, ob er halt etwas mishandelt hette, so weren doch ir
vorderen in solchem ansehen und diensten gewest, er auch mit¬
samt seinen solchs um euch zu verdienen geflissen sein wolten
und, woe er so gut were, so wolt er mit leib und gut für sein
bruder und auch den Reickarter versprechen. 1 ) darauf hab ich
auch gebeten; 2 ) solch unser bitten und erbieten habt ir an-
genummen und nit, als der Wolfstainer schreibt, nit ange-
nummen, und uns, auch seinem brudern zu eren, auf ein siechte
urfede ergeben, dess solte ir in also auf sein getone antwort
ersuchen und erinneren und, woe das zu tagen kumt, so wil ich
euch dess gestendig sein, ich waiss, das ich noch als vil glaubens
hab, als herre Hanss vom Wolfstain; ich waiss aigentlich, dass
er von sein und seiner bruder wegen gebeten hat und für sie
versprochen, darum so ist er schuldig herren Wilhelm in rue
zu stellen; ich hoff dannoch, herre Wilhelm solte sich zehenmal
bedenken, wenn ir herren Hansen auf eine solche mainung er¬
sucht. aber wie dem allen, last sie sein, wie sie wollen, so habt
ir der Sachen guten fueg gehabt, er maint, er hab den von
Aistet mit dem kaiser gedrungen, er wolle euch auch also tun;
aber ir dürft euch furwar nit vor im besorgen, dann ir seit im
rechten ser wol gegrundt, so ist dem kaiser mere an euch dann
an ime gelegen, darzu so hat er zu verlieren, das hab ich e. f.
in eil nit wollen verhalten.
eine Abschrift des Briefes Hanns von Wolfsteins in Sachen des Reick-
harters. Dat. eritag nach concepoionis Marie (= 12. Dezember) 1508.
*) Geschrieben ist versperchen.
*) Toppier war neben dem genannten Johann von Wolfstein, Dom¬
propst von Eichstädt, vor dem Rate erschienen und hatte um Freigebung
des Reickharters gebeten. Der Rat verfügte diese am 12. Februar 1508.
(Ratsbuoh Nr. 8 fol. 422 a.)
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166
A. Gümbel.
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item ich hab euch nechst in den vergangen feiertagen bei
Petter Leupolden geschähen, das k. mt. auf 8 tag nach licht-
mess zu Collen sein wird und nachmals auf katedra Petri zu
Wurmbs; wurd k. mt. hilf begeren wider die türken, die haben
die Wallachei innen und wollen den kung von Ungern uber¬
ziehen; der begert hilf; darauf ist der frid mit dem kung von
Pranckreich gemacht, der wil halten 6000 schweizer und 400 lanzen,
der kung von Arragon auch ein grosse anzal, desgleichen der
babst und ander kung mere. In 14 tag wurdt alle landschaft her-
niden zu Mechel zusamenkummen sich mit der hilf auch verainen.
item so hab ich euch auch geschähen der frcihait halben,
das anlehen euer burger und inwoner betreffend, wie schwerlich
das zu erlangen ist und was mir deshalben begegent ist. nuen
hat sich zugetragen, das ich gar durch ein selzamen wege solche
Verschreibung contractsweis, wie ich euch vormals ein copi
zugeschickt, hab erlangt, 1 ) aber es kost 50 fl. mere, dann ir mir
befelhe geben habt, das ist 250 fl. und ich hab je von 50 fl.
wegen nit wollen erligen aus vil Ursachen, die ir einsmals von
mir selbst vernemen werdent, dann ich halt, wenn ich die stunde
nit erhärt hette, sie solte in zehen jaren kaum widerkurnmen.
ich bin der hoffnung, es solle nit ein jar ausgeen, ir solt nit
tausent gülden dafür nemen. aber k. mt. hat mir befolhen,
solche begnadung den andern stetten nit zu publiciren, sunder
euch und den euern allein zu gut behalten, zu seinen Zeiten ge¬
brauchen; das hab ich ir mt. zugesagt.
item so hab ich den rest des collnischen anslags, 95 fl.,
auch entricht und dargegen ein generalquitanz für den ganzen
anslag in bergamen mit anhangendem sigel empfangen, also das
solch mein ausgeben bei virthalbhundert gülden macht.
*) Dus (jetzt im K. Kreisarchiv Nürnberg befindliche) Privileg Kaiser
Maximilians ist ausgestellt zu „Pergen am Sannd, den 13. tag des monats
Decembris etc. 1508.“ Darin verpflichtet sich der Kaiser vertrags-
mässig (in der Urkunde „contractsweise“) dass, nachdem Bürgermeister
und Rat von Nürnberg ihm von wegen der in ihrer Stadt gesessenen
Kaufleute mit einer bestimmten Summe Geldes zu seinem und des Reiches
Bedürfnis Willfahrung getan, weder sie noch ihre Bürger, Gesellschaften,
Kaufleute, Innwohner oder Zugewandte schuldig sein sollen, ihm oder
seinen Nachkommen am Reiche fürderhin wider ihren Willen ein Anlehen
zu tun oder Käufe, Contracte oder andere Ansuchen oinzugehen. Or*
Das Siegel hängt au schwarz-gelber Seidensohnur an.
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Beriohte Toppiers.
167
darauf hab ich auf heut zu Wechsel aufbracht von den
jungen Hansen im Hoff solch 350 fl., die sollendt ir zu dank
dem alten Hanss im Hoff bei euch entrichten, darum ist mein
bette, ir wollet in fuderlich beschicken und ime solch 350 fl.
entrichten, dann er mir ganz zu rechtem statten hie kummen
ist nnd, woe er nit gewest were, furcht ich, hette hinach nit
kunnen ausrichten. damit wil ich mich euch befohlen haben,
geben mit eilen am andern tag Januarii zu Antorff 1509.*)
28.
An die Aelteren Herren.*) Aus Bassano. 3 )
1509, 6. August.
Fursichtigen und günstigen lieben herren! mein ganz ge-
flissen dienst sind e. f. bevoran berait!
lieben herren 1 ich hab vier euer schreiben am vordem tag
*) Es ist dieser Brief aus Antwerpen die letzte Nachricht, welche
wir von T. aus den Niederlanden erhalten. Der nächste^Berieht gehört
schon dem italienischen Feldzug au.
In die Zwischenzeit fällt eine abermalige Anwesenheit Toppiers in
Nürnberg vom Januar (?) bis April 1509. Am 23. April verliess er nach
Ausweis seiner Rechnungsablage Nürnberg und begab sich auf den Reichs¬
tag nach Worms, wo am 21. der Kaiser eingetroffon war, um die Reichs¬
stände zu neuen Hilfeleistungen gegen Venedig zu bewegen, bekanntlich
ohne Erfolg. Aus Worms besitzen wir keine Berichte. Am 13. Juui
verliess er diese Stadt und zog Uber die Schweiz nach Italien, wo in¬
zwischen Maximilian seine Truppen gegen die Republik von St. Marco
in Bewegung gosetzt hatte. Am 10. Juli ist T. in Mailand, am 28. in
Bassano, wo ihn die Nürnberger Briefe seit dem Juni endlich erreichten;
von dort (1509, 6. August) ist der nächste Bericht datiert.
J ) Adresse: Meiuen sundergunstigen lieben herren des eitern dess
radts czu nurenberg. Darunter F[eria] 4a post Jacobi (— 1. August: vgl.
Brf. 1, Anm.3). Präsentierungsvermerk: per Ratlergeannt[wortet] 16. augusti.
’) Am 23. April 1509 hatte T. Nürnberg wieder verlassen und sich
zu den für Maximilian so ungünstig verlaufenden Verhandlungen des
Reichstages nach Worms begeben, wo er bis zum 10. Mai verblieb. Dann
hatte ihn ein Auftrag des Kaisers, den widerstrebenden Kurfürsten von
Sachsen zum persönlichen Besuch des Reichstages und zur Uebernahme
der ihm zugedachten Stellung eines obersten Feldhauptmanns oder ev.
eines Statthalters des Reiches zu bewegen (vgl. Schönherr, Der Krieg
Maximilians mit Venedig 1509, Ges. Werke II, S. 89) nach Eisenach ge¬
führt, von wo er nach Worms zurückkehrte. Am 13. Juni war er von
dort nach Italien an das kaiserliche Feldlager aufgebrochen und Uber
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168
A. Gümbel.
zu abents hie, als k. mt. herekuramen 1 ) ist, empfangen bei
dreien eueren boten, dess ersten dato steet am donerstag nach
Viti, 2 ) das ander am donerstag nach Vdalrici 3 ,) das dritt am
mittichen nach Johannis Baptiste, 4 ) das virt und jungst am
montag nach Marie Madalene, 5 ) alle mit eingeslossen zettelen,
StraBsburg, Basel, den Bodensee und Comersee am 10. Juli nach Mailand
gelangt. Nach einem kurzen Aufenthalt in Vicenza war er am 28. Juli
in Bassano (BasBaun) eingetroffen.
Ueber den italienischen Feldzug Maximilians gegen Venedig vgl.
ausser Schönherr (a. o.) Ulmann S. 359 ff. und die dort angegebene
Literatur.
l ) Nach Schönherr (S. 129) langte Maximilian, welchem erst Herzog
Erich von Braunschweig durch Eroberung von Belluno und Feltre den
Weg hatte sichern müssen, vom Val Sugana vorbrechend, am 5. August
in Bassano an.
’) Briefbücher Nr. 64, fol. 67b. Inhalt: Mit dem Wormser Reiohs-
tagsabschied sei der Rat nicht einverstanden. Falls dem Kaiser, wie zu
vermuten, hinterbracht würde, dass die Nürnberger den abschlägigen Be¬
scheid verursacht hätten, solle T. diese Verdächtigungen mit dem Hin¬
weis auf die von der Stadt dem Kaiser stets über ihre Pflicht hinaus ge¬
leisteten Dienste entkräften. Bezüglich der im bayerischen Kriege er¬
oberten pfälzischen Flecken wäre die Stadt bereit, einen „zimlichen*
Flecken käuflich zu erwerben, wenn die Pfalz auf alle anderen verziohte.
Gegen Heinrich von Guttenstein und Adam von Freudenberg möge der
Propst einen Acht brief ausbringen. Bitte um öftere Nachrichten, datum
donerstag nach Viti [= 21. Juni] anno etc. nono.
*) Ebenda, fol. 93b. Inhalt: T. möge beim Kaiser ein Mandat an
den Schwäbischen Bund auswirken, die bewilligte Exekution gegen Hein¬
rich von Guttenstein schleunigst zu vollziehen, datum donerstag naoh
Vdabrioi [= 5. Juli] 1509.
*) Ebenda, fol. 78a. Der Rat übersendet Abschrift des Sohreibens
von 21. Juni (s. o.) und bittet am Hofe zu bleiben, datum mitwoch nach
Johannis Bab. [= 27. Juni] 1509.
6 ) Ebenda, fol. 130b. Der Rat beriohtet, dass sieh die Exekutions¬
truppen des Schwäbischen Bundes gegen den Guttensteiner um Aegydien
zu Regensburg sammeln werden. Falls der Kaiser wegen des Krieges
gegen Venedig die auf ihn (als Mitglied des Bundes) treffende Anzahl
nicht schicken könne, sei Nürnberg bereit, Knechte in seinem Namen zu
bestellen und zu „verlegen“, datum am montag nach s. Marien-Magda-
lenatag [— 23. Juli] 1509.
Auf eingelegtem Zettel: Wolf Stromer habe sich bei seiner Haft¬
entlassung gegenüber dem Guttensteiner erboten, zugunsten des Heinz
Baum beim Kaiser tätig zu sein. T. möge dem entgegenarbeiten und
insbesondere eine etwaige Tagsatzung zu gütliohem Austrag verhindern.
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Berichte TopplerB.
169
darauf ich jezund in eil e. f. schreib und, so ich mere zeit haben
mag, auch auf die anderen, sovil es die notturft erhaist. und
wil mich erstlich entschuldigen, das ich e. f. so lang nit ge-
schriben hab; ist ursach, das ich unterwegen gewest und kein
boten gehabt, dann aus Costnicz hab ich herren Antoni Teczellen,
auch aus Mailant, da ich auf zehen tag 1 ) zu verharren ver-
schaft bin durch k. mt., die franzosen in k. rat. hilf zu bewegen»
geschriben; hoff ich, sind im worden, so ist der weg ser lang
und auch ser hizig gewest, haben die geul auch der erbait teg-
lich so eilants nit vermögt, ich hab auch allerlei anslege, so
auf mich gemacht sind, müssen verkuramen, aus Ursachen, das
Guttenstein und Baum ein anslag gehabt haben, durch mich
bei k. mt. versonung zu erlangen und e. f. auch darzu zu bringen,
got hab lob, ir anslag ist feil nachmals ist Padua umgeslagen*)
und, wo die franzosen mit mir nit kummen weren den nechsten
tag darnach, so were auch Beren und Vinczencz umgeslagen,
deshalben sich k. mt. gen Ifon geton hette. hab ich zu Vinczencz
und Bassaun bei 16 tagen müssen verziehen, dann der kaiser
nit herein, ich auch nit zu ir, auch die boten nit haben klimmen
kunnen, und doch mir k. mt. befolhen, hie ir zu warten, dann
die Laiter 8 ) mit den Venedigeren belegt wäre und Feiters
Civita, Sperual alles umgeslagen und venedigsch worden, also
hat k. mt. am vordergesteren Felters lassen gewinnen und alles,
was von mannen darinnen gewest ist, erwürgen und blundern;
,ist erschrocklich genueg gewest, es sind auch auf dem Tobel 4 )
vil baueren erwürgt und die heuser ausgebrent, also das der
weg wider offen ist; und ist der krieg mere mit den baueren,
Wegen der Nachrede von einem Streite, ja sogar Schlägerei, zwischen
Nutzet und dem Bürgermeister Arzt von Augsburg auf dem Wormser
Reichstag solle er den Kaiser aufklären. Bitte um Nachrichten, da solche
seit 4 Wochen fehlen.
•) Vom 10.—20. Juli.
’) Am 17. Juli nahmen die Venetianor Padua wieder ein.
*) Italienisch La Soala,eine venetianische Festung an der Brentastrasse,
welche den Weg ins Val Sugana deckte; vgl. Ulmann, Aus deutschen
Feldlagern während der Liga von Cambray (Deutsche Zeitschr. f. Ge-
schichtsw., Bd. I, S. 353).
4 ) Gemeint ist vielleicht der für den Uebergang ins Val Sugana
wichtige Covelopass (deutsch der Kofel), welchen die Bergfeste Covelo
(bei Primolano), deutsch Kofel, deckte.
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170
A. üümbel.
dann mit den rechten venedigeren 1 .) es haben auch die fran-
zosen Asula und Castell Francko und der kungin von Cziperen
tiergarten und Castel sant Petro, so alles umgeslagen wäre,
wirderum mit den unsern zu gnaden eingenummen, aber bei
tausent baueren erwürgt, die anderen verjagt, die sich zu were
gestelt. und wurd k. mt. auf morgen in das höre ziehen, da
mit ainigen und versuchen, Padua, Terviss und Maisters zu er¬
obern. die venediger sollen vil Volks in Padua haben; wir
haben ein unmenslichen grossen zeug, über zehentausent zu
ross, burgundi, franzosen, walhen und teuczschen, furwar wol
gerust, und über 1600 zu fuess; und ist dannoch der herzog
von Braunschwig noch nit bei uns und auch des babsts und
des herzogen von Ferrers, des margraven von Mantua volk,
das allein ein here machet, got fug es alles zu[m] besten! ich
hab mir nie mere gefurcht; solt es mislingen, werden wir von
den unseren verkauft, ich mocht leiden, ich were in meiner
kirchen, aber mich soll dannoch nit taueren, wo ich nur etwas
nuzes für gemaine Stadt auszurichten weste, ob ich schon mit
eren mein leben verliren solt. k. mt. wil, ich solle hinfure bei
ir person bleiben, versihe mich nit, das ich mere wege geschickt
were, es were dann in der nehe um 3 oder 4 tag zu tun. darum
bit ich, e. f. wollen mich entschuldigt haben, ob ir nit so vil
schrift von mir empfangen habt, als ir geren gesehen hettet.
aber so vil e. f. jungst schreiben betrift, die zugesagt hilf
des bunts, so vil die k. mt. beruert, zu furdern, das sie nit ver¬
zogen werde, wil ich allen möglichen fleis eueren schreiben nit
sparen; und hat sich ganz recht begeben, das gleich gestern ein
bot mit dem buntischen brief an kaiser und von Caspai; Nuczel
an mich geantwort; hat (1) ich k. mt. iren selbst geben, der in
aber nit gelesen, sunder dem canzler behendigt, da 2 ) ich auch
arbett, etwas fruchtbars auszurichten, got geh gluck! aber
bei uns ist grosser mangel an gelt und wurd dem bund ser ge-
‘) Vgl. hiezu die Bemerkung bei Schönherr, S. 144: Niemand wird
aber nach den gegebenen urkundlichen Daten in Abrede stellen können,
dass der Schwerpunkt dieses Krieges in der Landbevölkerung Venetiens
zu suchen ist, ohne deren verzweifelte Anstrengung nicht bloss die Be¬
hauptung Paduas, sondern des venetianischeu Festlandes überhaupt un¬
möglich gewesen wäre.
*) ? Der letzte Buchstabe ist ausgeflossen.
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Berichte Toppiers.
171
ergert, das er k. mt. nit, sunder da helfen wil. k. rat. geet die
abgeslagen hilf des reichs ser zu herzen und ir seit überall aus-
gebrait, als solt ir ursach sein gewest der Verhinderung, solehs
auszureuten, mache ich mir vil fe[i]ntschaft; so hat der raar-
grave uberal sein discipell. und soll margrave Fridrich mit
Casimiro mit 150 pferden kuramen; so tuet ir gar nicht, be¬
denkt die handlung selbst! man macht hie vil finanz auf euch
und geschehen mere durch die eueren, dann jemants anderst;
sie hetten einen anslag gemacht, ich solt von Wurmbs zu euch
geritten sein um ein anlehen 10000 fl.; darum das ich nit auf
Nurenberg geritten bin, waiss ich nit, ob es unterwegen ge-
bliben ist; die Fucker solten bürgen sein geworden.
Caspar Nuczel ist hie uberal angeben, als solt er sich mit
dem Arczett, burgermaister zu Augspurg, gezwaiet haben von
wegen der hilf zu Wurmbs und das burgermaister von Augs¬
purg auf des kaisers teil gewest sei, der Nuczel derwider. ge¬
denk ich, die Auspurger Schwaben sind subtil, ob sie solehs aus¬
geben hetten, inen ein glimpf, zu schöpfen, darum were gut,
das Nuczel dem Arczett schrieb, solehs langet in an von hofe;
nun weste er wol, das solehs nit geschehen were, wolte auch
nit glauben, das solehs von im ausging, darum begerte er dess
von im sein schriftliche antwort. so er im dann darauf ant-
wordt und mir solche Schrift zugeschickt wurde, wolte ich solche
erdichten am hof gar ausreuten, dann ich bin zu Wurmbs teglich
bei in gewest und waiss, das solehs nit war ist. hab das auch
hie öffentlich gesagt und das ir zu Nurenberg nit anderst an
meinem ausziehen gewist auch verhoft habt, dann das k. mt.
hilf darauf zugesagt wurde, und mich gebeten bei k. mt. zu
arbeten, das ir mt. von euch das gelt neme und selbst leute
bestellte, ich hab auch solehs vor und, ee die stende des reichs
die hilf abgeslagen haben, dem canzler in gehaim zugesehriben,
dess er noch gut wissen tregt. es haben auch e. f. k. mt. al-
begen williglich gedient, da ir sein nit schuldig seit gewesen
und niemant aus dem reich schickett vor Kopfstein; J ) da bei albeg
euer geflissen und dienstlich gemuet gespurt mag werden etc.
item man zeuhet in des kais. kammern den Lidwacher 2 )
') Gemeint ist die berühmte Belagerung von Kufstein, Oktober^l504.
’) Fritz von Lidwach war am Freitag nach Lucie 1508 bei seinem
Schlosse Dettelsau überfallen und samt zwei Knechten weggeschleppt
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A. Gümbel.
oft herfur, in massen als solt ir sein ursach sein, doch werdent
ir nit offen gemelt. darauf ich antwordt, man sol das kint
taufen, werde man antwort finden, were hab des margraven
canzler auch hinweggefurt und 'sei ein zeit verloren gewest,
niemand gewist wue; jezund wiss man solchs; es sei zu er¬
barmen], 1 ) das solchs wesen geliden werde, damit wil ich mich
euch bevolhen haben, geschriben in eil zu Bassaun 6. augusti
1509.
ich hab noch zwen boten bei mir; wil alle drei tag einen
abfertigen.
JEingelegter Zettel)
kais. mt. ist zu rat worden, morgen hie zu bleiben und des
geschuz von Felters zu warten.
ich schick e. f. hiemit die Verantwortung k. mt. gegen den
stenden des reichs. 2 )
29.
An die Herren Aelteren. 8 ) Aus Bassano.
1509, 8. August.
Fursichtigen und günstigen lieben herren! mein ganz ge-
flissen dienst sind e. f. bevoran beraitl günstigen, lieben herren!
ich hab mit hilf des kammermaisters, der jezund nit in kleinem
ansehen ist, bei k. mt. angebracht der hilf halben, so sein
mt. betrift in dem bund zu tun, inhalt euers Schreibens, darin
sich ir mt. ganz gnedig erzaigt und von stundan den haubt-
leuten des bunds, solches ires beflissens gefallen zu haben, an¬
worden. Niemand wusste wohin. Die Tat wurde den NUrnbergern zu¬
geschrieben und Lidwach sollte auf einer ihrer Vesten gefangen gehalten
werden, insbesondere suchte der Guttensteinsche Anhang dieses Gerücht
zu verbreiten. Später bekannte sich ein gewisser Hanns Kalbersberger,
der bis vor 2 Jahren im Dienste der Stadt gestanden hatte, als Täter.
') Loch im Papier.
’) Gemeint ist wohl die bei Ulmann, S. 374, charakterisierte .Straf¬
predigt“ vom 26. Juni 1509 für die Reichsstände nach dem wormser Fehl¬
schlag, die T. dem Rate mit erster Gelegenheit schiokte. Sie liegt nicht
mehr bei den Briefen.
’) Adresse: Meinen sunder günstigen lieben herren den eiteren des
radts czu nurenberg. F[eria] 4 a Post Jacobi (1. August; vgl. Brief 1,
Anm. 3) 1509. Präsentierungsvermerk: pntat. per Spensetzer 20 augusti
zu mittag.
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Berichte Toppiers.
173
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gezaigt und zugeschriben, ich auch solche brief dem boten von
Vlm zugeschickt hab, der auf morgen von hinnen auslauft, hab
auch angehalten, das k. mt. solchs auch dem regiment zu Ins¬
bruck ernstlich befolhen und bei der post zugeschickt, also zu
verfugen, das seiner mt. folk auf rechte zeit zu Regenspurg sei.
aber ich vermerk darneben, das daselb regiment von Insbruck
ein anlehen von euch, auch andern stetten, auf genuglich Ver¬
sicherung begert oder darnach begeren wurd; furcht ich, werde
euch schwere sein, ganz abzuslagen nach gelegenhait der Sachen
und ungnad auf euch zu laden, dann man in vil weg solchs
sücht; aber ir wist euch in dem wol zu halten, ich hab dem
kaiser gesagt, man sei euch noch über-8000 fl. schuldig auf dem
aufslag zu Engelhartczell und man zal euch nicht; ist mir vom
kaiser zu antwort, das regiment von Insbruck das beger solchs,
und ir werdent wol versichert; hat mir aber nit befolhen, euch
davon zu schreiben, das hab ich euch nit wollen verhalten,
wo ir zu willen wurdet, k. mt. das anlehen oder eins teils zu
tun, were mein rate, das ir mir solchs zuschubt, dardurch ich
auch damit das lehen, 1 ) davon ir mir befolhen habt, gnediglich
erlanget, sunst wurd es langsam von statten geen. k. mt. sagt
auch, ir gemuet sei die heckenreuterei auszureuten und sie las
darum den margraven zu ir kummen, dardurch in mitler zeit
10 oder 12 die köpf kurzer werden mögen.
ich hab auch euch entschuldigt des erdichten zumessen, so
zu Wurmbss zwischen euerm gesanten und dem burgermaister
von Augspurg geschehen sollen sein mit vil anzeigen, das an
not ist nach der leng zu erzelen. aber solchs ist so ganz in
den kaiser gebild, das ichs ime nit ganz entledigen kann; er
sagt, es sei ein zwitracht zwischen euerem burgermaister und
dem auspurgischen gewest, das wiss er wol; und der auspurgisch
hab sein tail gehalten, hab ich zu der zeit also Stil müssen
schweigen, aber mein rat were, das ir an burgermaister Arczt
zu Augspurg schribt, wie euch durch mich zugeschriben were,
das ir bei k. mt. dargeben werdt, das sich euer burgermaister
zu Wurmbs mit ime eingelegt oder gezwaiet soll haben der hilf
halben, so k. mt. geschehen solt, und der deshalben wider in
*) Nämlich das Recht, innerhalb eines Umkreises von 20 Meilen um
die Stadt auf Strassenräuber zu fahnden. Vgl. unten.
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174
A. Glimbel.
gewest und wider k. rat. wo dem also, were euch nit lieb,
darum so begerte ir dess ein wissen vom im zu haben etc., wie
ir bass wist zu tun, und schickt mir darnach solche antwort,
damit ich die wiss dem kaiser anzuzaigen, dann es ist so hart
in den kaiser und das ganz hofgesind gebild, das zu fil ist; der
kaiser sagt mir, wie ich redet, sie sind wider ains wrarden.
item des Wolf Stromers halben, der ist bei euch; ich halt,
ob er schon bei dem kaiser were, wurd er dannoch den zog*)
nit wenden mögen; ich wil allen fleis furkeren.
item sider ich euch bei Rattler, euerm boten, geschriben,
ist nichz neues furgefallen; bei dem habt ir ursach meines lang¬
samen zukummens am hof vernummen; ist on not zu verneuen.
k. mt. ist heut zu mittag von hinnen in das veld wolgerust mit
seinem volk gezogen zwischen Kastei Franco und Blummbin;
wurd morgen sich gen Padua nehen. so kumme ich morgen
auch zu im; ich hab im veld nit zu bleiben und trag an har¬
nisch gevers genueg; es ist ein wesen, da nit von zu schreiben
ist. got geb uns gluck und das wir untereinander eins bleiben!
unorden [!] und ungehorsam ist genueg unter uns, aber ich hoff,
des kaisers gegenwertikeit soll solchs verkommen. Civita haben
wir wider eingenommen, das muess uns gelt geben; so gibt uns
Florencz, Luca, Sena auch ein grosse summa gelts; so schickt
uns der kung noch 400 lanzen, sind bei 1500 pferd. item so
haben wir Sperual auch wider innen, das geblundert. damit
wil ich mich euch befolhen haben, geben eilents [am 8. tag
augusti 1509 zu Bassan.
30.
An die Aelteren Herren.*) Aus Vicenza.
1509, 10. September.
Fursichtigen und günstigen lieben herren! mein ganz willig
und geflissen dienst sind e. f. bevoran berait! günstigen, lieben
‘) Vgl. den vorausgehenden Brief. Im K. Kroisarchiv, Belege zur
Nürnberger Stadtrechnung, Bund 2, 1509, findet sieh eine Zusammen¬
stellung der für die Auslösung Wolf Stromers der Stadt erwachsenen Kosten
bezw. Auslagen.
’) Gegen den Guttensteiner.
9 ) Adresse: Meinen sunder günstigen lieben herren den eitern dess
radts czu nurenberg. Darunter: F[eria] 4a post Augustini (29. August;
vgl. Brief 1, Anm. 3) 1609.
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Berichte Toppiers.
175
herren! ich hab am 8. tag augusti e. f. bei euerem boten, dem
Ratteller, und nachmals am 9. tag desselben monats bei Spen-
siczer aus Bassaun geschriben, 1 ) wie k. mt. genaigt sei gewest
zu dem zueg wider die vom Guttenstain, darauf auch bei einem
ulmischen boten den buntischen haubtleuten ein schreiben von
k. mt. desselben iren gefallens zugeschickt, wie mir nit zweifelt
numals langst e. f. vernummen haben mit anderm inbalt, darauf
ich nochmals bishere kein antwort von euch empfangen hab,
und kan mir nit anders gedenken, dann das euer boten einer
nidergelegt sei; es sind auch gestern mere herekummen, es sei
ein nurenbergischer bot nidergelegt. darnach als sich der kaiser
lur Padua legeren wolt, hat er mir und dem bischofe von Triest a )
huch etlicher welischer fürsten botschaft befolhen zu Citadella
zu bleiben s ) und nach notturft zu ir k. mt. in das here zu
reiten, als ich geton hab. und darnach auf den 13. tag augusti
bin ich in das here geritten, hab da gefunden Linhart Gralant,
der mir euern befelhe entdeckt hat, dess ich dann sundern ge¬
fallen empfangen hab, durch sein person hilf und leichterung
zu empfahen. 4 ) hab im darauf entdeckt, was durch mich ge¬
handelt ist und wie er sich nit ganz emplosen solle, wiewol ich
wiss, das er sunder gehaim sei dem kamermaister, und wie ich
mich las gedunken, das man finanz sueche, das er sich wisse zu
halten und traue an dem hofe nit zu vil, das er auch mit meinem rate
handel und auch, wenn er euch schreibe, das wir miteinander
einmutig sind, das nit, was einer gut mach, der ander verderb,
und im angezaigt, das ich noch ein boten bei mir hab und, das
er schreib, so wollen wir den boten abfertigen, sind also von
einander abgeschiden in der Zuversicht, er hette im also geton,
wie er mir dann zusagt, und nachdem in dem here gebrechen
an wein und brot wäre, ich für mein person kein gezelt haben
mocht bleiblich, der gezelt in einem solchen grossen here auch
ganz wenig warden, und auf der erden zu ligen mir ein krank-
') Muss heissen 6. und 8. August.
*) Pietro Buonomo.
’) T. blieb dort vom 9.—21. August. Dann begab er sich nach Vicenza.
*) Leonhart Grolands Rechnungsablage für den Rat über diese Sen¬
dung befindet sich gleichfalls bei den Belegen zur Nürnberger Stadtrech¬
nung (1609 Bund 2). Er hatte am 27. Juli Nürnberg verlassen und war
am 10. August im königlichen Heerlager vor Padua eiDgetroffeu.
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176
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heit Ursachen mocht, wie andern geschehen, auch k. mt. befelhe
was zu Citadella zu warten und von dannen ab und zu zu
reiten, bin ich wider gen Citadella geritten, das nur zwue ineil von
dem here was, hab da auf des Gralants schreiben gewart; mir ist
aber kein schreiben zukummen. ist darnach furgefallen, das des
kaisers here hintersich geruckt ist für ander flecken, Limina ;
Este und Monte Silicj und die gewunneu, also das die stra-
diotten der venediger für Citadella teglich straiften, also das
man in das here nit sicher kumraen mocht, dardurch ich mit¬
samt den anderen geursacht bin gen Vincencz zu ziehen, das
ich dem Gralant zu wissen geton, aber kein Schrift von im
empfangen und dess nit unbillich befremden getragen, den boten
darum am ersten tag diss monats zu dem Gralant in das here
geschickt, im geschriben, das es nit gut sei, euch so lang an
schrift zu lassen und das ich bishere auf sein schreiben gewart
hab. darauf er solchen boten 9 tag im here aufgehalten, mir
gar nicht zu wissen geton, das mir ein wenig ein unlust ge¬
macht hat, dann ich furchtet, der bote were gefangen oder er¬
würgt, nachdem es ser unsicher wäre, und deshalben des gemiiets
selbst in das here zu reiten, wiewol ich vormals in dem reiten
der Venediger stradiotten zwirendt entwichen bin, dann es nit
allein unterwegen, sunder auch in dem here selbst unsicher ist;
hab müssen sorgen, das euer feind jergenz haimlioh alt schuld
rechen mochten, darauf hab ich mein knecht Jorgen in das
here zu im geschickt, hat er sich entschuldigt, wie e. f. aus
disera brief vernemen werden, den ich euch hiemit schick. 1 )
ich mocht leiden, das er die sach, gleichwol ein lain, ausrichtet,
aber ich furcht, er sei der man noch nit; er muess noch mere
zu schul geen; es darf vernueft an dem hof und das man nit
aigen nutz und ere suech, auch kein geticht mach, damit man
die affen schuhe, der kamermaister hat mir gesagt, er wolle im
helfen, das er in ein ansehen bei euch kum; mocht ich wol
leiden gemainer stadt zu gut, wenn es nür mit grund geschehe
und nit mit gedieht, dann der kamermaister ist ime zu ver-
slagen und zu behend; so traut er und ist im zu hoch verwondt.
das schreib ich e. f. furware im nicht zu nachteil, sunder allein
zu meiner entschuldigung, das ir sollet wissen, das ich so lang
') Liegt nioht mehr beim Akt.
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Berichte Toppiers.
177
nit säumig were gewesen mit meinem schreiben, wo ich mich
auf den Gralant nit vertröst hette.
mere tue ich euch zu wissen, das der vom Guttenstein ein
boten hie lang bei dem von Gurck gehabt hat, aber langsam
abfertigung gehabt; der sagt öffentlich, das der pfalzgrave sein
herren in das spil gebracht hat und verlasse in jezund.
item so ist margrave Fridrich und Casmirus bei dem kaiser
teglich und haben zwen vom Guttenstein bei in; bredigen auch ■
k. mt. vor, das einer von Guttenstein in Vergaul zu Civital im
sturm der erst in der stad gewest sei und von k. mt. wegen
umkummen, auch das die krön von Bekam mit den andern von
Guttenstein gericht sei und, wo der blind ausziehe, so werde er
mit schimpf widerum heimziehen müssen.
item so ist grave Eitel Fridrich von Czolleren, sein sune
und aidem, der grave von Holoch, 1 ) grave Albrecht, margrave
Christofei von Baden, sein sune Ernst, [hie], die verhoffen alle
den kaiser zu besezen; sind der merer teil bös nurenbergisch.
doch haben sie nit 100 ross, aber der margrave von Baden
brengt 500 fuesknecht.
item es hat der tirolisch canzler, doctor Kun, mit mir von
des kaisers handlung allerlei mainung geredt, unter anderm mir
angezaigt, das die graveschaft von Tirol ein ainung getroffen
haben mit Augspurg, Ulm, Strasburg und den schwebischen
stetten nach ausgang des jezigen bunds. darauf ich ime geant-
wort, auch zu entschuldigung des geschrais, das auf euch ge¬
macht ist, das sich euer burgermaister mit dem auspurgischen
geunaint sol haben wider k. mt. am reichstag zu Wurmbs, es
sei kein stadt im reich nie gewest, die sich als hilflich bei dem
haus von Ostereich und der graveschaft von Tirol gehalten hab
als Nurenberg; im angezaigt, das ir im nechsten krieg merklich
cost, mere dann ander stette, geton habt; item vor Kopfstein
habt ir geschickt in zu hilf, da kein furst im reich oder reich¬
stad huelf, dabei der von Nurenberg guter wil gespuert mocht
werden, wie es dann zugieng, das ir in solcher ainung nit be¬
griffen werendt? antwordt er, es were wäre, aber ir werendt
der graveschaft von Tirol entlegen, darzu so hetten Auspurg,
*) Graf Albrecht von Hohenlohe-Neuenstein, vermählt seit 1607 mit
Wandelbar, Tochter Eitelfriedrichs von Zollern.
Archiyalisohe Zeitschrift. Neue Folge. XVII. 12
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Strasburg und Memmingen solchs nit wollen haben, das hab
ich euch nit wollen verhalten, wiewol es mich von Augspurg
ser befremdt.
mere so vernimm ich, das pfalzgrave und herzog Wilhelm
von Baieren miteinander gericht sind; vnd der pfalzgrave nimt
herzog Wilhelms Schwester 1 ) zu einem gemahel; hoff ich, ir wer-
dendt in eueren Sachen dermassen Zusehen, das ir bei herzog
Wilhelmen nit vergessen werdent.
was neue zeitung im here sind, schreibt euch der Gralandt.
auf heut sind hie 150 wegen mit buxen, bulver, kugel und
grossem geschoss hie ausgangen in des kaisers here und man
zeuhet den weiteren wege von Unsicherheit wegen; sie kumen
in zweien tagen kaum in das here. vor dreien tagen sind bei
200 wagen auch ausgangen; es ist also ein unmenslich geschoss,
das nit genueg davon zu sagen ist. solt aber weriger regen
für 6 oder 7 tag anfallen, so mocht man weder hintersich oder
fursich kummen. got geb uns gluck! es ist wenig Ordnung
bei uns. damit wil ich mich euch befolhen haben, geben mit
eilen am 10. tag septembris 1509 zu Yinczencz.
item so e. f. hinfur sicher in das here schicken wollen,
sollen sie sie haissen laufen auf Beren, Yinczencz in das here,
dann auf Bassaun ist es nit sicher.
item übermorgen so reit ich in das here.
31.
An die Aelteren Herren. 2 ) Aus Trient. 1509,
30. September.
Pursichtigen und günstigen, lieben herren! mein ganz ge-
flissen dienst sind euch bevoran berait! günstigen, lieben herren!
auf heint hab ich ein schreiben, den Lidwacher betreffend, von
euch hie mitsamt der copi des Kalberspergers schreiben, an euch
geton, und einer vermainten bekantnus, durch Paulus Summer etc.
') Sibylla, vermählt zu Heidelberg am 23. Februar 1511 mit Kurfürst
Ludwig V. von der Pfalz.
*) Adresse: Meinen sundergunstigen lieben herren den eitern dess
radts czu nurenberg. Darunter: F[eria] 4a Post Mauritii (26. September;
vgl. Brf. 1, Anm. 3) 1509. Präsontierungsvermerk: per Peter Leupolt.
6. octobris.
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179
geschehen, vernummen *) und durch einen auspurger poten emp¬
fangen, auch vormals ein schreiben 2 ) auch deshalben von euch
bei Spensiczer und nachmals ein ander schreiben 3 ) bei Erlein,
euren boten, empfangen mit entdeckung, k. mt. ein vererung
4000 fl. mitsamt euer entschuldigung zu tun. darauf ich mit
k. mt. gehandelt und sie euernthalben recht geschaffen gefunden,
wie ir durch Radtier, euerm boten, der mir auch solch 4000 fl.
überantwort hat, in dreien tagen nach dato diss briefs verneinen
werdendt. und dürft kein fursorg tragen der unglimpf halben,
so euch zugelegt werden, auch des Lidwachers halben, dann
ich nach der leng mit k. mt. davon geredt hab und ir mt.
wurd euch zu nachteil nicht ausgeen lassen; ob aber je etwas
0 Briefbücher Nr. 64, fol. 231 b. Inhalt: Der Rat Uberschickt die von
Heinrich von Guttenstein dem gefangenen Nürnberger Diener Paul
Summer abgepresste Aussage bezüglich der Nürnberg zugeschobenen Ge¬
fangennahme Fritz von Lidwachs und eino Zuschrift des früheren Nbg.
Dieners Hans Kalberspergers, wie es bei dieser Gefangennahme eigentlich
zugegangen sei, und bittet den Kaiser in dieser Sache unter Vorlage der
Schriftstücke wahrheitsgemäss zu unterrichten. Lienhart Groland solle
öfter als bisher an den Rat schreiben. Die 4000 „Nägel“ (d. h. Gulden)
für den Kaiser (s. u.) seien nach Augsburg unterwegs. Datum montag
nach crucis exaltacionis [= 17. September] 1509.
’) Briefbücher Nr. 64, fol. 203b. Inhalt: Wenn Markgraf Kasimir auf
Veranlassung des Guttensteiners beim Kaiser einen Befehl an die Stadt
ausbringe, in ihren festen Schlössern nach dom angeblich dort gefangen
gehaltenen Fritz von Lidwach suchen zu lnssen, solle T. dies verhin¬
dern. Datum sambstags Egidii [= 1. September] 1509.
(Ein weiterer ausführlicher Ratsbrief in gleicher Sache, insbes. die
Fehdeansage Linhart Pirkhamers und die Niederwerfung des kais. Kammer¬
gerichtsprokurators Dr. Wilprecht berührend (Briefbücher 64. f. 206a',
vom 3. September scheint nicht in Ts. Hände gekommen zu sein; wenig¬
stens nimmt er nirgendswo Bezug darauf.)
*) Briefbücher Nr. 64, fol. 208 ff. Inhalt: Nürnberg hat einen Mo¬
natssold für die Bestallung des kaiserl. Kontingents zum Zug eg egen den
G u tt en s te i n er auf Bitte des kaiserl. Hauptmanns Schenk Christoph
und des Regiments zu Innsbruck vorgeschossen. Hoinr. von Guttenstein
habe nunmehr die Veimittlung Herzog Wilhelms von Bayern angorufen
und sich erboten, alle Gefangenen loszugeben und sich von Heinz Baum
zu trennen. Infolgedessen sei ein neuer Bundestag nach Regensburg
ausgeschrieben worden. T. erhält Auftrag zur Abschneidung des Ge¬
rüchts von der Haltung der Nürnberger auf dem wormser Reichstag dem
Kaiser 4000 11. zu verehren. Den Groland solle er dabei nach Gutdünken
zuziehen. Datum eritag nach Egidii [— 3. September] 1509.
12 *
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A. Gtimbel.
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hinter dem licht ausgieng, mögt ir solchs aufschieben und an
mich gelangen lassen.
item ich schick euch auch hiemit ein brief eines gnedigen
erbieten k. mt., daraus ir vermerken mögt mein handlung und,
wiewol darin kein anregen geschieht des Lidwachers halben, so
habt ir doch ein ausgedruckten artikel „und ander unbillichs
zulegens“, damit der Lidwacher verstanden wurdt, dann ich
ganz lauter mit dem kaiser davon geredt hab. 1 )
item dem kaiser ist das gelt ganz zu statten und nuz ge-
kummen, dann die lantsknecht wolten im veld von im weichen
vor Padua, hab ich da einstails gelts auf mein glauben auf
müssen brengen und selbst darnach here müssen, nit an gefere,
ziehen ; ich hab auch erlangt ein Zusagen von k. mt. der lehen-
schaft, so ir geren hettendt, 8 ) aber ich muess noch 1000 fl.
zalen zu Augspurg in dreien wochen, darum so wollent solch
1000 fl. zuschicken gen Augspurg auf weiterm, meinem be-
schaiden, das sie bei Jeronimus im Hoff gefunden werden, ich
hette geren die handlung ausgericht, das es bei 4000 fl. ge-
bliben were, aber es hat nit mögen sein, und wiewol k. mt. an
euch ein anlehen auf mein hart widerstreben allein auf 3000 fl.
geton hat und ich euch nit geraten hette, wo ir um kein an¬
lehen angemuet werendt gewesen, das ir euch etwas begeben
hette, doch dieweil ich eueren befelhe gehabt, hab ich solchs
an k. mt. wollen brengen zu anzaigen euer treue, das auch bei
k. mt. wol ersprossen ist. und furware, es moclit darzu kum-
') Der kaiserliche Brief befindet sieb im Kreißarchiv S. 1 L. 79, Nr. 17.
Er hat folgenden Wortlaut: Ersamen, lieben getreuen 1 nachdem euern
burgermeistern, so ir auf den jungst gehalten reichstag gen Wormbs ge¬
schickt, bei uns zugelegt worden, als solten sich dieselben uns zuwider
mit dem burgermeister von Augspurg, der auch auf bestirntem reichstag
gewesen, gezwaiet haben, hat darauf der ersam gelert, unser lieber an-
dechtiger Erasnn Toppier, doctor und brobst zu Sant Sebolt zu Nurmberg,
unser rate, ew und die gedachten burgermeister der berurten auch an¬
derer unbillichen zulegens halben bei uns genugsamlich und dermassen
entschuldigt, daran wir gnodigs gevallen tragen, wellen auch darauf ew
und gemaine stat allezeit in gnedigom bevelhe, schütz und schirme tragen,
das wolten wir ew gnediger mainung nicht verhalten, geben in unserm
veldheer vor Padua am 27. tag des monats septembris eto. 1509. Papier
mit Verschlusssiegel.
’) Nämlich das Recht auf Uebeltäter in der Umgebung der Stadt zu
fahnden.
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Berichte Toppiers.
181
men, ir solt nit 10000 fl. dafür nemen. ir seit wol des Lid-
wachers halben uberal so hoch befleckt und in jederman ge¬
tragen, ich hab teglich zu kempfen von euerntwegen; ich mocht
leiden, ir schickt den brobst Laurenti here an meiner stat,
westet lecht höflicher zu handlen und mere glimpfs zu schöpfen,
aber es sei, wie es woll, und unser widerwilligen tichten, was
sie wollen, wir haben den kaiser und auch glimpfs genueg.
hab die sach dahin gebracht, das man vor den hohen stenden
nit mere so unschidlich davon reden darf.
item ir werden ander neue zeitung aus des Gralants brief
hiemit 1 ) vernemen. ich bin in feld von im geritten, hab aber
diesen boten hie abgefertigt heint in der nacht und dem Gra-
landt den Erlein im here gelassen, so etwas in meinem abbesen
furfiel oder neue zeitung, euch das zu wissen zu tun, dann ich
versihe mich, man werde Padua in zweien tagen sturmen, so
wurde ich in 4 tagen, wills got, wider bei dem kaiser sein, der
Spensitzer ist zu Vinczencz, den Radteler wil ich hie über¬
morgen abfertigen und bei demselben die handlung lauter an-
zaigen. ich hab in dem here nicht wissen zu schreiben, dann
es auf alle ort unsicher ist; ein brister auf dem elter erschossen,
sonst zwen frum briester nit weit, als man in des kaisers hof
geet, auch erschossen mit einer grosen puchsen mit einer eisen
kugel; mir sind über zwaimal eisen kugel nit zwue oder drei
spann über dem haubt hingeschossen; es kumen vil in unserra
here um mit geschoss; dem Gralant ist sein hengst erschossen
im here; mir hat ein eise[n] kugel den rigel zwischen meinen
zweien geulen zuschossen, aber kein gaul beschedigt. ich hab
meine leger müssen enderen; es ist niemand leibs oder lebens
sicher, der kaiser selbst nit; glaubt, ging es übel mit dem kaiser,
es were um uns alle geton.
item margraf Fridrich und sein sune Casmirus sind zweich
miteinder, jederman zu schimpf; ich halt, es solt margrave Frid¬
rich gut nurenbergisch machen, herzog Fridrich von Baieren
ist here kommen; heit sich ser zu margrave Casmirus. am vorder-
gester ist ein ungarische potschaft zum kaiser kummen, den der
kaiser gen Vinczencz beschiden hat; der hat mir gesagt, das
pfalzgrave um belehenung bei dem kung von Behem*) handel
l ) Der Brief liegt nicht mehr bei den Akten.
3 ) Geschrieben ist Hehem.
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182
A. Gümbel.
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und sie sei im zugesagt, aber der canzler hinder solehs zu Be-
ham aus Ursachen, das er für die belehenung 14000 fl. haben
wil und ein slos um 6000 fl., das aber pfalzgrave nit tun wil;
und er wolle bei k. mt. auch kuniglicher wird erbaten, das er
seinen willen erlang, ich wil den Sachen fleisig nachgeen, ob
ich auf ein rechten grund kummen möge, ich hoff je, er werde
bei uns nicht ausrichten.
item der buntisch bote hat bei dem kaiser nicht aus mögen
richten als lang, bis ich in gefertigt hab. brengt brief an die
buntischen im besten form, an kung von Vngeren, pfalzgrave
Ludwig, Fridrich, Bamberg, Wirczburg, Hennberg, den Gutten-
stainerischen kein hilf zu gestatten.
item ich hab nach notdurft mit dem Gralandt geredt und
er wurd hinfur fleisiger sein; was er bis[her] nit nach gefallen
gehandelt hat, ist aus unlal und, das ers nit verstanden hat,
geschehen; ich hoff, werde sich hinfur recht halten und gemainer
stadt ein nuzer man werden, damit wil ich mich euch befolhen
haben, geben mit eilen zu Trient, am lezten tag septembr[is] 1509.
32.
An die Aelteren Herren. 1 ) Aus Trient. 1509,
4. Oktober.
Fursichtigen und günstigen, lieben herren! mein ganz ge-
flissen dienst sind e. f. bevoran berait I günstigen, lieben herren!
ich hab e. f. bei Petter Leupolden, euerem poten, vor dreien
tagen in eil geschriben in hoffnung, es sei euch vor empfahung
diss briefs zukummen und angezaigt euch nach der leng zu
schreiben, das ich, alsbald mir euer schreiben bei Spensitczer und
ein anders bei Erlein, euerem boten, in handlungen, den Lid¬
wacher betreffend, zukummen, mich persönlich zu k. mt. in das
here bei Padua gefuegt und derselben ansagen lassen, wie ich
mit ir mt. von gelts wegen in der höchsten gehaim bei ir allein
von euerentwegen zu handelen hab. darauf mir ir mt. kein
heimlich verhöre bis auf den zehenden tag hat geben mögen;
") Adresse: Meinen sunder günstigen lieben herren den eiteren dess
radt.s czu nurenberg. Darunter: Fferia] 4a Post Mauritii (= 26. September;
vgl. Brief 1, Anin. 3) 1509. Präsentierungsvermerk: per Endressen Rattler
12. Oktobris 1509.
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Bericht« Topplors.
188
darneben hab ich mancherlei bos rede, euch und der Lidwacher
betreffend, allenthalben vernummen, die mir schossweiss furge-
worfen wurden, und etwa vil brief, so von den frenkischen
edelleuten an den hof geschriben, furgehalten, das ich alles nach
dem besten und meinem vermögen verantwordt und angezaigt,
man werde noch wol geware, wie es ein gestalt mit dem Lid¬
wacher habe; aber das wisse ich, das ein erber rat solcher hand-
lung unschuldig sei; das were sich also erfinden, und wiewol
E. T., 1 ) als der soldner haubtman, beschuldigt were, so mog ich
doch solchs nit glauben aus vil Ursachen, die an not sind nach
der leng anzuzaigen, damit ich mir vil unlust geschöpft, doch
albeg mich lassen hören, ich sei nit da, euch zu verantworten;
das hab ich geton aus Ursachen, mich hinach, ob die sach zu
verhöre kome, nit verdechtlich zu machen; ich hab auch sol¬
cher handlung kein wissen, aber mir zweifei nit, ir wisset euch
solches als unschuldig wol zu verantworten, und darneben er-
zelt, wie man mit euch umgee teglichen, auch wie des mar-
graven canzler auch gefangen sei worden und von ersten auch
nit gewist, woe er hinkummen wäre, nachmals durch margrave
Pridrichs hohes anhalten erfunden, das die margravischen [es]
selbst geton betten, nachmals hab ich euerem ratsfreund, dem
Gralant, solches alles angezaigt, auch das ich in befelhe hette,
dem kai[ser] ein merklich vererung zu tün und, wo ichs für gut
ansehe, in zu Überantwortung desselben auch zu nemen, abei
ich truege die fursorg, wo er bei mir sein solte, so mocht sich
k. mt. nit so ganz offnen als gegen mir allein, und sunderlich,
dieweil jederman so ganz wider uns were; so dorft ich auch
basser k. mt. einreden, das auch sein mt. ee gedulden wurde
gegen mir allein, dann so er oder jemands anders dabei were;
doch so sezte ichs ime haim; da gefiele es im wol, das ich auf das
fieisigst auf den dienst wartet und mit k. mt. rette, darauf
k. mt. auf heut acht tag, als sie solches fueg und, das es am
allerunvermerklichesten was, ersähe, winket ir mt. mir, das ich
allein in ir kamer zu ir gieng, als ich tete, und ir k. mt. an-
') Endres Tücher. Er wurde durch die wahrscheinlich auf der Folter
erpresste Aussage des von dem Guttensteiner gefangen genommenen
Nürnberger Söldners Paul Sommer angeschuldigt, als ob er einigen Nürn¬
berger Söldnern Aul trag gegeben hätte, Fritz von Lid wach niederzu¬
werfen. Vgl. den vorangehenden Brief.
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A. Giimbel.
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zaiget, ich weste wol, das sie mit hoher handlung der krieg
belestigt were, deshalben ich auf das kürzt euer untertenigst er-
zaigen bei ir mt. angebracht wolt haben, wie ir an mich aus
sunderm vertrauen, so ir zu mir als irem brobst trügt, auch das
ir weste, das ich ir mt. verpflichtet were und ir euch auch vi-
leicht versaehet, das ich in hoherm ansehen bei ir mt. were,
geschriben hette und mich gebeten, etwa langst euch bei ir mt.
zu entschuldigen, das ir auch der abschlagung der hilf zu Wurmbs
ein befremden getragen und euch dess gar nit versehen het-
tendt. das mochte ich auch bei meiner pflicht ir k. mt. an-
zaigen, das ir mich gebeten hettend, als ich auf den reichstag
gen Wurmbs ritte, bei ir k. mt. zu handelen, das sie für euer
anzal, so euch betreffen wurde, das gelt nerae, wie ich dann
dem von Serntein, da ich selbst zu ir mt. nit kummen mocht,
zugeschriben hette, des er ungezweifelt noch an laugen were;
und solches were vor der abslagung der hilf auf dem tag zu
Wurmbs geschehen, daraus mochte ir mt. lauter verneinen, das
ir euch des abslags der hilf nit versehen hette; darzu so hetten
mir euer burgermaister, so zu Wurmbss warden, alle möglich
Warnung in gehaim geton, dadurch ir k. mt. iren willen erlangen
mochte, aber ich hette bishere euer entschuldigung bei ir
mt. nit angebracht und befunden, das ir hoch in ir mt. von
euern misgunneren getragen werdent wider die warheit, als
solten sich euer burgermaister zu Wurmbs mit dem von Augs-
purg der hilf halben zutragen haben und dawider gewest, darauf
ir mir widerum geschriben und euer Unschuld dargeton, auch
der burgermaister von Auspurg selbst an ir mt. zu euer burger¬
maister entschuldigung geschriben, welchen brief ich ir mt.
läse *) und euer entschuldigung nach der leng inhalt euers
l ) Das unserem Brief im Original anliegende Schreiben Arzte lautet:
Allerdurchleuchtigister, grossmechtigister kaiser, allergnedigister herrel
eur k. mt. soin mein gehorsam schuldig dienst in aller undertenigkait
allzeit zuvor bereit! allergnedigister herrel mir hat Caspar Nutzei, des
rats zu Nürmberg, schriftlich zu erkennen geben, wie das vor e. k. mt.
verlaut, als ob ich mich mit dem genannten Nutzei auf dem nechstge-
halten reichstage zu Wormbs von wegen e. k. mt. in ain Widerwillen und
gezonk begeben haben solt und mich hierauf gebeten, ine bei e. k. gn.
zu verantworten, dieweil aber sollichs nit beschehen ist, sonder wir beide
die zeit, und wir an ainander gekonnt, allwegen guten willen und freunt-
schaft zusameu getragen, e. k. mt. mit aller undertenigkait bitte, die
wollen den genannten Nutzei egeruerter Sachen halbon gnediglich ent-
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Beriohte Toppiers.
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schreiben tete und darauf anzaiget, das ir zu anzaigen euer
untertenig mainung und geflisne hilf ir rat. 4000 fl. nit anlehens-
weis, sunder als ein hilf zugeschickt hette, die durch mich zu
antworten, wiewol ir sunst vil beschwerde lidett und numraer
kein wochen were, man fing euer burger einen oder zwen und
furet sie hinwege. und bäte darauf ir k. mt., sie wolte euer
gnediger herre sein und eueren misgunneren kein glauben geben,
ich wolte auch darneben ir k. mt. angezaigt haben, das in aller
mass, wie mit dem burgermaisteren ein gedieht wider euch, wie
jezund ir mt. klerlichen befinden gemacht, sei dergleichen ein
ander gedieht zulegen auf euch erfunden, den Lid wacher be¬
treffend. hab das gedieht nach der leng k. mt. erzelt und dar¬
auf ir mt. gepeten dem kein glauben zu geben und nicht wider
euch, euer un verhört, auszugeen lassen, dieweil ir je kein trost
zu niemant auf diesem ertrich habendt, dann zu ir k. mt., mit
erzelung vil erzaigens euers untertenigens willens; darauf auch
gebeten euch lehensweis zuzustellen die freihait zu straifen in-
halt der copi, mir durch euch befolhen. darauf mir ir mt. ge-
antwordt, das ir schwerlich in ir mt. getragen seit, aber er finde,
das euch unrecht geschehen sei und er hab euch albeg treu
und hilflich erfunden und sunderlich jezund; er wol euer gne¬
diger schutzher sei[n] und ich muess nach dem gelt reiten, dann
ir mt. sei sein ser notdürftig, und ob es war sei, das euch sovil
burger weggefurt weren und were solchs tue; und darauf sagt
sein mt.: lieber, mag man nit wissen, wo doch der Lidwacher
hinkummen ist? darauf ich saget ir mt., ir hettendt mir be¬
folhen, solch gelt auf das heimlichst iren mt. anzusagen, dadurch
ir mt. solchs zu nuz kummen mocht und ir werent willig auch
schuldig ir mt. gehorsam zu sein und ich weste das furware
ir mt. zuzusagen, das kein stadt im reich ir mt. lieber hette
dann Nurenberg, und sie sezten allen iren trost auf ir mt., darum
solt ir mt. auch euch vor andern stetten gnedig sein, ich mocht
ir mt. auch warlich sagen, das so vil burger von Nurenberg
weggefurt wurden und man dorft es nit sagen, aber die mar-
gravischen und die pfalgrave Fridrichischen tettens und schickten
sohuldiget haben, der ich mich daneben zu iren diensten in aller under-
tenigkait diernuetiglich bevelhen tun. datum aftermontags nach Bar¬
tholomei apostoli anno etc. nono. e. k. mt gehorsamer uudertan Vlrich
Arczt alter burgermeister zu Augspurg.
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A. Giimbel.
sie zur Schwarczenburg. 1 ) das sagt ich also für mich selbst;
aber des Lidwachers halben hette ich hohen fleis geton zu er¬
lernen, wo er hinkummen were, hette aber nie etwas anzeiglich
kunnen erlernen, aber der belehenung halben, betreffend das
straifen, wolt ich geren beschaid von ir mt. haben; darauf ir
mt., ich solt dem Sernteiner von den 4000 fl. sagen und der be-
lehung halben auch redt halten; ir mt. versehe sich, es wurde
kein irr gewinnen, das ich alsbald geton, doch sagt mir k. mt.,
es must in gehaim ein weilendt gehalten werden, dann es were
dem margraven und umsteenden fürsten zuwider, darauf ich
mit dem Sernteiner gehandelt und nach vil handlung und be-
schwerde die sach dahingebracht, das ich verfuegen solle, das
noch 1000 fl. zu Augspurg gelegt wurden; von solchen 1000 fl.
werden dem Sernteiner 300 fl. für sein tax und 100 fl. in die
canzlei und kamer; darum so erhaist die notdurft, das die 1000 fl.
gelegt werden zu Augspurg bei Jeronimus im Hoff.
item des Linhart Birckamers halben wurd guter fleis an-
gekert, das die acht zuwegen gebracht werde, wiewol es schwer¬
lich von statten geet.
item neue zeitung, das am suntag Max Sittig 2 ) gewundt
ist, als man sagt todtlich, der Wenkmuilner in ein arm.
item so soll des von Gurcks bruder, Lienhardt Lang, zu
Bassan gestorm sein und steet die handlung mit Padua ser
zweifei. damit will ich mich euch bef'olhen [haben], geben zu
Triendt, 4 octobrfis] 1509.
auf drei tag wil ich wider bei dem kaiser sein in dem here
oder wuer er ist.
33.
An Anton Tetzel. 8 ) Aus Vicenza. 1509, 16. October.
Mein ganz geflissen dienst zuvoran, lieber herre Antonil ich
hab mein herren den eiteren vormals bei 4 ) Fetter Leupolden
*) Guttensteinisches Schloss boi Rotz in der Oberpfalz, seit 1505 im
Besitze Heinrichs von Guttenstein.
’) Marx Sittich von Ems, kaiserlicher Landsknechtshauptmann.
5 ) Adresse: Herren Antoni Teczell losung herren des radts czu nuren-
berg. Darunter: F[eria] 4a post XI M virginum (21. October; vgl. Brief 1,
Anm. 3) 1509. Präsentierungsvermerk : durch Jerfonimjus I[m}hof bey der
belehnung.
4 ) Nach bei steht nochmals pei.
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Berichte Toppiers.
187
und Radtelleren alle sache und sunderlich, das ir noch 1000 fl.
hei Jeronimus im Hoff zu Augspurg auf weiteren mein beschaid
erlegen [solt], geschriben; hoff ich, sei geschehen, woe es aber
nit geschehen were, so wolt daran sein, das es furderlich ge¬
schehen, dann ich solch gelt hie im liere aufbracht hab und
auf in beschiden, schick euch auch hiemit meiner herren lehen-
brief, 1 ) in dem besten form gefertigt und ganz mit schwerer
arbett erobert, dermassen, das ich furcht, wo ich in jezund nit
erhebt, hette ich in nummer mere zuwegen gebracht; mir ist
kein sach mein lebtag nie sauerer worden, von dem brief weiss
kein mensch, dann der kaiser, der Schreiber, canzler und ich;
der kaiser hat mir selbst verboten, ich sulle in den kamer-
maister nit lassen sehen; aus was Ursachen, waiss ich nit; ob
er vileicht. margravisch sein mocht? er zaigt sich aber doch
gegen mir gut nurenbergisch. der alt margrave und Casmirus
sind ser unbillig untereinander; ich halt, man werde im*) das
regiment nemen und der kaiser wurd regenten setzen; ob es
für euch gut sein wurd, waiss ich nit. der kaiser ist zu Vin-
czencz am mittichen gewest und nit dabliben sunder ein meil
weiter geruckt auf Beren. damit wil ich mich euch in eil be¬
fohlen haben, das wesen steet wild genueg und ist grosser
mangel an gelt, geschriben mit eilen 10. octobris 1509. [Am
Rande: zu Vinczencz.J
[Eingelegter Zettel]
von dem gelt allen hette mir k. mt. 300 fl. zugesagt, aber
nicht gehalten; ich hab es alles hinaus müssen geben; ich sihe
wol, das mein dienst alle verloren sein, damit wil ich mich
euch befolhen hoben.
') Nämlich wegen des Streifens. Vgl. den vorausgehenden Brief.
Die Urkunde Kaiser Maximilians (Original im K. Kreisarchiv, Pergament
mit anh. kais. Siegel, ist datiert vom 28 September 1509 („geben in unserm
veldleger zu sanndt Helena vor Padua am 28. tag des monets Septembris“).
Der Kaiser verleiht darin dem Rate die Verfolgung und Bestrafung der
Strassenräuber und anderer Landfiiedensbrecher sowie ihrer Helfer inner¬
halb eines Umkreises von 20 Meilen um die Stadt zu rechtem Mannlehen.
T. bemerkt in seiner Rechnungsablage über die Kosten: ausgebenn kaiser¬
licher maiestat für die belehnung dess straiffenns fl. 1000. Ueber die Vor-
sichtsmassregeln, welohe T. für die Beförderung des kaiserlichen Briefes
traf, vgl. sein nächstes Schreiben.
’) d. h. dem alten Markgrafen.
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A. Gümbel.
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ich schick euch hiemit des kaisers brife, 1 ) moget ir wol
mein herren zaigen, dabei sie merken, das ich nicht finanzen
kan; aber behalt mir in dannoch, dann er ist mir zu andern
dingen nuz.
34.
An die Aelteren Herren.*) Aus Trient. 1509,
23. October.
Fursichtigen und günstigen lieben herren! mein ganz ge-
fiissen dienst sind e. f. bevoran berait! günstigen, lieben herren!
euer schreiben bei Linharten Egerer, euerm boten, dess dato ist
gewest an sant Michels tag,*) hab ich am 12. tag octobrfis] zu
Vinczencz mitsamt eingeslossenen zettel des buntischen Ver¬
trags, 4 ) die vom Guttenstein betreffend, vernummen, welcher
vertrag darvor bei 6 tagen k. mt. durch das regiment zu
Insbruck zugeschickt warde, und wir des Wissens trugen, und
so vil daraus vermerkt, das sich die k. wird von Yngeren vil
ernstlicher dann die buntischen gehalten haben, aber man muess
es got befelhen, dann es wurd an unserem hof dafür angesehen,
das herzog Wilhelm sein nuz schafFen werd und ir mereren
schimpf erlangen, so lass ich mich gedunken, das sich pfalz-
grave Fridrich und margrave Casmirus ser zusamen tuen; got
wolle, das sie nit etwas wider euch dichten; sie hangen k. mt. stets
an und wurd des Lidwachers handlung in jederman wider euch
gebild und, was wider euch gehandelt wurd, ganz vergessen, da¬
von ich e. f. vormals oft geschriben hab; ist an not zu verneuen.
') Gemeint ist wohl der Brief, in welchem der Kaiser T. die 300 fl.
zugesagt hat. Kr liegt nicht beim Akt.
*) Adresse: Meinen sunder günstigen lieben herren den eitern dess
radts czu nurenberg. Darunter F[eria] 4 a post XI M virginum (24. Oct.;
vgl. Briof 1, Anm. 3) 1509. Präsentierungsvermerk: presentat. per Erhärten
Göler Sexta animaruin (= 2. November) 1509.
’) Das Nürnberger Briefbuch vom 26. September 1509 bis 11. April
1510 ist im Kreisarchiv nicht erhalten.
*) Gemeint ist der am 21. September 1509 von den Vormündern
Herzog Wilhelms von Bayern im Auftrag des Schwäbischen Bundes in
Regensburg aufgerichtete Vertrag zwischen Nürnberg, Augsburg, Ulm und
Isen einer- und deren Befehdern, Heinrich von Guttenstein und Heinz
Baum, andererseits. Kopie in Ms. des Kreisarchivs Nr. 245, fol. 211b. Die
Verhandlungen am Münchner Hofe wegen der Entschädigungsgelder für
die Städte zogen sioh aber noch bis zum Jahre 1512 hin.
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item desgleichen der 4000 negel *) halben, die [ich] k. mt.
zu grosser ir notturft behendigt und darzu noch 1000 aufge¬
bracht, wie ich dann vormals bei euern boten, Petter Leupolden
und Rattelern, euch zugeschriben hab, in hoffnung, ir habt solch
1000 negel bei Jeronimus im Hoff zu Augspurg erlegt, der wird
von k. mt. oder mir weiteren beschaid darum finden.
item so ist mir durch k. mt. gefertigt worden die belehung,
so ir mir befolhen habt zu erlangen, und ist solch gelt alles in
kaiserlicher mt. hand in iren grossen noten kummen und gar
nichtz darauf finanzt, dann dem canzler sind 300 fl. worden für
sein taxa und sunst in die canzlei und kameren 100 fl. von dem¬
selben gelt; und wiewol ich ein Zusagen hette von k. mt., das
mir 300 fl. solten davon worden sein, so ist doch die not so
gros gewest, das ich nicht hab mögen behalten; und wiewol
mir k. mt. zugeschriben hat solch 300 fl. auf dem nechsten gelt,
so ir werden sol, so weiss ich doch wol, das es wort sind.
item von dem brief waiss kein mensch, dann der kaiser,
canzler und ein secretari, der in geschriben hat, und ich, wiewol
euer widerwertig ser fleisig sind und vil sollicitatores haben,
ob dann etwas wider euch, mein an wissen, ausgieng, were wol
muglich; dann wenn es der kaiser tuen wil, mag es wol ge¬
schehen, das ich darbei bin und dannoch nicht wissen mocht;
doch so scheuhet man mich ser in eueren Sachen, wiewol man
mich nicht verdechtlich heit ganz, aus Ursachen, das ich nicht
an grund des rechten handel, aber furwar, ich kann den kaiser
nicht anders dann gerecht vermerken; das aber ein comission
für die vom Guttenstein hinter mir ausgangen sei, ist wol
muglich; es hat mich auch wol geantett, das habt ir wol in
meinem schreiben mögen merken; aber es ist euch nicht zu
nachteil ausgangen, das mögt ir merken, das die vom Gutten¬
stein nit gebraucht haben, dann were es etwas guts für sie ge¬
west, sie hetten es wol gebraucht; darzu hat darnach k. mt.
widerum an den bunt geschriben, auch den fürsten allenthalben
gepoten, solchen zug nit zu verhinderen.
item den haubtbrief hab ich Jeronimus im Hoff gen Augs¬
purg von mere sicherhait wegen durch Cunradt Fuchsen, k. mt.
zalschreiber, zugeschickt und selbst gen Trient gefurt, dann an
1 ) d. h. Gulden.
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A. Gümbel.
solchem brief vil gelegen sein wil und mir schwerer ist worden
in form und sigel zu brengen, dann kein sach nie; und furcht,
wo er nit heraus were, er kome numraer heraus aus vil Ur¬
sachen, so ir zu seiner zeit vernemen werdent. got hab lob, er
ist in guter hand, er kumt sicher gen Augspurg; so hab ich
Jeronimus im Hoff auch geschriben, das er solchen brief sicher
herren Antoni Teczell zuschicke, dann an solchem brieve viel
gelegen sei, doch ime die Substanz nit entdeckt, auch ange-
zaigt, ob es gut were, das er in zu gueteren einslüge, das er
dester sicherer zukome; ich hab in auch selbst here gefuret,
dann man den boten zusezt; es ist auch dieser euer bot im her¬
ausziehen beraubt worden; wiewol im sein dinglich 1 ) wider wor¬
den, ist doch gluck gewest,
item der handlung, mit doctor Kun mich nit weiter einzu¬
lassen, ist an not gewest mir zu schreiben, dann ich solchs an
sunderen eueren befelhe nit tete; weste auch solchs nit zu raten,
als sich die sach anlassen; darzu Hess ich mich nicht leichtlich
merken, das ich so vil ansehens bei euch hette, aber das ich
euch solchs zugeschriben, hab ich geton warnungweiss und, das
ir daraus nemet, was euch gelibet, das ir auch wissen traget,
was allenthalben gehandelt wurde, euer pestes zu brufen.
weiter als ir mir anzeigt die eingriff, so die margravischen
rete tun, ist zumal gut, das ichs wiss, aber ir wist euch in
demselben wol zu halten, und ist besser, ir segelt nach der zeit,
so vil möglich ist, dann der margrave kann nicht bleiben, so
sind sein rete ser uneins, so haben wir in kein gelt zu geben,
so hat er selbst nit vil, so ist der vater und sune ser uneins
und Casmirus der regiret geren; wie es geen wurd, steet in
grossem zweifei; der kaiser vermainet das regiment zu besezen
und das sie im gelobt sein solten; was das auf im tregt, mögt
ir selbst abnemen. das hab ich e. f. in eil nit wollen verhalten,
mich denselben befelhende. aus Triendt, am 23. tag octobrfis] 1509.
ich wil auch trachten, so vil mir möglich ist, bei k. mt.
zu sein.
item so sähe ich für gut an, das ir an herren Balthasaren
Wolfen schribet, wie ir von Lienharten Gralant und mir ver¬
nummen hettend, das er sich gutwillig erzaigt hette und, so vil
*) Eine fränkische Deminutivform von ding in collectiver Bedeutung,
Lexer, Mhd. Handwörterbuch, unter dinglich.
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Berichte Toppiers.
191
zu euer Verantwortung vil unpillichens zulegens gedient hetle,
das bei k. mt. gefudert und ime des dank saget mit bitte, solcbs
auch hinfure zu tun, als ir euch zu im versecht etc., wie ir bas
wist zu tun, dann ich schreiben kann; hoffett ich, were nit
unütz und ob er (!) nit nuzet, so tete im der rauche sanft; das
schreib ich euch im besten, dann er ist ser um den kaiser; man
muess dannoch den teufel auch zu Zeiten feieren, dadurch er
minder schade etc.
item günstigen, lieben herren! Hanss Rott von Nurenberg,
ein beck und burger zu Lauf, hat mir im here 80 fl. gegeben,
darum mein hantschrift empfangen, das ir ime oder seiner haus-
frauen Margretten solch 80 fl. widerum geben wollet, die wollen
ime e. f. widerum zalen; sollen durch mich in rechnung gelegt
werden; ich versihe mich, er kumme vor fasennacht kaum haim;
ich hab solch gelt im zu gut angeuummen, er mocht sunst
darum kummen sein; so dorft der Gralant auch gelt, dem ich
auch gelt geben hab.
[Eingelegter Zettel]
günstigen, lieben herren! ich solt euch vil neuer zeitung
schreiben, so sind die leuft so selzam, das es zu vil ist; der
Gralant hat euch geschriben. der kaiser ist am 17. tag zu
Vinczencz eingeritten nach mittag, die pflicht von dem adel auf
dem rathaus genuramen, die gelaut hat: wir schweren treu
und gewar zu sein der k. mt., iren erben und nachkummen des
haus Österreichs und der graveschaft. Tirol, und ist denselben
tag noch aus der Stadt geritten 1 ) auf Beren ein teuczsche meil
und den 18. tag geruckt noch zwei me[i]l, heist Schuave, und
den 19. tag zu Beren eingeritten und am 20. tag von in die
pflicht genuramen und denselben tag wider von Beren geschiden
auf halben wege zwischen Vinczencz und Beren und solle here-
kummen; wo das nit geschieht, so reit ich von stund zu im;
ich bin here gen Trient vorangeritten, dardurch euer brieve
dester sicherer herekome und ich auch; ich suech allen vorteil,
der mir möglich ist, aber ich furcht, man werde mir einsmals
uberzwerchs ziehen.
l ) Als Gouverneur der Stadt liess er einen wenig zuverlässigen
Mann, Fracasso Sanseverino, zurück. Ulmann, Aus deutschen Feldlagern,
S. 362.
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192
A. Gümbel.
35.
An Anton Tücher und Anton Tetzel. 1 ) Aus Trient.
1509, 23. October.
Mein ganz freuntlich dienst zuvoran I günstigen, lieben
herren! meine herren und ir habt mir in vergangen jaren 600 fl.
in meinen hohen anligen gelihen, die mir zu grossem nuz ge-
raicht, und euch allen darum hoch dankbar bin. nachdem aber
ich mich verpflicht hab, solch 600 fl. in 6 jaren, den nechsten,
die auf Katerine ausgeen werden, zu zalen und dess bürgen und
selbstschuld meinen oheim, Jacob Hübner, meinen bruder Hansen
Stromer, meinen vetteren Paulus Topler gesezt hab, auch wol
billich were dem nachkome[n], dieweil ich aber bishere ge-
mainer stadt handlung halben das merer tail abwesend gewest
bin und zu meinen selbst Sachen daheimen nach notdurft nit
hab sehen mögen und deshalben kein bar gelt für mich sparen
oder legen, dann allein mein körn aufgeschut hab, das bei
1000 summere laufen mag und aber bishere ich solch körn mit
rat nit hab verkaufen mögen, dann es nicht gölten hat, darum
ich keins hab verkaufen lassen wollen, so ist mein ganz fleisig
bitte, ir wollet mir bei meinen herren noch 3 oder 4 jar frist
erlangen, das sie mir und meinen bürgen und selbstschulden aus
dem weg halten; ob ich in mittler zeit mein körn ein wenig
mit rate verkaufe[n] mocht und, ob es eer geschähe, so wolt ich
sie von stund an erberlich zalen und solches auch zu verdienen
geflossen sein, dann sunst muest ich meinen merglichen schaden
tun; ir mögt selbst wol merken, wo ich anheins were, das ich
basser zu meinen Sachen sehen mocht; woe aber je mein herren
solches Verzugs hohen beschwerde tragen wolten, so ist mein
bitte, mir solchs furderlich wissen zu lassen, so wil ich besehen,
wie ich das gelt aufbreng, solt ich halt meinen merglichen
schaden tun, damit ich solchs zale. und hiemit wil ich mich
euch befolhen haben, geben mit eilen zu Trient am 23. tag
octobr[is] 1509.
') Meinen sunder günstigen lieben herren Antonien tucher vnd
Teczell losungherren dess radts czu nurenberg. Darunter: F[eria] 4a
XI M virginum (= 24. Oktober; vgl. Brief 1, Anm.3) 1509. Präsentierungs¬
vermerk: present, per Erhärten golor Sexta animarum (= 2. November) 1509.
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Beriobte Toppiers.
19Ö
36.
An Anton Tetzel. 1 ) Aus Rovereto. 1509. 8. November.
Mein ganz freuntlichen dienst zuvoran, lieber herre Antoni!
es ist bei uns grosser mangel an gelt und fertigt sich jederman
mit finanzen ab. herre Wilhelm und Albrecht von Wolfstain
haben ein comission auf herren Adam von Freuntschperg und
Ernst von Welda wider euch ausgebracht; hat mir heut der
canzler angezaigt und ich hab dem Gralant derselben copi geben,
euch zuzuschicken; sie ist haimlich gefertigt worden, aber der
canzler hat mirs geoffent; ich hab mich nit parteiisch dürfen
machen aus Ursachen, das ich ein zeug in den Sachen sein
wuerde. aber mein rat ist, das ir euch ganz in die habtsach
vor in nit einlast, auch kein meldung tuet, sunder allein anzaigt
mit protestacion, in sie als comissari zu rechtlicher handlung nit
zu bewilligen und das an solchen klagen vil gelegen sein wil,
deshalben ir das recht vor k. mt. selbst oder irem kamergericht
und niergenz anderst zu nemen schuldig seit, dann die hand¬
lung gros und schwer ist, auch holich und schwerlich durch die
Wolfstainer furgenummen wuerd, und ir vormals auf dem reichs-
tag gen Wurmbs furbeschiden seit, da der Wolfsteiner keiner
gewest, wiewol ir dem tag ausgewart habt und durch sie in
kosten gebracht; darzu so sei die k. mt. zu Vlm persönlich
gewest, da die Wolfsteiner ir klag furgebracht und ir auch in
gewertikait (!) k. mt. und der Wolfstainer, deshalben die k. mt.
aller handlung bericht ist und ir wolt euch rechtlich nit weiter
einlassen; ir solt euch auch gütlich in der haubtsach, das es
aufgeschriben mocht werden und der k. mt. zugeschickt, nit
lassen hören; dann ich sorg, es mocht euch sunst jergenz be-
gegen, wie vormals dem bischove von Aistett geschehen ist,
das man gelt daraus finanzen mocht. wir haben nit gelt,
muessen die leut mit Schriften setigen; sie sind ganz muelich
und halten k. mt. an, hat in k. mt. wilfaren müssen, sie zu ge-
schwaigen; was euer mainung darin sein wurdt, mögt ir mich
‘) Adresse: Meinen sundergunstigen lieben herren Antoni Teczell
losungherren dess radts ozu nurenberg, Darunter: F[eria] 4a post XI M
virginum (24. Oktober; vgl. Brief 1, Anm. 3). Präsentierungsvermerk:
per p. leupolt 13 novembr. 1509.
Arohivalisohe Zeitschrift. Neue Folge. XVU. 13
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194
A. Gümbel.
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wissen lassen eilends, k. mt. wurd gen Insbruck und da auf
weihennachten einen landtag halten, darnach mit dem reich auf
trium regum zu Augspurg oder Memmingen; ! ) wir hoffen grosse
hilf zu erlangen, ist allein um die stette zu tun; den fürsten
muess man gelt zugeben; ich las mich gedunken, man mach
selzam bractica.
item der margrave Priderich ist am vordergesteren hiefur ge¬
ritten, das es niemand gewist hat, aber ich halt, der kai[ser|
hab sein gut wissen gehabt, und der bot, dabei euer Schrift,
seiner stathalter eingriff betreffend, ime zugeschickt, ist sein zu
Beren verfelt, also das ich ime den brief bei Petern Leupolden
hab nach müssen schicken; wo er in erlauft, so wurd er im in
antworten, wo nit, so brengt er in euch zu; wist ir euch auch
wol zu halten, dann noch zu zeit bei k. mt. zu klagen und sun-
ders nicht zu begeren, ist nit wol zu tun, so er aus dem land
ist und villeicht auch nit vil gnaden bei dem kaiser erlangt
hat; ist zu besorgen eben alsbald, das es für margrave Casmirus,
der uns nicht holt ist, were; man müss in den Sachen schick¬
lich handlen; ir werdent euch wol darein wissen zu schicken,
doch was meiner herren willen ist, das geschehe, margrave Cas¬
mirus ist zu Vinczenz; ich solt bei im sein gewest; ich hab
aber solchs nit tun wollen; er sol bald wider an hof klimmen,
item herzog Pridrich ist rate, sizt stets in reten, da ich, wo ich
siz; ich hoff, er solt sein miid werden, damit wil ich mich in
eil euch befohlen haben, geben zu Roverewt, 8. novembr[is] 1509.
die kaiserin sol heut gen Vinczencz. ich halt, das et lieh
rete solche beschwerde wider euch fumemen, dardurch vil klag
wider den alten kommen und Kasmirus in das regiment.
bedenkt alle sach und vergest des gemainen nuz nit dabei.
[Eingelegter Zettel]
item der adel geet darauf um, das sie das reich bei dem
kaiser auf das zukünftig jare besolden, also wurde es allein auf
die armen stette. es sind selzam leuft vor äugen.
dem Petter Leupolden hab ich vollen Ion haimzulaffen zu¬
gesagt, das er eil.
'} Der IteidhstBg wurde erst im März 1510 zu Augsburg eröffnet.
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Berichte Toppiers.
195
37.
An die Aelteren Herren. 1 ) Aus Freiburg im Breisgau.
1510, 27. Dezember.*)
Fursichtigen und günstigen, lieben herren ! mein ganz gut¬
willig und geflissen dienst sind e. f. bevoran berait! lieben
herren I ich bin guter Zuversicht, e. f. haben numals aus Maincz
mein schreiben und antwort auf euer schreiben 3 ) bei Erla,
euerem boten, empfangen und vernummen, deshalben solchs zu
verneuen an not ist. dann als der von Falkenstein und euer
brobst iren abschid bei dem bisehove von Maincz nach dato
derselben brief namen, sagt er inen, das er noch nicht der
*) Adresse: Meinen sunder günstigen lieben horren den eiteren dess
radts czu nuronberg. Präsentierungsvermerk: per S. Rauschfer].
’) Zwischen dem vorliegenden und dem vorausgehenden Brief klafft
eine zeitliche Lücke von über einem Jahre. T. war am 25. Januar 1510
aus Italien bezw. Tirol wieder in Nürnberg eingetroffen, nahm dann, wie
aus den Briefbüchern ersichtlich, im Frühjahr neben Kaspar Nützel an
den Verhandlungen des Augsburger Reichstages teil, im Sommer treffen
wir ihn in München und seit Ende Juni in Worms und Mainz.
*) Das Schreiben Ts. aus Mainz liegt nooh nicht wieder bei unserem
Akt. Der Ratsbrief, auf welchen er sich bezieht, muss der vom 21. No¬
vember 1510 (Briefbüoher Nr. 66, fol. 51 b) gewesen sein. Der Rat teilte
ihm darin die Plünderung Nürnberger Bürger durch Hanns von Geislingen
und Jörg Trümmer mit und ersuchte ihn dem Kaiser davon Mitteilung zu
machen. (Hanns von Geislingen hatte der Stadt abgesagt, weil einer
ihrer Söldner seiuen Bruder Georg bei Allersberg erschossen hatte. Er
nahm darauf bei Oettingen die Nürnberger Kaufleute Hans Vischer, Georg
Volkamer und einen jungen Schlüsselfelder gefangen. Am 23. Dezember
1510 wurde er von Maximilian in die Reichsacht erklärt. (Achtbrief im
K. Kreisarohiv, Kaiserpriv. Nr. 591.) Unter seinen Helfershelfern erscheint
auch Götz von Berlichingen. Der Rat liess wieder, wie bei der Baum-
schen Fehde (vgl. o.), alle auf diesen Handel bezüglichen Aktenstücke in
einen, heute gleichfalls im Kreisarcbiv befindlichen Codex (Ms. Nr. 246)
zusammenstellen, Er führt den Titel: Die Vehd vnd thattlichenn Zu¬
griff Hannsen vonn Gaislings vnnd seiner helffer wider einen Rate vnnd
die irn geübt Vnnd was sich in zeit solcher Vehd durch gütlich tag-
leistung vnnd in ander wege begebenn, wio auch dieselb vehd nachmaln
enndlich vertragen vnd bericht worden ist. Das Titelblatt und das erste
Blatt ist von Nikolaus Glookendons Hand verziert, der hiefür, zwischen
4. Juli und 1. August 1520, 1 U neu und 10 Schillinge erhielt. Der be¬
treffende Eintrag der Stadtrechnungen lautet: item 1 8( n. 10 sh. Niclas
Glockendon vmb ein Illuminierung des puchs Hannsen von Geissling an¬
treffend.)
13*
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196
A. Gümbel.
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grossen hilf halben gemess dem abschid zu Augspurg hette
handelen mögen, angesehen, das er hett handelen müssen mit
seiner landschaft vor (I) seiner selbst hilf halben wider die her-
zogen von Sachsen. 1 ) aber er hett im furgenummen zu wil-
faren k. mt. und achtet, er wurd ir auf dem tag jar und tag
auswarten müssen, wolt er anders etwas fruchtbars für sie aus-
richten. das verstee ich , das er verhoft, die canzlei in sein
hant zu bringen und dadurch dem herzogen von Saxen wider¬
stand zu tun. und obgleich das furnemen, laut des abschids zu
Augspurg, nit stat haben wurde, so stunde dannoch seiner mt.
der schwebisch bund wol an, darum so mocht er raten, das der er¬
streckt wurde, wiewol er und sein stift dess über 100000 fl. kosten 2 )
trügen; er und sein stift hetten den bund nie in kleinen Sachen
gemuet, als jezund geschehe; obschon drei oder 4 edel sein stifts
feind werden oder auch ein grave, so hette er dannoch den
bund nicht gemuet, sunder sich der selbst aufgehalten; das verstee
ich auf euch, ob er im sin hab, in der erstreckung solchs zu
furkummen. weiter zaigt er auch an, das vor zeiten kaiser
Sigmund gearbet hette, nuer ein pfening auf jede person im
reich zu slagen, aber er hette solchs nit erlangen mögen, aber
er weste, das die Pucker durch das reich aus mere dann 2 dn.
durchaus von jeder person hetten, darum so solt man in solches
sehen, alle stedthendel, und der fürsten untertan, die verdürben
dabei; es mocht sein, die von Nurenberg und Augspurg mochten
solchs dulden, den kome es zu nuz, die hetten gros hendel, aber
es were dannoch darein zu sehen, was er damit mainet, kan
ich nit wol versteen; ich furcht, er sehe durch die flnger mit
den strasrauberen, dann er ist landsfurst, ganerb, der oberst zu
Lindtach, und Jobst Freund, der etwa der von Franckfurdt feind
gewest, ist oft ganz allein bei im und hat vil gehairas mit im;
ich furcht, er sei kein guter stadtfreund; das hab ich euch
warnungweis nit wollen verhalten, dann mich langt an, das er
euch nit gnedig sei aus Ursachen, das ir zu wol mit den her¬
zogen von Saxen verwont seit, auch euer puntsrat in reten den
•) Ueber die langjährigen, erbitterten Kämpfe zwischen dem Erzstift
Mainz und dem Kurfürsten von Sachsen um die Stadt Erfurt vgl. Burk¬
hardt, Das tolle Jahr zu Erfurt und seine F’olgen (Arohiv f. sächsische
Geschichte, Bd. XII).
’) corr. aus schaden.
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Berichte Toppiere.
197
seinen nit zufalle; er hat sein rete hei k. mt. gehabt und sähe
geren den reichstag zu Wurmbs; was aber daraus wurdt, steet
zu got; dann ir dürfet auf kein reichstag schicken, so lang bis
ich euch schreib, es were dann, das ich sturb, da mich noch
got vor behüt.
lieben herren I als ich gen Freiburg am nechsten suntag
kummen bin, da hat euer brobst ein gnedig verhör bei k. mt.
gehabt und ist ime angezaigt, doch in gehaim zu halten, das
sich ir k. mt. nit versehen hetten, das er sobald widerkumen
were, darum ime ein postpoten nachgeschickt, der sein verfelt
hette. und were das die mainung, das, nachdem die churfursten
alle,' auch Wurczburg und Bamberg, ir mt. zugeschriben hetten
here gen Freiburg zu kummen, das er 1 ) mitsamt dem von Falken¬
stein widerum gehandelt und mit inen den bischoven von Trier
und Collen gen Wurmbs auf der heiligen drei kung tag ge¬
bracht solten haben, da ir mt. gewislich sein wurdt und hie
auf nechsten sant Thomas von Kandelberg tag ausreiten; es
wurde der bischofe von Maincz auch kummen. das solt ich in
geheim halten, als er tuet, dann hie wissen nit 6 person davon;
und vermaint k. mt. zu Wurmbs mit den kurfursten und etlichen
fürsten allein etwas austreglichs zu handelen, aber ich mag nit
glauben, das die fürsten allein handeln werden, dann sie je
vormals desgleichen zu Maincz nicht sich begeben wolten; ist
wol wäre, das um dieselben zeit k. mt. nit selbst entgegen wäre,
als die Venediger mit k. mt. den anstand machten.
item an demselben suntag ist mir von Casparn Nuczellen
ein grosser puschel brief bei einem Vlmer boten überantwort,
der dato ist gewest zu Ulm am eretag nach Lucie, daraus ich
nach der leng die handlung Hainrichen vom Guttenstein und
Heinczen Baumen [betreffend] und was zu München gehandelt
ist, auch durch die eueren, mit fleis aufgezaichent und dermassen
gehandelt, das ich solchs nit zu verpessern weste, vernummen
habe, das auch in solcher handlung nachmals euerm brobst in
furderung der Sachen nit wenig ersprieslich gewest ist, dann
man sich in die Sachen gar nit hette wissen zu richten allein
aus den buntischen Schriften; so wist ir sunst wol, wee es an
diesem hove zugeet. dann von kurz wegen: alsbald denselben
') Nämlich der Propst, womit T. sich selbst bezeichnet.
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198
A. Giimbel.
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tag ist die Handlung k. mt. furgetragen, dess k. rat. ein grossen
unlust auf den von Guttenstein empfangen und befolhen ein
befelhe auf herzog Wilhelm von Baieren und ein instruction auf
herren Wilhelm vom Wolfstein zu stellen, zu handelen bei dem
von Guttenstein, wie ich hiemit euch copi zuschick, 1 ) daraus ir
vernemen werdent, was fleis euer brobst gehabt und die Sachen
weiter dann in der vorigen comission bedacht, in der Zuversicht.
w r ere die vorder comission recht gestelt gewest, herzog Wilhelm
hette wol procedirt, ob schon Guttenstain ausserbliben were,
aber solche comission und instruction ist von k. mt. noch nit
gezaichent; versihe mich, sie werden dermassen in 2 oder 3 tagen
gefertigt, dann kein fleis gespart wuerd.
item so hab ich weiter aus des Nuczells Schriften vernummen,
wie sich Schenk Kristoffel hab lassen hören, befelhe haben, ein
einigung wider helfen aufzurichten und darum die alt nit er¬
strecken, das vileicht k. mt. etlicher, so jezund in bund sind,
widerum darein zu nemen nit gefallen were, sollet ir wissen,
das ich mich aigentlich erfaren hab, das k. mt. des willens ist»
den bund oder aingung nit allein wider aufzurichten sunder auch
zu erstrecken, doch etlich endrung darin zu machen, dann sein
mt. irer rechtfertigung beschwerd tregt als mit dem abt zu Wein¬
garten und etlichen graven und hat geordent, das 2 aus dem
regiment zu Insbruck darzu geschickt werden, und ist nit die
mainung, das der bund gemindert sunder genieret werde und
das die landvogtei Hagenaw und Ortnaw auch dareinkummen,
das ich dann euernthalben auch geren sihe, dann ich verstee
es dafure, das ir k. mt. solchs tun werde, damit sie dieselb land¬
vogtei dester baser behalt, wol ist vor äugen, den margraven
heraussen zu lassen, aber so er darein begeren, wurd ime nicht
abgeslagen, doch so wurd gleich darein gesehen, also das es nit
zugee, als vormals mit euch und dem margraven, der da wil,
das ir nit im bund seit, so er mit euch zu tim hat; darauf ist
dannoch achtung zu haben.
item so hat Nuczell auch geschriben, fleiss anzukeren, die
achtbrief wider Hansen von Geisling zu erlangen; versihe ich
*) Kopien noch bei den Briefen Die Instruction ist betitelt: Maximilian]
Instruction was vnser Rat vnd des Reichs lieber getrewer Wilhelm vom
Wolffstein mit dem Edeln vnnsrem lieben getrewen Heinrichen Hern zw
Guiteusleiu von vnnseren wegen Reden vnd handlen soll.
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Berichte Toppiers.
199
mich, wiewol mit beschwerd, in 3 tagen zukünftig zu erlangen;
so wil ichs euch von stund an zuschicken.
item so ist mir bei Spensiczer, euerm boten, ein schreiben
von euch am 24. tag diss monats am cristabent zubracht, dess
dato steet am freitag Lucie, 1 ) daraus ich erstlich vernummen
hab die handlung mit Wirtenberg, die ich lob, und hab kein
zweifei, die Sachen werden recht tun.
item mere des Hansen von Geisling handlung, die mir ganz
misfelt und furware auch k. mt., und ist gut zu merken die
sehuel, von dannen solch gedieht kummen, aber es ist wol zu
verwundern, das ir bei 20 bei seiner name gewest sind und
ir keinen begreifen und zu straf brengen mögt, ir must euch
furware ein wenig ein herz nemen; man sagt hie am hof dar-
von, das ir kein forcht mere habt und euer schwerd schneid nit
mere. ich schreib euch seinthalben nit mere, dann ich versihe
mich, der achtbrief werde in dreien tagen fertig und das dato
steet auf montag vergangen, lieben herren, man wurd euch vil
gaukel vormachen, ob man euch in abfal brengen mog, aber ir
must got und sant Sebold und euer vernueft und ein wenig ein
herz bevornemen und fassen; hoff ich, alle ding werden in kurz
besser.
item des thungischen handeis halben nimt mich wunder,
wie ir darhinter komendt, das ir dem bischof von Bamberg
') Nürnberger Briefbücher Nr. 66, fol. 76a. Tnhali: Der Rat berichtet
über die Sendung Kaspar Niitzels an den Herzog von Württemberg,
um gemeinsam mit den übrigen Bundesständen die für den nächsten
Reichstag festgesetzte Belehnung der Pfalz mit den Regalien zu verhin¬
dern, falls die eroberten Flecken hievon nioht ausgenommen würden.
Gegen Hans von Geisslingen solle ein Achtbrief ausgebraoht werden.
Der Rat drückt seine Befriedigung darüber aus, dass die Fehde der von
Thüngen gegen Bamberg beigelegt und dadurch die kaiserliche Auffor¬
derung zur Teilnahme an den Zug vor den Reussenberg gegenstandslos
geworden sei. In der Sache des Hanns von Gutten stein möge T. da¬
hin wirken, dass der kaiserliche Auftrag an Herzog Wilhelm von Bayern
zur weiteren gütlichen Handlung in dieser Sache auf eine Zeit laute,
während der auch wegen Haintz Baums beiin Münchener Hofe verhandelt
werde; auch sollo ein entsprechender kaiserlicher Befehl zur Teilnahme
an Nürnberg ergehen, worein aber die Klausel zu setzen wäre, dass alle
kaiserliche Befehle, welche auf heftiges Anhalten der Gegenpartei ausge-
gaugen seien, kraftlos sein sollen. Dat. freitags sant Lucien tag [= 13. De¬
zember] 1510.
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200
A. Gümbel.
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helfen must die echter zu uberziehen und er euch doch nit hilft;
ich hab nit gesehen, das er euch vil wider den Haintz Baumen
geholfen hat, wiewol er in der echt warde. im leit nit vil daran,
das er euch vil feind macht; er waiss wol, wie er mit euern
leuten zu Bretfeld umgangen ist, ganz unkristlich etc., 1 ) aber ir
mögt es aisleiden und, wer mere wider euch tuet, wurd der best.
item wenn ich am hof jetzund nit were, halt ich furware,
die buntischen wurden langsam ausgericht, man frag nuer den
ulmischen boten darum; ir findet meinen fleiss aus ingeslossen
copien auch die klausel förmlich inserirt, davon ir mir geschriben
habt, daraus bei euch merers nachgedenken dann bei den bun¬
tischen gespurt mag werden, damit wil ich mich euch in eil
befohlen haben, geben zu Freiburg im Bristkaw an sant Johans
evangelisten tag 1511.*)
item diesen briefe lasset den Nuczell auch lesen, damit ich
im in sunder nit schreiben durf.
item gesteren nach der vesper hat k. mt. auf den span des
heiligen creuz bei den predigern geschworen, den neuen vertrag,
so der von Gurk beslossen hat in Franckreich, 3 ) zu halten.
item den Spensitzer, boten, hab ich bei mir behalten, dann
ich mein brief nit jederman vertrauen darf.
38.
An die Aelteren Herren. 4 ) Aus Worms. 1511,
3. Februar.
Fursichtigen und günstigen, lieben herren! mein ganz ge-
flissen und gutwillig dienst sind euch bevoran berait! günstigen,
*) Pretzfeld, bambergisohes Dorf bei Ebermannstadt in Oberfranken.
Weil die Bauern von Pretzfeld sich geweigert batten einen Metzger, der
räudige Schafe geschlachtet hatte, an den bambergisohen Pfleger, Jörg
Neustetter, auszuliefern mit der Begründung, dass sie das Recht hätten,
den Metzger selbst zu strafen, überfiel der Pfleger mit 1000 Mann das
Dorf und liess dort sein Volk wie in einem eroberten Flecken hausen und
plündern (u. a. auoh die Kirohenschätze). Aoten der A: Laden im K.
Kreisarchive, S. 1, L 36, Nr. 7.
*) = 1510; vgl. oben.
*) Gemeint ist der Vertrag von Blois; vgl. Ulmann II, S. 419.
*) Adresse: Meinen sundergunstigen lieben Herren den eiteren dess
radts zu nurenberg. Präsentierungsvermerk: per S. Rauscher. Appolonie
= 9. Februar] 1511.
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Beriohte Toppiers.
201
lieben herrenl euer schreiben aus Nurenberg, am mittichen nach
Agnetjis], 1 ) bei Sebolten Rauscher hab ich am 29. tag januarii
hie empfangen und daraus vernummen, das ir mir auf mein vorig
schreiben bei Pettern Leupolden, auch euerm boten, geantwort
habt, die ich hie von im empfangen und in widerum zu euch
verfertigt in hoffnung, sei numals bei euch, auch das euch und
herren Antoni alle mein schreiben zukummen sind, und als ir
mir in einer eingeslossen zettel schreibt herzog Fridrich halben
auch das schreiben k. mt., die landvogtei betreffend, habt ir un-
gezweifelt wol aus dem schreiben, so der canzler an mich tuet,
und ich euch bei Petteren Leupolden zugeschickt, vermerkt, das
ich nit gefeiert hab, aber ir habt recht geton und vortrechtiglich,
das ir den von Wirtenberg gewarnt habt; ich hoff, die Sachen
werden recht tun. der von Wirtenberg ist persönlich bei k. rat.
gewest und sie geladen auf die hochzeit *) und alle notdurft auch
mit im gehandelt, versihe mich, wurd in aigner person mit k.
mt. mit 200 pferden gerust in welische land; dieweil dann k.
mt. sein notdürftig ist, wurd sie sich auch mit im halten müssen;
die pfalzgraven haben das vermögen nicht, es ist alle handlung
auch durch die Pfalz bis zum reichstag, der nit wurd sein, auf-
geslagen; aber sie wais dess nit. damit wuerd aus solcher hand¬
lung auch nit; ich lass mich gedunken, die Pfalz sei nit genaigt,
k. mt. der landvogtei zu entweichen.
item so begeren e. f. auch euch zu verstendigen, ob ir ein
aigne botschaft zu k. mt. schicken solt, sie zu klagen, wie ir
vernemt die von Augspurg geton haben, darauf ist mein rate,
das ir solchs Unterlast, dann es tuet solchs kein furst, auch
seiner aigner stette kaine; das aber die von Augspurg geschickt
*) Briefbücher Nr. 66, fol. 121a. Inhalt: T. solle den Propst von
St. Lorenz anhalten sich in Worms um einen tüohtigen Prokurator
am kaiserlichen Kammergericht für die Stadt an Stelle des abgehenden
Dr. Johann Rehlinger umzusehen. Da dem Vernehmen nach Herzog
Friedrich und die pfälzischen Räte beim Kaiser wegen der Landvogtei
neuerlich unterhandelten, solle er den Propst veranlassen, sich nach Worms
an den Hof zu verfügen, um die Interessen Nürnbergs zu wahren. Der
Rat fragt an, ob Nürnberg nach dem Vorgang Augsburgs eine Kondo-
enzgesandschaft an den Kaiser anlässlich des Todes der Kaiserin
Maria Blanka abschicken solle. Datum mitwoch nach Agnetis [22. Ja¬
nuar] 1511.
’) Mit Sabina, Tochter Herzog Albrechts von Bayern. Die Hoohzeit
wurde am 3. März zu Stuttgart gefeiert.
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A. Gümbel.
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haben, ist nit allein von des klagens wegen, sundern das sie k. int.
geren gen Augspurg brächten, auch das man sie für das kamer-
gericht furgenummen hat von wegen des anslags, etliche jare
an das kamergericht geordent, der in von k. mt. zu abslag irer
schuld nachgelassen ist. es hört auch k. mt nit geren vil von
ir 1 ) reden, darzu schickt ir, so wurd man euch anmueten, das
euch vileicht nit füglich zu tun wurd sein; solt ir dann abslagen,
so walt es Ungnaden, also das euch mere Ungnaden auf dem
schicken steet, dann so ir nit schicket, aber das ist mein rat,
so euch k. mt. iren tod verkündet schriftlich, 2 ) das ir ir mt.
schriftlich klaget und sie bei euch begeen lasset, ir mt. das zu¬
schreibet verordent haben; also tuen im kurfursten und ander
fürsten, so wil ich dem canzler auch für mich selbst auf der
post zuschreiben, das ir des gemiits seit gewesen, ir ratspotschaft
zu ir mt. neben mir zu schicken, aber ich hab solches wentich
gemacht und das er euch k. mt. in sunderhait befehle, ich wil
euch auch nit verhalten, das mich k. mt. unter 24 für einen
der seinen in die klag geklaidet mit schwarzen, grobem tüchrok
und brait cappen, wie dann ir mt. selbst tregt. und sind unser
6 graven mit dem canzler, 6 rate und 6 aus der camer und 6
von seiner mt. officier, also das die 24 und der kaiser ir klag-
kleider altag tragen und haben also je ein capitel, wenn wir bei
k. mt. sind miteinander; wenn wir nür gele ringle trugen, macheten
wir ein judenschul,*) wie dann, ee ich von FYeiburg auszogen
bin, des kaisers marschalk, dem Räuber, und dem canzler und
mir durch doctor Sturczels tochter, Wolfen von Andlo weib,
geschähe und auf ein zeit aufgeneet wurde, daraus vil gelech-
ters entschunde.
item ich sag e. f. auch sundern hohen dank, das ir in be-
') Gemeint ist wohl die Kaiserin.
*) Das war bereits geschehen. Unter dem 5. Januar 1511 hatte Maxi¬
milian aus Freiburg den am 31. Dezember 1510 erfolgten Tod seinor Ge¬
mahlin Blanka Maria der Stadt angezeigt und gebeten, seiner „lieben ge-
mahel seel Bey euoh zu begeen vnd etwas gritz (1) nach zu tun“. (Or.
im Kreisarchive, S. I, L. 79, Nr. 37.) Ein Kondolenzschreiben scheint der
Rat nicht an den Kaiser gerichtet zu haben, doch liess er die Kaiserin
an Freitag nach Pauli Bekehrung bei Hlg. Geist unter Aufrichtung eines
wappengeschmückten Tabernakels und Aussetzung von St. Karlskrono
„begeen“. Vgl. die Beschreibung der Feier im „Begencknusspuchlein“,
des Kreisarchivs, S- 57 b ff.
*) Die Juden mussten gelbe Ringe auf ihren Kleidern tragen.
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Berichte Toppiers.
203
trachtuiig sant Sebolts und auf mein begeren jungfrau Teschin
pfründ auf ein predicatur zu sant Sebolt gewentet habt, 1 ) erbeut
mich solchs zu verdienen nach allem vermögen.
item mere als ir mir schreibt mich zu erkundigen eines pro-
eurator halben an des Rohlingers stat, hat noch wol zeit, bis
ich zu euch kumme, dann Rohlinger hie ist; versihe mich auch
nit, das er bald abziehe, aber eins doctor halben, so euch zu
gebrauchen were, waiss ich furwar nit; ich find wenig geschickt
leut und dieselben mag man nicht erzalen; die gelertsten, die
ich für die geschicksten acht hie, sind doctor Priess, der ist auch
alt 2 ) und unvermöglich, und doctor Diterich Risicheus darnach,
der were wol zu gebrauchen; hat lang zu Ingoldstad gelesen;®)
die von Strasburg stellen nach im; halt, werd sich daselbent
lassen bestellen, dann geschickt, gelert und frum, getreu doctor
sind schwer zu finden und zu erheben, damit wil ich mich
e. f. befolhen haben, geben zu Wurmbs am 3. tag februarii 1511.
39.
An die Aelteren Herren. 1 ) Aus St. Wolfgang.
1511. 15. Dezember.
Pursichtigen und günstigen lieben herren 1 mein ganz willig
dienst sind euch bevoran beraitl günstigen, lieben herren! ich
■) Die Testamentsvollstrecker der Dorothea Teschin, Bürgerin zu
Nürnberg, hatten beabsichtigt, eine Movendelpfründe inLiohtenau zu stiften,
hatten aber dann, als die Stiftung infolge Widerspruchs des Pfarrers zu
Sachsen nicht zustande kam, auf Ersuchen des Rates das Geld der Se-
balder Kirche zum Unterhalt eines Predigers zugewendet (Ratsverlässe
vom 11. und 17. Januar 1511 im Ratsbuch Nr. 8, fol. 200a und 201 a). Am
12. März 1511 verkaufte ihnen der Rat zu diesem Zwecke 40 fl. Ewiggelds
aus der Losungstube (Stadtrechnungsbelege, Lade 10, Bund 2).
*) Wie der im Ratsschreiben erwähnte Dr. Johann Letscher.
“) Dietrich Reisach, auch Risicheus oder Risch genannt, wurde im
Jahre 1498 auf Bitten der Herzoge Albrecht und Rupprecht von Bayern
in die juristische Fakultät der Universität Ingolstadt aufgenommen, 1509
kam er als Rat des Reichskammergerichts nach Speyer. Aus seiner Be¬
rufung nach Strassburg scheint nichts geworden zu sein, denn im Jahre
1512 musste er sich in Speyer gegen schlimme Anklagen rechtfertigen.
Prantl, Geschichte der Ludwig Maximilians-Universität in Ingolstadt-
Landshut-Müuchen, Bd. I, S. 117 und Anm. 56.
*) Adresse: Meinen sunder guenstigen herren den eitern dess radts
czu nurenberg. Darunter: F[eria] 4a post Andree (3. Dezember; vgl.
Brief 1, Anm. 3) 1511.
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A. Gümbel.
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hab k. mt. die grossen drangsal, so euch teglichs geschehen,
entdeckt, darauf sie mir zu mererm malen geantwort: awe, das
ist boess. darauf ich begert, an euch zu schreiben, wie ir dann
mir geschriben habt und euch in gnedigem befelhe zu haben,
dann wo ir mt. sie verlass, so werdt ir ganz verdruckt, darauf mir
ir mt. geantwort, ich soll ein copi des briefs lassen stellen, so
wolle sie solche hören, aber es sei nit stilus cancellarie. darauf
hab ich die copi ganz inhalts, wie ir mir dann geschriben habt,
gesielt und hat sie ir mt. gesteren gehört und gefeit ir also;
und glaub genzlich, das ir mt. wol leiden mag, das ir den aben¬
teueren auch eins versezt und nit so ganz waichmutig seit, dann,
wo ir nit anderst darzu tun, werdet irs nit wol endern. ich
hab den Erla, poten, bei mir behalten und wurd der brief heut
gewislich gefertigt. 1 ) das hab ich euch nit wollen verhalten, das
ir einmal ein guts tätlein doch tun mocht.
item so hab ich Jeronimus Imhoff geschriben, das er in
meinem nomen 300 fl. Ulrichen Kussinger zu Augspurg entricht,
bit ich, wollet daran sein, das im solch 300 fl. forderlich werden;
ich hab meinem bruder auch darum geschriben. damit wil ich
mich euch befolhen haben, geben [mit] eil zu Ischell 2 meil von
sant Wolfgang am 15. tag dezembrfis] 1511.
Erasmus Topler doctor vnd brobst etc.
k. mt. reit heut zu sant Wolfgang und kumt noch heindt
wider here; solle die heiligen zeit zu Lincz sein und darnach
gen Augspurg auf den reichstag. ich halt, wir warten zu sehen,
wie es mit dem babst und kung von Franckreich geen wurd,
auch wie Mailand sich halten werde und die schweizer.
*) Dieses Schreiben befindet sich heute im K. Kreisarchive (S. 1 L 79
Nr. 10) und lautet: Ersam, lieben getreuen 1 uns langen tegliohn an
inanicherlai beschedigüng und vergweltigung, so gegen euch und den
eurn wider uusern und des reiohs landfriden gebraucht und furgenomen
werden; dieweil wir aber genaigt sein, euch als unser und dos reiche ge¬
horsamen uudertanen vor solchn gwaltigen taten und vechtiehen be-
schedigüngen gnediglich zu schirmen und bei recht und pillichait zu hand¬
haben, emphelchen wir euch ernstlich gebietund und wellen, das ir bis
auf negchstkünftigen reichstag, so wir zu Augspurg halten werden, wio
ir mögt, gegen solchn beschwerlichn zufeilen [euch] aufhaltet und uns
alsdann solich eur beschwerung auf denselben reichstag furbringt, so
wellen wir darinn wendüng tüen. wolten wir euch nit verhalten, geben
zu Ysohl am XV. tag decembris anno etc. undeoimo, unseres reiohs im
XXVI jar. (Auf Papier mit Verschlusssiegel.)
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Berichte Toppiers.
205
40.
An die Aelteren Herren. 1 ) Aus Linz. 1611,
23. Dezember.
Fursichtigen und günstigen lieben herren! mein ganz gut¬
willig dienst sind euch bevoran berait! günstigen, lieben herren !
euer schreiben mit eingeschlossner copi, kai[ser] Fridrichs frei-
hait zu erstrecken auf drei jar, hab ich bei euerm boten, Petter
Leupolden, am 20. tag diss monats hie empfangen, dess dato
ist gewest aus Nurenberg am eretag nach concepcionis, 2 ) und
daraus vernummen, das ir mein schreiben aus Insbruck durch
den Spansitzer empfangen habt und vermerk, das ir zu ganz
vil sorgfeltig seit und, da ir nicht sorgen dorft, sorg tragt, dann
ich hab k. mt. der drangsal, so euch teglich geschehen, lauter
bericht, so schick ich auch euch hiemit den brief von k. mt.
lauter von wort zu wort, wie ir in begert habt, daraus ir ein Siche¬
rung findet euers furnemens, 3 ) aber dannoch, so ist mein rat, das
ir den Beringer machet und nit durch ein rat lasset geen, auch
so vil es muglich were, wenig des rats darum westen; ob auch
die kriegsherren auch nit alle darum westen, damit were un-
l ) Adresse: Meinen sundergunstigen lieben herren den eiteren dess
radts czu nurenberg. Darunter: F[eria] 4a post Andree (=3. Dezember,
vgl. Brf. 1, Anm. 3) 1511. Am Rande: her L. Gruntherr, 4a post Andree.
*) Briefbuch Nr. 67, fol. 240a. Inhalt: Der Rat wiederholt 6eine
früher (am 22. November, vgl. Briefbücher Nr. 67. fol. 219) ausgesprochene
Bitte, beim Kaiser dahin zu wirken, dass dieser ein Schreiben an die Stadt
richte, worin sie zu kräftiger Abwehr der Placker aufgefordert wird, oder
der Propst möge wenigstens eine „verwenung“ zu erhalten suchen, dass
es der Stadt nicht zur Ungnade gereichen solle, wenn sie sich bei solober
Gegenwehr einmal gegen den Landfrieden „vergriffe“. Ferner solle T.
angesichts der wahrscheinlich bevorstehenden Achtserklärung des Be¬
ringer (der sich im nürnberger Gebiet aufhielt) beim Kaiser eine Ver¬
längerung des Privilegs Kaiser Friedrichs, seines Vaters, auswirken, wo¬
nach die Stadt nicht verpflichtet sein solle, Personen, welche mit ihr
Handel trieben, wegen irgendwelcher gegen sie erlangten Rechte, Acht
und Aberacht zu „bekümmern“ (= verhaften), datum eritag nach con¬
cepcionis Marie (= 9. Dezember) 1511.
*) Gemeint ist der oben mitgeteilte kaiserliche Brief vom 15. De-
zomber. Doch behielt der Rat die Sache der gewünschten „verwenung“
weiter im Auge und erlungte auch ein Privileg Maximilians, in welchem
dieser unter dem 10. Juli 1512 den Rat von allen etwa begangenen Ueber-
griffen und Verschuldungen wider den gemeinen Landfrieden, soferne sie
sich doren in Abwehr mutwilliger Fehden und Feindschaften schuldig
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A. Gümbel.
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möglich, das ganzer stadt ein unrat daraus ensteen, wie ich auch
lauter im rechten zu verantworten waiss, wie ich dann vormals
mit dem richter zu Felden, dem Kergell, der sich in eueren
flecken, wiewol ein erklerter achter, hielt, darum dorft ir so vil
sorgfeltigkeit nit haben, dann so ir ein (!) Peringer machen last,
wurd er darum dannoch so bald nit in die acht mit recht ge¬
sprochen, dann das kainergericht langsam mit dem sprechen ist,
und, so er ein gewalt zu dem rechten schickt, mag sich der
selbig jar und tag und gar vil lenger aufhalten; so wil ich auch
daran sein, das vom hof kein acht ausgee. das ir aber vor dem
harnen fischen, wolt geren haben ein erstreckung der freihait
kaiser Fridrichs, das ir aechter hausen und hofen mocht, 1 ) acht
ich für ganz unfruchtbar, dann ob ir die freihait schon hette,
trug sie euch nicht fure aus zweien Ursachen, das der kaiser nit
soll wider den landfriden und des reichs Ordnung ausgeben
(wurde euch auch schwere zu erhalten), zum andern (das ich
höher achte), das in den achturteilen mit einer sunder klausel
solch freihait gegen denselben personen für dasselbig mal ab¬
gesprochen und derogirt wurd, deshalben ir solcher freihait
halben wenig hilf haben wurdet, darum so hat solchs euer weiser
Salamon nit wol betracht, aber also, halt ich, sei es besser,
das, ob sich begäb, das der Peringer in die acht gesprochen
wurde und sich darnach die handlung so ganz am tag erschunen,
das wir der behausung und hofung halben keinen beschonen
oder Verantwortung haben mochten, das wir alsdann ein solche
freihait bei k. mt. (da ichs dann zu erlangen w r aiss) erlangten
und das datum zwischen dem dato des ergangen achturteils,
gemacht, ledig spricht. Geben in Masstricht am 10. tag des moneds Julii
1512. (Or. im Kreisarchiv, Kaiserpr. Nr. 596.)
*) Unter dem 28. Juli 1451 hatte König Friedrich III. dem Rate der
Stadt Nürnberg das Privileg erteilt, dass dieser nicht verpflichtet sein
solle, Gäste oder solche, die des Reiches Strassen zu oder von ihnen be¬
suchen, wegen erlangter oder erstandener Acht oder Aberacht zu meiden,
sondern sie sicher und unbekümmert zu lassen. Dieses zuerst auf ein
Jahr erteilte Privileg wurde vom Kaiser wiederholt verlängert.
Der dem Propste zugeschickte Entwurf zu dom gewünschten Gnaden¬
briefe Kaiser Maximilians befindet sioh im K. Kreisarchive. Acten der
A: Laden, S. 1, L. 74, Nr. 7. Er trägt auf der Rückseite den Vermerk:
Copi ainer Erstreckung der begnadigung kaiser Fridrichs, das ein Rate
cum bannitfis] mog comunicir[en] und gemeinsohafft haben vff 3 Jar, so
der Brobst erlangen sol. Ist im zugeschickt concepcionis marie 1511.
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Berichte Toppiers.
207
und der täte, so euch zugemessen mochten werden, in der frei-
hait stellen Hessen, das were alsdann euch furtreglich; wo aber
der Peringer in kain acht gesprochen wurde, so dorft ir der
sorg nit; darum so nemt nit als vil fursorg und dret in die fues-
stapfen euer eitern und seit nit als kleinmutig und verforchtet
oder verlieret nit, das sie mit grosser arbet erlangt haben; sie
sind furwar auch leut gewest, last euch nit irren, das die leuft
jezund geschwind sein sollen, sie sind davor auch geschwind
gewest, aber euer vorforderen haben mere herz und gotforcht
auch vortrachtung dann ir gehabt; das, bit ich, wollet ganz herz¬
lich und guter mainung von mir verneinen, lasset nit hinder
euch, das man sagen möge, das ir bei dem vorrate euch und
gemainer stadt verforchtet oder verklaimüttet habet, das euer
vorforderen bei minderm vermögen mit irem bluet und vermögen
erarnt 1 ) haben und eins tags bei euern kinderen und nach-
kummen bewainet mocht werden, ich bit euch, wollet solch
mein schreiben] ganz guter mainung vernemen, dann ichs es
je aus getreuen herzen schreib und mein gemuet ganz nit ist
euch anderst, dann ich für gut ansihe, zu raten, und wollet
solch mein schreiben bei euch ermessen; ich bin auch des sins
nit, k. mt. um solch freihait anzuhalten, damit ich sie nit ver¬
drossen mache, so lang [bis] ich euer antwort verniem. k. mt..
versihe mich, wurdt heindt gewislich hie sein, als sie mir zuge-
schriben hat, und widerum iergenz in den feiertagen von hinnen,
ich mit ir auf München gen Augspurg, da wil ich auch alle
notdurft mit euerrn gesanten reden, ich hab euch auch aus
Ischell bei sant Wolfgangen geschriben, hoff ich, sei euch worden,
damit wil ich mich euch befolhen haben, geben mit eilen zu
Lincz, am 23. tag decembr[is] 1511.
ich halt, wir werden um der heiligen drei kung tag zu
Augspurg seien.
4L
An die Aelteren Herren.*) Aus Steyr. 1512. 23. Januar.
Fursichtigen und günstigen, lieben herren ! mein ganz gut¬
willig und gewissen dienst sind e. f. bevoran! günstigen, lieben
*) erarnen = einernten, erwerben. Lexer, Mlid. Handwörterbuch.
*) Adresse: Meinen sunder günstigen lieben herren den eiteren dess
radts czu nurenberg. Darunter: F|eria| 4a post Convers. Pauli (= 28. Ja¬
nuar; vgl. Brief 1, Anin. 3) 1512.
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herren! ich hab am 21. tag januarii zu Lincz ein schreiben von
euch mit etlichen eingeslossen copien, betreffend ein ratslag, so
durch doctor Letscher in den handlungen und sazungen, be-
rurent die erben des Marschalks, dess dato was am eretag nach
Erhardi, empfangen 1 ) und daraus vernummen erstlich, das ir
befelhe Caspar Nuczell geben werdent auf den reichstag in
handlungen, margrave Casmiro betreffend, die sich nit alle lassen
schreiben, das ich auch also lass beruen.
aber als ir von mir begert auf zugeschickten ratslag, durch
doctor Letscher*) geschöpft, auch mein rat zu eröffnen,
wiewol mir nit wol möglich ist, also über land von hendelen
*) Nürnberger Briefbücher Nr. 68, fol. 14a. Inhalt: Der Rat über¬
sendet ein Gutaohten der „golerten“ in Sachen der Ansprüche der Erben
Heinrich Marschalks von Raveneck gegen die Stadt wegen des Pfand-
schillings auf Stadt und Amt Lauf. (Herzog Otto von Neumarkt
hatte im Jahre 1480 Alexander vod Wildenstein die Hälfte des Schlosses,
der Stadt und des Amtes Lauf um 1608 fl. Rh. versetzt. Diese Verpfän¬
dung war im Erbgang an Christine von Lentersheim und schliesslich auf
genannten Marschalk übergegangen. Er und dann dessen Erben machten
ihre Einlösungsforderung gegen den Besitznachfolger der Pfalzgrafen,
den Nürnberger Rat, der Lauf im bayerischen Erbfolgekriege an sioh ge¬
bracht hatte, geltend, wobei die Frage zur Entscheidung stand, ob die
Nutzungen, welche die Pfandinhaber bisher bezogen hatten, von der Ein¬
lösungssumme in Abzug gebracht werden sollten. Der hier erwähnte
Ratschlag Dr. Letschers findet sich im Ratschlagbuch Nr. 1 des K. Kreis-
archives, fol. 24 b ff.) Toppier möge sich gutaohtlich äussern.
Den von den Hochstettern in Augsburg zu Gunsten Hans Wolframs
ausgebrachten kaiserlichen Geleitbrief nach Nürnberg möge Toppier
wieder „abbringen“. (Die Kaufleute Jörg, Ambrosius und Hanns die Hooh-
stetter in Augsburg hatten im Sommer des Jahres 1511 versucht, einige
Nürnberger Messingschläger zur Auswanderung nach Augsburg und zur
Verpflichtung für ihren Messinghandel an der Etsch zu verführen. Die
Nürnberger Meister, welche für dieses Handwerk ein Monopol bean¬
spruchten, wandten sioh klagend an den Rat, der die Auswanderung ver¬
bot. Die Hochstetter hatten gegen dieses Verbot ein kaiserliches Mandat
an Nürnberg ausgebracht, sowie für den Messingschläger Hanns Wolfram,
der dem Befehl des Rates getrotzt hatte, einen Geleitsbrief und Straf¬
freiheit erwirkt.)
Nachdem der Baumeister Michael Beheim gestorben sei, möge Toppier
versuchen, ob die Reichslehen, die er bisher als Pfleger der Findel¬
kinder getragen habe, zu Eigen gemacht werden könnten. Datum eritag
nach Erhardi (= 13. Januar) 1512.
’) Im Orig, unterstrichen, wie auch eine Reihe folgender Stellen, die
eine starke Animosität gegen Dr. Letscher verraten.
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Berichte Toppiers.
209
zu schreiben, doch so ist solcher ratslag und der grund des
rechten vormals, ee wann Heinrich Marschalk tod ist, durch
mich erstlich und nachmals durch den herren von sant Lorenczen
angezaigt in gegenwertikeit aller euer doctor in euer canzlei
und nit ursprünglich durch doctor Letscher, dann
er vor a 1 beg den M ar schal k isch en zu[ge]legt hat, und
darum lass ich solchen ratschlag ruen auf dem grund des rech¬
tens. es ist auch desselbenmals also vil mere durch mich ange¬
zaigt, das, wiewol dawider angezaigt werden wil, als solt der
gebrauch allenthalben im reich gehalten sein, das denjenigen, so
pfantschaft innen hetten, die nuzung nit abgezogen von der
haubtsumma werden, das dem also nit sei, dann herzog Albreclit
von München hab zu meiner zeit, da ich im gedient hab, die
von Regenspurg gemuesigt, das sie ime ein grosse summa golts
geben haben, allein aus der ursach, das sein eiteren ine das
schulthaissamt versezt hetten und [sie] solchs genossen, des¬
halben er ine solchs nachmals in gestalt eines kaufs auf wider¬
kauf zugestelt hat, 1 ) dardurch die nutzung nit für wucherlieh
geacht mochten werden; desgleichen hat bischof Philips von Bam¬
berg zu meinen Zeiten von den von Thann in ablosung des
amts Cronach auch ein grosse nachlasung erlangt; der exempel
west ich noch vil anzuzaigen; darum mag nit gesagt werden,
das es ein brauch im reich sei; aber diejenigen, so ein sach
beblumen wollen oder einer partei zulegen, mögen
albeg wol ein färb finden, dannoch bleibt recht recht,
aber so ich euch raten soll, ob ir euch von dem ordenliehen
rechten dringen solt lassen, finde ich bei mir vil beschwerde,
‘) Nach Striedinger (vgl. o.) war der Verlauf der Sache dieser, dass
Herzog Albrecbt von Bayern-München zunächst im Jahre 1470 den Ver¬
such machte, das von seinen Vorfahren den Regensburgern verpfändete
Schultheissenamt (nebst anderen ihnen versetzten Herrlichkeiten) ohne
Entschädigung an sich zu bringen, indem er vorgab, die Pfandsumme sei
längst durch die aus den verpfändeten Aemtern und Rechten gezogenen
Nutzungen amortisiert worden. Darauf liess sich die Stadt aber nicht
ein. Im Jahre 1479 wurde sodann die Verpfändung in einen Verkauf (auf
Wiederkaufj verwandelt und bestimmt, dass die Wiederkaufssumme 11000
Ungar, und 7700 rhein. Gulden betragen solle. Schliesslich, als Regens¬
burg den Schutz des Herzogs bereits angenommen hatte, gingen die Pfand-
schaften gegen eine geringe Anzahlung an Lichtmess 1486 tatsächlich in
herzoglichen Besitz über.
ArchiyaUsche Zeitschrift. Noue Folge. XVII. 14
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das ir durch einen man so ganz sorgfeltig gemacht
solt werden, als werdent ir nit mere in macht und
must von haus lassen, und, wenn es damit ein ende nemen
solt, das ir darnach rue gewunt, ob ir zwirent als vil tete, were
ratlich ; wiewol, so ir gemainer stadt etwas begebt, nummer mit
glimpf, so es auf ein scharpfe Verantwortung kummen solt, sich
verantworten liess, dann ir der stadt vorgeer seit und dem
rechten grund nach wider recht nicht begeben solt; ir habt
vormals gemainer stadt sovil durch rat des Lecz-
schers begeben, das euer nachk ummen in hundert
jaren nicht bekummen werden, davon ich jezund
nicht schreiben wil, aber solchs bis zu meiner Zu¬
kunft sparen und euch allerlei euer notdurft ent¬
decken, darein ir nach notdurft zu sehen geursacht
werdent.
beslislich kan ich euch nit raten, das ir einigerlein vertrauen
auf den bischove von Bamberg setzt, dann er ist ganz wankel
und wurd euch schedlicher sein, dann der margrave; das wolt
ir nit mit gesellenden äugen merken; darzu solt ir euch von
Ordnung des reichs nit dringen lassen, tuet ir es aber darüber,
so rat ich euch solchs nit, aus merglichen Ursachen, die ich der
federen nit vertrauen wil. wie mögt ir nuer so wankel und
kleinmutig sein! ir habt mir geschriben, 1 ) ich soll bei k. mt.
darvor.sein, das sein mt. nicht zu entledigung des Seckendorfers *)
ausgeen liess; ich halt, das ir jezund geren sähet, das ir sein
mit eren ledig werendt; die ganz weit spurt, das ir kein herz
mere habt; wenn euer sach so ganz übel steet, so last uns nach
anderen wegen gedenken, dann furware es wurd kein aufhoeren
damit sein.
item ir habt mir auch geschriben Hansen Wolframs wegen,
der ein glait von k. mt. erlangt hat wider euer policei, des¬
gleichen der findelkinder halben, der pfleger Michel Pehaira mit
tod verschiden ist, die lehen aigen zu machen; ist k. mt. von
Lincz geruckt gen Wels und hat mich mitsamt den reten gen
Steier beschiden, aber als ich dahin kummen bin, sind uns
*) Unter dem 22. November 1611. Nürnberger Briefbücher Nr. 67,
f. 221 a.
’) Sebastian von Seckendorf, ein adeliger Plaoker. Der Rat liess ihn
am 22. Januar 1512 mit dem Schwerte hinriohten.
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Berichte Toppiers.
211
mere zukuramen, das sein mt. weiter und auf Salczburg und
Augspurg ziehen, deshalben wir im nachziehen und, sobald ich
zu im kumrae, so wil ich mit seiner mt. davon handelen, aber
der lehen halben, aigen zu machen, kann ich euch nicht ver¬
trösten. k. mt. hat herzog Fridrich und etlich fürsten gen
Nurenberg beschriben zu kummen, ist die mainung gewest, ich
solt auch dahin kummen, hat auch herren Eitelwolf vom Stein
dahin beschiden, was aber daraus wurd, waiss ich nit, dann die
sag ist, wir haben ein guten frid und ich werde in euch zu
Nurenberg verkünden, mocht auch sein, das der kaiser unge-
warnt selbst dahin kummen mocht, darum so warn ich euch,
aber ich kon euch noch nicht gewiss schreiben; 1 ) die handlung
halten sich so wankel zu hof, das nicht darauf zu bauen ist.
damit wil ich mich euch befolhen haben, geben mit eilen zu
Steier am 23. tag Januarii 1512.
item als ir begert, euch der leuft zu berichten, tete ich vil
lieber, dann ir sehen mocht, aber ich schreib nit geren mere.
lieben herren, sehet zu eueren selbst Sachen und last den
heimlichen neid und ubermut, so ir untereinander tragen mocht,
fallen und sezet euer gemuet zu got und euerm patron sant
Sebolt und nemt euch ein herz wider euer feind, seit nit so zag,
werlich got wurd euch helfen; euer feind und eintails euer
widerwertigen nemen ein grossen müt von eurer klei[n]mutikeit;
*) In einem (nicht erhaltenen) Schreiben an Anton Tetzel kam der
Propst nochmals auf die vermutliche Ankunft des Kaisers in Nürnberg
zu sprechen, worauf der Rat ihn unter dem 1. Februar 1512 um nähere
Auskunft über die Zeit der Ankunft und, ob dem Kaiser eine Einholung
in feierlioher Prozession genehm sei, bat (Briefbücher Nr. 68, fol. 32b).
T. fand in der Tat nochmals Gelegenheit den Rat von der gewiss bevor¬
stehenden Ankunft Maximilians zu unterrichten (Ratsbücher Nr. 9
fol. 268 b). Nach Ausweis der Stadtrechnungen ritt der Kaiser schon am
3. Februar 1612 in Nürnberg ein und es wurde ihm vom Rate eine silberne,
vergoldete „knorrete sohewren“ verehrt. Er verweilte dort ca. 3 Wochen.
(Nach Le Glay, Correspondance de l’empereur Maximilien Ier et de Mar-
guerite d’Autriche, Paris 1839, Bd. I, Nr. 366, befand er sich am 22. Februar
schon in Windsheim („Vintzen“). Wie die Nr. 363 dieser Korrespondenz
besagt, wollte er in Nürnberg vor allem die Differenzen zwischen Mainz
und Saohsen wegen Erfurt beilegen.) Für die Kunstgeschichte ist Maxi¬
milians damaliger Aufenthalt deswegen bedeutungsvoll, weil der Kaiser
Dürer für seine künstlerischen Pläne gewann. Toppier befand sich da¬
mals mit in Nürnberg.
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glaubt mir, man sagt mer von euerem forchtsamen und nach-
lesigem wesen, dann ir glauben mocht.
günstigen, lieben herren, wollet solch mein schreiben ver¬
merken allein meiner treu nach und nit anderst, dann ich doctor
Leczscher so feint nit bin, das ich seinen unlust, und er wol
um mich verdient hat, gemainem nüz nachsezen wolt.. damit
wil ich mich euch befolhen haben und, was ich in meinem
herzen trag, bis mir got zu euch hilft, also bei mir tragen.
42.
An Hieronymus Ebner und Kaspar Nützel. 1 ) Aus
Frankfurt. Vor 4. März 1512. 2 )
Mein ganz willig dienst sind 3 ) euch bevoran beraitl lieben
herren! als ich here gen Franckfurt um 2ore nach mittag
kummen, bin ich von stund an zu k. mt. gangen und hab mich
lassen sehen; hat mir ir mt. zugesprochen und gefragt, ob ich
icht von euch wiss; darauf ich ir mt. angezaigt in gehaim: als
ich gen Wurczburg kumen bin, hab ich da verzogen, dahin ir
') Adresse: Herren Jeronimus ebner altem herren vnd Casparen nuczol
burgermaister dess radts czu nurenberg meinen sunderu freunden.
’) Zum Verständnis dieses und der folgenden Briefe sei vorausge-
scbickt, dass Maximilian bald nach seinem Absohied von Nürnberg (vgl.
oben) die Aufforderung an den Rat gerichtet batte, eine Botschaft zu ihm
nach Würzburg zu entsenden, um die nachbarlichen Irrungen mit Mark¬
graf Friedrich von Brandenburg und dessen Sohn Kasimir beizulegen.
Der Rat beschloss unter dem 22. Februar 1512 Hieronymus Ebner und
Kaspar Nützel (nebst dem Ratsschreiber Lazarus Spengler) abzuordnen.
(Ihre Instruktion vgl. Ratsbücher Nr. 9, fol. 231 a f.). Sie fanden den
Kaiser nicht mehr in Würzburg vor und ebensowenig in Gelnhausen;
nachdem sie vollends erfahren hatten, dass keiner der Markgrafen beim
Kaiser sei, kehrten sie nach Hause zurück. Unser Brief Nr. 42 aus Frank¬
furt war für die Gesandten, die in Gelnhausen zurückgeblieben waren,
bestimmt, kam aber nioht in deren Hände und wutde von T. dann mit
anderen Briefschaften direkt nach Nürnberg nachgeschickt. (Vgl. Brief 43.)
Nachdem dieser Versuch an dem Nichterscheinen der Markgrafen
gescheitert war, setzte Maximilian einen neuen Tag auf Oculi (!4. März)
fest. Diesmal weigerten sich die Nürnberger ihn zu beschicken, weil die
Aufforderung zu spät in ihre Hände kam, auch wegen der weiten Ent¬
fernung — die neuen Verhandlungen sollten in Trier stattfinden — und
wegen der Erkrankung Markgraf Friedriohs, welche dessen abermalige
persönliche Abwesenheit voraussehen Hess. (Vgl. Brief 45.)
*) Im Or. wiederholt.
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Berichte Topplera.
213
klimmen seit., als ich durch euch bericht bin, auf forderung ir
mt. und, nachdem ir ein gewis wissen habt, das margrave Kas-
mirus nit kummen werde und ir k. mt auch da nit gefunden
habt, seit ir des gemuets gewest, wider anheims zu ziehen, sun¬
derlich aus Ursachen, das ir allein auf Wurczburg, inhalt k. mt.
schreiben, abgefertigt seit; aber aus ansagen des bischove von
Wurczburg seit ir vollent gen Gaillenhausen geruckt, in hoff-
nung k. mt. da zu finden, und nachdem ir dieselben nit da
gefunden und durch ir k. mt. schreiben, so sie an einen von
Stams, den botschaften zugegeben, bericht seit, das ir mt. heut
verruken werde, dermassen das sie ir mt. nit füglich betreffen
wissen, auch Nuczell sunderlich zu den buntsreten verordent sei
und in an gegenwertikeit des margrave Casmirus nicht ausrichten
mögt, so habt ir mich gepeten, sie pei ir mt. zu entschuldigen,
darauf sich ir mt. liess erkundigen, was die ursach were, das
margrave Casmirus nit come, und gefunden, das der alt mar¬
grave in (1) ursach ist, darum das im k. mt. geschriben hat,
[zu] im in aigner person nit zu kummen, deshalben im k. [mt.]
widerum schreibt, zu kummen. und ist k. mt. des trost, euer
Sachen werden recht von statten geen, und darum ist ir will,
wie in mt. euch schreiben, das ir herekummt und ir mt. nach¬
folget, auch befelhen erlangt und gewalt auf den reichstag, so
zukünftig ist, und wurd vileicht zu Wesell, Coblencz oder Trier,
ir k. mt. schickt euch auch hiemit zu ein schreiben, so ir here¬
ziehen werdent, das ir ein tag zuvor der frauen von Hanaw zu¬
schicken sollet, dadurch ir mit sicherem glait versehen werdent,
dann k. mt. ist gewarnt, das Hanss von Geisling um Franckfurt
in der ordt sein solle; darum tuet euch aufsehens not. aber wie
dem allen, so west ir ungezweifelt, was euch zu tun und lassen
sei, und ich halt ganz unnortdurftig, das ir dem hof nachziehet,
bis ir anders wissen habet, dann euch vil gefere darauf steet
und were mein rat, wo ir je nit miteinander hinziehen werdent,
das zum wenigsten der Nuczel heimzuhe, damit, er auf den
pundstag kome, dann ich halt, der bundstag und der bund wird
ein furgang haben.
item gleich in der stund hat der grave von Czorn nach mir
geschickt und mir angezaigt des margraven schreiben, der k.
mt. schreibt, er muess ein tag laisten mit dem von Wurczburg
und Bamberg auf reminiscere, auch sein rete auf den puntstag
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schicken und zaigt ein ort an, wue, auch das er plod sei und
nit kummen möge; wist ir wol daraus nemen, was er damit
maint. und hat mir befolhen, das ich euch die brief, davon ich
euch schreib, nit zuschick, bis wir morgen mit k. mt. um 7 or
reden, und maint, man sol euch ein anderen tag setzen, des¬
gleichen dem margraven auf 14 tag, denn der reichstag wurd
gewislich anfahen ganz bald, dann die kurfursten haben dem
kaiser und vil fürsten zugesagt.
item k. mt. hat den von Wirtenwerg und doctor Lamparter 1 )
ganz in gehaim in gegenwertikeit des von Czolleren gehört; ist
ganz kurz gewest; ich stund von weitem, wolt nit zuhin dringen,
aber der kaiser sagt mir darnach, das er mocht leiden, das euer
einer auf den bundstag ziehe, dabei ich vermerke, das der bund
für sich gee.
item der kaiser zeucht morgen von hinnen auf Wisbaden
und alle andere ding gen Wesell auf dem wasser. damit wil ich
mich euch in grosser eil befolhen haben, geben zu Franckfurt
um ailf or 1512.
item was weiter furfelt, wil ich euch mit einem aigen boten
zuschreiben und, ob ir anheims ziehen wurdet, das euch solcher
bot anheims betreffe; wist ir wol euer entschuldigung zu tun.
item, lieben herren, in euerm raisen sehet euch wol für und
traut nicht, bewjaret]*) euch wol, dann ich schreib euch aus
treu; ir wist wol, das ich mir nit liderlich furcht.
43.
An die Aelteren Herren. 3 ) Aus Wesel. 1512,
4. und 5. März.
Fursichtigen und günstigen lieben herren I mein ganz gut¬
willig dienst sind e. f. bevoran berait! günstigen, lieben herren!
ich hab aus Frankenfurt herren Jeronimus Ebner und Casparen
Nuczell geschriben, wie k. mt. des willens gewest., sie [zu] be-
') Wiirttembergischer Kanzler.
*) Loch im Papiei.
*) Adresse: Meinen sundergunstigen lieben herren den eiteren dess
radts czu nurenberg. Darunter: F[eriaJ 4a Michael[is]. [Das wäre der
29. September. Michaelis ist wohl verschrieben statt Matthie, 24. Februar.]
Vgl. Brief 1, Anm. 3) 1512. Präsentierungsvermerk: presentat. perTanöffel [?]
Sontag Oouli [14. März] 1512.
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Breichte Toppiers.
215
rufen aus Gaillenhausen, das sie ir mt. nachriten, die hrief dann
dasselbigen mals verhalten wurden mitsamt einem schreiben an
die von Hanaw, sie zu glaiten, die ich euch hiemit zuschick
und ir wol oeffen und lesen mögt (aber auf dasselbig mal ich
ine riete anhaims zu reiten aus vil Ursachen, [die] ir ungezweifelt
von ine mitsamt meinem schreiben vernumen habt) und nach¬
mals ir mt. ein ander schreiben, an die margraven getone, auf
oculi bei ir k. mt. in eueren irrungen, auch geschickt auf den
reichstag [zu] erscheinen, das der margraven boten ungezweifelt
dem margraven überantwort und um die zeit, als euer botschaft
von Gailenhausen abgeschiden ist, der bot in sein handen ge¬
habt; aber diese gegen wertige[n] brieve mitsamft] dem kaiser¬
lichen] glait, so ich euch auch hiemit zuschick und erst hie mir
überantwort sein, hat der bot nit wollen annemen, euch gen
Nurenberg zu fertigen, wiewol die in ein copert eingemacht
warden und ein Überschrift darauf gemacht durch den graven
von Mansfeldt mitsamt einem schreiben an margrave Fridrichen,
dess gfnaden] sie an den Furer gen Nurenberg schicken solt,
der euch sie nachmals hette überantwort, nuen mag ich wol
glauben, das euch schwere genueg sein wurd so weit zu
schicken und nachzuraisen, sunderlich dieweil der tag steet auf
oculi und diese brive euch so spet zukummen, auch k. mt. auf
heut von hinnen gen Coblencz zeucht und da nit verharren
wurd, sunder stracks gen Trier, da der reichstag sein solle;
darum so mögt ir euer aufmerken haben, wenn der margrave
auf sein wurd, so euch anderst geliben wolt auch zu ziehen;
wo nit, so solt ir allerding an k. mt schreiben, wie spat euch
solch schreiben überantwort und wie geferlich und unsicher
euch so weit zu wanderen sei, auch von eueren widerwertigen
die kaiserlichen schreiben veracht, auch das ir gewiss Warnung
gehabt, wo euer botschaft gen Franckfurdt von Gaillenhausen
verrückt were auf ir k. mt. berufen, das sie zwischen Gailen-
ahusen und Franckfurt nidergelegt werden (dann k. mt. hat
dess auch selbst ein Warnung gehabt), also solt ir euer abwesen
bei k. mt. entschuldigen, das ir vil baser, dann ich schreiben
kan, tun mögt; ir mögt auch euer aufsehen haben auf Bamberg
und Wurczburg mit irem ziehen oder schicken, ich furcht, k.
mt. werde vileicht zu Trier auch nit lang bleiben, sunder auf
Mecze; ich verstee der leuft je lenger je minder, ich mag wol
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leiden, das ir euer boten oft auf mich last laufen, dann die der
enden nit wol zu bekummen sind und ich nit wol vertrauen
mog jederman. item der von Wirtenberg, plalzgrave Fridrich
volgen k. int. nach und sind stets bei ir und Wirtenberg weret
sich des bunds, am maisten aus der Ursachen, das er Eslingen
geren untersichbraecht und alle sein rate fallen im zue ausge-
nummen der von Nippenberg.M item k. mt. hat ein misfallen
getragen, das der margrave nit gen Gailenhausen gekummen
ist; hat im auch das zugeschriben, und ist kein andere hinde-
rung gewest, dann das der alt margrave das gelt haben wolt
und furcht, wo die sach gericht werden, so mochten sein sune
wider seinen willen regiren; es hat auch % der alt den sune bei
k. mt. verklagt und gesagt, die von Nurenberg sein frum leut;
das hab ich euch nit wollen verhalten, darzu so finde ich kein
mensch an dem hof, das (!) nit wol von euch rede und wurdet oft
vor k. mt. gemeldet von inenniglich, das sie im ganzen reich
nie baser, dann bei euch gehalten sind worden, damit wil ich
mich euch befolhen haben, geben mit eilen zu Wesel am Kein
oben am donerstag den 4. marcii 1512.
item am 5. tag marcii sind wir zu Coblencz gebliben und,
darum der bot vom hof nit abgefertigt wurde, hab ich den briet
müssen verhalten, und hat k. mt. die von Collen abgefertigt
hie, das sie anheims ziehen und gewislich ir botschaft in 10
oder aufs maist in 14 tagen zu Trier haben auf dem reichstag
und zeuhet k. mt. auf morgen auf des von Triers schiff die
die Musell aufhin auf Trier und kumt in 5 tagen nit dahin,
dann zu wasser 32 meil dahin ist. damit wil ich mich euch
befolhen haben, aus Coblencz am 5. tag marcii in mitternacht
1512.
item heint sind k. mt. die brieve, die Hochstetter betref¬
fend überantwort und ob sie, ee wann ich euch zuschreib, aus
procureien widerum schreiben zu[weg]brachten, so nemt ein be¬
denken darauf und zaigt in an, das ir deshalben k. mt. auch
mir darum geschriben habt und wart antwort und last euch nit
also liderlich schrecken.
’) Sebastian von Nippenberg, Haushofmeister Herzog Ulriehs.
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A. Gümbel.
goren, so mögt ir dannoch, wir ir wolt, tun, dann rogatus rogo.
darnach so hat gesteren Melchior Pfinczinz k. mt. euer schreiben
nach der leng gelesen, so ir deshalben an ir mt. geschriben habt,
darauf ir mt. gantwordt, es sei gut und im solchs schreiben zu
sein hauten haisen geben; also ruet derselb handel und ir dürft
solchem schreiben kein volg tun, dann es ist ein finanz; wir
wollen es albeg wol verantworten, aber gut were, das ir mir
zuschickt abschrift der kaiserlichen schreiben auch euers Schrei¬
bens an k. mt., damit ich, ob man etwas mere handlen wurde,
in zu begegen west, ir solt auch wissen, das der Gabler, 1 ) euer
burger, in aigner person zu Winsheim das erst heftig schreiben
erlangt hat, darum er billich zu strafen were, dann er schuldig
ist seiner burgerpflicht nach euer pollicei zu halten und nit ent¬
gegen zu arbeiten, das hab ich e. f. nit wollen verhalten.
item hieher gen Trier sind wir kuinmen am 10. tag diss
raonats und mit uns der herzog von Wirtenberg und von Brawn-
schwig, so mit im ist, und pfalzgrave Fridrich von Baiern. item
so ist der von Trier gestern auch herekummen, sunst ist kein
furst hie, ich kan euch nit schreiben, wer mere kumt; wir lassen
uns nit anderst merken, dann als gee der reichtag für sich,
aber gestern ist der furrir gen Luczelburg geritten und sol
besehen, wie fil man da unterbringen mag; die leuft sind selzam.
so ir, mein herren, schicken wurdent, so seit darauf gedacht,
das ir ein abschrift der Zustellung der baierischen flecken halben
mit euch brengt oder die zum wenigsten mir zuschickt, ob die
pfelzischen etwas üben wurden, das man in widerstand tun
mocht; ich waiss nit, wie sovil hie unterkummen mögen; gut
herbrig sind teuer und alle narung auf das teuerst.
item die gewaltbrief auf den bundstag sind vor 5 tagen erst
gen Augspurg auf der post geschickt und Wirtenberg weret sich
darein zu kummen, aber k. mt. heit sich recht, damit wil ich
mich euch befolhen haben, geben zu Trier, 13. marcii, samstag
vor oculi 1512.
k. mt. wil aller ding der kurfursten hie erwarten; er ist
heut auf das waidwerk ausgeriten und heint widerkummen.
‘) Stephan Gabler, ein Diener der Höchstetter (vgl. oben).
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Berichte Toppler6.
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45.
An die Aelteren Herren. 1 ) Aus Trier. 1512, 26. März.
Fursichtigen und günstigen lieben Herren! mein ganz ge-
flissen und gutwillig dienst sind e. f. bevoran berait! günstigen,
lieben herren! euer schreiben bei Peter Leupolden, euerem
boten, von euch am eretag nach reminiscere ausgangen, 2 ) hab
ich hie am mittichen vor letare empfangen und vernummen und
darauf diesen boten hie behalten, ob etwas eilents furfil, euch das
zu berichten, also ist auf freitag darnach der Kleindienst, des
margraven boten, mit briefen an k. mt. kummen, die ange-
zaigt haben sein krankheit dermassen, das er das heilig sacra-
ment empfangen hab, und sich darauf entschuldigt, das er nit
kummen mag und euer irr halben, dieselben hinzulegen, ver-
maint er, ir habt kein ursach, euch zu beklagen; wo ir aber je
klagen wolt, das er vil mere ursach hette dann ir etc.; und
sich damit seines aussenbleibens entschuldigt ; solch sein schreiben
verstee ich euch zu nachtail, das er euch geren kleger machet,
darauf hat im k. mt. geantwordt, ir mt. trag im seiner blodikeit
mitleiden mit begere, so es bald besser wurde, das er here auch
auf den reichstag klimme, woe nit, das er sein treffenlich und
volmechtig botschaft schick; und ist markgrave Casmirus darum
nit genent worden, zu vermeiden den argwon, so er hat, das im
margrave C[asmirus] das regiment zu benemen vermaint; also
ist Klaindienst, der bot, denselben tag abgefertigt, darnach hat
k. mt. in gehaim selbst mit mir geredt, ob ir nit kummt oder
auf dem weg seit; hab ich ir mt. angezaigt, das euch euer brief
noch nit wol überantwort mögen sein, dann sie lang weg zu
schicken verhalten sind, desshalben ich kein wissen haben mog;
aber ich trag die fursorg, so mein herre der margrave nit kumme,
darauf ir ein aufsehen haben werd, so werdent ir auch verziehen,
') Adresse: Meinen sunder günstigen lieben herren den eiteren dess
radts czu nurenberg in ir handt. Darunter: F|eria] 4 a post Letare
(— 24. März; vgl. Brief 1, Anm. 3) 1512. Präsentierungsvermerk: per
Peter Leupold 5a post Judica (= 1. April) 1512.
’) Briefbiioher Nr. 68, Seite 80b ff. Inhalt: Nachdem Markgraf Fried¬
rich von Brandenburg schwer krank sei, möge T. beim Kaiser dahin
wirken, dass für die Verhandlungen zwischen Brandenburg und Nürnberg
einstweilen kein weiterer Tag angesetzt werde. Datum eritag naoh Re-
miuisoere [= 9. März] 1512.
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A. (jümbel-
dann an ine were unfruchtbar zu handlen; aber mir zweifelt nit,
ir werdent euch albeg fleissen k. mt. willen in allem dem euch
tuelich sei; ist k. mt. von mir gangen und kein antwort darauf
geben, darnach ist Villinger zu mir kummen und hat sich ganz
freuntlich erboten und gesagt, im sei zu Nurenberg ere erboten
und kund er euch furderen, das sei er genaigt. bei dem Villinger
ist Vlrich Pfinczing, 1 ) den er aushelt am hof, darauf ich aus vil
Ursachen, die ich nit schreibe, wenig glaubens seze, dann er
gross zerung tuet und das aufheben nit hat und mit seinem
herren vil finanz suecht, also das ich furcht, es geschehe auf
etlich finanz auf euch und vileicht in den Sachen, dann sie
haben vil griff, die ich nit aller denken kann, darnach zu abent
ist pfalzgrave Ludwig hie eingeritten und k. mt. im persönlich
entgegen, darnach am samstag hat k. mt. befohlen und ein
aigen boten abgefertigt an Bamberg, Wurczburg, Aistet, die
drei bischove, und ine geschriben, wie vil fürsten ankummen
sind und das sie sich furderen auch auf den reichstag. hat wol
der bischove von Bamberg sein boten hie gehabt und gebeten,
ine solchs zu erlassen, aber k. mt. hat solclis nit wollen tun.
item in sunderhait ist bei demselben boten widerum an bede
margraven geschriben, das sie bede oder ir ainer herefuegen
soll, aber hie ist niemand, dann die fürsten, davon ich euch vor
und jetzund geschriben hab; also hab ich furkummen, das nit
weiter an euch geschriben ist, aber dannoch, solt Bamberg,
Aistet, Wurczburg in aigner person kummen, mocht ich raten,
das ir auch schickt; ich furcht, schickt, wen ir wolt, man werd
wenig dank verdienen, dann man schemt sich an unserm hof
nicht anmuetens; so man dann nit gleich tuet, was man wil,
so gilt es als nit. auf denselben samstag ist k. mt. von hinnen
einzlich geritten und alle sein rete und secretari hie gelassen
und am montag darnach 4 meil von Mecz gewesen, dahin
geschickt und um ein anlehen auch etliche raisige pferd,
damit ir k. mt. sicher daumb wanderen mocht, [gebeten], das
sie aber bedes k. mt. abgeslagen aus der Ursachen, das sie ein
freie Stadt haben; also hat k. rat. widerum keret und ist auf
heut zu Luczelburg, der herzog von Wirttenberg mit ir mt.,
') Ein Bruder Melchior Pfinzings. In Nürnberger Katskorrespondenzen
wird er gleichfalls kaiserlicher Sekretär genannt. Toppler scheint ihm
nicht geneigt gewesen zu sein. Vgl. unten.
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Berichte Topplera.
221
der dann ir k. mt. anhelt um ein guldenzoll auf die neckerwein
und, als ich mich versihe, wurd er, was er wil, behaben, des¬
halben zu hanthaben, ich glaub, das er des bunts noch
wol bedürfen wurd. darnach hat mir euer bot, der Spen-
sictzer, auch ein schreiben von euch am donerstag unser liben
frauen verkundung tag zugebracht, dess dato was am eretag
vor letare, 1 ) das ich also vernummen mitsamt den eingeslossen
copien der brieve von Casparen Nuczelen, auch einer eingelegten
zettel, betreffend Simon im Hoff, seines burgerechten halben
und die bestallung doctor Wilhelm Reichenpach. und erstlich,
als ir mir schreibt zufurkummen, das nicht ausgee des slos
halben Haimsburg für Jacoben Brantner, solt ir ungezweifelt
[sein], ich wil kein fleis sparen, damit euer wil geschehe; ich
kann euch auch keinsweg geraten, das ir euch mit ichten ein¬
last, und, ob euch k. mt. schon schreibt, muest ir darum nit
gehorsam sein und das euer begeben; k. mt. kan niemant ver¬
sagen ; so sind der procurator so vil, das dannoch zu Zeiten uber¬
zwerch brief ausgeen; ir dürft euch darum nit ungnad besorgen;
k. mt. antwordt numals in eueren Sachen mit den Hochstetteren,
er bette zu begeren und ir zu tun und zu lassen; darum wenn
[euch] etwas deshalben zukome, so dürft ir im kein volg tun
und entschuldigt euch frei auf mich, dieweil ich euch selbst
nicht zuschreib.
item auf k. mt. erfordern in den margrevischen hendelen
hab ich euer entschuldigung vernummen mitsamt dem schreiben
an ir mt.;*} solchs wil ich auch bei ir muntlich tun; habt ir
') Nürnberger Briefbuch Nr. 68, fol. 89 tf. Inhalt: Falls der pfälziseho
Hofmeister Jacob Pranndtnor beim Kaiser Ansprüche auf Schloss Hoim-
burg geltend mache, solle T. dem entgegenarbeiten. Der Rat iibor-
schicktein Entschuldigungsschreiben für den Kaiser wegen Nicht beschiekung
des zur Beilegung der Streitigkeiten mit Brandenburg angesetzten
weiteren Tages, da keiner der Markgrafen persönlich am kaiserlichen Hofe
sei. Uebersendet Bericht Kaspar Nützels über die Vorgänge auf dem
Augsburger Bundestag und ersucht den markgräflichen Bestre¬
bungen wegen Eintritts in den Bund unter besonderen Bedingungen ent¬
gegenzuarbeiten. Falls Simon Imhof sein Bürgerrecht nach Vorschrift
aufgebe, solle ihm das gestattet sein. Uober Dr. Wilhelm von Rei¬
chenbach, welchen der Rat in seine Dienste nehmen wolle, solle T.
Erkundigungen einziehen. Datum eritag nach oculi (= 16. März) 1512.
(Das von T. angegebene Datum ist mit diesem identisch.)
’) Abschrift in Nürnberger Briefbücher Nr. 68, fol. 88a ff.
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222
A. Gtimbel.
auch hievor vernummen von mir, wie es um den margraven ge¬
stalt ist; on not zu repetiren, dann allein, das in eueren Sachen
vortrechtig gehandelt muess werden und sunderlich, so etwas
bei k. mt. gehandelt sol werden, dann, ee euch solch schreiben,
darauf ir mir jezund antwordt, von k. mt. zugeschickt warde,
wolte Melchior Pfinczing, der furwar euer Sachen meines Ver¬
stands gut maint und ich in für aufricht acht, vil eins anders
wesens dann sein bruder Vlrich, je bei k. mt. anbringen, das
euch in demselben schreiben ein stilstant geboten were worden
mittler zeit, das ich euch weste unleidlich sein und verkome[n],
das davon kein meldung geschähe; er vermainet, es were sere
gut für euch, aber ich bedacht den vorteil, so margrave damit
erlangt oder ir zum wenigsten in euerm rechten mocht verhin¬
dert werden, das zaig ich euch darum an, das ser wol zu be¬
denken ist, wie und durch wen ein sach bei k. mt. angebracht
oder gehandelt sol werden lind wohin sich die Sachen ziehen
mögen, dann jederman an dem hof sein vorteil suecht. item so
hab ich aus euerm und auch des Nuczells schreiben vernummen,
was Vorteils margrave sucht in den bunt zu kummen, auch wie
rechtgeschaffen sich herre Paulus in denselben handelen heit;
und ich wil in denselben Sachen wol furderlich sein ; es solle
auch der von Serntein und Gurck noch in 8 tagen bei uns sein;
wurd Sernteiner auch helfen, dann er herren Paulus vom Lichten-
steins vndterhembd *) ist.
item auf heut umb mittag ist k. mt. widerum herekummen
und hat der bischove von Collen bei ir mt. lassen erlernen, so
sie [wol], wol er in 3 tagen bei ir mt. sein; hat k. mt. seinem
diener geantwordt, er durf im noch nit schreiben, dann er mues
noch warten auf herzog Fridrich von Saxen.
item so vernim ich auch, das der bischove von Maincz vor
osteren nicht kumme. item so ist heut des bischoven von
Wurczburgs boten herekummen, der ime auch ein herbrig ein-
nimt; darauf wist ir euch auch wol zu halten mit euerm
schicken, item so schreibt ir euch zu berichten des wesens
und schicklikeit doctor Wilhelmen von Reichenpach; kan ich
euch nit wol berichten, dieweil er nit stettes um uns ist, aber
*) Ich habe das Wort absichtlich in der Schreibung des Originals
wiedergegeben.
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Berichte Toppiers.
223
ich hab in lange zeit gekent und hat im regiment zu Österreich
sechshundert gülden jerlichen gehabt und ist beredt, aber nach
meinem Unverstand in seinen Sachen nit gegrundt und ser ge-
ferlich; muess auch etwas auf im tragen, das er das regiment
lassen wil, dann ich wol waiss, das ir keinem doctor 600 fl.
gebt, darzu so wais ich nit, ob er euch in euer Stadt mit seinem
wesen leidlich sei; vil ursach mag ich nit schreiben, dann be-
slislich, ich mag euch nit raten, das ir in zu euch aufnemet in
keinem weg, dann sunst guten willen bei im zu behalten mag
ich euch wol raten, das hab ich euch in hoher treu nit wollen
verhalten und wil mich hiemit e. f. befolhen haben, geben mit
eilen am freitag nach letare zu Trier 1512.
item von neuen Zeitungen waiss ich euch nicht zu schrei¬
ben, dann dass der kung von Franckreich alle sach des frids
oder kriegs zu seinen handen gestellt, das ist k. mt.
item ich wil euch bitten, ir wollet solch mein schreiben in
niemands handen dann euer selbst lassen kummen.
46.
An Anton Tetzel. 1 ) Aus Trier. 1512, 1. April.
Mein ganz freuntlichen dienst zuvoran, lieber herre Antoni 1
ich hab curzlichen bei Peter Leupolden meinen herren, den
eiteren, und euch geschriben, wie es ein gestalt hie hab und
das k. mt. wider herekummen ist, desgleichen was für fürsten
hie sein, also das ich jezund nicht sunders zu schreiben waiss,
dann das gesteren k. mt. von hinnen geschiden und sein rate
und secretari alle hie gelassen und nit wil, das man wiss, wo¬
hin er zihe; er hat allein die raisigen mit im lassen reiten und
solle vor der heiligen zeit widerkummen. aber kein furst ist")
mere kummen, dann wie ich euch vormals angezaigt hab und
k. mt. lest widerum schrift ausgeen, das sie furderlich kummen
und das k. mt. mit denen, so hie sein werden, nach osteren den
reichstag anfahen woll; und solle Maincz und Collen alsbald
nach osteren hiehere kummen; es hat auch k. mt. an Augspurg
‘) Adresse: Meinem sunder lieben herren Antoni Teczell losungherren
des radts czu Nurenberg. Darunter: [Feria] 4a post Letare (vgl. Brief 1,
Anm, 3) 1512.
*) Geschrieben ist ich.
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224
A. Gümbel.
und euch [geschrieben] als denen, dazu ir rat. ir vertrauen hat,
das ir ir rat. den abschid des reichstags, so vor dem nechsten
zu Augspurg gewest ist; 1 ) ich glaub, das ir mt. auf denselben
anslag handeln wolle, item ich glaub, das k. rat. allein von
hinnen gezogen ist, damit sie begegen dem canzler und dem
von Gurk, die an willen ir mt. herekummen, und hat k. rat.
selzara fantasei; er hat weg vor im gehabt, dadurch herre Paulus
vom Lichtenstein um sein glauben hette kumraen mögen, aber
er ist im zu vortrechtig gewest und ist kein gelt an unserem
hof und sind geschwind practiken nach gelt.
item so ist margrave Hannss*) aus dem Niderlandt kummen
und hat bei k. mt. begert, ime sein Provision bei lierzog Karl
zu meren und zeucht haim zu seinem vater, margrave Fridrich,
der ine vor den anderen lib hat; soll sich rüsten und wider
gerüst hereab kummmen. got geh, das er sich nit mit euerm
kosten rüste; anderst ist jezund nicht vor äugen, damit wil ich
mich euch befohlen haben, geben zu Trier am donerstag vor
palmarum (= 1. April) 1512.
[Eingelegter Zettel]
item k. rat. ist etwas unlustig, das herzog Fridrich von
S]aehsen] nit kuinmt, sunder erst auf Wittenberg zeucht, also
das ich nit glaub, das er kumme, dann er über 100 meil here¬
haben wurd; er hat heimlich alle sein sach bei k. mt. erlangt
und ausgericht wider Erdfurdt, aber er soll stil steen bis auf
saut Johans tag; das weiss Maincz noch nit und wurd nicht guts
daraus und nach meinem versteen mags der sperber 8 ) nit mit
*) Es fehlt hier noch ein Wort wie „bowilliget“ oder dgl
*) Fünfter Sohn Markgrnf Friedrichs, geboren 9. Januar 1493, der
spätere Vizekönig von Valenzia und Gemahl der Witwe König Ferdinands
des Katholischen, Germaine de Foix. Vgl. Hofier, Const. v., Der Hohen-
zollor Johann Markgraf von Brandenburg, Ritter dos goldenen Vliesses,
Capitangeneral des Königreichs Valencia, etc. Abh. der hist. CI der K.
B. Akad. d. W., 19. Bd.
Was untor der „Provision“ zu verstehen sei, ist nicht klar. Der
„herzog Karl“ ist der junge Karl V., der in den Niederlanden (gemeinsam
mit dem Markgrafen?, vgl. Höfler, S. 311) erzogen wurde.
*) „Sperber“ und das folgende „waltfogel“ sind Decknamen für den
Kaiser und Kurfürst Friedrich von Sachsen. So schon in nürnberger
Actenstücken des J. 1500. Vgl. Wagner, Nürnbergische Geheimschrift im
15. und zu Anfang des 10. Jabrh. (Archiv. Zeitschrift, Bd. IX, 1884 zur
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Berichte Toppiers.
225
fug verantworten, aber er hatte gelts gedurft, das hat im der
waltfogel geben; an dem hof ist weder trauen oder glauben,
nur gelt.
Beilagen.
I.
Revers Dr. E. Toppiers bei seiner Bestallung als
Nürnberger Ratskonsulent. 1496. 1. Februar. 1 )
Ich, Erasmus Toppler, doctor und probst zu sant Seboldt
zu Nurenberg, bekenne öffentlich mit dieser meiner hantschrift,
dass ich mich mit den erberen und fursichtigen herren den
eiteren und purgermeister der stat Nurenberg vereinigt und ver¬
pflicht habe, das ich einem erberen purgermeister und rate der
stat Nurenberg mit meinen diensten, reten und hilfen, sovil ich
der vermage, getreulich, gehorsam und gewertig sein wil von
dato diess priefs pis auf das nechstkunftig quotember nach ab-
gang meines vorfaren, doctor Marxen Hiersfogel, als goet über
ine gepoet. wil auch iren nütz und frummen werben, schaden
warnen und alle ir heimlikeit zu ewigen Zeiten verschwigen
halten, inen auch in allen und jetlichen Sachen, so mir durch
sie befolhen wurden und darzu sie mich geprauchen wolten, in
oder auswendig der stat, auf iren kost und zerung, sunder
purger oder gemeine stat betreffend, retlich, hilflich oder bei¬
stendig mit allem meinem vermögen ungeverlich w'ider mennig-
lich die obbestimt zeit aus willig und dienstlich sein, auch wider
sie, ir purger, inwoner oder die iren, auswendigen oder fremden, zu
hilf nicht sein, raten noch reden in kein weiss, auch keinem purger
oder purgerin wider ander purger oder purgerin daselbst wissentlich
nit raten, hilf oder beistand tün, es were dann, das mir das von einem
burgermeister sunderlich zugeben und vergünnet wurde oder das
meine gesipt freunde, geswisteret kind weren oder in hendlen, dainnen
Sache vgl. oben bei Brief 37). Von diesem geheimen Vertrage scheint
Burkhardt keine Kenntnis gehebt zu haben. Nach dessen Darstellung
(a. a. 0, Seite 3 l J6) hätte gerade auf dem Trierer Reichstag die Mainzer
Partei wegen der Abwesenheit Kurfürst Friedrichs von Sachsen das Ueber-
gewicht gehabt.
l ) Urkunden der 35 Laden der unteren Losungstube Lade 17, V
Nr. 1585. 1
Arohivalisohe Zeitschrift. Neue Folge. XVII. 15
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226
A. Gürabel.
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ich jezundm it reten begriffen were. dagegen sollen mir mein
herren die obgestimt zeit aus der losungstuben hie, die sich
enden soell auf das nechst quotember, nachdem doctor Marx
Hiersfogel (wenn das goz willen sein wirde) mit tod verschiden
ist, zu jetlicher quotemberen fünfzig gülden reinisch raichen,
zalen und ausrichten und sol solcher mein sold auf das nechst-
kunftig quotember auf pfingsten mit der zalung angeen und das
nechst quotember nach dem tod doctor Marxen, wie verlaut
hat, mitsamt meiner Verpflichtung ein end nemen. solches alles
und jetlichs, wie oben verlaut hat, gerede und verspriche ich
pei meinen eren und treuen genzlich zu halten und dawider
nicht zu tun oder schaffen heimlich noch öffentlich noch sunst
in kein weise, als ich dann das alles einem erberen purger-
meister mit hantgebenden treuen an eines aids stat angelobt
habe, alle arg list und geverde hindan gesezt und ausgeslossen.
des alles zu merer urkund hab ich mein sigel hierunter getruckt
an diese mein hantgeschrift, die geben ist an dem ersten tag des
februarj, als man zalt nach unsers herren gepurt tausent vier¬
hundert und sex und neunzig jare.
Or. Papier mit aufgedrücktem, rotem, etwas verletztem
Siegel. Dieses zeigt den hlg. S. Sebald mit der Kirche in
der Hand und Toppiers Wappen (zwei Würfel).
II.
Instruction, was der erwirdig, hochgelert herr Erasm
Toppier, brobst SantSebalds pfarrkirchen zuNurm-
berg, von wegen ains erbern rats daselbst beyRo. ko.
Mt. handeln soll. 1 )
Erstlich soll sein er wird königlicher mt. anzaigen und zu
erkennen geben dise mainung: als unser gjnediger] herr marg-
graf Friderich und ein erber rat der statt Nurmberg irer geprechen
halben, die uff drey artikel sind gestellt gewest, vor gemainen
hauptleuten und raten der verain im land zu Swaben erschinen
und dieselben nach beder tail verhörung zwischen inen ge¬
sprochen, der gestalt etc., damit ain erber rat und gemaine statt
Nürnberg merklich ist beswert, auch sich desselben kein ver-
stendiger menseh versehen, haben ain erber rat ir Zuflucht genz-
') K. Kreisarchiv., S. I L. 96 Nr. 26.
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Beriohte Toppiers.
227
lieh gekert zu seiner königlichen mt. als irem rechten und aller-
gnedigsten herrn und von demselben beschaid an ir ko. mt. sich
berufen und appellirt, die appelacion aller orts verkundt, appo-
stolos gebeten und alles das lassen handeln, das zu ausfurung
solcher appelacion nach des heiligen reichs Ordnung notdürftig
gewest ist und in sonders bei irer mt. canzlei gearbait ain
inhibition an die Versammlung des punds und der parteien zu
erlangen, aber ainen erbern rat hab glaublich und stattlich an¬
gelangt, das gemaine Versammlung in solchen und dergleichen
Sachen für die appelacion von irer k. mt. seien versehen, also
was der hilf halben für si komm und von inen erkannt werd,
das demselben von allen pundsverwandten one waigerung söll
volg beschehen. wiewol nun ain erber rate ungezweifelt ver¬
hol!“, wo si zu ausfurung irer appelacion sollten körnen, die be-
swarung zu lainen oder zum wenigsten in träglich und leidlich
weg zu bringen, so aber die versamlung des punds, als ain rat
sorgfeltig sei, ungeachtet der appelacion und inhibition der
Sachen nit Stillstand geben sonder mit verrer hilf furfarn werden,
daraus nit klaine aufrur und vil beswerung möchten erwachsen,
dem ain erber rate in betrachtung der kon. mt. furnemens und
Vorhabens nit bewilligt sei ursach zu geben, und auch ein erber
rate gar vil genaigter seie uf der königlichen mt. gepot und
mandat dem obgedachten beschid gehorsam ze laisten, dann uff“
der Versammlung des punds aussprechen, das auch ains erbern
rats halben bei meniglich vil mer glimpfs und entschuldigung
uff sich tragen mag,
so soll er die königlichen mt. darauf zum underteniglichsten
ersuchen ainem erbern rat ain ernstlichs mandat nach irer mt.
canzlei form und Ordnung zuzuschicken und in sonders bei irn
pflichten zu gepieten dem obvermelten abschid der pundischen
volg zu tun, doch gemainer stat an allem irem recht, gerecht i-
kaiten, geprauch und gewere, die sie der ende haben, in allweg
unschedlich und Vorbehalten, als auch die pundischen solch vor-
. behaltung haben getan, und solchs der versamlung des punds
auch unserm g[nedigem] herrn dem marggrafen zu schreiben und
zu verkünden, dess werden die pundsverwandten und unser g.
herr der marggraf nit beswerd haben, nachdem desterminder
nit der beschid in seinem wesen bleibet, und doch ain erber rat,
als davor ist gesetzt, solichen beschid uf ir k. mt. gestellt hat.
15*
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228
A. Gümbel.
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und solche Handlung soll sein erwird in der höchsten gehaim
furnemen bei k. mt. und die kon. schrift an den pund und inarg-
grafen nach der erlangung nil überantworten bis uf weitern
ains rats bevelhe.
nachvolgend soll sein erwird die k. rnt. berichten zu gelegner
zeit der gestalt: ir k. mt. hette einem erbern rate in dem ver¬
gangen beirischen krieg zu erstattung irs merklichs darlegens
und costens in demselben krieg erlitten und das sich ain erber
rate mit unverspartem darstrecken irs leibs und guts so gehor-
samlich hett gehalten, etlioh flecken, die ain erber rate in solchem
krieg erobert, gnädiglich zugestellt, die auch ain erber rat bis-
here inngehabt. aber kürzlich darnach were ain erber rate
solcher flecken halb durch etlich verwandten aus der cron zu
Behaim in Schriften und sonst zu mermal stattlich angelangt um
ablosung derselben, die inen von der königlichen wirde zu Be¬
haim gestatt worden were, nachdem die königlich wird die ab¬
losung uf vermelten flecken hett gehabt, darum auch ain erber
rate durch kainen anderen vvege dabei het wissen zu beieiben,
dann die von der kon. wird zu lehen zu empfahen, wie dann
were beschehen, und darum ir k. mt. zu bitten, solche lehen-
schaft gegen der cron zu Behaim zu bestetten und zu confirmirn
durch ir briefe etc.
item von wegen der Suspension der acht des Steinmetzen
ain solicitator zu sein.
item die privilegia mercatorum und andere, wie die ver-
zaichnus deshalben steet, zu erlangen.
III.
Bericht von wegen mins g[nedigen] h[errn] markgrave
Friederichs zu Brandenburg etc. 1 )
Min g. herr m[arkgrave] F[riedrich] hat ro. ko. mt. fur-
bringen lassen, wie das sein f. g. manigfaltig ingriff und gwalt-
same von denen von Nürnberg geschee als nämlich, so sein g.
h. [inj k. mt. diensten und ausserthalb irer furstentum si, griffen
sie sein g. in ir fraisch und oberkait, machen auch jetz etliche
bwe usserhalb der statt, sinen g. nit lidlich und dem fursten¬
tum nachtailig. begeret sin g., k. mt. woll solchs bi in ab-
■) Vgl. Brief 19.
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Berichte Toppiers.
229
schaffen, und in sonderhait so tundt sie itzünd sein g. ein ingriff,
der gar onlidlich und onzimlich ist, wie nachvolgt:
es haben die Tetzeil, Wolff, Gabriel und Michael, bi k.
int. etc. erlangt ein goneralmandat an alle churfursten, fürsten
und stend des riehs, das sie dieselben mit irem sitz und stat
oder markt Grefenberg in schütz, schirm und bevelh etc. von
ro. ko. mt. wegen haben sollen; solch mandat hat YVollff Tetzel
ietz nülich, als er hat in k. mt. dienst usserthalb lands ritten,
min g. h. insinüert, sein g. gebeten als sein landsfursten, sein
brüdere, in und Grefenberg in gnädigen schütz, schirm und be¬
velh [zu] haben, alsdann hat min g. h., als gehorsamen, k. mt.
mandat angenommen, dem gewilligt, die Tetzell befridet, beglait,
auch Grefenberg in sein schütz und schirm genommen.
allda haben die von Nürnberg ueber etlich tag Micheln
Tetzein gefangen, damit mim g. h. ingriff in sein furstentum,
schütz, schirm und glait geton, das sein g. ganz nit erliden
moegen.
item ee sein g. solchs erfaren, hat er in geschriben, sie der
schütz, schirm und glait erinnert, damit sie wissen zue ver¬
schonen. sind sie von stund an uffgewesen zue ross und zue
fues und in der nacht Grefenberg überzogen, morgens, als die
tor uffgangen, sich hinin geton, den flecken ingenommen, die
armen luet genötigt inen pflicht zu tuen und sie für ir herren
zu haben und den margrafen gar nichts noch sonst imants an¬
ders. und halten den gedachten Tetzel also noch gefangen,
das alles min g. h. schwer und onlidlich ist, auch den ko. man-
daten ganz widerwertig etc., desgleichen der k. reformacion und
dem lantfriden.
ist an k. mt. mins g. h. vlissig und undertanig bitt, zue
erclären, das sie in acht und aberfacht] durch solchs sien ge¬
fallen und ir mayestat, mit in erstlich verschaffe, das sie den
Tetzell von stund an ledig geben on all entgelt, auch die von
Grefenberg und die Tetzell daselbst widerum on verzueg in¬
setzen, wann es publicum und manifestum spolium si und s.
gn. um solchen ingriff und gwalt abtrag tueen und hinfiir ine
der Tetzell und auch Grefenbergs halb ewigs schwigen uffgelegt
werdt, das alles iuxta tenorem legis si quis in tantam c. unde vi.
das will min g. h. um ir ko. mt. zusamt der billikait unter-
taniglich und williglich verdienen.
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Franconica aus dem Vatikan.
1464-1492.
VOD
Dr. Theodor J. Scherg,
1. Seminar- und Religionslehrer am kgl. Lehrerseminar zu
Freising.
(Fortsetzung.*)
II.
Sixtus IT.
Wahl 1471, August 9. — Krönung 1471, August 25.
Tod 1484, August 12.
1471.
353. Aug. 25. — *) confirraans litteras a Paulo II praedecessore
concessas sed non confectas, mandat abbati monasterii Fon-
tissalutis Eysteten. dioec., ut perpetuam vicariam ad altare
b. Mariae situm in ecclesia s. Gumperti Onoltzpacen. (4 m. a.)
per obitum Johannis Hownolt*) vacantem Michaeli Copel
pbro Bambergen, dioec. conferat.
„Dign. arb.“ D. R. P. 1471 VIII. Kl. Sept. anno 1. —
XXIV. — Exp. V. Non. Jul. anno 2. (Lat. 715 f. 133.*)
') Vergleiohe die Anmerkung bei Regest Nr. 1 a. a. 0. XVI, 37.
*) = Hawolt Vgl. Regest Nr. 332. a. a. 0. XVI, 133.
*) S. Arch. Zeitschrift, N. F. Band XVI, I—166. Auch hier kommen
die dort S. 35—36 verzeichneten Abkürzungen zur Anwendung, ebenso
die in der dortigen Einleitung besprochenen Grundsätze. — Nicht ver¬
gessen sei auch die besondere Pflicht des Dankes für Mithilfe bei der
Durchsicht der vorliegenden, wie der vorausgegangenen Drucklegung,
welche ich Herrn P. Dr. Eubel-Scbönau und Herrn Pfarrer Dr. Amrhein-
Easfeld schulde und ergebenst auch hier zum Ausdrucke bringe.
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232
Dr. Theodor J. Soherg.
Sixtus IV.
&»4. Sept. 14. — Albertus Cock, canonieus ßremensis, decr. doctor, lit. apli-
carum abbreviator, obl. so pro anu. paroch. eccl. in Heilprunn (10 m. a.)
vacantis per obitutn Job. Uemminger. Promiait solvere infra 6 rnen-
sos. — In meliori forma. — 1472 Mai 11 dictua Albertus habuit
unam bullam „perindo valere“, in qua fuerunt expressi fructus eccl.
ad. 18 m. a., et obl. se pro ann. horum fructuuin solvenda. 1473
Mart. 13 habuit unam bullam super hac ecclesia. (Ann. d. d.)
355. Oct. 7. — mandat officiali Herbipolen., ut perpetuum bene-
ficiura „primissariam“ nuncupatum ad altare s. Catharinae
situra in parochiali ecclesia in Hobach 1 ) Herbipolen. dioec.
(3 m. a.) per liberarn resignationem Andreae Hamer*) clerici
dictae dioec., cui ipsa primissaria die 21 Mart. 1471 a
Paulo papa II collata erat, hodie in manibus suis faetarn
vacantem Johanni Vetter*) clerico eiusdem dioec. conferat.
„Dign. arb.“ D. R. P. 1471 Non. Oct. anno 1. —
XX’ - Exp. XI. Kl. Nov. anno 1. (Lat. 715 f. 262.)
*) Hobach=Hohenbach im Kapitel Künzelsau. — ’) Vgl. Nr. 80.
Johannes Vetter war noch 16. Dez. 1504 Frühmesser daselbst. (A. B.
0 W. Urk.-Abt. A.)
356. Dec. 4. — mandat epo Urbinat. 1 ) et Gabrieli Romero can.
Majoricen. ac officiali Bambergen., ut perpetuum beneficium
„primissariarn“ nuncupatum in parochiali ecclesia in Munch¬
berg*) Bambergen, dioec. (4 m. a.) per .obitum Henrici Sun
vacantem Danieli Ferschter de Munchberg clerico Bam¬
bergen. dioec. conferant.
„V. ac m. h.“ D. R. P. 1471 pridie Non. Dec. anno 1.
— X. — Exp. XIII. KI. Januar, anno 3. (Lat. 721 f. 23U.)
') Joh. de Castilliono 1465—76, später Kardinal tit. s. Clemontis.
Vgl. Nr. 462a. 588. 782. — ’J Münchberg.
357. Dec. 8. — mandat praeposito et decano Bambergen, ac
Henrico Lebenter canon. Wratislavien. eccliarum, ut per-
petuam vicariam eccl. s. Petri in Papenreyt 1 ) (3 m. a.),
quam per obitum Conradi Kemeter vacantem Johannes
Schimel pber Bambergen, cum parochiali eccl. s. Sebaldi
Nurembergen., cui est aplic.a autoritate unita, per octo
circiter annos simul jam possidet, — obtinuit enim illam
per Fridericum imperatorem auctoritate aplica suffultum —,
quum dubitet, num ipsa possessio illius vicariae viribus
subsistat, de novo eidem Johanni Schimel auctoritate aplica
conferant.
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Franconica aus dom Vatikan. 233
1471.
„V. ac m. li.“ D. R. P. 1471 VI. Id. Dec. anno 1. —
XX. — Exp. Non. Jul. anno 1. (Lat. 721 f. 289.)
') Poppenreuth hoi Furth mit alter Pfarrkirche s. Petri, zu welcher
dio Pfarrei s. Sobaldi in Nürnberg als Filial gehörte, das erst 1386
davon getrennt wurde (Bundschuh, Lexikon v. Franken, IV. 385).
Vgl. Reg. Nr. 732.
358. s. d. — concedit 35 personis, pro quibus Alphonsus rex
Portugalliae supplicavit, inter quas Eberhardus de Raben¬
stein der. Bambergen., quasdain gratias. *)
(Suppl. Sixt. IV. ann. I. tom. I. 1'. 28.)
') Diese Gnaden sind Reservationen von Benefizieu. Vgl. Nr. 365,
459, 630. Gef. Mitt. dos Herrn Prof. Dr. Schlecht, der gelegentlich
anderer arehivaiischer Arbeiten die ihm hiebei auffallenden auf
bayerisoho Diözesen bezügliche Persönlichkeiten notierte, sich dabei
aber mit kurzer Namensangabe der Personen begnügte. Diese und
die folg, mit ,1471 s. d.* bezeichneten Suppliken dürften grössten¬
teils zum 1. Jan. 1472 anzusetzen sein. Vgl. Nr. 473.
359. s. d. — item 86 familiaribus Bessarionis’) epi Tusculan.
pro eis supplicantis, inter quos Henrieus Beurlein Herbi-
polen. dioec. (1. c. f. 40.)
‘) Vorher Card, presb. XII. Apostolorum 1439 Dec. 18, eps Sabi¬
nen. 1449 Mart. 5 bis April 23 und 1468 Oct. 141 bis 472 Nov. 18.
360. s. d. item nonnullis supplicantibus nationis Teutonicae,
inter quos Theodoricus Moring. 1 ) (1. c. f. 53.)
') Vgl unten Reg. Nr. 588. 778. 791.
361. s. d. — item nonnullis supplicantibus, inter quos Kilianus
Horn, Augustinus Horn, 1 ) Conradus Horn, Albertus Horn,
Benedictus Horn et Georgius Kolb. (1. c. f. 54.)
l ) Augustinus Horn war 1469 bei der Juristenfakultät in Wien
immatrikuliert. (Braun, Gesch. d. Heranbildung des Klerus in der
Diöz. Würzburg 1, 189.) Diese Horn stammten aus Dettelbach a. Main.
362. s. d. — item nonnullis supplicantibus nationis Teutonicae,
inter quos Georgius Wernolt decret. doctor Bambergen,
dioec. (1. c. f. 56.)
363. s. d. — item nonnullis supplicantibus nationis Teutonicae,
inter quos Nicolaus Jaeger *) decret. licentiatus, Martinus
Schülein, Simon Ratgeber, omnes Eysteten. dioec.
(1. c. f. 56.)
‘) Nikolaus Jeger (Venator) aus Oeting, Pfarrer in Wemding
(Suttner S. 46), 1463 Sept. 28 lic. in di er. in Bologna. Kanonikus in
Eliwangen (Knod, Deutsche Studenten in Bologna S. 595).
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234
Dr. Theodor J. Schorg.
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Sixtus IV.
364. s. d. — item 46 familiaribus Theodori s. Theodori diac. car-
dinalis de Monteferrato (creati 1467 Sept. 18, f 1484
Jan. 21) pro eis supplicantis, inter quos Melchior Truch¬
sess 1 ), canonicus Herbipolen., Petrus Truchsess, 2 ) Michael
Truchsess*) canonicus Bambergen., Georgius de Rossbach, 4 )
Theodoricus Spiess, Bartholomaeus de Kere 5 ) et Johannes
Gluenspiess. 8 ) (1. c. f. 101.)
l ) v. Pommersfelden. — *) v. Poinmorsfelden. — *) v. Wetz-
hausen. — 4 ) v. Rosenbach. — *) Domherr zu Würzburg. — 8 ) Vgl.
Reg. Nr. 897 „Glespies,“ Nr. 417 „Kluebenprisch“.
365. s. d. — item 47 scribis causarum sacri palatii, inter quos
Conradus Schad 1 ) der. Bambergen, dioec. decr. doctor.
■) Vgl. Nr. 459. (1. C. f. 108.)
366. s. d. — item 53 clientibus Sigismundi ducis Tirolis pro
eis supplicantis, inter quos Benedictus Fugger ipsius ducis
cancellarius Augusten, dioec., Johannes Lochner utriusqqe
juris doctor et eiusdem ducis consiliarius Bambergen, dioec.,
Eberardus de Rabenstein Bambergen, dioec., Marcus Fugger
Augusten, dioec. (1. c. f. 111.)
367. s. d. — item 44 personis, pro quibus Ulricus comes de
Wirtemberg supplicavit, inter quos Henricus e comitibus
de Wirtemberg praepositus eccl. Eysteten.
(1. c. f. 112.)
1472 .
368. Jan. 1. — dispensat cum Eberardo de Rabenstein der.
Bambergen. 1 ) dioec., ita nt duo beneficia invicem incom-
patibilia recipere valeat, quorum fructus annui insimul ultra
24 H. auri de camera non ascendant.
„Nob. gen.“ D. R. P. 1471 Kl. Jan. anno 1.
(Vat. 669 f. 186.)
. ') Wurde 1471 Domherr zu Bamberg und Cantor, f 6. Febr. 1505.
Seine Ahnen im 31. Ber. d. Hist. Ver. zu Bamberg (S. 87) stimmen
nicht überein mit der Chronologie bei Biedermann, Gebürg tab. 358.
369. Januar 1. — reservat Petro Ketnpchin der. Wormatien.
dioec., familiari suo, duo beneficia ... ad collationem epi
et capli Wormatien necnon abbatis et conventus monasterii
Fulden. pertinentia.
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1472
Franconica aus dem Vatikan.
235
„Grata familiaritatis.“ D. R. P. a. 1471 Kl. Jan. anno 1.
— Gratis de mandato dni. n. pp. (Vat. 681 f. 4.)
370. Januar 1. — Laurentio Schlemming 1 ) familiari suo et ser-
vitiis Nicolai ac Liberati bullatorum apostol. insistenti cano-
nicatum eccl. s. Johannis in Haugis extra muros Herbipolen.
cum reservatione praebendae confert necnon alterum bene-
ficium ad collationem epi et capituli Herbipolen. pertinens
reservat. — Exec.: Eps Savonen.*) et monasteriorum s. Ste¬
phani intra et s. Jacobi extra muros Herbipolen. abbates.
„Grat, fam.“ D. R. P. 1471 Kl. Januar, anno 1.
(Vat. 681 f. 101.)
*) Wahrscheinlich „Scheuring“ Lor. Vgl. Nr. 553. — s ) Savona:
Cibo Johannes (1466—72) später Papst Innooenz VIII.
371. Januar 9. — reservat Johanni Brotreich alias Hupp pri-
missariam in eccl. paroch. Lautershausen, 1 ) Herbipolen. dioec.
(4 m. a.) vacaturam ex eo, quod Paulus Wolff illud bene-
ficium obtinens ad laicalia Vota aspirans matrimonium cum
quadarn muliere per verba legitima de futuro contraxit. —
Exec.: Praepositus Trident. etHenricus Lebenther canonicus
Vratislavien. eccl. ac officialis Herbipolen.
„V. ac m. h.“ D. R. P. a. 1471 V. Id. Jan. anno 1. —
Gratis pro Deo. Juravit. (Vat. 563 f. 112.)
*) Leutershausen, Kap. Windsheim.
372. Febr. 19. — confert Hertnido de Lapide decano eccl. Bam¬
bergen. legum doctori, Alberti marchionis Brandenburgern 1 )
oratori ad ipsum papara destinato, canonicatum et prae-
bendam in ecclesia Herbipolen., quos Johannes de Henne¬
berg 2 ), cupiens in monasterio s. Bonifatii Fulden. 0. S. B.
Herbipolen. dioec. Romanae ecclesiae immediate subjecto
sub regulari habitu Domino famulari, possidet, postquam
ipsi canonicatus et praebenda per ipsius Johannis professi-
onem religiosam vacaverint. — Exec.: Archieps Arelaten. s )
et eps Eysteten. ac praepos. eccl. s. Gumberti Onolspacen.
Herbipolen. dioec.
„Nob. gen. litt, scient.“ D. R. P. 1471 XI. Kl. Mart, anno 1.
(Lat. 713 f. 167.)
*) Albrecht Achilles, Kurfürst v. Brandenburg, f 1486. — ’) Johan¬
nes, Graf v. Henneberg-Schleusingon; vgl. unten Nr. 379 ff. — *) Phi¬
lippus Lewis de Gu61us promotus 1463, f 1475 Nov. 6 apud sedem
apostolicam.
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236
Pr. Theodor J. Scherg.
Sixtus IV.
373. Febr. 19. — Johanni Horn ') decano s. Stephani Bambergen.,
familiari et abbreviatori suo, quem Albertus marehio Branden¬
burgern et s. Romani imperii elector per Hertnidum de
Lapide, decanum ecclesiae Bambergen., oratorem suum ad
ipsurn papam destinatum ad praeposituram ecclesiae B. M. V.
in Feuchtwangen, dioec. Augusten, praesentavit, ipsam
praeposituram confert.
D. R. P. 1471 XI. Kl. Mart, anno 1. (Vat. 660 f. 49.)
*) Ueber Johann Horn vgl. Schlecht, päpstl. Urkunden v. 1471
bis 1488 in „Zeitschrift des Hist. Ver. für Schwaben und Neuburg“
24. Jahrg. S. 45—100. Ussermann ep. Bbg. p. 269: Kilian Horn.
Dagegen Dr. Jakobi, Gesch. von Feuohtwangen 1833 S. 212: Pröpste
des Stifts: Johann Horn 1472/77.
374. Febr. 19. — confirmat Alberto marchioni Brandenburgen.
et 8. Romani imperii electori jus patronalus ecclesiae s.
Gumberti Onolzpacen. Herbipolen. dioec. cum archidiaconatu
,,Rangaw“ eidem ecclesiae annexo necnon duorum canoni-
catuum cum totidem praebendis in ecclesia s. Gumberti
Onolzpacen. necnon duorum canonicatuum cum totidem
praebendis in ecclesia B. M. V. in Feuchtwangen Augusten,
dioec. ab Eugenio papa IV propter bona servitia ipsi
praestita et Pio papa II eiconcessum, quo jure idem marehio
unacum jure patronatus praepositurae Feuchtwangen, usque
ad pontificatum Pauli papae II illud denegantis utebatur.
„Dum intra nostrae.“ D. R. P. 1471. XI. Kl. Mart, anno 1.
(Vat. 660 f. 48.)
375. Febr. 19. — litem inter Henricum Leubing notarium suum, 1 )
qui se gerit pro decano Misnen. eccl., et Johannem Loohner
rectorem ecclesiae paroch. s. Sebaldi Norimbergen. Bam¬
bergen. dioec., quae annis duobus et ultra, citra tarnen
triennium, in curia pendebat, ad se advmcat et extinguit;
ille enim Henricus paroch. ecclesiam praedictam in manibus
Pii II per procuratorem resignavit, reservata pensione
140 fl. per hunc Johannem, cui idem Pius II eam sic va-
cantem contulit, solvenda; quamquam ipsi Johannes ad
illam pensionem solvendam semper promptus erat, ille llen-
ricus nihilominus, asserens ipsam solutionem sibi denegari,
litem movit in curia Romana a Paulo II Berardo tit. s. Sa-
binae presb. card. commissam, quam nunc, ut praemittitur,
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1472.
Franconica aus dem Vatikan.
237
Sixtus IV extinguit, eo quod ab illo Henrico Laurentius
eps Ferrarien., tune collector apost. in partibus Germaniae,
impediebatur, quominus non parvam suinmam pecuniae pro
cruciata exactam et conservatam recipere posset, et insuper
eundem Henricum, qui, licet propterea excommunicatus,
non desistebat divinis se immiscere, quare etiam irregulari-
tatem contraxit, omnibus beneficiis ab ipso possessis, seil,
decanatu Misnen., praepositura s. Martini in Forchheim
Bambergen, dioec. neenon eiusdem Misnen. et b. Mariae
Erfordert, eccl. canonicatibus (21, 14, 10, 6 m. a.), et pen-
sione praedicta privat. ,,Ad fut. rei mein. Romanus ponti-
fex.“ D. R. P. XI. Kl. Mart, anno 1. — Gratis de mand.
dni n. pp. (Vat. 553 f. 145). Cfr. Cod. diplom. Saxoniae
et infra n. 376 et 384 ac supra 298 et 306.
*) Heinrich Leubing, 1436 und 1437 in Bologna, wo er 1436 Liceutiat
und später Dr. decr, wurde, war Propst in Naumburg, Canon, in
Meissen und besass noch viele andere Pfründen, starb 8. Aug. 1472,
begraben im Dom zu Meissen, wo er Domdechant war (Knod, D.
Stud. in Bologna 300 ff, wo seine Pfründen, auch obiger Rechts¬
streit und die Literatur angegeben sind).
376. Febr. 19. — Johanni Lochner utriusque juris doctori et
Friderici imperatoris Rom. atque Alberti marcliionis Branden¬
burgern consiliario decanatum et alia beneficia ecclesiastica,
quibus Henricus Leubing privatus est, *) confert atque pen-
sionem super fructibus ecelesiae parochialis s. Sebaldi
Nurembergen., cuius rector existit, olirn Henrico Leubing
assignatam remittit.
„Litt. sc. v. ac m. h.“ D. R. P. 1471 XI. Kl. Mart,
anno 1.— Gratis de mandato dni n. p. (Vat. 553 f. 146.)
*) Vgl. No. 298, 375, 377.
377. Mart. 2. — Dominus Job. Lochner decanus eccl. Misnen. utriusque
juris doctor obl. se pro ann. canonicatus et praebendae Misnen.
(20 m. a.) et praepositurae s. Martini Forchem (14 m. a) ac otiam
canonicatus eccl. B. M. Erfordern (6 m. a.) vacantium per privatiouem
domini Leubing sedis apostolicae protonotarii Romae XI. Kl. Mart,
anno 1 (1472 Febr. 19) sibi collatorum. (Ann. d. d.)
Prom solvere annatam hic in curia infra 6 menses. 1473 Febr. 14
solvit dictus Johannes pro cornpositione annatae praepositurae
s. Martini 25 fl. per manus de Bonis de Bardis.
(Quidd. 1471/74 f. 158.)
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Sixtus IV.
378. März 3. — concedit Hertnido de Lapide decano ecclesiae
Bambergen, et Sifrido eius fratri/) laico Herbipolen. dioec.,
facultatem habendi altare portatile.
„Dev. t.“ D. R. P. anno 1471. V. Non. Mart, anno 1.
(Vat. 660 f. 186.)
*) Beide Brüder stifteten 1454 eine Frühmesse in die Pfarrkirche
zu Ostheim vor der Rhön, wo die Stein von Ostheim ihren Sitz
hatten. (Franconia sacra, Landkapitel Mellrichstadt S. 346.) —
31. Band d. H. V. Bbg. S. 84.
379. Mart. 6. — Johanni de Henneberg canonico Herbipolen.
scribit se plurimorum principuin instantia motum de ejus
persona monasterio Fulden. ’) percessionem Reinhardi tune
abbatis vacanti providere ea potissime causa, quia intellexit,
eum veile deinceps vitain salubriorem instituere et perpetuo
sub regulari habitu virtuturn Domino in eodem monasterio
famulari, et quia spem sibi pollicetur, fore ut ipsum mona-
sterium multis antea jacturis afTectum et fere disciplina
omni monastica destitutum per ejus Studium fructuosum
non modo debite reformetur, verum etiam tarn in spiritualibus
quam temporalibus instauretur et augmentetur; quare eum
monet, ut statiin vitain suam religiöse instituat et ordinis
praecepta et regulam observet et ab aliis ordinis professori-
bus eidem monasterio subjectis observari faciat etc.
„D. R. P. X. Id. Mart. 1472 anno 1.“ „Dilecte fili etc.
Ex cessione . . . Reynhardi abbatis.“ (Brev. 14 f. 175.)
*) cf. Nr. 372 und 380 ff.
380. Mart. 6. — Reynhardo monacho mon. Fulden. 0. S. B.
Herbipolen. dioec. scribit, se ad ejus petitionom et preces
magna instantia et multiplicibus litteris sibi porrectas tan-
dem motum ejus cessionein tamquam abbatis ipsius rao-
nasterii admittere eidemque de persona Johannis de Henne¬
berg providere, reservatis ipsi Reynhardo ad vitain pensione
et aliis, quae inter eum et dictum Johannem fuerant con-
vonta, eumque monet, ut eidem Johanni reverentiam et
oranem, quem potest et etiam debet, favorem impendat etc.
Dat. u. s.
„Dilecte fili etc. Ad tuae devotionis petitionem.“
(1. c. f. 177.)
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Franconica aus dem Vatikan.
239
1472.
381. Mart. 6. — Henrico lantgravio Hassiae scribit, se monasterio
Fulden. 0. S. B. per liberam cessionem Reynhardi tune
abbatis vacanti Johannem de Henneberg praefecisse in
abbatern, adjungens, se eonfidere, fore ut ipse lantgravius,
cujus dominiis possessiones et dorainia ejusdem monasterii
contigua esse dicuntur, prout hactenus commendabiliter cum
magna laude fecisse dicitur, ita etiam deinceps studiosius
curet pacifico statui et bono.regimini illius monasterii favo-
ribus et praesidiis suis adesse etc.
„Dilecte fili etc. Pridem monasterio Fulden.“ (1. e. f. 177.)
Simili modo scribit Wilhelmo duci Saxoniae.
(1. c. f. 179.)
3H2. Mart. 6. — Conventui mon. Fulden. 0. S. B. Herbipolen.
dioec. scribit, se cessionem Reynhardi abbatis ejusdem
mon., per quam ipsi conventuales litteris suis tarn ad Paulum
pp II quam ad se ipsum missis eidem monasterio multa
commoda esse pro Ventura asseruerunt, admisisse et ipsi
monasterio de persona Johannis de Henneberg providisse
eique mandasse, ut vita sua primo religiöse instituta mo-
nasticae disciplinae incumberet et sua exemplari vita sub-
jectos sibi religiosos pariter religiöse vivere induceret: quare
eosdem monet, ut ipsius Johannis salubria monita et man-
data suscipiant humiliter et cum debita reverentia efficaciter
adimpleant etc. Dat. u. s.
„ Dilecti filii etc. Ex multis successive et ad nos et ad
fei. rec. Paulum pp. II.“ (1. c. f. 178.)
388. Mart. 6. — Hartnidus de Lapide deeaDus eccl. Bambergen., legum
doctor, obl. se super ann. canonicatus et praeb. ecol. Herbipolen.
(10 m. a.) vacantium per promotionem Johannis Henneberg canonici
Herbipolen. 1 ) ad monasterium s. Bonifatii Fulden. et per ingressum
religionis. (Ann. d. d.)
Mart. 5. — solvit 23 flor. (Quidd. 1471/4 f. 63.)
Mart. 6. — Unum par bullarum pro Reynhardo de Voglnawe monacho
monasterii s. Bonifatii Fulden. (Intr. et exit. Sixti IV Nr. 487 p. 52.)
') Vgl. oben Nr. 372.
384. Mart. 11.— consulibus et proconsulibus oppidi Nurembergen.
Bambergen, dioec. scribit: Johannem Lochner utriusque
iuris doctorem rectorem parochialis ecclesiae s. Sebaldi,
curialem suum plurima laude dignum, negotia illorum apud
se magna cum fide et diligentia procuravisse et eorum sin-
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Sixtus IV.
gularem in sedem apostolicam devolionem et reverentiam
multis laudibus extulisse ; cuius devotionis commemoratione
se plurimum delectatura eos. propterea laudare et, ut de
bono in melius perseverent, paterna caritate hortari, omnia,
quae cum Deo licebit, pro eorum honore et commodo semper
libenterse esse facturum; denique dictum Johannem eiusque
ecclesiam et clerutn eis commendare.
„Dilecti filii etc. . . . Dilectus filius Job. Lochner.“
D. R. P. V. Id. Mart. 1472 anno 1.
Simili modo episcopo Bambergen. (Brev. 14 f. 182.)
385. Mart. 15. — dispensat cum Hertnido de Lapide decano
ecclesiae Bambergen, legum doctore, oratore Alberti marchi-
onis Brandenburgen. ad ipsurn papam destinato, 1 ) ita ut
tria benelicia invicem incompatibilia accipere et retinere
voleat.
„Nob. gen.“ D. R. P. 1471. Id. Mart, anno 1. — XXXV.
(Vat. 670 f. 8O0.)
') Ueber «eine Stellung zum Markgr. Albroclit s. Priebatsch II,
90 N. 30; über seine Personalien und Pfründeu s. Knod, D. Stud.
i. Bologna S. 549.
386. Mart. 19. — Henrico de Wirtemberg praeposito eccl. Ey-
steten., qui, ut asserit, de ducum et comitum geilere pro-
creatus est, facultatem concedit eligendi confessorem, qui ei
semel dumtaxat in mortis articulo plenam remissionem
concedere valeat, neenon utendi altari portatili.
„Sincera fervensque tua devotio. D. R. P. anno 1471
XIV. Kl. Apr. anno 1. - L. (Vat. 660 f. 294.)
387. Mai 1. — mandat magistro Petro de Ferrara, eapellano suo
ot causarum palatii aplici auditori, ut cantoriam eccl. Spiren.,
quam per obitum Sigfridi de Venningen vacantem Paulus
papa II Petro Antonio de Clapis contulit, opponentibus se
Petro de Lapide neenon Philippo de Gernstein et Petro
Swam, ipsi Petro Antonio de Clapis de novo conferat,
quum ille Petrus Swam interim mortuus et Petrus de
Lapide et Philippus de Gernstein rejecti sint, cum eodem
autem Petro Antonio, qui lite pendente praeposituram eccl.
s. Andreae Wormatien. obtinuit, super duobus beneficiis
invicem incompatibilibus dispensatum sit.
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1472.
Franconica aus dem Vatikan.
241
„Litt, sc., v. ac m. h.“ D. R. P. Kl. Mai. anno 1. —
XXV. 1 ) (Vat. 565 f. 50.)
') Die 22. martii 1478 iu Camera apost lectum est mandatum
Sixti IV., ut illi Antonio terminus solvendi annatas pro supradictis
beneficiis ad 6 menses prorogaretur (Div. cam. 39 f. 92).
388. Mai 22. — confert Sixto Waler parochialem ecclesiatn in
Langendorf 1 ) Herbipolen. dioec. (24 fl. auri de cainera) va-
cantein per liberatn resignationem Melchioris Truchsess,
familiaris Theodori 2 ) tit. s. Theodori diaconi cardinalis, in
manibus suis factam.— Exec.: Praepositus Bambergen, et
decanus ac Henricus de Redwitz canonieus Herbipolen.
ecclesiarum.
„V. ac m. h.“ D. R. P. 1472 XI. Kl. Jun. anno 1. —
XIII. XI —Exp. XVI. Kl. Jul. anno 1. (Lat. 619 f. 304.)
‘) Pfarrei Langender!' bei Hammelhurg. — *) de Montel’errato.
389. Juni 8. — cum Johanne Rotteling clerico Herbipolen. dioec.,
qui utpote de pbro genitus et soluta dispensatione super
defectu natalium jam obtenta clericali caractere insigniri
se f’ecit, ulterius dispensat, ita ut beneficia ecclesiastica
recipere valeat.
„V. ac rn. h.“ D. R. P. 1472 VI. Id. Jun. anno 2. 1 ) —
XXXVI. (Lat. 722 f. 23.)
‘) Im Datum liegt ein Versehen des Schreibers vor. Entweder
muss es heissen 1472 (anno 1) oder 1478 (anno 2). Im Hinblick auf
die Bandnummer 722 ist das orstero Datum das wahrscheinlichere.
390. Jun. 17. — mandat epo Herbipolen., ut cum Simone de
Lubesteyn ') et Agatha de Keldendal Spiren. et Herbipolen.
dioec. et in ipsa Herbipolen. dioec. cominorantibus, qui non
ignorantes se secundo affinitatis gradu esse coniunctos
(ipsa enim Agatha quondam Petri de Lubesteyn patrui
illius Simonis uxor exstitit) matrimonium inter se per verba
legitima de praesenti contraxerunt, absolutione impensa
dispenset, ita ut matrimonium de novo libere et lioite con¬
tra here possint.
„Oblatae nobis.“ D. R. P. 1472 XV. Kl. Jul. anno 1. — L.
(Lat. 722 f. 263.)
*) Simon v. Löwenstoin zu Randeck und Agatha v. Kaltenthal.
Dio Löwenstoin zu Randock standen in Speierischen Diensten.
(Biedermann, Odenwald tah. 3(i7.) Die v. Kaltenthal sind ein frän¬
kisches (jeschlecht. Burkard v. Kaltenthal war Domherr zu Wiirzburg.
Archivalischü Zeitschrift. Neue Folge. XVII. ll>
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Dr. Theodor J. Scherg.
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391 . Jun. 17. — petit salvum conductum pro Conrado Mettel-
bach clerico Herbipolen., 1 ) familiari et tabellario suo, eiusque
socio vel famulo.
„Universis etc. . . . Cum dilectum filium Conradurn.“
D. R. P. 1472 XV. Kl. Jul. anno 1. — Gratis de mandato.
(Vat. 660 f. 315.)
') Ein Neffo des späteren Kard. Georg Hessler.
392. Juli 13. — ad instantiam abbatissae et monialium ord.
s. Clarae observantiae regularis in Nurimberga exponentium,
quod, quamvis a 40 annis et ultra solitae sint habere missas
a sacerdotibus saecularibus, nihilomiminus rector parochialis
ecclesiae, in cujus parochia ipsarum monasterium situm est,
non permittit, quod illi sacerdotes ipsis monialibus missas
dicant, nisi pro suae libito voluntatis, ob quod spiritualis
consolatio monialibus ipsis eripitur, abbati s. Aegidii in
Norimberga mandat, ut, si habita de praemissis sufficienti
inlormatione ita esse reppererit, illum rectorem sub excom-
mun. poena moneat, ne in bis vel similibus ipsas abbatissam
et moniales molestet.
„Dilecte fili etc. Nuper nobis exponi curarunt.“ D. R.
P. die 13. Jul. anno 1472 pont. anno 1. (ßrev. 14/322.)
393. Juli 27. — ratum et gratum babel, ut monasterium S. Bur-
cardi extra muros Herbipolen. 0. S. B. in ecclesiam colle-
giatam transformetur, 1 ) cui transformationi iam Johannes
eps Herbipolen. necnon Pius papa 11. operam dederant.
„Romanus Pontifex pacis et justitiae praecipuus conser-
vator.“ D. R. P. VI. Kl. Atig. anno 1. — CCLX.
(Vat. 554 f. 249.)
‘) Wieland, Arcli U. Fr. XVI. 2, 8. 5.
394. Aug. 19. — mandat deeano eccl. Eysteten., ut Johanni
Vogt 1 ) der. Eysteten. dioec., de presbytero genito et soluta,
qui super hoc natalium defectu dispensatione obtenta paro-
chialem eccl. in Stircz eiusdem dioec. assecutus est, postea
autem ea dirnissa et alia super illo defectu dispensatione
minime obtenta perpetuam vicariam ad altare ss. Petri et
Pauli apustolorum situm in ecclesia Eysteten. (5 m. a.), cui
officium praedicaturae est annexum, per liberam resignati-
onem Ludovici Meyesterlin in manibus capituli eccl. Ey¬
steten. factam vaeantem et ab ipso capitulo sibi collatam
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1472.
obtinuit et iam per 7 menses vel circa possidet, ipsam
vicariam, quae sine cura est, aplica auctoritate assignet.
„Aplicae sedis clementia.“ D. R. P. 1472. XIV. Kl.
Sept. anno 1. — LX. — Exp. VIII. Id. Febr. anno 2.
(Lat. 715 f. 301.)
') Ein Johannes Vogt ist Cauonieus im St. Willibaldschor zu
Eiohstädt. bischöflicher Notar, ein gleichzeitiger Johannes Vogt war
Pfarrer zu Lubeustat. (Suttner, IV. VII. X. u. S. 28.)
395 . Aug. 24. — ad instantiam Andreae de Bonis, Alexandrique
de Landis et sociorum mercatorum Florentin. curiam Ro-
manam sequentium cives opidi Nurimbergen. hortatur, ut
procuratoribus ipsorum mercatorum favore, consilio, auxilio
velint adesse ad exequendum litteras camerae apost. contra
Guilelmum et Henricum Rumei mercatores Nurimbergen.
„Dilecti filii etc. Mercatoribus Rom. curiam sequentibus.“
D. R. P. die 24. Aug. anno 1472 pont. a. 1. Simili modo
,Jo. Loncher (Locbner) plebano Nurimbergen., juris utr.
doctori. (Brev. 147. 360.)
396 . Aug. 24. — mandat epo Asten. 1 ) et archipresbytero ßono-
nien. ac officiali Salzburgen., ut parochialem ecclesiam in
Rewt 2 ) Eysteten. dioec. (30 m. a.) per obitum Michaelis
Ruderer, quondam Petri 3 ) tit. s. Vitalis cardinalis jam de-
functi familiaris, vacantem Tilmano Mor clerico Treviren.
dioec., familiari suo, qui vigore litterarum de 2 beneficiis
ad eollationem epporum et caplorum Eysteten. et Salz¬
burgen. illam parochiam obtinuit, sed dubitat provisionem
huiusmodi ex certis causis viribus non subsistere, aplica
auctoritate assignent.
„Grata famil.“ Ü. R. P. IX. Kal. Sept. anno 1. Gratis
de mandato dni. n. pp. (Vat. 569 f. 215.)
‘) Scipio Damiani 0. S. H. promotus 1469 Doz. 18, f 1473 Jul. 17.
*) Wahrscheinlich Rott, Dck. Eschcnbach. — ’) Peter von Schaum-
berg (Bisch, v. Augsburg) creatus 1439 Deo. 18, f 1469 Apr. 14.
397 . Aug. 25. — confert Kiliano Horn, 1 ) deer. doctori, fratri
Johannis Horn decani eccl. Bambergen., canonicatum et
praebendam eccl. s. Stephani Bambergen. (8 tn. a.), vacantes
per liberam resignalionem eiusdem Johannis in manibus
suis (papae) factam. — Exec.: Eps Urbinat. et Bambergen,
ac Herbipolen. eccliar. decani.
16*
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^Litt, sc., v. ac m. h.“ D. R. P. 1472 VIII. Kl. Sept.
anno 2. - XII. X. - Exp. Non. Dec. anno 2.
(Lat. 1730 f 185.)
') Kilian Horn ist doeanns s. Stephani 1495 -1502; vgl. Jack,
Buchdruckerkunst S. lc’8.
398 . Aug. 27. — cum Kiliano Horn decr. doctori, in universitate
studii Viennen. in facultate juris canonici ordinarie legenti, 1 )
cuiiam de canonicatu s. Stephani Bambergen., det]ua prinium
vacante aplica auctoritate fuit provisum, dispensat, ita nt
unacum illo canonicatu, alterum beneficium curatum vel
alias incompatibile recipere valeat.
„Litt, sc., v. ac m.“ 1). li. P. 1472 VI. Kl. Sept. anno 2.
— XXX. (Lat. 735 f. 302.)
') 1452 an der Universität Wien immatrikuliert; 14(58 als Doktor
decrotorum in Pavia in die juristische Fakultät zu Wien autgenom-
men, 1484 Rektor der Universität. (Braun, Gesell, der Heranbildung
des Klerus in der Diüz. Würzburg. I. S. 188, 189.)
399 . Sept. 4. — mandat epo Urbinat. et decano eccl. Aurien. 1 )
ac officiali Bambergen., ut perpetuam vicariam ad altare
s. - Pauli situm in eccl. Bambergen. (4 m. a.) per obitum
Henrici Niebier vacantem Martino Ahauser famiiiari Amici*)
t. it. s. Mariae trans Tiberitn pbri cardinalis, clerico Bam¬
bergen. diooc., cpii vigore litterarum apostoliearum de ob-
tinendis duobus beneficiis ad collationem epporum et capi-
tulorum Bambergen, et Herbipolen. perlinentibus sibi con-
cessarum iam illam vicariam nactus est, sed dubitat pro-
visionem huiusmodi ex certis causis viribus non subsistere,
apostolica auctoritate assignent.
„V. ac m. h.“ D. R. P. 1472 pridie Non. Sept. anno 2.
— XX. —- Exp. IX. Kl. Jun. anno 3. (Lat. 724 1’. 49.)
l ) ln Wogest Nr. 701 wird Petrus de Ferrara als Docanus Aurionsis
(Orense in Spanien) aufgeführt. — Bischof daselbst war Antoniottus
Pallavioini, promotus 148(5 Jan. 27, Card. 1489 Mart 9, t 1507 Sept 11.
*) Agnilili croatus 14(57 Sept. 18, bis 1469 Oct 13 Card. tit. s Bal-
binae, f 1476 Nov. 9.
100. Sept. 9. — .Jacobe Raw clerico Bambergen, dioec. 50. aetatis
annum attingenti, qui canonicatum et praebendam eccl. s.
Stephani Bambergen, in manibus Pauli 11 papae resignavit
subsequenter ab eodetn papa Henrico Lebenther collatos,
assignat annuatn pensionem 34 II. rhen. (5 marcas argenti
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1472.
Franconioa aus dem Vatikan.
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vel circa coiistituenium) super fructibus parochialis ecclesiae
in Rordorff Saltzeburgen. dioec. (16 m. a.), quam idem
Henricus obtinet, cuius ad id expressus accedit assensus.
— Exec.: Archieps Antibaren. 1 ) et Salczeburgen. ac Bam¬
bergen. officiales.
„V. a. m. h.“ D. R. P. 1472 V. Id. Sept. anno 2. —
XIII. XI. (Lat. 729 f. 77.)
') Simon de Montona Vosich, doctor utriusque jur.; promotus
1461 Oet. 26, translatus ad Justinopolitan. (Capo d’(stria) 1473 Nov. 26.
401 . Oet. 7. — confert Conrado Lebenther in universitate studii
Parisien. in jure studenti canonicatum et praebendam eccl.
s. (iumperti opidi Onolspach Herbipolen. dioec. (8 m. a.)
vacantes per liberam resignationem Pangratii de Redwitz')
per Nicolaum Gleywicz can. eccl. YVratislavien in manibus
suis factam. — Exec.: Praepos. Bambergen, et Bernardus
Mercklinger can. Curien. ecclesiarum ac officialis Herbipolen.
„V. ac m. h. u Ü. R. P. 1472 Non. Oct. anno 2. —
XIII. XI. — Exp. III. Kl. Febr. anno 2. (Lat.730f. 102.)
') Domherr zu Bamberg 1468—14<S3, schon seit 1454 Domherr zu
Würzburg, f 10. Marz 1498. (31. Bericht des H. V. Bamberg S. 87
und 91, Amrhein Reihenfolge, Archiv dos H. V. f. Ufr. 33, 81.)
402 . Nov. 20. — cum Andrea Not halft monacho monasterii in
Murhart 0. S. B. Herbipolen dioec. in 50. vel circa anno
aetatis constituto, „dilecto“ Sigismundi ducis Austriae, qua-
dam infirmitate, quam pro defensione iurium monasterii in
Murhart incurrit, plurimum oppresso, dispensat ita, ut bene-
ficium eoclesiasticum sine eura per clericos saeculares teneri
solitum, recipere et retinere valeat.
„Religionis zelus.“ D. R. P. 1472. XII. Kl. Dec. anno 2.
- XXVI. (Lat. 728 f. 5.)
403 . Nov. 2. — confert Eberhardo de Rabenstein litterarum
apostolicarum abbreviatori, de militari genere ex utroque
parente proereato, capellatn s. Cunegundis extra muros opidi
Botestein ') Bambergen, dioec. (3 m. a.) vacantem per obitum
Pancratii de Aufsess*) apud sedem aplicain defuncti. —
Exec : Archieps Antibaren, et archidiaconus eccl. Bambergen,
ac oflicialis Bambergen.
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246
Dr. Theodor J. Sctaerg.
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Sixtus IV.
„Nob. gen.“ ü. R. P. 1472 IV. Non. Nov. anno 2. —
Gratis pro deo. — Exp. Non. Nov. anno 2.
(Lat. 728 f. 85.)
l ) Pottenstein. — ’) Findet sich nicht verzeichnet in der Genea¬
logie bei Biedermann, Gebürg tab. 4, 5, 9, 10, 12, 14, 15, 16, wo er
eingereiht sein könnte.
404 . Dec. 8. mandat abbati s. Egidii Nurembergen. Bam¬
bergen. dioec. et praeposito Bambergen, ac Henrico Lebenther
canonieo Wratislavien. ecclesiarum, ut Lucam Armbaurer
clericum Bambergen, dioec., qui ad paroehialem ecclesiam in
Kirchensittenpach Bambergen, dioec. (7 m. a.) per obitum
Frederici Suntagi vacantem obtinendam cum Stephano
Schero clerico Herbipolen. dioec. convenit, ut ipsi Stephano
vel eius procuratori Henrico Ninter (aut Winter) clerico
Herbipolen. dioec., annuain pensionem 10 fl. rhen. super
fructibus illius parochialis eccl. solveret, quam quidem pen¬
sionem eidern Henrico per complures annos solvit, a simoniae
labe absolvant eique praefatam paroehialem ecclesiam apo-
stolica auctoritate conferant.
„Solet aplicae sedis indefessa clementia.“ L). R. P.
1472 III. Non. Dec. anno 2. — XXXVI. Exp. IX. Kl.
Jan. anno 2. (Lat. 736 f. 54.)
405 . Dec. 24. — confert Petro Mittag capellam s. Cunegundis
in Botestein 1 ) Bambergen, dioec. (4 m. a.), quam quondam
Pancratius de Aufsess familiaris Baptistae 2 ) s. Mariae in
porticu diac. card. apud sedom aplicam defunctus possidebat
et deinde Baltasar Zindel der. Herbipolen. dioec. dicti
cardinalis etiam familiaris vigore litterarum apostolicarum
XVIII. Kl. Januar, pontif. sui anno 2. (1472 Dec. 15) da-
tarum sed litteris non confectis obtinuit et resignavit. —
Exec: Archieps Antibaren, et decanus ac Joh. Stiber 3 )
canonicus eccl. Bambergen.
„V. ac. m. h.“ D. R. P. 1472 IX. Kl. Januar, anno 2.
— XIII. XI. Exp. X. Kl. Febr. anno 2. (Lat. 729 f. 318.)
*) Vgl. oben Nr. 403. — 0 Zeno, crentus 1468 Nov. 21, presb. tit.
s. Anastasiae 1470, eps Tusculan. 1 >79, f 150i Mai 7. — ’) Johannes
Stiebar v. Buttenheim.
1473 .
406 . Jan. 13. — confert Johanni Kraenfuss pbro paroehialem
ecclesiam s. Kiliani in Emskirchen ’) Herbipolen. dioec.
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1473.
Franconica aus dem Vatikan.
247
(12 m. a.) vacantem per liberam resignationem Georgii
Klawenpach 2 ) a Johanne Schönleben prpcuratore in mani-
bus suis factam. — Exec.: Praepos. Bambergen, et decanus
s. Johannis in Haugis extra muros Herbipolen. ac Henricus
Lebenther can. Wratislawien. ecclesiarum.
„V. ac in. h.“ D. R. P. 1472 Id. Januar, anno 2. —
XIII. XI. — Exp. Id. Febr. anno 2. (Lat. 728 f. 259.)
■) Pfarrei Emskirohen im Kapitel Zenn in Mittelfranken. —
s ) Unten Nr. 417 „Kluebenprisoh“; Nr. 797 „Claweupuseh“.
407. Januar. 15. — mandat praeposito Bambergen, «et decano
s. Johannis in Haugis extra muros Herbipolen ac Henrico
Lebenther canonico Wratislawien., ut perpetuum beneficium
„primissariam“ nuncupatum in parochiali eccl. ss. Kiliani
et sociorum opidi Marchereibach 1 ) Herbipolen. dioec. (3 m. a.)
per liberam resignationem Johannis Eberardi coram Johanne
Düring der. Herbipolen. dioec. et publico imperiali auctori-
tate notario factam vacans Johanni Kraenfuss de Marcherei¬
bach conferant.
„V. ac m. h.“ D. R. P. 1472 XVIII. Kl. Febr. anno 2.
XXVI. — Exp. V. Id. Mart, anno 2. (Lat. 728 f. 133.)
') Markterlbaeh im Kapitel Windsheim.
408. Fehr. 1. — Venerabilis vir dominus Lueas de Armberwor l ) pro com-
positione annntne paroohialis eec-1. s. Viti de Kirchensitenbach Ham¬
bergen. dioec. solvit lfj fl. auri de camera per manus suas specta-
bilibus viris Laurontio et Juliano de Medicis.
(Quidd XVI 1471/74 p. 133.)
l ) Vgl. oben Nr. 404.
409 . Febr. 5. — conf'ert Conrado Hering perpetuam vicariam
ad altare s. Elizabeth situm in eccl. Eysteten. (6 tn. a.)
vacantem per liberam resignationem Conradi Windisch ab
Henrico Lebenther procuratore in manibus suis factam.
„Vac. m. h.“ D. R. P. 1472 Non. Febr. anno 2. XII.
X. — Exp. Kl. Jul. anno 2. (Lat. 726 f. 237.)
410 . Febr. 5. — reservat Conrado Windisch der. Eysteten. dioec.,
qui eodem die per Henricum Lebenther canonicum Wratis-
lavien. procuratorem suum perpetuam vicariam ad altare
s. Elizabeth situm in eccl. Eysteten., exinde Conrado Hering
collatam, resignavit. annuam pensionem 22 fl. rhen. super
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Dr. Theodor J Scherg.
Sixtus IV.
fructibus parochialis eccl. s. Bartholomae in Niesselbach,*)
Herbipolen. dioec., solvendam per Johannem de Secken-
dorff*) ipsius eccl. rectorein. — Exec.: Praepositus Bam¬
bergen. et decanus Ratisponen eccliarum ac officialis Eysteten.
„V. ac m. h.“ D. R. P. 1472 Non. Febr. anno 2. —
XII. X. - (Lat. 726 f. 329.)
*) Nesselbach bei Windsheim. — ’) Johannes v. Seckendorff-Nold,
Domherr zu Eichstädt. Passau und Regensburg (Biedermann, Steiger¬
wald tab. 104).
411 . Febr.19. — dispensat cum Henrico vom Lichtenstein,')
rectore rectoriae eccl. Herbipolen., ita ut una cum ipsa
rectoria aliud beneficium incoinpatibile recipere et quoad
vixerit, retinere possit, dummodo amborum fructus annui
insimul ultra valorem 24 fl. auri de eamera non excedant.
„Nob. gen.“ D. R. P. 1472. XI. Kl. Martii anno 2. — XL.
(Lat. 726 f. 90.)
') Heinrich v. Lichtonstein, Domherr und Dompfnrrer in Würz¬
burg, f 4. März 1484 (Amrhein, Aich. UF. 32, 1:77 )
412 . Mart. 13. — Melchiori Truchsess familiari Theodori s. Theo-
dori diaconi cardinalis, de militari generi procreato, cui iam
I. Januar. 1472 de canonicatu cum reservatione praebendae
eccl. Spiren. necnon de altern beneficio ad collationem epi
et capli Herbipolen. pertinente providit, 1 ) indulget, ut in
assecutione illins praebendae eisdem concessionibus et favo-
ribus gaudere possit, ac si unus ex fainiliaribus suis existeret.
„Nob. gen.“ D. R, P. 1472. III. Id. Mart, anno 2. — XXV.
(Lat. 735 f. 287.)
Vgl. oben Nr. 364.
413 . Mart. 13. — mandat decano ecclesiae Eysteten., ut prae-
posituram s. Solae in Sulnhofen eiusdem dioec. (100 fl.
rhen.) O. S. B. per obitutn Conradi de Wonnecken vacantem
atque a Reynhardo 1 ) tune abbate et conventu monasterii
Fulden., ad quos collatio ipsius praepositurae pertinet, Fran-
coni Morle alias Beheim*) monacho monasterii Fulden.
collatam eidem Franconi de militari geilere procreato, dubi-
tanti illam provisionem ex certis causis viribus non sub-
sistere, apostolica auctoritate, si eum per examinationem
idoneuin reppererit, assignet.
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Franconica aus dem Vatikan. 249
1473.
„Exhibita siquidem nobis.“ D. R. P. 1472 III Id. Mart,
anno 2. — XXVI. — Exp. IX. Kl. Jul. anno 2.
(Lat. 723 f. 206.)
') Vgl. oben Nr. 37t). — ’) Kranz von Mörlach, genannt Böhm.
(Biedermann, Rhön-Werra 410), Kapitular in Fulda.
414 . Apr. 4. — Styber Job., clor. Bambergen., solvit pro compositiono
ann. canonicatus et praeb eccl. Herbipolen. 17 flor. per manus Joh.
Alfonsi. (Quidd. 1471/4 f. 159.)
415 . Mai 13. — supplicationibus YVilhelmi epi Eysteten. inclina-
tus raturn et gratum habet, ut ex canonicatibus et prae-
bendis eccl. Eysteten, ad quos adhuc nullus admittebatur,
nisi de militari geilere ex 4 avis proereatus esset et nobili-
tatem suam ante receptionem per quattuor viros nobiles
seu inilitares probaret, etiam graduati, qui nobiles non sint,
videlicet doctores aut saitein bacalaurei formati in theo-
logia, qui inagistri in artibus studiorum ultramontanorum
sint vel doctores seu licentiati in utroque seu altero iurium,
sex dumtaxat canonicatus et praebendas et non plures reci-
pere possint.
„Ad perpetuam rei memoriam. Supernae dispositionis
arbitrio.“ D. R. apud s. Petrum ad vincula 1473 111. Id.
Mai. anno 2. — L. (Lat. 135 1. 344.)
41W. Mai 22. — Henricus Lebenter, notarius causaruin palatii aplici coram
Fantino auditore obl. se nomine Conradi Lebenter super ann. canoni¬
catus et praeb. eccl. s. Gumperti Onolzpacen. (8 m a.) vacantium
per resignationem Pancratii de Redwicz, clerici eccl. Horbipolen.,
apud sodem aplicam factam. 1 )
Mai 21 solvit 18 flor. (Quidd. 1471/4 f. 165.) (Ann. d. d.)
') Vgl. oben Nr. 401.
417 . Mai. 29. — Joh. Kraenfuss, rector paroch. eccl. in Emskirchen
(s. Kiliani) obl. se super ann. dictae paroch. eccl. (12 m. a.) vacantis
per resignationem Georgii Kluebenprisch. 1 ) Promisit solvere infra
sex menses. (Ann. d. d.)
l ) Oben Nr. 406 Klawenpach (vielleicht „Klübenspies“), Nr. 797
„Clawenpusch“.
418 . .Jun. 4. — Georgius Busal der. Bambergen., nomine Georgi Eben-
hoch, perpotui capellani ad altare omnium sanctorum in ambitu
eccl. Ratisponen., obl. so super ann. paroch. eccl. in Burgebrach
(5 m. a.) vacantis per obitum Conradi Fuber extra curium dofuncti
1473 Jun. 4 solvit 12 flor. (Quidd. 1471/4 f. 169.) (Ann. d. d.)
419 . Jun. 11. — mandat Lehotiardo 1 ) epo Microcomien. in civi-
tate Eysteten. residenti et priori monasterii in Rebdorff
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Dr. Theodor J. Scherg.
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Eysteten. dioec. ac praeposito eccl. s. Crucis extra rauros
Eysteten., ut Petrum Altzhower perpetuum vicarium ad
altare s. Crucis situm in eccl. Eysteten., qui laicum quen-
dam rnanibus propriis inhumaniter interfecisse dicitur, si
eum huius sceleris reurn invenerint, ab illa vicaria amoveant
eamque (6 m. a.) Jacobo Raschawer, rectori parochialis
eccl. in Weyssenburg Eysteten. dioec., qui de hac re ad
aplicam sedem rettulit, conferant.
„V. ac in. h.“ D. R. P. 1473. III. Id. Junii anno 2. —
XXV. — Exp. IX. Kl. Jul. anno 2. (Lat. 72(3 f. 235.)
') PilImmer, Weihbisehof von Eichstätt.
420 . Jun. 16. — rnandat officiali Herbipolen., ut parocb. eccle-
siam s. Mathiae 1 ) in Rudershausen 2 ) Herbipolen. dioec.
(24 fl. auri de carnera) vacantem per liberarn resignationem
Thomae Grunwalt a Martino Inderclingen der. eiusdem
dioec. in manibus suis factam Henrico Sturnkop pbro illius
dioec., si eum per examinationem idoneum reppererit, assignet.
„Dignuin arbitramur.“ D. R. P. 1473 XVI. Kl. Jul.
anno 2. — XXIV. Exp. VII. Id. Oct. anno 3.
(Lat. 729 f. 273.)
') Wohl „Matthäus“ zu lesen. — ’) Vielleicht Rittershausen hei
Ochsenfurt, woselbst „Matthäus“ Kirchenpatron ist.
421 . Jun. 16. — reservat Thomae Grunwalt pbro Herbipolen.
dioec., qui adeo contractus et manuum exercitio privat ns
est, ut divinum officium peragere et animarum parochia-
norum curam exercere non possit, et eapropter parochialem
ecclesiam s. Mathiae in Rudershausen in manibus suis per
Martinum Inderclingen der. Herbipolen. dioec. resignavit,
annuam pensionem 10 fl. rhen. super fructibus ipsius eccle-
siae (24 fl. auri de carnera) solvendam ab Henrico Sturnkop
pbro eiusdem dioec., cui per alias litteras illa ecclesia est
collata. — Exec.: Praepositus s. Burchardi extra muros
Herbipolen. et Kilianus de Bibra Herbipolen. ac Gaspar
Smidhauser Frisingen canonici ecclesiarum.
» V. ac m. h.“ D. R. P. 1473 XVI. Kl. Jul. anno 2.
(Lat. 726 f. 301.)
422 . Jan. 29. — concedit Barbarae Aberdar de Seckendorf 1 )
mulieri Eysteten. dioec. facultatem habendi altare portatile.
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1473.
Franconica aus dem Vatikan.
251
„Sincera et.“ D. R. P. 1473 III. Kl. Jul. anno 2. VI.
(Lat. 776 f. 271.)
') Barbara v. Leonrod, Witwe des 1461 f Hans v. Seckendorf-
Aberdar zu Möhren (Biedermann, Steigerwald tab. 116).
423 . Jun. 30. — dispensat cum Martino de Kere custode eccl.
Herbipolen., de militari genere ex utroque p. procr., ita ut
duo beneficia invicem incompatibilia recipere et quoad
vixerit retinere possit, dummodo illorum fructus insimul
ultra valorem 24 fl. auri de camera annuatim non ascendant.
„Nob. gen.“ D. R. P. 1473 pridie Kl. Julii anno 2.—-XL.
(Lat. 729 f. 53.)
424 . Jul. 3. — Unum par bullarum fuit redditum sine obl. pro Conrado
Windisoh, der. Eysteten., super peusione annua 22 flor. assign. super
fructibus paroch. eccl. s. Bartholomaei in Nesselbach occasione resi-
gnatiouis perpetuae vieariae ad altare s. Elisabeth in eccl. Eysteten. 1 )
Reddit. de mandato, quia soluta est annata dictae vieariae.
(Ann. d. d.)
') Vgl. oben Nr. 410.
425 . Aug. 24. — mandat Melchiori de Meckau') Brixinen, et
Gaspari Schmidhauser Frisingen. ecclesiarum canonicis ac
officiali Herbipolen., ut perpetuara vicariam ad altare s. Eli¬
zabeth siturn in eccl. Herbipolen. (4 m. a.) per obitum
Johannis Schutz vacantem Johanni Meyer 2 ) clerico Lubicen.,
familiari suo, studiis incumbenti assignent.
„Grat. fam. obs.“ D. Tibure 1473 IX. Kl. Sept. anno 2.
Gratis de mandato. Exp. VII. Kl. Sept. anno 3.
(Lat. 729 f. 170.)
') Später Bischof von Brixen und Kardinal. — *) Ein Hans Meyer
war 1405 Sehlosskaplan zu Waldmannshofen. (Arch. d. b. Ordinariates
Würzburg Urk.-Abt. A)
426 . Sept. 3. — mandat abbati monasterii s. Savini Placentin.
et praeposito Bambergen ac decano Spiren., ut perpetuam
vicariam in eccl. Herbipolen (4 m. a.) per obitum Johannis
Schutz vacantem magistro Augustino de Collis clerico Ale-
xandrin. de nobili genere procreato et utriusque iuris doc-
tori, seriptori et familiari suo, qui adhuc studiis impendere
curam non desistit, assignent.
„Grat. fam. obs.“ D. R. P. 1473 III. Non. Sept. anno 3.
— Gratis pro Deo. — Exp. IV. Id. Sept. anno 3.
(Lat. 731 f. 85.)
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252
Dr. Theodor J. Scherg.
Sixtus IV.
427 . Sept. 3. — item . . . eidem Augustino de Collis perpetuum
benefioium ad altare s. Elizabeth situm in eccl. hospitalis
eiusdem sanctae Bambergen 1 ) (21 fl. auri de caraera) per
obitum eiusdem Johannis Schuz vacantem.
„Grat. fam. obs. Ü. R. P. 1473 III. Non. Sept. anno 3.
Gratis pro Deo. — Exp. IV. Id. Sept. anno 3.
(Lat. 731 f. 112.)
') Die Elisabethkirche am Ende der oberen Sandstrasse in Bamberg.
428 . Oct. 6 . — Fredericmn Mulich clerieum Eysteten. dioec. in
24. aetatis anno constitutum, qui perpetuam vicariam ad
altare s. Viti situm in eccl. Herrieden, eiusdem dioec.
(4 in. a.) per obitum Johannis Storzilpach alias Schuercker
vacantem nulla super defectu aetatis dispensatione obtenta
nullaque institutione canonica praecedente, sed potius teme-
raritate propria per 8 menses vel circa indebite occupatam
tenebat et fructus ipsius vicariae (8 fl. rhen.) percepit, a
censuris hinc inde contractis absolvens decanis eccl. Onoltz-
pacen. et Feuchtwangen. Herbipolen. et Augusten, dioec.
ac Fatio de Galleranis canonico Beneventan. mandat, ut
illam vicariam eidem Frederico assignent.
„Sedes apostolica pia mater.“ D. R. P. 1473 pridie Non.
Oct. anno 3. — XXXV. — Exp. VIII. Id. Nov. anno 3.
(Lat. 731 f. 5.)
429. Okt. 21. — confert Melchiori Truchsess, de militari geliere
ex utroque parente procreato, Theodori s. Theodori diac.
cardinalis familiari, Rudolfi epi Herbipolen. in Romana curia
negotiorum gestori, praeposituram s. Crucis in Hunfelt Herbi¬
polen. dioec. (4 m. a.), vacantem per obitum Petri Hunt.
— Exec.: Abbas monasterii s. Savini Placentin. et prae-
positus eccl. Bambergen, ac of'ficialis Herbipolen.
„Nob. gen.“ I). R. P. XII. Kl. Nov. anno 3. — XIV. XII.
(Vat. 5U0 f. 128.)
430. Oct. 22. — Henrieus Dimor der. Herbipolen. obl. so super nun.
cauonicatus et praeb. eccl. s. Johannis in Haugis Herbipolen. vaoan-
tium per resignationetn Johannis Epbenfelmant’) in manibus or-
dinarii factam. Promisit solvere infra 6 menses. (In meliori forma.)
(Ann. d. d.; Intr. et exit. Sixti IV, S. 480 p. 33.)
‘) Vielleicht Flachsenlant vgl. Nr. 141, 168 (Bd. XVi), 435.
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Franconica aus dem Vatikan.
253
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1473.
481 . Oct. 25. indulget Ulrico ahbati et monachis monasterii
b. Mariae in Planckesteten 0. S. B. Eysteten. dioec. per
Victorem papam II ') fundati, ut propter piscium penuriam
tribus diebus in hebdomada carnibus vesci eis liceat ex-
ceptis diebus quadragesimalibus et. adventus Domini ae
aliis, quibus esus earnium de eonsuetudine vel de jure est
interdictus.
„Ad perpetuam rei memoriam. Apostolicae mansuetu-
dinis consuetudo.“ D. R. F. 1473 VIII Kl. Nov. anno 3.
LXXX. (Lat. 736 f. 138.)
') Papst Viktor II. (1056 — 1057), früher Bischof Gebhard von
Eichstätt.
432. Nov. 19. — mandat Vito Truchsess praeposito eccl. Bam¬
bergen. in Romana curia residenti, ut Johannem Krontal
clericum Herbipolen. dioec. a quibusdam excessibus absol-
vat et cum eo super irregularitate dispenset; ipse enim
Johannes obsequiis cuisdam militis insistens et ab eo iusstts
obsidioni cuiusdam opidi, ubi certae villae et una parochialis
ecclesia ignis incendio combustae ac aliqui homines ita
vulnerati et mutilati sunt, ut mors exinde sequeretur, arma-
tus interfuit et deinde tamquam simplex et iuris ignarus
(credens id sibi licere) de mandato eiusdem militis quasdam
litteras diffidatorias contra certos laicos manu propria scripsit,
post quarum intimationem expugnationi cuiusdam villae
postmodum simili incendio concrematae herum armatus per
ipsum militem iussus interfuit nesciens, si ex vulneratione
illorum, qui interfuerant, mors sit subsecuta, quibus quidem
in pugnis ipse Johannis manu propria neminem percussit. 1 )
„Apostolicae sedis indefessa clementia.“ D. R. P. 1473
XIII Kl. Dec. anno 3. — XX. (Lat. 7 4 f. 298.)
') Vielleicht der Feldzug im Juni 1470 gegen die Brüder v. Roson-
berg, welche die Kirchhöfe von Schwaigern und Unterschüpf be¬
setzt hatten (Fries, Chronik l 809). Vgl. unten Nr. 446.
433. Deo. 3. — Frater Job. Landeies monasterii s. Sixti in Holzkirchen
O. S. B. procurator ad infrascripta legitime constitutus a praeposito
et oonveutu, ut constat publico instrumento acto in monasterio
2 Sept. 1473, ohl. se nomine conventus et totius monasterii super
aun. paroch. eeclesiarum in Erlembach (20 m. a.) et in Helmstat
(10 m. a) uniendarum dicto monasterio cedentibus vel decentibus
simul vel successive eeclesiarum rectoribus. Promisit solvere hic in
curia infra 6 menses. (In meliori forma.) (Ann. d. d.)
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2 54
Sixtus IV.
434. Dec. 11.— Kilianus de Bibra praepositus eccl. s. Joh. Novimonasterii
Herbipolen. decretorum doctor solvit per munus Henrici Dimer der.
Herbipole» 90 flor. pro ann. dictae praopositurae.
(Quidd. 1471/4 f. 210.)
435. Deo. 14. — Henricus Dimer clor. Herbipolen. obl. se nomine Kiliani
de Bibra 1 ) praepositi eccl. s. Joh. Novimonasterii Herbipolen., decre-
torum doctoris, pro annata dictae praepositurae (40 m. a.), super
cuius fructibus annua pensio 60 flor. cuidam Joh. Flacsenlant *) reser-
vata erat, vacantis per obitum Ludovici de Weyers.*)
(Ann. d. d.; Intr. et ex. Sixti IV. N. 489 p. 33.)
‘i Amrhein, Arch. d. hist. Vereins f. Ufr. Bd. 33 S. 21. — ’) Joh.
Werner v. Flachslant Domdecau zu Basel. Vgl. 141, 168(Bd. XVI),430.
*) Amrhein a. a. O. Bd 32 S. 270.
1474 .
43f>. Januar. 31. — Bernhero (W.) abbati et conventui monasterii
s. Johannis Evangelistae in Michelfeit O. S. B. Bambergen,
dioec., qui circa confines Boemorum et haereticorum consi-
stentes saepe nobiles et militares bona et iura eiusdem
monasterii pro maiori parte defendentes ad hospitandum
recipere debent, indulget, ut carnibus vesci valeant.
„Sacrae religionis.“ D. R. P. 1473. pridie Kl. Febr.
anno 3. — LXX. (Lat. 735 f. 230.)
437. Febr. 8. — cum Johanne Greussing 1 ) de militari genere
procreato rectore parochialis ecclesiae in „durun* (!) 2 ) Herbi-
polen. dioec. dispensat ita, ut unaeum hac ecclesia aliud
beneficium cum cura recipere et quoad vixerit retinere
valeat, dutnmodo amborum fructus insimul ultra valorem
24 fl. auri de camera annuatim non ascendant.
„Nob. gen.“ D. R. P. 1474. VI. Id. Febr. anno 4. - XXXX.
(Lat. 750 f. 228.)
‘) Joh. Groussing war zugleich Domherr in Würzburg (Amrh.
• Arch. d. hist. V. f. Unterfr 32, 276.) — *) Pfarrei Durun = Walldürn.
438 . Febr. 9. — mandat magistro Johanni de Caesariis capellano
suo et causarutn palatii aplici auditori, ul canonicatum et
praebendam eccl. Brixinen. (10 in. a.), quos per obitum
Conradi Judenfress vacantes .Tacobus Raw der. Bambergen,
dioec. vigore quarumdam litterarum sibi per Paulum papam II
concessarum recepit et super quibus contra Gasparum Spauer
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1474.
Franconica aus dem Vatikan.
255
coram magistro Bartholomeo de Belencinis capellano suo
eausarum aplici palatii auditore litigat, eidera Jaeobo assignet.
„V. ac m. h.“ D. R. P. 1473. V. Id. Pebr. anno 3. —
XXV.— Exp. XVI. Kl. Mart, anno 4. (Lat. 738 f. 219.)
439. Mart. 3. — mandat Nicolao de Ubaldis capellano suo et
eausarum palatii apostolici auditori, ut scolasteriam ecclesiae
Brixinen., de qua per obitum Jacobi Lotter vacante ipse
papa Johanni Horn familiari suo providit opponentibus se
Ulrico von der Alben et Stephano Steinhorn, si invenerit,
nulli eorum jus ad eam competere, illi Johanni Horn conferat.
„Grat, fam.“ D. R. P. 1473 V. Non. Mart, anno 3. - XX.
(Vat. 572, f. 203.)
440. Mart. 10. — episeopum Bambergen, et abbatem monasterii
Scotorum extra Herbipolen. ac praepositum eccl. b. Mariae
in Tewerstat extra Bambergen, moros constituit eonserva-
tores et arbitros in controversiis, quae inter Vitum Truch¬
sess 1 ) praepositum ex una et decanum ac capitulum eccle¬
siae Bambergen, ex altera parte super quibusdain emolu-
mentis ab illo his quotannis assignandis et aliis in certis
statutis ipsius ecclesiae contentis observandis, ad quae
quidem ipse Vitus praepositus, sicut iuravit, semper promp-
tum se declarat, forsan orirentur.
„Super gregem üominicum.“ D. R. P. 1473. VI. id.
Mart, anno 3. — XX. (Vat. 606 f. 494.)
') v. Pommersfelden.
441. Mart. 13. — mandat abbati monasterii in Coinburg Herbi¬
polen. dioec., ut perpetuas vicarias s. Martini in Bottwar
(55 fl. auri rhen.) et s. Laurentii Rothenwester (62 fl. auri
rhen.) Spiren. et Herbipolen. dioec. ad praesentationem
abbatis et conventus monasterii s. Januarii in Murhart 0. S. B.
Herbipolen. dioec. pertinentes simul vel successive supprimat
et exstinguat praefatisque abbati et conventui, qui guerris,
incendiis et rapinis annis retroactis plurimum afflicti fuerunt
et pro quibus Ulricus comes de Wirtemberg supplicavit,
concedat, ut illis ecclesiis per presbyteros idoneos saeculares
vel sui ordinis et monasterii reguläres ad nutum amovibiles
deserviri facere possint.
„Romanum decet pontificem.“ D. R. P. 1473 III. Id.
Mart, anno 3. — XXV. (Lat. 755 f. 122.)
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442 . Apr. 7. — Joh. Arsen obl. se pro arm. canonicatus et praeb. ecel.
s. Joh. Novimonnsterii Herbipolen. (8 m. a.) vacantis per obitum
Joh. Markart extra curiam defuncti. Promisit solvere infra (j menses.
In meliori formal (Ann. d. d.)
443 . Apr. 11. — mandat decanis I). Mariae in Thewerslat et
s. Jacobi extra Bambergen, ac s. Johannis in Haugis extra
Heibipolen. muros, ut in causa Hermanni Reynsperger
elerici Bambergen. 1 ) dioec. legmn doctoris contra Predericum
praepositum et conventum monasterii opidi Langenczenn
0. S. A. Herbipolen. dioec., qui, ut asserit ille Hermannus,
quandam curiam in villagio Hawsen *) prope Langenczenn
ad ipsum Hermannum legitime pertinentem indebite oceu-
patam detinent, decernant.
„Humilibus supplicum votis.‘‘ D. R. P. 1474. III. Id.
Apr. anno 3. — X. (Lat. 732 f. 178.)
') Vgl. unten Nr. 444 und 478. - 2 Weiler Hausen bei Langenzcnn
444 . s. d. — cum Hermanno Reinsperger *) rectore parochialis
ecclesiae s. Bartholomaei in Kirchenehrenbach Bambergen,
dioec. legum doctore dispensat itu, ut u-que ad septennium
obsequio alicuius principis aut litterarum studio insistendo
aut in Romana curia apt in altero beneliciorum suorum
residendo minime teneatur ad sacros ordines se promoveri
facere, iluminodo inlra primum annum ipsius septennii ad
subdiaconatus ordinem rite promotus sit. 2 )
„Litt. sc. v. ac m. h.“ (Lat. 760 f. 187.)
'j Hermann Reynsberg, siehe Looshorn 4, 833 — 4 ) Das Akten¬
stück ist ohne Datum und ohne weitere Ausfertigung, weshalb auch
seine Aushändigung fraglich ist.
445 . Apr. 23. — Johanni de Oettingen, qui ex nobili comitum
geilere procreatus et 17. anrmm agens „dilectus“ regis
Danorum existit, canonicatum cum reservat ione praebendae
in eccl. Herbipolen. confert. 1 ) — Exec.: Praepositus eccl.
in Feuchtwangen et Eberhardus de Rabenstein canonicus
Bambergen, ac officialis Herbipolen.
„Nob. gen.“ D. R. P. IX. Kl. Mai anno 3. — Gratis
de mandato dni n pp. (Vat. 663 f. 88.)
*) Kr kam nicht in den Besitz der Pfründe.
446 . A] ir. 26. — mandat epo Eysteten., ut cum Laurentio Menger
clerico Eysteten. dioec. super irregidaritate dispenset; hie
enim taniquam iuris ignarus, credens id sibi licere, mandanie
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257
1474.
Alberto marchione Brandenburger)., in cuius cancellaria
tune scriba existebat, diffidatorias et nonnullas alias litteras,
per quas idem marchio nonnullis ofticialibus potestatem
commisit iudicandi de aliquibus personis tune propter delic-
tum carcere mancipatis etiam in casibus, quibus ultimo
supplicio tradendi erant, et Confessiones malefactorum etiam
forsan ultimo supplicio traditorum seripsit. 1 )
„Apostolieae sedis indefessa clementia.“ D. R. P. 1474
VI. Kl. Mai anno 3. — XXXVIII. (Lat. 739 f. 11.)
*) Vgl. oben Nr. 432.
447 . Mai. 12. — Eberardo de Rabenstein canonico Bambergen,
abbreviatori suo, cum illius canonicatus fructus tarn parvi
sint, ut sibi in curia Romana residenti vix sufficiant, ad
instantiam Martini Heyden utriusque iuris doctoris et im-
peratoris Priederici ambassadoris pro eo affini suo suppli-
cantis concedit, ut dum ipse Eberardus vivit, illi canonicatui
ecclesia parochialis s. Martini Bambergen. (8 m. a.) incor-
poretur.
„Ad futurum rei memoriam. Romanum decet pontificem.“
D. R. P. IV. Id. Mai. anno 3. — X. Residuum gratis.
(Vat. 563 f. 43.)
448 . Mai. 25. — eonfert Johanni de Petra 1 ) decanatum ecclesiae
s. Petri et Alexandri Asohaffenburgen. Maguntin. dioee.
cum praebenda (30 m. a.), quos Johannes Ryff 2 ) coram
Johanne CzentgrafT clerico Herbipolen. et notario publico
libere resignavit. — Exec.: Decanus Rhemen. et Rure-
munden. ac s. Cuniberti Colonien. ecclesiarum praepositi.
„V. ac m. h.“ D. R. P. 1474 VIII. Kl. Jun. anno 3.
— XXV. (Vat. 573 f. 316.)
') Amrhein, Archiv des H. Ver. f. Untorfr. 26,92. (Die Prälaten
und Kanoniker des ehemaligen Kollogiatstiftes St. Peter und Ale¬
xander zu Aschaffenburg ) — Reiff (Amrhein a. a. 0. 91).
449 . Mai. 29. — inandat praeposito b. Mariae in Feuchtwangen
Augusten, dioec. et Eberhardo de Rabenstein can. Bam¬
bergen. ecclesiarum ac officiali Herbipolen., ut capellam
s. Gothardi in ponte Herbipolen. (4 m. a.) per obitum
Andreae Seitz vacantem Valentine Hafflein der. Herbipolen.
dioec. assignent.
Arohivalische Zeitschrift. Neue Folge. XV. 17
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Sixtus IV.
„V. ac m. h.“ D. R. P. 1474. IV. Kl. Jun. anno 3.-
XIV. — Exp. IX. Kl. Januar, anno 4.
(Lat. 739 f. 163.)
450 . J uni. lü. — Joh. Mennchen der. Maguntin. dioec. in Romanu curia
soilic.itator causarum obligat se pro nun. perpetuae vicariae in eccl.
Horbipolen. ((> in. a.) vacantis per obitum Joh. Schultz extra curiam
defuncti. Promisit solvere infra <> menses a die habitae possessionis.
In meliori formal (Ann. d. d.)
451 . Jul. 11. — dispensat cum Friderico Eltlein clerico Herbi-
polen. dioec., familiari suo, ita, ut duas ecclesias parochiales
vel superiores dignitates cum praebendis (exceptis episco-
palibus) recipere et retinere valeat, dummodo eorum fructus
anni 24 flor. auri valorem non excedant.
„Grata fam. a D. R. P. V. Id. Jul. anno 3. - Gratis
de mandato dni. n. pp. (Vat. 663 f. 463.)
452. Juli. 31. — Mathias Kint der. Herbipolen. dioec., familiaris papae,
obl. se super ann. perpetuarurn capellaniarum, unius ad altaro
s. Catharinae in eccl. Herbipolen. et alterius ad altare trium regum
in eccl. b. Mariae virginis in Hbersbach (cuislibot fructus 5 m. a.),
vacantium per obitum Andreae Seitz. In meliori formal
1477 Apr. 2 habuit prorogationem ad unuin mensom. 1479 Mart. 4 .
solvit 11 Hör. (Ann. d. d.)
453 . Aug. 29. — mandat magistro Johanni Francisco de Pa-
vinis capellano suo et causarum apostolici palatii auditori,
ut eapellatn s. Kunigundis extra muros opidi Botenstein
(8 m. a.) per obitum Pangratii de Aufses, quondam Bap-
tistae ‘) tit. s. Anastasiae pbri (tune s. Mariae in Porticu
diaconi) cardinalis familiaris, apud sedem apostolioam de¬
functi vacantem, super cuius possessione Eberhardus de
Rabenstein der. Bambergen dioec., cui de ipsa eapella
apostolica auctoritate rite provisum erat, contra Petrum
Mittag clericum coratn magistro Gabriele de Cancarelis
causarum palatii aplici auditore aliquamdiu litigabat, eidem
Eberhardo auctoritate aplica conferat.
„V. ac m. h.“ I). R. P. 1474. IV. Kl. Sept. anno 4. —
XVI. — Exp. Id. Apr. anno 4. (Lat. 744 f. 212.)
■) Zono. Vgl. oben Nr. 405. — *) Peter Mittag, 9. Juli 1494 Friih-
messer in Kleinochsenfurt. (Arcb. d. b. Ordin. Wzbg. Urk.-Abtlg. A )
154. Oct. 1. — confirmat abbati et conveutui monasterii s. Wuni-
baldi in Heydenbeim 0. S. B. Eysteten. dioec. supplican-
tibus decimas quasdam, (pias ipsi abbates et conventus a
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259
1474.
tanto tempore citra, de cuius contrario hominum memoria
non existit, perceperunt i. e. in Rocking, 1 ) Geylsheym,*)
Meyersheyn et Ostheym tertiam ac in PHaunfeld, Titen-
heym, 3 ) Meinheym, 4 ) Winsuelt 5 ) et Alesheym 6 ) mediam
necnon in Wolfprun, Hochentruchending, 7 ) Peroltheym 8 ) et
Spilberg locorum Eysteten. dioec. paroch. ecclesiis fructu-
um decimarum partes unam necnon quoddatn praedium
villicale et tres mansiones in loco de Hinsing eiusdem dioec.
consistentia et ad ipsum monasterium pleno iure spectantia.
„Piis et humilibus supplicum votis.“ D. R. P. 1474. Kl.
Oct. anno 4. — XX. (Lat. 744 f. 63.)
') Rückingen. — *) Geilsheim. — *) Dittenheim. — 4 ) Meinheim.
*) Windsfeld. — °) Alesheim. — 7 ) Hohentrüdingen. — 8 ) Berolzheim.
455 . Oct. 16. — reservat Mathiae Carnificis clerico Herbipolensi
20. annum agenti, familiari suo, unum vel duo beneficia
ad collationem capitulorum ecclesiarum s Johannis in Haugis
et s. Burcardi extra muros Herbipolen. sitarum spectantia. 1 )
„Grat, fam.“ I). R. P. 1474. Pridie Non. Oct. anno 4. —
Gratis de mandato dni. n. pp. (Vat. 678 f. 236.)
l ) Cfr. Nr. 630.
456 . Nov. 12. — confert Gasparo de Spaur clerico de militari
geilere ex utroque parente procreato, utriusque iuris doctori,
hodie per Johannen) Horn clericum Augusten, canonicatum
et praebendam eccl. Augusten, perrnutationis causa resi-
gnanti quoddam perpetuurn beneficium ecclesiasticum ad
altare s. Johannis Evangelistae situm in parochiali eccl.
Hainsfurt 1 ) Eysteten. dioec. (9 m. a.), quod eadem de causa
Laurentius Ruperti licentiatus in decretis resignat. — Exec.:
Augusten, et Constantien. ecclesiarum praepositi ac officialis
Constantien.
„Apostolicae sedis circumspecta benignitas.“ D. R. P.
1474 pridie. Id. Nov. anno 4. — XII. XI. — Exp. XI.
Kl. Dec. anno 4. (Lat. 748 f. 188.)
') Huinsfahrt hei Oettingen.
457 . Nov. 18. — reservat Johanni Meyersbach') pbro Herbi¬
polen., qui aliquamdiu super parochiali eccl. s. Kiliani in
Wersach 2 ) (5 in. a.) contra Johannem Krelis 3 ) litigabat,
annuain pensionem 9 (1. per eundem Johannem, cui de
17 *
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ipsa ecclesia aplica auctoritate prov'isum est, solvendam. —
Exec.: Praepositus ecol. ss. Petri et Pauli Bardewicen.
Verden, dioec. et Herbipolen. ac Bambergen, officiales.
„V. ac in. h.“ D. R. P. 1474. XIV. Kl. Dec. anno 4. —
XII. X. (Lat. 745 f. 80)
*) Joh. Meyersbach aus Mellrichstadt bezog im Wintersemester 1464
die Universität Heidelberg als clericus Herbipolen. (Toepko I 814)
und war später Kanonikus an St. Burkard in Wiirzburg (Wieland,
Arch. d. H. Ver. f. Unterfr. In. (I. 2. S. 143). — *) Wahrscheinlich
Orlach im Kapitel Kütizelsau, wo eine Pfarrkirche s. Kiliaui bestand.
") Wohl Krebs zu lesen.
458 . Nov. 21. — Conrado Schad *) decretoruin doctori, cui iam
litteris Kl. Januar. 1472 datis de canonicatu cum reser-
vatione praebendae eccl. Ratisponen. neenon de beneficio
ecclesiastico ad collationem epi et capli Bambergen, perti¬
nente provisum est et qui vigore harum litterarum canoni-
catum et praebendam ecclesiae Ratisponen. neenon quan-
dam perpetuam sine enra vicariam in ecclesia Bambergen,
obtinuit, quam quidem vicariam postea germano suo cessit,
licentiam concedit recipiendi aliud beneficium ecclesiasticum
ad collationem epi et oapli Ratisponen. pertinens, dummodo
parochialis ecclesia vel eins perpetua vicaria non oxistat
et eins ac illitis praebendae fructus 24 m. a. annuum valorem
non exeedant.
„V. ac m. h.“ D. R. P. 1474. XI. Kl. Dec. anno 4. -
XX. — Exp. III. Non. Dec. anno 4. (Lat. 749 f. 105.)
') Bericht d. Hist. Ver. Bamberg 7, 108. Vgl. oben Nr. 365 und
unten Nr. 459.
459 . Dec. 19. — concedit Conrado Schad der. Bambergen, dioec.,
decr. doctori, cui nuper beneficium cum cura ad collationem
epi et capli Ratisponen. pertinens reservavit, ut in ipsius
beneficii asseoutione similibus antelationum praerogativis
et favoribus gaudeat, quibus nonnulli familiäres sui utuntur.
„Litt, sc., v. ac m. h. fa D. R P. 1474 XIV. Kl. Januar,
anno 4. — XXV. — Exp. pridie Non. Nov. anno 5.
(Lat. 757 f. 222.)
460 . Deo. 23. — Dominus Stephanus de Cuoiis Vercell., cardinalis Man-
tuani 1 ) familiaris, nomine Frederici de Rawenecke clerici Bambergen,
obl. se pro nun. canonicatus et praebendae eccl. Bambergen. (12 m. a.),
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Franconica aus dem Vatikan.
261
1474.
qui vacantes per obitum Alberti de Eybe extra cur. Rom. defuncti
eidom Frederico collati sunt Romao Non. Aug. anno 4 (1475 Aug. 5).
— Solvit annatam 27 fl. (Ann. d. d.)
•) Gonzaga Franz. Card. tit. s. Mariae novae, creatus 1465 III 16,
f 1483 Oct. 21.
461 . Dec. 31. — confirmans privilegia ecclesiis parochialibus
s. Sebaldi et s. Laurentii opidi Nürnberg Bambergen, dioec.
ab Urbano VI „in sua obedientia nuncupato“ coneessa
(sc. ut in illa saltera 4 cum nota et 18 sine nota, in hac
autem 3 cum nota et 9 sine nota rnissae diebus singulis
per rectores, vicarios et ministros ipsarum ecclesiarum cele-
brarentur, ut ipsae per sufficientes et venerabiles personas
gubernarentur, ut rectores in ipsis ecclesiis residentiam
facerent personalem, ut fructus earum nullis aliis usibus
quam ad ipsarum gubernationem debitam applicarentur, ut
ipsae ecclesiae nonnisi sacerdotibus aut aetatem suscipiendi
sacerdotium habentibus et alias sufficientibus et idoneis
conferri possent), temporum adversante malitia magis ma-
gisque perversa, cum nonnulli parum experti et minus
litterati ac non qualificati, asserentes de ipsis ecclesiis
vigore litt.erarum apostolicae gratiae exspectativae sibi con-
cessarum et alias auct.oritate apostolica sibi provisum esse,
de illis privilegiis Urbani VI nulla facta mentione: eadem
privilegia stricte observari iubet.
„Ad perpetuatn rei memoriam. Inter curas innumeras.“
D. R. P. 1474 pridie Kl. Januar, anno 4. — C. —
(Vat. 666 f. 549.)
462 , Januar. 13. — confert Johanni Saler alias Seratoris clerico
Bambergen, dioec. paroehialem ecclesiam in Kirchsitten¬
bach (6 m. a.)
Ü. R. P. Id. Jan. anno 4. — Gratis pro Deo; iuravit.
(Vat. 619 f. 135.)
463a. Febr. 17. — Nicolao Hessler pbro Herbipolen., Johannis 1 )
tit. s. Clementis pbri ac Francisci 2 ) tit. s. Eustachii diaconi
cardinalium successive familiari, eoncedit licentiam et facul-
tatem omnia beneficia, quae obtinet et in posterum obtinebit,
cuiusvis alterius super hoc Iicentia minime requisita resi-
gnandi et cum aliis beneliciis perinutandi. 3 )
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V. ac m. h. D. R. P. 1474 XIII. Kl. Mart, anno 4. — XL.
(Lat. 745 f. 32.)
') de Castillione, creatus 1456 Dec. 15, f 1460 Apr. 14. — ’) Picco¬
lomini, creatus 1460 Mart. 5 (= Papst Pius III. 1503 Sept. 22 — Oct 18).
— 8 ) Am 13. Sept. 1474 hatte Melchior Truchsess von Pommersfelden
Kanonikus von Speyer in Wurzburg (St. Burkard) als päpstl. Kollek¬
tor in der Kirchenprovinz Mainz bestätigt, dass Nikolaus Hessler,
Kustos von Neumünster in Würzburg, die Annaten der Pfarrei
Kitzingen an diesem Tage im Betrage von 5 m. a. bezahlt habe.
Sein Bruder Georg Hessler, Propst von St. Martin in Worms und
späterer Kardinal, hatte Bürgschaft geleistet. (Div. Cam. 40 f. 131.)
463 . Mart. 5. — ad instantiam decani et capituli ecclesiae colle-
giatae, in quam per Piurn II. monasterium s. Burchardi
0. S. B. Herbipolen. transformatum est, illos canonicatum
et praebendam in ipsa ecclesia, qui per resignationein Mel-
ehioris Truchsess de Pommersfelden eodem die factam
vacant, supprimit.
„Ad perp. rei mem. Debitum pastoralis officii.“ D. R. P.
1474 III. Non. Mart, anno 4. — XXX. (Vat. 616 f. 66.)
464 . Mart. 5. — reservat Melchiori Truchsess canonico Spiren.
acolytho suo annuam pensionem 40 fl. super fructibus cano-
nicatus ef praebendae ecclesiae s. ßurcardi extra muros
Herbipolen., quos is eodem die resignavit. — Exec.: Auri-
ensis et s. Johannis Maguntin. ac s. Pauli Wormatien eccle-
siarum decani.
„Grat, dev.“ D. R. P. III. Non. Mart. 1474 anno 4. —
Gratis de mandato dni n. pp. (Vat. 607 f. 30.)
465 . Apr. 12. — confert Conrado Cobrink clerico Osnabrugen.
dioec., familiari Juliani 1 ) tit. s. Petri in vinculis cardinalis,
canonicatum et praebendam ecclesiae Herbipolen. vacautes
ex eo, quod Philippus*) eorum possessor in episcopatum
Bambergen, promotus est. 3 ) — Exec.: Decanus ecclesiae
s. Johannis Osnabrugen. et Colonien. ac Maguntinen. officiales.
„Nob. gen.“ D. R. P. pridie Id. Apr. anno 4.
(Vat. 568 f. 203.)
’) della Rovere, creatus 1471 Dec. 15, eps Sabinen. 1479 Apr. 19,
Ostien 1483 Jan. 31 (= Papst Julius II. 1503 Nov. 1 — 1513 Febr. 20).
*) de Henneberg. — 3 ) Conrad Cobrink war 1479 auf der Universität
Bologna als Kanonikus der Domkirche zu Osnabrück (Knod 259).
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263
1475.
466 . April. 29. — coneedit Wilhelmo comiti de Hennenberg 1 )
Herbipolen. dioec. eiusque uxori Margarelae facultatem ha¬
bendi altare portatile.
„Dev. v.“ D. R. P. 1475 III Kl. Mai. anno 4. — VI.
(Lat. 758 f. 205.)
') Graf Wilhelm IV. von Henneborg-Schleusingon, f 1480 Freitag
nach Pfingsten (Mai 20), seine Gemahlin Margaretha von Braun-
sohweig starb 13. Febr. 1509. (Schultes, G. d. H. Hennoberg II.,
S. 129 u. 130.) Graf Wilhelm ist der Bruder des Fürstabtes Johannes
zu Fulda und des Bertbold v. H., Domherr zu Bamberg und an anderen
Stiftskirchen.
467 . Mai. 5. — mandat epo Nucerino 1 ) et Bambergen, ac Herbi¬
polen. oflieialibus, ut perpetuam capellaniam ad altare Cor¬
poris Christi situm in ecclesia parochiali in Meiningen Herbi¬
polen. dioec., vacantem ex eo quod Philippus, eins possessor,
in episco])um Bambergen, promotus est, Henrico Bartholomaei,
familiari Jtdiani tit. s. Petri in vinculis cardinalis, assignent.
„V. ac m. h.“ D. R. P. 1475. III. Non. Mai. anno 4.
Gratis de mandato dni n. pp. (Vat. 582 f. 233.)
*) Minutoli Jac. 1472—76.
408. Mai. 11. — Dominus Thesaurarius habuit ab Henrico ex comitibus
de Hennebergh 22 fl. 36 sei. pro compositione annatae canonicatus
et praebendae ecclesiae Bambergen, per manus Eborardi de Rabe¬
stein. 1472 in die nat. dni solvit med. duc. (Iutr. et exit. 491 p. 72.)
469 . Mai. 16 . — cum Hawtone 1 ) Marschalk de Pappenheitn
canonico Eysteten. et Ratisponen ecclesiarum — exponente
se iam subdiaeonum existentem (piadam nocte ab aliquibus
laicis sibi obvenientibus et sectiin rixantibus, non tarnen
sine aliqua sua culpa, media parte indicis manus sinistrae
privatum super hoc autem a Pio II. habilitationem episcopo
Eysteten. commissam impetrasse, postmodum vero ad paro-
chialem ecclesiam s. Michaelis in Gnotzheim Eysteten. dioec.
per resignationem Conradi Schenk *) vacantem a genitore
suo Henrico Marschalk milite tamquam eius patrono prae-
sentationem et ab episcopo Eysteten. institutionem ob-
tinuisse, — dispensat ita, tit ad septennium ad diaconatus
et presbyteratus ordines ratione illius ecclesiae promoveri
minime teneatur.
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„Nob. gen.“ D. R. P. 1475 XVII. Kl. Jun. anno 4. —
XXV. (Vat. 576 f. 260.)
') = „Haupt“, ein Vornahme in der Familie Pappenheim. Ge¬
nannter Haupt Marschall v. Pappenheim ist verwandt, vielleicht
identisch mit Gaspar Marschall. Vgl. Nr. 014. — *) wahrscheinlich
Conrad Schenk v. Limpurg, Domherr zu Hamberg.
470. Mai. 21. — dispensat cum Conrado Weygandt 1 ) rectore
paroch. eccl. in Eysfelt Herbipolen. dioec. ita, ut una cum
ipsa paroch. ecclesia alterum beneficium curatum seu alias
invicem incompatibile recipere et quoad vixerit retinere
valeat.
„V. ac m. h.“ D. R. P. 1475 XII. Kl. Jun. anno 5. —
XXXVIiI. (Lat. 761 f. 220.)
') Ein Conrad Weygandt, Kleriker der Mainzer Diözese, ist
25. Juni 1494 und 15. März 1507 in Königshofen an der Tauber
Pfarrer. Der gleiche Name kommt 18. Juni 1479 als Cantor in Neu-
mlinster zu Würzburg vor und am 15. April 1505 als Pfarrer von
Wolfsmünster (Arch. d. bischöll. Ordin. Würzburg Urk.-Abt. A).
471. Mai. 22. — Johanni Alendorf!'') praeposito ecclesiae s. Bur-
chardi extra muros Herbipolen., de militari genere ex utroque
parente procreato ac Rudolfi epi Herbipolen. cancellario,
cui ipse papa iam antea litteras de duobus beneficiis invi¬
cem incompatibilibus recipiendis concessit, in quibus ipse
Johannes falso „decretorum doctor“ appellatus est, concedit,
ut illae litterae valeant ac si in eis minime hoc expressum
esset, et insuper cum eodem Johanne dispensat ita, ut
quodcumque tertium beneficium ecclesiasticum curatum seu
alias incompatibile recipere et quoad vixerit retinere valeat,
dummodo inter ipsa tria beneficia non duo parochiales eccle¬
siae fuerint vel earum perpetuae vicariae.
„Nob. gen.“ D. R. P. 1475 XI. Kl. Jan. anno 4. — LXX.
(Lat. 747 f. 224.)
Der letzte Abt und erste Propst zu St. Burkard in Wilrzhurg;
s. Wieland, Histor. Darstellung dos Stiftes St. Burkard z. Wzbg.
(Archiv d. histor. Ver. f. Unterfr. Bd. 15 H. 2 S. 1 ff.) Auch: Würz¬
burger Chronik (Bonitas Bauer 1848). Bd. 1 S. 842 Anmkg.
472 . Jan. 27. — privilegia civibus opidi Nurenberg. Bambergen,
dioec. a Carolo (IV 7 .) et Frederico (III.) imperatoribus Rom.
concessa, vigore quorutn ipsi in quavis causa profana nullibi
in jus vocari nisi coram eorum sculteto in ipso oppido ab
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265
1475.
ipsis imperatoribus deputato, quae quidem privilegia inprimis
of'ficiales et judicesin ducatu Bavariae infringere eonabantur,
neque ad judicia provincialia burggraviae in Nurenberg.,
Bavariae, Franconiae vel ad alia eiusmodi iudicia citari
debebant, confirmans eadem ab omnibus stricte observari iubet.
„Ad perp. rei mem. Hiis quae.“ D. R. P. 1475 V. Kl.
Jul. anno 4. — LX. (Vat. 666 f. 159.)
473. Jul. 21. — confert Hermanno Bamberger') familiari Phi-
lippi*) cardinalis epi Portuen. canonicatum cum reservatione
praebendae in eccl. B. M. V. in Tewerstadt extra muros
Bambergen, eique alterum beneficium ad collationem decani
et capituli ecclesiae s. Johannis in Haugis extra muros
Herbipolen. pertinens reservat necnon concedit, ut ipsae
litterae sic valeant, ac si Kl. Januar, pontif. sui anno 1 3 )
concessae essent.
„V. ac m. h.“ D. R. P. 1475 XII. Kl. Aug. anno 4.
(Vat. 678 f. 835.)
') Wahrseh. identisch mit Hermann Roynsperger cler. Bamberg.,
s. oben Nr. 413. — s i Calandrini presb. card. tit. s Susannac, creatus
1448 Oec. 20. tit. s. Laurentii in Lucina 1451 Nov. 24. eps Albanen.
1408 Oct. 14. eps Rortueu. 1471 Aug. 30, f 1476 Juli 24. — *i 1472.
474. Jul. 27. — ratum et gratum haltet, ut Martinus Tumbeck
presbyter Herbipolen. dioec., qui parochialem ecclesiam in
Kreuses') Bambergen, dioec. (36 fl. aur.) in manus epi
Bambergeni olim resignavit, annuam pensionem 12 fl. super
fructibus ipsius ecclesiae recipiat solvendam per Stephanum
Scheel, <iui ab Alberto marchione Brandenburgen. illius
ecclesiae patrono ad eandem praesentatus est. — Exec.:
Johannes Stiber Bambergen, et Henricus Lebenther Wratis-
lavien. canonici ac officialis Bambergen.
„V. ac m. h.“ U. R. P. VI. Kl. Aug. anno 4. — XII. X.
(Vat. 574 f. 147.)
’) Kreusen (Weher, Bistum Bamberg S. 247).
475. Aug. 5. — mandat decano eccl. s. Jacobi extra muros
Bambergen., ut canonicatum et praebendam eccl. Bamb.
(12 m. a.), per obitum Alberti de Eybe vacantes et a
decano atque capitulo Bamb. Frederico d. Rawenecker')
cler. Bambergen, dioec. eollatos, eidem Frederico.quondain
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Dr. Theodor J. Soherg.
Sixtus IV.
Pauli papae 11. cubieulario, dubitanti ipsain collationera
viribus non subsistere, aplica auctoritate conferat et insuper
dispenset cum eo super defectu aetatis.
„Laudabilia .. . Frederici d. Rawenecker der. Bambergen,
dioec. puerilitatis indicia.“ D. R. P. 1475. Non. Aug. anno 4.
— XXX. — Exp. pridie Id. Dec. anno 5.
(Lat. 756 f. 148.)
') 31. Bericht d. H. V- Bbg. S. 90. Fridericus de Raweneck, ad-
missus ad praebendam anno 1475 post obitum Alberti de Eyb, iuris
utriusque doctoris.
476 . Aug. 11. — reservat Johanni ex ducibus Bavariae 1 ) clerico
Eysteten. dioec., qui canonicatum et praebendam Eysteten. ac
praeposituram s. Viti in Herriden. Eysteten. dioec. per quen-
dam procuratorem in manibus suis resignavit, annuam pen-
sionem 60 fl. rben. super fructibus ipsius praepositurae
solvendam a Bernardo Artzt, cui de eisdem beneliciis resi-
gnatis per alias litteras apostolicas provisum est. — Exec.:
Aurien. et s. Mauritii Augusten, ecclesiarum decani ac olfi-
cialis Augusten.
„Nob. gen.“ D. R. P. 1475. III. Id. Aug. anno 4. —
XIII. XI. (Lat. 750 f. 92.)
*) Aus der pfälzischen Nebenlinie in Mosbach. Johann, geb.
1. Aug. 1443, Domherr zu Regensburg (1460), Augsburg u. Bamberg
(1472 April 15).
477 . Aug. 11. — concedit Johanni Stnmppff canonico ecclesiae
s. Johannis Novimonasterii Herbipolen., familiari sno, ut
aliqua parochialis ecclesia ad collationem decani et capituli
ipsius ecclesiae pertinens canonieatui et praebendae prae-
dictis (8 m. a.), dum vivit, incorporetur.
„Romanum decet pontificem.“ D. R. P. III. Id. Aug.
anno 4. — Gratis de mandato dni n. pp. (Vat. 572 f. 81.)
478 . Aug. 18. — mandat decanis maioris Constantien. et s. Pa-
trocli in Soest ecclesiarum ac officiali Herbipolen., ut Petro
Moer clerico Herbipolen. dioec. canonicatum et praebendam
ecclesiae s. Nicolai in Marckdorff Constantien. dioec. (50 fl.
rhen.) per obitum Conradi Bicheli vacantes assignent.
„V. ac m. h.“ D. R. P. XV. Kl. Sept. anno 4. — Gratis
pro Deo; juravit. 1 ) (Vat. 573 f. 54.)
l ) Das juravit dürfte hier nicht die Bedeutung haben, dass Moer
päpstl. Angestellter war; denn sonst wäre dies ausdrücklich angegeben.
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267
1475.
und die Befreiung von der Taxgebühr wäre erfolgt de mandato dni
papae. Das Gratis pro Deo lässt auf Mittellosigkeit sohliessen und
diese dürfte durch das juravit bekräftigt worden sein. (Vgl. Otten-
thal, Bullenregister Martin V. und Eugen IV. Mitteilungen des
Instituts für Österreich. Geschichtsforschung, I, Ergänzungsband
1. Heft S. 458.)
479 . Aug. 21. — magistro Fantino de Valle capellano suo et
causarura palatii apostolici auditori mandat, ut Eberardum
de Rabenstein clericum Bambergen., oommensalein suum
continuum et ex utroque parente de militari genere pro-
creatum, in omni iure et ad omne ius ad capellam s. Georgii
in Staffelstein Bambergen, dioec., quod Albertus de Eybe *)
nunc defunctus in ipsa capella habebat, substituat; qui
Albertus vigore litterarum a Paulo II sibi concessarum
illam capellam quidem obtinuit, impeditus vero est ab
Hermanno de Aufsess 4 ) pro clerico Bambergen, se gereute,
quominus pacificam ipsius capellae possessionem adipisci
posset, quare lis super ea mota est coram praedicto auditore.
„Grat. fam.“ D. R. P. XII. Kl. Sept. anno 4. — Gratis
de mandato. (Vat. 586 f. 101.)
l ) Domherr zu Bamberg, Eichstätt und Wiirzburg. f 24. Juli 1475,
Sohn des Ludwig v. Eyb und der Marg. v. Wolmarsbausen (Bieder¬
mann, Altmühl, 18. Bericht d. Hist. Ver. Bamberg, Bd. 81 S. 80
und 90). — *) Sohn des Georg v. Aufsess und der Agnes v. Giech
(Biedermann, Coburg 16).
480 . Aug. 22. — confert Johanni Rone, familiari Juliani tit.
s. Petri in vinculis cardinalis, canonicatum et praebendam
ecclesiae s. Johannis Novimonasterii Herbipolen. (7 m. a.)
per obiturn Henrici Beurlen vacantes. — Exec.: Episcopus
Nucerin. et Bambergen, ac Herbipolen. officiales.
„V. ac m. h.“ D. R. P. XI. KI. Sept. 1475 anno 4. —
Gratis de mandato dni n. pp. (Vat. 570 f. 91.)
481 . Aug. 26. — confert Henrico Bartholomaei canonicatum et
praebendam ecclesiae s. Stephani Bambergen. (7 m. a.) per
obitum Henrici Beurlen 1 ) quondam Bessarionis, deindo
Juliani tit. s. Petri in vinculis cardinalium familiaris va¬
cantes. — Exec.: Eps Nucerin. et Herbipolen. ac Bam¬
bergen. officiales.
„V. ac m. h.“ D. R. P. VII. Kl. Sept. anno 5. — Gratis
pro Reverendissimo dno cardinali. (Vat. 570 f. 277.)
•) Beuerlin Vgl. Nr. 480 und 541.
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Dr. Theodor J. Scherg.
Sixtus IV.
482. Sept. 9. — eppos Augusten, et Eysteten. ac praepositum
eccl. Eysteten. tutores seu conservatores universitatis studii
Ingolstat. Eysteten. dioec. instituit.
„In supremae dignitatis aplicae specula.“ D. R. P. 1475
V. Kl. Sept. anno 5. — CLX. (Lat. 760 f. 83.)
483. Sept. 9. — supplicationibus Ludovici J ) ducis ßavariae in-
clinatus indulget, ut personae in sacerdotio constitutae seu
dignitates ccclesiasticas, etiamsi eis cura imininet animarum,
obtinentes, quibus alias leges audire et legere a iure est
prohibitum, „iuris civilis Studio“ in studio opidi Ingolstat
Eysteten. dioec. insistendo leges huiusmodi audire et legere
et in ipsis legibus licentiatus et doctoratus gradus recipere
valeant. 2 )
„Ad perpetuum rei memoriam. Inter alia. quae frequenter
nobis incumbunt.“ D. R. P. 1475 V. Id. Sept. anno 5. — LX.
(Lat. 760 f. 83.)
') Ludwig d. Reiche, Stifter der Universität Ingolstadt 1472 —
! ) Die Narratio der Urkunde enthält: Dudum siquidem fei. record.
Pius pp. II ad Ludovici ducis Bavariae et comitis palatini Rheni
instantiam auctoritate aplicn statuit, ut in opido Ingolstat . . .
esset Studium generale tarn in theologia et iure canonico ac civili,
in medicina et artibus, quam in qualibet alia licita facultate ... ad
laudem divini nominis et fidei oithodoxae propagationem . . .“
484. Sept. 15. — mandat praeposito ecclesiae b. Mariae in Feucht¬
wangen. Augusten, dioec. et Eysteten. ac Augusten, offi-
cialibus, ut canonicatum et unam ex quattuor pbralibus
praebendis eccl. Eysteten. (7 m. a.) Mathiae Kint 1 ) der.
Herbipolen., familiari suo, assignent. Super praedictis cano-
nicatu et praebenda per obitum .Tosephi Schönstetter vacan-
tibus Michael de Seckendortf '*) der. Eysteten. contra Mel-
chiorem de Schauinberg 3 ) der. eiusdem dioec. et post illius
mortem contra Ulrieuin Smidlin der. Augusten, familiärem
papae in curia Rom. litigavit, sed eos, cum Ulricus quoque
obiisset et ipse papa eosdem (15. Jan. 1474) praefato Mathiae
contulisset, per Henricum Smichen, canonicum Frisingen.
procuratorem hodie resignavit.
„Grat, fam.“ D. R. P. 1475 XVII. Kl. Oct. anno 5. —
XX. — Exp. IV. Kl. Dec. anno 5. (Lat. 758 f. 78.)
9 Dr. Mathias Kindt 30. April 1512 Altarist im neuen Spital zu
Hall, 10. Mai 1512 Pfarrer in Kreglingon (Arch. d. bischöfl. Ordin.
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1475.
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Würzburg, Urk.-Abt. A). — s ) Michael v. Seckcndorff-Aberdar
f 1476 als Domherr zu Freising (Biedermann Steigerwald tab. 116;.
s j Wahrscheinlich ein Neffe des Bamherger Bischofs Georg von
Schauinberg.
485. Sept. 20. — confert ecclesiam parochialem Wolfershausen
Herbipolen. dioee. (12 m. a.) per obitum Henrici Beurlen
clerici Herbipolen. dioec., farailiaris Juliani tit. s. Petri in
vineulis cardinalis, vacantem Jasoni de Paganis, quocum
dispensatur super decrelo a se ipso renovato, secuudum
quod nemo parochialem quandam ecclesiam accipere valeat,
nisi linguam parochianorum intelligat. — Exec.: Eps Tira-
sonen. et decanus ecclesiae s. Johannis Osnabrugen. ao offi-
cialis Herbipolen.
„V. ac m. h.“ D. R. P. XIII. Kl. Oct. anno 5. — Gratis
de mandato dni n. pp. (Vat. 571 f. 84.)
486. Sept. 80. — reservat Johanni Stumpff clerico Herbipolen.
dioec., familiari suo, qui aliquamdiu super praepositura
s. Leodegarii in Werd') dioec. Constantien. apud sedem
apost. contra quendam competitorem frustra litigabat, duo
beneficia (etiam incompatibilia), quorum fructus annui 18 m.
a. valorem non excedunt, ad collationem epporum et caplo-
rum Herbipolen. et Bambergen, spectantia. Exec.: praepos.
eccl. Ruremonden. dioec. Leodien, et officiales Herbipolen.
ac Bambergen.
„Grata famil.“ D. R. P. pridie Kal. Oct. anno 5. —
Gratis de inand. dni. n. pp. (Vat. 664 f. 266 et 268.)
') Sehönonwerd im Kanton Solothurn.
487. Oct. 3. — mandat archiepo Patracen. 1 ) et Eberhardo de
Rabenstein canonico Bambergen, ac officiali Bambergen.,
ut altare s. Ypoliti situm in curia Christophori de Thun-
felt a ) canonici Bambergen. (10 fl. rhen.) per obitum Johannis
Crach vacantem Johanni Schesslitzer clerico Bambergen,
assignent.
„V. ac m. h.“ D. R. P. 1475 V. Non. Oct. anno 5. —
Gratis pro Deo. Exp. VIT. Kl. Jul. anno 5.
(Lat. 763 f. 181.)
‘) Vosich Simon (eps Justinapolitan), vorh. Antibaren. (1473 - 84).
f 11- Dez. 1510 (Bericht d. Hist. Ver. Bamberg 31, 79).
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Dr. Theodor J. Scherg.
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488 . Oct. 3. — confert Johanni Dürr de Awe 1 ) clerico Herbi-
polen. dioec. parochialem eeclesiam B. M. V. in Enheyra.*)
Herbipolen. dioec. (3 rn. a.) per obitum Johannis Dur va-
cantern. — Exec.: Archieps Patracen. et Kilianus de Bibra
Herbipolen. ac Eberhardus de Rabenstein Bambergen eccle-
siarum canonici.
„V. ac m. h.“ D. R. P. 1475. V. Non. Oct. anno 5, —
Gratis pro Deo; juravit. 3 ) (Vat. 584 f. 137.)
') Aub im Ochsenfurter (lau. — ’) Pf. fclhenheim Kap. Ochsen-
furt. — *) Cfr. Nr. 478.
489 . Oct. 7. — Wolfgango Stockei pbro Eysteten. dioec. per-
petuarn vicariam parochialis eccl. s. Petri apostoli in Walt¬
kirchen Eysteten. dioec. per certum procuratorem resignanti
assignat annuam pensionem 20 fl. rhen. super fructibus
eiusdem vicariae solvendain a Johanne Swarm, 1 ) cui de
praefata vicaria per alias litteras apost. est provisuin. —
Exec.: Praepos. eccl. ss. Petri et Pauli Bardewicen. Verden,
dioec. et Eysteten. ac Augusten, of'ficiales.
„V. acm. h.“ D. R. P. 1475 Non. Oct. anno 5. — XIII. XI.
(Lat. 755 f. 212.)
’) 1480 Plebanus in Waldkirehen, Dek. Berching, und zugleich
Frübmesser in Praitenfurt, Dok. Ingolstadt (Suttner, Eichstätt 15,35).
490 . Oct. 2. — mandat abbati monasterii in Vilhausen 1 ) Herbi¬
polen. dioec., ut parochialem eccl. b. Mariae Virginis in
Mittelstreu Herbipolen dioec. (24 fl. auri de camera) per
obitum Johannis Braun vacantem Martino Crester pbro
Herbipolen. dioec., si praevia examinatione idoneus repper-
tus sit, conferat. 3 )
„Dign. arb.“ D. R. P. 1475 IV. Id. Oct. anno 5. —
XX. — Exp. XII. Kl. Mai. anno 5. (Lat. 759 f. 102.)
’) Bildhausen O. C. — *) Die Namen der beiden Pfarrer sind zu
ergänzen in „Franconia saora Landkapitel Mellrichstadt S. 204.“
491 . Oct. 16. — mandat epo Bambergen., ut custodiam eccl.
s. Stephani Bambergen. (4 m. a.) per obitum Johannis
Hefener vacantem Georgio Scheffer pbro Herbipolen., si
praevia examinatione eum idoneum reppererit, cönferat.
„Dign. arb.“ D. R. P. 1475 XVII. Kl. Nov. anno 5. —
XX. — Exp. XV. Kl. Jun. anno 5. (Lat. 763 f. 175.)
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271
1475.
492 . Oct. IG. — confert Johanni Müller 1 ) canonicatum ecelesiae
s. Johannis Novimonasterii cum reservatione praebendae.
— Exec.: Eps Tirasonen. et decanus ecelesiae s. Johannis
in Haugis extra muros Herbipolen. ac officialis Bambergen.
,,V. ac m. h.“ D. R. P. XVIII. Kl. Nov. anno 5. —
Gratis de mand. dni pp. (Vat. 664 f. 231 et 234.)
') Aus Königsberg in Franken (Regiomontanus).
493 . N ov. 9. — Ulrico de Fruntspergk ‘) in iure civili pluribus
annis studenti, cui litteris Kl. Dec. 1472 motu proprio datis
de uno Augusten, et altero Frisingen. ecclesiarum canoni-
catibus cum reservatione totidem inibi praebendarum pro-
vidit et per alias litteras indulsit, ut illae litterae valerent,
ac si Kl. Januar. 1472 coneessae essent, qui tarnen propter
reservationum multitudinem de canonicatu et praebenda
eccl. Augusten, ullum fructum se habiturum non credit,
concedit, ut ipsae litterae valeant, ac si sibi in eis non de
Augusten, sed de Eysteten. ecelesiae canonicatu cum reser¬
vatione praebendae provisum esset.
„Nob. gen.“ D. R. P. 1475 V. Id. Novembr. anno 5. — XX.
(Lat. 755 f. 40.)
*) Wurde Bischof von Trient 1486—1493.
494 . Nov. 9. — mandat epo Nucerin. et paeposito maioris ac
decano s. Jacobi extra muuos Bambergen, ecclesiarum, ul
arehidiaeonatum eccl. Herbipolen (24 m. a.) per obitum
Henrici de Henneberg 1 ) vacantein Egidio Truchsess 2 ) der.
Herbipolen. dioec., de nobili genere ex utroque parente
procreato, assignent.
„Nob. gen.“ D. R. P. 1475. V. Id. Nov. anno 5/ —
XXVI. — Exp. V 7 . Kl. Mart, anno 8. (Lat. 790 f. 173.)
*) Heinrich Graf v. Henneberg-Schleusingen, f 19. Sept. 1475.
Amrhein Reihenfolge. (Arch. f. Ufr. 32, 275.)—’) Kgidius Truchsess
von Wetzhausen, a. a. 0 . 33, 272.
495 . Nov. 15. — mandat officiali Eysteten., ut parochialem
ecelesiam s. Bartholomaei in Altfelt 1 ) Eysteten. dioec. (34 fl.
rhen.), vacantem per liberam resignationem Conradi Linde-
minit per Jacobum de Rizonibus, litterarum apostolicarum
de maiori praesidentia abbreviatorem, procuratorem factam,
Georgio Mauer*) de Sulzbach pbro Ratisponen. dioec., si
per praeviam examinationem idoneus sit reppertus, conferat.
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Dr. Theodor J. Scherg.
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„Dign. arbitr.“ D. R. P. 1475 XVII. Kl. Dec. anno 5.
— XX. — Exp. VIII. Kl. Jun. anno 5. (Lat. 763 f. 42.)
‘) Im Dekanat Altorff. — ! J 1480 Pfarrer in Alfeld (Suttner,
Schematismus des Bistums Eichstätt S. I).
49(>. Nov. 20. — Conradus Rone canunicus eecl. Novimonastrrii Herbi-
polen., familiaria cardinalis tit. s. Petri ad viucula, 1 ) obl. se super
ann. canonicatus et praebendae dictae ecclesiae (7 m. a.) vac. per
obitum Henrici Beurlein. — Promisit solvere infra 6 menses.
(Ann. d. d.)
') Vgl. oben Nr. 480, wo er Johann heisst. — *) Julian della Rovere.
497. Nov. 21. — Jason de Paganis, reotor paroeh. eocl. in Wolfershausen, 1 )
sive illius vicarius, familiaris cardinalis tit. s Petri ad vincula, obl.
se pro ann. dictae eccl. (12 m. a.J vac. per obitum Henrici Beuerlein.
1476 Juni l. solvit 37 tlor. (Ann. d. d)
‘) Vgl. oben Nr. 485.
498 . Nov. 22. — mandat decano eccl. Bambergen., ut parochi-
alem eccl. in Erlengen. 1 ) Bambergen, dioec. (4 m. a.) per
liberam resignationern Conradi Schad canonici Ratisponen.,
per Fridericum Putner eiusdem dioec. procuratorem in
manibus suis factam, vacantem Johanni Erbe der. illius
dioec.. si praevia examinatione idoneus reppertus est, conferat.
„Dignum arb.“ D. R. P. 1475 X. Kl. Dec. anno 5. —
XXII. Exp. IX. Jan. anno 5. (Lat. 756 f. 10.)
*) Erlangen.
499 . Nov. 22. — ratum et gratum habens, quod Johannes Tri-
felser parochialem ecclesiain in Ottensas *) Eysteten. dioec.
et Jodocus Crebs parochialem eccl. in Memmelstorff Bam¬
bergen. dioec. (4 m. a.) per Eberhardum de Rabenstein
procuratorem resignant, illi ecclesiam parochialem in Mem-
melstorf, lniic eccl. paroeh. in Ottensas 2 ) confert. — Exec.:
Praepositus b. Mariae in Feuchtwangen. Augusten, dioec.
et Bambergen, ac Eysteten. officiales.
„Apostolieae sedis circumspecta benignitas.“ D. R. P.
1475. X. Kl. Dec. anno 5. — XII. X. XII. X. - Exp. VI.
Kl. Mart, anno 5. (Lat. 768 f. 113 et 114.)
‘) Dekanat Altorff. — 1480 war Leonhard Pfaffonhofer Plebauus
in Ottensas. (Suttnor Bistum Eichstätt 6.)
500. Nov. 25. — Johanni Stumpf! der. Herbipolen. dioec. fami-
liari suo, cui iam litteris pridie Kl. Oct. pont. sui anno 5
(1475) datis de duobus beneficiis ad collationem epporum
et caploruin Bambergen, et Herbipolen. pertinentibus providit
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Franconioa aus dam Vatikan.
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1475.
et per alias litteras indulsit, ut illae litterae valerent, ac si
Kl. Januar. 1472 concessae essent, motu proprio ac mera
liberalitate indulget, ut ipsae litterae valeant ac si motu
simili concessae essent.
„Grat, fam.“ D. R. P. 1475 VII. Kl. Dec. anno 5. —
X. — Exp. V. Id. Dec. anno 5. (Lat. 757 f. 251.)
501 . Dec. 6. — mandat epo Eysteten., ut cum Georgio Rostaler
et Helena Sigerstorferin laicis, qui non ignorante se secundo
affinitatis gradu (ipsius enim Georgii prima uxor et praefata
Helena secundo consanguinitatis gradu se attingebant) esse
coniunctos, tamquam simplices et iuris ignari, non credentes
aliquod obstare. quominus invicem matrimonialiter copulari
possent, matrimonium inter se per verba legitima de prae-
senti contraxerunt illudque carnali copula consummarunt
ac prolem exinde perceperunt, super huius affinitatis ira-
pedimento dispenset, eosque inter se de novo matrimonium
contrahere iubeat et susceptum usque adhuc prolem legi-
timum declaret.
„Üblatae nobis . . . petitionis.“ D. R. P. 1475. VIII. Id.
Dec. anno 5. — XX. (Lat. 761 f. 73.)
502. Dec. 6. — Stephano Clingner 1 ) clerico Herbipolen. dioec.,
familiari suo, cui litteris Kl. Januar. 1472 datis duo bene-
ficia ad collationem epporum et caplorum Herbipolen. et
Eysteten. pertinentia reservavit et qui vigore illarum litte-
rarum canonicatum cum praebenda in eccl. B. M. V. Ey-
stetten. per obitum Petri Cerrer vacantem obtinuit, indul¬
get, ut hac obtentione non obstante illis litteris minime
praejudicetur.
„Grat, fam.“ D. R. P. VIII. Id. Dec. anno 5. Gratis de
mand. dni n. pp. (Vat. 664 f. 344.)
') Klinger, vgl. Reg.-Ar. 831.
503. Dec. 6. — confert Henrico de Redwitz') illos canonicatum
et praebendam Eysteten. (70 flor. auri), quos Melchior
Truchsess, postquam aliquamdiu super eis contra adver-
sarium quendam in Romana curia litigavit, in manibus
suis, concessa ei super illius praebendae fructibus annua
pensione 21 flor. auri, resignavit.
Arohivalisohe Zeitschrift. Neue Folge. XVII. 18
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I)r. Theodor J. Scherg.
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„Nob. gen., v. <ae rn. h.“ D. R. P. VIII. Id. Dec. anno 5.
(Vat. 608 f. 45.)
') Suttner, Bistum Eichstädt, S. VIII.
504. Dec. 15. — cum Johanne de Urlein (Uilein?) clerico Bam¬
bergen. dioec. familiari suo dispensat, ita ut quaecunque
duo curata vel alias invicem incompatibilia beneficia eccl.
recipere et quoad vixerit retinere valeat.
„Grat, fam.“ D. R. P. 1475 XVIII. Kl. Januar, anno 5.
— Gratis de mand. dni n. pp. (Vat. 572 f. 305.)
605. Dec. 23. — Joh. Stumff, canonicus Novimonasterii Herbipolen., fami-
liaris papae, obl. se pro ann. unius paroch. eccl. vel illius perpetuae
vicariae ad collationem capituli eiusdem eccl. (12 m. a.) pertinentis,
uniendae canonicatui et praebeudae suis cedente vel decedente
aliquo ex rectoribus. Promisit solvere infra 6 menses a die, qua
dicta bulla sortietur effectum. (Ann. d. d.)
506. Deo. 23. — Venerabilis dns Fredericus de Rauenecke pro composi-
tione anuatae canonicatus et praebeudae eccl. Bambergen, solvit
27 fl. auri de camera tempore debito per manus dni Stephani de
Cazis canonici Vereellen.
(Quidd. XIX. p. 125; Intr. et exit. 492:1475 XII 23.)
1476.
507. Januar. 9. — mandat decanis ecclesiarum maioris et s. Petri
Argentinen. ac Eberhardo de Rabenstein canonico Bam¬
bergen., ut beneficium ad altare s. Theclae (4 m. a.) in eccl.
Constantien., per obitum Johannis Surhebel vacans, Erasmo
Schütz, clerico Herbipolen. dioec., quocum utpote de pres-
bytero et conjugata genito super defectu natalium dispen-
satum est, apostolica auctoritate assignent.
„V. ac m h.“ D. R. P. 1475 V. Id. Jan. anno 5. —
Gratis pro Deo. (Vat. 574 f. 23.)
508. Januar. 11. — concedit. Johanni de Allendorf 1 ) archidiacono
Herbipolen., ut litterae apost., quarum vigore ei de ipso
archidiaconatti, per resignationem Georgii de Rynhofen 2 )
vacante, provisum est et in quibus illius archidiaconatus
fructus annui, qui 130 flor. auri sunt, 24 florenorum auri
valorem non excedere dicebantur, valeant., ac si horum
maiorum fructuum valor expressus esset.
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1476.
Franconica aus dem Vatikan.
276
„Nob. gen.“ D. R. P. 1475 III. Id. Jan. anno 5. — XX.
(Vat. 548 f. 210.)
l ) Johannes v. Allendorf, letzter Abt des Klosters St. Burkard
und erster Propst des Ritterstiftes St. Burkard, auch Domherr in
Würzburg (Amrhein, Arch. U.-Fr. 33, 175). — *) Georg v. Secken-
dorff-Rynhofen, Domherr in Würzburg (a. a. 0. XXXIII. 57).
509 . Januar. 16. — Henrico de Bierstadt 1 ) clerico Maguntin.
dioec. familiari suo, qui vigore litterarum apost. Kl. Januar.
1472 sibi concessarum de obtinendis uno vel duobus bene-
ficiis eccl. ad coli, archiepi et capli Maguntin. atque abbatis
et monasterii Fulden. Herbipolen. dioec. pertinentibus paro-
chialem ecclesiarn in Kirchlauder ä ) Maguntin. dioec. ob-
tinuit, 3 ) motu proprio indulget, ut illae litterae perinde
valeant, ac si iam tune simili motu concessae essent.
„Grat, fam.“ D. R. P. 1475 XVII. Kl. Febr. anno 5. —
Gratis de mandato dni n. pp. (Vat. 665 f. 174.)
') Bürstadt a. d. Bergstrasse in Hessen. — J ) Kirchlauter. —
*) Wahrscheinlich hatte er diese Pfarrkirche wieder resigniert, und
erbat sich nun die Unberührtheit seiner früheren doppelten Expek-
tanz. Vgl. Nr. 651.
510 . Jan. 29. — ad instantiam consulum et eommunitatis opidi
Nuremberg Bambergen, dioec. conquerentium, nonnullos
clericos saculares ac religiosos etiam Cist. et mendicantium
ordinum ac hospitalis b. M. Virg. Jerosol. Theotonicorum
in ipso opido vina, cerevisiam et alios liquores sive potagia
popularibus in eodem opido degentibus et ad illud se con-
ferentibus quandoque vendere et laicos ad expensas seu
ad hospitia vel habitationem in suis domibus recipere in
detrimentum civium laicorum ipsius opidi, cum hi pro ejus-
modi potagiis et receptionibus tallias seu dacia solvere
debeant, illi autem ab eisdem daciis sint immunes, vetat,
ne amplius clerici saeculares vel religiosi in opido Nurem¬
berg degentes talia vel similia attentent.
„Ad perp. rei mein. Sincere obsequentium vota.“ D. R. P.
1475. IV. Kal. Febr. anno 5. — L. (Vat. 667 f. 128.)
511 . Febr. 14. — mandat scolastico eccl. Eysteten. ac officiali
Eysteten., ut Christophoro Mandel, 1 ) der. Ratisponen. dioec.,
legum doctori et magistro in artibus, qui in universitate
studii Ingolstat Eysteten. dioec. in jure civili ordinariam
. 17 *
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cathedram regit et ejusdem universitatis camerarius existit,
assignent parochialern eccl. s. Mauritii in Ingolstat Eysteten.
dioec. (20 m. a.) vacantem ex eo, quod Georgius Mayr 2 )
illam obtinens possessionem perpetuae vicariae parochialis
eccl. s. Johannis in Lewkental Chiemen. dioec. dudum
certo modo vacantis, nullo titulo sibi suffragente, propria
temeritate et de facto apprehendit et scienter se intrusit
in illam et per biennium et ultra (citra tarnen triennium)
simul cum parochia eccl. s. Mauritii indebite occupatam
detinet contra Joannis XXII. decretalem „Exsecrabilis“.
„Litt, sc., v. ac m. h.“ D. R. P. 1475. XVI. Kl. Mart,
anno 5. — XXII. Exp. Kl. Apr. anno 5. (Lat. 765 f. 80.)
‘) Christoph Maudel v. Steinfels ist 1480 Domherr und General¬
vikar in Eichstädt (Suttner, VII, VIII). — *) Georg Maier, decr. Dr.,
ist 1480 Pfr. 8. Mauritii in Ingolstadt (Suttner S. 86).
512 . Febr. 4 . — mandat archiepis Florentin. et Patracen. ac
officiali Maguntin., ut canonicatum et praebendam eccle-
siae s. Victoris Maguntin., per obitum Johannis Kindel¬
mann vacantes, de quibus Fridericus imperator per nomi-
nationem Georgio Pfintzing clerico Bambergen, dioec., decre-
torum doctori, providit, ipsi Georgio apostolica auctoritate
assignent.
„Lit. scient., v. ac m. h.“ D. K. P. 1475 pridie Non.
Febr. anno 5. — XX. (Vat. 573 f. 313.)
513 . Febr. 21. — Henrico Schonleben der. Herbipolen. dioec.,
magistro in artibus, cui eodem die motu proprio de duobus
beneficiis ecclesiasticis ad eporuin et caplorum Herbipolen.
et Bambergen, collationem pertinentibus per alias litteras,
quas, ac si eas Kl. Januar 147 1 concessisset, valere vult,
provisum est, concedit, ut in ipsorum beneficiorum asse-
cutione omnibus antelationum praerogativis uti valeat, quibus
familiäres sui in simili beneficiorum eccl. assecutione gaudent,
absque tarnen eorum praejudicio.
„Litt, scient.“ D. R. P. 1475 X. Kl. Mart, anno 5. —
Gratis pro antiquo curiali. Exp. VI. Non. Mart, anno 8.
(Lat. 790 f. 289.)
514 . Febr. 29. — ad inslantiam raagistrorum civium, proconsu-
lum et consulum opidi Nuremberg. Bambergen, dioec. ex-
ponentium, se habere quamplurima privilegia et indulta ac
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1476.
litteras apostolicas imperiales et regales sibi concessa necnon
di versa alia jura et scripturas publicas et privatas, quae
ad dietas et conventus publicos et privatos transportare valde
periculosum est, abbati mon. s. Aegidii Nurembergen.
rnandat, ut ea assistentibus sibi in hoc duobus jurisperitis
approbet et transsumi faciat, quae transsumpta manu ali-
cujus notarii publici subscripta et ejus sigillo sigillata illud
robur et vim habeant, quae haberent ipsae litterae originales.
„Justis et honestis supplicum votis.“ D. R. P. 1475
pridie Kal. Mart, anno 5. — L. (Vat. 665 f. 181.)
515 . Mart. 2. — rnandat Joanni Francisco de Pavinis causarum
apostolici palatii auditori, ut Jacobo Raw, cui 25. Oct. 1473
de canonicatu et praebenda eccl. Brixinen, provisum est
imposito Gasparo Spauer eius adversario super illis perpetuo
silentio, ipsos canonicatura et praebendara de novo assignet;
ipse enim Jacobus non solum illos canonicatura et praeben-
dam, sed etiam decanatum eiusdem ecclesiae per Conradi
Judenfress obitum vacantes obtinuit. sed, postquam super
eo contra quendam adversarium coram certo causarum
auditore aliquamdiu litigavit, tandern diffidens de iure suo
liti et causae huiusmodi ac omni iuri sibi in eodem decanatu
seu ad illum competenti cessit aut alias cum illo adversario
concordavit, certa tune expressa pensione annua super
certis ecclesiasticis proventibus tune expressis sibi ad tem-
pus vitae persolvenda reservata, de qua in aliis litteris,
quibus supradictus Johannes auditor illos canonicatum et
praebendara eidem Jacobo adiudicavit, nulla mentio facta est.
„V. ac m. h.“ D. R. P. 1475 VI. Non. Mart, anno 5.
XXVI. — Exp. VII. Id. Mart, anno 5. (Lat. 762 f. 35.)
516 . Apr. 17. — Henrico Utz perpetuum beneficium „primissa-
riam“ nuncupatum in Zusmarshausen et b. Mariae in Bey-
run resignanti confert. perpetuam vicariam ad altare s. Jero-
nimi 1 ) (4 m. a.) situm in eccl. Herbipolen. et beneficium
ad altare s. Catharinae (4 m. a.) situm in parochiali eccl.
Ochsenfurt Herbipolen. dioec. vacantia per liberam resigna-
tionem Erasmi Nicolai clerici Culmen. dioec., familiaris
papae, cui beneficia ab illo Henrico resignata confert. —
Exec.: Decanus Misnen. et Melchior de Meckaw*) canon.
Brixinen, ecclesiarum ac officialis Herbipolen.
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„Aplicae sedis circumspecta benignitas“. D. R. P. 1476
XV. Kl. Mai anno 5. — Gratis pro Deo. — Exp. XIV.
Kl. Jun. anno 5. (Lat. 763 f. 65.)
') = Hieronymus. — *) 1459 in Bologna, 1473 zum Dekan in
Meissen ernannt (scheint das Dekanat nicht angetreten zu haben),
1489 Bischof in Brixen, 1503 Kardinal, f 1509 (Knod 340).
517 . Apr. 18. — confert Ulrico Wreng de Kipfenberg parochialem
eccl. b. Mariae in Münster 1 ) Herbipolen. dioec. (90 fl. rhen.),
vacantern per liberam resignationem Johannis de Schaum¬
berg per Eberhardum de Rabenstein can. Bamb. in manibus
suis f'actam. — Exee.: Praepos. b. Mariae in Feuchtwangen
Augusten, dioec. et Eberhardus de Rabenstein can. Bam¬
bergen. eccliar. ac officialis Herbipolen.
„V. ac m. h.“ D. R. P. 1476. XIV. Kl. Mai. anno 5. —
XII. X. — Exp. XVII. Kl. Jun. anno 5. (Lat. 763 f. 34.)
') Pfarrei Altenmiinster.
518 . Apr. 18. — reservat Johanni de Schaumberg can. Eysteten. 1 ),
per Eberhardum de Rabenstein can. Bambergen., procura-
torein suum, parochialem ecclesiam b. Mariae in Münster*)
Herbipolen. dioec. resignanti annuam pensionem 30 fl. rhen.
super fructibus illias eccl. solvendam per Ulricum Wreng
de Kipfenberg, cui de eadem eccl. providetur. — Exec.:
Eberhardus de Rabonstein can. Bamb. et Herbipolen. ac
Eysteten. officiales.
„V. ac m. h.“ D. R. P. 1476 XIV. Kl. Mai. anno 5. -
XIII. XI. (Lat. 762 f. 204.)
') Johannes v. Schaumberg wurde 1464 Domherr in Bamberg
durch Tausch mit Thomas v. Schaumberg, starb 1485 in Rom; 148U
war er nicht mehr Domherr in Eichstädt. (Ber. H. V. Bamberg 31.
85; Suttner VIII); 1473 und 1481 in Ingolstadt, 1182 in Bologna in
studiis (Knod 483). — 5 ) Altenmünster.
519 . Apr. 19. — mandat archipresbytero Bononien. et Herbipolen.
ac Maguntin. officialibus, ut perpetuam vicariam in ecde-
sia parochiali in Fladungen 1 ) Herbipolen. dioec., per obitum
Johannis Uebelacker vacantern, Johanni Fabri de Fulda,
familiari suo, apostolica auctoritate assignent.
„Grata famil.“ D. R. P. 1476 XIII. Kl. Maii anno 5. —
Gratis de mandato dni n. pp. (Vat. 587 f. 43.)
*) Fladungen in der Rhön.
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1476
520 . Apr. 22. — mandat officiali Herbipolen., ut in causa Fre-
derici Engel et Johannis Meyer opidanorura opidi Nurem-
bergen. Bambergen, dioec., qui in recompensationem qua-
rumdam gravium iniuriarum Barbarae Meyerin mulieri in
civitate Bambergen, commoranti illatarum primo ab officiali
Hertnidi de Lapide decani eccl. Bambergen, et deinde a
Johanne Stiber vicario Philippi epi Bambergen, in spiri-
tualibus generali, ad quem appellaverant, ad quandam mulc-
tam pecuniariam solvendam condemnati ad sedem aplicam
appellaverunt, appellatione remota decernat. 1 )
„Humilibus etc.“ D. R. P. 1476 X. Kl. Mai. anno 5. —
XVI. (Vat. 761 f. 66.)
*) Vgl. 531.
521 . Apr. 27. — motu proprio, cum ab aliquibus in dubium verti
dicatur, an Eberhardus de Rabenstein can. Bambergen,
et familiaris suus, qui quidem litterarum apost. abbreviator
existens cum Johanne Horn altero litt, apost. abbreviatore
in summandis bullis, quae per cameram apost. expediuntur,
in palatio apost. frequenter laborat, continuo vero in eodein
non residet neque in tinello apost. comedit, nihilominus
co.itinuus commensalis papae censeri debeat, declarat, eum
a tempore, quo obsequiis ipsius papae insistere cepit, sernper
fuisse et esse suum verum familiärem continuum commen-
salem et in assecutione beneficiorum eccl. antelationum
praerogativis, quae ejusmodi familiaribus concessae sunt,
uti, potiri et gaudere posse.
„Grata familiaritatis.“ D. R.P. 1476 V. Kl. Mai anno 5. — X.
(Vat. 669 f. 11.)
522 . Apr. 30. — supplica'tionibus Johannis 1 ) abbatis monasterii
s. Salvatoris Fulden. Herbipolen. dioec. 0. S. B. Romanae
ecclesiae immediate subjecti, de comitum genere, qui vocan-
tur illustres, ex utroque parente procreati, inclinatus, incor-
porat parochialem ecclesiam s. Blasii illius opidi (10 m. a.)
per liberam resignationem Andreae Hesse in manibus suis
factam vacantera, cui iurisdictio ruralis „arehidiaconatus“
nuncupata canonice est annexa, abbatiali mensae ipsius
monasterii.
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„Ad perpetuam rei memoriam. Ad ea quae pro eccliar.
et monasteriorum. . . . indemnitatibus consulitur.“ D. R. P.
1476 pridie Kl. Mai. anno 5. — XL. (Lat. 761 f. 89.)
l ) Johannes Graf v. Henneberg; vgl. oben Nr. 372.
523. Mai. 4. — concedit Johanni de Wissenbach *) canonico
Herbipolen. de militari genere ex utroque parente procreato
et „dilecto“ Alberti ducis Saxoniae, 2 ) ut iitterae apost.,
quibus ei singuli canonicatus cum reservatione praeben-
darum in Herbipolen. et Eysteten. ecclesiis collati sunt,
valeant, ac si Kl. Januar. 1472 concessae essent.
„Nob. gen.“ D. R. P. IV. Non. Mai. anno 5. — Gratis
de mandato dni n. pp. (Vat. 666 f. 13.)
l ) Kam nicht in den Besitz einer Würzburger Doinpräbende. —
*) Stammberr der Albertinischen Linie zu Dresden.
524. Mai. 10. — mandat decanis s. Bartholomei et Montis s. Vir-
gilii Friesacen. Saltzeburgen. dioec. ac Georgio Althoffer
canonico Ratisponen., ut beneficium ad altare ss. Viti et
Udalrici situm in capella extra muros castri Wolffsberg')
Saltzeburgen. dioec. (8 m. a.) ad collationem epi Bambergen,
de antiqua consuetudine pertinens, quod per obitum Johannis
Strubner vacans a Georgio tune epo Bambergen. Jacobo
Sam praeposito eccl. Montis s. Virgilii Frisacen., decretorum
doctori, collatum est opponente se Paulo Lascht clerico
Olomucen. dioec., qui aliquamdin corain magistro Francisco
Johanne de Pavinis causarum palatii aplici auditore liti-
gabat, sed postea annua pensione 20 fl. auri de camera
super fructibus illius beneficii sibi assignata resignavit, illi
Jacobo assignent.
„Litt, scient.“ D. R. P. 1476 VI. Id. Mai. anno 5. —
XXX. Exp. XV. Kl. Jun. anno 5. (Lat. 759 f. 88.)
*) Kapelle des hl. Vitus im bisch. Bamberg. Schlosse Wolfsberg
in Kärnten (Weber, Bistum Bamberg S. 234).
525. Mai. 10. — confert Conrado Scherpe perpetuam vicariam
ad altare s. Brixii *) situm in aula epali Herbipolen. (8 m. a.)
vacantem per liberam resignationem Johannis Kungsperg 2 )
in manibus suis factam. — Exec.: Archieps Patracen. et
archipresbyter Bononien. ac decanus in Haugis Herbipolen.
dioec.
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1476.
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„V. ac m. h.“ D. R. P. 1476 VI. Id. Mai. anno 5. —
XII. X. — Exp. IV. Id. Mai. anno 5. (Lat. 765 f. 83.)
') Vikarie s. Brictii im bischöflichen Paiatium oder Kanzleigebäude
zwischen Dom und Neumünster zu Würzburg, welcher die Pfarrei
üreussenheim inkorporiert war. Das Paiatium ist seit einigen Jahren
zur Strasspnerweiterung abgebrochen. — *) Wahrscheinlich — Küns-
berg oder Königsberg (Regiomontanus ? vgl. Nr. 492!)
526 . Mai. 10. — dispensat cum Hildebrando de Redwitz 1 ) clerico
Bambergen, dioec. ex ulroque parente de militari genere
procreato et in decimo septimo aetatis anno constituto, ut,
quam primum decimum nonum annum attigerit, quod-
cumque beneficium eccles. cum cura, etiamsi parochialis
ecclesia vel perpetua ejus vicaria sit, accipere et retinere
valeat.
„Nob. gen.“ D. R. P. VI. Id. Mai. anno 5. — XX.
(Vat. 667 f. 76.)
') In der Genealogie bei Biedermann, Gebürg tab. 173 ff. nioht
verzeichnet.
527 . Mai. 22. — Conraaus Squerpe (ISchras), 1 ) perpetuus vicarius
ad altare s. Brictii situm in aula episcopali Herbipolen.
obl. se pro ann. dictae perpetuae vicariae (8 m. a.) vac.
per resignationem Joh. Kungsfelder 2 ) apud sedera aposto-
licam factam. (Ann. d. d.)
1476 Mai. 2t. solvit 18 fior. (Quidd. 1474/6 f. 180.)
') Scherpe Vgl. Reg. Nr. 525. 750 — *) = Künaberg oder Königs¬
berg, vgl. Nr. 525.
528. Mai. 24. — cassans litteras apost. Kl. Januar. 1472 Michaeli
Pulhammer *) de reservatione duorum benef. eccl. ad colla-
tionem epi et capli Herbipolen. necnon capli Novimonasterii
Herbipolen. pertinentium datas, reservat eidem Michaeli,
qui de beneficio ad collationem capli Novimonasterii nullum
aut parvum fructum sperat, duo beneficia ad collationem
epporum et caplorum Herbipolen. et Bambergen, pertinentia.
„V. ac m, h.“ D. R. P. 1476 Id. Mai. anno 5. XXV.
— Exp. IV. Id. Jun. anno 5. (Lat. 762 f. 64.)
') = Michael v. Pilhamer.
529 . Mai. 24. — Johanni Mulner parochialem eeclesiam s. Her-
molai de Calci Pisan. dioec. resignanti confert parochialem
eccl. ss. Viti et Catharinae in Wolfriclishausen') Herbi¬
polen. dioec. (12 m. a.), quam ipsius Johannis adversarius
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Jason de Paganis der. Mediolanen. indebite occupatam per
Octunem de Paganis laicum Mediolanen. resignavit. —
Exeo.: Eppi Urbinaten. et Urbevotan. ac officialis Herbipolen.
„Aplicae sedis circumspecta benignitas.“ D. R. P. 1476
IX. Kl. Jun. anno 5. — XII. X. — Exp. III. Kl. Jun. anno 5.
(Lat. 763 f. 51.)
') Wülfershausen i. Grabfeld. Vgl. oben Nr. 485.
580. Mai. 24. — Johannes abbas monasterii s. Salvatoris Fulden. solvit
llor. 22 per raanus Henrici Riffen 1 ! pro cornpositione ann. paroch.
eocl. oppidi Fulden. unitae dictae rnensae abbatiali.
(Quidd. 1474/76 f. 181. — Intr.et ex. Sixti IV. 1476 N.492:25. Mai 1476.)
') = Ryff (Reiff) vgl. Nr. 448 und Amrhein, Die Prälaten und
Kanoniker des Stiftes St. Peter und Alexander in Aschaffenburg
(Archiv des hist. Vereins f. Unterfr. und Aschaffenburg Bd. 26 S. 123
und 285). Vgl. oben Nr. 522.
531 . Mai. 29. — inandat decano eccl. s. Johannis in Haugis
extra muros Herbipolen., ut decernat (appellatione remota)
in causa Barbarae relictae quondam Johannis Meyer senioris
viduae Bambergen, dioec. contra Johannem Meyer iuniorem
et Margaretam Meyerin laicos eiusdem dioec., quos arguebat
quaedam immobilia in eadem dioec. consistentia ac mobilia
bona ad ipsam Barbaram legitime spectantia indebite occu-
pata detinere et contra quos iam coram officiali Hertnidi
de Lapide decani eccl. Bambergen, et, postquam ipsi Jo¬
hannes Meyer junior et Margareta ad curiam eppalem Bam¬
bergen. appellaverant, coram Johanne Stiber *) vicarioPhilippi
epi Bambergen, in spiritualibus generali litigabat, qui qui-
dem partim pro ipsa Barbara et partim contra eam senten-
tiam tulit, a qua eadem Barbara ad sedem aplicam appellavit.
„Humilibus supplicum votis.“ D. R. R. 1476 IV. Kl.
Jun. anno 5. — XIV. (Lat. 762 f. 247.)
‘) Johannes Stiebar v. Buttenheim, Domherr zu Bamberg. 31. B.
H. V. Bbg. S. 85: Johannes Stiebar, admissus ad praobendam 1464
und S. 92: f 1487. Vgl. oben Nr. 520.
532. Mai. 31. — Otto de Paganis clericus Mediolanensis nomine Jasonis
de Paganis, rectoris paroch. ecclesiae s. Hormolai de Cacis Pisan.
dioec., obl. se pro ann. valoris dictae eccl. (70 flor. auri de camera),
cum paroch. eccl. s. Viti et Catharinae in Wolfershausen (12 m. a.)
vac. per resign. dicti Jasonis. 1 ) Solvit flor. 37.
(Quidd. 1474/6 f. 185. — Intr. et ex.Sixti IV. N.493 f. 1.1476 Juni 1).
J Vgl. oben Nr. 529.
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Franconica aus dem Vatikan.
283
1476.
533. Jun. 11. — ad instantiam magistrorum civium, consulum
et rectorum-opidi Nuremberg. Bambergen, dioec. exponen-
tium, in sua terra olivas non crescere et earum oleum nisi
cum magnis expensis et periculis commode haberi non
posse, omnibus utriusque sexus infra limites paroch. eccle-
siarum s. Sebaldi et s. Laurentii constitutis ac magistris
civium, consulibus et rectoribus praedictis in temporalibus
subjectis indulget, ut quadragesimali caseo, butyro, ovis
et lacte dumtaxat et aliis jejuniorum, quibus esus carnium
prohibitus est, temporibus quibuscumque lacticiniis et ovis
ac de medicorum et confessorum suorum, quorum super
hoc conscientiae onerantur, consilio et assensu carnibus
praeterquam in hebdomada sancta licite et libere uti possint
,,Ad perpet. rei mein. In sacra Petri sede. D. Campa-
gnani Sutrinen. dioec.“ 1476 III. Id. Jun. anno 5. — C.
(Vat. 677 f. 355.)
534. J un. 11. — certior factus monasteriorum s. Clarae (0. ejusd.
s. Clarae) et s. Catharinae (0. S. Aug.) secundum instituta
fratrum Praed. intra ac b. M. Virg. in Pillenreut (O. S. Aug.
secundum instituta canonicorum regul.) extra muros opidi
Nurenbergen. necnon in Grindlach*) 0. C. in locis temporali
dominio illius opidi subiectis consistentium facultates pro
recipiendis sororibus et monialibus ad ipsa monasteria con-
ttuentibus congrue non suppetere, statuit et ordinat, quod
de cetero in eis sorores et inoniales recipi non possint, nisi
prout eortim facultates suppetant, et quod nonnisi midieres
indigenae recipi debeant.
„Ad perpetuam rei memoriam. Inter cetera.“ D. Com-
pagnani Sutrinen. dioec. 1476 III. Id. Jun. anno 5. —LXXX.
(Vat. 667 f. 50.)
*) Kloster Grundiaeh oder Himmelsthron 0. Cist. (Ussermann,
Episc. Bamb. p. 412.)
53ö. Juni. 12. — Unum par bullarum pro Alberto Cock, praeposito eccle-
siae s. Petri et Pauli Bardewicen. Verden, dioec., fuit redditum.
Obi. so super pensiono 10 floren. auri de cam. assignata super fruc¬
tibus paroch. eccl. in Heylprun. (Ann. d. d.)
') Vgl. obeu Nr. 354 und unten Nr. 537.
536. Jun. 23. — confert Johanni Parionis familiari suo bene-
ficium altaris s. Catharinae in Ochsenfurt (4 m. a.) vacans
per obitum Henrici Utz.
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„Grat, fam.“ D. Vetrallae Viterbien. dioec. 1476 IX. Kl.
Jun. anno 5. — Gratis de mandato dni n. pp.
(Vat, 585 f. 140.)
547. Jul. 13. — mandat offieiali Herbipolen , ut perpetuam vi-
cariam ad altare s. Annae situm in eccl. s. Johannis in
Haugis extra muros Herbipolen. (4 m. a.), quam per obitum
Johannis Rymensnyder apud sedem aplicam defuncti va-
cantem Stephanus Clingner der. Herbipolen. dioec., fami-
liaris suus, litteris apost 21. Febr. 1476 datis obtinuit, sed
litteris super hoc non confectis hodie per Albertum Cock
canonicum Bremen, decretorum doctorem et litterarum apli-
caruin abbreviatorem sponte et libere resignavit, Georgio
Vetlein (Veltlein, Uetlein?) clerico Herbipolen.dioec.conferat.
„Dign. arb.“ D. Atneiiae 1476 III. Id. Jul. anno 5. —
XXIII. — Exp. VIII. Kl. Mai. anno 6. (Lat. 790 f. 220.)
538. Jul. 15. — Johanni Gretzer canonico eccl. s. Johannis in
Haugis extra muros Herbipolen., cui litteris Kl. Januar.
1472 datis de canonicatu cum reservatione praebendae
ipsius eccl. s. Johannis neenon de beneficio ecclesiastico
cum eura ad collationem epi et capli Eysteten. pertinente
vacaturo providit et qui vigore illarum litterarum canoni-
catum et praebendam eccl. Eysteten. obtinuit, sed super
eorum possessione coram auditore palatii apostolici contra
quendam adversarium litigabat, concedit, ut in illorum
canonicatus et praebendae assecutione omnibus praerogativis
gaudere possit, quibus nonnulli familiäres sui utuntur.
„V. ac m. h.“ D. Ameriae 1476 Id. Jul. anno 5.— Gratis
pro Deo. Exp. pridie Kl. Apr. anno 6. (Lat. 764 f. 279.)
539. Jul. 18. — confert Alexandra Meysterlyn 0 clerico Eysteten.
dioec. beneficium thuribularii in ecclesia Argentinen. (6 m.
a.) per obitum Jacobi Pflüger vacans.
„V. ac m. h.“ D. Narniae 1476 XV. Kl. Aug. anno 5.
- XII. X. (Vat. 582 f. 142.)
l ) 1480 plebanus emeritus in Teyning (Suttner, Bistum Eichstätt
S. 4‘J); D. Schlecht, Päpstl. Urkuuden. S. 54, 57, 72.
540. Jul. 31. — Una bulla pro reverendo domino Gumperto Fabri prae-
posito eccl. B. M. et s. Gangulphi Bambergen., sedis apostolicae pro-
tonotarii, super recopt. in protonotariatum apostolicum sub dat.
Romae III. Id. Jun. anno 5. (1475 Jun. 11.) (Ann. d. d.)
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Francomea aus dem Vatikan. 285
1476.
541. Aug. 26. — Dominus Honricus Bartholomei canonious eocl. s. Ste¬
phani Bambergen., dui cardinalis 8. Petri ad vincula fumiliaris, obl.
se pro annata canonicatus et praebendae eccl. s. Stephani (7 m. a.)
per obitum Henrici Beuchlein ') apud sedem apostolicam defuncti
vacantium et eidem Henrico Bartholomei collatorum Romae VII. Kl.
Sept anno 5. (1475 Aug. 26.)
In meliori forma, quin familiaris dni cardinalis. Prom. solvere infra
6 menses. (Anu. d. d.)
l ) Soll heissen Beuerlin. Vgl. Nr. 481.
542. Sept. 10. — ad instantiam magistrorum civium, consulum,
proconsulum et universitatis opidi Nuremberg. Bambergen,
dioec. exponentium se speciali devotione ductos nonnullos
cantores instituturos esse, qui sacratissimum Corpus Christi,
dum ex ecclesiis s. Sebaldi et s. Laurentii Nuremberg. ad
infirmos defertur, accensis candelis hymnos devote cantando
comitari teneantur, omnibus fidelibus utriusque sexus vere
poenitentibus et confessis, qui ipsum sacratissimum Corpus
Christi, dum ad infirmos defertur, devote associaverint seu
pro acquisitione reddituum inter illos cantores distribuen-
dorurn manus adjutrices porrexerint, quoties id fecerint,
200 dies de injunctis poenitentiis relaxat.
„Ad perp. rei mem. Ineffabile sacratissimi Corporis.“ D.
Pulginei 1476 IV. Id. Sept. anno 6. — XL.
(Vat. 668 f. 298.)
548. Sept. 18. — Rudolfo de Lunen. clerico Colonien. dioec.,
familiari suo, qui eodem die capellam s. Pankratii in Gugel
prope Giech Bambergen, dioec. post obitum Jacobi Raw
sibi per provisionent apostolicam collatam per Eberhardum
de Rabenstein can. Bambergen, resignavit, annuam pen-
sionem 10 fl. rhen. super fructibus partim (6 fl.) canonicatus
et praebendae Nuemburgen. partim (4 fl.) parochialis eccle-
siae de Wittenborch Magdeburgen. dioec. solvendam per
Guntheium de Bünau 1 ) eorum possessorem et cubicularium
suum, cui illa capella nunc collata est.
„Grat, fam.“ D. Fulginei 1476 XIV. Kl. Oct. anno 6. —
Gratis de mandato dni n. pp. (Vat. 588 f. 202.)
') Fehlt bei Biedermann, Gebürg tab. 39 ff. — Er war Domherr
in Magdeburg und als solcher 1480 und 1481 in Bologna, seit 1505
Bischof in Samland (Knod 77).
544. Sept. 24. — canonicatum et praebendam ecclesiae Nuem¬
burgen., quos Eberhardus de Rabenstein clericus Bambergen.
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dioec. per obitum Georgii Hayn vacantes vigore litterarum
apost. die 19 Julii 1476 obtinuit sed hodie resignavit, cubi-
culario suo Gunthero de Bünau confert. — Exec.: Eps
Vasionen.') et praepositus eccl. in Feuchtwangen ac offi-
cialis Nuemburgen.
„Grat, fam.“ D. Fulginei VIII. Kl. Oct. anno 6. — Gratis
de mandato dni n. pp. (Vat. 587 f. 310.)
') Vaison in Südfrankreich, vorher Bisch, v. Nocera (s. o. Nr. 467).
."»45. Oct. 26. — Unum par bullarum pro Joh. Schawmberg canonico
Eysteten. super ])ensione annua 30 fioren. Rhen, assignata super
fruct. paroch. ecclesiae b. Mariae in Munster. 1 ) (Anu. d. d.)
') Vgl. oben Nr. 518.
.>40. Nov. 17. — Sebaldus Tücher, der. Bambergen, obl. se pro aun. eccl.
s. Sixti et Walpurgis in Puchenbach 1 ) (16 m. a.) vac. per obitum
Sifridi Plagner. Promisit solvere infra 6 menses. (Ann. d. d.)
*) Bucbonbacb bei Künzelsau.
547. Dec. 14. — ad instantiam Alberti ducis Bavariae') et
comitis palatini Rheni necnon consulum opidi Veldorf pe-
tentiura, ut ipsum opidum in parochia b. Mariae de Wal¬
hing a ) dioec. Eysteten. consistens ab eadem dismembretur
et capella in opido Veldorf consistens in parochialem eccle-
siain erigatur, officiali Eysteten. mandat, ut, si rector paro-
chialis ecclesiae b. Mariae de Walhing (tune Mathias Del-
mytzer) et abbas monasterii de Waldsassen 0. C. tainquam
patronus ecclesiae b. Mariae in Walhing consentiant, id
lieri perinittat.
„Super dispositionis arbitrio.“ D. R. P. 1476. XIX. 1\1.
Januar, anno 6. — LXX. (Lat. 773 f. 222.)
') Herzog Albert IV. der Weise von Oberbayern zu München. —
s ) Pfarrei Walting, Dek. Weissenburg (Suttner S- 81).
1477.
548. Januar. 8. — mandat decano s. Mauritii et Johanni Gais-
solt canonico maioris Augusten, eccliarum, ut dernant in
causa Bernardi Arzt praepositi eccl. s. Viti Herriden. Ey¬
steten. dioec. contra universos ipsius praepositurae vasallos
novam investiturain possessionum seu bonorum feudalium,
quae ab ipsa praepositura tenent, petere recusantes.')
„Hum. suppl. vot.“ D. R. P. 1476 VI. Id. Januar, anno 6.
— XII. (Lat. 769 f. 283.)
') Vgl. Nr. 649.
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Franconica aus dem Vatikan.
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1477.
549. .Januar. 13. — reservat Johanni Pförtner der. Herbipolen.
dioec., familiari suo, unum vel duo beneficia ad collationem
epi et capli Bambergen, pertinentia, dummodo eorum fructus
annui, si unum, 18, vel si duo, 25 m. a. non excedant.
„Grata fam.“ D. R. P. Id. Januar. 1476 anno 6. — Gratis
de mandato dni n. pp. (Vat. 668 f. 3.)
550. Januar. 15. — offidali Herbipolen. mandat, ut Johanni
Nibeling clerico Herbipolen. dioec. perpetuum beneficium
„primissariam“ nuncupatum in Gebsattel (4 m. a.) eiusdem
dioec. per obitum Henrici Neythart vacantem conferat.
„Dignum arbitr.“ D. R. P. 1476 XVIII. Kl. Febr.
anno 6. — XX. (Vat. 609 f. 221.)
551. Januar. 18. — Johanni Bartholomaei, Juliani s. Petri ad
vincula pbri cardinalis familiari, cui iam litteris Kl. Januar.
1472 datis de duobus beneficiis ecclesiasticis ad collationem
epi et capituli Herbipolen. ac capituli eccl. s. Johannis
Novimonasterii Herbipolen. providit, et qui vigore illarum
litterarum canonicatum et praebendam ipsius eccl. s. Jo¬
hannis et perpetuum simplex beneficium ecclesiasticum ad
altare ss. Petri et Pauli apostolorum situm in ecclesia ho-
spitalis opidi Ebern Herbipolen. dioec. obtinuit, sed super
illis coram certo causarum palatii apostolici auditore contra
quendam adversarium litigat, motu proprio et mera liberali-
tate concedit, ut illae litterae valeant, ac si ipse Johannes
illos canonicatum et praebendam ac beneficium huiusmodi
minime obtinuisset.
„V. ac m. h.“ D. R. P. 1476 XV. Kl. Febr. anno 6.
Gratis de mandato. — Exp. pridie Kl. Aug. anno 6.
(Lat. 777 f. 74.)
552. Febr. 5. — confert Henrico Ruff alias Reckwil der., mag.
in art., quandam perpetuam sine cura vicariam ad altare
s. crucis in eccl. monasterii Fulden. (2 m. a.) possidenti,
perpetuum beneficium ad altare s. Martini papae situm in
eadem eccl. (2 m. a.) clericis saecularibus assignari con-
suetum, quod per obitum Henrici Dilgen vacans Sifridus
Ruff 1 ) der., opponente se Johanne Lischen, obtinuerat,
sed per Theodorum Amides der. Bremen, dioec., procura-
torem suum, resignavit.— Exec.: Praepos. s. Severi Erfurden.
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Sixtus IV.
et s. Cruois in Hunfelt ac s. Caeciliae in Rasdorff Maguntin.
et Herbipolen. dioec. decani.
Litt, sc., v. ac m. h. D. R. P. 1476 Non. Febr. anno 6.
— XIII. XI. — Exp. VIII. Kl. Mai. anno 6.
(Lat. 771 f. 243.)
*) = Ryff oder Reiff; vgl. Nr. 448, 530. Reiff Sigfrid, Kanonikus
am Stift St. Peter und Alexander zu Aschaffenburg (Amrhein,
Archiv des hist. Vereins f. Unterfr. u. Aschffbg. Bd. 26 S. 249.)
553. Febr. 5. — mandat epo 1 ) Eugubin. 2 ) et praeposito eccl. in
Feuchtwangen, ac officiali Herbipolen., ut capellaniam ad
altare s. Martini situm in hospitali in Hallis 3 ) Herbipolen.
dioec. (4 m. a.) primo per obitum Nicolai Walsee et deinde
per liberam resignationem Laurentii Scheuring clerici Herbi¬
polen. dioec., familiaris sui, vacantem Mathiae Kint fami-
liari suo assignent.
„Grat, fam.“ D. R. P. 1476 Non. Febr. anno 6. — XX.
(Vat. 577 f. 247.)
’) Griffus Leonardus, promotus 1472, translatus ad Benevent 1482.
— ’) Gubbio in Italien. — a ) Schwäbisch-Hall.
554. P’ebr. 6. — mandat decano eccl. s. Johannis in Haugis
extra muros Herbipolen., ut archidiaconatum in eccl. Herbi¬
polen. (4 m. a.), quem per obitum Johannis Beyer Nicolai
papae V. quondam cubicularii extra curiam Romanara de-
functi vacantem Melchior Truchsess canonicus Spiren.,
acolythus Sixti papae IV., vi litterarum apostolicarum die
30. Aug. 1476 datarum obtinuit, sed concessionis litteris
non confectis per Egidium Truchsess clericum Herbipolen.
dioec. procuratorem suum resignavit, Georgio de Gich *)
canonico illius ecclesiae, de militari genere ex utroque
parente procreato, assignet.
„Dignum arbitr.“ D. R. P. 1476 VIII. Id. Febr. anno 6.
— XXIV. Exp. Id. Febr. anno 6. (Lat. 772 f. 104.)
l ) Domherr zu Würzburg, f als Dompropst 8. Mai 1501 (Amrhein,
Arch. U. F. 33, 76.)
555. Febr. 10. — concedit Gottfrido Truchsess, 1 ) custodi et archi-
diacono de Hallis in eccl. Herbipolen., ut duo beneficia
curata vel aliter invicem incompatibilia recipere et retinere
valeat.
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1477.
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„Nobil. gen.“ D. R. P. 1476. IV. Id. Pebr. anno 6. —
XXXX. (Vat. 672 f. 348.)
') Gotfrid Truchsess v. Wetzhausen, f 26. Juni 1489 (Amrhein,
Arch. U.-F. XXXII,274). Nach Angabe obigen Regestes war er auch
Domkustos zu Würzburg, als Nachfolger des Martin v. d. Kere;
allein nach Regest Nr. 590 war letzterer noch am 16. Dez. 1477
Domkustos; Gotfrid Truchsess muss demnach an einer anderen
Kirche Kustos gewesen sein.
556. Pebr. 21. — confert Vito de Rechenberg 1 ) canonico Ey¬
steten., de militari genere ex utroque parente procreato,
decanatum ipsius ecdesiae (160 fl. rhen.) vaeantem per
liberam resignationem Johannis de Seckendorff") per Hen-
ricum Schönleben der. Herbipolen. dioec. lactam. --- Exec.:
Eps Microcomien. 3 ) et Eberhardus de Rabenstein canon.
Bambergen, ac officialis Augusten.
„Nob. gen.“ D. R. P. 1476 IX. Kl. Mart, anno 6. —
XIV. XII. Exp. VI. Kl. Apr. anno 6. (Lat. 771 f. 25.)
‘) Suttner, Bistum Eichstätt S. VII. — ä ) Johannes v. Secken¬
dorf!' senior, der noch 1180 Domherr zu Eichstätt war. — s ) Weih-
bischof vod Eichstätt.
557. Pebr. 27. — ea, quae circa ecclesias s. Sebaldi et s. Lau-
rentii opidi Nuremberg. Bambergen, dioec. litteris 31. Dec.
1474 datis concessit, et ordinavit, 1 ) renovans ulterius statuit
et ordinat quaedam de institutione rectorum illarum eccle-
siarurn; quotiescumque enitn ipsae ecclesiae vacant, a burgi-
magistris, proconsulibus, consulibus ipsius opidi personae
idoneae abbati s. Aegidii Nurembergen. praesententur, qui
eas ipsis ecclesiis praeficiat.
„Ad perpet. rei mein. Sic decet Romanum pontificem.“
D. R. P. 1476 III. Kl. Mart, anno 6. — LX.
(Vat. 577 f. 207.)
') Vgl. oben Nr. 461.
558. Mart. 15. — reservat Marco Hirsfogel elerico Bambergen,
dioec. annuam pensionem 18 fl. rhen. super fructibus paro-
chialis eccl. in Tenning Eysteten. dioec. (10 m. a.) *) solven-
dam per Alexandrum Mavsterlein, cui super huius ecclesiae
possessione aliquamdiu contra illum Marcum coram certo
causarum palatii apostolici auditore litiganti ipsa ecclesia
aplica auctoritate est adiudicata. - Exec.: Lubicen. et
Bambergen, ecclesiarum decani ac officialis Eysteten.
• ArohivalUche Zeitschrift. Neue Folge. XV. 19
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„V. ac m. h.“ D. R. P. 1476 Id. Mart, anno 6. — XII. X.
(Lat. 772 f. 235.)
*) Teyning (Suttner, B. Eichstätt S. 49).
559. Apr. 13. — mandat abbati monasterii s. Michaelis extra
moros Bambergen, et decano eccl. Bambergen, ac officiali
Bambergen., ut in causa Petri YValtmann perpetui capellani
ad altare s. Crucis situra in capella B. M. V. opidi Hamel-
burg Herbipolen. dioec., quem nonnulli eius aemuli Johanni
Greusing vicario epi Herbipolen. in spiritualibus generali
falso denuntiantes Conradum Grmner laicum opidi et dioe-
cesis praedictorum inhumaniter interfecisse dicebant et alias
super hoc apud graves et bonos homines diffamabant,
evocatis ipsis aemulis indictaque eidem Petro purgatione
canonica decernant.
„Humilibus suppl. votis.“ D. R. P. 1477. Id. Apr. anno 6.
— XII. (Lat. 773 f. 220.)
560. Apr. 18. — confert Laurentio Senff de Onolzbach, familiari
suo, canonicatum cum reservatione praebendae in ecclesia
s. Gumberti Onolzbacen. et concedit, ut litterae super hoc
conficiendae sic valeant, ac si Kal. Januar. 1472 concessae
essent. —Exec.: Archieps Florentin. et Herbipolen ac Ey-
steten officiales.
„Grata fam.“ D. R. P. 1476 XIV. Kl. Mai. anno 6. —
Gratis de mandato dni n. pp. (Vat. 666 f. 403.)
561. Apr. 18. — Euchario Czentgreff clerico Herbipolen., familiari
suo, qui vigore litterarum III. Non. Nov. 1474 de collatione
canonicatus ecclesiae Novimonasterii Herbipolen. cum reser¬
vatione praebendae ibidem et alterius beneficii ad collatio-
nem epi et capli Bambergen, pertinentis concessarum eccle-
siam parochialem in Puchenbach ’) Bambergen, dioec., super
qua tarnen contra aliquem adversarium litigat, necnon eccle-
siain parochialem in Zogl Leodien, dioec., postmodum
cum vicaria ecclesiae Superioris Monasterii Ratisponen.
0. S. B. permutatam, obtinuit, reservat loco illius cano¬
nicatus unum beneficium ad collationem epi et capli Ratis¬
ponen. pertinens, dummodo huius beneficii et illius vicariae
fructus annui valorem 25 in. a., si cum cura, vel 18 m. a.
si sine cura sint, non excedant.
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291
„Grata fam.“ D. R. P. 1476 XIV. Kl. Mai. anno 6. —
Gratis de mandato dni n. pp. (Vat. 667 f. 201.)
') Buechenbach bei Erlangen oder bei Pegnitz.
562. Apr. 19. — dispensat cum Eberharde de Rabenstein, 1 ) ca-
nonico Bambergen., familiari suo, ut 3 beneficia invicem
incompatibilia recipere et retinere valeat.
„Grata fam.“ D. R. P. 1476 XIII. Kl. Mai. anno 6. —
Gratis de mandato d. n. pp. (Vat. 667 f. 200.)
*) f 1505 in Bamberg; vgl. 31. Jahresber. des hist. Vereins Bam¬
berg (1868) S. 87.
563. Apr. 27. — confert Sebaldo Tücher 1 ) Norimbergen, clerico
Bambergen, dioec., magistro in artibus, qui 23. annum
aetatis agens ecclesiam parochialem in Buchenbach *} Herbi-
polen. dioec. (22 in. a.) possidet, praeposituram ecclesiae
B. M. V. in Solio 3 ) Salisburgen. dioec. per obitum Pauli
Mekau vacantem. — Exec.: Archieps Patracen. et prae-
positus vetoris capellae Ratisponen. ac officialis Salisburgen.
„Litt, scientia.“ D. R. P. 1477 V. Kl. Mai. anno 6. —
XXXX. XX. (Vat. 579 f. 97.)
‘) Sohn des Hans Tücher und der Marg. Hallorin, starb 13. Dez.
1483 zu Rom (Biedermann, Patr. Nürnberg tab. 496 B). — *) Buchen¬
bach bei Künzelsau. — ') Mariasal.
564. Apr. 29. — confert Georgio Ptinzingk clerico Bambergen,
dioec., canonicatum et praebendam ecclesiae s. Gereonis
Colonien. (15 m. a.), quibus camerarii officium annexum est,
per obitum Johannis de Richtensteil), 1 ) capellani sui, va-
cantes. — Exec.: Archieps Patracen. et Falco de Sini-
baldis canonicus ecclesiae s. Petri de Urbe ac officialis
Colonien.
„V. ac m. h.“ D. R. P. III. Kl. Mai. anno 6. — XXX. XX.
(Vat. 579 f. 253.)
1 ) Vielleicht „Lichtenstein“ zu lesen.
565. Mai. 7. — Conradi de Lauberbach J ) praepositi monasterii
in Holtzkirchen Herbipolen. dioec. 0. S. B. precibus incli-
natus parochialem ecclesiam in Erelbach Herbipolen. dioec.
(24 m. a.) vacantem per liberam resignationem Vidroldi
de Lauberbach *) per Johannem Virding pbrm Maguntin.
dioec. factam illi monasterio incorporat, dummodo cura
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animarum parochianorum per aliquem idoneum sacerdotem
saecularem vel praefati aut alterius ordinis regulärem ab
ipsis praeposito et conventu praesentandum exerceatur. 8 )
„Ad perpetuam rei memoriam. Urget nos suscepti cura
regiminis.“ D. R. P. 1477 Non. Mai. anno 6. — XL.
(Lat. 777 f. 143.)
’) Amrhein, Archiv d. Hist. Ver. f. Unterfr. 38, 86 — *) Kano¬
nikus und Kustos im Stift Peter und Alexander zu Aschaffenburg
(Amrhein, a. a. 0. 36, 205), bezog 1439 die Universität Heidelberg
(Toepke 1, 225). — *) Vgl. Nr. 433.
566. Mai. 14. — ad instantiatn abbatis et conventus monasterii
in Hailsbrun et coinmunitatis hominum opidi Merkendorf 1 )
Eysteten. dioec. exponentium, in ipso opido satis populoso
et inuro ae fossis cincto parochialem ecclesiam non existere,
sed ipsius opidanos de parochia opidi in Oberneschenpach*)
esse, ad quam quidem accessus saepius est valde difficilis,
et ideo petentiurn, ut capella s. Aegidii in curia monachorum
dicti monasterii in ipso opido Merkendorf ad temporale
dominium ipsius monasterii pertinente existens, in qua
rector parochialis ecclesiae festivis diebus missam celebrare
tenetur, in parochialem ecclesiam erigatur, epo Eysteten.
mandat, ut ipsius erectionis concedat facultatem. 3 )
„Clreditam nobis desuper.“ D. R. P. 1477 pridie Id. Mai.
anno 6. — L. (Vat. 586 f. 33.)
*) Merkendorf, Dek. Obereschenbach. — *) Obereschenbach (Suttner,
Eichstätt S. 61). — *) Incorporiert dem Kl. Heilsbronn; vgl. Nr. 807.
567. Mai. 19. — vult, ut litterae aplicae Johanni duci de Ba¬
varia, 1 ) canonico Eysteten., die 7. Maji 1477 super colla-
tione praepositurae s. Cassii Bonnen, concessae litteris,
quibus Johanni Baptistae tit. s. Anastasii cardinali eadem
praepositura collata est, praevaleant; (illi Johanni duci jam
28. apr. 1471 ipse papa beneficium ecclesiasticum ad archiepi
et capli Colonien. collationem pertinens reservavit).
„Ad fut. rei. mein. Rom. decet pontif.“ — D. R. P. XIV.
Kl. Jun. anno 6. (Vat. 550 f. 19.)
') Pfalzgrnf Johann, Sohn dos Pfalzgrafen Otto 1. von Mosbach.
568. Jul. 4. — mandat praeposito eccl. s. Crucis in Hunfelt
Herbipolen. dioec., ut praeposituram eccl. s. Caeciliae in
Rostorff 1 ) Herbipolen. dioec. (5 m. a.), per obituin Adae
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Franconica aus dein Vatikan.
298
1477. „
Limburg vacantem, Johanni Renck der. dictae dioec., si
eum per examinationem ad hoc idoneum esse reppererit,
conferat.
„Dignum.“ D. R. P. 1477. IV. Non. Jul. anno 6. —
XXX. — IV. Id. Januar, anno 7. (Lat. 777 f. 29.)
') Rasdorf.
569 . Jul. 7. — dispensat eum Johanne Balkmacher 1 ) rectore
ecclesiae paroeh in Weyer*) Bambergen, dioec., magistro
in artibus, ita ut praeter illam ecclesiam alterum vel ea
dimissa duo alia beneticia etiam curata vel alias, invicem
incompatibilia, recipere et retinere valeat.
„Litt, scientia.“ D. R. P. 1477 Non. Jul. anno 6.
(V. 670 f. 359.)
*) Johannes Balkmacher, decanus s. Jacobi in Bbg., obiit 1502.
13. Jun. Hist. V. Bbg. 7. B. S. 195 u. 21. B. S- XXV. — Mag. Jo-
lmnnes Balkmacher, Pfarrer in Weyer. Looshorn, Gesch. d. Bist.
Bbg. 4. Bd., S. 333. — ’) Marienweyer im Kapitel Kronaeh.
570 . Juli. 12. — concedit Eberhardo de Rabenstein canonico
Bambergen, et Friederico Eltlein clerico Herbipolen., fami-
liaribus suis, ut beneticia, quae possident, ad libitum per-
mutare vel resignare valeant.
„Grata fam.“ D. R. P. IV. Id. Jul. anno 6. — Gratis
de mandato dni n. pp. (Vat. 581 f. 100 et 107.)
571 . Jul. 21. — reservat Johanni Kautsch ') clerico Eystetten.,
22. annum aetatis agenti, unum beneficium Eystetten., dum-
modo eius fructus annui valorem 18 m. a. non excedant.
Exec.: Praepositus eccl. in Feuchtwangen, et Eberhardus
de Rabenstein canonicus Bambergen, ac officialis Eystetten.
„V. ac m. h.“ D. R. P. XII. Kl. Aug. 1477 anno 6.
Gratis pro paupere. (Vat. 669 f. 260.)
') Hin älterer Johannes Kautschen war 1464 Pfr. in Weymersham
(Suttner, Eichstätt S. 81).
572 . Jul. 24. — confert Henrico Ryff alias Reckwyll, mag. in
artibus, praeposituram eccl. s. Crucis in Hunfelt Herbipolen.
dioec. (24 fl. auri de cainera), vacantem per liberam resi-
gnationem xVelchioris Truchsess per Egidium Truchsess
der. Herbipolen. factam. ~ Exec.: S. Severi Erfforden.
Maguntin. dioec. et s. Johannis Novimonasterii intra muros
Herbipolen. praepositi ac decanus s. Caeciliae in Rastorff
eiusdem Herbipolen dioec. ecclesiarum.
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Dr. Theodor J. Scherg.
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Sixtus IV.
„Litt, sc., v. ac m. h.“ D. R. P. 1477 Non. Kl. Aug.
anno 6. — ’XV. XIII. — Exp. V. Non. Aug. anno 6.
(Lat. 775 f. 209.)
573. Jul. 26. — Melchiori Truchsess archidiacono de Tettelbach
in eeclesia Herbipolen. acolytho suo, qui super decanatu
ipsius ecclesiae per obituni Ludoviei de Weyers 1 ) vacante
et per provisionem apost. sibi collato contra Guilelmum
Schenk de Limpurg 2 ) ipsius decanatus occupatorem ali-
quamdiu litigabat, sed nunc liti cessit, pensionem annuam
40 fl. auri super fructibus eiusdem decanatus per illum
Guilehnum consentientem solvendam reservat. — Exec.:
Decani Aurien. et s. Johannis Maguntin. ac s. Pauli Wor-
rnatien. eccl.
„Grat, fam.® D. R. P. 1477 VII. Kl. Aug. anno 6. —
Gratis de mandato. (Vat. 610 f. 97.)
‘) Starb 9. Sept. 1473. — *) War Domdechant von 1473—1481
(Amrhein Arch. d. Hist. Vor. f. Unterfr. 33, 47.)
574 . Jul. 31. — ad instantiam Ludoviei coinitis palatini Rheni
et ducis Bavariae ‘) statuit et ordinat, quod studii in Ingol-
stat Eysteten. dioec. duo vel tres in theologiae et medi-
cinae neenon quattuor vel quinque in iuris canonici et
civilis facidtatibus iam insigniti doctores scolares habiles
et idoneos (debitis solemnitatibus ad hoc adhibitis et rigo-
roso praecedente examine) in eisdeni facultatibus promo-
vere et insigniis decentibus decorare valeant et sic promoti
eisdein privilegiis uti et gaudere possint, quae promotis
•in studiis Bononien. et Salamantin. sunt concessa.
„Ad perp. rei mem. In eminentis sedis apostolicae spe-
cula.“ D. R. P. 1477 pridie Kl. Aug. anno 6. — Gratis
de mandato dni n. pp. (Vat. 550 f. 94.)
') Herzog Ludwig d. Reiche in Landshut.
575. Aug. 2. — mandat praeposito eccl. in Feuchtwangen et
Eberhardo de Rabenstein canonico Bambergen, ac officiali
Herbipolen., ut perpetuam vicariam ad altare s. Nicolai
situm in eeclesia maiori Herbipolen., vacantem primo per
obitum Henrici Utz et deinde per resignationem Johannis
Parionis clerici Cameracen. dioec., fainiliaris sui, Jodoco
Trebesmulner l ) clerico Bambergen, apostolica auctoritate
assignent.
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Franconica aus dem Vatikan. 295
1477.
„V. ac m. h.“ D. R. P. 1471 IV. Non. Aug. anno 6.
— Gratis de mandato. (Vat. 586 f. 149.)
') Ueber Trebesmulner siehe Mitteilungen des Histor. Vereins
der Pfalz XVIII. B4 n.321, 329.
576. Aug. 5. — mandat praeposito ecclesiae s. Severi Erforden.
et decano ecclesiae s. Johannis in Haugis Herbipolen. ac
J. Stieber canonico Bambergen., ut. archidiaconatum Herbi¬
polen. per resignationem Theodori tit. s. Theodori diaconi
cardinalis vacantem, cuius fructus annui 3(X) fl. auri valorem
annuura non excedere dicuntur, Guielmo Wolfskel *) cano¬
nico Herbipolen., qui jam ecclesiam parocliialern in Kungs-
felt *) Bambergen, dioec. (120 fl. a.) possidet, apostolica
auctoritate assignent.
„Nob. gen.“ D. R. P. 1477 Non. Aug. anno 6. — XXXV.
(Vat. 580 f. 278.)
*) War seit 1466 Domicellar in Wiirzburg und später (ieneral-
vikar des Bischofs Lorenz von Bibra, zugleich Domherr in Eichstätt
und Bamberg, f 31. Mai 1497 (Amrhein Areh. U.-F. 33, 158.) —
*) Königsfeld.
577 . Aug. 5. — reservat Theodoro 1 ) s. Theodori diacono car-
dinali annuam pensionem 100 fl. super archidiaconatus
Herbipolen. necnon 40 fl. super parochialis ecclesiae in
Kungsfelt Bambergen, dioec. fructibus solvendam perGuilel-
mum de Wolfskeel, qui eodem die illum archidiaconatum
obtinuit et hanc ecclesiam iam diu possidet.
„Dum exquisitum“ D. R. P. 1477 Non. Aug. anno 6. —
(Vat. 583 f. 236.)
‘) De Monteferrato.
578. Aug. 13. — Dominus Eberhardus de Rabenstein canonicus Bam¬
bergen. ecclesiae, dni nostri papae familiaris, obl. se pro facultate
resignationis simpliciter vel ex causa pormutationis concessa per
bullam dni Sixti papae IV. RomaelV. Idus .Jul anno 6 (1477 Juli 12).
Promisit notiflcare. (Ann. d. d.)
579 . Aug. 26. — confert Georio Lawr canonicatum et praeben-
dam eccl. s. Johannis Novimonasterii Herbipolen. (7 m. a.),
vacantes per liberam resignationem Johannis Stumpff in
manibus suis factam. — Exec.: Archieps Patracen. et s. Jo¬
hannis in Haugis extra muros Herbipolen. ac s. Mauritii
Augusten, ecclesiarum praepositi.
„V. ac m. h.“ D. R. P. 1477 VII, Kl. Sept. anno 7.
— XII. X. Exp. pridie Id. Sept. anno 7. (Lat. 780 f. 196.)
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Dr. Theodor J. Soherg.
Sixtus IV.
580. Sept. 3. — mandat ofticiali Eysteten., ut parochialem eccl.
in Rechling 1 ) Eysteten. dioec. (4 in. a.), per obitum Petri
Eabri vaeantem et a Wilhelmo epo Eysteten. Nieolao Luttel
der. Ratisponen. ab abbatissa monast. s. Walburgis Ey¬
steten. 0. S. B. praesentato eollatam ipsi Nicolao dubitanti,
illas praesentationem et institutionem viribus non subsistere,
aplica auctoritate conterat.
„Dignum arbitramur.“ 1). R. P. 1477 III. Non. Sept.
anno 7. — XX. — Exp. XVIII. Kl. Mai. anno 7.
(Lat. 782 f. 282.)
') Rebling, Röchling im Dekanat Monheim (Suttner S. 45).
•VSl. Sept. 6. Wilhelmus Wolffskel canonicus Herhipolen. ohl. se pro
ann. archidiaconatus eccl. Herhipolen. (300 floren. auri de camerai
vac. per cessionom coinmendae Theodori tit. s. Theodori cardinalis
diaconi eiusdeni commendatarii apud sedem apostolicani factam:
Super fructibus dicti archidiaconatus assiguatur pensio 100 flor. auri
de cainera dicto d. cardinali occasione dictae cessionis. Promisit
solvere infra 4 rnenses. (ln margine.) Loco mercatoris 1477 Sept. 6:
Kgidius Truchsess, rector paroch. eccl. in Luttenstetten obl. se
pro dicta ann. et promisit solvere infra 4 rnenses 100 flor. Residuum
debet solvere, quando cessabit pensio. Dicta die promisit dictus
Wolffskel solvere 50 flor. post cessationem pensionis. 4. Apr. 1478
solvit 100 flor. per manus de Paganis [R. 1477 Aug. 5.]
(Ann. d. d.)
.">8)2. Sept. 12. (ieorgius Lawr, canonicus eccl. Novimonasterii Herbi-
polen. obl. se pro ann. canonicatus et praebendae praedictorum
(7 m. a.) vacantes per rosignationem Job. Stumpff apud sedem apo-
stolicam factam. Promisit solvere infra 4 rnenses- Dicta die Jacobus
de Spinis mercator Klorentinus promisit solvere fl. 17. [R. 1477 Aug. 26 ]
(Ann. d. d.)
583. Oct. 16. — Ruperte Storch canonicatum et praebendam
eccl. Eysteten. resignanti confert perpetuam vicariam paro-
cbialis eccl. opidi Peylngris 1 ) Eysteten. dioec. (8 in. a.),
tjuani Henricus Schonleben eodetn die permutationis causa
cum illo canonicatu in inanibus suis resignavit. — Exec. :
Decanus eccl. Eysteten. et Eysteten. ac Ratisponen. officiales.
,,Aplicae sedis circumspecta benignitas.“ D. R. P. 1477
XVII. Kl. Nov. anno 7. — XII. X. - Exp. X. Kl. Nov.
anno 7. (Lat. 780 f. 54.)
') Beiingries, Dekanat Berchiug.
584. Oct. 16. - Henrico Schonleben perpetuam vicariam paro-
chialis eccl. opidi Peylngries Eysteten. dioec. resignanti
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1477.
Franconica aus dem Vatikan.
297
confert canonicatum et praebendam Eysteten. (8 m. a.),
quos Rupertus Storch, postquam aliquamdiu super iis contra
quemdam adversarium coram certo causarum palatii aplici
auditore litigabat, permutationis causa in manibus suis resi-
gnavit. — Exec.: Praepositus eccl. Caminen. et Eysteten.
ac Ratisponen. officiales.
r Aplicae sedis circumspecta benignitas.“ D. R. P. 1477
XVII. Kl. Nov. anno 7. — XII. X. — (Lat. 780 f. 265.)
585 . Oct. 18. — mandat praeposito ecclesiae Herbipolen. et de-
canis Bambergen, ac Frisingen. ecclesiarum, ut Johanni
Neff 1 ) parochialem ecclesiam in Rewtpach*) (4 m. a.) Herbi¬
polen. dioee., per obitum Petri Sibenhor vacantem, assignent.
„V. ac m. h.“ D. R. P. 1477. XV. Kl. Nov. anno 7. —
Gratis pro Deo pro paupere presbytero; juravit. 3 )
(Vat. 597 f. 215.)
*) Ein Johannes Neffe war 11. Nov. 1512 Altarist in Buttendorf
(A. B. O- W. Urk.-Abt. Al. — a ) Reubach im Kapitel Crailsheim.
>) Cfr. 478. 488.
586 . Nov. 18. — mandat praeposito eccl. ss. Petri et Pauli
Czicen.') Nuemburgen. dioec. et Herbipolen. ac Bambergen,
officialibus, ut parochialem ecclesiam „plebaniam“ nun-
cupatam in Bibersveit 3 ) (3 m. a.) ac capellaniam ad altare
s. Johannis Evangelistae situm in parochiali eccl. s. Catha-
rinae in Haitis Herbipolen. dioec. (1 m. a.) per obitum
Conradi Metehnons vacantes Joachimo Keller 3 j pbro eius-
dem dioec. assignent.
„V. ac m. h.“ D. R. P. 1477. XIV. KI. Dec. anno 7.
Gratis pro paupere. (Lat. 781 f. 175.)
l ) Zeitz. — *) Bieberfeld, Pfarrkirche s. Margarethae im Kapitel
Hall in Württemberg. *) Ein Joh. Keller war 22. Dez. 1505 Pfr.
in Mittelfisohach im Kap. Hall (A. B. 0. W. Urk.-Abt. A).
587. Nov. 26. — absolvit Georgium Pfinzing praepositum eccl.
B. M. V. ad gradus Maguntin., decretorum doctorem, ab
excommunicationis sententia et dispensat cum eo super ir-
regularitate, quas incurrit, eo quod in arce quadam Wor-
matien. vel Maguntineu. dioec cum Georgio Ritesei 1 ) laico
aplica auctoritate per destinatum iudicem excommunicato
loquendo, comedendo, bibendo aliasque commuuicavit nec-
non in eiusdem capella portis apertis absente tarnen ipso
excommunicato missam celebravit.
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298
Dr. Theodor J. Scherg.
Sixtus IV.
„Solet aplicae sedis.“ D. R. P. VI. Kl Dec. anno 7. —
XXXVIII. (Vat. 668 f. 35.)
*) Georg Riedesel v. Brackenburg, hessischer Rat, f 1488 (Bieder¬
mann RhönsWerra tab. 127 B).
588. Dec. 2. Dominus Lucianus Cole') oanonicus Firmanus Ronianam
curiarn soquens nomine Nicolai de Castillione clerici Mediolan. obl.
se pro ann. canonicatus et praebendae eccl. s. Stephani Bambergen,
et parochialis eccl. in Karlstat Herbipolen. dioec. (24 m. a.) vaca-
turorum per deolarationem privationis’) contra quendam Theodori-
cum Morung eidein Nicolao collatorum per bullam Romae X. Kl.
Jul. anno 4. (1475 Jun. 22.)
Prom. solvere infra 6 menses. (Ann. d d.)
‘) Jänig, Liber confraternitatis B. Mariae de Anima S. 259: Ein
Verwandter war Joh. Cole iustitor Romanarn curiarn sequens et
Elizabeth eius uxor. — J ) Jedenfalls wegen Nichtzahlens der Pen¬
sion; vgl. Nr. 287.
589. Dec. 15. Dominus Benedictus Mansella de Ponte corvo reveren-
dissinii cardinalis Montisferrati capellanus obl. se pro pensione annua
40 fl. auri de camera eidem cardinali assignata super fructibus paro¬
chialis ecclesiae in Kungsfeld per bullam dat. Romae Non. Aug.
anno 6. (1477 Aug. 5). — In eadem bulla pensio 10t) duc. oxistit
assignata eidem cardinali super fructibus archidiaconatus ecclesiae
Herbipolen. Est soluta annata de archidiaconatu. (Ann. d. d.)
590. Dec. 16. — dispensat cum Martino de Kere, custode *)
ecclesiae Herbipolen., ita ut tria beneficia invicem ineom-
patibilia recipere et retinere valeat.
„Nob. gen.“ D. R. P. XVII. Kl. Januar, anno 7. — LX.
(Vat. 669 f. 273.)
') Vgl. Regest Nr. 555.
147S.
591. Jan. 2. — mandat s. Johannis de Celano Marsican. dioec.
ets. Johannis in Haugis extra muros Herbipolen. ecclesiarum.
praepositis ac. officiali Herbipolen., ut parochialem ecclesiam
in Hassfurt Herbipolen. dioec. (42 nt. a.), quae Martino de
Kere der. Herbipolen. dioec. jam certo modo est collata,
eidem, qui dubitat, illam collationem ex certis causis juribus
non subsistere, aplica auctoritate de novo conferant et
assignent; ipse önim Martinus, volens capellam b. Mariae
in Weschausen olim sibi collatam cum eccl. paroch. in
Hassfurt, quam Johannes Institoris 0. Erem. s. Aug. pro-
■V
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Franconica aus dem Vatikan.
299
1478.
fessor, in basilica principis apostolorum de Urbe poeniten-
tiarius minor, olim a Pio II., cujus familiaris tune erat,
sibi collatam possidebat, permutare, resignavit illam capellam
sicut Johannes saepedictus hanc ecclesiam in manibus Bal-
thasaris de Kere canonici Herbipolen., qui istis resignatio-
nibus receptis vigore quarundam litterarum aplicaruni ipsam
ecclesiam, olim praepositurae eccl. Herbipolen. ad tempus
vitae Prancisci*) s Eustachii diae. cardin., ejus possessoris,
incorporatam, sed eo consentiente ab ipsa nunc dissolutam,
ipsi Martino contulit.
„V. ac m. h.“ D. R. P. 1477 IV. Non. Jan. anno 7. —
XXX. — Exp. III. Non. Jan. anno 7. (Lat. 785 f. 121.)
') Wetzhausen bei Hofheim oder Westhausen bei Kobtirg. —
s > Piccolomini (= Papst Pius III.) als Card. 1460 Mart. 5, Papst 1503
Sept. 22-Okt. 18.
592. Januar. 2. — ratum et gratum habens, quod Kilianus de
Bibra, qui olim parochialibus ecclesiis s. Nicolai in Eysfelt
et s. Bartholomaei in Volkach dimissis praeposituram eccle-
siae Novimonasterii Herbipolen. ac parochialem ecclesiam
in Eysfelt obtinuit et insimul archidiaconatum de Merget-
heim et de Ochsenfurt, possidet, hunc archidiaconatum cum
praepositura ecclesiae Herbipolen. (1000 fl. rhen.) olim Fran¬
cisco tit. s. Eustachii diacono cardinali in commendam con-
cessa permutet, eidem ipsam praeposituram confert.
,,Apostolicae sedis circumspecta benignitas. D. R. P.
1477 IV. Non. Jariuar. anno 7. — XXIV. XX. — Exp. IV.
id. Januar, anno 7. (Lat. 785 f. 124.)
593. Januar. 3. Friedericus Eltlein clericus Herbipolen., familiaris papae,
obl. se pro facultate resignandi simpliciter vel ex causa permutationis
omnia et singula beneficia cum cura vel sine cura, quae obtinet et
obtinebit. Conc. per bullam papae Sixti IV. (Ann. d. d.)
594. Jan. 5. Ginolfus de Castro Ostheriis, 1 ) lit. apost. scriptor, obl. se
nomine Martini de Kere 1 ) clerici Herbipolen. pro ann. par. eccl. in
Hassfurt (42 m. a.) vacantis per resignationem Joh. Institoris in
rnanus ordinarii extra R. curiam factam. — 7. Januar, solvit flor.
76 per manus societatis de Pnganis, de qua promisit solvere, post-
quam pensio cessit assignata cardinali Senensi.’)
(12. Febr. bulla portata est et reddita). (Ann. d. d.)
l ) „tertio“ Nr. 606. — s ) Amrhein. Archiv des Hist. Vereins f.
Unterfr. u. AschfTbg Bd. 33 S. 26. — s ) Cardinalis Senensis tit. s.
Eustachii; Franciscus Piccolomini (vgl. Nr. 591), wurde 1501 Dom¬
propst in Würzburg, resignierte 1502 (Amrhein a. a. 0. 326).
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300
Dr. Theodor J. Scherg.
Sixtus IV.
595. Januar. 6. Unum par hullarum pro Joh. Institoris fratre 0. Here-
mitarum s. Augustini super pensione 100 flor. Rhen, eidem aposto-
lica auctoritate assignata super fruct. par. eccl. in Hassfurt. (Red-
dita de mandato, quia est soluta annata.) (Ann. d. d.)
596. Januar. 7. — indulgentias a Pio II. ad instantiam Johannis
epi Herbipolen. omnibus capellam b. M. V. in Birklingen
infra limites parochialis ecclesiae s. Martini opidi Iphoven
Herbipolen. dioec. sitam et propter miracula inibi ex divino
munere corruscantia magna populi frequentia celebrein visi-
tantibus et ad eius structuram, perfeetionem, conservatio-
nem manus adiutrices porrigentibus ad 20 annos concessas
elapso hoc temporis spatio ad alios 20 annos ad instantiam
Rudolf! epi Herbipolen. prorogat. 1 )
„Ad fut. rei mem. Gloriosus Deus.“ D. R. P. 1477. VII.
Id. Januar, anno 7. — XL. (Vat. 668 f. 223.)
') Vergleiche hierüber den Aufsatz des P. Bonvenut Stengcle irn
Sulzbacher Kalender für kath. Christen 1887 S. 95 ff.
597. Januar. 7. — ad instantiam Kiliani de Bibra canonici et
archidiaconi maioris ac praepositi s. Johannis Novimonasterii
Herbipolen. ecclesiarum neenon Pauli Rieter 1 ) opidani opidi
Nurembergen. Bambergen, dioec. exponentium, se ad fide-
lium erga praetiosissimum sacramenlum excitandam augen-
damque devotionem desiderare, ut in parochiali ecclesia
s. Petri in villa de Freyenstat 2 ) Eysteten. dioec. sacra
eucharistia singulis diebus jovis ac in nativitatis et resur-
rectionis D. N. 1. C. neenon Penteeostes ac beatorum Petri
et Pauli apostolorum eiusdemque s. Petri ad vincula et
cathedrae festivitatibus in aliqua pixide cristallina cum
decentibus ornamentis publice teneatur et per eandem
ecclesiam ab ipsius rectore vel alio idoneo sacerdote hono-
rifice deferatur et, ut id commodius et decentius fieri ac
suum salutare desiderium in hac parte facilius adimpleri
possit, de bonis sibi a Deo eollatis pro suae et pro-
genitorum successorumque suorum et aliorum fidelium ani-
marum salute aliquamcongruam portionemelargiri proponere,
concedit, ut fiat, sicut petitur.
„Ad perp. rei mem. Etsi mirabile.“ D. R. P. 1477 Vll.
Id. Januar, anno 7. — XXXX. (Lat. 779 f. 21.)
') Paul Rieter v. Kornburg, Sohn des Hans Rieter und der Cuni-
gunde Harsdorfferin, war geboren 1430, wurde 1464 Senator zu
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Franconica aus dem Vatikan.
301
1478.
Nürnberg, starb 1487. Er war vermählt mit der Nürnberger Patri¬
zierstochter Catharina Volkmarin. S' ine Tochter Crescentia Rieter
v. Kornburg war die Gemahlin des bekannten Willibald Pirkamer.
(Biedermann Altmühl 75, wo die oben bezeichnete Stiftung zu
Freyenstadt Erwähnung lindet.) — *) Freystadt im Kapitel Hilt-
poltstein (Suttner, Eichstätt S. 25).
598. Januar. 12 Kiliauus de Bibra, 1 ) praepositus eeelesiue Herbipolen.,
obl. se pro ann. par eccl. s. Kiliani in Mellerstadt (130 flor.) unitae
in forma gratiosa praepositurae ecclesiae Herbipolensis cedente vel
deeedente ipsius ecclesiae rectore. Promisit solvere infra 0 menses
a die habitae possessionis computandos; 1481 Juni 26 solvit Melchiori
Truchsess collectori; 1481 Octob. 5 solvit hic lß flor. Rhen, per
inanus Alberti de Bibra.*) (Ann. d. d.)
') Amrhein, Arohiv des Hist. Vereins f. Unterfr. u. Aschffbg.
Bd. 33 S. 21. Kilian von Bibra war demnach schon vor 1480 Dom¬
propst. ' — ’) Amrhein a. a. 0. 257 und unten 14. Okt. 1484-
599. Januar. 12. Kiliauus de Bibra praepositus eccl. Herbipolen. obl.
se pro ann. maioris valoris dietae praepositurae (1000 fl. Rhen.) vac.
per resignationem cardinalis Seueusis ‘) apud sedem apostolicam
factam ex causa permutationis cum archidiaconatu Mergentheim
(200 fl.) vac. per resignationem dicti Kiliani apud sedem apostolicam
factam. — Eadem die (12 Jan.i solvit dictus Kiliauus flor. 100 pro
oompositione ann. maioris valoris per manus de Spanochis (Quidd.
1476/9 f. 127). Infra 4 menses promisit solvere residuum.
(Ann. d. d.)
') Piccolomini Franz (nachmals Papst Pius III.).
600 . Jan. 13. Abbas et Conventus monasterii s. 8ixti in Holtzkircheu
O. S. B. solv. pro parochialibus ecclesiis in Helmstat 21 flor. et in
Erlenbach 8 fl. rh. (dicto monasterii unitis) per manus de Spanochis.
(Quidd. 1476/9 f. 126.)
001 . Januar. 13. Henricus Rill 1 ) clericus Herbipolen. nomine Conradi
de Lauberbach praepositi monasterii de Holzkirchen obl. se pro
ann. eccl. paroch. in Erlebach (24 m. a.) vacautis per resignationem
Vidroldi de Lauberbach’) dicto monasterio unitae. (Ann. d. d.)
Pridie solverat 54 fl. (Introitus et Exitus Sixti IV. Nr. 496.) Solvit
per manus societatis de Spanochis pro compositione ann. paroch.
ecclesiarum Erlebach et Helmstat 29 flor. (Quidd. 1476/9 f. 126.)
') Riff = Ryff = Reiff, Verwandter des .loh. Ryff, Nr. 448.
S. Amihein, Archiv d. histur. Ver. f. U. u. A. Bd. 26 S. 123, 285.
— *) Wiedoroldus Rau von Lauerbach war Kanonikus und Kustos
in Aschaffenburg. S. Amrhein, Die Prälaten und Kanoniker des
ehemal. Kollegiatstiftes St. Peter und Alexander zu Aschaffenburg.
Archiv des Histor. Ver. v. Unter!, u. Aschaffenb. XXVI, 122. Vgl.
auch XXXYFII, 88 Anm. 1.
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602. Januar. 13. Henricus Riff nomine Joh. Renk clerici Herbipolen.
obl. se pro ann. praepositurae eccl. s. Caeciliae in Rastorff (5 m. a.)
vacantis per obitum Adae Limpurg extra curiam defuncti.
(Ann. d. d.)
Pridie solverat 11 llor. per manus de Spanochis.
(Quidd. 1476/9 f. 126.)
603. Januar. 18. Unum par bullarum pro cardinali Senensi pro pon-
sione annua 500 flor. concessa super fructibus praepositurae Herbi¬
polen. (Ann. d. d.)
604. Januar. 23. Unum par bullarum fuit redd. sine obl. pro decano et
capitulo ecclesiae s. Cruois in Hunfold super unione custodiae dictae
ecclesiae (3 m. a.) fabricae dictae ecclesiae cedente vel decedente
custode. (Ann. d. d.)
605 . Januar. 27. — concedit Alberto Reyn der. Herbipolen.,
farniliari suo, ut benefioia, quae possidet, ad libitum resi-
gnare vel permutare valeat.
„Grata fam.“ D R. P. 1477. VI. Kl. Febr. anno 70.
— Gratis de mand. dni n. pp. (Vat. 587 f. 82.)
606. Januar- 29. Ginolfus de Castro tertio') scriptor ap. lit. et fami-
liaris cardinalis Senensis eiusque capellanus nomine dicti d. car-
dinalis obl. se pro ann. praepositurae Herbipolen. (1000 fl.) in com-
meudam dicto cardinali vigoro cuiusdem regressus concessae, quando
habebit effectum. (Ann. d. d.)
‘) „Ostheriis“ Nr. 594.
607 . Febr. 7. — reservat Johanni Opilionis derico Treviren.
dioec., farniliari Juliani tit. s. Petri in vinculis cardinalis,
qui liti super primissaria in Grevenreynfelt Herbipolen.
dioec. cedit, annuam pensionem 6 fl. super fructibus ipsius
primissariae Martino Reichert *) collatae, qui illatn pensionem
annuatim in feste Nativitatis B. M. V. in opido Franco-
furden. solvere debet.
„V. ac m. h.“ D. R. P. 1477 VII. Id. Febr. anno 7. —
Gratis de mandato dni n. pp. (Vat. 588 f. 122.)
') Ist 19. Juni 1497 Frühmesser in Grafenrheinfeld u. Altarist in
Schweinfurt, letzteres noch 18. Febr. 1506, am 21. Februar 1491
auch als Pfarrer in Rieneck erwähnt. (A. B. O. W. Urk.-Abt. A).
60S. Febr. 12. Unum par bullarum pro Francisco tit. s. Eustachii
cardinalis super pensione 50 flor Rhen, super fructibus dictae paro-
chialis ecclesiae in Hassiurt. (Ann. d. d.)
6ft!>. Febr. 18. Unum par bullarum pro Erhardo Scheuman clerico
Herbipolen. super pensione annua 20 flor. rhen. super fruct. paroch.
eccl. in Kocherdorn. 1 ) (Ann. d. d.)
‘) Kocherdürn bei Neckarsulm. Dekanat Weinsberg.
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1478.
610 . Febr. 26. — indulget Georgio de Got.zfeld *) canonico Bam¬
bergen. et Augusten., de militari genere ex utroque parente
procreato ac olim Petri tit. s. Vitalis presbytri cardinalis
et epi Augusten. 2 ) familiari, ut illos canonicatus et alia
beneficia eccl., quae obtinet, cum aliis similibus beneficiis
commutare valeat.
„Nob. gen.“ D. R. P. 1477 IV. Kl. Mart, anno 7. — XXX.
(Lat. 791 f. 82.)
') Starb 17. Nov. 1491 (Amrhein, Archiv U--F. 33, 63). Am
11. Nov. 1444 bezog er als Kanonikus im Dom und in St. Mauritius
zu Augsburg die Universität Heidelberg, wo er eingetragen ist als
Georius Gotzfelder de Augusta. S. auch Looshorn 4,333: „Georg
v. Gotzfeld, Dekret. Doktor und Domkanoniker in Bamberg.“ —
*) Peter v. Schaumberg, creatus 1439 Dec. 18, j 1469 Apr. 4.
611 . Febr. 28. — mandat magistro de Belencinis causarum palatii
apostolici auditori, ut causam inter Eberhardum de Raben¬
stein der. Bambergen, dioec., qui vigore litterarum aposto-
licarum parochialem ecclesiam in Riedt 1 ) Eysteten. dioec.
per obitum Johannis Goppolt vacantem sibique collatam
obtinuit, et Casparutn de Eyb, 2 ) qui huic collationi se
opponebat, verteiltem decernat.
„Honestis supplicum votis.“ D. R. P. 1477 pridie Kl.
Mart, anno 7. — Gratis de mandato dni n. pp.
(Vat. 669 f. 324.)
l ) Grossenried im Kapitel Obereschenhach. — 3 ) Kaspar v. Eyb,
Domherr zu Eichstädt von 1475—1484 auch zu Bamberg ^Suttner
S. 59 u. Bericht d. H. V. Bamberg 31, 90). Vgl. Nr. 694, wo Gabriel
als Bewerber genannt ist.
612 . Mart. 5. — ratum et gratum habet, quod abbas monasterii
s. Aegidii 0. S. B. Norimbergen. Bambergen, dioec. tam-
quam patronus ’) Georgio Pfinzing decretorum doctori per
proconsulem et consules illius opidi praesentato praeposi-
turam parochialis ecclesiae s. Laurentii Norimbergen per
obitum Petri Knor 2 ) clerici camerae apostolicae vacantem
contulit.
„Litt, seient.“ D. R. P. III. Non. Mart. 1477 anno 7.
— XXXV. (Vat. 587 f. 92.)
') Vgl. oben Ni. 557. — *) Am 22. Mai 1478 wurde in der apo¬
stolischen Kammer bestätigt, dass der von Nikolaus V. i. J. 1454
zum Kammerkleriker ernannte Peter Knorr singula iocalia entrichtet
habe (Div. cam. 39 f. 203.)
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613 . Mart. 17. — Friderico Eltlein clerico Herbipolen., familiari
suo, eui litteris 12. Mai 1476 datis canonicatum ecclesiae
s. Johannis in Haugis Herbipolen. contulit et alterum bene-
ficium ad coli, abbatis et eonventus monasterii de Comburg
Herbipolen. dioec. pertinens reservavit, loco huius beneficii
alterum ad epi et capli Bambergen, coli, pertinens reservat.
„Grata fam.“ Ü. R. P. 1477. XVI. Kl. Apr. anno 7.
Gratis de mandato dni n. pp. (Vat. 669 f. 192.)
614 . Mart. 26. — cum Gasparo Marschalk. 1 ) rectore parochialis
eccl. in Gnotsheim 2 ) Eysteten. dioec. in universitate studii
Bononien. actu studente, qui illam parochialem ecclesiam
citra unum annum et canonicatum ac praebendam eccl.
Eysteten. inter alia obtinet, dispensat, ita ut litterarum
Studio, ubi id viget generale, actualiter insistendo seu apud
ecclesiam Eysteten. residendo int'ra septennium ratione
praedictae parochialis ecclesiae ad diaconatus vel presbyte-
ratus ordines promoveri se facere minime teneatur, dum-
modo inf'ra primum ipsius septenuii annum ad subdiaconatus
ordinem sit promotus.
„ V. ac in. h.“ D. R. P. 1477 VT. KI. Apr. anno 7. XVI.
(Lat. 784 f. 187.)
') Von Pappjnheim; vgl. oben Nr. 469. — *) Gnotzbeim im De¬
kanate Wussertrüdingon, Patronat der Graten von Oettingen, aber
dem Grafen von Pappenheim verpfändet (Suttner S. 69).
615 . März 26. — mandat decanis Aschaffenburgen, et Franco-
furden. ecclesiarum ac officiali Herbipolen., ut parochialem
ecclesiam Geyssmar Herbipolen. dioec. (3 m. a.), per Tilonis
obitum vacantein, Wigando Herrmani clerico Herbipolen.
apostolica auctoritate assignent.
„V. ac m. h.“ D. R. P. VII. Kal. Apr. 1478 anno 7.
Gratis pro Deo; juravit. 1 ) (Vat. 669 f. 424.)
*) Vgl. Anm. zu Nr. 478.
616 . Apr. 1. — mandat praeposito eccl. Bambergen., ut paro¬
chialem ecclesiam in Pintloch *) Bambergen, dioec. (50 fl.
rhen.) per liberam resignationem Johannis Witich(?) 8 ) per
Johannem Offinam clericum Herbipolen. dioec. procuratorem
in manibus suis factam vacantem Johanni Hader 3 ) clerico
Bambergen, dioec. conferat.
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„Dignum arbitr.“ D. R. P. 1478 KI. April, anno 7. —
XXVI. — Exp. XIV. Kl. Mai. anno 7. (Lat. 787 f. 127.)
*) Pintloch im Dekanate Kronach (Weber, Bamberg S. 76 u. 107.)
’) Ultsch vgl Nr. 626. — s ) Ein Johann Hader, vicarius s. Martini
in ecclesia s. Gangolfi, starb 1498 Aug. 10 (Siebenter Bericht des
H. V. Bamberg S. 252).
617 . Apr. 3. — mandat praeposito eccl. Bambergen., ut canoni-
catum et praebendam ecclesiae s. Jacobi extra muros Bam¬
bergen. (4 m. a.) vacantes per liberam resignationem Jo¬
hannis Groscher per Martinuin Inderclingen der. Herbi-
polen. dioec. procuratorem factam Georgio Heit 1 ) der. Bam¬
bergen. in nono aetatis anno constituto, si eum per exa-
minationem idoneum reppererit, conferat.
„Laudabilia .... puerilis aetatis indicia.“ D. R. P.
1478 III. Non. Apr. anno 7. — XX. — Exp. X. Kl. Mai.
anno 7. (Lat. 785 f. 103.)
') Georg Heit, Kanonikus u. Scholaster in St. Jakob, f 18.Nov. 1547.
618 . Apr. 7. — mandat decano eccl. b. Mariae in Tewerstat
extra muros Bambergen., ut praeposituram eccl. s. Gum¬
berti in Onoltzpach Herbipolen. dioec. (35 m. a.), quae de
iure patronatus Alberti marchionis Brandenburgen., sacri
Romani imperii electoris, ac eius heredum et successorum
existit, et cui archidiaoonatus in Rangow in ecclesia Herbi¬
polen. perpetuo est annexus, per obitum Petri Knor vacan-
tem Henrico ex comitibus de Henneberg canonico Bam¬
bergen. conferat.
„Dignum.“ D. R. P. 1478 VII. Id. Apr. anno 7. —
XXX. - Exp. XVIII. Kl. Mai. anno 7. (Lat. 782 f. 57.)
619. Apr. 12. — mandat magistro Johanni Prioris auditori cau-
sarum palatii apostolici, ut causam inter Melchiorem Truch¬
sess canonicum Spiren., acolytum suum, et Fredericum
Vilant, qui super capellania s. Margarethae in ecclesia
castelli Werneck Herbipolen. dioec. per obitum Wilhelmi
Schenk de Limpurg') vacantem litigant, decernat eamque,
si invenerit neutri ad eam ius competere, illi Melchiori
Truchsess aplica auctoritate conferat.
„Grata devotionis et familiaritatis.“ D. R. P. prid. Id.
Apr. 1478 anno 7. — Gratis de mandato. (Vat. 607 f. 65.)
') Derältere Wilhelm Schenk v. Limpurgseit 1426Domherr zu Bam¬
berg, Bruder des Bischofes Gottfried Schenk v. Limpurg zu Würzburg.
Archivalisohe Zeitschrift. Noue Folgo. XVII. 20
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620 . Apr. 15. — mandat decano ecclesiae s. Johannis in Haugis
extra muros Herbipolen.. ut canonicatum et praebendam
eccl. Herbipolen. (10 m. a.), quos per obitum Georgii de
Elrichshau$en') vacantes Johannes Stumpff clericus Herbi¬
polen., familiaris suus, vigore quarundam litterarum aposto-
licarum obtinuit, sed possessione non habita hodie in mani-
bus suis resignavit, Johanni Czolner, clerieo*) eiusdern
dioec., de militari genere prooreato, conferat.
„Dignum.“ Dat. Rom. ap. s. Petr. 1478 XVII. Ivl. Maii
anno 7. — XX. — Exp. VIII. Kl. Mai. anno 7.
(Lat. 791 f. 8.)
■) Starb 4. März 1478 (Amrhein, Arch. U--F. 82, 273). — ’) Johannes
Zöllner ist nicht näher zu bestimmen; wahrscheinlich kam er nicht
in den Besitz der Präbende.
621. Apr. 15. Dominus Eberhardus de Rabenstein der. Bambergen.,
Sanctissimi dni nostri papae familiaris, obl. se pro annata capellae
s. Georgii in Stafelstein (7 m. a.) vacantis per obitum Alberti de
Eybe eidom Eborhardo collatae Romae XII. Kl. Sept. anno 4.
(1475 Aug. 21). (Ann. d. d.)
1479 Jul. 8 solvit.
622 . Apr. 18. — confert Melchiori Truchsess acolyto suo, de
nobili genere ex utroque parente procreato, qui archidiaco-
natum de Teitelbach in eccl. Herbipolen per eiusdern eccle¬
siae canonicos etiam actu capitulares obtineri solitum iuter
alia obtinet, canonicatum et praebendam eiusdern eccl.
(4 m. a.), vacantes per liberam resignationem Marci ex
marchionibus Baden 1 ) per Egidium Truchses der. Herbi¬
polen., procuratorem, in manibus suis factam. — Exec.:
Abbas inonasterii s. Savini Placentin. et Anicien. ac Spiren.
ecclesiarum decani.
,,Grata devotionis obsequia.“ D. R. P. 1478 XIV. Kl.
Mai. anno 7. — XII. X. — Exp. VIII. Kl. Mai. anno 7.
(Lat. 782 f. 80.)
*) Dieser Markus, Markgraf von Baden kam nicht in den Besitz
einer Präbende im Dom zu Würzburg, und Melchior Truchsess erst 1485.
623. Apr. 18. — Melchiori Truchsess canonico Herbipolen., aco¬
lyto suo, qui inter alia archidiaconatum in Tettelbach obtinet
et hodie canonicatum et praebendam eccl. Herbipolen. per
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1478.
liberam resignationem Marci ex raarchionibus de Baden
vacantes per provisionem apostolicara obtinuit, in cuius
quidem provisionis litteris non mentio facta est, ei insuper
unam 40 fl. super decanatu ecclesiae Herbipolen. et alteram
25 fl. rhen. super certis canonicatu et praebenda eiusdem
ecclesiae fructibus pensiones annuas aplica auctoritate assig-
natas esse et fructus annuos praefatorum canonicatus et
praebendae non 4 m. a., sed 8 m. a. valorem non excedere,
quare timet, ne illae litterae de surreptionis vitio notari
possint, concedit, ut istae litterae valeant, ac si de pen-
sionibus praedictis mentio facta et cum ipso Melchiore, ut
illas unacum canonicatu et praebenda collatis ac archidia-
conatu praedicto percipere possit, dispensatum necnon ex-
pressum esset, illorum canonicatus et praebendae fructus
8 m. a. (loco 4 m. a.) non excedere, et insuper cum eodem
Melchiore pro potiori cautela dispensat, ita ut super deca¬
natu ad terapus vitae et super canonicatus et praebendae
praedictorum fructibus ad biennium dumtaxat pensiones
annuas recipere valeat. 1 )
„Grata dev. obs.“ D. R. P. 1478 XIV. Kl. Mai. anno 7.
- XX. (Lat. 791 f. 107.)
*) Vgl. Nr. 656, 666, 691, 766, 787.
624. April. 18. Jacobus de Bugomotis de Luca, institor societatis de
Franciottis in Romana curia, obl. se nomine Henrici ex comitibus
de Hennonberg 1 ) canonici Bambergen, pro ann. praepositurae eccl.
s. Gumperti Onolzpacen., quae inibidignitasprincipalis existit(35m.a.)
vacantis per obitum Petri Knor. (Ann. d. d.)
Eodem die solvit 79 flor. (Quidd. 1476/9 f. 151.)
') Amrhein 1. c. 32, 275. Vgl. oben Nr. 618.
(>25. Apr. 21. — concedit. Melchiori Truchsess 1 ) praeposito eccle¬
siae s. Julianae in Mosbach Herbipolen. dioec., collectori
apostolico in provincia Maguntin., ut archidiaconatus Tettel-
bacen. (60 fl. aur.) ab ipso iam obtentus cum supradicta
praepositura (90 fl. auri.) ad tempus eius vitae uniatur.
„Ad futuram rei mein. Ex adiuncto nobis.“ D. R. P.
1478 XI. Kl. Mai. anno 7. — Gratis de mandato dni n. pp.
(Vat, 608 f. 318.)
') Vgl. (. Bericht des H. V. Bamberg S. 191 und 24. Jahrgang
des H. V. für Schwaben und Neuburg S. 52.
626. Apr. 28. Henricus Sohenleben canonicus Eysteten. eccl. nomine
dni Job. Hader clerici Bambergen, dioec. obl. se pro ann. parochialis
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ecolesiae in Pintloch (50 ü.) vaeantis per liberum rosignationem
Joh. Ult8ch eidem Hader collatae Romae Kl. Apr. anno 7 (1478 Apr. 1).
(Ann. d. d.)
Solvit fl. 17 eodem die per manus dioti Henrici.
(Quidd. 1476/79 f. 153.)
627 . Mai. 2. — ad instantiam magistrorum civium opidi Nuren-
bergen. statuit et ordinat, ut iuxta monasteria monialium
0. S. Clarae et S. Doininici Nurenbergen. et in Bildenreuth ’)
0. S. Aug. canon. regul. ac Grindlach 0. Cist. Bambergen,
et Eysteten. dioec. singulae domus construantur pro reci-
piendis et in bonis moribus int'orinandis mulieribus, quae
vita inhonesta, quam ducebant, relicta poenitere et honeste
vivere volunt, non obstante, quod oliin ob penuriam facul-
tatum illorum monasteriorum statutum sit, ut in ipsis
monasteriis sorores et inoniales recipi non possent, nisi
prout illorum facultates suppeterent. 2 )
„Ad perp. rei mein. Sineerae de.votionis affectus.“ D.
R. P. 1478 VI. Non. Mai. anno 7. — LXXX.
(Lat. 778 f. 38.)
*) Pillenreuth. — 2 ) Vgl. Nr. 534.
628 . Mai. 2. — ad instantiam Rudolf! episcopi et totius capituli
ecclesiae Herbipolen. ad quindecim annos omnibus Christi-
fidelibus vere poenitentibus et confessis, qui ipsam eccle-
siam Herbipolen. sub beatorum Kiliani et sociorum ejus
martyrum invocatione fundatam in proximo festo ejusdem
s. Kiliani et duobus diebus illud immediate sequentibus et
successive de quinquennio in quinquennium in eisdem festo
et diebus devote visitaverint et, ut ipsa ecclesia in suis
structuris et aedificiis conservetur, manuteneatur, augmen-
tetur, manus adjutrices porrexerint, illam indulgentiam et
peccatorum remissionem, quam visitantes ecclesiam s. Marci
Venetiarum in festo Ascensionis D. N. J. C. necnon eccle¬
siam monasterii s. Mariae ad Ileremitas *) 0. S. B. Con-
stantien. dioec. in festo Exaltationis s. Crucis annis, quibus
festum ipsum in die Dominico occurrit, consequuntur,
concedit. 2 )
„Unigenitus Dei filius.“ D. R. P. VI. Non. Mai. anno 7.
— CL. (Vat. 669 f. 480.)
*) Einsiedeln in der Schweiz. — s ) Vgl. Nr. 683.
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309
1478.
629 . Mai. 3. — Eberharde» de Rabenstein eanonico Augusten.,
familiari suo, qui litteris apostolicis 2 Martii 1473 datis
exspectantiam ad ununi vel duo beneficia ad collationem
epporum et caplorum Bambergen, et Eysteten. pertinentia
impetravit et harum litterarum vigore praeter parochialem
ecclesiam in Riedt Eysteten. dioec. canonicatum cum prae-
benda ecelesiae Eysteten. obtinuit, propter quos tarnen
contra alium litigat, quum de reservatione beneficii Bam¬
bergen. vix ullam spem habeat, reservat alterum beneficium
ad epi et capli Herbipolen. collationem pertinens et cano¬
nicatum Augusten.
„Grata fara.“ D. R. P. 1478 V. Non. Mai. anno 7. —
Gratis de mandato dni n. pp. (Vat. 669 f. 49.)
630 . Mai. 5. — Mathiae Carnificis clerico Herbipolen., familiari
suo, qui vigore litterarum apostolicarum 1 ) 1. Januar. 1472
sibi concessarum de exspectandis uno vel duobus beneficiis
ad collationem capitulorum maioris et s. Bureardi ecclesia-
rum Herbipolen. pertinentibus parochialem ecclesiam in
Breitenbach 2 ) Herbipolen. dioec. obtinuit, de beneficio autem
ad collationem capli ecelesiae s. Bureardi pertinente nihil
sperat, loco eius reservat beneficium ad collationem epi et
capli ecelesiae majoris Herbipolen. pertinens.
„Grata fam.“ D. R. P. 1478 III. Non. Mai. anno 7. —
(Vat. 670 f. 125.)
l ) Vgl. Nr. 455, mit Vordatierung auf 1.1. 1472. - ’) Burgpreppach.
631 . Mai. 14. — quosdam defectus in litteris aplicis 2. Maii 1474
datis, quibus Eberhardo de Rabenstein *) elerico Bambergen
familiari suo, unum vel duo beneficia ad collationem epo-
rum et caplorum Bambergen, et Eysteten. pertinentia re-
servata sunt, supplet.
„Ad fut. rei mein. Ad Romanum spectat pontificem.“
D. R. P. 1478 pridie Id. Mai. anno 7. — Gratis de man¬
dato dni n. pp. (Vat. 668 f. 85.)
*) 31. Bericht des H.V. BambergS. 87: admissus ad praebendum
1471, f 1505 Febr. 6.
632 . Mai. 15. — reservat Eberhardo de Rabenstein eanonico
Bambergen., familiari suo, annuam pensionem 8 flor. rhen.
super fructibus arehidiaeonatus de Eckelsheim in eedesia
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Sixtus IV.
Bambergen., quem sibi 8. Maii 1478 collatum hodie resig-
navit, solvendam a Mathia de Schaumberg, 1 ) qui eum nunc
obtinet.
„Grata fam.“ D. R. P. 1478 Id.’ Mai. anno 7. — Gratis
de mandato dni n. pp.
>) Domherr zu Hamberg 1466, f 1510 Juni 20. (31. Bericht des
H. V. Bamberg S. 86).
833 . Mai. 15. — confert Eberhardo de Rabenstein familiari suo
primissariam in ecclesia parochiali in Kronach Bambergen,
dioec., vacantem per liberam resignationem a Mathia de
Schaumberg 1 ) in manus suas factam. — Exec.: Archieps
Patracen. et praepositus eccl. in Feuchtwangen, ac offi-
cialis Bambergen.
„Grata fam.“ D. R. P. 1478 Id. Mai. anno 7. — Gratis
de mandato dni n. pp. (Vat. 587 f. 183.)
l ) Matthias v. Schaumberg, admissus 1466, ft 1510 Juni 26, cauo-
nicus et archidiaconus Bbg. (31. B. H. V. Bbg. S. 86).
634 . Mai. 22. — confert Georgio Neuwirt de Rot perpetuam
vicariam ad altare s. Arsatii *) situm in sepultura domino-
rum annexa ecclesiae Eysteten., quam Stephanus Klinger
familiaris suus per procuratorem Math. Kint hodie in manus
suas resignavit. — Exec.: Praepositus eccl. in Feuchtwangen
et Eberhardus canonicus Bambergen, ac officialis Eysteten.
„V. ac m. h.“ D. R. P. 1478 IV. Kl. Jun. anno 7.
(Vat. 670 f. 301.)
■) Vulgo „s. Annao“ (Suttuer, Eichstädt S. IX.)
635 . Mai. 28. — declarat litteras aplicas, quibus Kiliano Stein
beneficium ad coli, capituli ecclesiae s. Burchardi extra
muros Herbi polen, pertinens reservatum est, quin in eis
defectus natalium, quem patitur de coniugato genitus et
soluta, mentio facta esset, perinde valere, ac si ipsius de¬
fectus inentio tune facta esset.“
„V. ac m. h.“ D. R. V. 1478. — Gratis pro Deo. —
(Vat. 660 f. 352.)
636 . Mai. 29. — Petro de Ferrara capellano suo et eausarum
palatii aplici auditori mandat, ut defuncto Sebaldo Tücher,
cui per provisionem aplicam ecclesia paroch. in Hallstadt
Bambergen, dioec. (25 m. a.) per obitum Petri Knor 1 )
vacans collata est opponente se huic collationi Bertholdo
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311
1478.
e comitibus de Henneberg, 1 ) qui se gerit pro clerico, ita
ut super ea lis mota esset in curia Romana, in iure et ad
ius, quod ille Sebaldus ad praedictam ecclesiam habebat,
Gunterum de ßünau clericura Nueraburgen. dioec., decre-
torum doctorem et familiärem suum, substituat.
„Grata fam.“ D. R. P. 1478 IV. Kl. Jun. anno 7. —
Gratis de mandato dni n. pp. (Vat. 588 f. 161.)
l ) Bruder des Fuldaer Fürstabtes Johannes v. Henneberg-Schleu-
siugen, f 20. April 1495 zu Strassburg.
637. Mai. 30. — ad instantiam Annae viduae Conradi Castner
laici Eysteten. dioec. exponentis ipsum Conradum, dum
viveret, in ultima sua voluniate inter alia ordinasse, ut in
parochiali ecclesia opidi Weissenburg Eysteten. dioec., cuius
incola fuit, unum sine cura beneflcium erigeretur, et illud
dotasse redditibus annuis 40 fl. rhen., ordinationem autem
huiusmodi commode impleri non posse, et ideo petentis,
ut illi redditus convertantur ad erigendam parochiam in
villa Hertingen x ) adhuc filialem parochialis ecclesiae Hausen
Eysteten. dioec. existente, cuius collatio ad abbatem et con-
ventum monasterii in Wiltzburg patronum ipsius ecclesiae
in Hausen pertineat, decano Eysteten. mandat, ut, si sibi
de praemissis constiterit et parochi in Hausen Consensus
accesserit, capellam in villa Hettingen existentem in eccle¬
siam parochialem erigat.*)
„Etsi ex debito.“ D. R. P. 1478. III. Kl. Jun. anno 7.
— XX. (Vat. 590 f. 76.)
*) Hettingen, Filiale der Pfarrei Hausen (Weipoldshausen) im
Kapitel Weissenburg (Suttner Eichstätt S. 77.) — *) Vgl. Reg.-Nr. 830.
638 . Jun. 1. — mandat officiali Bambergen., ut perpetuam vi-
cariam ad altare s. Catharinae situin in ecclesia parochiali
in Volkach Herbipolen. dioec., vacantem per obitum Burg-
hardi Ott 1 ) presbyteri Herbipolen. dioec.' apud sedem apo-
stolicain defuncti, Georgio de Schoenefels a dicto Burghardo
specialiter reconnnendato assignet.
„Dign. arb.“ D. R. P. 1478 Kl. Jun. anno 7. — Gratis
pro Deo.; juravit. (Vat. 670 f. 560.)
') Archiv des Hist. Vereins f. Unterfr. u. A. Bd. 2 S. 44. 151.
Hienach lebte Ott nach 1481. — Vgl. Reg. Nr. 917, laut welchem
am 30. April 1884 Annata bezahlt wird für eine durch den Tod des
Burcard Ott erledigte „Mittelmesse“ in der Pfarrkirche zu Sulzfeld.
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Dr. Theodor J. Scherg.
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Sixtus IV.
639. Jun. 1. — mandat decano ecclesiae s. Johannis in Haugis
extra muros Herbipolen., ut parochialem ecclesiam in Dungen¬
tal ') (24 duc.) Herbipolen. dioec., quam per obitum Henrici
Utz vacantem Johannes Langer der. Augusten, dioec.
vigore litterarum apostolicarum 18. Dec. 1476 datarum ob-
tinuit, sed ipsis litteris non confectis hodie sponte resignavit,
Georgio Widemann *) der. Herbipolen. dioec. conferat.
„Dignum arbitr.“ D. R. P. 1478 Kl. Jun. anno 8. —
XX. — Exp. VII. Kl. Januar, anno 8. (Lat. 784 f. 19.)
*) TUngenthal im Kapitel Hall. — *) Am 28. Aug. 1515 noch Pfarrer
in TüDgentbal und Altarist im Spital zu Hall, letzteres noch 11. Ja¬
nuar 1516 (A. B. 0. W. Urk.-Abt. A).
640 . Juni. 2. — reservat Fabiano de Wirsberg 1 ) der. Bam¬
bergen. dioec. unum vel duo beneficia ad collationem eppo-
rum et caplorum Eystetten. et Ratisponen. pertinentia,
dummodo eorum fructus, si cum cura, 25, si vero sine cura,
18 m. a. valorem annuum non excedant. — Exec.: Con-
radus Sinzenhofer et Laurentius Thum 2 ) Ratisbonen. ac
Stephanus de Caciis Vercellen. canonici.
„V. ac m. h.“ D. R. P. 1478 IV. Non. Jun. anno 7. —
Gratis de mandato. (Vat. 669 f. 283.)
*) Ist in der Genealogie bei Biedermann (Gebiirg 382) nicht ver¬
zeichnet. — *) 1446 in Leipzig, 1449 in Wien, 1463 und 1464 in Bo¬
logna und daselbst 1467 Dr. decret., 1490—1496 als Goneralvikar in
Bamberg genannt, 1463 Canonikus in Feuchtwangen (Knod 678);
nach obigem Regest war er auch Kanonikus in Regensburg.
641 . Jun. 10. — coufert magistro Melchiori Meckau 1 ) scriptori
et familiari suo ecclesiam parochialem „praeposituram“
nominatum s. Laurentii Norimbergen., Bambergen, dioec.
(90 m. a.), vacantem per obitum Georgii Pfinzing.
„Grata dev. et fam. obs.“ D. R. P. 1478 IV. Id. Jun.
anno 7. (Vat. 596 f. 143.)
') Wird 1482 Koadj. und 1489 Bischof v. Brixen, 1503 Kard.,
t 1509 Mai 2.
642. Jun. 27. — dispensat cum Bernardo Adelman') canonico
Eysteten., 2 ) in 19. aetatis anno constituto, ita ut duo bene¬
ficia curata seu alias invicem incompatibilia recipere valeat,
dummodo eorum fructus ultra 24 fl. auri de camera non
ascendant.
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1478.
Franconica aus dem Vatikan.
313
„V. ac m. h.“ D. R. P. 1478 V. Kl. Jul. anno 7. — L.
(Lat. 786 f. 174.)
') Von Adelmannsfelden. — ’) Scheint nur Titularkanonikus ge¬
wesen zu sein; war 1480 nicht mehr Domherr zu Eichstädt; er
wurde Domherr zu Augsburg, wo er 1520 noch lebte (Kirchenlexikon
X. S- 1160); als Kanonikus von Eichstädt immatrikulierte er sich
30. Juni 1472 in Heidelberg (Toepke I. 338).
643 . Jul. 10. — motu proprio epum Bambergen, et alios, qui
Eberhardum de Rabenstein canonicum Bambergen, impe-
diunt, quominus possessionem capellae s. Pancratii in Gugel')
prope castrum Giech Bambergen, dioec., quae per obiturn
Jacobi Rawe apud sedem apost. defuncti vacans ei per
provisionem apost. collata est, apprehendat, monet, ut infra
12 dierum spatium, postquam notitiam praesentium habue-
rint, in ipsam possessionem eum admittent.
„Ad fut. rei mem. Pontitiealis auctoritas. D. R. P. 1478
VI. Id. Jul. anno 7. — Gratis de mandato dni n. pp.
(Vat. 669 f. 148.)
■) Gugel (Gügel) war eine auf steilom Felsen erbaute Kapelle
beim Schlosse Giech, */> Stunde von Schesslitz entfernt. (Bundschuh,
Lexikon II S. 320).
644 . Aug. 8. — Andreae Valker scolari Herbipolen. dioec., filio
Johannis Valker laici, Alberti marchionis Brandenburgen.
secretarii, in 10. aetatis anno constituto et militiae cleri-
cali adscribi desideranti, consideratione ipsius marchionis
indulget, ut, postquam clericali caractere rite insignitus
fuerit, canonicatus et praebendas recipere valeat.
„Laudabilia tuae puerilis aetatis indicia.“ D. R. P. 1478
IV. Id.anno 7 *)• - XIV. (Lat. 784 f. 161.)
') Die Angabe des Monates fehlt. Im Hinblick auf die nach¬
folgende Nr. wurde „August“ angenommen. Es könnte aber auch
irgend einer der vorausgehenden sein, sogar bis Sept. 1477, da
Sixtus IV. gekrönt wurde am 25. Aug. 1471. Später als 24. Aug. 1478
kann das Datum nicht sein; denn sonst müsste es heissen „anno8“
645 . Aug. 26. — ad instantiam abbatis et conventus monasterii
in Lauchheim *) O. Cist. Dioec. Bambergen., cui monasterio
olim parochialem ecclesiam in Altenkunstat a ) ejusd. dioec.
incorporavit, ita ut ei per vicarium perpetuum deserviretur,
deinde autem indulsit, ut hac vicaria suppressa ipsa eccle-
sia per monachum illius monasterii sacerdotem ad nuturn
abbatis ponendum et amovendum regeretur et cura in ea
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Dr. Theodor J. Soherg.
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exerceretur, quutn ipse papa postinodum Hieronymum
monachuin ipsius monasterii illam ecclesiam sic regentem
in episcopum Naturen.®) (et suffraganeum 4 ) epi Bambergen.)
promoverit et ei praedictam ecclesiam in commendam con-
cesserit, declarat, eo (in episcopum adhuc tantum electo)
cedente vel decedente vel alias illam ecclesiam dimittente
omnia indulta dicto monasterio circa eam concessa valere,
ac si ipsa numquam in commendam, ut praefertur, concessa
esset.
„Benigno decet Romanum pontificem.“ „D. Brachiani
Sutrin. dioec. a. 1478 VII. Kl. Sept. anno 8.“ — XX.
(Lat. 789 f. 295.)
') Langhoim. — ’) Altenkunstadt, Dekanat Weissmain. — ’) Alhyra
bei Konstantinopel. — 4 ) Hieronymus v. Reitzenstein; cf. Jäck,
Denkschrift für das .Jubelfest der Buchdruckerkunst, Erlangen 1840;
S. 130 f„ und Dr. Nik. Haas, Geschichte der Pfarrei St. Martin zu
Bamberg; Bbg. 1845, S. 588; ferner ebendaselbst die Beilage Nr. 100
u. 7. Bericht H. V. Bbg. S. 137: Todestag des Weihbischofs 19. März
1484, nach Dr. Haas, C c. 16. Juli 1503, ebenso Jäck.
646 . Aug. 28. — mandat Vito Truchsess 1 ) praeposito eccl. Bam¬
bergen., ut perpetuum benefieiutn ecclesiasticum „primissa-
riam“ nuncupatam in parochiali ecclesia s. Gertrudis *) ext ra
muros Bambergen. (4 m. a.) per obitum Francisci Lemlein 3 )
et ex generali reservatione vacantem ex eo, quod ille Fran-
ciscus, dum viveret, fructuum et proventuum camerae apo-
stolicae debitorum in illis partibus subcollector erat, Jo¬
hanni Krontall der. Ilerbipolen. dioec., si eum per exami-
nationem idoneum reppererit, conferat.
„Dign. arbitr.“ D. R. P. 1478 V. Kl. Sept. anno 8. —
XXII. — Exp. XII. Kl. Aug. anno 8. 4 )
(Lat, 796 f. 39.)
l ) v. Pommersfelden. — *) Siehe Hais, Martinspfarrei Bamberg
S. 84—94 u. 750. — *) ebenda S. 92: Franz Lemlein, Kaplan und
Johann Krontall Frühmesser in der St. Gertrudenkapelle. — *) 1479
Juli 23.
647 . Sept. 7. — mandat praeposito eccl. in Feuchtwangen 1 ) et
deeano ac officiali Bambergen., ut perpetuam vicariam in
ecclesia s. Jacobi extra muros Bambergen., per obitum
Eberhardi Swall vacantem, Eberhardo Kadmer 2 ) clerico
Bambergen., magistro in artibus, assignent.
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1478.
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315
„Litt, scientia.“ Datura Brachiani dioec. Sutrin. 1478 VII. Id.
Sept. anno 8. — Juravit. Gratis pro Deo. (Vat. 670 f. 561.)
') Dr. Jakobi, Feuchtwangen. 1833 S. 212: Johann Horn 1472
und 1477, Georg von Sohaumberg 1482; ersterer scheint gemeint
zu sein. — *) Eberhardus Kadmer, ex holvelt oriuudus, Dr., prae-
positus s. Gangolfi, scriptor et abbreviator apostol., can. s. Stephani,
obiit 1507, Jan. 1. — 7. Bericht d. H. V. Bbg., S. 89.
648 . Sept. 19. — mandat epo Alexandrin. 1 ) et Eberhardo de
Rabenstein canonico Bambergen, ac officiali Herbipolen.,
ut canonicatum et praebendam ecclesiae s. Johannis in
Haugis extra muros Herbipolen. (8 m. a.) vacantes per
obitum Antonii Zeller 2 ) et ex eo, quod Henricus Caroli
clericus Herbipolen. eos postmodura vigore nominationis
per Fridericum imperatorem factae obtentos sponte resi-
gnavit, Philippo Ditmari clerico Bambergen, apostolica auc-
toritate assignent.
„V. ac m. h.“ D. R. P. 1478 XIII. Kl. Oct. anno 8. —
Gratis pro Deo. (Vat. 590 f. 113.)
*) Johannes Antonius de s. Georgio. auditor s. palatii, promotus
1478 Apr. 14, translatus ad Parmen. 1499 Sept. 6., Card. 1492
Aug. 31, f 1509 Mart. 14. — ’) Magister Antonius Zeller starb 1478
Juni 1 (Arch. des Hist. Vereins f. Unterfr. u A. 29, 282. 283, Nr. 130).
649 . Sept. 19. — confirraat eoncordiam inter Bernardum Arczt
praepositum eccl. s. Viti de Herrieden Eysteten. dioec. et
nonnullos ipsius praepositurae vasallos, corafti Johanne
Gossolt canonico et archidiacono Eysteten. judice ab apo¬
stolica sede deputato litigantes, cum consensu Wilhelmi epi
et capituli Eysteten. factam, scilicet:
„quod praepositus dictae ecclesiae pro tempore existens,
qui eandem praeposituram alias quam per obitum vacantem
assecutus fuerit, ab ipsius ecclesiae vasallis pro tempore
existentibus pro acceptis ab ea feudis nihil petat nec ipsi
vasalli pro feudis huiusmodi aliquid solvere teneantur;
ille vere praepositus pro tempore existens, qui eandem prae¬
posituram per obitum vacantem assecutus fuerat, id, quod
consuetum est pro feudis huiusmodi dari, dumtaxat recipere
ac vasalli id sibi solvere teneantur.“ 1 )
„Ad perpetuam rei memoriam. Illius licet immeriti vices
gerentes.“ D. R. P. 1478. XIII Kl. Oct. anno 8. — XL.
(Lat. 788 f. 294.)
‘) Vgl. Nr. 548. _
Fortsetzung und Register folgen.
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Bücherbespreehung.
Wolf, Gustav, Einführung in das Studium der neueren
Geschichte. Berlin, Weidmann. 1910. gr. 8°. xxvj;
793 Seiten.
Von diesem Werke, das von hervorragendem Verständnis
für die Bedürfnisse und das Fassungsvermögen der Studierenden
zeugt, gehören in das Berichterstattungsgebiet der Archiv. Zeit¬
schrift nur die Seiten 644—729, auf denen der Verfasser unter
dem Obertitel „Geschichte eines einzelnen Aktenstückes“ in je
5 Paragraphen über „Das Aktenstück im laufenden Dienst“ und
über „Das Archivwesen“ handelt. Der Archivar von Fach wird
in den Literaturangaben nichts Wesentliches vermissen und nur
wenig — etwa auf S. 668 einen nochmaligen Hinweis auf Trübners
Minerva oder auf S. 712 zu Anm. 1 den Vortrag von Lulvks
über die Verwaltung der Staatsarchive Italiens (Korrespondenz
blatt d. Ges.-Ver. 56, 430—446) — nachgetragen wissen wollen.
Noch mehr: die treffenden Bemerkungen über die passive Wider¬
standsfähigkeit gegen Fortschritte im Archivwesen vonseiten
der „Elemente, welche ... in ihm bequeme Versorgungsan¬
stalten erblickten“ (S. 702), über die Ursachen der häufig be¬
liebten Durchbrechung des Provenienzsystems (S. 721) und über
die schwerwiegenden Gründe gegen vollständige Umordnung
eines Archives (S. 723) zeigen, dass sich der Verfasser, wenn
er nicht etwa selbst unter tüchtiger Leitung zum Archivar aus-
gebildet worden ist, jedenfalls einen tieferen Einblick in die
ärchivalische Praxis verschafft hat als zahlreiche andere Univer¬
sitätslehrer der Geschichte. In den sehr ins Einzelne gehenden
Ratschlägen für Archivbentitzer vermisse ich den Hinweis aut
die jetzt fast überall zulässige Archivalienversendung und auf
die Erwägungen, die besonders den Anfänger abhalten sollten,
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davon übermässigen Gebrauch zu machen, — Dinge, über die
ich mich auf dem Karlsruher Archivtage eingehender geäussert
habe (Korr.-Bl. Ges.-Ver. 55, 391 409). Das bayerische Archiv¬
wesen ist nach Wolf „sehr verwickelt“ (S. 705), und er be¬
gründet diese Anschauung zunächst mit der grossen Zahl der
nebeneinander bestehenden Archive. Seine Aufzählung ist nicht
einmal vollständig; denn er vergisst das ganz unter militärischer
Leitung stehende Kriegsarehiv und scheint die neueste Schöpfung
nicht zu kennen: das im Anschluss an das Nürnberger Verkehrs¬
museum gegründete Archiv für Akten aus dem Geschäftskreise
des Verkehrsministeriums — eine Gründung, die meines Wissens
ohne Gutachten oder Beirat archivalischer Fachleute erfolgt ist
und die die Verwirrung deshalb noch mehr steigert, weil die
älteren Verkehrsakten aus dem Ministerium des Aeussern, dem
Post und Eisenbahn früher unterstanden, ins Staatsarchiv ge¬
langt sind. Weiter beklagt Wolf, dass die Scheidung zwischen
den einzelnen bayerischen Archiven nicht konsequent durch¬
geführt sei. Es konnte ihm nicht bekannt sein, dass an der
Beseitigung dieses Mangels zielbewussst gearbeitet wird. Allein
der richtige Ausgleich erfordert natürlich Zeit, viel Zeit, und
so wie Wolf seinen Lesern das System darstellt, wird es ihnen
kaum recht verständlich sein, eine genauere Fassung der gelten¬
den Grundsätze muss gefordert werden. Auseinanderlegungen
nach dem Gesichtspunkt „lokalgeschichtlich oder nicht?“ haben
nie stattgefunden. Man merke: Von den Verwaltungsakten,
einschliesslich Justiz und Finanzen gehören die der bayerischen
Zentralbehörden ins Zentral-(„Reichs“-) Archiv; dasselbe beher¬
bergt ebenso alle Urkunden bis 1400 und die altbayrischen und
schwäbischen sämtlich mit geringen Ausnahmen; die fränkischen
und das pfälzische Kreisarchiv nehmen insofern eine Sonder¬
stellung ein, als sie für ihre Gebiete das gesamte Urkunden-
und Aktenmaterial von 1400 ab enthalten; alle Dokumente, die
sich auf Hoheitsrechte der ehemals reichsunmittelbaren Teile
des Königreichs beziehen und mit diesen Rechten auf den bay¬
rischen Staat übergegangen sind, sollen im Reichsarchiv ver¬
wahrt werden. Konsequent liess sich allerdings auch das letztere
Prinzip nicht durchführen, da ihm bei den mediatisierten Fürsten
die Rheinbundsakte entgegenstand. Durchbrochen ist es in ge¬
wissem Sinne bei Nördlingen, dem der grösste Teil seines Ar-
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319
chivs, freilich unter Eigentumsvorbehalt, zurückgegeben worden
ist. Muss somit die Kritik an einzelnen Schattenseiten des
bayrischen Archivvvesens teilweise als berechtigt anerkannt wer¬
den, so erschiene es andrerseits nur als billig, wenn der Autor
auch der Lichtseiten gedacht und wenigstens, ähnlich wie auf
S. 679 bei Preussen, so auch bei Bayern, die hier im Bereich
der Landesarchive herrschende, schier schrankenlose Liberalität
in Benützungsangelegenheiten erwähnt hätte. Schliesslich noch
ein kleiner Wunsch pro domo: möge die auf S. 694 geäusserte
Ansicht, dass die Arehivalische Zeitschrift „einen allgemeinen
Sammelpunkt der in ihr Bereich fallenden Studien für ganz
Deutschland abgab“, für die Zukunft mehr den Tatsachen ent¬
sprechen als für die Vergangenheit! Ist es doch der Redaktion
trotz aller Bemühungen nicht gelungen, ausserbayrische Kollegen
in grösserer Anzahl und auf längere Zeit zur Mitarbeit zu ge¬
winnen. J. Strdgr.
Nachträge zu Band XYI, 1909.
Von 0. Rieder, K. Reichsarchivrat.
S. 236 Z. 22. Nach gütiger Mitteilung des Herrn Biblio¬
thekars Johannes Traber am Cassianeum in Donauwörth be¬
findet sich Karls V. Wappenprivileg v. J. 1530 doch im städ¬
tischen Archive daselbst (Original, Siegel verloren gegangen).
S. 242—245. Der Fiirstl. OettingensWallerstein’sche Archiv¬
rat Herr Dr. A. Diemand, dem auch an dieser Stelle für seine
Teilnahme an der Sache bestens gedankt sei, suchte aus eigenem
Antrieb im Fürstl. Archive zu Wallerstein nach und entdeckte
eine Urkunde vom 1. September 1318 (Urkk. I, 4759), Verzicht
eines Donauwörther Bürgers für das Kloster St. Ulrich und Afra
in Augsburg auf alle Rechte an der Vogtei über dessen Hof
zu Erlingshofen, mit einem etwas beschädigten Donauwörther
Stadtsiegel, welches auf dem Rücken das h und als besondere
Eigentümlichkeit einen Horizontalstrich über dem eingedrückten
Kreise zeigt; dadurch ist der siegellose Zeitraum 1309 — 1321
um drei Jahre verringert. Eine andere Urkunde im Waller¬
steiner Archive von 1281 (I, 4755), die Vogtei über den sogen.
Osterhof zu Erlingshofen betr., hat ein Siegel, in dessen Hinter-
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seite drei parallele Linien, nach Art des Siegels in der Kais-
heimer Urkunde von 1308, eingepresst sind.
Im Hinblick aut das merkwürdige h sei zunächst ein Ge¬
danke wiedergegeben, den Dr. Johannes Lahusen in seiner
gleichfalls absprechenden Kritik „Ein angebliches Diplom Hein¬
richs VI. für Donauwörth“ in den Mitteilungen des Instituts für
österreichische Geschichtsforschung, Band XXXI, Innsbruck 1910,
S. 117, ausgesprochen hat: „In der Stadtmauer lag — wie es
scheint erst seit 1312 — das 1030 gegründete Kloster Heilig
kreuz. Sollte nicht sein Name und die bei ihm verwahrte Kreuz¬
partikel den Anlass gegeben haben, den Buchstaben H in einem
Rücksiegel zu führen, ähnlich wie wir gelegentlich den Schutz¬
patron der Pfarrkirche in Städtesiegeln wiederfinden?“ — Dr.
Di ein and dagegen gab in seiner freundlichen Zuschrift an mich
der Meinung Ausdruck: Jener Buchstabe könnte vielleicht der
Anfangsbuchstabe des damaligen Ammann Hartmann von Höch-
städt (Hartman von Höhsteten) sein, welcher Buchstabe später
sinnlos beibehalten wurde. Letzterer Erklärung steht entschieden
die grössere Wahrscheinlichkeit zu Seite. Dieser Ansicht ist auch
Joh. Traber, Die Herkunft der selig genannten Dominikanerin
Margareta Ebner, herausgegeben vom Historischen Verein für
Donauwörth und Umgegend, 1910, S. 26 Nr. XXI (Regest der
Urkunde vom 1. Sept. 1318); auch ihm ist das Rücksiegel „wahr¬
scheinlich das Zeichen Hartmanns von Höchstätten, der 1318—20
als Stadtammann Donauwörths beurkundet ist“. Vgl. dazu ebd.,
S. 20 Nr. VUI. (Urk. vom 23. Okt. 1281).
S. 249 Z. 10 lies statt 1362: ca. 1350.
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ARCHIVALISCHE
i
ZEITSCHRIFT.
H E‘R AUS GEGEBEN
DURCH
D\S BAYERISCHE ALLGEMEINE REICHSARCHIV
IN MÜNCHEN.
NEUE FOLGE. ACHTZEHNTER BANU.
MÜNCHEN
THEODOR ACKERMANN
KÖMGI.IL'HKK HOF-BÜCHHÄNULER
1911 .
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I li
/
I
), I
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Inhaltsanzeige.
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Bayerns Heerwesen nnd Mobilmachung im 1&. Jahrhundert. Von
Wilhelm Beck, k. bayr. Oberst a. D. . . .. 1
Das neue Kreisarchiv in Arnberg. Von Dr. Ivo Striedinger,
k. Reichsarchivrat.223
Das Archiv der Stadt Füssen. Von Otto Geiger, k. Kreisarchivar
in Neuburg a. D.•.269
BQcherbesprechungen: Chroniken der Stadt Bamberg II; Livi, Ar-
chivio Datini; Annuario d. Archivio di Milano; Marzi, Con-
oellaria Fiorentina; Böhm, Tiroler Landesarohiv.309
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Bayerns Heerwesen und Mobilmachung
iin 15. Jahrhundert.
Von
Wilhelm Beck, k. bayr. Oberst a. D.
I. Feldheer und Festungsbesatzungen.
Einleitung.
Chambray findet, daß die militärischen Einrichtungen
mit innerer Notwendigkeit dem Zustande der Gesellschaft,
der bürgerlichen Verfassung entsprechen. L. Ranke. 1 )
Zwischen den Zeiten zunehmenden Verfalles des mittel¬
alterlichen L e h e n s - Kriegsdienstes 2 ) und der späteren Schaf¬
fung stehender Heere liegt eine lange Übergangszeit, die
etwa vom Ende des 13. bis zur zweiten Hälfte des 17. Jahr¬
hunderts reicht, sohin mehr als dreieinhalb Jahrhunderte um¬
faßt. 3 ) Der Beginn dieser Periode fällt sohin für Deutsch¬
land ungefähr in die Zeit der Abrundung der fürstlichen Terri¬
torien und des beginnenden Zusammenschlusses der Stände, sie
endigt mit der Einführung stehender Heere. Als Übergangs¬
zeit wird sie vor allem dadurch gekennzeichnet, daß sich auf
dem Gebiete des Kriegswesens eine Reihe von Bildungen
gleichzeitig nebeneinander findet; hier besteht das aus der
’) Hist.-polit. Zeitschr. 2, 781 (Berlin 1833—1836). Chambray,
Les deux derniers chapitres de ma pliilosophie de la guerre. (Chap. 9:
Des institutions militaires dans leurs rapports avec les constitutions
politiques et avec les institutions civilcs.)
-) Beispiele ausschließlicher Ritter- und Reiterschlachten: Schlacht
auf dem Marchfelde 1278, bei Göllheim 1298. Schon um die Mitte
des 13. Jahrhunderts war eine vielversprechende Verjüngung der ver¬
alteten Feudalheere eingetreten durch die Verwendung der landesherr¬
lichen Ministerialen (Spangenberg 472), die ein wirksames Gegen¬
gewicht gegen die wachsende Sclbstherrlichkeit der Lehensträger bildeten.
Mit ihnen war den Landesherren wesentlich besser gedient als mit der
anspruchsvollen Schar der Lehensmannen. •
:i ) S. a. Lindner, Weltgeschichte 4, IV.
Arohivalische Zeitschrift. Nmio Folge. XVIII. 1
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2
Wilhelm Beck.
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Ritterzeit überkommene Lehensaufgebot zunächst noch fort;
daneben aber treffen wir die Aufgebote der Städte und der
Märkte, sodann Söldner, die auch dem Bauernstände entnommen
werden, Kräfte des eigenen Landes vom Standpunkte des
Territorialstaates. Als die Territorien nach und nach zu
schärfer gezogenen Grenzlinien fortgeschritten waren, mußten
sich die Blicke der Landesherren von selbst über die nunmehr
geschaffenen Grenzen hinaus richten und dort Umschau halten
nach Kräften, mit denen die an sich auf den Umfang des Terri¬
toriums beschränkte Kriegsmacht verstärkt werden könnte. Auf
dem Wege der Gegenseitigkeit, des Bündnisses, hatte man
solche Verstärkung schon früher zu erreichen gewußt, wie denn
die Kriegsdienstverträge auch des 14. Jahrhunderts noch in
freien Formen abgeschlossen wurden, die bisweilen Bündnissen
sehr nahe kamen. 4 ) Bald aber gewann ein weiteres Mittel an
Bedeutung: die Fortschritte der Geldwirtschaft ermöglichten
die Heranziehung fremder Kriegsleute um Sold in weit aus¬
gedehnterem Maße als bisher. Da die Städte die ersten
waren, die sich der Geldwirtschaft zur Hebung ihrer Kräfte
auf allen Gebieten mit großem Erfolge bedienten, mußte auch
ihr Kriegswesen, besonders das der freien und Reichsstädte,
zuerst von den Vorteilen der Geldwirtschaft Nutzen ziehen ;
einzelne städtische Kriegseinrichtungen wurden sehr bald vor¬
bildlich für die fürstlichen Heere. 5 )
Durch die Befestigungen der Städte und durch den Burgen¬
bau bot sich allenthalben in den Landen das eigenartige Bild,
daß in Abständen von meist nur wenigen Kilometern überall
Befestigungen und sturmfreie Posten aufragten, deren Mauern
vollen Schutz gegen etwaige Überfälle boten, aus denen man
*) Spangenberg 481.
5 ) Das Umsichgreifen der Geldwirtschaft konnte nach zwei Rich¬
tungen zur Verstärkung der heimischen Wehrkraft nutzbar gemacht
werden: indem man sich der Dienste von Kriegsleuten aus dem Adel
und aus den Ständen anderer, benachbarter Territorien schon von langer
Hand durch Dienstverträge versicherte — Diener von Haus aus —,
und indem man dienst- und herrenlose Kriegsknechte, die allenthalben
im Lande in Tafernen zehrten und auf Gelegenheit zur Annahme von
Kriegsdiensten warteten, bei Ausbruch eines Krieges gegen Monats- oder
Wochensold einstellte — Söldner im eigentlichen Sinne.
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Bayerns Heerwesen und Mobilmachung im 15. Jahrhundert. 3
aber anderseits rasch ausfallen konnte, um benachbarte Gebiete
zu verwüsten, Gefangene zu machen und sich wieder hinter
den schützenden Mauern in Sicherheit zu bringen. Auf den
Befestigungen aber beruhte eine weitere Vorkehrung zur Ver¬
stärkung der Kriegsmacht, indem der Landesherr feste Plätze
jenseits der Grenzen seinen eigenen Zwecken dadurch dienst¬
bar machte, daß er Adelige vertragsmäßig verpflichtete, ihm
ihre Schlösser als „offene Häuser“ im Kriegsfälle zur Verfügung
zu stellen. Daß die Schlösser des eigenen landsässigen Adels
im Kriegsfälle dem Landesherrn offen gehalten werden mußten,
bedurfte naturgemäß keines besonderen Vertrages; das war eine
selbstverständliche Pflicht, die die Vasallen und die Landsassen
gegen den Landesherrn zu erfüllen hatten. 6 )
Der großen Zahl solcher festen Schlösser entspricht es,
daß die geschichtliche Bedeutung der einzelnen Festen mit
seltenen Ausnahmen völlig belanglos war. Besonders zahlreich
erhoben sie sich an Flußtälern oder auch an Gebirgsrändern,
wo sich ihnen günstige Geländeverhältnisse boten. Einer wei¬
teren Ausdehnung des Burgenbaues durch den Adel war die
erstarkende Landeshoheit genötigt entgegenzutreten ; es bedurfte
ausdrücklicher landesherrlicher Genehmigung, wenn ein Adeliger •
eine neue Befestigung errichten wollte. 7 )
G ) In dem kleinen Bezirke Riedenburg erwähnt Apians Topographie
auf einem Raume von 20 km Länge und von nur wenigen Kilometern
Breite zwölf Schlösser: Rietenburg, Tahenstein, Rabenfels, Hexenaeker,
Neuen-Hintznhausen, Sanderstorf, Eggensperg, Altmülmünster, Flügels-
perg, Prun, Wildenstein, Braitenegk. Apian 179 — 182. — Dagegen ist
das oberbayerische Gebirgs- und Hügelland trotz der günstigen Örtlichkeit
verhältnismäßig arm an Schlössern. — Zum oben folgenden Satz s. Piper
(2. Aufl.) 30. — Das oben Gesagte schließt nicht aus, daß bei erst¬
maligen Belehnungen auch der Landesherr ausdrücklich auf die Pflicht
der Offenhaltung des verliehenen Schlosses im Lehensbriefe hinwies. Als
die oberbayerischen Herzoge Ernst und Wilhelm am 27. 6. 1408 die
Veste Valey im aiblinger Gericht ihrem Kammermeister „dem vesten
Mann“ Veiten dem Aheimer zu Lehen gaben, wird im Lehensbrief be¬
merkt: „so haben wir uns gedinget und ausgenomen, das die obgenant
vesten unser und unser erben ewigs offnes haus sein soll, als oft uns
das not beschicht wider allermänigklich und zu aller unser notturft,
doch in on allen schaden.“ Allg. R.-A. Akten des obersten Lehnshofs.
Oberbayer. Lehensbuch No. 1 Bl. 42.
7 ) Seit dem statutum in favorem principum vom Jahre 1231 stand
dem König das Recht, von Reichswegen Burgen anzulegen, nur noch
1 *
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Wilhelm Beck.
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Für eine erschöpfende, auf alle deutschen Territorien aus¬
gedehnte Betrachtung des eingangs umschriebenen Zeitraumes
von mehr als drei Jahrhunderten ist nun die bisherige For¬
schung nicht genügend weit fortgeschritten. Die vorliegende
Untersuchung erstreckt sich daher auf das größte hier in Be¬
tracht kommende Territorium, beschränkt sich aber im wesent¬
lichen auf das 15. Jahrhundert, das der Neuzeit und dem
ohnehin genügend erforschten Jahrhundert der Landsknechte un¬
mittelbar vorangeht.
Der Regierungsantritt zweier Fürsten mit modernen Regie¬
rungsgrundsätzen — Ludwigs des Reichen 1450 und Albrechts
des Weisen 1465 scheidet für die altbayerischen Gebiete
das 15. Jahrhundert in zwei Hälften. Beide Fürsten waren
ausgesprochene Vertreter des Territorialitätsprinzips; beide
strebten ihre Herzogtümer abzurunden vor allem durch die Er¬
werbung von Gebieten, die den geschlossenen Zusammenhang
des Landes unterbrachen; 8 ) mit ihrem Regierungsantritte setzte
daher auch auf militärischem Gebiete regere Tätigkeit ein.
Durch die Hussitenkriege sodann ist wieder die erste Hälfte
des 15. Jahrhunderts in zwei Teile geschieden. Die ersten
Jahrzehnte sind von Kriegen und Fehden der wittelsbachischen
Fürsten gegeneinander erfüllt; hier hebt sich besonders die
auf Reichsboden zu. Schröder (1. Aufl.) 500. — Über die landes¬
herrliche Genehmigung zum Burgenbau gibt eine Urkunde im Personen-
selekt „Roienstein“ Aufschluß; sie erläutert zugleich den Begriff „Burg¬
stall“, worüber auch die Ausführungen bei Piper, Burgenkunde (2. Aufl.)
17 nachzusehen wären: Zu Diessenhoven im Thurgau — östlich von
Schaffhausen beurkundet Herzog Liupolt von Österreich am 15.7.1323,
„daz wir dem ersamen manne Cunrad von Rotenstain und allen seinen
erben gelihen haben unser burgstal ze Worringen und dri mark geltes
darzu zu ainem rechten burglehen . . ., das er zwai huscr uf daz selb
burgstal sol buwen und swenne diu selben huscr gebuwen werdent, so
sol ir aines [unser] sin, swelhes wir wellent und sol im und sinen
erben daz selb unser hus und swas zu dem burgstalle gehöret, es sien
lut oder gut, stan zwainzig und fünf hundert mark silbers, der wir
im vor schuldig sint ... So haben wir im und sinen erben daz ander
hus gelihen und dri mark geltes darzu zc ainem rehten burglehen als
vor geschriben ist.“ Woringen liegt 8 km südlich von Memmingen.
Im Jahre 1400 bezeichnet sich ein Ulrich von Rotenstain als „seßhaft
zu Woluingen“. Personenselekt wie oben.
«) Döberl 1, 324.
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Bayerns Heerwesen und Mobilmachung im 15. Jahrhundert.
5
unruhige Gestalt Ludwigs des Gebarteten ab. Diese Fehden
verhindern auch eine ernstlichere Beteiligung der bayerischen
Fürsten an den Hussitenkriegen. Unmittelbar nach diesen Krie¬
gen aber treffen wir auf erfolgreiche Anfänge, die Streit¬
kräfte des Landes zu organisieren — Niederbayern 1434 — ;
allmählich gelangt neben der Reiterei, den Raisigen, auch das
Fußvolk wieder zur Geltung; die Organisation einer Feld¬
artillerie wird im Jahre 1458 eingeleitet.
Einem tieferen Eindringen in die nicht immer einfachen
Heeresverhältnisse jener Zeit war die bisherige, wenig zutref¬
fende Unterscheidung zwischen einem Offensiv- und einem De¬
fensivheere der Territorialfürsten ganz besonders ungünstig. 9 )
Wenn wir den Landsturm, der nach Riezler nichts war als
ein tumultuarisches Aufgebot, zunächst völlig ausschalten, bietet
sich für die kriegerischen Kräfte, die den Territorialstaaten des
ausgehenden Mittelalters zu Gebote standen, die Unterscheidung
in solche des eigenen Landes und in jene, die für die
eigenen Kriegszwecke außerhalb der Landesgrenzen
sichergestellt waren.
In allen einschlägigen Abhandlungen wird zwar stets be¬
tont, welche hervorragende Bedeutung den befestigten Städten
und den Schlössern für die damalige Kriegführung zukommt;
nirgends aber findet sich die wohl unumgängliche Folgerung
gezogen, daß diese in einem engmaschigen Netze über das ganze
Land ausgebreiteten sturmfreien Posten eine besondere Art des
Krieges hervorrufen mußten, den jene Zeit treffend den „täg¬
lichen Krieg“ oder auch einfach „den Krieg“ zu nennen pflegte.
Im Lande selbst treffen wir bei näherem Zusehen
kriegsgeschulte Kräfte nicht nur in den Reihen des landsässigen
Adels sowie der Bürger, ihrer Gesellen und Knechte in den
Städten und Märkten, sondern auch, was besonders hervorzu¬
heben ist, auf dem platten Lande beim Bauernvolke, das
nicht in dem Umfange waffenlos und w a f f e n un¬
geübt war, wie vielfach angenommen wird. Wenn
Herzog Otto von Bayern im Landfrieden vom Jahre 1244 den
Bauern das Tragen von Panzer, Eisenhut, Goller, dicken Jop-
—-
u ) Sie findet sich bei Lamprecht und jüngst wieder bei dem
Wiener v. Frisch.
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pen, welschen Messern — Qnippen — verbietet und ihnen nur
den Reutel, den kurzen Eisenstab zum Säubern des Pflugbrettes
gestattet, so zeigt eben gerade dieses Verbot, daß die Bauern
Kriegswaffen besaßen ; die Landfriedensgebote werden sie aber
kaum veranlaßt haben, sich solchen Besitzes zu entäußern, be¬
sonders wenn ihnen nur das Tragen derartiger Waffen ver¬
boten wurde. 10 )
Jenseits der Grenzen der Territorial-Fürstentümer
sitzen als wertvolle Verstärkung der heimischen Macht vor
allem die „Diener von Haus aus“, die ebenfalls in ihrem
Wesen bisher nicht genügend erkannt sind.
Außerdem finden wir über den ganzen Umfang des Reiches
und seine Nachbargebiete, so besonders Böhmens, in dünner
Schicht ausgebreitet jene müßigen Kriegsleute, die im
Lande herumzogen oder in den Wirtshäusern und in den Ta-
fernen der Städte und des platten Landes zehrten, bis sich eine
Gelegenheit bot, bei irgend einem Herrn gegen den her¬
kömmlichen Sold Kriegsdienste zu nehmen. Mit ihnen
befaßt sich schon der oben erwähnte Landfriede, den Herzog
Otto von Bayern im Jahre 1244 mit dem Erzbischof von Salz¬
burg, den Bischöfen von Bamberg, Eichstätt, Freising, Passau
und Regensburg sowie mit den sämtlichen Großen seines Her¬
zogtums schloß. 11 ) Die Art der Fassung dieser immer wieder¬
kehrenden Bestimmungen gegen die müßigen oder „ledigen“
Knechte läßt unzweifelhaft erkennen, daß noch jahrhunderte¬
lang kein Grund vorlag, auch gegen Fußknechte solche Vor¬
schriften zu erlassen; sie bildeten gegenüber den raisigen
Knechten offenbar eine verschwindende Minderheit. 12 ) Erst
10 ) Auch im Landfrieden Herzog Heinrichs von Niederbayern vom
November 125f> ist bestimmt: „Dehein gebour sol tragen pantzir oder
isenhut oder pukrames bambeis oder gnippen.“ — buckeram, steifes,
aus Ziegen- oder Bockshaaren gewebtes Zeug. Lexer.
11 ) Art. IQ: Item de hiis qui vulgo dicuntur ysenchnappen sic est
institutum, ut ubicunque tales invcniantur, iudex vel comes, in cujus
sunt comitia, ipsis diem prefigat infra tempus statutum, ut vel militent
vel ab hoc resiliant errore (= Herumziehen). Rockinger, Denkmäler
des bayer. Landrechts 2, 43 (München 1891).
12 ) Noch das auf dem nürnberger Reichstage erlassene Friedens¬
gebot vom 14. 3. 1431 erwähnt nur die „ledigen raisigen Knechte“,
v. Bezold 3, 109. — Eine Zusammenstellung der von den Raisigen und
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Bayerns Heerwesen und Mobilmachung im 15. Jahrhundert.
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in der königlichen Reformation des Jahres 1442 werden auch
„ander Knecht“ erwähnt, die nicht Herren haben. 13 ) Von diesem
Jahre an erscheinen auch die ledigen Fußknechte ständig neben
jenen zu Roß in den Landfriedensgeboten. 14 )
Es wird sich zeigen, daß das nach der Seite des Kriegs¬
wesens bisher wenig gewürdigte 15. Jahrhundert militärisch
sehr wichtig ist, da sich gerade in diesem Jahrhundert auch
für die Heereseinrichtungen der Übergang zur neueren Zeit
deutlich erkennen und verfolgen läßt; das 15. Jahrhundert ist
das Bindeglied zwischen Neuzeit und Mittelalter. Die Zeit der
Landsknechte, die besonders in das 16. Jahrhundert, sohin in
die Neuzeit 13 ) fällt, hat in Geschichte, Roman, Lied und Bild
stets eine besonders liebevolle Behandlung erfahren ; die ganze
vorbereitende Arbeit des 15. Jahrhunderts liegt im Dunkeln.
Hier stehen die ersten Jahrzehnte bis zu den Hussiten¬
kriegen noch vollständig im Zeichen des Mittelalters; sie
kommen daher für unsere Zwecke weniger in Betracht. Die
von den Fußknechten handelnden Stellen in Landfrieden u. a. vom Jahre
1244 bis zu den Artikeln 47 der Bambergensis und 39 der Karolina bei
Knapp, Das Ühersiebnen der schädlichen Leute (Berlin 1910) S. 67
und 85.
13 ) Landfriedensgebot Kaiser Friedrichs III.: „Geben czu Franck-
furth und versigelt . . . 1442 an unser lieben frauen abend assump-
cionis (14. 8. 1442). . . . Item es sol auch furpas kain raysiger
knecht sein, der sein aygen pfärd hab, er hab dann ainen herrn oder
junck herrn oder er sey ainer stat dyener, des oder der gedingter
knecht er sey. Und ob der knecht ichtz tat wider dise vor und nach
geschriben stuck, das sol seine herrschaft verantworten und widerkeren.
Und was sunst raisiger knecht wären dye aygen pfärd heften und nit
herren heften als vor geschriben stet, dye sollen vnd auch ander
knecht, die nit herren hetten, oder herren hetten, dve ir czum rechten
nit mächtig wären, süllen nvendert frid, trost noch gelait haben.“
Cgm. 507, Bl. 528b.
14 ) Krenner 2, 107, Landfriede vom 3. 8. 1444: „Es sollen auch
weder Ritter, Knechte, noch anders niemand in unsern Landen keinen
Knecht, er sei zu Roß oder zu Fuß, aufnehmen noch halten, er wisse
denn davon zu antworten und sei dessen zu Recht mächtig, ob er darum
angelangt würde.“
15 ) Unberücksichtigt muß hier bleiben, daß einige die Neuzeit für
das Kriegswesen mit der Schaffung stehender Heere oder gar erst mit
der französischen Revolution beginnen lassen wollen.
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traurigen und beschämenden Erfahrungen der Hussitenkriege
aber haben auch auf das militärische Gewissen der deut¬
schen Stände gewaltig eingewirkt; vor allem haben sie auf die
hohe Bedeutung einer leicht beweglichen Feldartillerie
hingewiesen. Schließlich waren es die Schweizer, die den
entscheidenden Fortschritt brachten ; bei ihnen bildete sich zu¬
erst wieder ein Fußvolk mit taktischem Körper, den man auch
in dem Einzelkriegertum der Ritterzeit gänzlich vermißt, ein
Fußvolk, das den schwer gerüsteten Rittern sogar im freien
Felde mit Erfolg entgegenzutreten willens war. Den endgülti¬
gen Zusammenbruch des mittelalterlichen Kriegswesens er¬
kennen wir in der Niederwerfung der zum Höhepunkt mittel¬
alterlicher Entwicklung emporgediehenen Macht des burgundi-
schen Herzogs durch eben diese Schweizer. 16 ) Auch für den
militärisch vortrefflich veranlagten und dabei vielgeschäftigen
König Maximilian I. war im Laufe des 15. Jahrhunderts das
Feld vorbereitet worden, auf dem er mit gutem Erfolge im
Sinne einer neueren Zeit weiter zu wirtschaften berufen sein
sollte.
Land und Leute.
In der Periode der Bildung der Territorien waren die bayeri¬
schen Herzoge mit Glück und Geschick für die Mehrung und
Abrundung ihres Territoriums tätig gewesen. 17 ) Dazu schufen
sie schon frühe — wohl mit als die ersten Territorialfürsten —
Ordnung in der inneren Verwaltung der zusammengebrachten
Landesteile durch die Ämterorganisationen der Jahre 1224 und
1270. 18 ) Auch hatten sie — im Gegensätze zu dem Fehler des
Königtums, das dadurch enteignet wurde — vermieden, die an¬
gesammelten Grafschaften durch Weiterbelehnung in den erb¬
lichen Besitz adeliger Standesgenossen zu bringen ; sie
hatten vielmehr die Verwaltung dieser Grafschaften in die
Hände von Männern gelegt, die von ihnen abhängig und auf
i<>) Vergl. Delbrück 3, 667.
17 ) Döberl 1, 253, 254, 264 verzeichnet die Mehrungen vom Ende
des 12. bis zum Beginne des 14. Jahrhunderts.
18 ) Die beiden über diese Organisation Aufschluß gebenden Urbare
sind abgedruckt in den Mon. Boic. Bd. 36; zur Zeitbestimmung s. Bau¬
mann in der münchner Archiv. Zeitschr. N. F. 10, 35.
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Bayerns Heerwesen und Mobilmachung im 15. Jahrhundert.
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Ruf und Widerruf an gestellt waren. 19 ) Als Herzog
Otto III. im Jahre 1253 starb, erstreckte sich das wittels-
bachische Gebiet über Ober- und Niederbayern einschließlich
des Innviertels und des Kufsteiner Ländchens, über Teile des
Nordgaus und über die Rheinpfalz.
Mit wenigen Worten muß an dieser Stelle auch des folgen¬
schwersten Ereignisses in der inneren Geschichte Bayerns ge¬
dacht werden: der landständischen Verfassung. Um
die Wende des 13. und 14. Jahrhunderts wurde der Grund ge¬
legt zu neuen bevorrechteten Bevölkerungsklassen, den Ständen,
damit aber zugleich zu einer Beschränkung des Herzogs in der
Ausübung seiner landesherrlichen Rechte durch eben diese Privi¬
legierten. Die finanzielle Bedrängnis der Herzoge führte zur
Anerkennung des Einigungsrechtes und des Steuerbewilligungs¬
rechtes dieser Stände, da die Herzoge dadurch die Zusage einer
außerordentlichen Steuer zu erlangen gedachten. 20 ) An den
militärischen Verhältnissen des Landes rührte das weitere Zu¬
geständnis der niederen Gerichtsbarkeit und der Polizeiverwal¬
tung an die Grundherren auf ihren zusammenhängenden Gütern,
den Hofmarken ; diese Gerichtsbarkeit erstreckte sich auf alle
in der Hofmark seßhaften Personen, auf die Eigenleute sowohl
wie die Vogteileute, wobei die Hofmarksherren eifersüchtig über
den erworbenen wichtigen Rechten wachten und besonders dann
sofort Einspruch erhoben, wenn der Versuch gemacht wurde,
ihre Hofmarksleute durch herzogliche Beamte „mustern“ 21 ) zu
lassen, da sie dieses Recht für sich allein in Anspruch nahmen.
Damit waren innerhalb des erst vor kurzem geschlossenen her¬
zoglichen Territoriums wieder neue Fremdkörper entstan¬
den, die die staatliche Wirksamkeit einengten und unterbrachen
und mit ihren zahlreichen Mißbräuchen bis in das Jahr 1843
fortlebten. 22 )
19 ) Döberl 1, 254. Vergl. auch Keutgen S. 547: „Ein Be¬
amter, dessen Existenz von der Zahlung seines Gehalts in regelmäßigen
Fristen abhängt, liegt ziemlich fest am Draht. Der Beamte dagegen,
der durch Überweisung eines Landgutes entlohnt wird, empfängt sein
Gehalt für sein ganzes Leben in einer Summe vorausbezahlt und kann
nun tun, was ihm selbst vorteilhaft erscheint.“
2») Döberl 1, 271.
21 ) Wegen Feststellung der Tauglichkeit für den Kriegsdienst.
2 -’) Döberl 1, 272.
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Außer diesen Hofmarken bildete einen weiteren, die Ver¬
waltung wesentlich erschwerenden Zustand die Streulage
des Besitzes. Aus den Musterungsakten und aus den Steuer¬
büchern geht zwar deutlich hervor, daß man im 15. Jahrhundert
und schon früher genau wußte, wo der Verwaltungsbezirk des
Pflegers, und wo innerhalb der Pflegen in den „Ämtern“ der
Machtbereich des Amtmanns 23 ) aufhörte und der des Nach¬
bars anfing; unbedeutende Qrenzzwiste können nur die Regel
bestätigen. Aber sowohl in den herzoglichen Pflegämtern wie
in den Hofmarken lagen zu beiden Seiten, die bestehenden
Grenzlinien verwischend, einschichtige Güter des Adels und
andere Höfe in großer Zahl, die zu dem benachbarten Gebiete
jenseits der Grenze gehörten und zu einer Quelle häufiger
Zweifel wurden. 24 ) Diese Verhältnisse mögen zwei Beispiele
erläutern, deren eines vom Jahre 1433 die Zugehörigkeit der
„armen Leute“, der Bauern, im Gerichte Schärding zeigt; die
drei im Gerichtsbezirk gelegenen Hofmarken: Prechenbank,
Chasten und Münchskirchen bleiben dabei unberücksichtigt.
In den beiden das Gericht bildenden Herrschaften Schär¬
ding und Königstein 25 ) saßen 2876 Bauern „mit eigenem
2a ) In Weiterbildung der Schcrgenämter von 1224 und 1270 waren
schon vor dem 15. Jahrhundert alle größeren Pflegen in eine Anzahl
von Ämtern oder Gebieten eingeteilt worden, denen Amtleute vor¬
standen. Daß sich die Grenzen der Pflegeämter im Laufe der Zeit nur
unerheblich änderten, zeigt die von der k. Akademie der Wissenschaften
in Berlin im Jahre 1766 herausgegebene Karte von Ober- und Nieder¬
bayern — vier Blätter im Maßstabe von etwa 1: 260 000 — „Mappa
electoratus et ducatus Bavariae . . .“, deren Amtsgrenzen gegen die des
15. Jahrhunderts nur unbedeutende Änderungen erkennen lassen.
24 ) Die Zahl der eigentlichen Hofmarken war nicht so groß, wie
es nach der von Riczler 3, 702 zitierten Äußerung Herzog Albrechts IV.
scheinen könnte. Nach K renn er 9, 329 forderte der niederländische
Adel die Hofmarksgerichtsbarkeit auf allen seinen Gründen, worauf
der Herzog erwiderte: Wenn er darauf eingingc, hätte er im ganzen
Niederlande an einem Richter genug; denn es wären (bei diesem Zu¬
geständnis auch für die Einzelgüter) unter 600 Hofmarken nicht. —
Eine vollständige Übersicht der Hofmarken im Rentmeistcramt München
um die Mitte des 16. Jahrhunderts findet sich im Hundtischen Sammel¬
band, AIlg. R.-A. Altbayer. Landschaft A II No. 2 und 3. Die ober¬
bayerischen Hofmarken im Jahre 1430/42: Ger. Lit. Dachau, Grenz-,
Güter- und Volksbeschreibung Bd. 1.
25 ) Gerichtsliteralien. Ld.-G. Schärding. Grenz-, Güter- und Volks-
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Bayerns Heerwesen und Mobilmachung im 15. Jahrhundert.
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Rauch“; davon gehörten: der Geistlichkeit 1252 = 43,5 o/o,
dem Adel 1306 = 45,4 o/ 0 , einzelnen Bürgern von Passau und
Schärding 157 — 5,45 o/ 0 ; des Äspans Bauern waren 13 =
0,45 o/o und auf frei Eigenem saßen 118 = 4,1 o/ 0 ; der Landes¬
herrschaft selbst gehörten nur 30 Bauern = 1,0 o/ 0 . In den
geistlichen Besitz teilten sich: der Bischof von Passau, die
Chorherren und die Klosterfrauen zu Passau, 7 Pröpste und
Äbte, 14 Pfarrer und Gotteshäuser. Vier Bauern gehörten dem
Herzog von Österreich, 25 dem Markgrafen. 25 *) Die große Zahl
der als Besitzer von Bauerngütern in Betracht kommenden
Adeligen teilte sich in drei Gruppen: solche, die im Gerichte
Schärding selbst ansässig waren ; ferner Edelleute aus andern
bayerischen Gebieten, sodann österreichische Adelige. Die drei
Amthöfe mit ihren „Mairn“ zu Weichflorian, Taufkirchen und
Andorf haben zusammen 21 Bauern. In einem der sechs
Ämter 26 ) sitzen sieben Vogtleute. „Teuffl in der Au gehört
der Herrschaft und sitzt in des Pamanspergers Ambt“. 27 )
Das andere Beispiel betrifft das Gericht Maurkirchen ; 28 )
hier verteilt sich im Jahre 1458 die Gesamtsumme von 1176
Bauern wie folgt: auf des Herzogs Bauern treffen 361 —
30,7 o/o, auf die Prälaten und Pfarrer 315 = 26,8 o/o, auf der
Ritterschaft Bauern 444 = 37,7 o/ 0 , auf die Bauern der Bürger
40 = 3,4 o/o ; 16 Bauern saßen auf freien Gütern = 1,3 %.
Der Kriegsherr.
Nach diesem kurzen Ausblick auf Land und Leute wenden
wir uns der Person des Territorialherrn als Kriegsherrn zu.
Das Recht Kriegsdienste zu fordern ist ein Recht der
beschreibung Bd. 1 Bl. 1 — 92. Der Bezirk war bei der Vierteilung des
straubinger Landes im Jahre 1429 an die ingolstädtische Linie gefallen.
25 *) A. a. O. S. 65b: „marg’raffen in des Jorgen am Wald ambt“.
Eigenartige Bezeichnung von Bauern, da im Jahre 1433 ein „Markgraf“
in jener Gegend nicht nachweisbar ist.
26 ) Ambdorf, Taiskirchen, Taufkirchen, Antissenhofen sind die vier
Ämter der Herrschaft Schärding; „am Schärtenberg“ und Östernberg
heißen die zwei Ämter der Herrschaft Königstein.
27 ) „Teufls-Au“ erscheint hundert Jahre später als eines der vier
„freien Kastengüter“ im Gerichte Schärding.
28 ) Ger.-Lit. Maurkirchen. Grenz- usw. Beschreibung Bd. 1 Bl. 1. —
Im Gerichte waren 33 Ritter und Knechte ansässig.
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obersten Gewalt. Da aller Kriegsdienst ursprünglich entweder
Königsdienst oder Fehde war, der Königsdienst aber auf
dem Grund und Boden haftete, mußte mit der Ausbildung der
Landeshoheit das Recht, zum Königsdienste aufzubieten, auf
die Reichsfürsten übergehen: die Landesherren nahmen die
Königsdienste nicht mehr namens des Königs, sondern im
eigenen Namen und für sich selbst in Anspruch. 29 ) Lediglich
auf mittelalterlichem Herkommen beruhte es, wenn auch der
Adel und die Städte sich wenigstens das Fehderecht zubil¬
ligten. 30 )
Das Recht der Territorialherren, unter sich Krieg zu
führen ohne Kaiser und Reich zu befragen, wurde auf dem
Hoftage zu Mainz im Jahre 1188 ausdrücklich anerkannt und
durch eine Konstitution geregelt. 31 ) Von einem früheren un¬
bedingten Verbote der Fehde, das Friedrich 1. erlassen hatte,
wurde abgegangen, indem man rechtzeitige Bekanntgabe,
„Widersagung“ — mindestens drei Tage vor der Eröffnung
der Feindseligkeiten — vorschrieb. Der Mainzer Reichsland¬
friede Friedrichs II. gestattete sodann die Fehde nur für den
Fall der Rechtsverweigerung nach vorheriger rechtzeitiger Wider¬
sagung. Ein Reichslandfriede Albrechts II. vom Jahre 1438
sollte die Fehde dauernd beseitigen ; aber erst der ewige Land¬
friede vom Jahre 14Ü5 schaffte hier endlich Wandel. 32 )
Die Territorialherren boten die Landsassen und Untertanen
zum eigenen landesherrlichen Heeresdienste ganz ebenso auf,
wie sie es sonst für den Reichsdienst tun mußten. Demgemäß
erging das herzogliche Aufgebot zur Rüstung nicht allein an
die landesherrlichen obersten Bezirks- und Lokalbeamten, die
Pfleger und die Landrichter, sondern auch an die geistlichen
29 ) v. Maurer 3, 377.
Zur Geschichte des deutschen Fehdewesens und Fehderechtes
s. v. Zailinger in den Mitt. d. Inst. f. österr. Geschichtsforschung
Ergänzungsband 4, 443.
3I ) Eccardus 1, 307.
*-) Ober Landfrieden s. Schröder (5. Aufl.) 668. Bayerische
Landesfreiheitserklärung vom Jahre 1508, 25: „dass kein Landmann
(Landsasse) den andern in dem Fürstentum mit Absag und fehdlicher
Tat gewaltiglich angreifen noch beschädigen soll“. Frh. v. Lerchen¬
feld 246n u. 210.
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Bayerns Heerwesen und Mobilmachung im 15. Jahrhundert.
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und an die weltlichen Grundherren, die Prälaten und die Edel¬
leute, sowie an die Städte und an die Märkte. 33 )
Eine Einschränkung des Rechtes des Landesherrn zur
Kriegserklärung versuchten die bayerischen Landstände in den
Jahren 1458 und 1461, 34 ) doch drangen sie damit zunächst
nicht durch, da jede im Herkommen oder im Rechte begründete
Voraussetzung zu solcher Einmischung der Landschaft fehlte,
in dem von Herzog Albrecht von Oberbayern erlassenen Frei¬
heitsbriefe vom 16. August 1458 ist daher dieser Punkt völlig
übergangen. 35 ) So verblieb das wichtige Recht den bayeri¬
schen Herzogen vorläufig ungeschmälert bis zum Jahre 1553. 3,; )
Wenn freilich eine größere Machtentfaltung die Erhebung einer
besonderen Steuer notwendig machte, dann mußten sich die
Herzoge zuvor der Zustimmung ihrer Stände auf einem Land¬
tage versichern. Zuweilen aber scheinen politische oder prak¬
tische Erwägungen dahin geführt zu haben, daß sich die Her¬
zoge trotz ihrer sonst grundsätzlich abweisenden Haltung hinter
die angeblich notwendige Zustimmung ihrer Landschaft wegen
der Teilnahme an einem auswärtigen oder unbequemen Kriege
verschanzten, so im Jahre 1462, als die oberbayerischen Her¬
zoge Johann und Sigmund ihrem Vetter Ludwig von Landshut
die zum Zuge gegen Württemberg erbetenen vierhundert Pro-
33 ) v. Maurer 3, 451, 452. Solche Ausschreiben bei Krenner
z. B. für das Jahr 1468 zum Zuge gegen das degenbergische Schloß
Siildenburg a. a. O. 7, 237—242; im Januar und Juli 1488 gegen den
schwäbischen Bund ebenda 8, 517; 12, 185; 12, 188. Die Antwort
Herzog Albrechts IV. auf das Schreiben Herzog Georgs vom Juli über¬
brachten Gesandte mündlich; ihre Instruktion: Fürstenakten No. 261
(undatiert).
34 ) Krenner 1, 270, Beschwerdepunkte der münchner Landschaft
vom August 1458: „Itein keinen Krieg anfangen ohne Rat Land und
Leut. 1, Ferner für Niederbayern Krenner 7, 101: 30. 4. 1461: „Item
ob fürbas Ew. Gnaden und Landen sich begeben würde, daß dadurch
Aufruhr oder Krieg beschehen möchte, so soll doch E. Gn. keinen
offenen Landskrieg anfangen ohne der Landschaft Rat.“ — Vergl.
Rockinger, Einleitung 281.
3 - r ’) Krenner 1, 279 und Frh. v. Lerchenfcld 103.
36 ) Landesfreiheitserklärung vom Jahre 1553: Teil 3, Artikel 2:
Wir sollen auch keinen Landkrieg anfahen, dann nach Rate unser Land¬
herren, Ritter und Knecht, Städt und Märkt. Frh. v. Lerchenfeld 246
und 210 Anm. 19. — Zu den Landherren zählen die Grafen und die
Herren im Lande, soweit sie landständisch waren.
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Wilhelm Beck.
viantwägen abschlugen: „so tun wir keinerlei Hilfe außerhalb
unserer Landschaft“. 37 ). Dagegen hörte man z. B., als im
September 1481 zu einer Reichshilfe wider die Ungläubigen
und wider den König von Ungarn auch von den bayerischen
Herzogen kleinere Kontingente gefordert wurden, die Landschaft
wegen der auf ein volles Jahr für diese Söldner notwendigen
Geldmittel; sie lehnte in diesem Falle die Hilfe wegen der
bedrohten Lage des eigenen Landes ab. 38 ) Durch bayerische
Gesandte wird dem Kaiser die abschlägige Antwort übermittelt:
„zuvoran dieweil wir es bei unsern Landschaften nicht in Rat
finden, angesehen daß wir die Hilfe ohne ihre Hilfe und Bei¬
stand nicht verbringen mögen“.
Anderseits, wenn die Landschaft wegen der Geldbewilligung
vor einem Kriege einberufen wird, geschieht dies in einer Form,
die erkennen läßt, daß der Krieg schon fest beschlossen war,
bevor man die Landschaft hörte. So ergeht im April 1485 an
die Adeligen des Ausschusses der oberbayerischen Landschaft
die ,Weisung: „wollest auch wohlgerüstet und erzeugt, zum
Ernst geschickt auf bestimmten Tag kommen als Du stärkest
mögest, darnach gerichtet bei uns zu bleiben, solange wir Deiner
notdürftig sind.“ 39 )
Wir dürfen daher annehmen, daß das Recht der Kriegs¬
erklärung von den Herzogen ohne Einschränkung durch die
Landschaft bis zum Jahre 1553 selbständig ausgeübt wurde.
Die Kriegführung.
Grundsätze für die Führung des großen Krieges sind
bis zum Ende des Mittelalters nur spärlich überliefert; eine
Reihe theoretischer Werke, die sich mit dem Kriege beschäfti¬
gen, leiden trotz tieferer Sachkenntnis der Verfasser unter der
Unklarheit der Darstellung. 1 ) Um so wertvoller ist ein im
S7 ) Krenner 7, 114.
a8 ) Krenner 8, 361. — Herzog Albrecht sollte 134 Mann zu Roß
und 132 Mann zu Fuß, Herzog Georg 200 zu Roß und 200 zu Fuß
stellen.
3 ») Krenner 8, 430.
') Über Seidenecks und Herzog Philipps von Cleve Ordnungen
vcrgl. Jäh ns 1, 323 und 339. Sie stammen zwar von erfahrenen
Kriegsleuten, geben aber trotzdem kein klares Bild der Fechtweise des
15. Jahrhunderts. — Zu Jäh ns wären zu vergleichen die sorgfältigen
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Jahre 1428 auf bayerischem Boden erwachsenes
Schriftstück aus der Feder eines Wittelsbachers,
dem die Praxis des Krieges aus langjähriger Erfahrung gründ¬
lich vertraut war. Vor dem Ausbruche einer Fehde zwischen
Ludwig dem Jüngeren von Ingolstadt und dem Adelsgeschlechte
der Zenger fragte der Sohn den Vater, Ludwig den Gebarteten,
um Rat, wie er den Krieg treiben solle. Aus der Antwort des
Vaters ist zu ersehen, daß der 24jährige Herzog ganz be¬
stimmte Fragen gestellt hatte, die der ebenso geschäfts- wie
kriegskundige Vater am 31. Juli 1428 mit eigener Hand be¬
antwortete. 2 )
„Loys etc. Hochgeborner fürst, lieber sun! Als du uns
rates fragest wie du deinen chrieg gegen unsern veinden treiben
sullest, da künden wir dir: noch niemant uberwund aus ge¬
raten ; der krieg wierdet dich lernen wie du den treiben solt.
Auch die kriegsleut und dein haubtleut werdent dir wol sagen,
was notdurft ist. Sünder dreu dingk hat mir oft wol geraten.
Das erst, wer wol chriegen wil, der acht umb gut kunt-
schaft und vil und menigerlai. Doch solt du in nicht getrauen,
das du in sagest, was willen du habest zu tun auf ir chunt-
schaft.
Das ander, das du vil leut oft fragest, waz mon zu tun
hab, vnd iedlichen besunder; daz tu ninter, das es ainer von
dem andern, noch vil leut hören. Albeg nim eins ieden anslag
in geschrift besunder, wie er es vor im hab, das er es enden
well, und sieze dann alain über si all und nim daraus ainen,
zwen oder drei, die zu enden sei, und die endt dann nach rat,
dem du getrauest.
Ausführungen von Escher im 101. Neujahrsblatt der Feuerwerker-
Gesellschaft in Zürich auf das Jahr 1906 S. 17 und 41. Dort werden
Jäh ns einige Lesefehler nachgewiesen, die einzelne seiner Folgerungen
aufheben.
2 ) Die Abschrift findet sich im N. K. B. 26, 74. Der Auszug bei
Lang, Geschichte Ludwigs des Bärtigen 139, genügt nicht und ent¬
hält sinnstörende Lesefehler, die Würdinger 1, 232 übernommen hat. —
Die Zengerfehde erwähnt Würdinger 1, 233. — Ludwig der Gebartete
galt den Zeitgenossen als Autorität auf allen Gebieten ritterlichen und
höfischen Wesens. Er war daher auch seinerzeit am französischen Hofe
mit der Würde eines „Hofmeisters von Frankreich“ bekleidet worden.
Gefl. Mitteilung des Herrn Reichsarchivrates Neudegger.
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Das dritt: halt all dein sach in grosser gehaim und getrau
deins kriegs leuten als du mynst mügest, waz du willen zu
tun habst.
Dann ob du dein gesellen tailen sullest oder bei einander
ligen, da chan ich dir nicht aus geraten, wann du solt deinen
khrieg oft verkeren: zwen tag, drei oder vier all bei einander,
drei tag oder vier von einander tailen. Nymer solt du deinen
chrieg ainerlai treiben, sunder in der vvochen oder in ainem
monet dreistund oder vierstund verkeren und oft halden 3 )
lassen und wolreitend knecht ausschicken, ob si unser veind
ergreifen mügen.
Sunder haiß dein gesellen allen Zengern zustund entsagen
und allen seinen wissenlichen belfern, auch allen andern unsern
veinden.
Das schreiben wir dir auf dein verpessern. Geben und
mit unser hand geschriben an samcztag vor vincula petri anno
xxviij 0 .“ (31. Juli 1428.)
Die liier entwickelten Grundsätze über Kriegführung, wenn¬
gleich für eine Fehde, die Zengerfehde, niedergeschrieben, lassen
trotzdem erkennen, daß Ludwig der Gebartete auch in die Psy¬
chologie des großen Krieges tieferen Einblick gewonnen hatte.
Überdies läßt sich dieselbe, dem inneren Wesen des Herzogs
entsprungene Taktik auch in den zahllosen, meist aber erfolg¬
reichen Prozessen erkennen, die Herzog Ludwig in langen
Jahren mit Fürsten, Adel und Geistlichkeit zu führen hatte.
Über die Gefechtsführung im 15. Jahrhundert ver¬
mag am besten der zweite Abschnitt aus der Abhandlung des
böhmischen Heerführers Wlczek von Czenowa Aufklärung zu
schaffen. Hier finden sich vor allem Aufschlüsse über das
Zusammenwirken der Waffen und über das Verfahren mit einem
Gegner, der hinter Feldbefestigungen den Angriff erwartet,
fertig zu werden, ohne dessen Verschanzungen angreifen zu
müssen ; auch der Angriff eines festen Platzes wird kurz be¬
rührt. 1 )
:| ) Auch im Sinne von „Hinterhalt legen“; Ausnützen des Gelän¬
des, besonders der Waldungen, zur Deckung gegen Sicht.
4 ) Toman S. 431, Ziff. 23 38; S. 435, Ziff. 46 und 47 Mey-
nert 1, 92 und 96. Toman weist der Ordnung ihren richtigen Platz
zwischen 1433 und 1444 an (S. 192), im Gegensätze zu Mevnert 1, 89,
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Bayerns Heerwesen und Mobilmachung im 15. Jahrhundert.
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Weitere brauchbare Erörterungen enthält der französische
Roman „Le Jouvencel“ von Jean de Bueil, auf den
Delbrück aufmerksam macht. 0 ) Wir treffen dort voll¬
kommen richtige Anschauungen über die Bedeutung und die
Aufgaben der Reserve, über Sicherungsdienst u. a.; bezeich¬
nend ist die Warnung, daß eine Fußtruppe nicht zum Angriffe
übergehen solle; sie habe vielmehr stehenden Fußes in guter
Ordnung den Angriff des Gegners zu erwarten. Der mühsam
geordnete vier- oder fünfseitige Haufe hatte noch nicht ge¬
lernt, sich auf dem Gefechtsfelde zu bewegen, als Jean de Bueil
zwischen den Jahren 1461 und 1466 seine Darlegungen nieder¬
schrieb.
Das Kampf verfahren rechnet bis zu den Burgunder¬
kriegen in erster Linie noch mit der spaltenden Wirkung des
Keils, 0 ) zu der sich beim Angreifer die Wucht der Vorwärts¬
bewegung des Haufens gesellte. Den „Druck“ und „Gegen¬
druck“ als ein Nachdrängen der rückwärtigen Glieder aufzu¬
fassen w r ird man sich hüten müssen. Der Erfolg wäre ein
unentwirrbarer Knäuel gewesen, in dem sich niemand mehr hätte
rühren, geschweige denn die Waffen hätte gebrauchen können.
Die Abstände mußten im Gegenteil tunlichst erhalten bleiben ;
es handelt sich sohin nicht um einen physischen Druck, son¬
dern um einen rein psychischen Vorgang: den Vordersten eben¬
so wie jedem andern im Haufen, ihnen allen war bewußt und
klar, daß es kein Ausweichen nach irgend einer Seite gebe.
Die sorgfältig geordnete Masse hatte sich möglichst gleich-
der sie „nach dem J. 1490“ datiert. Die Wagenburgordnungen des
15. Jahrhunderts, auch die des Markgrafen Albrecht Achilles und Sei¬
denecks (Toman 441, 449 und 452), sind damit auf das Muster des
Böhmen Wlczek zurückzuführen. — Da Würdinger die Ordnungen
Albrechts nicht vollständig wiedergegeben und überdies überarbeitet
hat, so sei auf die Quelle: ein Quartheft im Bambergcr k. Kreis¬
archiv „Wagenburg und Veldtzugen“ hingewiesen. — Die Frankfurter
Urkunde vom 3. 10. 1444 mit ihren 1000 Wägen (Toman 438) ent¬
stammt wohl einem kaiserlichen Ausschreiben zu Rüstungen des Reichs.
5 ) Delbrück 3, 675.
6 ) Vergl. für Reiterei 1388: Die zu Gemünd beschlossene Ord¬
nung der schwäbischen Städte „drei sullen die spicz anrennen, di
sullen zu in neinen fumfzikch mit glen“. Lindner, Z. Gesch. d.
Schwäb. Städtebundes in den Forsch, z. d. Gesch. 19, 49 ff. (1879).
Archivalische Zeitschrift. Neue Folge. XVIIL 2
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mäßig gegen den Feind zu bewegen ; das war die scharf um-
rissene Aufgabe jedes einzelnen. War es gelungen, des Feindes
Ordnung zu zertrennen, dann traten die Stärke und die Ge¬
wandtheit der Tapfersten und Bestgerüsteten, die die Um¬
rahmung des Haufens bildeten, in ihre Rechte. Das Verhalten
beim Einbruch selbst läßt sich weder für Reiterei noch für
Fußvolk — heute ebensowenig wie damals — in Vorschriften
bringen. Überdies konnten nur die äußersten Glieder die
Spieße wirklich gebrauchen, da zur Waffenführung vor allem
auch freies Gesichtsfeld gehört.
Die Schilderungen des Kampfes geschlossener Fußknechts¬
haufen bei Wilwolt von Schaumburg 7 ) lassen nur soviel
ersehen, daß beim Zusammentreffen zweier Haufen die Leute
in ganzen Gliedern, zwei bis drei, offenbar meist ohne Ver¬
wundung zu Boden geworfen wurden oder stürzten; die Ver¬
blüffung hierüber konnte sofortige Flucht des Restes des Hau¬
fens zur Folge haben, was aber durch entschiedenes Eingreifen
des Hauptmanns hintangehalten werden konnte: „der haubt-
man schrei die knecht an, sie solten drücken, das si die veint
zurück drüngen und wider zu stich kamen. Da gaben si (die
Feinde) von stunt an die flucht.“ Ein verlässiges Bild läßt
sich aber auch aus diesen Erzählungen nicht gewinnen, wie der
„historischreiber“ selbst gestehen muß.
Für das von Delbrück so scharf zurückgewiesene Vor¬
kommen der Keilform auch beim Fußknechtshaufen spricht
neben dem herrschenden Gedanken des Zertrenn ens der
feindlichen Ordnung die ausdrückliche Vorschrift für die Ordner
des Haufens — da sich der Keil wohl nur auf eine zuerst her¬
zustellende Mittelachse aufbauen ließ — , die Rotten stets in
ungeraden Zahlen zu bilden. 8 )
Ein Verfahren für die taktische Verwendung der Feuer¬
schützen war im Laufe des 15. Jahrhunderts nicht gefunden
7 ) S. 71 Kampf in freiem Feld, S. 113 Kampf in einem Engnis
von 6 Mann Breite (Dorfstraße).
8 ) Gründliche und sachgemäße Ausführungen über diesen Gegen¬
stand bringt Escher in den Züricher Neujahrsblättern No. 100 102. —
Später, als man exerzierte, erscheint wegen des Duplierens der Reihen
und Glieder ebenso bestimmt die Forderung gerader Rottenzahlen.
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Bayerns Heerwesen und Mobilmachung im 15. Jahrhundert.
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worden; dies zeigt eine Stelle bei Busteter, 9 ) der — wenn
auch nach älteren Quellen — noch im Jahre 1532 schreiben
konnte, daß man den gevierten Haufen seitlich mit Schützen
„behencken“ solle, die gliederweise vor die Front schwenken,
dort ihre Rohre abschießen und an der andern Seite zur Ladung
hinter den Haufen „vorteilig abweichen“. 10 )
Nach diesen einleitenden Bemerkungen zur Kriegführung,
zum Gefecht und zum Kampfe wenden wir uns dem eigent¬
lichen Gegenstände unserer Betrachtung, dem täglichen
Kriege zu. Er war eine besondere Art mittelalterlicher
Kriegführung, vor allem bedingt durch die übergroße Zahl von
Befestigungen, auf die er sich stützte. Die Bezeichnung wurde
bisher meist in dem Sinne mißverstanden, als ob damit der
eigentliche und Hauptkrieg gemeint sei. 11 )
9 ) Busteter, Ernstlicher Bericht 31 Zeile 4-9. — Rudolf und
Berchtold von Busteten sind im Jahre 1447 mit der Feste Maisenburg
belehnt; über die Ruine s. Piper, Burgenkunde (2. Aufl.) 668. Der
Wappenschild des Siegels zeigt einen Schrägbalken, belegt mit einem
vierfach gefiederten Pfeil. Allg. R. A. M. Pers.-Selekt Baustetten.
10 ) Zu vergl. „Mobilmachungsplan 1477“ S. 21: „doch, sollen di
schüzen nicht zuglich an di finde rinen und abschissen, alvve in ein
ratgen lassen umbher gehen, wen ein teil abgeschossen, das der ander
häufe wider wort hawe und mit schissen gereidt“. Der Anschlag des
Kurfürsten Albrecht Achilles ist vom Spätherbste des Jahres 1477;
er betrifft den während des Winters zu führenden „täglichen Krieg“
(S. 17) und die Kriegsvorbereitungen für den Feldzug 1478 gegen
die Pommern und den Herzog Hans von Sagan (S. 12). Nur in losem
Zusammenhänge damit steht der zweite Teil (S. 21); er stammt von
einem kundigen Kriegshauptmann, der erst nach Beendigung des Feld¬
zuges von 1478 — vergl. S. 26 „nehstmals im felde gehabt“ seine
Erfahrungen dem Kurfürsten unterbreitet. Die Schrift enthält mit allen
Einzelheiten Vorschläge zur Gliederung eines Heeres von 3000 Pferden
und 10 000 bis 12 000 Fußknechten samt einer Wagenburg für die
Feldschlacht, ferner Ratschläge für die Erkundung des Feindes un¬
mittelbar vor der Schlacht (S. 26) sowie für den Sicherungsdienst
auf dem Marsche (S. 25) und im Lager (S. 27); endlich eine ganz
modern anmutende Bemerkung über die Vorbereitung des Angriffs durch
das Geschütz (S. 27). — Der Kurfürst hofft den Krieg im nächsten
Sommer (1478) durch einen Friedensschluß — Richtung zu be¬
endigen „uff das man des teglichen kriegs darnach . . . dester ee
mog übrig sein, so man ein löblich richtigung erlangt“. (S. 11.)
") v. Bezold 1, 91; seiner Ansicht folgen die Redaktion der
Reichstagsakten und Riezler 3, 281: „zum täglichen Krieg d. h. zu
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Seit Stenzei 12 ) die Meinung vertreten hat, als sei der
Grenzschutz gegen die Hussiten und damit der tägliche Krieg
durch stehende Truppen durchgeführt worden, ist diese An¬
schauung erhalten geblieben. Würdinger kommt einmal dem
richtigen Sachverhalte ziemlich nahe, indem er zum täglichen
Kriege angeworbene Söldner von den zum Zuge selbst auf¬
gebotenen Mannschaften trennt ;- 13 ) wenige Seiten später ent¬
fernt er sich wieder vom richtigen Wege und meint, die im
Jahre 1422 zum täglichen Kriege gegen die Hussiten aufge¬
botenen Mannschaften sollten so lange beisammen bleiben, bis
die Ketzer unterdrückt wären; 14 ) der tägliche Krieg bedeute
stets verfügbare Truppen. 15 ) Obwohl immer und immer wieder
die geringe Zahl der zum täglichen Kriege verwendeten Truppen
auffiel, hat auch v. Bezold, der den täglichen Krieg häufig
erwähnen mußte, dessen Wesen nicht erkannt, wenn er die
Erklärung gibt: 1 ' 1 ) „auf einen täglichen Krieg ... d. h. auf
ein geworbenes Heer kriegskundiger Soldknechte, welches bis
zur Niederwerfung der Hussiten im Feld zu bleiben hatte“. 17 )
Dieser Anschauung hat sich Kerl er unter Hinweis auf v. Be¬
zold angeschlossen. 18 ) Jäh ns macht an einer Stelle 19 ) die
kurze, aber für eine Seite des täglichen Krieges zutreffende Be¬
merkung: „täglichen Krieg d. h. den unmittelbaren Landesschutz
und die Grenzhut“. Der Herausgeber der „Vorbereitungen zum
steter Verfügung“, womit das Wesen dieser Art von Kriegführung
nicht zutreffend bezeichnet ist.
>2) S. 260.
”) 1, 1 50 n.
i*) 1, 155.
,f ’) 1, 161 z. J. 1425: . . . „Diese Tatsachen waren es auch, die
hauptsächlich das Verlangen nach stehenden, zum täglichen Kriege
verwendbaren Truppen, und da diese aus dein Kriege ein Geschäft
machen müßten, die Notwendigkeit besoldeter Krieger hervorriefen“,
eine Erklärung, die unrichtig ist, und bei der Würdinger tiefere
Einsicht in die Heeresverhältnissc des ausgehenden Mittelalters ver¬
missen läßt,
i«) 1, 91.
'") Vergl. Würdinger 1, 155. — Zutreffend fährt v. Bezold
fort: „es sollte von den antihusitischen Städten oder von eigenen Lagern
aus die Gegner unaufhörlich in Atem halten“,
i«) R. T. A. 8, 107.
19 ) Jähns, Handbuch 981.
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Bayerns Heerwesen und Mobilmachung im 15. Jahrhundert.
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Feldzuge des Kurfürsten Albrechts Achilles gegen den Herzog
Hans von Sagan 1477“ 20 ) erläutert zunächst richtig: „Unter
täglichem Krieg verstand man die Unternehmungen, die zur
Sicherheit der bedrohten Landesgrenze ausgeführt werden muß.-
ten.“ Im nächsten Absätze aber bezeichnet er unzutreffend
die weitaus ältere Einrichtung als aus den Hussitenkriegen
herrührend.
Wertvolle Auf c chlüsse über den Charakter des Täglichen
Krieges, wenn auch nicht in dessen vollem Umfange, bietet
Hänselmann. 21 ) Seine Einleitung legt in anschaulicher und
überzeugender Weise die Gründe dar, die zu den endlosen
Fehden zwischen dem Adel und den Städten führten: „den
chronischen Zuckungen, unter denen ein untergehendes und ein
anbrechendes Weltalter des feudalen und des bürgerlichen
Staates nach dem Ausgleich ihrer Ansprüche und Kräfte rangen“.
Er greift damit wenigstens eine Erscheinung des täglichen
Krieges richtig heraus.
Der tägliche Krieg unterschied sich in nichts Wesentlichem
von der Fehde; trotzdem muß er als eine besondere Form
mittelalterlicher Kriegführung bezeichnet werden, da er auch
mit dem großen Kriege im engsten Zusammenhänge steht.
Bedingt ist er, wie schon erwähnt wurde, durch das Vorhanden¬
sein der zahlreichen Befestigungen — Städte und Schlösser 22 ) —
sowie durch die Eigenart der Wehrverfassung, die
nicht gestattete, mit den Vasallen, Beamten, Dienern und
Söldnern Kriege von längerer Dauer bis zur endgülti¬
gen Entscheidung ohne Unterbrechung durchzuführen; weder
das Reich noch die Territorialfürsten waren finanziell in der
Lage, Heere längere Zeit zusammenzuhalten, wie besonders
auch die Hussitenkriege zeigen. War der eigentliche Feldzug
im Herbste beendet, so mußten an die bedrohten Grenzen
Truppen in beschränkter Anzahl gelegt werden, die in der
20 ) Kriegsgcsch. Einzelschr. 3, 31.
21 ) Benützt ist der Separatabdruck aus den Braunschweigischen
Anzeigen, Juli 1882.
22 ) Wie diese sich gegenseitig beschädigten, so konnte die Fehde
auch gegen Teile eines fürstlichen Territoriums gerichtet sein. — Ober
die Führung des täglichen Kriegs durch die bayerischen Herzoge im
Dienste des Kaisers (Spätherbst 1376) gegen die schwäbischen Städte
s. Riezler 3, 114 und Städte-Chron. 1, 35.
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Zwischenzeit den Grenzschutz in der Form des täglichen
Krieges so lange übernahmen, bis im nächsten Frühjahre oder
Sommer wieder Heere ins Feld gestellt werden konnten. Die
Kriegführung während dieser Zeit kennzeichnet sich durch Aus¬
fälle aus den befestigten Grenzstädten, etwa auch aus beson¬
deren Grenzbefestigungen und Lagern mit Sengen und Brennen
im Feindesland, Gewinnung von Gefangenen und Beute. 23 )
Die Bestallungen lassen keinen Zweifel, daß es sich um
eine besondere Art der Kriegführung handelte, für die wegen
der hohen Kosten nur geringe Kräfte aufgestellt werden konn¬
ten. Es waren dem Charakter dieses täglichen Krieges ent¬
sprechend fast ausschließlich Reiter, die dazu eine Reihe von
Monaten im Dienste gehalten werden mußten, d. h. wesent¬
lich länger als die für den eigentlichen und Haupt-Feldzug
benötigten Truppen; denn deren Soldverträge lauteten meist
nur auf zwei bis drei Monate oder auch auf zwölf bis dreizehn
Wochen, während die Söldner für den täglichen Krieg häufig
auf ein ganzes Jahr bestellt waren. So verschreibt Kaiser Sig¬
mund — Nürnberg 12. September 1422 — dem Johann Jano-
wicz von Swainberg „für vierczig pferde, die er zu teglichem
krieg zu Behaim“ zwölf Monate lang halten will, einen Sold
von 2160 rheinischen Gulden, sohin 54 Gulden für jedes Pferd
in einem Jahr; 24 ) Wigelais vom Degenberg und Erascm Satel-
boger zu Lichteneck verpflichten sich am 7. November 1429
gegen die oberbayerischen Herzoge Ernst und Wilhelm, Degen¬
berg mit achtzehn, Satelboger mit dreißig geraisigen Leuten
und Pferden, für ein ganzes Jahr wider die Ketzer zu Beheim
in Kötzting und Arnsclnvang zu liegen. Ihre Bestallungen ent¬
halten ausführliche Festsetzungen wegen der Gefangenen und
wegen der Beute. Der Jahressold beträgt für jedes Pferd sech¬
zig rheinische Gulden ; die Auszahlung geschieht monatlich im
voraus mit fünf Gulden für das Pferd. Wird im Laufe des
Jahres mit den Ketzern Frieden geschlossen, so steht den Her¬
zogen das Recht der Kündigung des Vertrages zu. 25 )
23 ) Zu vergl. „Mobilmachungsplan 1477“ in den kriegsgescli. Ein-
zelschr. 3, 10 n.
24 ) Holienaschauer Archiv, Urk.-Regest. No. 533.
25 ) Ger. Urk. Herrsch. Degenberg Fasz. 16 und Landgericht Kötz¬
ting Fasz. 1. — Degenberg und Satelboger gehören zu den bei Wür-
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Bayerns Heerwesen und Mobilmachung im 15 . Jahrhundert. 23
Den weit zurückliegenden, mit der Ausbreitung des Burgen¬
baues und der Städtebefestigung zusammenhängenden Anfängen
jener wenig sympathischen Kriegführung in früheren Jahr¬
hunderten nachzuforschen ist hier nicht beabsichtigt. Von
älteren Zeugnissen sei nur eine Urkunde König Ludwigs
des Bayern, Trient 20. Februar 1327, erwähnt, in der er
seinem Oheim Herzog Heinrich in Kärnten verspricht, „daz
wir noch vor phinxten . . . sullen sein mit unsers selbs leibe
und mit aller unserer mäht, deutsche und walhen, . . . auf
des Hundes schaden . . . und sollen auch dahin ziehen, da
wir in allerharagist beschädigen mugen“. Auch Herzog Hein¬
rich oder sein Hauptmann soll den Hund beschädigen „so er
pest mach“. „Wir sullen auch ze rat werden, an swelher stat
wir zeeinander ziehen sullen, da ez uns peiden erlich und nuez-
lich sei und dem Hunde allerschaedlichest. Wir haben im auch
mer verheizen, ob daz were, daz der Hund auf seinen (des
Herzogs) schaden ziehen wolte, swen daz ist, so sullen wir
mit unsern helfern, dienern, deutsch und walhen schaffen, daz
si hin wider auf des Hundes schaden ziehen, so si best mugen
und in des hindern und irren so si best chunnen vnd mugen,
er ziehe auf unsers oheims schaden in fride oder an friden.“ 20 )
Besonders klar tritt das Wesen einer Gattung des täg¬
lichen Krieges nebst dem sich im Frühjahre anreihenden reiten¬
den Kriege — den Formen des kleinen Krieges zwischen
den Hauptoperationen zweier Kriegsjahre — hervor in dem
schon oben kurz erwähnten Vertrage der bayerischen Herzoge
Ernst, Wilhelm und Johannes vom 21. Oktober 1429, 27 ) die sich
dinger 1, 172 unten erwähnten Raisigcn. — Zu einer täglichen
Hilfe wider die Ketzer zu Beheim verpflichten sich die Herzoge Ernst
und Wilhelm 100 Pferde gen Runding, Arnschwang und Kötzting, Her¬
zog Johann 100 Pferde gen Cham, Neunburg und Pleistein zu schicken
21. 10. J42Q: Al lg. R. A M. Bayerns Verhältnisse zum deutschen Reich
Fasz. 4. — Soldquittungen des Satelbogers v. J. 1429/30 im Pers.-Sel.
Satelboger.
26 ) K. Ludwigs-Selekt No. 335: Vidimus vom 20. 3. 1327 —
Hund ist der Führer der Ghibellinen in Verona: Canis della Scala. —
Auch in den Städte-Chroniken wird der tägliche Krieg erwähnt; so in
Bd. 1, 35 Zeile 27 und 1, 37 Zeile 23 (1376); 1, 46 Zeile 9 (1388).
27 ) Bayerns Verhältnisse zum deutschen Reich Fasz. 4; Reg. boic.
13, 163 und Clm. 1569: Vacchierys Regesten 4, 172. — Eine zweite
Ausfertigung der Urkunde im k. Geh. Hausarchiv München 2/3, 491.
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„vereinet haben einer teglichen hilfe wider die ketzzer zu Be-
heim, damit wir uns selbs und unser lant und lüte dester basz
erweren und zu teglichem kriege ausgehalten mögen ; also das
wir herzog Ernste und herzog Wilhalm hundert geraisige pferd
haben und legen sullen gein Runting, Arenswanck und gein
Kötzting, und wir herzog Johanns auch hundert geraisige wir-
liche pferd haben und derselben legen sullen sibenzig geraisige
pferd gein Camb mitsambt unserm pfleger daselbst, das di
stete zu Camb ligen zu der teglichen hilfe, und di andern sullen
wir legen und di haben zu Neunburg und zu Pleistein oder wo
di zu tegliche kriege wider die ketzzer zu Beheim allerfuglichst
ligen mögen, di ketzzer teglichs zu beschedigen.
Und wir obgenant herren sullen denselben unsern luten
an iglicher stat haubtlute zufugen, di darzu gehorn und tug-
lichen sein.
Es sullen auch dieselben unser lute ein ganz jare nach
datum dits brieves an den obgenanten steten zu teglichem kriege
unabgevordert bleiben und ligen und all aneinander getrulichen
raten und helfen und di feinte beschedigen nach allem irem
vermögen nach rate und heissen unser haubtlute, di wir zu
bederseiten darzu bescheiden werden, und das auch die ob-
genanten haubtlüte mitsambt den zeuge, den wir also zubeder-
seiten legen werden, allzeit der ketzzer schaden trachten nach
allem irem vermögen, getrulichen, ongeverde.
Wir sullen und wellen auch von beiden teilen mit den¬
selben unsern luten schaffen und ordenlichen bestellen, das si
unsern haubtluten von unsern wegen an den obgenanten steten
und an allen enden, wo si von unsern wegen ligen oder raisen
werden, gehorsam, gevolgig und untertenig sein, und das si
auch an unser haubtlute willen und wissen niendert raisen oder
reiten, und das es einer gein dem anderm nit anderst halte,
dann ob si all eins hern under uns diener weren.
Und ob dheinerlei Unwille zwischen den unsern geschee,
des sullen si allzeit bei uns und unsern haubtluten beieiben,
si darumb zu entscheiden.
Und ob das were, das di ketzzer heraus raisen und unser
lant beschedigen wollten, welcher haubtman oder harsch des
vor dem anderm inne wurde und den andern haubtluten und
harschen das zuschribe und si ermante zu im zuziehen, so sullen
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Bayerns Heerwesen und Mobilmachung im 15. Jahrhundert.
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dieselben auch auf sein und zuziehen, wie si des dann zurate
werden, das es am besten sei.
Ob si auch ichts einig wurden oder anslugen zu unserm
besten, als si uns dann schuldig sein, das si raisen wollten auf
die feinte, des sullen di obgenanten unser lüte und härsche
denselben unsern haubtlüten gehorsam und gevolgig sein.
Unser haubtlute sullen auch denselben unsern härschen und
lüten nit gestatten oder gönnen dheinerlei rauberei zuthun an¬
derst dann den feinten ; welch es aber darüber theten, zu dem¬
selben sullen wir greifen und rechtens gestatten nach ausweisung
unser einunge, di wir vor miteinander verschriben haben.
Ob auch yemant anderst in unsern landen were, der über
walt reiten wollte on unser haubtlute willen und wissen, des
sullen unser haubtlute nit gestatten; welch es aber darüber
theten, den sullen si es wieren und nach denselben greifen, wo
si mögen, und di darumb strafen.
Auch sol man verbieten, das niemant über walt dheinerlei
kost, speisz oder dheinerlei kaufmanschatz fure; welch aber
darüber theten, zu den sol man greifen und in das wieren.
Und wer sulch gut begreifet, der oder dieselben sullen das
behalten, und wir mögen und sullen sulch, di es schicken oder
furen, an iren leiben und guten strafen.
Wir obgenant herren sein auch einig worden, wenn es nu
zu wetertagen komt, nach liechtmeß, das wir bed obgenant
parthei ieder funfzik pferde legen sullen zu den obgenanten
harschen, wo des dann not thut und man di am besten ge-
nutzzen mag und als man dann zurate wirdet.
Zu urkund haben wir obgenant herren unser iglicher sein
insigel an den brief gehencket, der geben ist zu Straubing an
freitage der einlef tausent maid tage nach cristi gebürt virzehen-
hundert und in dem neunundzwainzigsten jarn.“
Das „Beschädigen“ des Gegners ist für die Ausübung des
täglichen Krieges, der vor allem „Nahm (Wegnahme) und
Brand“ bedeutete, der auch im 15. Jahrhundert gebräuchliche
Ausdruck. 28 ) Die Offenhäuser werden dieser Abart des
2S ) Als eine Fehde, die der niederbayerische Landsasse Warinund
Rottauer gegen den oberbayerischen Herzog Albrecht führte, schließlich
am 28. 11. 144-1 gütlich beglichen wurde, bekannte Warinund R.:
„Als ich vor etlicher Zeit dem Fürsten und Herrn, Herrn Albrechten
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Krieges besonders dienstbar gemacht, wie eine Reihe von Ver¬
trägen zeigt. 29 ) Im Jahre 1386 erneuern z. B. die österreichi¬
schen Grafen Heinrich und Ulrich von Schaumberg, Vater und
Sohn, ein Bündnis mit den bayerischen Herzogen Stephan, Fried¬
rich und Johannes, 30 ) denen sie mit allen ihren Schlössern
helfen wollen: „wär auch, das unser obgenant gn. H. wollten
kriegen von unser egenanten slossen, die sollen jr leut, die
sy darein Iegent und schickent, besorgen mit kost und mit
andern Sachen uns ... an allen schaden“. Hanns vom Stain,
. . . Grafen zu Voburg etc. ein veintschaft zugeschriben, auch die seinen
mit narn und prand beschädigt hab . . .“ Pers.-Selekt Rotau. — Rott-
aucr zu Madau im Gericht Griesbach s. Krenner 12, 4-tO. — Friedrich
von der Pfalz an Ludwig von Niederbayern, Heidelberg 4. 5. 1461:
„Wiewol wir in den negst vergangen kriegen mit herezog Ludwigen,
grafen zu Veldencz, gcricht worden sin ... hat der benant herezog
Ludwig zustund nach solher richtung . . . die unsern mit name, brandt
und merklicher anderer beschedigung belestiget und teglich zu tund
understeet . . .“ N. K. B. 23, 336. — Bisweilen zeigen schon die Dienst¬
verträge selbst eine ganz persönliche Spitze gegen einen „Feind“. Diet-
helm Schilter von Konstanz wird am 8. 1. 1461 Diener der Münchner
Herzoge Johann und Sigmund: „das ich her Wilhalmen von Honburg
(Homburg bei Stahringen, Baden), der irer gnaden veint worden ist,
bei tag und nacht nachstellen und . . . allen vleiss fürkern sol, ob
ich denselben von Honburg ernider werfen, irn gnaden vahen oder . . .
sunst an seinem leib schaden zufügen . . . oder jm sein sloss an¬
zugewinnen, zu verprennen und jm und seinen helfern ander veintlich
tat zuzefügen, wie ich das jm und den seinen zu schaden auf das aller¬
strengest fürnemen mag“. Pers.-Selekt Schilter.
!0 ) Waitz 8, 202n führt als wohl ältestes Beispiel der Burgen¬
öffnung eine Urkunde v. J. 1110 an: „ut si quando nobis sive nostris
succcssoribus pro qualibet necessitate vel ex proprie voluntatis arbitrio
manere placeret in Castro, absque omni contradictione aditus ibi nobis
pateret et mansio“. — Als sich die Grenzen der Territorien bestimmter
abhoben und die Territorialherren an fingen für ihren Kriegsdienst
auch fremde Edelleute zu gewinnen, war die Vorbedingung dazu
zunächst wohl der Besitz einer Burg, durch deren Öffnung der dienst¬
bereite Adelige ein Kriegsdienstverhältnis in einer mehr passiven Form
einging. Eine Übergangsfortn bildet sodann die vertragsmäßige Ver¬
pflichtung, im eigenen eng begrenzten Gebiete, d. h. im nächsten Um¬
kreise der Burg dem fremden Territorialherrn „mit ganzer Macht“ zu
dienen, woraus sich später unter Fortbestand der älteren Formen die
aktive Form des Zuzugs mit . der vertragsmäßigen Anzahl von Pferden
als „Diener von Haus aus“ entwickelt haben mag.
*o) N. K.B. 109, 243.
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Raverns Heerwesen und Mobilmachung im 15. Jahrhundert. 27
der vom Michaelstage 1434 auf ein Jahr Diener von Haus aus
der beiden Herzoge Ludwig, Vater und Sohn, von Bayern-Ingol¬
stadt geworden war, will ,,mitsambt seinem Teil der Vest Wart¬
hausen“, die ihr offen Haus sein soll, den beiden Herzogen mit
sieben geraisigen Pferden dienen; „und wär, daz es zu krieg
kam, so sol ich iren gnaden noch siben gewappent und siben
geraisige pfärd darzu füren, damit sy und ander ir diener iren
krieg ein und auß meinem vorbenanten tail des gesloß Wart¬
hausen und anderswo treiben mügen“. 31 ) Der böhmische Dy¬
nast Heinrich von Colobrath, Herr zu Liebenstain, verpflichtet
sich im Jahre 1452 den Herzogen Albrecht und Ludwig von
Bayern für drei Jahre als Diener von Haus aus mit seinen
Schlössern und allem seinem „Vermögen“: 32 ) „Ob auch ir
gnad . . . Öffnung meiner geslösser . . . begern wurden, so sol
irn gnaden . . . Öffnung nicht versagt werden . . . doch sollen
ir gnad das oder die sloß, da sy der Öffnung also begerten, mit
kost und ander notturft fursehen und bewaren.“ Graf Conrad
zu Helfenstein, der im Jahre 1460 Herzog Ludwigs Rat und
Diener von Haus aus auf drei Jahre geworden war, nimmt die
Öffnung seines Schlosses Wellenheim, 33 ) das in den Kriegen
Ludwigs mit dem Markgrafen Albrecht Achilles von Wert sein
konnte, für die beiden Fürsten besonders aus. Auch in der
Bestallung des Grafen Albrecht von Hohenlohe vom 15. Mai
14 7 7 34 ) wird „der Krieg“ ausdrücklich genannt: Hohenlohe hat
sich verpflichtet, Herzog Ludwig dem Reichen seine Schlösser,
Städte, Märkte und Befestigungen zu öffnen und ihn der ge¬
brauchen zu lassen „es sev zu krieg oder ine ander weg . . .
doch auf unser (des Herzogs) kostung und schaden“.
Bei der Erneuerung des Kelheimer Bundes vom Sittich von
1414,35) (ji e j m j u |j 1415 erfolgte, versprachen sich die be¬
teiligten Fürsten jeden Beistand „mit täglichen kriegen,
si) Pers.-Selekt Stein. Warthausen liegt nördlich von Biberach.
32 ) Geh. St. A. M. Urk. Käst, rot 10/141; 4. 10. 1452. — Ver¬
mögen = Kräften.
33 ) Wellheim n. w. von Neuburg a. D. — Bestallung Helfensteins
v. 20. 2. 1460: N. K. B. 81, 62.
3 Ö N. K. B. 81, 280.
85 ) Riezler 3, 231. — Der Bundesvertrag von 1415 im N. K. B.
26, 62. Abgedr. in: Fisch°r, Kleine Schriften 2, 124.
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hilf und ziigen“ gegen die Übergriffe Ludwigs des Gebarteten
von Ingolstadt. Dem Angegriffenen sollte jeder Bundesgenosse
innerhalb eines Monats fünfzig Spieße, jeden mindestens zu
zwei Gewappneten und drei Pferden, in das nächstgelegene
Schloß schicken, wo er über diese Spieße für seine Zwecke ver¬
fügen konnte, sie aber verpflegen mußte. Die Spieße sollen
bei dem, der die andern aufgemahnt hat, bleiben „zu teglichem
krieg . . . die feind anzugreifen und zu beschedigen, auf si zu
reiten und zu tun, was dann der obgenant, dem si zu hilf ge¬
sandt werden . . . mit in schaffen wird.“ Der Aufmahner soll
mindestens auf so viele Spieße, als die andern geschickt hatten,
„zu teglichem krieg wider den obgenanten Herzog Ludwig,
grafen zu Mortanj, und sein helfer . . . statiges bei im ligen
haben ... Es sollen auch unser jeglichs sloß und stat den
andern under uns offen sein, sich daraus und darein wider . . .
Herzog Ludwigen ... zu behelfen, und unser jeglicher sol
auch bestellen mit den seinen, das man dem andern und er
uns . . . allezeit . . . redlich kauf geben (soll) von kost und
andern Sachen, der mon notdurft ist und das umb einen czeit-
lichen pfenning . . .“.
Ähnliche Bestimmungen kehren wieder in der Bestallung
des Grafen Friedrich von Helfenstein vom 10. Oktober 1463; 3fi )
er will persönlich und mit seiner Herrschaft dem Herzog Lud¬
wig von Landshut helfen wider die Grafen Oswolt von Tier¬
stein und Walther von Königsegk ; „wir wollen auch sein gnade
und dj sein halten in unsern slossen Hiltenburge, Reussenstain
und Wisenstaig der stat. Es mag auch unser genediger herre
ainen hauptman mit etwa manigen reiter gein Wisenstaig legen,
die den kriege helfen trevben . . . Darvon begern wir
dhainen vortail, was an name und gefangen geschafft wirdet,
dann was uns und unsern gesellen ain peut zustan sol. . . .
Es sol auch kain gefangner mit dem rechten getott werden, wo-
bej wir oder vnser gesellen sein . . . Dann ob ain gefangen
niderläge, der den krieg richten mocht, des sol unser genadiger
Herr Hertzog Ludwig macht haben . . .“
Auf täglichen Krieg weist auch die Bestallung des Heymran
Nothaft vom 11. November 1428 hin, der an diesem Tage zu
•■»«) N. K. B. 82 2 , 39.
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29
einem Söldner auf ein Jahr bestellt wird, nachdem er wenige
Wochen vorher, am 29. September 1428, Diener von Haus aus
geworden war. 37 ) Wenn bei Eintritt der kälteren Jahreszeit
Söldner auf ein volles Jahr in Dienst genommen wurden, ist
dies in den meisten Fällen für Verwendung im täglichen Kriege
geschehen; Bestallungen vom Termin Martini müssen daher
stets von diesem Gesichtspunkte besonders geprüft werden.
Dem täglichen Kriege nahe verwandt ist der „reitende
oder raisige Krieg“, der im Frühjahr vor dem Beginne
des eigentlichen Feldzuges einsetzt, sich sohin dem täglichen
Krieg unmittelbar zeitlich anschließt oder auch neben ihm be¬
trieben wird. Nach einem Briefe an die schlesischen Stände,
Brünn 29. Januar 1422, will König Sigmund gegen die Hussiten
einen reitenden Krieg bestellen, bis die bessere Jahreszeit den
eigentlichen Feldzug ermöglicht. 38 ) Sieben Jahre später war
die Eröffnung des Feldzuges auf den 14. Juni 1429 festgesetzt
worden ; vorher aber sollte der reitende .Krieg seinen Anfang
nehmen. König Sigmund begründet dieses Vorhaben in einem
Schreiben an die Bayernherzoge vom 10. April 1429 dahin,
„das man die keczer die zeit damit bekümer und ir feld damit
breche bis in unser feld“. 39 )
Auch auf dem Reichstage zu Nürnberg im Mai 1430 wurde
ein täglicher und raisiger Krieg gegen die Ketzer vereinbart, der
am 25. Juli mit dem Ablaufe des Waffenstillstandes, den die
Hussiten den Franken und Oberpfälzern gewährt hatten, be¬
ginnen sollte. 40 )
Die österreichische Aufgebotsordnung vom Jahre 1432
befindet sich in voller Übereinstimmung mit dem oben Gesagten,
wenn sie den täglichen Krieg so geführt wissen will, daß „die
veint mit prant und andern beschedigungen werden angriffen
3') N. K. B. 187*, 317b u. 319b.
38 ) v. Bczold 1, 77. — S. auch die Heeresordnung v. J. 1427,
kurz vor dem 4. Mai, wo für das Herausziehen aus Böhmen vor-
geschricben wird, böhmische Schlösser und Städte zu besetzen „zu täg¬
lichem Kriege, also das den Ketzern kein fürderung geschehe, not-
durft zugelegt oder zugeführt werde“. R.T. A. 9, 36; Artikel 27.
39 ) v. Bezold 3, 9.
40 ) v. Bezold 3, 69. Der auffallend niedere Anschlag erklärt sich
aus der Art des beabsichtigten Krieges.
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auf das höchst und pest so man müg, und nicht darüber zu-
sagung von veinten aufnemen“. 41 )
Als der schwäbische Bund mit Herzog Friedrich zu Sachsen
im Jahre 1500 auf zwölf Jahre einen Vertrag zur Durchführung
des wormser Landfriedens vom 17. August 1495 schloß, ver¬
pflichtete sich der Bund — ganz ähnlich wie dies in dem oben
erwähnten bayerischen Bündnis im Jahre 1415 geschehen
war — , dem Herzog binnen Monatsfrist Reiter zum täglichen
Krieg in einen seiner Flecken zu schicken. „Es sollen auch
die selben unser geschickten . . . seinen haubtleuten mit an¬
dern den seinen auf die veint zu reiten und die zu beschedigen
gehorsam sein.“ 42 )
In den vielen Kriegen Ludwigs des Gebarteten von Bayern-
Ingolstadt, besonders gegen seine Vettern und andre Grenz¬
nachbarn spielte der tägliche Krieg eine hervorragende Rolle.
Eine Aufzählung der Verwüstungen im Jahre 1420 bei Lang 43 )
gibt ein Bild, das über die Folgen solch unmenschlicher Krieg¬
führung keinen Zweifel zuläßt. Und doch dürfen wir die Schuld
an all diesen Zerstörungen nicht auf Ludwigs des Gebarteten
Person allein abladen; die Hauptschuld trugen die unglück¬
seligen Grenzverhältnisse seines Landesanteils. Wo hätte Lud¬
wig ein Heer sammeln sollen, um in der sonst üblichen Art
den großen Krieg zu führen? Mit Recht spricht der ältere
Kremier von dem „ganz eigenen und widerlich geographischen
Verhältnis der ingolstädter Landesportion“. 44 ) Mit gutem Blick
hatte Ludwig in seinen an der Donau, am Lech, am Inn und im
Nordgau verzettelten Gebieten schon frühzeitig der Befestigung
der Städte besonderes Augenmerk zugewendet. Auf diese
41 ) Erben, Z. Gesell, d. öst. Kriegswesens im 15. Jahrh. Mitt.
des Heeresmuseums in Wien 2, 28.
4S ) Geh. St. A. M. Käst, scliw. 219/1 Bl. 26. — Herzog Sigmund
von Österreich will der Gesellschaft St. Jörgenschild 100 Gewappnete
zu Roß für den täglichen Krieg nach Radolfzell, Stockaeh oder Engen
legen. Villingen 26. 8. 1-168. Geh. St. A. Käst, scliw. 265/9.
43 ) Lang 103. — Zu Ludwigs des Gebarteten Persönlichkeit und
Charakter siehe die Bemerkungen bei Kluckhohn 7. Ein milderes und
vielleicht zutreffenderes Urteil fällt Häutle: Obb. Archiv 28, 208. Zu
vcrgl. Riezlcr 3, 218.
44 ) v. Krenner Anleitung 43. Die Ämter des Ingolstädter Landes¬
anteils vor 1429 werden S. 45 ebenda mit Namen aufgeführt.
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Bayerns Heerwesen und Mobilmachung im 15. Jahrhundert.
31
Städte — er hatte nur wenige, die nicht Grenzstädte gewesen
wären — stützte er später seine Kriegführung, die freilich da¬
durch zu einer besonders landverderbenden wurde.
Hier zeigt sich der tägliche Krieg als eine selbständige Form
der Kriegführung zwischen Landesherren, während
er sonst die typische Erscheinung in den Fehden der
Städte und des Adels bildet, wo beiderseits von den Be¬
festigungen aus die „Beschädigungen“ des feindlichen Gebietes
gründlich vorgenommen wurden. 4 -') ln einer dritten Form
sehen wir ihn vor und mit dem „raisigen oder reitenden Krieg“
die Zwischenzeit zwischen den eigentlichen Feldzügen, die tun¬
lichst in die bessere Jahreszeit gelegt wurden, mit „Nähme
und Brand“ ausfüllen. Der ursprüngliche Zweck der Burgen
und Stadtmauern, in Kriegsnöten auch dem Landvolk für sich
und seine Habe Schutz und Unterkunft zu gewähren, war so
ziemlich vergessen und vielfach grausam verkehrt worden. 40 )
Daß der tägliche Krieg zur Handhabung des Landfriedens aus¬
nahmsweise auch gute Dienste leistete, darf nicht mit Still¬
schweigen übergangen werden.
Im Anschlüsse an den täglichen Krieg mag auch des
„Sühnedienstes“ gedacht werden, der meist durch Schieds¬
spruch auferlegten Verpflichtung zum Kriegsdienste für eine
bestimmte Zeit, wodurch entweder irgend ein Vergehen ge-
4; ') Einblick in die Verhältnisse und den Verlauf eines längere Zeit
währenden „täglichen Krieges“, der sich allerdings nicht auf altbayeri¬
schem Boden abspielte, gewährt die anschauliche Schilderung Schür¬
stabs über den Kampf des Markgrafen Albrecht Achilles mit der
Stadt Nürnberg in den Jahren 1449 und 1450 (Städte-Chroniken 2,
148—230). „Es war der kleine Krieg, der über ein Jahr lang
weit und breit alles zerstörte . . ., es waren lauter kleine Raub- und
Streifzüge, die den Feind aufschreckten oder in seinen gleichartigen
Unternehmungen störten.“ (Einleitung von Friedrich v. Weech: Städte-
Chroniken 2, 95.) — Vergl. auch die ungeschminkten Erzählungen an
einzelnen Stellen der Selbstbiographie des Ritters Oötz von Berlichin-
gen, den wir überdies als einen durchaus frommen und gottesfürchtigen
Mann kennen lernen, eine merkwürdige, aber für jene Zeit charakteri¬
stische Verschmelzung von Gegensätzen.
4C ) Eccardus 1, 358.
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sühnt oder ein Ausgleich für die Schädigungen durch einen
„täglichen Krieg“ geboten werden sollte. Da auf Sühnedienst
häufig gegen Landesuntertanen erkannt wurde, liegt hier einer
der wenigen Fälle vor, wo über den Kriegsdienst einzelner
Untertanen, die keine Ämter bekleideten, schriftlich und ziffer¬
mäßig bestimmt wurde. Schon aus dem Jahre 1303 ist ein
solcher Fall bezeugt: Ritter Ulrich der Ältere von Mur, ein
eichstättischer Ministeriale, soll dem Bischof von Eichstätt mit
zwei geraisigen Pferden dienen „nomine satisfactionis et emende
pro commisso in hac parte excessu“. 47 )
Im Jahre 1404 berichtigte Herzog Heinrich von Nieder¬
bayern die „stöss, krieg und zwiträcht“ zwischen Hans dem
Truchtlichinger nebst seinen Söhnen zu Peugen und Oswald
dem Törringer zu Stain, Wilhelm von Wonns und Heinrichs
des Fröschels Kindern „und umb das verhandeln, das wir (die
Truchtlichinger) wider unsers herrn gnad darinne getan haben,
darumb sullen wir mit dem haus zu Peugen wider in und sein¬
gnad nicht sein“. 48 )
Die Gebrüder Peter und Simon Virgeol sollen ihrem Lan¬
desherrn Herzog Ludwig von Niederbayern „von der Geschieht
wegen, so sie an dem Amtmann zu Pfarrkirchen begangen
haben, so sie seine Gnade ermahnen würde“ 16 oder 18 raisige
Pferde einen Monat ganz aus „auf ihre eigene Kostung“ füh¬
ren. 49 )
In einer Fehde zwischen dem Herzog Otto von Neumarkt
einerseits und den Böhmen Herrn Hindersich von Colowrat,
Herrn zum Liebenstain, und denen von Taust anderseits wur-
*■) Mon. Boic. vol. 49. Neue Folge 3, 502. Eystet 15. 8.
1303. Ein anderes, österreichisches Beispiel: Ruprecht v. Lechsberg
war in Herzog Albrechts von Österreich Ungnade. Nach Aussöhnung
verpflichtet sich Ruprecht, dem Herzog mit seiner Feste Lechsberg
und 6 Helmen zu dienen. Innsbruck 5. 12. 1354. Reichsarchiv M.:
Tirol (fürstl. Archiv aus Innsbruck) Fasz. 15.
48 ) N. K. B. 26, 158. Mehrere dieser Adclssitze liegen in den ehe¬
maligen niederbayerischen Gerichten Traunstein und Reichenhall; Kren-
ner 12, 457.
«) N. K. B. 81, 239b. Um 1475. — Ähnlich schon im Jahre 1450
Thoman Pirchinger mit 20 geraisigen Pferden ein ganzes Jahr und
Dietrich Ramelstainer mit 32 Pferden „inner der vier vväld“ auf ein
Jahr und ein Monat. N. K. B. 82, 2 , 225.
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Bayerns Heerwesen und Mobilmachung im 15. Jahrhundert. 33
den im Jahre 1451 der Pfleger von Neunburg, Ritter Hans
vom Wolfstain, und Sebastian Pflug zu Schwarzenburg um Ver¬
mittlung angegangen. Sie entschieden zu Cham wie folgt: 50 )
Herzog Otto soll Herrn Hindersich von Colowrat 300 rheini¬
sche Gulden geben „vor solichen schaden, so den von Taust
und den seinen aus und in unsers gn. h. Herzog Otten und
der seinen sloß und stette gescheen ist“. Wegen des Scha¬
dens aber, der dem Herzog Otto „an prande und nome“ durch
Colowrat und Taust geschehen ist, „soll her Hindersich seiner
gnaden dyener sein und ein jare . . . gewarten und treulich
dienen, ußgenomen wider unsern gn. h. marggrave Albrechten
und wider die Cron zu Peheim soll er ime nit schuldig sein
zu dienen; und wann sein gnade ine in der zeit vordert zu
dienen und volge zu thun, so soll er ime und den seinen futter
und koste geben und für redlichen schaden steen als andern
seinen dienern“. Für solchen Dienst erhält Colowrat 100 rhei¬
nische Gulden. Damit soll aller Unwille, Fehde und Feind¬
schaft gerichtet und geschlichtet sein „es sej mit prande, nome,
totsiege und anders“. Alle Gefangenen auf beiden Seiten sollen
auf „siecht urfehde“ ledig und los sein „und alle schatzunge,
atzung und prantschatzunge und alle ungeben gelte, es sei
verpurget oder unverpurget, ab sein und nit geben werden“.
Der zum Sühnedienst Verpflichtete war nach Umfluss der
festgesetzten Zeit seines Dienstes ledig, auch wenn er nicht
gefordert worden war.
Die Bestandteile des Feldheeres im Frieden.
Als eine Art von aktiver Wehrmacht können für den
spätmittelalterlichen Territorialstaat im Frieden gelten: das
Hofgesinde des Fürsten, die höheren äußeren Beamten mit
ihren Geraisigen, denen sich andere Bedienstete mit nur einem
Pferde zugesellten, ein großer Teil des landsässigen Adels,
endlich eine Anzahl von berittenen Söldnern, die in den Städten
und auf den Schlössern, zwar in geringer Zahl, aber ständig
unterhalten werden mußten zum unmittelbaren Schutze dieser
so ) Fehde- und Friedmachungsbriefe. Fasz. 2. 22. 2. 1451.
Ähnlich Warmund Rottauer gegen Herzog Albrecht von Oberbayern;
München 28. 11. 1444. Pers.-Selekt Kotau.
Archivalische Zeitschrift. Neue Folge. XV1IL 3
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festen Plätze gegen Überfall sowie zur Erhaltung der allge¬
meinen Sicherheit und des Landfriedens ; der zweiten der oben
genannten Aufgaben suchte man durch Streifen im Vorgelände
gerecht zu werden. Der eigentliche Wachdienst in den festen
Plätzen war davon völlig getrennt; er oblag in den Städten
besonderen Wächtern, in den Schlössern den Stuhlknappen, Tor¬
warten und Türmern. 1 ) Mit Ausnahme des landsässigen Adels,
dessen Lehensbriefe, sofern es sich um Manns-Ritterlehen han¬
delte, wegen des Kriegsdienstes nur die Verpflichtung für den
Belehnten enthielten, 2 ) „das Lehen zu verdienen“ oder „mit
sein selbs Leibe zu verdienen“, sind für die übrigen oben an¬
geführten Gruppen die Bedingungen des mit dem Landesherrn
persönlich abgeschlossenen Privatvertrages für den Kriegsdienst
in den zahlreich erhaltenen Bestallungen 3 ) niedergelegt, deren
Würdigung in einem gesonderten Abschnitte erfolgen wird.
‘) Ludwig der Reiche erließ am 29. 10. 1471 eine Ordnung für die
Stuhlknappen, Torwarte und Wächter in Burghausen; N. K. B. 26, 224.
2 ) Lehenbriefe bei den Gerichtsurkunden, vereinzelt auch in den
Lehenbüchern. — Als rechte Lehen galten auch andere Lehen, so z. B.
Burglehen und Erblehen; hier enthalten die Lehenbriefe nichts von
Treueid oder vom Verdienen des Lehens; so verleiht, Diessenhofen (im
Thurgau) 15. 7. 1323, Herzog Luipolt von Österreich „dem ehrsamen
Manne Cunrad von Rotenstain“ — bei Grönenbach, Illertal — den
Burgstall zu Worringen — Woringen s. v. Memmingen — zu
einem rechten Burglehen. Herzog Heinrich von Bayern-Landshut ver¬
leiht, Burghausen 8. 4. 1403, die Feste Fridburg „Hannsen und
Conraten Gebrüdern den Kuchlern, ihren Erben und Nachkommen, Söh¬
nen und Töchtern, zu einem rechten Erblehen“. Pers.-Sel. Rotenstein
und Fürstentome 2, 35. — Etwas wesentlich anderes als das Burglehen
ist die Burghut, die nicht durch Lehensbrief, sondern in der Regel
als Geldsumme für das Halten raisiger Pferde entweder neben der
Pflege durch Bestandsbrief, oder selbständig durch Kriegsdienstvertrag
bewilligt wurde. Pflege und Burghut s. N. K. B. 124, 15: Reicherts-
hofen 1485; 124, 17: Gerolfing 1473; 124, 80: Neuburg an der Kam-
lach 1486. Burghut allein: einem militärischen Befehlshaber unter
dem Pfleger s. Pers.-Sel. Aichberger 1432, Wartter 1432. — Vergl.
dagegen die Belehnung des Ritters Schenck zu Reicheneck bei Hers-
bruck mit bisherigem, an den König von Böhmen verkauften „Eigen¬
gut“ „widergegeben zu einem ewigen burchlehen mit dinst, die zu
verdienen, auf dem Rotenberg“ bei Schnaittach. Ger. Urk. Herrschaft
Rothenburg. Fasz. 1. 21. 2. 1363.
3 ) Gerichtsurkunden, Personenselekt, Neuburger Kopialbücher, Für¬
stentome, Haus- und Familiensachen.
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Bayerns Heerwesen und Mobilmachung im 15. Jahrhundert. 35
Der territoriale Lehenskriegsdienst.
Vor der Besprechung der einzelnen Teile der aktiven Wehr¬
macht Bayerns muß ein kurzer Blick auf den immer mehr ver¬
fallenden Lehenskriegsdienst geworfen werden, da er trotz
allem im 15. und auch noch im 16. Jahrhundert ein immerhin
beachtenswertes Kontingent zum Kriegsheere stellte.
Das Lehenswesen, dessen Anfänge noch über die karolin¬
gischen Zeiten zurückreichen, hatte für die Kriegsverfassung
schon vor unserer Periode allmählich Zustände gezeitigt, die
die feste Zusammenfassung der Streitkräfte in der Hand des
Königs unendlich erschwerten und dadurch nicht immer jene
Leistungen erzielen ließen, die man von Heeren, die sich aus¬
schließlich aus Qualitätskriegern zusammensetzten, hätte er¬
hoffen dürfen.
In den Territorialstaaten war überdies, schon seit der
zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts bemerkbar, durch die Er¬
hebung der in freier Einung erstarkten Stände ein Dualismus
eingetreten, dessen ungünstige Einwirkung auf das Heerwesen
sich alsbald äußerte. Die starke Lockerung des Untertanen¬
verbandes mußte gerade auf diesem Gebiete, wo der straffsten
Unterordnung grundlegende Bedeutung zukommt, besonders ver¬
hängnisvoll werden. 4 )
Bis zum Ende des 14. Jahrhunderts ging die Brauchbar¬
keit des Lehensverhältnisses als Grundlage für den Kriegs¬
dienst in solchem Maße zurück, daß die Fürsten vorzogen,
sich an Stelle ihrer anspruchsvollen Vasallität der Dienste frem¬
der Adeliger und sonstiger Kriegsleute durch den freien
Soldvertrag in weit ausgedehnterem Umfange als früher
zu versichern.
Der Adel war zum großen Teile auch wirtschaftlich
nicht mehr imstande, aus eigenen Mitteln den Anforderungen
des Kriegsdienstes zu entsprechen, da die Naturalwirtschaft,
abhängig vom gegebenen Grund und Boden, aus den ihr da¬
durch eng gezogenen Grenzen nicht herauszutreten und den
Forderungen der durch solche Schranken nicht gebundenen
Geldwirtschaft nachzukommen vermochte. Die wirtschaftliche
Lage der Adeligen verschlechterte sich in demselben Maße als
*) Spangenberg 474.
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Wilhelm Beck.
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der Reichtum der Städte, die von der Geldwirtschaft den glück¬
lichsten Gebrauch machten, in die Höhe ging. Wo Adel und
Bürger auf wirtschaftlichem Gebiete zusammentrafen, waren
die Edelleute stets der schwächere Teil; ob sie als Verkäufer,
oder ob sie als Käufer auf den Markt traten, der größere Ge¬
winn fiel stets den Bürgern zu. 5 )
ln den bayerischen Herzogtümern steht im 15. Jahrhundert
ein Teil des landsässigen Adels wie anderwärts im Hofdienste
als Hofgesinde des Landesherrn oder er nimmt die höheren
äußeren Ämter besonders als Pfleger ein. Häufiger Wechsel
bringt immer wieder neue Kräfte in den Hofdienst wie in die
Reihen der höheren Beamten an Stelle der Ausscheidenden, die
sich auf ihre Besitzungen zurückziehen. Wir treffen daher viel¬
fach im Lande auf Adelige, die im Verwaltungsdienste ebenso
erfahren sind wie im Hof- oder Kriegsdienste. 6 )
Im Heere spielte der Adel immer noch die erste Rolle.
Obwohl er nicht mehr der ausschließliche Kriegerstand
war, 7 ) bildete er doch auch fernerhin den festen Kern des
Heeres, in dessen Mitfelpunkt der Landesherr mit seinem Hof¬
gesinde stand.
Wie schon oben erwähnt wurde, enthielten die bayerischen
Lehensbriefe nur eine allgemeine,, niemals eine zahlenmäßig ab¬
gegrenzte Verpflichtung zum Kriegsdienste. 8 ) Die Leistung des
'■>) Hä nselmann 5. Zu vergl. die rechts- und wirtschafts-
geschichtlichcn Erörterungen bei Neudegger, Zur Oesch. der Reichs¬
herrschaft Laber S. 85 ff.
6 ) Neudegger, Beiträge 3, 47n.
") Ein Teil des Adels hatte sich überdies — der Not gehorchend —
dem Anbau seiner Güter zugewendet, um nicht gänzlich dem wirt¬
schaftlichen Ruin zu verfallen.
8 ) Daß es trotz der Übernahme von Lehen aus der Hand mehrerer
Lehensherren Vasallen gegeben hätte, die dabei mehr als einem Herrn
gegenüber eine persönliche Verpflichtung zum Lehenskriegsdienste
eingegangen wären, ist unwahrscheinlich. Wennschon ein Vasall in
einem doppelten Verhältnis stehen konnte: als Belehnter eines Fürsten,
in dessen Gebiete er Landsasse war, und als Inhaber eines Lehens in
einem andern Territorium, so konnte er doch persönlich nur einem
Herrn zum Lehenskriegsdienste verbunden sein. Es lag weder im
Interesse des Vasallen selbst noch auch des Fürsten, das Lchensverhältnis
auf solche Weise unklar zu gestalten. Ein außerhalb des Territoriums
gelegenes Lehen, dessen Verleihung einem andern Lehensherrn zustand
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Bayerns Heerwesen und Mobilmachung im 15. Jahrhundert.
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Lehensadels beruhte vielmehr auf seinem freien Ermessen, das
sich nach Standesrücksichten, nicht aber nach der wirtschaft¬
als dem ursprünglichen Landesfürsten, mußte w'ohl in anderer Form
als des mit persönlicher Kriegsdienstverpflichtung verbundenen rechten
Manns-Ritterlehens verliehen werden. Es dürfte sich daher kaum irgend
ein Fall nachweisen lassen, wo einun und demselben Vasallen von zwei
oder mehreren Lehensherren Lehensbriefe ausgestellt wurden, in deren
jedem die Verpflichtung enthalten gewesen wäre, „das Lehen mit sein
selbs Leibe zu verdienen“. Man konnte nicht unmögliche Zustände
zum beiderseitigen Schaden schaffen. Als Regel wird anzunehmen
sein, daß der persönliche Lehenskriegsdienst jenem Lehensherrn zu leisten
war, in dessen Territorium der ständige Wohnsitz des Belehnten lag,
wofür die Bemerkung im Register der „Ungehorsamen“ vom Jahre
1460 (N. K. B. 23, 272a) spricht: „Item Schenck von Stegen bey Diet-
furt ist meins herren (Herzog Ludw’igs des Reichen) lehenman und
wil meines herren leut nit einlassen; ist Marggrävisch.“ — Ver-
wickeltere Verhältnisse lösten sich im übrigen von selbst, indem der
auswärtige Lehensmann, sobald er zur Fehdeerklärung gegen seinen
Lehensherrn veranlaßt war, mit dem „Absagebriefe“ zugleich das Lehens¬
verhältnis aufsagen mußte; vergl. Cgm. 2517 (Formularbuch der Stadt
Augsburg um 1462) Bl. 51b. Nachdem die Stadt Augsburg dem Kaiser
ihre Hilfe wider Herzog Ludwig von Niederbayern zugesagt und dem
Herzog ihren Absagebrief überschickt hat, stellt sich ein „inwonender
gesw'orner mitbürger“, der zugleich Lehensmann des Herzogs ist, ganz
auf die Seite der Stadt, kündigt daher dem Herzog die Lehenspflicht
auf und setzt sich in des Kaisers „frid, unfrid und schirm“. — Daß
man schon sehr früh der Kriegsdienstverpflichtung gegen mehrere Herren
entgegenzutreten suchte, zeigt die Constit. de exped. Romana (Fälschung
um 1160) M. O. LL. Sect. 4, 662 Abs. 5: „Si autem forte, quod absit,
accidat, ut idem milites diversos dominos propter diversa acquirant
beneficia . . .“ — Auch in den Kriegsdienstbestallungen findet sich bei
den „Ausnahmen“ in der Regel nur ein Lehensherr aufgeführt; weitere
Ausnahmen beziehen sich zumeist auf ein Diener-, nicht auf ein Lehens¬
verhältnis. Vergl. dagegen Ger.-Urk. Grafschaft öttingen Fasz. 22:
Landshut 4. 4. 1486, woselbst zwei Lehensherren ausgenommen werden.
Der Lehenstreue gegen den ersten, ursprünglichen Herrn vor allem
durfte sich niemand ohne gesetzlichen Grund entschlagen. — Dem Ver¬
kaufe von Allodialgütern durch ihre Landsassen an auswärtige Landes¬
herren aber, um sie von diesen als Lehen wieder zurückzuempfangen,
strebten die Landesherren sicher mit allen Mitteln entgegen. Wenn
unter Kaiser Ludwig dem Bayern die Grafen zu Schwarzenburg, die zu
Orlamünde und die zu Honstein eigene Güter an Ludwig übergeben und
sie von diesem w'ieder „von der Herrschaft zu Baiern wegen“ zu Lehen
empfangen, so war das wohl nur durch die doppelte Stellung Ludwigs
als Kaiser und als Territorialherr möglich. Arroden hat in seiner
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Wilhelm Beck.
liehen Lage des einzelnen richtete. Das Herkommen war ma߬
gebend für die Anzahl der zum Hof- oder Kriegsdienste zu
„summarischen Registratur Lit. A No. 16 Bl. 11“ folgendes Regest
überliefert: „Günther, Graf zu Schwartzenburg, des Arnstadt ist, und
Herman, Graf zu Orlamündt und Herr zu Wimar, geben Rudolstadt,
Bernhard, Dietrich und Ulrich, Vettern, Grafen und Herren zu Hon¬
stein, geben Utinrode, die ihre eigenen Güter waren, in des Kaisers
Hand und empfahen die wieder von ihm von der Herrschaft zu Baiern
wegen zu rechtem und redlichem Lehen. Darum verspricht ihnen und
ihren Erben der Kaiser 900 Mark etc., 300 auf St. Walpurgen, 300 auf
Martini, 300 von Martini über ein Jahr. Als lang sie zu Feld liegen,
ist ihnen der Kaiser nichts schuld g zu geben als Bier und Brot. In
den Festungen soll er sie mit Kost versorgen. Wollt er sie brauchen
außer Lands, soll er ihnen ihren Willen machen. Was sie gewinnen,
geben sie dem Kaiser. Was sie von ihren Städten verluren, soll ihnen
der Kaiser helfen gewinnen und seine Söhne Herzog Ludwigen, Mark¬
grafen zu Brandenburg, und Herzog Stephan dahin halten, daß sie
noch vor dem Obristen über diesen Vertrag ihre Brief aufrichten. Datum
Würzburg am Mitwochen nach Galli (20. 10.) 1344.“ — Im Gegensätze
zu vorstehendem vergl. Lamprecht 1, 2 , 1297. Hier findet sich der
Satz: „es wurde Sitte mehrerer Lehnsherren Vasall zugleich zu sein.
Einer Kollision suchte man durch vertragsmäßige Ausnahmen innerhalb
der allgemein bindenden Dienstpflicht auszuweichen.“ Wird jedoch für
das 15. Jahrhundert eine scharfe Trennung zwischen „Vasallen“ und
„Dienern von Haus aus“ durchgeführt, so muß das Verhältnis in etwas
anderem Lichte erscheinen. - Wo in den altbayerischen landständischen
Freibriefen die Bezeichnung „dinstman“ noch im 15. Jahrhundert und
darüber hinaus zu finden ist (s. z. B. den 47. u. 48. Freibrief v. J.
1506 u. v. J. 1508 bei Frh. v. Lerchenfeld S. 119 u. 123), dürfen
wir annehmen, daß ausschließlich der persönliche Kriegsdienst den
Grund bildete, wenn einem Lehensträger, der das Lehen „mit sein selbs
leibe“ zu verdienen hatte, und wohl nur diesem immer noch der ver¬
altete Name „dinstman“ anhaftete. Vergl. dazu Rockingers Ein¬
leitung S. 184n. 452 u. Kluckhohn, Die Ministerialität in Siidostdeutschl.
S. 28. Nachdem sich von den beiden grundlegenden Merkmalen der
Ministerialität, dem Verwaltungsdienste und dem Kriegsdienste, der erste
vom Lehenswesen abgezweigt und schließlich, im besoldeten Beamten¬
tum auf Ruf und Widerruf, selbständig und vom Lehenswesen unab¬
hängig gemacht hatte, blieb für die allmählich abgehende Kategorie der
„Dienstmannen“ als einziges wesentliches Merkmal nur der Kriegsdienst
übrig. Wer also in späterer Zeit Landstand und Kriegsmann war,
ohne einer der Adelskategorien anzugehören, fiel unter die herkömmliche
Bezeichnung „Dienstmann“. Da im Laufe des 15. Jahrhunderts stand¬
schaftsberechtigte Hofmarksherren auch aus den Reihen des städtischen
Patriziats hervorgingen, bezeichnete man diese nichtadeligen Landstände
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Bayerns Heerwesen und Mobilmachung im 15. Jahrhundert.
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stellenden Pferde, und diese Zahl mußte der Vornehmheit des
einzelnen, die ungeschriebene Standesgesetze regelten, ent¬
sprechen. So schwankte die Zahl der zu stellenden Gewapp¬
neten und Pferde im 15. Jahrhundert zwischen 32 und zwei
Pferden; wenn das Gefolge eines Ritters nur aus einem ein¬
zigen berittenen und gewappneten Knechte bestand, hatte dieser
wohl die Obliegenheiten des persönlichen Dieners mitzuver¬
sehen. Eine listen- und ziffermäßige Festsetzung und Zuferti¬
gung durch den Landesherrn wäre nach den herrschenden Stan¬
desbegriffen unmöglich gewesen. Das schließt jedoch nicht
aus, daß die herzogliche Kanzlei für sich Übersichten anlegte,
aus denen die ungefähre Zahl der Pferde, auf die man rechnen
zu dürfen glaubte, zu ersehen war. Die Grundlage bildete
sohin die Erfahrung früherer Leistungen, wohl auch — vor¬
sichtig eingezogene — Erkundigungen der herzoglichen Pfle¬
ger, in deren Amtsbereiche die Adeligen saßen. 9 ) Entschuldi¬
gungen und direkte Absagen der Pflichtigen im Bedarfsfälle
beeinträchtigten aber die Verlässigkeit solcher Voranschläge
ganz erheblich. 10 ) Eine der wenigen Zusammenstellungen, die
als „Dienstmanncn“, wenn sie, wie ich vermute, zugleich zu persön¬
lichem Lehenskriegsdienste verpflichtet waren; vergl. a. Frh. v. Ler¬
chenfeld 97 „edln u. dinstleuten“.
Zum Vergleiche mag eine Stelle hier Platz finden, wo noch im
alten Sinne der Dienstmann den Grafen und Freien als „Ministeriale“
angereiht wird: „doch sullen den gottesheusseren, graven, freven und
dinstmannen ihre rechte bleiben an ihren dorfgerichten und wer
die ze recht hat von alter gewonheit“: Oefele, Script, rer. B. 2, 119,
abgedr. bei Krenner, Land- usw. Gerichte S. 53, z. J. 1293.
9 ) Herzog Heinrich der Reiche von Niederbayern machte zwar schon
im Juni 142S den Vorschlag: „daß jeder Pfleger alle Ritter und Knechte,
Reiche und Arme, zu sich beschicke, um zwei aus ihnen zu wählen;
mit diesen soll er auf jeden Ritter und Knecht eine Anzahl ge-
raisiger Pferde legen nach Vermögen, darüber Zettel fertigen und die
nach Hof schicken. Ist einer zu alt, so soll er seinen Sohn schicken.“
Frh. v. Freyberg 1, 407. Der Herzog wird aber mit diesem, dem
eingewurzelten Herkommen zuwiderlaufenden Vorschläge bei seinen Land¬
ständen schwerlich durchgedrungen sein; der „Anschlag zu einem Krieg“
vom Sommer 1434 enthält wenigstens nur vereinzelte Zahlen für die
von den Edellcuten zu stellenden Pferde und begnügt sich sonst mit
der Forderung, daß die Pfleger oder Richter „mit allen Rittern und
Knechten“ ihres Bezirkes zu erscheinen haben. Mil. 47, 13 ff.
,0 ) Ein besonderes Register „vermerkt die Ungehorsamen“, die sich
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Wilhelm Beck.
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über die Leistung eines ganzen Territoriums Aufschluß gibt,
betrifft Niederbayern im Jahre 1443, sohin vor der Einver¬
leibung des ingolstädter Gebietes; in dem etwa auf die Hälfte
von ganz Altbayern zu schätzenden Niederbayern werden 1134
Pferde der Edelleute ausgewiesen. 11 )
Gegenüber den nicht seltenen Anschlägen, die nur auf den
Bedarf einer bestimmten kriegerischen Unternehmung zuge¬
schnitten sind, 12 ) dürfen wir hier eine Einschätzung der Ge¬
samtleistung an Adelspferden vermuten.
Eine undatierte, in Form eines Vorschlages gehaltene
bei der Mobilmachung gegen den Markgrafen Albrecht Achilles im März
1460 auf die Aufforderung des Herzogs Ludwig von Niederbayern nicht
stellten. N. K. B. 23, 271.
11 ) Mil. 48, 69—91. Von der Gesamtheit der bei den Gerichten
aufgezählten Pferde (1272) sind die mitaufgeführten Pferde der Pfleger
(138) abzuziehen. Wie schwankend je nach ihrem Zwecke diese
Kanzleiaufstellungen waren, zeigen die Zahlen bei Riezler 3, 718, die
einer im gleichen Aktenbande unmittelbar vorher eingebundenen Über¬
sicht vom gleichen Jahre entnommen sind und nur 395 auf einen Bruch¬
teil der Ritterschaft entfallende Pferde ausweisen. — Im Jahre 1488
scheint man zum erstenmale den Versuch gemacht zu haben, bei den
Edelleuten selbst anzufragen, „wie stark ein jeder gerüst zu Roß in
ein Feld kommen will“. N. K. B. 90, 202. Leider sind in dem für den
ganzen Umfang des niederbayerischen Landesanteils angelegten Verzeich¬
nis die Zahlen für die Pferde nicht durchweg ausgesetzt. Bezeichnend
ist die Erklärung des Moriz Sandizeller aus dem Gericht Schrobenhausen:
„hat sich auf Herzog Georgen verwilligung zu Herzog Sigmunden mit
dinsten verpflicht; so es aber seinen gnaden (dem Herzog Georg) ge¬
meint were, wolte er solhen dinst aufschreiben und im Lande mit vier
pferden gewartend sein.“ Linhart Gumppenperger im Gerichte Rain
„wil mit fünf oder sechs pferden kumen und auf begern bey funft-
zehen fußknechten bringen“.
12 ) Für Niederbayern Nieder- und Oberland — werden im Juni
1458 an Geraisigen von Rittern und Knechten, die nicht Amt haben,
259 Pferde aufgeführt, die man wohl zur Hilfe für den Pfalzgrafen in
Aussicht genommen hatte. N. K. B. 36, 132. — Eine undatierte Über¬
sicht, wohl vom August 1461: „Ludwig etc. Vermerkt, wen wir für¬
genommen haben zu schicken unserm Vettern dem Pfalzgrafen“, weist
550 Pferde aus, unter denen sich aber auch solche aus dem Hofgesinde
und von Dienern von Haus aus befinden. N. K. B. 36, 140. — Etwa in
das Jahr 1444 gehören drei Anschläge auf 200, 400 und 740 Pferde,
bei denen die Adeligen ohne Amt ebenfalls nicht besonders ausge¬
schieden sind. N. K. B. 87, 263.
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Bayerns Heerwesen und Mobilmachung im 15. Jahrhundert.
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Mobilmachungsvorarbeit, wahrscheinlich vom Herbst
1458, bemerkt wegen des geraisigen Zeugs u. a.: Die Pfleger
und Amtsleute müssen jederzeit ihre Anzahl Pferde bereit haben.
Die andern Ritter und Knechte aber sollen gefragt werden,
wieviel Pferde der einzelne ständig halte; darauf wäre jeder
zu ersuchen, nicht bloß diese Zahl ständig für den Krieg be¬
reit zu halten, sondern auch noch etliche Pferde dazu. Auf
jedes dieser übrigen Pferde solle man zehn Pfund Pfenning „in
das Haus heim“ geben. So käme man mit wenig Geld zu
einer großen Zahl guter Leute, über die man im Ernstfälle
auch wirklich verfügen könne. Wenn dann andere Herren sähen,
daß man so mit guten Leuten in Bereitschaft sei, werde man
ohne Zweifel um so weniger „angesucht“ werden. 13 ) Die „Be¬
stellung auf Rüstgeld“, die sich im Jahre 1459 findet, ist wohl
auf diesen Vorschlag zurückzuführen, 14 ) der im übrigen nicht
vor dem Jahre 1488 reif für den Vollzug werden sollte.
Trotz des unaufhaltsamen Niederganges des Lehenskriegs¬
dienstes scheinen die Lehensmannen in Bayern der Leistung
des Kriegsdienstes in natura auch während des 15. und 16. Jahr¬
hunderts noch keine grundsätzlichen Schwierigkeiten entgegen¬
gestellt zu haben. 15 ) Mit der Geschlossenheit der Grenzen des
Gesamtterritoriums verband sich hier in glücklicher Weise die
gefestigte Autorität der Landesherrschaft, die mit starker Hand
da Zugriff, wo es nottat. Den Ansprüchen der Lehensmannen
auf vollen Unterhalt und Ersatz der Kriegsschäden auch bei
Diensten innerhalb des Landes, Ansprüchen, die wie ander¬
wärts, 16 ) so auch in Bayern frühzeitig hervortraten, wurde da¬
bei stets entgegenkommend Rechnung getragen.
») N. K. B. 87, 251.
u ) S. im Abschn. „Hie Diener von Haus aus“ gegen den Schluß.
16 ) Schwierigkeiten boten sich ohnedies genug durch die Abwand¬
lung der allgemeinen Verhältnisse, wie oben ausgeführt wurde.
16 ) Als Sühne für irgend eine Missetat will der Ritter Ulrich der
Ältere von Mur dem Bischof von Eichstätt mit zwei geraisigen Pferden
dienen innerhalb des Burghutbezirkes seines Sohnes „seu spacium sex
miliarium sub periculo et expensis propriis . . . ; si vero ultra ex-
pressum hujusmodi spacium laborare forsitan aut procedere me contin-
get, extunc expensarum provisio et periculorum refusio michi,
sicut aliis suis servitoribus mecum procedentibus, qui militaris
condicionis fuerint, per ipsum dominum episcopum resarciri cum integri-
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Wilhelm Beck.
Ein Ausschreiben Herzog Albrechts vom 24. Januar 1488
an die Lehensleute läßt aus dem rein geschäftlichen Tone er¬
kennen, daß man auch in den letzten Jahren des Jahrhunderts
mit keinen Schwierigkeiten bei der Gestellung der Lehensleute
rechnete; 17 ) ein späteres Schreiben Albrechts, 29. März 1504,
beim Ausbruche des Landshuter Erbfolgekrieges zeigt gleich¬
falls den gewohnten Kanzleistil. 18 )
Bis zum Ende des 17. Jahrhunderts wurde, wenn
auch schließlich nur auf dem Papiere, an der Natural¬
gestellung der Lehenspferde festgehalten, wie aus einem Gut¬
achten des kurfürstlich bayerischen Lehenhofes vom Juli 16Q3 lf> )
hervorgeht, daß nach Lehenrecht jeder Vasall, der ein Ritter¬
lehen inne hat, von dem in Veränderungsfällen nur die Re-
kognition „des Ritter-Schießzeug-Tax“ entrichtet wird, verbun¬
den ist, das Lehen, wenn es die Defension des Vaterlandes
erfordert, mit seinem selbst Leibe zu verdienen und zu solchem
Ende auf ordentliche Aufforderung mit einem gerüsteten
Pferde zu erscheinen, „allermaßen die Lehenspflicht und die
Lehenreverse expresse dahin eingerichtet, das Lehen getreulich
zu verdienen“. Der Lehenhof vermag aber aktenmäßig festzu¬
stellen, daß schon im Jahre 1632 bei dem Einfalle der Schweden
an Stelle eines Lehenpferdes 50 Gulden gefordert worden seien,
täte dcbebit.“ Evstet 15. 8. 1303. Mon. Boic. vol. 49. N. F. 3,
501. — Auf einem oberbaycrischen Landtage zu Straubing, 10. 5. 1437,
wurde für zehn Jahre vereinbart: „wann wir (Herzoge Ernst und
Albrecht) unsere Ritterschaft bedürfen werden zu raisen oder zu be¬
setzen inner oder ausser Lands, das länger dann einen Tag währen
würde, so wollen wir die Ritterschaft mit Gezeug, auch Kost und andere
Sachen, die Fürsten zugehören, zu bezahlen und auszurichten ohne
Schaden halten.“ Krenner 2, 59.
17 ) „so ermahnen wir dich deiner Lehenpflicht uns gethan, ernst¬
lich begehrend dich zu rüsten und gerüstet zu halten und mit Wehre,
Harnasch und sonst also darnach zu richten, wann wir dich nächst . . .
in ein Feld . . . erfordern, daß du alsdann förderlich ... zu kommen
geschickt . . . seiest.“ Krenner 8, 528.
,8 ) Krenner 9, 553.
,9 ) Die interessanten Ausführungen des Lehenhofes und der Hof¬
kammer, München 25. 7. 1693, finden sich im Cgm. 1822a S. 549 ff.
..Der bairischen Lehnvasallen Defensionspflicht“; Seite 567 folgt ein
Rechtsgutachten wegen der Umwandlung des Ritterdienstes in einen be¬
stimmten Geldbetrag.
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Bayerns Heerwesen und Mobilmachung im 15. Jahrhundert. 43
während die Hofkammer anfügt, daß der Lehen-Ritterdienst mit
einem Pferde das letzte Mal im Jahre 1684 in Anspruch ge¬
nommen worden sei. Billigerweise müßte man bei der jetzigen
Kriegsgefahr ebenso verfahren, „allein weilen das persönliche
Aufbot oder Stellung eines gerüsten Reiters etwa inkon¬
venient zu sein scheinet und es eine unanständige Sache wäre,
wenn einer von Adel, welcher in Person erscheinen würde, neben
einem gemeinen Kerl, den ein anderer stellen könnte, reiten
und dienen sollte, neben dem, daß in solchem Fall eine ganz
ungleiche Bewehrung und Rüstung herauskommen würde, also
halten wir dafür, daß vielmehr auf einen Geldbeitrag das Ab¬
sehen zu machen sei, dergestalt, daß für ein zu stellen schul¬
diges Pferd soviel zu erfordern sei, als zu Werbung und Mun-
dierung eines Reiters erfordert wird. Nun kommt dieser Zeit
ein Reiter auf die sechzig Reichsthaler oder neunzig Gulden.“
Besondere Rücksichten lassen es als genügend erscheinen, wenn
von jedem Vasallen sowohl „in als außer Landes“ für diesmal
nur fünfundsiebzig Gulden für ein Pferd erfordert würden. 20 )
Doch wenden wir uns von diesen Äußerungen eines lang¬
andauernden Hinsiechens zu unserem eigentlichen Gegenstände,
zu der Besprechung der einzelnen Teile der aktiven Wehr¬
macht Bayerns im 15. Jahrhundert.
Das Hofgesinde.
Als Überrest aus den Zeiten der Naturalwirtschaft, wo
die reichen Naturaleinkünfte an den verschiedenen Lieferorten
aufgezehrt werden mußten, zählten in Bayern bis zum Jahre
1293 alle „Grafen, Freien und Dienstmannen und alles Land¬
volk“ (Landsassen) in gewissem Sinne zum Hofgesinde. 21 ) Von
20 ) Über eine weitere Verschleppung der längst veralteten Ein¬
richtung bis zur Mitte des 18. Jahrhunderts vergl. Staudinger 2, *,
852. — v. Hoffmann 4. Inf.-Rgt. S. 5 erwähnt als eine der letzten
Aufforderungen zur Erlegung der Geldgebühr für Lehen- oder Ritter¬
pferde die vom 30. 8. 1741.
21 ) Die Hofordnung vom Jahre 1293 bezeichnet in Bayern das
Ende der alten „familia“ der Herzoge, bis dahin aus der Gesamt¬
heit ihrer Ministerialen bestehend, die sich aus dem früheren Stande
teilweiser Unfreiheit zum niederen Adel umgebildet hatten. Die neue
familia, das „Hofgesinde der Ordnung v. J. 1293“, wird durch den
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nun an wurden nur die ausdrücklich Eingeladenen bei Hofe
beherbergt und verpflegt; alle übrigen sollten unaufgefordert
nicht mehr zu Hofe kommen ; wer freiwillig erschien, hatte auf
eigene Rechnung zu zehren. 22 ) Ein Personaletat vom folgen¬
den Jahre, der auch die Zahl der am Hofe zu verpflegenden
Pferde enthielt, bildete die Grundlage für alle nachfolgenden
derartigen Etats, die, wie es scheint, genau eingehalten wur¬
den. 23 ) Dem Streben nach einem geordneten Hofhalte traten
freilich die späteren Teilungen, die mehrere getrennte Hof¬
haltungen mit sich brachten, immer wieder störend entgegen.
Man unterschied das ritterliche Hofgesinde, zu dem auch die
Räte zählten, von den für nicht ritterliche Dienstleistungen be¬
stimmten niederen Dienern. Eine Dreiteilung des Hofgesindes
lassen die Tisch- und Sitzordnungen bei Hofe erkennen, wo¬
nach rangweise auf Silber, Zinn oder Holz gespeist wurde.
Die Bestimmung, daß man niemandem ein Pfandlos geben solle
außer an der Schmiede, läßt schließen, daß die Schmiede als
Lehen vergabt war und außerhalb der Hofverwaltung stand.
Noch im 15. Jahrhundert war das Hofgesinde mit wenigen
Ausnahmen vollständig für den Dienst im Felde gerüstet und
bereit, bei allen Anlässen mit dem Herzoge auszuziehen. Die
Zahl der „laufenden Knechte“ wurde daher durch die Etats
aufs äußerste beschränkt. Neben den Viztumen und dem Hof¬
meister hatte der Marschall die Einhaltung der etatsmäßigen
Zahl solcher unberittenen Knechte zu überwachen, was wohl
vor allem im Interesse einer ständigen Marschbereitschaft des
Personaletat des folgenden Jahres ziffermäßig genau abgegrenzt nach
dem tatsächlichen Bedürfnisse des Hofhaltes. Die Geldwirtschaft zwingt
zur Sparsamkeit; die üppigen Zeiten der Naturalwirtschaft mit ihrem
Überfluß an Naturalabgaben sind endgültig vorbei.
3ä ) v. Maurer 2, 351. Die Hofordnung von 1293 in Qu. u. Erört.
fi, 13, der Personaletat von 1294 ebenda 6, 53; erläutert bei Neudeg-
ger 3, 35 ff.
-■') Ein oberbayerischer Etat vom Jahre 1464 bei Neudegger 3,
42. Wie genau man zuweilen verfuhr, zeigt die Aufnahme eines ein¬
spännigen Knechtes ins Hofgesinde. Er kam aus dem Dienste des
Grafen Wolfgang von Schaumberg mit zwei Pferden ; da aber für einen
Einspännigen bei Hof nur ein Pferd etatsmäßig war, erhielt er nur
den Sold auf ein Pferd von 16 rh. Gulden. N. K. B. 79, 81b. Lands¬
hut 25. 11. 1484.
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Bayerns Heerwesen und Mobilmachung im 15. Jahrhundert. 45
Hofgesindes geschah. 24 ) Verzeichnisse aus den letzten Regie¬
rungsjahren Heinrichs des Reichen von Bayern-Landshut weisen
gegen vierzig „Räte“ und etwa ebensoviele Personen als „stäti-
ges Hofgesind“ aus; 25 ) für dieses allein, ohne die Räte, sind
etwas mehr als 100 Pferde vorgetragen. Nimmt man aus einem
Verzeichnisse von 144 3 26 ) die Pferde der Räte bei Hof, nach
Abzug der im Lande sitzenden, hinzu, so ergibt sich ein Stand
von gegen 300 Pferden, die ständig bei Hof verpflegt wurden.
Im ersten Jahre der Regierung Ludwigs des Reichen (1451)
finden sich als Hofgesinde gleichfalls gegen achtzig Personen,
jedoch mit nur etwa 200 Pferden; 27 ) es ist daher eher eine
Verminderung als eine Mehrung des Standes eingetreten. Ihnen
reihen sich an: 62 Räte „im Lande gesessen“, 28 ) darunter sieben
auch beim Hofgesinde aufgeführte mit dem Marschalk Herrn
Oswald von Törring. Es folgen 5 Räte „außer Lands“, 18 „Die¬
ner außer Lands“, endlich 10 „gelehrte Räte inner und außer
Landes“. Der Rat bestand aus einer Anzahl Gelehrter, darunter
einzelne Dekane, und Adeliger; die zuletzt genannten hatten
wohl durchweg schon früher Gelegenheit gehabt, sich im Rats¬
dienste am bayerischen oder an einem anderen Hofe vorzu¬
bereiten und zu bewähren. 29 )
Die Aufnahme in das Hofgesinde galt, aus denselben Grün¬
den wie heutzutage, auch im 15. Jahrhundert als ehrenvoll und
erstrebenswert. Wir finden daher nicht selten vornehme Adelige,
die ohne Sold bei Hofe dienen oder unter Vermeidung des
Wortes „Sold“ einen Jahresgehalt „von Gnaden wegen“ be-
24 ) Einem laufenden Knecht, der über dem Etat betroffen wird,
sollen beide Ohren abgeschnitten werden.
«) Um 1447: Mil. 48, 42; um 1448: N. K. B. 87, 285.
26 ) Mil. 48, 51.
27 ) Von der Summe von 240 sind 33 Pferde für Räte außerhalb des
Hofes abzuziehen. Die eigenen Pferde des Herzogs sind nicht aufgeführt.
28 ) Bei diesen im Lande sitzenden Räten finden sich auch der Hof¬
meister Alban Klosner und der Kammermeister Wilhelm Fraunberger;
beide fehlen dagegen vorne beim „Hofgesinde“. N. K. B. 34, 404: Herzog
Ludwigs Räte und Hofgesind 1451.
29 ) Daß die Pfleger nicht an sich schon herzogliche Räte waren,
zeigt ein Bestallungsvermerk vom 22. 4. 1478: N. K. B. 81, 313: Wil-
halm Rottauer, Pfleger zu Vilshofen, ist heut zu Rat aufgenommen wor¬
den; Landshut an Mittwoch nach Sonntag Cantate 1478.
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ziehen. 30 ) Aber auch die materielle Versorgung mag manchen
in den Hofdienst gezogen haben, wo Verpflegung, Unterkunft
und Pferdefutter, dazu ein- oder zweimal im Jahre ein Hof¬
kleid 31 ) gewährt wurden.
Trotz der sonst genauen Einhaltung des Etats scheinen
doch bisweilen Leute, die besondere Kenntnisse oder Fertig¬
keiten besaßen, über den Etat aufgenommen worden zu sein ;
so heißt es am 16. November 1478 von einem Böhmen An-
dreschko: 32 ) „Derselb Knecht ist ein Jahr zu Diener bestellt;
soll in dem Hof sein und zwei Pferd haben ; man soll ihn auch
sunst halten wie ander Zwirüsser. Er soll zu Qebäuen wohl
können.“ Für jedes Pferd erhielt er 16 Gulden Jahressold und
eine „Pesserung nit über 8 Gld.“. Als Anstellung über den
Etat wird es zu betrachten sein, wenn Utz Künyng am 17. Mai
1469 „zu Diener auf ein Jahr bestellt wird, am Hofe zu
s e i n“. 33 )
In der nächsten Umgebung der Herzoge finden wir nicht
etwa die höchsten Ämter des Hofmeisters und des Kanzlers,
sondern die Ho f r i 11 e r, 31 ) meist fremde, fahrende, viel er¬
zählende, Kurzweil und auch Kriegskunst treibende Herren,
die sich im Hauptamte als Repräsentationsfiguren darstellen.
Als Ritter von Beruf konnte ihnen außerdem die Heranbildung
der etatsmäßig am Hofe weilenden jungen Adeligen, der Hof-
junker, in den ritterlichen Fertigkeiten und für die Hofämter
übertragen sein.
Im Kriegsfälle verstärkte sich das Hofgesinde teils durch
Erhöhung der Pferdezahl aus den eigenen Ställen einzelner
Adeligen, teils durch die Pfleger mit ihrem Gefolge, sodann
durch die Diener von Haus aus ; die beiden zuletzt genannten
Kategorien bilden sohin im Frieden einen engeren und einen
30 ) Caspar Nothaft wird am 12. 3. 1462 mit sieben Pferden zu
Hofgesind aufgenommen und erhält auf jedes Pferd jährlich 10 Gulden
„von Gnaden wegen, nit in Soldes Weis“. N. K. B. 81, 69b.
31 ) Gewährung von Kleidern zweimal im Jahre schon im Kölni¬
schen Ministerialenrechte (XI, um 1160), abgedr. i. d. Mitt. a. d.
Stadtarchiv v. Köln, hrsg. v. Höhlbaum l, 3 , 4 ff. Köln 1883.
3S ) N. K. B. 81, 316.
33 ) N. K. B. 81, 79.
34 ) Hofritter in der Ordnung von 1294. Über ihre Verwendung s.
Neudegger, Beiträge 3, 121.
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Bayerns Heerwesen und Mobilmachung im 15. Jahrhundert.
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weiteren Ring um den Kern des Hofgesindes, mit dem sie im
Mobilmachungsfalle verschmelzen. Im 16. Jahrhundert warnt
der Hofmarschall Pankraz von Freyberg 35 ) den Herzog nach¬
drücklich, Leute als Hofgesinde zu erhalten, die nur in Frie¬
denszeiten am Hofe, im Falle der Not aber bei anderen
Herren 30 ) wären. Praktischen Blickes fügt er bei: „Doch da
man sich anhaims nit zu besorgen hat, ist nit bös, daß denen,
so von Ehren und Erfahrung willen einen Zug tun wollten,
mit Gnaden und guter Befurderung erlaubt wurdt.“
Im weiteren Sinne zählten zum Hofgesinde die Hauspfleger
und die Einspännigen 37 ) auf den von solchen Pflegern ver-
ib ) Hohenaschauer Archiv: Albrechts V. Hofstaat 1557 (im Reichs¬
archiv).
36 ) Das Aufgebot des Lehensherrn zum Kriegsdienste ging jedem
anderen Dienste vor. Freyberg weist daher mit seiner Warnung den
Herzog darauf hin, auch zum Hofgesinde nur Landsassen des eigenen
Landes zu bestellen.
i ~) Vom Einspännigen in des Wortes allgemeiner Bedeutung, dem
Soldreiter mit einem Pferde, der entweder nur über einen unberittenen
Buben verfügte oder sein Pferd selbst versorgen mußte, ist der inner¬
halb des Etats für das Hofgesinde ausdrücklich als „Einspänniger“,
als „einspänniger Knecht“ oder auch als „Einspänniger am Hof“ an-
gestellte herzogliche Diener zu unterscheiden. Wir finden ihn schon
im Hofetat vom Jahre 1294 als „Einrüsser“. Diese Einspännigen am
Hofe schieden sich in junge Herren vom Adel und in gewöhnliche
Soldreiter, die jedoch, nach ihrer Verwendung zu schließen, beson¬
ders gewandt und findig sein mußten. Nähere Aufschlüsse enthält die
Bestallung des Wilhelm Schenckh, der am 1. 2. 1565 zu Herzog
Albrechts V. „haubtinan über unsere jetzige und künftigen ainspennigen
an unserm hof allhie“ in München angenommen wurde. (Pers.-Sel.
Schenck überhaupt.) Die Einspännigen sollen „in bede weg als ain
spiesser oder schütze zu gebrauchen wolgerüst“ sein. Der Hauptmann
soll „da dann wir oder die unsern im zug über land sein werden, die
rechten wege und Strassen auch furten ordenlichen füern, das vor- und
nachtraben bestellen, und wo not sein will, die höhen und vortl im
ziehen einnemen, die landsarten und halten besichtigen, beschaid nemen
und geben lassen . . ., volgend in unsern nachtlegern die ordenliche
wacht . . . bestellen und daneben sich selber, auch unsere ainspenigen
in den herbergen in gueter gewar, nichtrigkait und aufmerkung er¬
halten ; im fall der noth alsbald bei unserm losament oder herbergen
zu erscheinen . . . über das als hauptman darob sein, das sich unsere
ainspenigen jederzeit gegeneinander rueblichen und fridlichen erzai-
gen . . .“ Bei den Vorarbeiten für den Hofetat des Jahres 1574
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walteten, sohin nicht als Lehen vergabten herzoglichen Schlös¬
sern, wie Isareck.
Das gesamte Hofgesinde, auch in den untersten Stellen,
unterscheidet sich dadurch von allen andern durch Vertrag Be¬
stellten, daß es der Regel nach Anspruch auf die Verpflegung
aus der Hofküche hatte, auch im Felde. Wo eine Hofküche
nicht „aufgeschlagen“ war, wie in den herzoglichen Schlössern,
mußten besondere Vereinbarungen mit den dort angestellten
Dienern getroffen werden.
ln gewissem Sinne kann das Hofgesinde als Vorläufer
der stehenden Truppen betrachtet werden. 38 )
Die äußeren Beamten.
Wie das Hofgesinde, so waren die äußeren Beamten durch
freien Dienstvertrag, der auch die militärischen Leistungen
regelte, der Person des Herzogs verbunden.
Im 42. Freibriefe 39 ) gesteht Herzog Albrecht von Ober¬
bayern seinen Ständen zu, fernerhin mit keinem Gast weder
Rat, Pfleg noch Amt zu besetzen, etwa zwei bis drei ausgenom¬
men nach der Landherren und Räte Rat, doch daß sie das Land
nicht regieren helfen. „Aber zu Hofgesind mögen wir Gäst
wohl aufnehmen und haben.“
(Fürstenakten Fasz. 29 No. 364) heißt es: „Die Ainspenigen seindt
notwendig zu erhalten. — Man möeht mit 20 oder 21 auskommen;
dann die sollen auf unsern gnädigen Fürsten und Herrn auf den Straßen
und in Legern warten, zum Für-, auch Hin- und Wiederschicken, mit
den Räten, die verschickt werden, ze reiten, zum Straifen und andern
dergleichen Ritten, wie die jederzeit auskommen, . . . gebraucht werden.“
Bis zur Aufstellung einer eigenen berittenen Leibgarde im Jahre
1592 verrichteten sohin die Einspännigen deren wesentliche Dienste. —
Vergl. eine ganz ähnliche Bestallung, wie oben, für Brandenburg 1572
bei Jany 20.
3B ) Die Errichtung der ersten stehenden Truppe in Bayern
fällt in das Jahr 1592, als neben den Trabanten auch eine berittene
Leibgarde: „die Schützenreiter“ oder „Schützenpferde“ aufgestellt wurde;
die älteste Namensliste in: Fürstenakten Fasz. 35 No. 419. Das von
Staudinger 1, 52 übernommene Errichtungsjahr 1580 ist nicht nach¬
zuweisen.
39 ) München am Mittwoch nach unser lieben Frauen Tag ihrer
Schiedung (16. 8.) 1458; Frh. v. Lerchenfeld 103 und Rockinger
Einl. 279.
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Bayerns Heerwesen und Mobilmachung im 15. Jahrhundert.
49
Auf Verzeichnisse, besonders der oberen äußeren Beamten,
der Pfleger, treffen wir nicht selten in den Archivalien des
15. Jahrhunderts, leider nicht durchweg unter Angabe der im
Kriegsfälle zu stellenden Pferde. 40 ) Für die sämtlichen äußeren
Beamten Niederbayerns sind im Jahre 1443 303 Pferde ver¬
merkt. 41 ) Erst im Jahre 1488 findet sich wieder ein Verzeich¬
nis, 42 ) das die Leistung fast sämtlicher Beamten der fünf
nieder bayerischen Kreise — Oberland, Landshuter, Burg¬
hauser, Wasserburger, Weidner Teil — ersehen läßt; für diese
Beamten mit Einschluß der Fürsprechen, Förster, Überreiter,
Wolfsjäger 43 ) und Schergen sind etwa 530 bis 550 Pferde
ausgewiesen ; wird zur Ergänzung der Lücken, wo Zahlen fehlen,
eine annähernd zutreffende Erhöhung um 30 Prozent angenom¬
men, so ergeben sich für alle Beamten etwa 700 gerüstete
Pferde im Kriegsfälle. Diese Zahlen lassen jedenfalls inner¬
halb vierzig Jahren keinen Rückgang in den vertragsmäßigen
Leistungen der Beamten erkennen, wie denn auch kein Grund
vorlag, bei den Dienstbestallungen in den Forderungen für den
Kriegsfall nachzulassen.
Eine Übersicht der von den oberbayerischen Beamten
zu stellenden Pferde um das Jahr 1504 ergibt für das Oberland-
München 95 Pferde, für den Nordgau 46 Pferde, für das Nieder¬
land-Straubing 96 Pferde, sohin zusammen 237 Pferde. Außer
den Pflegern und Richtern sind nur einzelne Kästner, Ungelter,
Förster und einspännigen Knechte aufgeführt. 44 )
40 ) Niederbayern 1426: N. K. B. 1872, 313b; 1428: Fürsten¬
akten No. 1667 2 , 21b; N. K. B. 187 2 , 316; 1435: Mil. 48, 30; 1443:
Mil. 48, 53 u. Mil. 48, 74 u. N. K. B. 87, 222; um 1446: N. K. B. 86,
19 (unvollständig); 1450: N. K. B. 82, 157; 1502: N. K. B. 82, *,
178 — 189; zur Ergänzung dieser Beamtenlisten muß auch das unvoll¬
ständige Bestandsbuch, 1449 bis 1523, im N. K. B. 124, 9—480 heran¬
gezogen werden. — Straubing 1427: N. K. B. 1, 32b u. 1872, 336b;
1428: N. K. B. 187*, 316. — Oberbayern um 1479: Mil. 47, 72;
1492: Mil. 47, 148. — S. a. Neudegger, Beiträge 3, 152 —175.
41 ) Mil. 48, 53; benützt von Riezler 3, 718.
42 ) N. K. B. 90, 202—289; es fehlt nur die Markgrafschaft Burgau.
Die Namen der Edelleute dieser Markgrafschaft im N. K. B. 82, l , 258.
43 ) Die Bestallung je eines Wolfsjägers im Neumarkter und Teis-
bacher Gericht im N. K. B. 26, 153b (um 1431).
44 ) Mil. 47, 148. Eine Reihe von Namen dieser Beamten aus dem
Jahre 1493 Mil. 47, 370.
Arohivaliache Zeitschrift. Neue Folge. XV11L 4
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Fürs Feld konnte die volle Anzahl dieser Pferde niemals
in Betracht kommen, da in den Schlössern, auf denen die
Pfleger saßen, jedenfalls einzelne Raisige Zurückbleiben mu߬
ten, schon, um die Kriegsbesatzung einzuweisen oder auch zu
befehligen. Überdies wurden in den seltensten Fällen alle
Beamten gleichzeitig aufgeboten, wie zwei Ausschreiben des
Herzogs Albrecht von Oberbayern, beide vom Jahre 1485,
zeigen. 45 ) Bei der zweiten dieser Rüstungen im April sollte
die Versammlung in Straubing stattfinden. Als Hauptmann der
Raisigen wurde der Pfleger zu Kötzting, Hanns Pretsdorfer,
bestimmt. Aufgemahnt wurden: der Pfleger zu Falkenstein,
der die Bewachung des Schlosses dem Richter zu übertragen
hatte ; der Pfleger zu Haidau, der zur Verstärkung der Schlo߬
besatzung zwei bis drei Fußknechte aufnehmen soll; der Pfleger
zu Neuramsperg, der „auf fürstliche Kostung“, wie hier aus¬
drücklich bemerkt wird, gleichfalls zwei bis drei Fußknechte
in das Schloß zu legen hat. Den Kirchhof zu Kötzting soll der
Richter bewahren, den zu Eschelkam der Sohn des Pflegers,
der zwei bis drei Fußknechte aufnimmt. Den Sitz des Pflegers
im Viechtreich Kolmberg soll der Kästner bewahren. Weiter
werden aufgeboten die Pfleger zu Peilstein und zu Deggen¬
dorf und die herzoglichen Diener Heinrich Nothaft und Hanns
Satelboger. 4t; ) Der Richter zu Mitterfels soll daheim im Schloß
bleiben, ebenso der Hauptmann zu Furt und der Pfleger zu
Neukirchen. Der Hauptmann vor dem Walde soll unterdessen
auf der Hut sein, daß von Böhmen heraus nichts Widerwärtiges
vorgenommen werde, ln den Ämtern soll sich jedermann „an¬
heims und gerüst halten“.
Beide Rüstungen, die gegen Landsberg im Februar und die
im Straubinger Teil im April, folgten rasch aufeinander. 47 )
* 5 ) 5. 2. 1485 zum Zuge gegen Landsberg: Mil. 47, 96; abgedr.
bei Krenner 8, 411. 2. 4. 1485 neue Rüstungen: Fürstentome 11,
338, die vor dem Vertrage von Erding (20. 4., Krenner 8, 460) wieder
eingestellt wurden.
4e ) Beide sind Diener von Haus aus nach einem Ausschreiben vom
30. 1. 1485 bei Krenner 8, 409.
4T ) Beide Male handelte es sich um bewaffnete Zurückweisung der
Ansprüche des Herzogs Christoph. Zu vergl. Fürstentome 11, 352,
Schreiben an den Pfleger von Wartstein.
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Bayerns Heerwesen und Mobilmachung im 15. Jahrhundert.
51
Dabei wurde von den zur ersten Unternehmung aufgebotenen
Beamten keiner zur zweiten aufgemahnt, wie ein Vergleich der
beiden Ausschreiben vom 5. Februar und 2. April ergibt. 18 )
Das Verfahren, nur die jeweils dem kriegerischen Unter¬
nehmen zunächst wohnenden Beamten aufzubieten, ergab sich
von selbst aus den Teilmobilmachungen, wie sie für innere
Fehden und kleinere Unternehmen nach außen genügten. Anders
mußte sich das Bild gestalten, wenn ein mächtiger Gegner zu
bekämpfen war, wie von Herzog Ludwig der Markgraf Albrecht
Achilles im Jahre 1460. Ende Juni, nach der Rother Richtung,
waren die niederbayerischen Streitkräfte wieder entlassen wor¬
den. Infolge eines neuerlichen Bündnisses der Gegner, das
diese am 4. August abschlossen, 40 ) war aber Ludwig der Reiche
genötigt, im August nochmals zu rüsten; 50 ) in solchen Fällen
konnte ein Wechsel in der Gestellung der Beamten, wie er
oben gezeigt wurde, nicht durchgeführt werden.
Die Mobilmachung.
Allgemeines.
Die Überführung der oben besprochenen, über das ganze
Land verteilten aktiven Streitkräfte auf den Kriegsfuß wäre an
sich einfach gewesen; es hätte nur einer Aufmahnung, der
Bestimmung des Versammlungsortes und der Ernennung der
obersten Führer bedurft, um diese Kräfte in wenigen Tagen
verwendungsbereit zur Hand zu haben. Verschiedene Umstände
aber brachten erhebliche Verzögerungen ; zunächst war die Frie¬
densbereitschaft nie so hoch gespannt, als man nach den Dienst¬
verträgen u. a. hätte annehmen müssen, sodann bildeten die
Bereitstellung der Pferde und die Mobilmachung
der Fahrzeuge schon damals die Hauptarbeit in der Mobil¬
machungszeit. In- den seltensten Fällen hielt der nicht mit
Ämtern begabte Landadel ständig jene Anzahl von Pferden auf
48 ) Krenner 8, 411 u. Fürstentome 1 1, 338.
49 ) Kluckhohn 154. Riezler 3, 400.
5 «) N. K. B. 23, 284: Ingolstadt 9 . 8. 1460: 33 Ritter und
Knechte und 22 Hauptleute der Städte „haben meines herrn gnaden ge¬
raten hie zubeleiben, sy zu schicken dem pfalzgrafen, und das sein gnad
ein ander gewerbe fürneme“.
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der Streu, mit der er im Kriegsfälle — selbst zu kleineren
Unternehmungen — zu erscheinen gedachte. Aber auch bei
den Beamten hatte die Bereitschaft gegen das Ende des
15. Jahrhunderts etwas nachgelassen, wie ein Ausschreiben
Herzog Albrechts vom 21. März 1484 an die Beamten im Nord¬
gau und im Niederland-Straubing zeigt. 1 ) Die beiden Rent¬
meister werden beauftragt, bei ihren regelmäßigen Umritten
im Bezirke wegen der vorgeschriebenen Zahl von Knechten und
Pferden und wegen der Ausrüstung der Beamten nachzusehen
„und welchen er nit dermassen findt, dem kein Burghut 2 ) ze-
geben“. Für die Rentmeister ist die Mahnung beigesetzt, auch
sich selbst nach Schuldigkeit gerüstet zu halten. Der Land¬
sasse Jörg Salier zu Meylenhoffen in der Herrschaft Mainburg
entschuldigt sich auf die Mahnung Herzog Albrechts, unver¬
züglich wohlgerüstet und erzeugt zu ihm zu kommen, am
30. März 1485: ,,nu hab ich etwas mangels an pferden und
harnasch, deshalb ich wesorg, so kurz ich nicht körnen müg.“ 3 )
Zur Ergänzung der Kräfte des eigenen Landes, der
Lehenträger und Beamten, auf den Kriegsfuß dienten in erster
Linie die Diener von Haus aus, Rittermäßige, die von
ihren Sitzen außerhalb des Landes dem kriegführenden Terri¬
torialherrn mit der von langer Hand durch Vertrag bestimmten
Anzahl von geraisigen Pferden zuzogen, später zum Teil aber
auch, und zwar schon zur Zeit der Hussitenkriege, die Ver¬
pflichtung übernahmen, „Söldner“ zu Pferd und zu Fuß
nach Bedarf zuzuführen. Mit den Pferden der Diener von
Haus aus sollte es gehalten werden wie beim Hofgesinde, zu
dessen Verstärkung sie dienten; wurde aber ein Diener von
Haus aus zugleich als Soldunternehmer in Anspruch genom¬
men, so erstreckten sich die Bedingungen des mit dem Diener
') Mil. 47, 89. — In der gleichen Angelegenheit scheinen wieder¬
holt Ausschreibungen ergangen zu sein, so am 11./13. 1. 1499: Mil.
47, 237.
2 ) Entlohnung in Geld oder Naturalien für die Kriegsbereitschaft
in der Burg, besonders für das Halten raisiger Pferde.
3 ) Mil. 47, 107. Riezler 3, 494 erwähnt von den Rüstungen nichts,
die Herzog Albrecht im März und April 1485 wegen seines Bruders
Christoph zu verfügen veranlaßt war; sie wurden durch den Vertrag
von Erding am 20. 4. — Krcnner 8, 460 — überflüssig und einge¬
stellt. Fürstentome-Rcgestenbd. 3, 1049.
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Bayerns Heerwesen und Mobilmachung im 15. Jahrhundert. 53
von Haus aus abgeschlossenen Vertrages nicht auch auf die
von ihm als Soldunternehmer gestellten „Söldner“, die viel¬
mehr wie alle andern „Gäste (Nichtbayern) oder Söldner“ be¬
soldet wurden und vor allen für ihre Verpflegung aufzukommen
hatten, deren Betrag daher in ihrem Solde inbegriffen war.
Söldner zu Pferde und zu Fuß konnten außerdem teils
aus dem eigenen Lande, teils aus benachbarten Gebieten un¬
mittelbar gewonnen werden. Um aber zur Annahme als Söldner
geeignet zu sein, mußte der Mann kriegsmäßige Ausrüstung
und Bewaffnung, sowie eine gewisse Kriegsfertigkeit besitzen.
Wir können ohne weiteres voraussetzen, daß auch auf dem
platten Lande alle jenen Bauern, die über eine kriegsmäßige
Ausrüstung verfügten, diese auch zu gebrauchen verstanden.
Daß junge unternehmungslustige Leute in den Dörfern leicht
Gelegenheit fanden, sich von gedienten Fußknechten in den
notwendigsten Elementen der Kriegskunst unterweisen zu lassen,
bedarf keines Beweises. Urkundliche Nachrichten darüber wer¬
den sich freilich wohl kaum erhalten haben. Hatte aber der
junge Mann einmal an einem kriegerischen Unternehmen teil¬
genommen, so war er ein erprobter Knecht und jedem Rott¬
meister zur Annahme als Söldner willkommen, falls er nicht
von seinem Landesherrn in Landesnot oder zu Belagerungen
im Lande als Söldner benötigt war und aufgeboten wurde.
Im Gegenhalte zu den dem Hofgesinde angegliederten Die¬
nern von Haus aus hatte, wie oben erwähnt wurde, der Söld¬
ner, gleichviel, ob zu Pferd oder zu Fuß, für die Verpflegung
selbst aufzukommen. 4 )
Das Söldnermaterial verteilte sich gleichmäßig über
das ganze deutsche Reich, zu dem ja auch die als Raisläufer
für Bayern wesentlich in Betracht kommenden Böhmen und
Schweizer gehörten. Allenthalben im Reich lassen sich bei
diesem Material zwei Schichten von sehr verschiedener Mächtig¬
keit unterscheiden: die stärkere, bodenständige in Schlössern
*) Pers.-Sel. 1430: Hofer v. Lobenstein. 1434: Stein. 1436:
Sedlitz. 1436: Bebenburg. 1456 u. 1458: Reuß von Plauen. Da¬
gegen 1459: Kratzin, der die Söldner auf des Herzogs „Pfenning und
Kostung“ bestellen und führen soll. — N. K. B. 81, 62: 1460 Graf
Konrad v. Helfenstein. — Pers.-Sel. Käppler 1468. — N. K. B. 103,
110b: 1499 Heinrich v. Hympyß.
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(Adel), Städten, Märkten (Stadt- und Marktvolk) und auf dem
platten Lande, die andere wesentlich schwächere, sich wie ein
leichter Schleier über das ganze Land ausbreitend, aus den
fahrenden, müßigen, ledigen Kriegsknechten bestehend, die von
der Scholle losgelöst auf der Landstraße ziehen und in den
Tafernen zehren. Wenn wir heutige Bezeichnungen auf jene
weit zurückliegenden Zeiten, die noch keine stehenden Heere
kannten, übertragen wollen, so erkennen wir: Freiwillige,
Landwehr und Landsturm.
Nach den verschiedenen Zwistigkeiten der Herzoge unter¬
einander zu Anfang des 15. Jahrhunderts treffen wir im Jahre
1431 die erste größere Mobilmachung in Bayern, die
sich gegen die Hussiten richtet. 5 ) Die oberbayerischen Herzoge
Ernst und Wilhelm fordern am 1. Mai 1431, auf Grund des
königlichen Ausschreibens vom 18. März 1431, ihren Adel auf,
sich zu dem Zuge zu bereiten „nach Vermügen mit Hengsten
und Harnasch“ und dazu auch von den Bauern der Hofmarken
den zwanzigsten Mann aufzubieten. 6 ) Die daheim bleibenden
Bauern haben die ausziehenden und die Wagenpferde zu ver¬
pflegen ; die Herzoge aber wollen den Geraisigen Wein und
Brot und dem Fußvolk Brot geben. Durch die Auswahl des
zwanzigsten Mannes wurden dem Bauernvolke nur kriegstüch¬
tige Söldner entnommen, die auch die gute Bewaffnung und
Ausrüstung wirklich besaßen, die der herzogliche Erlaß vor¬
schrieb, und in deren Gebrauch sie genügend geübt waren. 7 )
Ä ) Riezler 3, 720. v. Bezold 3, 114. Das Aufgebot des Adels
in Ger.-Urk. Herrsch. Degenberg Fasz. 17. — Die österr. Aufgebots-
ordnung, die dem königlichen Ausschreiben vom 18. 3. entspricht, ist
am 28. 4. erlassen; abgedr. in den Mitt. des k. u. k. Heeresmuseums
in Wien 2, 19.
fi ) „Du solt auch von allen deinen pauren den zwainczigisten man
ausfuren haissen, . . . auch ye zechen mannen ainen wagen ordnen. —“
Ger.-Urk. Herrschaft Degenberg Fasz. 17.
7 ) Die Panik von Taus dürfte ihren Grund nicht allein in der bis¬
her stets zu stark betonten Kriegsungeübtheit eines Bauernheeres gehabt
haben, sondern in dem vorausgehenden wüsten Treiben auf böhmischem
Boden, das die Mannszucht in bedenklicher Weise gelockert hatte, und
in der unsicheren ängstlichen Haltung des obersten Hauptmanns, der
vorzeitig Maßnahmen für den Rückzug, die auch dem Heere erkennbar
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Bayerns Heerwesen und Mobilmachung im 15. Jahrhundert. 55
Von den Herzogen, die ihre Qerichtsleute in derselben
Weise aufboten, rückte nur der jugendliche Albrecht ins Feld,
dessen unmittelbares Gefolge, mit dem er von München ab¬
ritt, eine erhaltene Namens'iste ausweist; 8 ) neben den adeligen
Namen und dem Richter von Ilmmünster finden sich auch die
nötigen niederen Diener in diesem Gefolge, so mehrere Ein¬
spännige, der Schirrmeister, ein Marstaller, ein Sänger; ferner
Geistlichkeit, ein Arzt und mehrere Köche, im ganzen 67 Namen
mit mehr als 200 Pferden. Der junge Herzog selbst nahm zehn
Pferde mit ins Feld. Die Herzoge Ernst und Wilhelm dagegen
beteiligten sich an diesem Kriegszuge nicht. 9 )
Eine straffere Organisation der Kräfte des
eigenen Landes für den Kriegsfall war nach den
Hussitenkriegen dringend geboten und mußte in nicht allzu¬
ferner Zeit ins Leben treten. Darüber verstrich freilich noch
mehr als ein Vierteljahrhundert; erst am Martinstage des Jahres
1458 10 ) ergingen für Niederbayern zwei herzogliche Erlasse,
die diese Organisation einleiteten.
Herzog Ludwig verfügt zunächst die Aufstellung einer ver¬
lässigen Landtafel, indem er, um bestimmte Anhaltspunkte
für die Mobilmachung zu gewinnen, von den Pflegern Register
einfordert über die in ihren Pflegbezirken wohnenden Ritter
und Knechte; 11 ) gleichzeitig verlangt der Herzog summarische
werden mußten, getroffen hatte. Dazu kam die allgemein verbreitete
abergläubische Furcht vor den Hussiten, die wohl auch einzelne der
bei Taus zur Erkundung vorgesandten Ritter geteilt haben mögen.
Ihre Meldungen konnten alsdann davon nicht ganz unbeeinflußt bleiben ;
wurde di? eine oder andere überdies in unnötig hoher Gangart zurück¬
gebracht, so waren wesentliche Vorbedingungen für den Ausbruch einer
Panik gegeben. — Vergl. auch v. Bezold 3, 148, 151; wegen des Ver¬
haltens der Bavern Riezler 3, 287.
«) Mil. 47, 93.
n ) Wiederholte Klagen der Ritterschaft wegen Nichtbezahlung der
in Böhmen erlittenen Schäden erwähnen stets nur den Herzog Albrecht:
Krenner 2, 48 (19. 3. 1434); Fürstentome 4, 228 u. 229 (10. 4. u.
19. 4. 1435).
‘») N. K. B. 26, 7 u. 8.
11 ) Außer dem Register für das Landgericht Maurkirchen ist mir
kein weiteres bekannt geworden: Ger.-Lit. Grenz-, Güter- u. Volksbeschr.
Bd. 1. Es weist 33 Ritter und Knechte mit 26 Sitzen aus. Sollten sich
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Übersichten der Bauern unter besonderer Bezeichnung
der zurzeit „mannbaren und fechtbaren“ in folgender Gruppie¬
rung: des Herzogs, der Prälaten und Pfaffheit, der Ritterschaft,
„der Bürger“ Bauern, endlich der Bauern, „die selbsteigene
Güter haben und darauf Freisassen sind“. Der Hauptteil des
zweiten Erlasses, der nur an die Städte und Märkte gerichtet
ist, beschäftigt sich mit der Organisation einer Feldartil¬
lerie und wird dort zu betrachten sein. Die im gleichen Er¬
lasse angestrebte Hebung des Schießens mit Handbüchsen soll
im Abschnitte „Fußvolk“ Erwähnung finden ; hier sei nur der
Bestimmung gedacht, daß sich die Handwerker und andere junge
Leute in den größeren Städten untereinander mustern und in
vier Teile „rottieren“ sollen, wobei für jeden Teil der Haupt¬
mann zu bestimmen ist. Vor allem aber sollen die Städte
darauf halten, daß jedermann mit seiner Kriegsausrüstung und
Wehre „nach dem Besten zugerichtet werde“.
Des weiteren bringt das gleiche für die Organisation der
Wehrkräfte so wichtige Jahr 1458 grundlegende Mobil¬
machungsvorschläge: eine Matrikel für ganz Nieder¬
bayern auf 1000 Söldner zu Fuß nebst den für die Soldbezah¬
lung zu leistenden Geldbeiträgen. 12 ) Die Vorschläge, die, ihrem
Werte entsprechend, im Wortlaute folgen, stehen in so engem
Zusammenhang mit dem Organisationsstatut für eine bayerische
Feldartillerie vom 11. November 1458, daß der undatierte „An¬
schlag auf Tausent“ nur kurz vor diesem Tage aufgestellt sein
kann.
Aus den Einzelvorträgen der Vorlage sind die Summen
hier übersichtlich zusammengestellt, wodurch auch ein rascher
Vergleich mit dem Überschläge des Jahres 1470 ermöglicht
ist. 13 )
noch weitere Register finden, so ließe sich auch eine Landtafel nach
dem Stande vom Jahre 1458 aufstellen. — Über die aus dem 15. Jahr¬
hundert erhaltenen Landtafeln s. den „Anhang“.
12 ) N. K B. 87, 243.
1S ) S. im Abschnitt „Söldner“.
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Bayerns Heerwesen und Mobilmachung im 15. Jahrhundert. 57
Angeschlagen sind:
Per-
sonen-
an-
schlag
Geld¬
an¬
schlag
% dn
Rais-
wägen
31 Prälaten im Niederland
137
734*/a
16 Klöster im Oberland . . .
63
335
Städte und Märkte.
38 im Rentmstr.-A. Landshut .
136
733'/«
15 „ „ Burghausen
86
452 1 1
4 „ „ Wasserburg
34
179
21 „ Oberland ......
113
603
Landgerichte.
29 im Rentmstr.-A.'Landshut .
137
772
46
23 „ „ Burghausen
138
709
33
5 „ „ Wasserburg
31
155
16 „ Oberland.
108
548
26
Summe
1000
5226
105
Bemerkung
DiedreiSchluss-
summen ent¬
sprechen der
Vorlage; sie
decken sich aber
nicht ganz ge¬
nau mit der
Rechnung; die
vielen Korrek¬
turen in der Vor¬
lage haben wohl
zu der Unstim¬
migkeit geführt.
Der Geldanschlag entspricht mit ungefähr 5 Pfd. dn für
einen Mann der Kopfzahl des Personenanschlags bei einem Zu¬
schläge von etwa 4 Prozent.
Für die Städte und Märkte scheint etwa der 30. Mann,
für die Landgerichte etwa der 50. Mann veranschlagt zu sein,
berechnet auf die Zahl der Haushaltungen, nicht etwa der männ¬
lichen Bevölkerung oder der Kriegsdiensttauglichen. 14 )
„Der vorgemelten yeden person aine sol haben ain haubt-
harnasch, zway ächselin, ain krebs ; mer von were ain armbst
oder ain puchsen oder ain gute helmparten, dorczu ain gutes
swert oder langes messer.
Wie lang auch ainer mit speis versehen sein, das sol jm
am anfank auch zugeschriben werden.
Di were sol auch dermassen under dem vorgeschriben fuß-
volk ausgetailt und angeslagen werden, domit sy nit all ainerlai
were pringen, und solhs sol man jn auch im anfank zuschreiben.
Es tut auch not, das man ain anslag mache, wo man zu
den herczügen zimerleut und ander hantwercher aus den steten,
märkten und lantgerichten neme, di mit irem zeug in ain velde
gericht sein.
14 ) Annähernde Schätzung auf Grund einiger Musterregister; stati¬
stisch nicht verwertbar.
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58
Wilhelm Beck.
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Anslag der raiswägen auf di vorgeschoben anczal Volkes
ye auf zehen person ain wagen gerechent, di man aus den
hernachgeschriben lantgerichten nemen sol. 15 )
Nota yeder wagen sol haben ain bedackten hobel, ain gute
eysnene ketten vnd zwai seitenpreter; bei dem selben wagen
sullen auch sein zwen starck für- und wagenknechte, der yeder
sol haben an seiner seiten ain guts längs messer. Auf dem
wagen sullen sein ain gute drischl mit eysnen züken, auch sunst
nach notturft beslagen, und dorbei ain guter alater spies, vier
helmparten; mer ain hauen, ain schaufl, ain hacken und ain
eysner stickel. 16 )
Nota nach dem vorgeschoben anslag mag.man fürtter ain
anslag durch das land gancz aus machen, auf wievil leut man
dann zu ainem yeden furnemen bedarf, als nämlichen: ist man
2000 mann notturftig, so hat man jn nur zu zwißpiln ; wär man
dann vierstund sovil person bedürfend, so mag man an ein
yedes ende vierstund sovil leut anlegen als vorgeschoben stet
etc., oder sovil man der mer haben müste, nach dem selben wär
di anczal ainem yeden zuczeschreiben.
_ Mer so ist auch zugedenken, wann man ain merklichen
15 ) Es folgen die einzelnen Anschläge mit der Schlußsumme 105.
16 ) Die in der Wagenburg außerdem auch mitgeführten „Streit¬
wagen“ (Feldartillerie) trugen entweder leichtere Geschützrohre oder
zwei Hakenbüchsen (Wallbüchsen auf Böcken); vergl. Cgm. 356, Bl. 44;
„Item also rüst dein wegen zu, die an der wagenpurg sullen gen, als
du dan das muster sichst (die Zeichnung ist vorhanden): auf yetlichen
wagen gehört ein s°nß und ein sichel und ein behemische dritschel mit
zancken, und hauen und schaufei und schlegel und ein holczhacken und
ain beihcl; bavesen sein vor do; und voraus 2 hackenbuchsen.“ — Zu
vergl. die Abb. auf Bl. 93b des Cgm. 734 (Mitte des 15. Jahrh.): Ein
hochbordigcr Brückenwagen (Sichelwagen) ist besetzt mit einem Büchsen-
und einem Bogenschützen, einem Hellebardierer und einem am Boden
des Wagens hockenden Gewappneten. Der Wagenknecht treibt vom
Wagen aus die zwei Pferde mit einer kurzstieligen Peitsche an; am
äußeren linken Eck des Wagenbordes neben diesem Knecht ein Schild und
ein mit Nägeln beschlagener Morgenstern. Auch der Wagenknecht hat
Eisenhut, Brustblech und Armrohre, wohl auch den Rückenharnisch, der
nur beim hockenden Knecht sichtbar ist. - Abb. des Wagenzubehörs
(Schaufel, Beil usw.) und einer „gut bavesen“ in Cgm. 356 S. 64 und
65. Über die Besetzung eines Streitwagens unter Albrecht Achilles
1478 s. Allg. Archiv f. d. Gesch.-Kunde des preuß. Staates hsg. von
Ledebur 1, 260 (Berlin 1830).
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Bayerns Heerwesen und Mobilmachung im 15. Jahrhundert. 59
zuge furnimbt zethun, das man doran ansiahen muß haubt-
und ander puchsen und zu denselben gehorn von den clostern,
auch den pfarrern und zehentnern, darczu von den Schergen
und den paurn zu Ergolting, Essenpach, Watenpach und Alt-
haim, do man dann pfligt grosse roß zu haben, di ziehenden
starken pfard anczuslahen.
Item und auf das man auch in ainem veld destpas mit
zeug als wagen- und stainpüchsen versehen war, so tät vast
not, das man ainer yeden stat der selben puchsen ettlich zu¬
haben anslüge, dj man in ain velde mit fürät mit aller zu-
gehörung.
Item das man auch den namhaftigisten steten püchsen-
maister zu ordnät als gut hantwercher, den ain vortail von jn
getan würde mit frey siezen und anderm, domit so bedorft
man nit albeg umb gut puchsenmaister und puchsenschuczen, 17 )
wann man irer bedorft, irre geen, sunder man het si alberait.
Und auf das man auch gut armbst- und püchsenschiiczen 18 )
in steten und markten überkäme, so war not, das man di hant¬
wercher dorczu hielt, jn auch an dem veirtag etliche clainat
außgeworfen und dorjn ain vortail von ainem rate getan würde,
das sy dorumb schüssten ; domit so beliben sy in statiger Übung.
Ains geraisigen zeugs halben, domit man den in solhen
leuffen, als laidcr etliche zeither verhanden gewesen und noch
sind, allezeit wolgeschikt hi et, wär auch ain Ordnung fürcze-
nemen in hernachgeschriben masse : 19 )
Des ersten, das man den pflegern und amptlüten ir auf-
geseezte anczal pfärde allezeit zu haben seezte.
Dann der andern ritter und knecht halben war ain solh
maynung fiirczunemen, das ain veder gefordert und gefragt
würde, was er stätigs von pfärden hiet; um dieselb anczal
wär er zu ersuchen dj furan in den leuffen auch stätigs und
dorczu noch etliche pfärd zu halten ; und auf der übrigen pfard
ains solt man ir yedem 10 Pfd. dn in das hauß haim geben;
und also überkäm man mit ainer geringen summa gelcz vil
guter leut; und dj mocht man auch, wann man ir bedorft,
17 ) Artilleristen
,8 ) Handbüchsenschützen.
,9 ) Dieser Ordnung wurde bereits im Abschnitt „Bestandteile des
Feldheeres im Frieden“ gedacht.
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60
Wilhelm Beck.
allezeit in acht tagen zusamen bringen. Und so ander herrn
sähen, das man also mit guten leuten auch in Ordnung geschickt,
wär onczweivel, man wurd daentgegen destmynder angesucht.
Dorczu auch ain gerüstes hofgesind.
Der speis halben zu ainem herczuge oder veldgleger gehört
in sunderhait ain Ordnung, und darüber getreue Ieut fürcze-
nemen, dj darob sein, das mit solher speis von und zum here
zebringen ordenlichen umbgangen werde.“
Wir haben einen wohldurchdachten Vorschlag vor uns, der
sich auf Oeraisige, Fußvolk, Belagerungs- und Feldartillerie,
Raiswägen und Verpflegung erstreckt. Daß die Vorschläge auf
fruchtbaren Boden fielen, zeigen das Ausschreiben vom Novem¬
ber 1458 wegen der Feldartillerie, die Einführung einer Be¬
stellung der Diener von Haus aus „auf Rüstgeld“ im Jahre
1459 und ein wahrscheinlich dem Jahre 1460 zuzuweisender
Personal- und Geldanschlag auf 100 Geraisige und 500 zu
Fuß.so)
Der Anfang zu einer Organisation der Kräfte
des eigenen Landes für den großen Krieg ist ge¬
macht und zwar in einem vollkommen neuzeit¬
lichen Sinne unter besonderer Heraushebung des
Fußvolks. Die schwer bewegliche Belagerungsartil¬
lerie wird bereits von einer leichteren Feldartillerie ge¬
trennt. Das Gefecht der drei verbundenen Waffen ist organi¬
satorisch angebahnt.
Die Diener von Haus aus und die Provisioner.
Die Territorialgewalten nahmen ihrer geschichtlichen Ent¬
wicklung entsprechend den Königsdienst als ein selbstverständ¬
lich auf sie übergegangenes Recht in Anspruch, ohne dabei
auf Widerspruch zu stoßen ; der Landesherr verfügte über alle
im Territorium Ansässigen vom Prälaten und Adeligen bis her¬
unter zum Bauern nicht bloß für die Zwecke der Landesvertei¬
digung, sondern auch für Kriege außerhalb der Landesgrenzen,
wobei im zweiten Falle für Sold und Verpflegung besonders
so ) Kren ner 7, 82. Der Geldanschlag ist allgemein so aufge¬
stellt, daß für einen Raisigen 15 Pfd. Pfg., für einen Fußknecht 8 Pfd.
Pfg. zu erlegen wären.
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Bayerns Heerwesen und Mobilmachung im 15. Jahrhundert. 61
vorzusorgen war, wennschon Bürger- wie Bauernaufgebote stets
Lebensmittelvorräte für eine in jedem einzelnen Falle be¬
stimmte kürzere Zeit auf Wägen mitzuführen hatten. Nur für
das verstärkte Hofgesinde wurden diese Lasten von der
herzoglichen Kammer übernommen. Bei den Bauern hatten die
Zurückbleibenden für die Ausziehenden zu sorgen. Die Städte
und Märkte regelten diese Angelegenheiten innerhalb ihrer Ge¬
meinwesen.
Mußte der Landesherr sein Heer über das angedeutete
Maß hinaus verstärken, so konnte das nur durch Zuzug von
außen geschehen. Feste Bestallungen von „Dienern von Haus
aus“ sicherten diesen Zuzug schon in Friedenszeiten; 21 ) solche
Diener waren keine Landesuntertanen, saßen vielmehr in ge¬
ringerer oder weiterer Entfernung von den Grenzen des Terri¬
toriums, für dessen Fürsten sie sich zum Dienste verpflichte¬
ten ; von dort „von ihrer Behausung aus“ 22 ) zogen sie zu, so¬
bald sie von ihrem Dienstherrn „gefordert“ wurden ; vereinzelt
findet sich daher auch der Ausdruck „Diener auf Forderung“. 23 )
Dieses für das ganze 15. Jahrhundert und schon früher 24 )
21 ) Die Bemerkung bei Würdinger 2, 225n, sie seien die Vor¬
läufer des stehenden Heeres gewesen, ist unzutreffend; vergl. S. 48.
2 -) N. K. B. 79, 2a: Am 6. 1. 1479 wird Oswald von Seckendorf
von Tcttelsau „zu einem Diener ein Jahr von Haus oder meiner Herberg
aus mit sechs Pferden“ zu warten bestellt.
23 ) 1436: Pers.-Sel. Bebenburg.
24 ) Solche Kriegsdienstverträge konnten erst abgeschlossen werden,
als die Territorien zu einer gewissen Abrundung ihrer Grenzen und
zu einigem Ausbau im Innern fortgeschritten waren; sie werden daher
nicht erheblich über die Mitte des 13. Jahrhunderts zurückreichen
können, aus welcher Zeit derartige Verträge erhalten sind. So er¬
wähnt Lorenz bei Kriegsdienstverträgen aus den Jahren 1250 und
1252 z. B.: Ego Ulricus de Lichtenstain . . . promitto domino Philippo
Salz, ecclesie electo suisque successoribus prestare auxilium per terras
Stirie et Karinthie cum centum armatis, versus forum Julii, Austriam
vel Bavariam plurium armatorum subsidio, contra omnem hominem,
quandocunque super tali servicio fuero requisitus eo excepto, qui Im¬
perium de jure regere dinoscitur seu quem ecclesia verum Cesarem esse
reputat, excepto eciam vero domino terre Stirie, qui ad hoc legitime
fuerit institutus ... 4. Jd. Mai 1250. Orig. Geh. Staatsarchiv Wien;
abgedr. (Wiener) Jahrb. 108, 161. Lorenz S. 15. — Ulrich von
Lichtenstein wird, wenn man die erst im 15. Jahrhundert auftretende
Bezeichnung schon hier anwenden darf, Diener von Haus aus des Er-
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Wilhelm Beck.
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geltende Verhältnis wurde nach der Vereinigung von Ober- und
Niederbayern — etwa vom Jahre 1507 ab — dahin abgeändert,
daß sich auch Landsassen als Diener von Haus aus aufnehmen
lassen konnten. Man wollte denen, die sich die Qualität zum
Kriegsdienste zu Pferd noch gerettet hatten, wirtschaftlich aber
die sehr beträchtlichen Lasten dieses Dienstes nicht mehr zu
tragen vermochten, durch den Jahressold eine Beihilfe vor allem
für die Kriegsausrüstung zukommen lassen. Im Jahre 1519
versprachen die Herzoge Wilhelm und Ludwig ihrer Landschaft,
die geschicktesten und wohlgerüstetsten aus ihr in einer treffen-
lichen Anzahl jährlich von Haus aus zu bestellen, zunächst
wohl mit der Absicht, sie zur Gewährung der Geldmittel für
wählten von Salzburg. Er bekennt sich dabei als steierischer Ministe-
riale, der in sSinem engeren Bezirke von Steiermark und Kärnten mit
hundert Bewaffneten, in der weiteren Umgebung gegen Friaul, Öster¬
reich und Bayern gleichfalls mit einer Anzahl Gewappneter »elfen will,
wenn er gefordert wird, gegen jedermann, den Kaiser und den eigenen
Lehensherrn ausgenommen, („pluriuin“ steht hier wohl im Sinne von
coinplurium.) Vergl. dazu die Ausführungen Kluckhohns, Ministe-
rialität S. 104. — Dem Verhältnis der „Diener von Haus aus“ ähnlich
erscheinen die Kriegsdienstverträge aus dem 11. und 12. Jahrhundert,
die besonders junge Ministerialensöhne mit fremden Herren eingehen
durften (militet cui vult), wenn sie vom eigenen Herrn vorläufig ein
beneficium nicht erlangen konnten (Bamberger Dienstrecht: vergl.
Kluckhohn, Minist. 25). Ausdrücklich wird hier vorgeschrieben
(Jaffe, Bibi. rer. Germ. 5, 51; Berlin 1869), daß sie sich nicht durch
Annahme eines beneficiums bei den fremden Herren fest binden lassen,
sondern nur einen freien Vertrag abschließen dürfen „non beneficiarius
sed libere“. Es möchte auch der Vertrag des Edeln Liudolf (Span-
nagel S. 50) mit dem Bischof von Paderborn nicht als Lehensvertrag,
sondern als Soldvertrag aufzufassen sein, in dem der Sold unter dem
Titel „beneficium“ in der Überlassung von 30 aratra Landes besteht.
Bei einem Lehensverhältnis müßte für den Fall der Nichteinhaltung der
Lehensverpflichtung Strafe, mindestens Lehensentziehung angedroht
sein, was hier nicht geschieht; Liudolf kann vielmehr den Dienst als
miles, als Raisiger einfach aufgeben, indem er seinen Vertrag löst:
„si a servitio se unquam alienaret, 30 aratra redderet“. Doch liegen
diese Verhältnisse zu weit zurück und beruhen auf wesentlich anderer
rechtlicher Grundlage, als daß sie mit unsern „Dienern von Haus aus“
in unmittelbaren Zusammenhang gebracht werden dürften. Immerhin
ergeben sich so viele Anklänge, daß eine Weiterbildung des Ministe¬
rialenrechtes des 11. und 12. Jahrhunderts zum Dienstvertrag des 13.,
14. und 15. Jahrhunderts nicht ausgeschlossen erscheint.
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Bayerns Heerwesen und Mobilmachung im 15. Jahrhundert.
63
den Krieg mit Württemberg willfähriger zu machen ; im Jahre
1532 wurde angesichts des drohenden Krieges die mangelhafte
Ausrüstung des Adels gerügt: besonders im Hinblick auf die
deH Adeligen bewilligten Vorrechte der Steuerbefreiung seien
sie verpflichtet sich raisig zu halten. Zudem müsse die Land¬
schaft doch selbst zugeben, daß die meisten vom Adel ganz
anders als früher mit Dienstgeld in den Häusern, 25 )
mit Besoldung an den herzoglichen Höfen und mit Ämtern be¬
gnadet seien; die Herzoge erböten sich, auch fernerhin die
eigenen Landsassen vor den Ausländern mit Dienstgeld zu be¬
denken.
Die Bezeichnung „Diener von Haus aus“ läßt sich
verlässig nur bis zum Jahre 1428 zurück verfolgen; 20 ) bis
25 ) von Haus aus; vergl. Neudegger, Beiträge 3, 96—98.
2ti ) Am Montag nach Ulrici (5. 7.) 1428 wird ein gewisser
Erwinpeck als Diener von Haus aus von Herzog Heinrich von Nieder¬
bayern bestellt. N. K. B. 18 l /2» 316b; andere am Michelstage 1428 Be¬
stellte ebenda 319b und Fürstenakten No. 166 1 / 2f 34b. — Um einen
„Diener von Haus aus“ handelt es sich aber auch, wenn im Jahre 1421
Hanns Ödenberger von Herzog Ludwig dem Gebarteten mit zwei Pferden
auf ein Jahr, auf jedes Pferd fünfzehn Gulden Jahressold, „zu Haus¬
söldner“ bestellt wird. N. K. B. 86 Bl. zwischen 220 und 221; ferner
wenn Herzog Johann von Straubing-Holland im Jahre 1424 durch seinen
Verweser in Niederbayern Herrn hvan von Cortenbach elf Diener mit
einem Pferde bis zu sechs Pferden, die entweder 10 Gulden ungarisch
oder 15 Gulden rheinisch für jedes Pferd erhalten, auf ein Jahr be¬
stellen läßt, sind Diener von Haus aus gemeint, die zwar dem strau-
bingischen Gebiet angehören, aber, für Holland bestimmt, dort Aus¬
länder sind. N. K. B. 1, 17b. — Ein Verzeichnis von 38 Dienern von
Haus aus, die Herzog Heinrich von Niederbayern um das Jahr 1426
dienten, im N. K. B. IS 1 /») 312: „Nota die nach geschriben sind meins
Herren Diener auß dem Niderlande“. — Daß die Einrichtung der Diener
von Haus aus schon im 14. Jahrhundert bestand, zeigt eine Reihe von
Bestallungen der Herzoge Ernst und Wilhelm von Oberbayern aus dem
Jahre 1398: Märk von Reikershoffen (Bayern-Ingolstadt) wird z. B.
als Diener aufgenommen und soll ein ganzes Jahr dienen „als er best
mag wider allermenichlich, wenn wir des bedürfen“; dafür erhält er
60 Gulden ungarisch. Ger.-Urk. Reichertshofen Fasz. 3. — Einen älteren
Beleg für dieses Dienstverhältnis bietet auch eine Urkunde bei (Scheidt)
Bibi. hist. 1, 193, Schloß Neunburg 30. 1 1. 1271, in der sich die
Grafen Rapoto und Dipold von Murach verpflichten, Herzog Ludwig
dem Strengen von Bayern mit ihrem Schloß Murach, ihren Leuten und
ihrer eigenen Person zu dienen „contra quemlibet hominem in mundo,
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dahin — aber auch noch in den dreißiger Jahren — wurden die
außer Landes auf ein Jahr oder auf mehrere Jahre bestellten
Diener einfach als „Diener“ bezeichnet, wie eine Reihe von Be¬
stallungen ersehen läßt. So werden in einem Landshuter Diener¬
verzeichnis des Jahres 143 5 27 ) nach den Beamten zwei „Diener“
genannt, die eben Diener von Haus aus sind: Ulrich von Laber 28 )
und Wilhelm Auer, dieser wohl oberbayerischer Landsasse. Da¬
gegen finden sich in einem Anschläge auf geraisige Leute, Burg¬
hausen 12. Juni 1443 2y ) unter der Überschrift „Diener und etlich
unser Räte von Haus aus“ zwölf Namen nebst der Anzahl der
im Kriegsfälle zu stellenden Pferde. Keiner dieser zwölf zählt
zum niederbayerischen Adel; so gehörte z. B. Zaitzkofen, der
Sitz eines Fraunbergers, damals noch zum Ingolstädtischen Pfleg¬
amte Kirchberg; die Stadt Mühldorf, der Wohnsitz Tumpergers
und des Pauls Stein, zum Hochstifte Salzburg. Durch diese zwölf
Diener ist die immerhin stattliche Zahl von 301 gerüsteten Pfer¬
den für den Kriegsfall sichergestellt. 30 ) In einem anderen Ver-
ad omnia loca, que sue placuerint dominationi, ab hinc usque ad natalem
Domini proxime venientem ct ab indc per duos annos continuos“. Der
geringe Sold von 100 Pfund Regensburger Pfennigen für die zwei Jahre
schließt die Annahme eines ständigen Dienstes aus; die Grafen sind
bereit, wenn sie gefordert werden. — Ein Grenznachbar der bayerischen
Herzoge, Bischof Albrecht von Eichstätt, hat am 14. 2. 1348 mit seinem
Schwager, Herrn Burchard von Säkkendorf, ein Abkommen getroffen
„daz er uns warten und dienen schol mit zehen helmen von dem weissen
suntag . . . über ain jar wider allermänichlich, on wider sein selbs
herren“. Ptrs.-Sel. Seckendorf, Fasz. I. — Auch das „Verständnis* - ,
mit dem Herzog Ludwig von Niederbayern im August 1453 die Ver¬
einung von St. Jörgenschild in Schwaben an der Donau gegen Kriegs¬
dienstleistung in seinen Schutz und Schirm nahm, gehört im weiteren
Begriffe hierher. N. K. B. 34, 442b.
«) Mil. 48, 33.
se ) Er war schon vor der Erwerbung der Herrschaft Laber durch
Herzog Heinrich von Niederbayern im Jahre 1435 als „Diener“ be¬
stellt: Ger.-Urk. Laber Fasz. 3.
29 ) Mil. 48, 50; gedr. bei Krenncr 4, 105.
30 ) Die unrichtig gezogene Summe — 151 statt 301 — läßt sich
aus einer anderen Ausfertigung dieser Dienerliste aufklären, N. K. B. 87,
221b: Truchseß von Waldburg mit 100, Fraunberger mit 14, Waldauer
mit 40 Pferden sind dort wieder gestrichen oder durch den Beisatz „dt“
als abgegangen bezeichnet; die Schlußsumme verringert sich damit auf
147 Pferde. — Ein in dieser Liste genannter bekannter Raisläufer Jörg
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Bayerns Heerwesen und Mobilmachung im 15. Jahrhundert. 65
zeichnisse aus dem Jahre 1443 kehrt die nämliche Bezeichnung
wieder: „Unser Diener und Rät außerhalb unsers Landes von
Haus mit ihren Sölden“. 31 ) Während das erste Register nur
Kriegsleute enthält, finden sich im zweiten auch andere Persön¬
lichkeiten, so ein „Rat, Meister Peter Rentz“, ferner als „Hof¬
gesinde“ zwei junge böhmische Adelige „Rosenberg“ und
„Schwanberg“, die wohl das Recht hatten, jederzeit mit ihrem
Gefolge am niederbayerischen Hofe zu erscheinen, um dort Hof¬
dienst und Krieg kennen zu lernen; auch ist anzunehmen, daß
sie bei besonderen Anlässen die Zahl und die Pracht des her¬
zoglichen Gefolges erhöhen helfen sollten. Daß bei entsprechen¬
den Qualitäten oder durch fürstliche Gunst allein der „Diener
von Haus aus“ die Übergangsstufe zu einem herzoglichen höheren
Amte bilden konnte, zeigen aus dem zweiten Verzeichnisse Ulrich
von Rechberg und Hans von Parsberg. Sie sind seit 1445
Diener von Haus aus und werden beide im Jahre 1447 als Pfleger
angestellt, Rechberg in Höchstädt a. d. Donau, Parsberger in
Neuburg a. d. Donau, sohin beide in den von Heinrich dem
Reichen übernommenen Besitzungen Ludwigs des Gebarteten. 32 )
Auffallend ist die Erwähnung des Marschalls Oswald Törringer
unter diesen Dienern von Haus aus; er hat sich wohl zeitweise
vom aktiven Hofdienste, von dem er ah „Rat und Diener von
Haus aus“ abging, auf seine Besitzungen zurückgezogen. 33 )
von Ähenheim führte seinen Namen von Enheim zwischen Uffenheim und
Marktbreit und saß in Oeyern bei Weißenburg i. B.
31 ) Mii. -48, 45. Das Verzeichnis reicht bis zum Jahre 1440 zu¬
rück und ist bis 1447 fortgeführt. Beide Verzeichnisse sind voneinander
unabhängig; das zweite enthält von den zwölf Namen des ersten nur
sechs.
32 ) Bei dem im 15. Jahrhundert bestehenden Mangel an studierten
Beamten war man für die Besetzung höherer Stellen fast ausschließlich
auf den Adel angewiesen; die Adeligen waren die geborenen Beamten;
manche unter ihnen hatten sich überdies auf auswärtigen Hochschulen
die höhere Bildung jener Zeit angeeignet.
33 ) Das N. K. B. 82, 2 , 205 enthält z. B. eine Bestallung für Tör¬
ringer als Rat und Diener von Haus aus vom 28. 7. 1448. Fast
am gleichen Tage — 25. 7. 1448 — wird der bisherige Pfleger von
Teisbach Jörg Aheimer zum Marschall ernannt; eine ähnliche Ab¬
lösung schon in früheren Jahren ist nicht ausgeschlossen. — Daß sich
unter den zu fürstlichen Räten berufenen Dienern von Haus aus auch
schon im 15. Jahrhundert Landsassen befanden, sei hier ausdrücklich
betont (Rat und Diener).
Arohivalisohe Zeitschrift. Neue Folge. X\ III. 6
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Dieses Räte- und Dienerverzeichnis vom Jahre 1443 läßt
bereits verschiedenartige Verwendungen der Diener und Räte
von Haus aus erkennen; neben den Kriegsleuten finden sich
gelehrte Räte, neben Hofleuten Räte und Kriegsmänner zugleich,
wie Dietrich der Stauffer. 31 )
Eine äußere Veranlassung, die bis dahin als genügend er¬
achtete Bezeichnung „Diener“ durch den Zusatz „von Haus aus“
schärfer zu fassen war durch das Aussterben der Linie Strau¬
bing-Holland gegeben, als nach den wiederholten Länderteilungen
auch einmal eine Landeseinverleibung in Aussicht stand. Die
drei übrigen bayerischen Landesteile hatten wie in anderen be¬
nachbarten Territorien so auch im Straubinger Lande Kriegs¬
dienstverträge mit Adeligen abgeschlossen, die mit der end¬
gültigen Verteilung dieses Landes nicht mehr Diener vom Haus
aus sein konnten, sondern unmittelbar Landsassen und Lehens¬
mannen der verbleibenden drei bayerischen Herzogtümer wur¬
den. Wir finden daher in einem besonders vollständigen und
sorgfältig geführten niederbayerischen Verzeichnis aus dem
Jahre 142 8 35 ) „Diener aus dem Niederland“ noch von früheren
Jahren her, 36 ) während andere zum Termin Michaeli 1428 neu
bestellte Diener nunmehr als „von Haus aus“ bezeichnet werden,
eine Benennung, die fortan bestehen bleibt.
Bald nach dem Landshuter Erbfolgekrieg erscheint die Be¬
zeichnung „P rovisioner und Diener von Haus au s“, 37 )
eine Neu- und Doppelbenennung, die mit der Berufung des
34 ) Hier schließt zeitlich ein Verzeichnis an: „Räte, Diener und
Söldner“ aus Heinrichs des Reichen Zeit: N. K. B. S2, 2 , 200b ff. Um¬
fassende Dienerverzeichnisse aus Ludwigs des Reichen Regierung: N. K. B.
41; 81; S2, 1 u. 2 ; eine Übersicht von 22 Räten und Dienern von Haus
aus mit 80 Pferden bei der Mobilmachung im August 1468: N. K. B.
90, 71b. Aus Georgs des Reichen Zeit: N. K. B. 79 u. 103 und Fürsten¬
sachen No. 261 */* Varia Tom. 4, Bl. 58.
35 ) Fürstenakten No. 16672, 20 — 35. Als Schlußsumme aller nieder¬
bayerischen Raisigen werden auf Bl. 35b 1367 Pferde angegeben ein¬
schließlich der Diener aus dem Niederlande (101 Pferde) und der Söldner
auf ein Jahr; letztere 17 Raisige mit 31 Pferden.
m) 1426: s. N. K. B. 1S 1 /», Bl- 312.
«) N. K. B. 92, 157 (1507) und 81, 161 (1508). — Noch im Jahre
1502 ergeht eine Aufforderung Georgs des Reichen an „alle Diener von
Haus aus“: Krenner 13, 349; in diesem Jahre war sohin die Bezeich¬
nung „Provisioner“ noch niclu üblich.
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Bayerns Heerwesen und Mobilmachung im 15. Jahrhundert. 67
württembergischen Landsassen Dietrichs von Plieningen
in bayerische Dienste Zusammenhängen dürfte. 38 ) Die Neue¬
rung hatte wohl darin ihren Grund, daß nunmehr, nach der
Vereinigung des Landes, auch Landsassen als Diener von Haus
aus angenommen und bezeichnet wurden, ein Verhältnis, das
sich in einer Anzahl von Fällen aus der Vereinigung der beiden
Landesteile von selbst ergab; für sie schuf man eine neue Be¬
zeichnung nach württembergischen Vorbilde, da man zunächst
noch nicht gewöhnt war, „Diener von Haus aus“ im eigenen
Lande zu bestellen. Die alte und die neue Benennung laufen
nebeneinander her, ohne daß eine Ausscheidung nach Landsassen
und Dienern außer Landes zu erkennen wäre. Erst nach län¬
gerer Zeit scheint eine solche Ausscheidung erfolgt zu sein, bis
im 17. Jahrhundert die Bezeichnung „Provisioner“ den „Diener
von Haus aus“ gänzlich verdrängte. 39 )
38) Vergl. Neudegger, Beiträge z. Ges , 'h. d. Behördenorganisation
3, 55; 88; 89. — Auch Al lg. Deutsche Biogr. „Plieningen“. — D. von
Plieningen, Ritter und Doktor, wird am Luzientag (13. 12.) 1507 als
Rat und Diener Herzog Albrechts auf 10 Jahre mit 200 Gulden Jahres¬
sold bestellt; er hat seinen Wohnsitz in München zu nehmen und vier
gerüstete Pferde zu halten. Fürstensachen No. 261 */ s , Bl. 68b. (Varia
Tom. 4.)
39 ) S. Staudinger 1, 26. — In den bayerischen Akten findet man
meist „Provisoner“ geschrieben. — Als im Jahre 1544 Jobst von Per-
liching zu Geltolfing aus dem ständigen Hofdienstc „in Ansehung der
Jahr, die auf ihn gewachsen“ ausscheidet und „Diener von Haus aus“
wird, sagen ihm die Herzoge Wilhelm und Ludwig seiner Knechte
und Pferde halber zu, daß es im Dienste wegen Schadenersatz und
anderem bleiben solle „wie mit andern u :sern Dienern und Provi-
sonern“. Pers.-Sel. Berlichingen. — v. Stadlinger, Gesch. d. würt¬
tembergischen Kriegswesens, erwähnt S. 231 u. 264 Provisioner aus
den Jahren 1546 und 1554, die den Dienern von Haus aus in Bayern
entsprechen, da sie Hofkleidung erhalten und auf mindestens ein Jahr
bestellt sind. Unter den Namen auf S. 264 erscheinen sowohl Land¬
sassen wie Adelige außer Landes. Während die „Reiter“ auf Monats¬
sold geworbene Söldner waren (S. 231), sind wohl die Provisioner in
erster Linie für Befehlshaberstellen bestimmt gewesen. — Pätel 67n
führt nur kurz an, daß der Name Provisioner in Philipps von Hessen
Heere nicht angewandt worden sei. Bei einer Würdigung des Verhält¬
nisses der Diener von Haus aus auf S. 64 und 175 glaubt er das „von
Haus aus“ auf ein engeres Verhältnis dieser Diener zur Person dfs
Landesherrn, zum landgräflichen Hause deuten zu sollen. Durch diese
auch anderwärts vertretene Auffassung gelingt es nicht, die richtige
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Wilhelm Beek.
Trotz aller Verschiedenheiten im einzelnen ist aus den Be¬
stallungen für die Diener von Haus aus wie für die späteren
Provisioner zu erkennen, daß sie, sobald sie sich zum Dienste
zu stellen hatten, dem Hofgesinde gleich gehalten wurden und
vor allem die Verpflegung am Hofe empfingen; bei dem vor¬
wiegend militärischen Chr.rakter sind solche Diener — die
Räte von Haus aus bleiben hier außer Betracht — als eine
Verstärkung des Hofgesindes im Kriegsfälle aufzufassen, sei es
um das unmittelbare militärische Gefolge des Kriegsherrn zu er¬
gänzen, 40 ) sei.es um Anführer für die Söldner zu ge¬
winnen. Als Führer des raisigen Aufgebotes konnten wohl
nur Adelige des eigenen Landes verwendet werden; auch die
„Wehrlichen“ der Städte und Märkte, sowie die aus der Land-
Lösung zu finden, daß es sich um Diener handelt, die im Frieden „von
Hause aus“ bestellt sind und erst, wenn sie „gefordert“ werden, von
dieser ihrer Behausung aus zuziehen, wie Rosenthal 1, 570—572 zu¬
treffend ausführt. — Die Zurückweisung der irrigen Annahme Wür-
dingers, daß man den Namen Provisioner in Bayern erstmals im
Jahre 1526 antreffe, bei Neudegger, Beiträge 3, 58n. Die an dieser
Stelle von Neudegger gegebene Unterscheidung zwischen Dienstleuten
und Provisionern steht mit den vorstehenden Ausführungen nicht mehr
im Einklänge. — Aus der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts (1570)
ist ein ausführliches Verzeichnis bayerischer Provisioner erhalten „so
Dienstgeld, auch Ratssold außer Hofs haben“; Fürstenakten Fasz. 29
No. 363. Sie scheiden sich in solche, die in den vier Rentämtern
München, Landshut, Straubing, Burghausen, sowie im Bezirke von Ingol¬
stadt sitzen, und in Provisioner außer Landes. Während die im Lande
ansässigen Provisioner, soweit sie als Kriegsleute Pferde zu halten
haben, mit zwei bis sechs Pferden verpflichtet sind, wechselt die Pferde¬
zahl bei den Provisionern außer Landes zwischen einem Pferde und
24 Pferden.
40 ) In einem „Memorial, wie der fürstlich Hofstaten von neuem
zu beratschlagen und in bessere Ordnung zu bringen sein möchte“
äußert sich der Hofmarschall Herzog Albrechts V. von Bayern, Pan-
kraz von Freyberg, in dem Abschnitte „Raisigen; Grafen, Herren, vom
Adel und andere Raisigen am Hof betreffend“, daß man eine beständige
Anzahl gerüsteter Pferde am Hofe unterhalten solle, einhundert oder
zweihundert Pferde; „zu dem je mehr man gerüster Pferd am Hof
hätt, je weniger bedörft man Provisoner, wären jederzeit in gewisser
guter Rüstung — da man der Provisoner halben in Zweifel stan
muß — bei der Hand zu Verwahrung unsers genädigen Herrn und
Fürsten Leib und Reputation“. Hohenaschauer Archiv: Albrechts V.
Hofstaat 1557 (im Reichsarchi ).
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Bayerns Heerwesen und Mobilmachung im 15. Jahrhundert. 69
bevölkerung ausgehobenen kriegstüchtigen Söldner stan¬
den unter einheimischen Führern.
Eine kurzfristige Bestellung „auf Wartegeld“, die Pätel
für Hessen schildert (S. 65 ff), läßt sich für Bayern im 15. Jahr¬
hundert nicht nachvveisen. Hier reiht sich den Dienern von
Haus die Klasse jener an, die auf „Rüstgeld“ bestellt sind.
Ähnlich wie die Diener von Haus aus sind auch sie — und
zwar gegen einen Sold von zehn Gulden jährlich für jedes
Pferd — zum Kriegsdienste verpflichtet. Im voraus erhalten sie
jedoch für jedes Pferd drei Gulden zu Rüstgeld, das für die
herzogliche Kasse verloren ist, falls es in dem laufenden Jahre
nicht zum Kriege kommen sollte; anderseits aber unterbleibt,
wenn es nicht zum Kriege kommt, die Bezahlung des bedunge¬
nen Jahressoldes, auf den im Kriegsfälle die drei Gulden Rüst¬
geld angerechnet worden wären. 41 )
Die in den bayerischen Bestallungen des 15. Jahrhunderts
bisweilen vorkommende Bezeichnung „Dienst- und Wartgeld“
oder „Wartgeld“ deckt sich stets mit dem den Dienern von Haus
aus bewilligten Jahressold. 42 )
41 ) Zu vergl. der „Anschlag auf Tausend“ vom Spätherbst 1458
im vorigen Abschnitt. Diese Art der Bestallung durch einen bedingten
Vertrag wurde bisher nirgends erwähnt; es erscheint auch fraglich, ob
sie das Jahr 1459 erheblich überdauert habe. Trotzdem soll die eigen¬
artige, im N. K. B. 82,', 315a erhaltene Formel hier im Wortlaute
folgen: „Vermerkt den Form, den man einem jeden fürhält, der auf
das Rüstgeld bestellet wirdet, inmaß als hernach folget: Item meins
Herrn Gnaden gibt dir auf ein jeds Pferd zu Rüstgeld drei Gulden
rheinisch und bestellt dich darauf also auf ein Jahr mit der Unter¬
scheide: Gehet der Krieg an, so solltu das benannt Jahr mit deiner
bestellten Anzahl Pferden meins Herrn Gnaden von Haus aus dienen
und warten wider manniglichen, niemands ausgenommen, umb den Solde
auf ein jeds Pferd zehen Gulden rheinisch, nach des Hofs Gewohnheit
zu bezahlen. Und das Rüstgeld wirdet auch alsdann an solichem Solde
abgehn, darauf du auch zu Ausgang des Jahrs deines Soldes ganz be¬
zahlt sollt werden. Sein Gnad gibt dir auch auf dein bestellte Anzahl
Pferd, so er dich zu seiner Gnaden Notdurft fordert, Kost und Fütte¬
rung, als ander seiner Gnaden Dienern und steht für redlichen Schaden
• nach Gewohnheit des Hofs.
Wär aber, daß der Krieg nit anging, so ist sein Gnad des Soldes
müssig und dir den nit schuldig zu geben, und verleust sein Gnad das
Rüstgeld, so du itzo empfangen hast.“
42 ) Dienst- und Wartgeld z. B. in der Bestallung des Jörg von
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Wilhelm Beck.
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Nur selten 43 ) findet sich eine einschränkende Vertragsbe¬
stimmung, die einige Ähnlichkeit mit den Ausführungen bei
Pätel aufweist; so wird am 20. Mai 1459 von Herzog Ludwig
dem Reichen Wolfgang Maußheimer von Mündraching, ober¬
bayerischen Gerichts Haidau, mit drei Pferden „auf den Form
des Rüstgelds“ aufgenommen. „Also laßt man ihn in den nächst¬
folgenden zwain Monaten den Dienst auf das Jahr an- oder
abwissen.“ Der Herzog wahrt sich sohin zwei Monate lang
ein einseitiges Kündigungsrecht; erst dann tritt der Vertrag end¬
gültig in Kraft „ob man sy doch das ganz Jar aus brauchen well
oder nit“.
So stehen die Diener von Haus aus des 15. Jahr¬
hunderts und die späteren Provision er als eine eigenartige
Gruppe neben dem Hofgesinde, den Landesaufgeboten und den
geworbenen Söldnern, 44 ) von den Aufgeboten dadurch unter-
Rechberg von Hohenrechberg, gesessen zu Stauffeneck, vom 19. 7. 1487
als Diener von Haus aus: N. K. B. 79, 102a; Wartgeld in zwei Be¬
stallungen vom Jahre 1504: N. K. B. 103, BI. 141 u. 143. — In ein¬
zelnen Fällen könnte die Erwähnung eines „Wartgeldes“ auch dahin
zu deuten sein, daß dem Bestallten die Verleihung eines Amtes in
Aussicht gestellt war?
«) N. K. B. 82 ,i, 316 u . 323.
44 ) Verzeichnisse aus dem Jahre 1459 unterscheiden: „Behem von
Haus aus zu Diener bestellt“; „Diener von Haus aus und etlich zu
Hofgesinde bestellt in deutschen Landen“; „die auf Rüstgeld bestellt
sind worden“; „Söldner“: N. K. B. 82,*, 293, 298, 320. — Noch im
Jahre 1596 treffen wir auf einen „Obristen von Haus aus“. Herzog
Wilhelm bestellt, München 1. 2. 1596, für sich und seinen Sohn Maxi¬
milian „von heut dato ein Jahr lang und hienach bis auf unser Wider¬
rufen“ den Heinrich (Christoph) Roeswurmb (Rusworm) zum Obersten
von Haus aus „dergestalt, daß er sich außer unsers Vorwissen
und Verwilligen in keines andern Herrn Dienst begeben oder
einlassen solle“. Al lg. R. A. M. 30 j. Kr. Tom. 1 Bl. 8. Bestal¬
lungsrevers. Der Herzog versichert sich der Person eines kriegs¬
erfahrenen Obersten, der nicht mehr wie im 15. Jahrhundert zugleich
an der Spitze eines bewaffneten und gerüsteten Gefolges erscheint.
Ein besonderer Berufsoffizierstand hat sich unterdessen gebildet, der
die im Kriegsfälle erforderlichen Führerstellen einnimmt. — Eine Etappe
auf dem Wege der Entwicklung vom kriegskundigen Ritter mit seinem
Gefolge zum Berufsoffiziersstand lassen bayerische Landtagsverhand¬
lungen aus der Zeit des schmalkaldischen Krieges erkennen. Bei dem
heimischen Kriegerstande, den immer noch die adeligen Landsassen ver¬
körperten, fehlte es mehr und mehr an persönlicher Tauglichkeit und
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Bayerns Heerwesen und Mobilmachung im 15. Jahrhundert.
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schieden, daß sie — wenigstens im 15. Jahrhundert — aus¬
schließlich aus Ausländern in dem engeren Sinne der damaligen
Territorialstaaten 45 ) bestanden, von den eigentlichen Söldnern
aber dadurch, daß sie schon in Friedenszeiten für mindestens
ein Jahr auf feste Bestallungen gegen ein Dienstgeld aufgenom¬
men waren, während die Söldner wegen der hohen Kosten, und
weil man sie im Frieden nicht verwenden konnte, erst bei un¬
mittelbar bevorstehendem Kriege gegen Wochen- oder Monats¬
sold, selten länger als auf zwei bis drei Monate angenommen
wurden. 46 )
an feldmäßiger Rüstung, besonders aber an der Freudigkeit der Ge¬
stellung, die nicht zuletzt durch den wirtschaftlichen Tiefstand des
Adels beeinträchtigt war. Der bayerische Landhofmeister Haug von
Montfort, Leonhard von Eck und andere von der Regierung brachten
damals den Antrag ein, falls die nötigen Führerstellen aus dem
Adel des eigenen Landes nicht besetzt werden könnten, solle der Herzog
ermächtigt sein „auch andere geschickte Personen zu obern (und) untern
Haupt- und Befehlsleuten über Raisige und Fußvolk aufzunehmen“.
Ob Landleute (Landsassen) oder Ausländer, sollen sie alle aus der
gemeinschaftlichen Kriegskasse bezahlt und dem Herzog oder seinem
Statthalter zu Gehorsam verpflichtet werden. Ncudegger, Beiträge 3,
104. — Schon im Jahre 1522 auf dem Reichstage zu Nürnberg wegen
der Türkenhilfe bekundeten zwei niederösterreichische Kriegsräte tief¬
gehendes Verständnis durch den trefflichen Vorschlag, das Kriegsvolk
ständig zu üben und tüchtige Hauptleute, an denen es mangele, heran¬
zubilden. R.T. A. jüng. R. 3, 76. — Vergl. dazu Kaiser Maximilians I.
Entwurf einer beständigen Reichskriegsverfassung vom Jahre 1510 und
die späteren Bestimmungen der Reichsexekutionsordnung des Jahres 1555.
45 ) Wenn der „römische König“ Maximilian I. am 29. 3. 1492
den reichsunmittelbaren Grafen Heinrich zu Fürstenberg als Diener
von Haus aus bestellte, so konnte ihm dazu nur seine Stellung als
Territorialfürst, nicht aber die als römischer König, Veranlassung bieten.
Regest im Fürstenbergischen Urk.-B. 4, 142.
4S ) Schon im 15. Jahrhundert ging man daran, wie bereits kurz
angedeutet wurde, die Diener von Haus aus für die Anwerbung von
Söldnern zu Roß und zu Fuß auszunützen. Dazu eigneten sich
vor allem die Diener aus Böhmen und aus der Schweiz, da in beiden
Ländern das Raislaufen in weitgehender Weise gestattet war; doch
finden sich auch Beispiele aus Österreich. Belege für Böhmen und
Österreich enthält z. B. aus dem Jahre 1436 Pers.-Sel. Sedlitz, aus dem
Jahre 1459 N. K. B. 41, 28 ff., für die Schweiz — hier für Fuß-
knechtc von Haus aus — aus dem Jahre 1477 N. K. B. 81, 265. —
Aber auch aus den an das Territorium zunächst angrenzenden Reichs¬
gebieten sicherte man sich auf diesem Wege den Zuzug von Söldnern
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Wilhelm Beck.
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Die Söldner.
„S ö 1 d n e r“ hat es auch in Deutschland wohl zu allen
Zeiten gegeben, da wir stets von fahrendem Volke hören, das
neben Bettlern, Jokulanten u. a. auch dienstlose, gartende Kriegs¬
leute umfaßte. Der zuletzt genannte Teil dieser lästigen Be¬
völkerungsschicht war zuweilen verschwindend klein, zu anderen
Zeiten wieder verdichtete er sich derart, daß dagegen vorge¬
gangen werden mußte, wie der Vertrag zwischen Kaiser Fried¬
rich I. und König Ludwig VII